LVwG ST LVwG 30.25-3604/2024

LVwG 30.25-3604/2024Landesverwaltungsgericht26.09.2024

Regest

lex generalis, Alkohol, Suchtgift, Fahruntüchtigkeit, Suchtgift, Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme, Suchtgiftmenge, Straßenverkehrsordnung 1960

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-3604/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.25.3604.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, R, Wsiedlung, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C D, S, R-von-G-Straße und L, Dstraße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 14.08.2024, GZ: BHHF/622230068813/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 17.09.2024 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024, eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 14.08.2024 wurde Herrn A B eine Übertretung der StVO unter Verhängung nachstehender Strafe wie folgt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:03.09.2023, 06:40 Uhr

Ort:Bad W, A2 Str.km ***, Richtung W

Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: *****

Sie haben das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befunden haben, in der Sie vermochten, Ihr Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da eine Beeinträchtigung durch drei rezeptpflichtige Medikamente vorlag.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 58 Abs 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 220,00

4 Tage(n) 5 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013

…“

Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass der Beschuldigte gemäß § 64 Abs 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG den Betrag von € 792,00 für die Blutuntersuchung der Medizinischen Universität G vom 11.09.2023, *****, und den Betrag von € 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG überdies zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) € 1.034,00 betrage.

Das Straferkenntnis begründend ging die Verwaltungsstrafbehörde davon aus, dass der Beschuldigte zur Durchführung eines Bluttests aufgrund seines überdrehten Verhaltens und komplett verwirrter Wahrnehmungen aufgefordert worden sei und das Ergebnis der Blutuntersuchung durchaus ausschlaggebend und stichhaltig sei. Den Beschuldigtenangaben, er wäre zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls trotz Einnahme der vorliegenden Medikamente fahrtüchtig gewesen, könnte nicht die gleiche Glaubwürdigkeit zukommen wie jener des meldungslegenden Polizeiorgans, bei welchem eine falsche Zeugenaussage jedenfalls auch dienstrechtliche Konsequenzen zur Folge hätte. Der Beschuldigte unterliege nicht der Wahrheitspflicht und habe ein subjektives Interesse daran, schuld- und straffrei zu bleiben.

Hinsichtlich der in objektiver und subjektiver Hinsicht laut Behörde vorliegenden Verwaltungsübertretung erscheine die Strafe schuld- und tatangemessen und sei es aufgrund der verhängten Mindeststrafe entbehrlich, Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten einzuholen. Der Beschuldigte sei verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und wurden behördlicherseits im Rahmen der Strafbemessung weder erschwerende noch mildernde Umstände zugrundegelegt.

Gegen dieses am 20.08.2024 erlassene Straferkenntnis erhob Herr A B mit Schriftsatz vom 17.09.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren einzustellen; in eventu der Beschwerde Folge zu geben, das Erkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

Gestützt auf die Beschwerdegründe, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung durch unrichtige Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde beschwerdeführerseitig darin im Detail ausgeführt wie folgt:

„…

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…“

Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsverfahrensaktes mit Eingabe vom 23.09.2024 vorgelegt.

Auf Grundlage der Beschwerde und des angeschlossenen, dem Beweisverfahren zugrundegelegten Verwaltungsstrafaktes stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass der Beschwerdeführer am 03.09.2023 als Lenker des PKWs *****, Volkswagen, VW, Golf, blau, FIN: ************, am 03.09.2023 um 06.40 Uhr in der Gemeinde Bad W auf der Autobahn 2, Str.km ***, in Fahrtrichtung W, in einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung involviert war, bei welchem einer der Leitpflöcke mit dem Betonsockel aus dem Schotterbeet gerissen wurde und das Fahrzeug des Beschwerdeführers in Entfernung vom Erstkontakt mit der Böschung im Graben mit erheblichen Beschädigungen, darunter einen Reifenplatzer links hinten, nachdem sich dieser PKW mehrmals überschlagen hatte, zum Stillstand kam, wodurch die Fahrbahn durch Kies und Erde verschmutzt wurde und auch ein Flurschaden von ca. 10 m² entstand.

Der nunmehr beschwerdeführende Lenker erlitt Verletzungen im Gesichtsbereich, die weitere Insassin des PKW, Frau E F, teilte mit, keine weitere Hilfe zu benötigen und übernahm das Österreichische Rote Kreuz nach Eintreffen am Unfallort die weiteren Erstversorgungsschritte. Der Beschwerdeführer und die Beteiligte wurden mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus H verbracht, wo Untersuchungen des Beschuldigten durchgeführt wurden. Beim Beschuldigten wurde ein Alkomattest durchgeführt und konnte aufgrund seiner Krankheitsgeschichte (Asthma und COPD) kein verwertbarer Wert erreicht werden, weshalb dieser zu einem freiwilligen Bluttest einwilligte, da er behauptete, keinen Alkohol und keine Suchtmittel zu sich zu nehmen, jedoch seit Jahren verschiedene Schmerzmittel (Fentanyl-Pflaster, Lyrica, Teflamt und einige andere).

Die Blutuntersuchung des beim Beschuldigten am Unfalltag abgenommenen Blutes ergab aufgrund des Untersuchungsauftrages der Landespolizeidirektion Steiermark, Autobahninspektion H, in der Medizinischen Universität G, Diagnostik Forschung- (D F) Institut für Gerichtliche Medizin, in G, Uplatz, aufgrund der Untersuchung am 04.09.2023 nachstehenden Befund:

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Für die vorgenommene Untersuchung wurde der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld die Rechnung der Medizinischen Universität G vom 11.09.2023 über den Betrag von € 792,00 übermittelt und dieser Betrag an die Medizinische Universität von Seiten der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Auszahlungsanordnung vom 23.10.2023 auch zur Auszahlung gebracht.

Auf Grundlage der Anzeige der Steiermärkischen Landesverkehrsabteilung (LVA), H API, vom 04.10.2023 erließ die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld die Strafverfügung vom 13.10.2023, in welcher sie dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung – wie im eingangs dargelegten Straferkenntnis – vorhielt, eine Geldstrafe von € 220,00 verhängte sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 5 Stunden festsetzte und überdies die Kosten der Blutuntersuchung im Ausmaß von € 792,00 als Barauslagen vorschrieb, gegen welche mit Schriftsatz vom 30.10.2023 von Seiten des Beschuldigten rechtzeitig Einspruch erhoben wurde. Aufgrund des Polizeiberichtes vom 03.09.2023, welchem auch eine Lichtbilddokumentation angeschlossen war, der Anzeige vom 04.10.2023, nach Einvernahme des Meldungslegers RI G H am 10.01.2024, der Verständigung des Beschuldigten vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 30.01.2024 und Einlagen seiner Stellungnahme vom 16.02.2024, erließ die belangte Behörde das eingangs erwähnte, nunmehr mit Beschwerde bekämpfte Straferkenntnis.

Festgestellt wird, dass Fentanyl ein Suchtgift ist und nur auf Suchtgiftrezept hin in Apotheken abgegeben werden darf.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen bereits aufgrund des behördlichen Verwaltungsverfahrensaktes und den darin erliegenden Urkunden in unbedenklicher Weise ergeben und der Qualifikation von Fentanyl als Suchtgift die Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997, zugrundegelegt wurde.

Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 5 Abs 1 StVO 1960 lautet wie folgt:

„Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]“

§ 5a Abs 2 StVO 1960 normiert Nachstehendes:

„[…]

(2) Ist bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.

[…]“

§ 58 Abs 1 StVO 1960 lautet wie folgt:

„Lenker von Fahrzeugen.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 darf ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.

[…]“

§ 99 Abs 3 lit. a) StVO 1960 normiert Nachstehendes:

„Strafbestimmungen

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

§ 45 Abs 1 Z 2 VStG lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

§ 64 Abs 3 VStG ist Folgendes zu entnehmen:

„Kosten des Strafverfahrens

[…]

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

[…]“

§ 2 Abs 1 Suchtmittelgesetz normiert Nachstehendes:

„(1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen und mit Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Gesundheit als Suchtgifte bezeichnet sind.

[…]“

§ 1 Suchtgiftverordnung:

„Begriffsbestimmungen

(1) Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz sind die im Anhang I unter I.1. sowie die in den Anhängen II und III dieser Verordnung erfaßten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die in den Anhängen IV und V dieser Verordnung unter IV.1. und V.1. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 2 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

(3) Die in den Anhängen I, IV und V dieser Verordnung unter I.2., IV.2. und V.2. erfaßten Stoffe und Zubereitungen sind im Sinne des § 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz den Suchtgiften gemäß Abs. 1 gleichgestellt.

(4) Als Suchtgifte unterliegen dem Suchtmittelgesetz und dieser Verordnung sämtliche in den Anhängen I bis V angeführten Stoffe und Zubereitungen.

(5) Als Isomere eines Suchtgifts im Sinne dieser Verordnung gelten alle möglichen Stereoisomere sowie jene Positionsisomere (Stellungsisomere), die aufgrund ihrer Strukturähnlichkeit eine vergleichbare pharmakologische Wirkung wie das betreffende Suchtgift aufweisen.“

§ 18 Abs 1 Suchtgiftverordnung ist Folgendes zu entnehmen:

„(1) Suchtgifte der Anhänge I, II und IV dieser Verordnung sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (§ 21) und soweit der Arzt oder Zahnarzt zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten des Trägers einer sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder Krankenfürsorgeanstalt zu verschreiben. Andere Ärzte oder Zahnärzte sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. Die Ärztin/der Arzt, die Zahnärztin/der Zahnarzt oder die Tierärztin/der Tierarzt hat das Rezept, durch Aufkleben der Suchtgiftvignette auf der Vorderseite, als Suchtgiftverschreibung zu kennzeichnen.

[…]“

Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung-SV), BGBl. II Nr. 374/1997 nunmehr idF BGBl. II Nr. 90/2024, ist ersichtlich, dass Suchtgifte im Sinne des § 2 Abs 1 Suchtmittelgesetz die im Anhang I. unter I.1.1. sowie in den Anhängen II. und III. dieser Verordnung erfassten Stoffe und Zubereitungen sind (vgl. § 1 Abs 1 leg. cit.).

Im Anhang I dieser Verordnung ist Folgendes ersichtlich:

„I.1. Stoffe und Zubereitungen gemäß § 2 Abs. 1 Suchtmittelgesetz:

I.1.a. Folgende Drogen und daraus hergestellte Extrakte, Tinkturen und andere Zubereitungen:

Cannabis (Marihuana)

Blüten- oder Fruchtstände der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, denen das Harz nicht entzogen worden ist

ausgenommen sind

–die Blüten- oder Fruchtstände jener Hanfsorten, die

1. im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002, ABl. Nr. L 193/2002 S. 1, oder

2. in der österreichischen Sortenliste gemäß § 65 Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, in der geltenden Fassung,angeführt sind und deren Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% nicht übersteigt,

–Produkte aus Nutzhanfsorten, die im ersten Spiegelstrich angeführt sind, sofern der Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3% vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge gewonnen werden kann, sowie

–die nicht mit Blüten- oder Fruchtständen vermengten Samen und Blätter der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen.

Cannabisharz (Haschisch)

das abgesonderte Harz der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen

Cocablätter; ausgenommen sind jene zur Aromatisierung von Lebensmitteln dienenden Extrakte aus Cocablättern, denen das Cocain, Ecgonin und alle anderen Ecgonin-Alkaloide entzogen worden sind (decocainierte Extrakte). Als decocainiert gilt ein Extrakt, dessen Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm nicht übersteigt. Ausgenommen sind ferner die mit einem decocainierten Extrakt aromatisierten Lebensmittel, wenn der Gehalt an Cocain, Ecgonin oder anderen Ecgonin-Alkaloiden in Summe 1,25 ppm oder 1,25 Milligramm pro Liter oder Kilogramm des Lebensmittels nicht übersteigt

Hanf siehe Cannabis

Mohnstrohkonzentrat

das Produkt, das bei der Behandlung von Mohnstroh zum Zwecke der Konzentration seiner Alkaloide erhalten wurde

Opium, Rohopium

der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

I.1.b. Folgende Stoffe:

Acetorphin

Acetyl-alpha-methylfentanyl

Acetylfentanyl

Acetylmethadol

Acryloylfentanyl

AH-7921

Alfentanil

Allylprodin

Alphacetylmethadol

Alphameprodin

Alphamethadol

Alpha-methylfentanyl

Alpha-methylthiofentanyl

Alphaprodin

Anileridin

Benzethidin

Benzylmorphin

Betacetylmethadol

Beta-hydroxyfentanyl

Beta-hydroxy-3-methylfentanyl

Betameprodin

Betamethadol

Betaprodin

Bezitramid

Brorphin

Butyrfentanyl

Carfentanil

Clonitazen

Cocain

Codein-N-oxid

Codoxim

Crotonylfentanyl

Desomorphin

Dextromoramid

Diacetylmorphin, Heroin

Diampromid

Diethylthiambuten

Difenoxin

Dihydromorphin

Dimenoxadol

Dimepheptanol

Dimethylthiambuten

Dioxaphetylbutyrat

Diphenoxylat

Dipipanon

Drotebanol

Ecgonin, seine Ester und Derivate, die in Ecgonin und Cocain gewandelt werden können

Etazen

Ethylmethylthiambuten

Etonitazen

Etonitazepyn

Etorphin

Etoxeridin

Fentanyl

4-Fluoroisobutyrfentanyl, 4-FIBF, pFIBF

Furanylfentanyl

Furethidin

Heroin, Diacetylmorphin

Hydrocodon

Hydromorphinol

Hydromorphon

Hydroxypethidin

Isomethadon

Isotonitazen

Ketobemidon

Levacetylmethadol

Levomethorphan, ausgenommen Dextromethorphan

Levomoramid

Levophenacylmorphan

Levo-(R(-)) Methadon (Polamidon)

Levorphanol

Metazocin

Methadon

Methadon-Zwischenprodukt

2-Methyl-AP-237

Methyldesorphin

Methyldihydromorphin

3-Methylfentanyl

3-Methylthiofentanyl

Metonitazen

Metopon

Moramid-Zwischenprodukt

Morpheridin

Morphin

Morphinmethobromid und andere quartäre Salze des Morphins

Morphin-N-oxid

MPPP

MT-45

Myrophin

Nicomorphin

Noracymethadol

Norlevorphanol

Normethadon

Normorphin

Norpipanon

Ocfentanil

Oripavin

Orthofluorofentanyl

Oxycodon

Oxymorphon

Para-fluorofentanyl

Parafluorobutyrylfentanyl

PEPAP

Pethidin

Pethidin-Zwischenprodukt A

Pethidin-Zwischenprodukt B

Pethidin-Zwischenprodukt C

Phenadoxon

Phenampromid

Phenazocin

Phenomorphan

Phenoperidin

Piminodin

Piritramid

Proheptazin

Properidin

Protonitazen

Racemethorphan

Racemoramid

Racemorphan

Sufentanil

Tetrahydrofuranylfentanyl, THF-F

Thebacon

Thebain

Thiofentanyl

Tilidin

Trimeperidin

U-47700

Valerylfentanyl

I.1.c. Weiters:

die Isomere der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte die Salze der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der unter I.1.b. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt

I.2. Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Wirkung und Verbreitung ein den Suchtgiften nach I.1. vergleichbares Gefährdungspotential aufweisen und daher diesen gleichgestellt sind (§ 2 Abs. 3 Suchtmittelgesetz):

Cyclopropylfentanyl

Levacetylmethadol

Methoxyacetylfentanyl

Monoacetylmorphin, 6-Acetyl-Morphin

Remifentanil

Tapentadol

die Isomere der unter I.2. angeführten Suchtgifte die Ester, Äther und Molekülverbindungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte die Salze der unter I.2. angeführten Suchtgifte einschließlich der möglichen Salze der Ester, Äther und Salze der Isomere sämtliche Zubereitungen der unter I.2. angeführten Suchtgifte, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,001 nicht übersteigt“

Im Beschwerdefall legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in ihrem Straferkenntnis vom 14.08.2024 eine Übertretung des § 58 Abs 1 StVO 1960 zur Last, verhängte über ihn eine Geldstrafe im Ausmaß von € 220,00, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 5 Stunden, auf Rechtsgrundlage § 99 Abs 3 lit. a) StVO 1960 und schrieb dem Beschwerdeführer neben den behördlichen Verfahrenskosten nach § 64 VStG auch Barauslagen im Ausmaß von € 792,00 für die Blutuntersuchung der Medizinischen Universität vom 11.09.2023 vor.

Die gegenständliche Beschwerde geht im Ergebnis davon aus, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Übertretung nicht beging und zum Tatzeitpunkt am Tatort auch fahrtauglich gewesen sei und sich in einer körperlichen und geistigen Verfassung befand, in der er sein Fahrzeug beherrschen hat können; - ungeachtet des Umstandes, dass er im Jahr 2020 ein Polytrauma erlitten habe und vom Arzt verschriebene Medikamente eingenommen gehabt habe, zumal laut Auskunft der Amtsärztin in L er trotz dieser verschreibungspflichtigen Medikamente ein Fahrzeug lenken habe dürfen.

§ 58 Abs 1 StVO stellt eine lex generalis gegenüber § 5 Abs 1 StVO dar, wonach eine durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Person ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf (vgl. dazu bereits VwGH am 10.10.1973, 2041/71 bzw. z.B. OGH am 26.06.2017, 2 Ob 117/16v).

Eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel, die keine Suchtgifte (vgl. § 5 Abs 1 StVO 1960) sind, fällt unter den Tatbestand des § 58 Abs 1 leg. cit.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 04.07.2022, Ra 2021/02/0247) gelten als Suchtgifte im Sinne der Regelung des § 5 Abs 1 StVO, jene welche in der Suchtgiftverordnung bezeichnet sind.

Im Anhang I.1.b. der Suchtgiftverordnung ist auch der Stoff Fentanyl angeführt; - dies war auch zum Tatzeitpunkt so.

Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde lediglich aufgrund des Befundes der Medizinischen Universität G vom 11.09.2023 und der darin festgestellten Konzentrationen der näher beschriebenen psychoaktiven Wirkstoffe, welche negative Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit haben können und der jeweils festgestellten therapeutischen Konzentration noch nicht zwangsläufig darauf schließen hat können, dass sich der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befand, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermochte und den Sachverhalt der ihm angelasteten Tat spruchgemäß auch nicht weiter konkretisierte, ist es fallbezogen so, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das Tatbild des § 5 Abs 1 StVO 1960 auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist und ist die Strafbarkeit auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich allein noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (vgl. z.B. VwGH am 06.05.2020, Ra 2020/02/0007, mwN).

Bezogen auf den Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde, wenn sie im Zuge ihrer Ermittlungspflicht von einer relevanten Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit aufgrund der vorliegenden Blutuntersuchungsergebnisse auszugehen hatte, bei welchem auch das Suchtgift Fentanyl festgestellt wurde, dem Beschwerdeführer eine Übertretung der Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO 1960 und nicht der generelleren Norm des § 58 Abs 1 leg. cit. (allenfalls) zur Last legen hätte müssen.

Ein derartiges Strafverfahren wurde seitens der Verwaltungsstrafbehörde nicht eingeleitet und eine diesbezügliche Beeinträchtigung nicht festgestellt, sodass auch die Voraussetzung des § 5a Abs 2 StVO 1960 für die Verpflichtung des Beschwerdeführers die Kosten der chemisch/toxikologischen Blutuntersuchung zu tragen, nicht erfüllt.

Im Ergebnis vermochte der mit Beschwerde zur Gänze bekämpfte Bescheid daher keinen Bestand zu haben und war das bezughabende Verwaltungsstrafverfahren nach Aufhebung dieser behördlichen Erledigung – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – aufzuheben.

Die Durchführung einer Verhandlung wurde nicht beantragt und war auf Grund des unstrittigen Sachverhaltes und der zu lösenden Rechtsfragen nicht erforderlich.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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