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LVwG 30.26-1593/2024•LVwG ST LVwG 30.26-1593/2024
LVwG 30.26-1593/2024Landesverwaltungsgericht25.09.2024
Sichtbehinderung, Regen, Schneefall, Nebel, Dämmerung, Dunkelheit, Nebel, Witterung, Lichtautomatik, KFZ, Verantwortung, Beleuchtung, Lenker, Sicht, Verkehrsfläche, Verkehrsteilnehmer, Auffälligkeitswert, Beleuchtung, Witterungsverhältnisse, Schätzung, Breite, Fahrzeug, Kraftfahrgesetz 1967, Straßenverkehrsordnung 1960
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. AB, geb. am xxxx, vertreten durch Dr. CD, Rechtsanwalt, O, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.03.2024, GZ: VStV/923302370165/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 11,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 22.12.2023, um 10.15 Uhr, in G, L, Richtung Süden, mit dem betroffenen PKW mit dem Kennzeichen xxxx, bei Regen nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten, obwohl bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden seien. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 99 Abs 5 KFG verletzt und wurde gemäß § 134 Abs 1 Z 1 KFG eine Geldstrafe iHv € 55,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der damals unvertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass zur Tatzeit am gegenständlichen Ort keine Sichtbehinderung geherrscht habe, die es anderen Straßenbenützern verunmöglicht hätte, sein Fahrzeug zu erkennen und dessen Breite richtig abzuschätzen. Darüber hinaus seien die Lichtverhältnisse ausreichend gewesen, sodass die Straße auch ohne Einschalten einer Beleuchtung an seinem Fahrzeug ausreichend beleuchtet gewesen war. Auf Basis dieser Ausführungen beantrage er die Aufhebung des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.03.2024 und, sofern seinem Antrag nicht stattgegeben werde, beantrage er darüber hinaus die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, in der die genauen Umstände zum Tatzeitpunkt und das Vorliegen einer strafbaren Handlung seinerseits abgeklärt werden solle. Er beantrage die Ladung der Zeugen PI EF, Insp. G und Insp. H.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 02.08.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsbeistandes/Vertreters für die Verhandlung sowie die Zeugen Frau Meldungslegerin BI EF und Insp. G einvernommen wurden.
Im Anschluss an die Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung der Entscheidung und beantragte der Beschwerdeführer durch seine nach der Verhandlung bekanntgegebenen rechtsfreundliche Vertretung die Ausfertigung der Entscheidung, gemäß § 29 Abs 2 a VwGVG und die Zustellung dieser an seinen Rechtsvertreter.
Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte festgestellt werden:
Am 22.12.2023, um 10.15 Uhr, befuhr der Beschwerdeführer als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen xxxx, einem Mercedes, den L, G, Richtung Süden. Die Straße ist im Bereich des L zweispurig und beträgt die höchstzulässige Geschwindigkeit 50 km/h. Das Licht am Fahrzeug des Beschwerdeführers war nicht eingeschalten.
Das seitens des Gerichtes angeforderte Gutachten der Geosphere Austria lautet wie folgt:
„Allgemeines
Für nachfolgendes Gutachten wurden Daten der Station der GeoSphere Austria in G (Seehöhe: 357 m; Breite: 47.04611°; Länge: 15.410278°) herangezogen. Sämtliche nachfolgend verwendete Uhrzeiten beziehen sich auch die Lokalzeit (MEZ).
Der 22.12.2023 brachte mit lebhaftem Nordwestwind überwiegend trübes und feuchtes Wetter. Es regnete oder schneite in weiten Teilen der Steiermark häufig und zum Teil auch kräftig.
Auch im Großraum G gab es am 22.12.2023 immer wieder leichten Regen bzw. Regenschauer. In Tabelle 1 sind die Messdaten der Station G vermerkt. Bei Temperaturen zwischen +4 und +5 °C wurde von 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr in jeder Stunde zumindest 0.1 mm (entspricht 0.1 Liter/m2) registriert, die höchsten Niederschlagsraten traten mit 0.5 mm zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr sowie mit 0.4 mm zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr auf. Insgesamt fiel bis 21:00 Uhr 3.4 mm Niederschlag, es gab keine Auflockerungen.
Uhrzeit
Temperatur in °C
Sonne in [h]
Niederschlagin mm/h
06:00
07:00
08:00
09:00
10:00
11:00
12:00
13:00
14:00
15:00
16:00
17:00
18:00
19:00
20:00
21:00
Tabelle 1: Messdaten der Station G, 22.12.2023“
Ersichtlich ist aus diesem Gutachten, dass laut Messdaten der Station G am 22.12.2023, um 10.00 Uhr ein Niederschlag von 0,3 bestand, welcher sich bis 11.00 Uhr auf einen Niederschlag von 0,1 mm/h reduzierte, sowie, dass zum Tatzeitpunkt die Außentemperatur 4,1 °C betrug und kein Sonnenschein war. Ebenfalls ersichtlich ist, dass es im Laufe des Tages keine Auflockerungen gab. Diese Auszeichnungen, betreffend den Niederschlägen, welche sich aus dem Gutachten ergeben, entsprechen in etwa den seitens des Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung vorgelegten Messdaten der Geosphere, welche unter Beilage ./A der Verhandlungsschrift beigelegt wurden. Die Fahrbahn war zur Tatzeit nass, es war allgemein bewölkt und die Straßenbeleuchtung nicht eingeschalten. Die Streife „Verkehrsüberwachung 1“ – die Polizisten, welche mit einem Dienstfahrzeug fuhren, bewegten sich am L, Richtung Norden und somit in die entgegengesetzte Richtung zum Fahrzeug des Beschwerdeführers –, bestehend aus BI I, Insp. G und Insp. H, nahmen im Zuge der Verkehrskontrolle das Fahrzeug des Beschwerdeführers wahr und, dass dessen Licht nicht eingeschalten war. Frau BI EF notierte das Kennzeichen und konnte aus ihrer Sicht eine Verwechslung des Kennzeichens nicht stattfinden, da sie sich auch Marke und Farbe notierte und vor der Anzeige nachschaute, ob diese mit dem Kennzeichen übereingestimmt haben.
Frau BI I hatte, nachdem sie das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aufgeschrieben hatte, auch im Anschluss noch weitere Fahrzeuge notiert, da es weiter geregnet hat und es, entsprechend ihrer Aussage in der Verhandlung, dementsprechend finster war und es für sie eine Sichtbehinderung war, die das Einschalten von Licht erforderlich gemacht hätte. Von Seiten Frau BI I wurden ca. 10 bis 15 Fahrzeuge aufgeschrieben, welche ohne Licht unterwegs gewesen waren und wurden nur solche Fahrzeuge aufgeschrieben, welche vollständig ohne Licht fuhren. Angehalten wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht.
Frau BI EF ist seit dem Jahr 2016 im Polizeidienst und im Verkehrsbereich eingesetzt.
Die Sichtweite am Tatort zum Tatzeitpunkt konnte vom Gericht nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dies auch in Anbetracht dessen, dass das Polizeifahrzeug in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Der Meldungslegerin war es möglich, das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschwerdeführers abzulesen.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde sowie den in der Verhandlung durchgeführten Einvernahmen des Beschwerdeführers einerseits und der Meldungslegerin Frau BI I andererseits. Herr Insp. H konnte sich an den Vorfall nicht erinnern und wurde das Gericht von Seiten von Herrn Insp. G davon verständigt, dass er sich nicht erinnern kann, weswegen der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme von Herrn Insp. G abzuweisen war. Dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort gefahren ist, wird von ihm nicht bestritten. Ob an seinem Auto das Licht eingeschalten war, konnte er sich nicht erinnern, jedoch verweist er darauf, dass das Licht bei seinem Fahrzeug automatisch, je nach Lichtbedingungen, umgeschaltet wird. Dass das Licht des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht eingeschalten war, ergibt sich aus der Aussage von Frau BI I, welche seitens des Gerichtes als äußerst glaubwürdig gewertet wird und hat sie in der Verhandlung ausgesagt, dass nur Fahrzeuge aufgeschrieben wurden, welche ohne Licht unterwegs waren sowie gab es keine Verwechslungsmöglichkeiten, da sie sich auch die Marke und die Farbe notiert hatte und überprüft hatte, ob diese mit dem Kennzeichen übereinstimmen. Die Sichtbedingungen zum Tatzeitpunkt, nämlich, dass es zumindest leicht geregnet hat, ergeben sich aus dem Gutachten der Geosphere Austria vom 29.07.2024, sowie den seitens des Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung vorgelegten Daten von der Geosphere Austria, Beilage ./A der Verhandlungsschrift. Aus der Anzeige ist zu entnehmen, dass zur Tatzeit am Tatort Regenwetter geherrscht hat, die Fahrbahn zum Anzeigezeitpunkt nass war, es allgemein bewölkt gewesen war und die Straßenbeleuchtung nicht eingeschalten war. Zudem gab die Zeugin BI I in der Verhandlung äußerst glaubwürdig an, dass es dementsprechend finster war. Seitens des feststellenden Gerichtes wird davon ausgegangen, dass die Witterungsverhältnisse so waren, wie seitens der Meldungslegerin geschildert wurden und in der Anzeige ausgeführt sind. Es ist davon auszugehen, dass bei Niederschlag im Dezember es um die Tatzeit nicht hell ist und wird dies auch durch das Gutachten der Geosphere Austria untermauert, in welcher zur Tatzeit kein Sonnenschein vermerkt ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass Polizeibeamten nicht zur Last gelegt werden kann, dass sie mutwillig Anzeigen verfassen und kann eine erfahrene Polizeibeamtin, wie im Gegenstandsfall Frau BI I, welche langjährig im Polizeidienst ist und in der Verkehrskontrolle, richtig einschätzen kann, wann eine Sichtbehinderung vorliegt und wann nicht. Die geografischen Verhältnisse im Bereich des L, nämlich, dass die Fahrbahn dort zweispurig verläuft, entspricht den Ortskenntnissen der Richterin.
Bezüglich des Antrages des Vertreters des Beschwerdeführers auf ergänzende Einvernahme von Insp. G ist auszuführen, dass dieser dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mitgeteilt hat, dass er keine Auskünfte mehr betreffend den Vorfall geben kann und erübrigt sich daher dessen Einvernahme, sodass der Beweisantrag abzuweisen war.
Betreffend den Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung auf Anberaumung einer Verkündungstagsatzung ist auszuführen, dass die Verkündung unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung erfolgt ist, sodass eine eigene Tagsatzung hiefür aus Effizienzgründen nicht erforderlich war.
Rechtliche Beurteilung:
§ 99 Abs 5 KFG:
„(5) Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht oder Tagfahrlicht zu verwenden.“
Der Beschwerdeführer ist zur Tatzeit am Tatort ohne Licht gefahren, die Straßenbeleuchtung war nicht eingeschalten und herrschte Regen. Es war dementsprechend dunkel, die Fahrbahn war nass und es war allgemein bewölkt.
Zunächst ist zur Frage der Erforderlichkeit einer Beleuchtung festzuhalten, dass die Beleuchtung des Fahrzeuges nicht nur dazu dient, den Fahrweg für das betroffene Fahrzeug auszuleuchten, sondern gleichzeitig dazu, um das Fahrzeug für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar zu machen. Sobald somit eine Sichtbeeinträchtigung, bspw. durch Niederschlag, eintritt, die nicht unerheblich ist, ist durch das Einschalten der vorgeschriebenen Fahrzeugbeleuchtung im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer diese Sichtbehinderung auszugleichen bzw. der Sichtbehinderung durch die Fahrzeugbeleuchtung entgegenzuwirken.
Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache muss zugebilligt werden, mit Sicherheit feststellen zu können, ob und welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines KFZ erforderlich machen (VwGH 12.05.1971, 2211/70, ZVR 1972/9; 09.05.1990, 89/02/0220).
Da nicht schon jede Sichtbehinderung (hier: durch Schneefall) bereits die Verwendung der im Abs 5 genannten Beleuchtung zwingend vorschreibt (Hinweis E 27.11.1979, 2311/79) muss die Behörde bei der Übertretung des Abs 5 Feststellungen darüber treffen, von welcher konkreten Sichtweite sie tatsächlich ausgegangen ist (VwGH 28.02.1996, 95/03/0226).
Strittig ist, ob ein Erfordernis der Beleuchtung des Fahrzeuges bestand, also ob das Ausmaß der konkreten Sichtbehinderung eine Sichtbeeinträchtigung iSd § 99 Abs 5 KFG darstellt.
Angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die ganz konkrete Sichtbehinderung relevant. Diese muss daher anhand der Tatörtlichkeit im Zeitpunkt der Wahrnehmung feststellbar sein. Im Gegenstandsfall herrschte Regen, die Fahrbahn war nass, es war bewölkt, die Straßenbeleuchtung nicht eingeschalten, es war dementsprechend dunkel und es war an einem Dezembertag, Vormittag. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wird die in zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Polizei zugebilligt, dass diese mit Sicherheit feststellen können, ob und welche Witterungsverhältnisse unter Einschätzung der Sichtweite zum konkreten Tatzeitpunkt die Beleuchtung eines KFZ erforderlich machen. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der einvernommenen Zeugin, Frau BI I, ist daher festzustellen, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt jedenfalls eine Sichtbehinderung durch Regen, Bewölkung, Nichteinschaltung der Straßenbeleuchtung, ohne ausreichende Sichtweite, bestanden hat, weshalb jedenfalls die Verwendung der vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten erforderlich war. Betreffend die seitens des Beschwerdeführers angeführte Lichtautomatik seines Fahrzeuges ist darauf zu verweisen, dass § 99 Abs 5 KFG wiederholt und erweitert die bereits nach § 60 Abs 3 StVO bestehende Verpflichtung während dem Erfordernis der Witterung, Fahrzeuge auf der Fahrbahn zu beleuchten. Keine der beiden Bestimmungen bezieht sich auf eine Lichtautomatik, sondern belässt die Verantwortung für die ausreichende Beleuchtung beim Lenker. Dass der Lenker, hier der Beschwerdeführer, durch die vorhandene Lichtautomatik bei einer Übertretung des § 99 Abs 5 entschuldigt wäre, trifft daher nicht zu. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten und ist als Verschuldensform von Fahrlässigkeit auszugehen.
Betreffend der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Abschätzung der Breite des Fahrzeuges ist darauf zu verweisen, dass dieser Wortlaut in § 99 Abs 1 KFG vorkommt, jedoch nicht in § 99 Abs 5 KFG. Im Wesentlichen dient jedoch die Bestimmung des § 99 Abs 5 KFG dazu, einerseits dem Lenker eines KFZ die ausreichende Sicht auf die von ihm befahrene Verkehrsfläche zu ermöglichen und andererseits den betreffenden KFZ für andere Verkehrsteilnehmer den erforderlichen Auffälligkeitswert zu geben. Dies ist nur möglich bei einer entsprechenden Beleuchtung, wenn die Witterungsverhältnisse nicht gut sind und umfasst die Rechtsvorschrift des § 99 Abs 5 KFG auch das richtige Abschätzen der Breite des Fahrzeuges für andere Verkehrsteilnehmer.
Strafbemessung:
§ 134 Abs 1 Z 1 KFG:
„(1) Wer
1. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Schutzzweck des § 99 KFG liegt nicht nur darin, dem Lenker eines Kraftfahrzeuges ausreichende Sicht auf die von ihm befahrende Verkehrsfläche zu ermöglichen, sondern auch darin, den betreffenden Kraftfahrzeugen für andere Verkehrsteilnehmer den erforderlichen Auffälligkeitswert zu geben.
Gerade bei starkem Regen oder anderen Sichtbehinderungen ist es unbedingt erforderlich, das Fahrzeug entsprechend zu beleuchten, damit es ausreichend rasch von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden kann. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er sein Fahrzeug trotz schlechter Witterungsverhältnisse nicht beleuchtet hat, gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen.
Die verhängte Geldstrafe befindet sich im untersten Bereich des Strafrahmens und scheint daher unter Berücksichtigung auch von geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedenfalls als tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit
€ 10,00, zu bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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