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LVwG 30.22-3870/2023•LVwG ST LVwG 30.22-3870/2023
LVwG 30.22-3870/2023Landesverwaltungsgericht25.09.2024
Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewicht, Kraftfahrzeug, Anhänger, Summe der höchst zulässigen Gesamtgewichte, Konkurrenz, Kraftfahrgesetz 1967
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde der A, geb. am ****, vertreten durch die B GmbH, A-Gasse, C, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark – Polizeikommissariat Leoben vom 20.11.2023, GZ: VStV/923301073991/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1., 4. und 5. und 6. dem Grunde und der Höhe nach mit der Maßgabe
abgewiesen,
dass Spruchpunkt 1. und 5. präzisiert wird durch: „Der Lastkraftwagen und der Anhängewagen hatten jeweils drei Achsen, die Antriebsachse ist mit Doppelbereifung und mit Luftfederung ausgestattet“ sowie § 103 Abs 1 Z 1 KFG mit „in der Fassung BGBl I Nr. 19/2019“, § 4 KFG mit „in der Fassung BGBl I Nr. 35/2023“ und § 101 KFG mit „in der Fassung BGBl I Nr. 35/2023“ konkretisiert wird.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu diesen Spruchpunkten in der Höhe von € 1.339,60 zu leisten.
III. Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde zu den Spruchpunkten 2. und 3. stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20.11.2023 wurden der Beschwerdeführerin A als verantwortlicher Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 VStG der Firma D Gesellschaft m.b.H. nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:03.05.2023, 05.25 Uhr
Ort:E, S6, StrKm ****, in Fahrtrichtung
F
Betroffenes Fahrzeug:Lastkraftwagen ****, Kennzeichen: ****
Anhängewagen ****, Kennzeichen: ****
Funktion:verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs 2 Satz 2
VStG 1991
Sie haben als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 VStG 1991 der Firma D Gesellschaft m.b.H., etabliert in G, H, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftwagenzuges ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftwagenzuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Kraftwagenzug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG 1967 für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Holz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg durch die Beladung um 17.200 kg überschritten wurde.
Gewichtsüberschreitung in Prozent: 39,09 %
Der angeführte Kraftwagenzug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I gelenkt.
2. Datum/Zeit:03.05.2023, 05.25 Uhr
Ort:E, S6, StrKm ****, in Fahrtrichtung
F
Betroffenes Fahrzeug:Lastkraftwagen ****, Kennzeichen: ****
Funktion:verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs 2 Satz 2
VStG 1991
Sie haben als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 VStG 1991 der Firma D Gesellschaft m.b.H., etabliert in G, H, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten Lastkraftwagens ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 26.000 kg durch die Beladung um 2.510 kg überschritten wurde.
Gewichtsüberschreitung in Prozent: 9,65 %
Der angeführte Lastkraftwagen wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I gelenkt.
3. Datum/Zeit:03.05.2023, 05.25 Uhr
Ort:E, S6, StrKm ****, in Fahrtrichtung
F
Betroffenes Fahrzeug:Lastkraftwagen ****, Kennzeichen: ****
Anhängewagen ****, Kennzeichen: ****
Funktion:verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs 2 Satz 2
VStG 1991
Sie haben als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 VStG 1991 der Firma D Gesellschaft m.b.H., etabliert in G, H, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten Anhängewagens ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Anhängewagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängewagens von 24.000 kg durch die Beladung um 8.710 kg überschritten wurde.
Gewichtsüberschreitung in Prozent: 36,29 %
Der angeführte Anhängewagen wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit dem angeführten Lastkraftwagen ****, mit dem Kennzeichen: **** gezogen, welcher von I gelenkt wurde.
4. Datum/Zeit:03.05.2023, 05.25 Uhr
Ort:E, S6, StrKm ****, in Fahrtrichtung
F
Betroffenes Fahrzeug:Lastkraftwagen ****, Kennzeichen: ****
Anhängewagen ****, Kennzeichen: ****
Funktion:verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs 2 Satz 2
VStG 1991
Sie haben als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 VStG 1991 der Firma D Gesellschaft m.b.H., etabliert in G, H, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftwagenzuges ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kraftwagenzuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Lastkraftwagens mit Anhängewagen von 50.000 kg durch die Beladung um 11.200 kg überschritten wurde.
Gewichtsüberschreitung in Prozent: 22,4 % %
Der angeführte Kraftwagenzug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I gelenkt.
5. Datum/Zeit:03.05.2023, 05.25 Uhr
Ort:E, S6, StrKm ****, in Fahrtrichtung
F
Betroffenes Fahrzeug:Lastkraftwagen ****, Kennzeichen: ****
Funktion:verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs 2 Satz 2
VStG 1991
Sie haben als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 VStG 1991 der Firma D Gesellschaft m.b.H., etabliert in G, H, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten Lastkraftwagens ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Lastkraftwagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das gemäß § 4 Abs 7 Z 3 KFG 1967 zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 26.000 kg durch die Beladung um 2.510 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges mit mehr als zwei Achsen – ausgenommen Z4 , wenn a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird - 26.000 kg nicht überschreiten darf.
Gewichtsüberschreitung in Prozent: 9,65 %
Der angeführte Lastkraftwagen wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von I gelenkt.
6. Datum/Zeit:03.05.2023, 05.25 Uhr
Ort:E, S6, StrKm ****, in Fahrtrichtung
F
Betroffenes Fahrzeug:Lastkraftwagen ****, Kennzeichen: ****
Anhängewagen ****, Kennzeichen: ****
Funktion:verantwortliche(r) Beauftragte/r gemäß § 9 Abs 2 Satz 2
VStG 1991
Sie haben als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 Satz 2 VStG 1991 der Firma D Gesellschaft m.b.H., etabliert in G, H, welche Zulassungsbesitzerin des angeführten Anhängewagens ist, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Anhängewagens den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das gemäß § 4 Abs 7 Z 7 KFG 1967 zulässige Gesamtgewicht des Anhängewagens mit mehr als zwei Achsen von 24.000 kg durch die Beladung um 8.710 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 24.000 kg nicht überschreiten darf.
Gewichtsüberschreitung in Prozent: 36,29 %
Der oben angeführte Anhängewagen wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit dem oben angeführten Lastkraftwagen ****, mit dem Kennzeichen: **** gezogen, welcher von I gelenkt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990 iVm § 4 Abs 7a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991
2. § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990 iVm § 101 Abs 1 lit. a KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 107/2004 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991
3. § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 458/1990 iVm § 101 Abs 1 lit. a KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 VStG 1991, BGBI. Nr. 52/1991
4. § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 458/1990 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991
5. § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. Nr. 458/1990 iVm § 4 Abs 7 Z 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991
6. § 103 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBI. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990 iVm § 4 Abs 7 Z 7 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
15 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2023
1 Tage(n) 14 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
5 Tage(n) 11 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
7 Tage(n) 1 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
4 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. 1 Nr. 35/2023
“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sonstiger inhaltliche Rechtswidrigkeiten sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie insbesondere Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung, Begründungsmängel und sonstiger verfahrensrechtliche Vorschriften. Es wurde eingewandt, dass die Beschwerdeführerin die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht verwirklicht habe. Ihr seien trotz Aufforderung bis dato keinerlei geeignete Beweismittel, welche die vorgeworfene Verwaltungsübertretungen eindeutig belegen würden, übermittelt worden. Es fehlten sohin objektivierbare Beweisergebnisse und sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht möglich ihre Verteidigungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe ein taugliches Kontrollsystem eingerichtet; die Fahrer würden in regelmäßigen Abständen informiert und geschult und werde die Einhaltung der Vorschriften regelmäßig überprüft. Bei festgestelltem Fehlverhalten würde es Konsequenzen bis hin zur Beendigung des Dienstverhältnisses geben. Die Beschwerdeführerin weise jeden Fahrer regelmäßig an, vor Inbetriebnahme des Fahrzeugs dasselbe im Wege einer Rundumkontrolle zu prüfen und auch die Ladung hinsichtlich ihres Gewichtes zu prüfen. Bei den Fahrern handle es sich regelmäßig um langjährige Berufskraftfahrer. Die Frage der Zumutbarkeit dürfe nicht außer Acht gelassen werden und sei darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere beim Transport von Baumstämmen aus dem Wald keine Waagen befänden, bei der das Gewicht unmittelbar überprüft werden könne. Der Lenker müsse daher auf seine Erfahrung zurückgreifen und das Gewicht der Ladung einschätzen. Eine Prüfung wäre jedenfalls unzumutbar und könne weder vom Fahrer noch von der Beschwerdeführerin verlangt werden. Im gegenständlichen Fall sei das Fahrzeug nicht voll beladen gewesen, sodass der Fahrer aufgrund seiner Erfahrung davon ausgegangen sei, dass weder das höchstzulässige Gewicht noch die höchste zulässige Achslast der einzelnen Achsen überschritten worden sei. Es sei für ihn nicht bemerkbar gewesen, dass es zu einer Überladung gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls im Rahmen des unternehmensinternen Kontrollsystems alles ihr Mögliche und zumutbare unternommen, um Übertretungen wie die verfahrensgegenständlichen hintanzuhalten, womit die Beschwerdeführerin kein Verschulden treffe. Es wurde auf die Bestimmungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) sowie § 45 Abs 1 VStG sowie § 20 VStG verwiesen und deren Anwendung begehrt.
Das Landesverwaltungsgericht für Steiermark hat erwogen:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Am 14.06.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher I als Zeuge einvernommen wurde. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, war jedoch während der gesamten Verhandlung rechtsfreundlich vertreten. Die Aussage des Zeugen GI J im gegen den Lenker geführten Verfahren zu LVwG 30.19-3969/2023 wurde mit ausdrücklicher Zustimmung verlesen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Am 03.05.2023 in den frühen Morgenstunden lenkte I, Arbeitnehmer der D GmbH, den auf diese Gesellschaft zugelassenen Lastkraftwagen, der Marke ****, mit dem amtlichen Kennzeichen **** und dem Anhängewagen der Marke **** mit dem amtlichen Kennzeichen ****, welche mit Rundholz beladen waren, in E auf der S6, bei StrKm **** in Fahrtrichtung F. Das Holz hatte er zuvor im Wald geladen und er war auf dem Weg zu Sägewerk.
Der Lastkraftwagen weist ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 26.000 kg auf und verfügt über drei Achsen. Der Anhängerwagen der Marke ****, weist ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 24.000 kg auf und verfügt ebenfalls über drei Achsen.
Um ca. 05.25 Uhr führte der Zeuge GI J tatörtlich eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch und veranlasste eine Verwiegung bei der Brückenwaage in E, F. Zuerst erfolgte eine Gesamtverwiegung, das heißt der Lastkraftwagen und Anhänger; es wurde ein Bruttogesamtgewicht von 61.300 kg ermittelt, dokumentiert auf dem Wiegeschein ****, auf dem auch eine Wiegetoleranz von 100 kg ausgewiesen ist. Im Anschluss wurde der Lastkraftwagen (Einzelverwiegung) verwogen, es wurde ein Bruttogewicht von 28.550 kg ermittelt, ausgewiesen auf dem zweiten Wiegeschein mit der Nummer ****, bei dem eine Wiegetoleranz von 40 kg ausgewiesen ist. Es ergibt sich, dass das zulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Lastkraftwagens nach Abzug der Wiegetoleranz von 40 kg um 2.510 kg überschritten wurde. Das zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges wurde nach Abzug der Wiegetoleranz von 100 kg um 17.200 kg überschritten. Weiters ergibt sich, dass das zulässige Gesamtgewicht des Anhängewagens von 24.000 kg, nach Abzug der Wiegetoleranz von 40 kg, um 8.710 kg überschritten wurde. Der Anhänger und der Lastkraftwagen sind zwillingsbereift, lediglich die Lenkachse ist singlebereift. Sowohl der Anhänger als auch der Lastkraftwagen waren mit einer Luftfederung ausgestattet.
I musste einen Teil der Beladung abladen und argumentierte vor Ort, dass er sich beim Beladen im Wald verschätzt habe. Er fährt normalerweise nicht auf öffentlichen Straßen, sondern bringt das Holz nur auf Forststraßen zu diversen Umladeplätzen. I ist seit März 2023 bei der D GmbH als Berufskraftfahrer tätig, er war jedoch schon zuvor einige Jahre als Berufskraftfahrer tätig und lenkte Lkws. I verschätzte sich beim Aufladen vermutlich deshalb, da er normal für ein anderes Gebiet zuständig ist, wo hauptsächlich Schadholz (Käferholz) vorhanden ist. Dieses Holz ist viel leichter als nichtschadhaftes Holz, was er aber am Tattag noch nicht wusste. Den verfahrensgegenständlichen Anhänger erhielt I erst zwei- oder drei Tage vor dem Tattag zugewiesen und war der Anhänger zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf das Zugfahrzeug abgestimmt, was bedeutet, dass I am Tattag noch nicht anhand des Achsendrucks feststellen konnte wie viel eine Waage in etwa anzeigen würde, sodass er das Gewicht einschätzen musste. I führte den Ladevorgang alleine durch. Seitens der Firma wurde I praktisch täglich gesagt, dass er auf das Gewicht und die Ladungssicherung achten soll. Im Unternehmen wurde I informiert und auch belehrt. I bemerkte kurz vor der Anhaltung, dass er überladen hatte, weil die Straße ein Stück bergauf führte.
Die Beschwerdeführerin war zum relevanten Tatzeitpunkt 03.05.2023 verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG der Zulassungsbesitzerin D Gesellschaft m.b.H. mit dem sachlichen Zuständigkeitsbereich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften und Arbeitnehmerschutz-bestimmungen, Einhaltung der StVO und des KFG sowie des technischen Zustandes der Fahrzeuge. Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin werden wie folgt eingeschätzt: monatliches Einkommen von € 2.000,00 netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten und keine Belastungen.
Der Beschwerde wurde mit Erkenntnis der Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15.02.2024, LVwG 30.22-3870/2023-12, Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG eingestellt. In weiterer Folge wurde jedoch mit Beschluss des Landesverwaltungsrechtes Steiermark vom 25.04.2024, LVwG 40.22-1133/2024-9, dem Antrag der belangten Behörde auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, so insbesondere aus der bezughabenden Strafanzeige in Verbindung mit der durchwegs glaubwürden Aussagen der Zeugen I (unter anderem zum im Unternehmen installierten Kontrollsystem) und J, dem Firmenbuchauszug und der vorliegenden Bestellungsurkunde vom 23.02.2016. Unbestritten ist, dass I den verfahrensgegenständlichen Kraftwagenzug mit Anhänger tatörtlich und tatzeitlich lenkte, dieser mit Rundholz beladen war und im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle eine Verwiegung durchgeführt wurde. Die Daten zum Lastkraftwagen und zum Anhänger ergeben sich aus der zentralen Kfz-Zulassungsevidenz (KZR). Das Ergebnis der Verwiegung ergibt sich aus den im Akt erliegenden Wiegescheinen (Wiegeschein-Nr.: **** und ****) in Verbindung mit den Angaben des Zeugen J. Die Brückenwaage war zum Wiegezeitpunkt aufrecht geeicht, was sich aus dem vorliegenden Eichschein ergibt.
Rechtliche Beurteilung:
§ 2 Abs 1 Z 32 und Z 33 Kraftfahrgesetz (KFG):
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
32. Gesamtgewicht das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen; das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger; ergibt sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last; […]
33. höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf; […]“
§ 4 Abs 7 Z 3 und Z 7 KFG in der Fassung BGBl I Nr. 35/2023:
„Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten:
3. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 4, wenn
a)die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
b)wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird26 000 kg,
7. bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, 24 000 kg,
[…]“
§ 4 Abs 7a KFG in der Fassung BGBl I Nr. 35/2023:
„Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Holz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten. Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem kranbaren Sattelanhänger darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten bei Fahrten innerhalb Österreichs 41.000 kg nicht überschreiten. Bei Mobilkränen darf auch bei höheren als im ersten Satz genannten Gewichten jedenfalls ein Anhänger zum Transport eines PKW gezogen werden. Bei Fahrzeugkombinationen, die Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge umfassen, sind die in diesem Absatz genannten Summen der Gesamtgewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen.“
§ 101 Abs 1 lit. a KFG in der Fassung BGBl I Nr. 35/2023:
„Beladung
(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
a)das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden, […]“
§ 22 VStG in der Fassung BGBl I Nr. 33/2013:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
Zu Spruchpunkt 1.:
Es ist zwischen dem (tatsächlichen) Gesamtgewicht (§ 2 Abs 1 Z 32 KFG), das für § 4 Abs 7a KFG relevant ist, und dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (§ 2 Abs 1 Z 33), wie es für § 101 Abs 1 lit. a KFG maßgeblich ist, zu unterscheiden. § 2 Abs 1 Z 32 KFG definiert das tatsächliche Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers, als Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt Ladung, Lenker und gleichzeitig beförderten Personen, das Gesamtgewicht eines Anhängers ergibt sich aus der durch den beladenen Anhänger auf die Fahrbahn übertragenen Last. Das in § 4 Abs 7a KFG für Kraftfahrzeuge und Anhänger normierte Gesamtgewicht beträgt im gegenständlichen Fall 44.000 kg. Aus dem Wiegeschein-Nr. **** ergibt sich, dass der Kraftwagenzug nach Abzug einer Wiegetoleranz von 100 kg ein Gesamtgewicht von 61.200 kg aufwies und somit die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG um 17.200 kg überschritten wurde. Das ergibt eine Gewichtsüberschreitung um 39,09 %.
Zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4.:
Nach § 101 Abs 1 lit. a KFG ist auch die Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt und gilt für Übertretungen des § 101 Abs 1 lit. a und des § 4 Abs 7a KFG der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich alleine und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (VwGH 16.01.2019, Zl. Ra 2018/02/0300 ua.).
§ 2 Abs 1 Z 33 KFG definiert das höchste zulässige Gesamtgewicht, als das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf. Das höchste zulässige Gesamtgewicht ergibt sich aus dem Zulassungsschein bzw. der KZR-Auskunft und beträgt für den Lastkraftwagen 26.000 kg und den Anhängerwagen 24.000 kg.
§ 101 Abs 1 lit. a KFG verbietet die Überschreitung des im Zulassungsscheines eines Kraftfahrzeuges und Anhängers eingetragenen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes, das von der Bauart und technischen Ausstattungen für das konkrete Fahrzeug festgesetzt wird. Im Gegenstand beträgt das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens mit Anhängerwagen 50.000 kg. Der Kraftwagenzug hatte, wie sich aus dem Wiegeschein-Nr. **** ergibt, ein Gesamtgewicht von 61.300 kg bzw. nach Abzug der Wiegetoleranz von 100 kg ein Gesamtgewicht von 61.200 kg. Somit wurde die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Lastkraftwagens mit Anhänger um 11.200 kg überschritten. Weiters ergibt sich, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens um 2.510 kg überschritten wurde (nach Abzug der Wiegetoleranz von 40 kg) und das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängerwagens um 8.710 kg (nach Abzug der Wiegetoleranz von 40 kg).
In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2015, Ra 2015/02/0148, verwiesen. Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zu Grunde demgemäß das höchste zulässige Gesamtgewicht mit der Summe der höchsten zulässigen Achslasten ident war und hat der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Fall ausgesprochen, dass der Tatvorwurf der Überschreitung der höchsten zulässigen Achslasten durch eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes konsumiert wurde.
Auch im hier gegenständlichen Fall beträgt das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen 26.000 kg und des Anhängerwagens 24.000 kg, und das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens mit Anhängerwagen 50.000 kg.
Auch im gegenständlichen Fall wird sohin durch den Spruchpunkt 4. „Überschreiten der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des LKW mit Anhängewagen“ bereits der komplette Unrechtsgehalt der mit Spruchpunkt 2. und 3. angelasteten Übertretungen abgegolten. Die Delikte können auch nicht gesondert verwirklicht werden. Es sind daher die Bestrafungen zu Spruchpunkt 2. und 3. von der Bestrafung zu Spruchpunkt 4. konsumiert.
Dass die Summe der Überschreitungen des LKW von 2.510 kg und des Anhängers von 8.710 kg rechnerisch nicht exakt die Summe der Überschreitung beider von 11.200 kg ergibt, sondern eine Abweichung verbleibt ist der unterschiedlichen Wiegetoleranz beim Abwiegen des LKW und Anhänger alleine sowie gemeinsam geschuldet und ist im gegenständlichen Fall unerheblich.
Es liegt sohin zu Spruchpunkt 4. eine Verwaltungsübertretung vor, eine zusätzliche Bestrafung zu den Spruchpunkten 2. und 3. ist jedoch wegen des Verbots der Doppelbestrafung nicht möglich. Das Verwaltungsstrafverfahren ist sohin zu den Spruchpunkten 2. und 3. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
Zu Spruchpunkt 5.:
Der Lastkraftwagen hat nach Abzug einer Wiegetoleranz von 40 kg ein Gesamtgewicht von 28.510 kg aufgewiesen und wurde daher das gemäß § 4 Abs 7 Z 3 KFG zulässige Gesamtgewicht von 26.000 kg durch die Beladung um 2.510 kg überschritten. Das entspricht einer Überschreitung von 9,65 %.
Zu Spruchpunkt 6.:
Nach Abzug der Wiegetoleranz von 40 kg beträgt das Gesamtgewicht des Anhängerwagens 32.710 kg und überschreitet dieses das Gesamtgewicht des Anhängerwagens gemäß § 4 Abs 7 Z 7 KFG von 24.000 kg somit um 8.710 kg. Betreffend § 4 Abs 7a, § 4 Abs 7 Z 3 und Z 7 KFG liegen kumulativ strafbare Übertretungen vor. Dies wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark bereits 2014 judiziert, siehe LVwG Stmk 09.05.2014, GZ: 30.13-602/2014.
Der Tatvorwurf ist ausreichend konkretisiert.
Die objektive Tatbestandsverletzung der zu den Spruchpunkten 1., 4., 5. und 6. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sohin erwiesen. Für diese Verwaltungsübertretungen hat die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte der Zulassungsbesitzerin verwaltungsstrafrechtlich einzustehen.
Strafbemessung zu den Spruchpunkten 1, 4, 5. und 6:
Für die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen sieht § 134 Abs 1 KFG in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 35/2023 die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 10.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) vor.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
„Das von § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit. a KFG 1967 geschützte Rechtsgut iSd § 19 Abs 1 VStG ist der Schutz von Verkehrsteilnehmern vor den Gefahren der Überladung von Kraftfahrzeugen. Diese kann offenkundig zu unvorhersehbaren Fahrzeugschäden und Funktionsdefekten und damit letztlich zu einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums von Menschen führen. Die Bestimmung dient somit dem Schutz der höchstwertigen Rechtsgüter in der gesamten Rechtsordnung. Dies zeigt sich auch im relativ hohen Strafrahmen des § 134 Abs 1 KFG 1967 von 10.000,-- Euro.“ (LVwG-S-2740/001-2002). Die übertretenen Normen sollen insgesamt die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer durch Hintanhaltung verlängerter Bremswege gewährleisten und die vorzeitige Abnutzung der Straßen vermeiden. Der Anhalteweg des Fahrzeuges ist, selbst wenn durch die Beladung im festgestellten Ausmaß kraftfahrzeugtechnisch noch zu bewerkstelligen, in einem nicht mehr tolerierbaren Ausmaß verlängert.
Diesem Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall zuwidergehandelt.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Sorgepflicht des Zulassungsbesitzers für einen technisch einwandfreienZustand des Fahrzeuges bzw. eine ordnungsgemäße Beladung ergibt sichunmittelbar aus § 103 Abs 1 KFG. Der Zulassungsbesitzer hat jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden (vgl. VwGH 13.11.1996, Zahl: 96/03/0232). Die Überladung soll von vorneherein vermieden werden und kommt dem Zulassungsbesitzer hier eine verwaltungsstrafrechtliche sanktionierte Überwachungsfunktion zu. Er hat daher für eine gehörige Überwachung der Beladung der Fahrzeuge zu sorgen und – da es sich bei der Übertretung des § 103 Abs 1 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt – im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen er gesetzt hat, um Überladungen zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Dazu ist auszuführen, dass Schulungen allein die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (vgl. VwGH 31.03.2005, 2003/03/0203 und 30.10.2006, 2006/02/0253). Auch die bloße Anweisung des Zulassungsbesitzers an seine Fahrer nicht zu überladen, reicht hier für ein effektives Kontrollsystem nicht aus.
Im vorliegenden Fall kann den getroffenen Feststellungen kein ausreichendes Kontrollsystem entnommen werden. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, ein fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen. Entsprechend langjähriger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Zweifel nur jene Menge an Ladegut zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes die Summe der Gesamtgewichte nicht überschritten wird; dies gerade bei Ladegut, das aufgrund unterschiedlich hohen spezifischen Gewichts großen Schwankungsbreiten - wie Holz - unterworfen ist (vgl. VwGH 22.02.1995,95/03/0001 u.v.a.). Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nicht einmal konkret dargelegt und ausgeführt, dass sie die Befolgung der von ihr erteilten Weisungen zur Einhaltung des Kraftfahrgesetzes wirksam überwacht hat und hat der Zeuge I auch nichts von derartigen Kontrollen berichtet. (LVwG Steiermark vom 14.02.2022, LVwG 30.8-2163/2021-16)
Der Zeuge I war alleine und mit einem ihm erst kurz zuvor zugewiesenen Anhänger unterwegs, welcher noch nicht auf das Zugfahrzeug abgestimmt war. Zusätzlich war er nicht in seinem üblichen Gebiet unterwegs und hatte nicht das üblicher Weise von ihm zu transportierende Schadholz zu laden. Er war auch erst knapp über zwei Monate im Unternehmen tätig. Gerade auf Grund dieser Umstände, wäre seitens des Unternehmens besonderes Augenmerk auf den gegenständlichen Beladevorgang zu legen gewesen, da eine Überladung in diesem Fall als nicht unwahrscheinlich anzusehen war. Dies, insbesondere eine erforderliche Kontrolle oder entsprechende Unterstützung erfolgen jedoch nicht.
Die Beschwerdeführerin muss sich sohin die Verwaltungsübertretungen in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen.
Die belangte Behörde hat zu Recht nichts strafmildernd und straferschwerend zahlreiche rechtskräftige und zur Tatzeit noch nicht getilgte einschlägige Verwaltungsübertretungen sowie die hohen prozentuellen Ausmaße der Überladungen erschwerend berücksichtigt. Der Verwaltungsgerichtshof geht tatsächlich nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Überschreitung von 10 % bereits als wesentlich zu bewerten ist. Die Beschwerdeführerin verfügt laut Vorstrafenregisterauszug über mehr als 20 Eintragungen wegen rechtskräftiger Bestrafungen wegen Übertretungen des § 103 Abs 1 Z 1 KFG (ua VStV/923300288561/2023, VStV/922301444220/2022, VStV/922301439485/2022, VStV/921301050513/2021, VStV/921300394528/2021, VStV/919302254002/2019, BHBM/621230009014/2023, BHBM/621210026348/2021)
Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen erweisen sich ausgehend von diesen Strafzumessungskriterien als tat- und schuldangemessen und konnten nicht herabgesetzt werden. Es waren daher die Strafaussprüche zu bestätigen. Dies auch unter Berücksichtigung der eingeschätzten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin.
§ 33a VStG ist im Gegenstand nicht anzuwenden. Vorrausetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering ist und das Verschulden gering ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Aufgrund der Höhe der Überladungen ist von einer nicht bloß geringen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes – Sicherheit des Verkehrs, Hintanhaltung höherer Belastung der Straßen – auszugehen; auch kann ein bloß geringes Verschulden nicht erkannt werden.
Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 VStG scheitert schon am Vorliegen einer Mindeststrafe aber auch am Vorliegen eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen. Milderungsgründe liegen im Gegenstand keine vor, im Gegensatz dazu Erschwerungsgrunde sehr wohl. Die von der belangten Behörde verhängten Strafen sind daher verhältnismäßig und gesetzeskonform festgesetzt.
Bei der gegenständlichen vorgenommenen Spruchkorrektur handelt es sich bloß um eine Präzisierung, die seitens des Gerichtes zulässig und iS des § 44a VStG erforderlich ist. Eine andere Tathandlung wird der Beschwerdeführerin dadurch nicht vorgeworfen, weshalb diese vom Gericht vorzunehmen war. Zwar ist die Frist für die Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen, aber dass jeweils drei Achsen vorliegen, eine Doppelbereifung vorliegt und eine Luftfederung ergibt sich aus dem im Akt befindlichen und der Beschwerdeführerin bekannten und zur Kenntnis gebrachten Unterlagen (KZR-Auskunft).
Die Kostenvorschreibung stützt sich auf § 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. Dieser Bestimmung zufolge sind in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag beträgt für das Beschwerdeverfahren 20% der verhängten Strafe.
Zu Spruchpunkt 2. und 3. fallen keine Kosten an.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil – soweit überschaubar – keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage existiert, ob durch die Bestrafung wegen Überschreitung der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Lastkraftwagens mit Anhängewagens die Verwaltungsübertretungen wegen Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes eines Lastkraftwagens und wegen der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Lastkraftwagens konsumiert ist und daher eine gesonderte Bestrafung dem Doppelbestrafungsverbot zuwiderläuft.
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