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LVwG 50.7-3453/2024•LVwG ST LVwG 50.7-3453/2024
LVwG 50.7-3453/2024Landesverwaltungsgericht25.09.2024
Beseitigungsauftrag, doppelfunktionaler Zaun, Photovoltaikanlage als Einfriedung, Vorgaben betreffend Einfriedung müssen eingehalten werden, Bewilligungspflicht, Steiermärkisches Baugesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Lukas Schneeberger über die Beschwerde des A B gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sankt Barbara im Mürztal vom 19.06.2024, GZ: 131/9-1570-15/2024-286,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als dass die Wortfolge „die auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG Mdorf, befindliche PV-Anlage“ im Spruch des angefochtenen Bescheides durch die Wortfolge „die im Norden des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG Mdorf, befindliche Zaunanlage mit Photovoltaik-Modulen“ ersetzt bzw konkretisiert wird.
Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sankt Barbara im Mürztal („belangte Behörde“) vom 19.06.2024 wurde Herrn A B („Beschwerdeführer“) gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG Mdorf, befindliche PV-Anlage binnen eines Monats ab Rechtskraft zu beseitigen. Begründend wurde hierbei auf das negative Gutachten aus dem Fachbereich Ortsbild und Raumplanung verwiesen.
2. Hiergegen hat der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei bringt dieser zusammenfassend vor, die PV-Anlage sei zunächst der belangten Behörde gemeldet worden. Im Mai 2023 sei mit der Errichtung des Zaunes mitsamt Photovoltaik-Modulen (nachfolgend „PV-Modulen“) begonnen worden. Über Rückmeldung der belangten Behörde sei ein Antrag im vereinfachten Verfahren gestellt worden, über den nicht entschieden worden sei. Die negative Beurteilung durch den Sachverständigen aus dem Fachbereich Ortsbild und Raumplanung sei nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend sei von einem großen Verfahrensfehler der belangten Behörde auszugehen, weshalb um Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht werde.
II.Feststellungen
1. Mit Mai 2023 wurde entlang der nördlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. *** hin zum Grundstück Nr. .***, beide KG Mdorf, mit der Errichtung eines Zaunes, der aus senkrecht angebrachten PV-Modulen besteht, begonnen. Dieser erstreckt sich über eine Länge von ca. 24 m und weist eine Höhe von 2,65 m auf. Die vorgenannte Konstruktion ruht auf 10 Punktfundamenten. Grafisch wird die Zaunanlage wie folgt dargestellt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
2. Der gegenständliche Zaun mitsamt PV-Modulen wurde baurechtlich nicht bewilligt, wobei der Beschwerdeführer mit am 19.12.2023 datierter Eingabe um (nachträgliche) Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 20 Stmk BauG ersuchte.
3. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG Mdorf.
III.Beweiswürdigung:
1. Die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den Beschwerdeausführungen sowie in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse aus dem Grundbuch. Insbesondere der Umstand, dass die gegenständliche Zaunanlage mit PV-Modulen bis dato nicht genehmigt ist, ergibt sich daraus, dass dem übermittelten Akt kein Genehmigungsbescheid zu entnehmen ist. Dies deckt sich auch mit dem Beschwerdevorbringen, wonach das (vereinfachte) Baubewilligungsverfahren nicht (positiv) abgeschlossen wurde (vgl Beschwerde S 2.: „Das Baubewilligungsverfahren wurde anscheinend von der Gemeinde nicht durchgeführt.“).
2. Da keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vorliegen und fallbezogen ausschließlich eine Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 41 Abs 3 Stmk BauG, zu klären ist, erübrigt sich eine weitergehende Beweiswürdigung.
3. Zumal es sich bei der Beurteilung der gegenständlich strittigen Frage um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung handelt, lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache bzw des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb eine (ohnehin nicht beantragte) Verhandlung gemäß § 24 VwGVG nicht erforderlich ist.
4. In diesem Sinne vertrat der EGMR im Übrigen mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen nicht substantiell bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 24.01.2017, Ra 2016/05/0066 zu einem Verfahren über einen Beseitigungsauftrag). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR und des VwGH ist im Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ferner dann keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK zu erblicken, wenn das Gericht rechtliche Fragen zu beantworten hat (statt vieler mwN VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043; 18.10.2016, Ro 2015/03/0029).
5. Dem Entfall der Verhandlung steht daher weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG) lauten wie folgt:
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt: […]
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
[…]
[…]
[…]
(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
[…]
(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.
[…]
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen. […]
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Die Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG bezieht sich auf vorschriftswidrige bauliche Anlagen. Eine baubewilligungslose Bauführung ist rückabzuwickeln, wobei eine vorschriftswidrige, bauliche Anlage im Sinne dieser Bestimmung nur so lange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, das Bauvorhaben nach § 33 Abs 6 des Stmk. BauG (alt) als genehmigt gilt bzw eine bewilligungsfreie bauliche Anlage iSd Stmk BauG ausgeführt wurde (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/06/0078 mit Hinweis auf 23.11.2010, 2009/06/0098).
2. Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG nur dann in Frage kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig (nunmehr: bewilligungspflichtig im vereinfachten Verfahren) bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk BauG verstoßend war (vgl. z. B. VwGH am 21.03.2014, 2012/06/0011 mwN).
3. Die gegenständliche Zaunanlage mitsamt PV-Modulen war sowohl im Zeitpunkt der Errichtung (Beginn: Mai 2023) als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bewilligungspflichtig. Denn: Die gegenständliche Zaunanlage mitsamt PV-Modulen ist neben der Funktion als Photovoltaikanlage auch als Einfriedung zu qualifizieren. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die gegenständliche Konstruktion seitens des Beschwerdeführers selbst bisweilen (insbesondere in den im Akt ersichtlichen Projektunterlagen) als „PV-Zaun“ bezeichnet wird.
4. Zum anderen ist der hier maßgebliche Begriff der „Einfriedung“ im Stmk BauG nicht definiert. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein, die Liegenschaft nach außen ganz oder zumindest teilweise abzuschließen (vgl mwN VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063; weiters 23.09.2010, 2009/06/0112). In diesem Sinn hat der VwGH etwa auch bereits eine vollflächige Verbauung (etwa in Form einer Bretterwand) als Einfriedung qualifiziert und zwar unabhängig davon, ob daran Kletterpflanzen wachsen sollen (mwN VwGH 20.11.2007, 2005/05/0161; zur Abgrenzung einer Pergola/eines Rankgerüstes von einer Einfriedung ferner VwGH 23.09.1999, 99/06/0082). Ebenso hat das Höchstgericht bereits anerkannt, dass auch Werbeanlagen als Einfriedung bzw als Teil einer solchen qualifiziert werden können (vgl VwGH 23.09.2002, 2001/05/0028 sowie 28.04.2006, 2005/05/0186, jeweils mwN).
5. Aufbauend auf den Vorausführungen sowie der im Akt befindlichen Lichtbilddokumentation bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark keine Zweifel daran, dass die unmittelbar an der Nachbargrenze errichte „Zaun-Konstruktion“ mit einer Länge von ca. 24 m und einer Höhe von ca. 2,65 jedenfalls geeignet ist, die Liegenschaft des Beschwerdeführers (teilweise) abzuschließen. Es ist daher (auch) vom Vorliegen einer Einfriedung iSd Stmk BauG auszugehen.
6. Für die gegenständliche (doppelfunktionale) Zaun-Konstruktion liegt bzw lag weder im Zeitpunkt der Errichtung (Beginn Mai 2023) noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine baurechtliche Bewilligung vor. Die Genehmigungspflicht ergibt sich angesichts der Höhe von 2,65 m aus § 20 Z 2 lit g Stmk BauG, wonach Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände der Baubewilligungspflicht im vereinfachten Verfahren unterliegen.
7. Fallbezogen ändert auch der Umstand, dass Photovoltaikanlagen bis zur einer Brutto-Fläche von 400 m2 lediglich gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit o Stmk BauG meldepflichtig sind, sofern sie eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten, nichts am Ergebnis. Denn: Die gegenständliche (doppelfunktionale) Zaunanlage mitsamt PV-Modulen ist – wie dargelegt – neben der Funktion als Photovoltaikanlage auch als Einfriedung zu qualifizieren, sodass auch die Vorgaben betreffend Einfriedungen (zusätzlich) beachtet und eingehalten werden müssen (vgl dazu auch VwGH 26.02.2001, 99/17/0379, wonach ein Vorhaben, das mehrere Tatbestände erfüllt, „als Ganzes“ zu beurteilen ist; vgl weiters VwGH 25.03.1997, 96/05/0250). Im Übrigen wird dieses Ergebnis auch aus systematischen Erwägungen gestützt: Der Landesgesetzgeber hat solche Vorhaben für bewilligungsfrei erklärt, die typischerweise eine geringe (Eingriffs-)Relevanz aufweisen [vgl hierzu Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk BauR6 (2023) Anm 22 sowie die abgedruckten Gesetzesmaterialien zu § 21 Stmk. BauG]. In diesem Sinn sollen etwa Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m lediglich der Meldepflicht unterliegen (§ 21 Abs 1 Z 2 lit n Stmk BauG). Demgegenüber wäre es nicht nachvollziehbar, wenn (idR entlang der Nachbargrenze errichtete) Zäune, die funktionell durch angebrachte PV-Module auch als Photovoltaikanlagen dienen und deren Höhe 1,5 m deutlich überschreitet, ausschließlich der Meldepflicht nach § 21 Abs 1 Z 2 lit o Stmk BauG unterfallen sollen, weil hierdurch die Genehmigungspflicht nach § 20 Z 2 lit g Stmk BauG negiert und umgangen werden würde (vgl auch die Klausel in den Einleitungssätze in § 19 und 20 Stmk BauG: „sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt“ bzw „soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt“).
8. Zumal sich die Genehmigungspflicht der gegenständlichen Zaunanlage schon aus der Qualifikation (auch) als Einfriedung ergibt, kann es im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Anlage aus Sicht des Fachbereichs Ortsbild und Raumplanung Sicht negativ beurteilt wurde. Im Übrigen ist es im baupolizeilichen Verfahren nach § 41 Stmk BauG nicht von Bedeutung, ob eine bauliche Anlage konsensfähig ist (vgl VwGH 18.10.2012, 2011/06/0078).
9. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baus trifft dessen jeweiligen Eigentümer; dies unabhängig davon, ob er den konsenswidrigen Zustand selbst herbeigeführt hat (vgl. VwGH am 19.12.2005, 2003/06/0137). Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage ist. Er ist daher auch als Adressat des behördlichen Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk BauG zu qualifizieren (vgl. zB VwGH am 22.02.2012, 2010/06/0280).
10. Im Übrigen steht die Anhängigkeit eines entsprechenden Bauverfahrens (hier: Bauansuchen vom 19.12.2023 im vereinfachten Verfahren) der Erlassung eines Bauauftrages nicht entgegen (vgl § 41 Abs 3 zweiter Satz: „Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.“; ferner VwGH am 24.02.2009, 2009/06/0035). Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein Beseitigungsauftrag während der Anhängigkeit eines Ansuchens um (nachträgliche) Baubewilligung nicht vollstreckt werden darf (VwGH 24.9.1979, 3157/78, 20.9.1990, 89/06/0165, 22.10.1992, 92/06/0136, ua).
11. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Vermeidung von Missverständnissen war der Spruch jedoch dahingehend zu konkretisieren, dass sich der Beseitigungsauftrag ausschließlich (nur) auf die im Norden des Grundstücks Nr. ***, KG Mdorf, befindliche Zaunanlage mit PV-Modulen und nicht auch auf die PV-Module auf dem Dach des Wohnhauses des Beschwerdeführers bezieht. Dies ergibt sich schon aus der zur Auslegung des Spruches heranzuziehenden Begründung des angefochtenen Bescheides, wo auf das negative Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachbereich Ortsbild und Raumplanung, das sich ausschließlich auf die Zaunanlage bezieht, verwiesen wird. Ausweislich dieses Gutachtens sowie des ebenfalls im Akt befindlichen Sachverständigenbestellungsbeschlusses wurde dieser nämlich ausschließlich mit der Prüfung der gegenständlichen Zaunanlage mitsamt PV-Modulen beauftragt, sodass der Beseitigungsauftrag (sohin die gegenständliche Beschwerdesache – vgl VwGH 29.07.2021, Ra 2021/05/0021; 27.11.2020, Ra 2020/16/0151) nicht (auch) die PV-Module am Wohnhaus des Beschwerdeführers umfasst.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – umfassend oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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