LVwG ST LVwG 41.33-1437/2024

LVwG 41.33-1437/2024Landesverwaltungsgericht23.09.2024

Regest

Eintragung, Personenstandsregister, Bescheid, Berichtigung, Personenstandsgesetz 2013, Unrichtigkeit, Rechtskraft

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.33-1437/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.33.1437.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, vertreten durch C D – E F Rechtsanwälte, Bgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eibiswald vom 22.02.2024, GZ: 3-022/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

als die Rechtsgrundlage des § 41 Personenstandsgesetz 2013 idgF (im Folgenden PStG) zu entfallen hat.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eibiswald (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.02.2024 wurde der Antrag der Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin), geb. am ***** in W, wohnhaft in E, Sankt O ob E, um Berichtigung bzw. Abänderung des Familiennamens von „A B“ auf „G H” abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde auf die Rechtsgrundlagen der §§ 41 und 42 PStG in Verbindung mit § 1 und § 2 des Adelaufhebungsgesetzes idgF gestützt, und im Wesentlichen und zusammengefasst damit begründet, dass die vorangegangene bescheidmäßige Eintragung aus dem Jahre 2016 rechtskräftig sei, weshalb eine Berichtigung des Namens der Person, auf die sich der Bescheid unmittelbar bezieht, zu unterbleiben habe. Da rechtskräftige Bescheide nicht nochmals geändert, berichtigt oder wiederaufgenommen werden können, habe eine Rückberichtigung bzw. Änderung des Familiennamens nicht erfolgen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde und wurde diese – nach Darlegung des Sachverhaltes – neben der Geltendmachung von Verfahrensfehlern - im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt begründet:

Im Anlassfall sei die Eintragung der Änderung des Familiennamens der Beschwerdeführerin von Amts wegen von „G H" in „A B" aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 06.09.2016 erfolgt.

Diese Eintragung sei im Sinne des § 42 PStG 2013 bereits zum Zeitpunkt der Eintragung unrichtig — dies aus folgenden Gründen:

Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das AdelsaufhebungsG auch bei der Weitergabe eines Namens — im Wege der Abstammung oder im Zuge einer Eheschließung — anzuwenden sei und neue Eintragungen in das ZPR generell im Sinne der Vorgaben des AdelsaufhebungsG und seiner Vollzugsanweisung vorzunehmen seien. Werde im Anlassfall ein Adelstitel evident, so sei die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens durch die Behörde zu prüfen, die die unrichtige Eintragung (mit Adelstitel) im ZPR bzw. in den Personenstandsbüchern vorgenommen habe.

Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei bei der inhaltlichen Prüfung betreffend das Verbot der Führung des Wortes „von" im Familiennamen nicht nur für jene Familiennamen relevant, die tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweisen, sondern auch für jene, deren konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich keinen historischen Adelsbezug aufweise — es mache dabei also keinen Unterschied, ob es eine reine Adelsbezeichnung oder ein (sonstiger) Teil des Familiennamens sei.

Unstrittig sei nach der aktuellen Judikatur auch, dass Fragen, die die Namen einer Person betreffen, unter das Recht auf Privatleben und Familienleben fallen und somit Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anzuwenden sei.

Aus der EGMR-Judikatur zum Namensbestandteil „von" — und hier insbesondere aus dem Urteil des EGMR vom 17.01.2023, Beschwerde Nr. 19425/20 u.a. — ergebe sich, dass eine amtswegige Berichtigung eines langjährig und von den österreichischen Behörden unbeanstandet geführten Familiennamens, eine Verletzung des Artikel 8 EMRK darstellen könne — dies insbesondere dann, wenn die betroffene Person den nach einem anderen als österreichischem Recht zustande gekommenen Familiennamen

  • schon seit mindestens 15 Jahren durchgehend

  • als österreichische Staatsbürgerin und

  • von österreichischen Personenstandsbehörden unbeanstandet

führe bzw. geführt habe.

Im Anlassfall sei es unbestritten und amtlich evident (aus allen Unterlagen und Personenstandsregistern ersichtlich), dass die Beschwerdeführerin

  • einen nach anderem, als österreichischem Recht zustande gekommenen Familiennamen „G H" zustande gekommenen Familiennamen (nämlich nach deutschem Recht, der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr I J ist deutscher Staatsbürger),

  • bis zur unrichtigen Eintragung (2016) zumindest 26 Jahre (also deutlich mehr als „mindestens 15 Jahre") durchgehend,

  • als österreichische Staatsbürgerin und

  • von den österreichischen Personenstandsbehörden unbeanstandet geführt habe.

Diese — unstrittigen — Fakten ergeben bei der zwingend durchzuführenden Abwägung der unterschiedlichen Interessen (einerseits das Recht der Beschwerdeführerin auf Namensführung und andererseits das öffentliche Interesse an der Regelung der Namenswahl), dass die Behörde den Nachnamen der Beschwerdeführerin erst 2016 „anzufechten" begonnen habe — die Behörden hätten also doch mehr als 25 Jahre keine Bedenken oder Zweifel gehabt, den (durch Eheschließung erworbenen) Namen „G H" einzutragen bzw. in weiteren Vorgängen zu verwenden (das AdelsaufhebungsG stammt dabei aus dem Jahr 1919, also lange bevor die Beschwerdeführerin überhaupt geboren worden sei, und waren die Behörden trotzdem sehr lange nicht davon ausgegangen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Beschwerdeführerin anwendbar sei).

Den Behörden stehe zwar ein Ermessensspielraum bei der Regelung von Namen zur Verfügung, dabei sei aber die Bedeutung im Leben von Privatpersonen zu beachten: Namen seien zentrale Elemente der Selbstidentifikation und Selbstdefinition. Eine Beschränkung des Rechts, einen Namen zu führen oder zu ändern, ohne gerechtfertigte und relevante Gründe aufzuzeigen, sei nicht mit dem Zweck von Artikel 8 der Konvention vereinbar, der darin besteht, die Selbstbestimmung und persönliche Entwicklung des Einzelnen zu schützen.

Die vorliegend unbestrittenen Fakten und die verpflichtende Ermessensausübung ergeben daher zwingend und zweifelsfrei, dass die Änderung des ursprünglichen Nachnamens der Beschwerdeführerin nach einem derart langen Zeitraum und zuvor akzeptierter Verwendung, nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem von den Behörden verfolgten Ziel stand — dies indem die Behörde das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung ihres Nachnamens, mit dem sie sich identifiziert und den sie über (sehr) lange Zeiträume hinweg getragen habe, außer Acht gelassen habe. Die Eintragung mit der Änderung des Nachnamens von „G H" auf „A B" nach so langer Zeit, sei daher wegen der Verletzung der Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin (i.S. Artikel 8 der Konvention) unrichtig gewesen.

Auch der Artikel 14 der Konvention sei durch die amtswegige Änderung des Nachnamens der Beschwerdeführerin (2016) verletzt — die diesbezügliche Eintragung war daher unrichtig:

Die amtswegige Namensänderung der Beschwerdeführerin sei im Sinne des Artikel 14 diskriminierend, da andere Adelsartikel wie „van ", „de" und „von der" vom Anwendungsbereich des AdelsaufhebungsG ausgeschlossen seien.

(Artikel 14 laute: „Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist").

Auch aus diesen rechtlichen Erwägungen sei die 2016 erfolgte Eintragung der Änderung des Nachnamens der Beschwerdeführerin unrichtig!

d) Die Eintragung der Änderung des Nachnamens der Beschwerdeführerin von „G H" auf „A B" im Jahr 2016 sei daher jedenfalls unrichtig gewesen! Daher habe die Behörde gem. § 42 (1) PStG 2013 diese (unrichtige) Eintragung zu berichtigen — somit wieder auf den Familiennamen „G H"!

Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin sei daher zu unrecht erfolgt. Aus all diesen Gründen erscheine der angefochtene Bescheid formell und inhaltlich rechtswidrig und verfehlt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Die Beschwerde und der dem Landesverwaltungsgericht vorgelegte Akt des Verwaltungsverfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt; der Sachverhalt steht unstrittig fest; Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Akt der belangten Behörde in Verbindung mit den Beschwerdevorbringen, geht das erkennende Gericht von nachstehendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin — damals Frau K L — hat am ***** in St. O ob E mit Herrn I J (geboren am ***** in G, deutscher Staatsbürger) die Ehe geschlossen (Standesamt Sankt O ob E Nr. /***). Als Familiennamen nach der Eheschließung wurde der Familienname des Mannes "‘I J" als gemeinsamer Familienname bestimmt. Dieser Familienname wurde den gesetzlichen Vorgaben entsprechend eingetragen.

Mit Bescheid der Markgemeinde Eibiswald vom 06.09.2016, Zl: 273-022/2016, wurde der Familienname von G H auf A B von Amts wegen geändert, dies auf Grundlage des Personenstandsgesetzes 2013 iVm dem Adelsaufhebungsgesetz vom 03.04.1919. Begründet wurde diese amtswegige Änderung des Familiennamens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass im Anlassfall ein Adelstitel evident geworden und ein Änderungs- bzw. ein Berichtigungsverfahren durchzuführen sei, da das Adelsaufhebungsgesetz auch bei Weitergabe eines Namens im Zuge einer Eheschließung Vorrang genießen würde und damit bei Adeligen auch die Wörter „von" und „zu" oder „auf" zur Adelsbezeichnung gehören und bei Eintragung entweder zu ändern bzw. zu berichtigen oder unbeachtlich zu bleiben hätten.

Dieser Bescheid ist am 08.10.2016 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 14.07.2023 hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die aktuelle Judikatur des EGMR beantragt, ihren Familiennamen „A B" auf „G H" zu berichtigen bzw. zu ändern. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen und zusammengefasst damit begründet, dass jahrzehntelang legal geführte Namen mit Adelsprädikaten nicht mehr verändert werden dürfen, dies gestützt auf Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

Ausgehend von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR vom 17.01.2023 - 19475/20 "Künsberg Sarre v. Austria") ergebe sich in entsprechender Konsequenz, dass der Familienname der Antragstellerin im Personenstandsregister der Marktgemeinde E mit "A B" unrichtig eingetragen sei.

Gern. § 41 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 seien Einträge, die nach dem 22.12.2010 erfolgt sind — aufgrund der ursprünglichen Unrichtigkeit der Eintragung — zu berichtigen.

Mit Mitteilung vom 10.10.2023 hat die belangte Behörde unter Hinweis auf eine beigelegte Stellungnahme der Stmk. Landesregierung (mit einem Erlass des BMI vom 19.09.2023) erläutert, dass die beantragte Namensänderung von „A B" auf „G H" nicht durchgeführt werden könne.

Nach dem Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages erging der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2024, mit welchem der genannte Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten aufgrund des vorgelegten Aktes der Behörde in Verbindung mit den Beschwerdevorbringen getroffen werden und sind im Ergebnis unstrittig.

Rechtsgrundlagen:

§ 41 PStG:

„Änderung und Ergänzung

(1)Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist.

(2)Die Personenstandsbehörde hat eine unvollständige Eintragung zu ergänzen, sobald der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.

(3)Bei einer Namens- oder Geschlechtsänderung, die gemäß § 11 Abs. 1a MeldeG von der Personenstandsbehörde im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister übermittelt wird, hat die Personenstandsbehörde der betroffenen Person eine Ausfertigung aus dem Zentralen Melderegister, auf der entweder die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz in aktualisierter Form oder – auf Verlangen der Person – die zuletzt geänderten Meldedaten ausgewiesen sind, auszufolgen oder zu übermitteln.“

(4)§ 42 PStG:

„Berichtigung

(1)Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.

(2)Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.

(3)Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.

(4)Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.

(5)Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.“

Art. 8 EMRK:

„Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

Rechtliche Beurteilung:

Den Gegenstand des Verfahrens bildet die bescheidmäßige Abweisung des Antrags auf Berichtigung bzw. Änderung des Familiennamens auf „G H“, wobei sich die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die §§ 41 und 42 PStG stützt.

Die Beschwerde nimmt Bezug auf die Entscheidung des EGMR vom 17.01.2023, 19.475/20, Künsberg Sarre, und aufgrund der darin festgestellten Verletzung des Artikel 8 EMRK infolge der amtswegigen Berichtung eines Familiennamens durch die Adelsbezeichnung „von“.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dieses EGMR-Urteil auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden, und wird diesbezüglich auf die kürzlich ergangene Entscheidung des VfGH vom 05.03.2024, E906/2023 verwiesen:

Dieses Urteil betrifft nämlich eine andere Ausgangskonstellation und ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Gegenstand des Verfahrens vor dem EGMR nicht die Adelsbezeichnung „von", sondern ein selbst gewählter und gebildeter Name(nsbestandteil) der Beschwerdeführer war, wenn dieser auch mit „von" gleichlautend war. Die Bedeutung dieses Unterschieds wird in den Rz 43 und 70: "[...] the applicants insisted that they were not of noble origin and that their surname was a fantasy name", der EGMR "notes the applicants' argument that the title of nobility 'von' should be distinguished from the prefix 'von' as a name component" ausdrücklich hervorgehoben.

Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Art 8 EMRK hat der EuGH bereits anerkannt, „dass im Kontext der österreichischen Verfassungsgeschichte das Adelsaufhebungsgesetz als Teil der nationalen Identität" anzusehen ist und solcherart bei der Abwägung legitimer Belange auf der einen Seite und vom Unionsrecht gewährter Rechte - wie insbesondere auf Freizügigkeit von Personen - auf der anderen Seite zu berücksichtigen ist. Er erachtet es nicht als unverhältnismäßig, „wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, den Besitz oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang innehat." (vgl. EuGH 22.12.2010, C-208/09, Sayn-Wittgenstein).

Daraus lässt sich eindeutig ableiten, dass Verfahren über Adelstitel gemäß EGMR-und EuGH-Judikatur nicht vom namenrechtlichen Schutz des Art 8 EMRK erfasst sind, weshalb eine Verletzung des Artikel 8 EMRK im gegenständlichen Verfahren auch keiner weiteren Erörterung bedarf.

Zur im nunmehr bekämpften Bescheid angeführte Rechtsgrundlage des § 41 PStG wird festgehalten, dass diese Bestimmung aufgrund des eindeutigen Wortlautes nur anwendbar ist, wenn Eintragungen nach der Eintragung unrichtig geworden sind. Vor dem Hintergrund, dass das oben angeführte EGMR-Urteil keine Auswirkungen auf die 2016 erfolgte Eintragung der Namensänderung der Beschwerdeführerin hat und auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, die eine nachträgliche Unrichtigkeit indizieren, ist die Eintragung im Nachhinein auch nicht unrichtig geworden, sondern nach wie vor richtig. Aus diesem Grund scheidet § 41 PStG als Rechtsgrundlage aus.

Gem. § 42 Abs 1 PStG sind Eintragungen dann zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen sind. Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob die Eintragung der Namensänderung der Beschwerdeführerin im Jahre 2016 – aus heutiger Sicht - unrichtig gewesen ist.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist hier – im Gegensatz zur rechtlichen Ansicht der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheids – zwischen der faktischen Eintragung ins ZPR und dem bezughabenden Bescheid über die amtswegige Berichtigung iSd § 14 PStG-DV zu unterscheiden. Denn selbst wenn der Bescheid rechtskräftig wurde und dieser sohin unberührt bleibt, kann die daraufhin erfolgte faktische Eintragung ins ZPR fehlerhaft bzw. unrichtig erfolgen. Genau da würde § 42 Abs 1 PStG zur Anwendung kommen, da sich diese Bestimmungen auf die eigentliche (faktische) Vornahme der Eintragung ins ZPR bezieht und nicht auf den Bescheid, der über die Berichtigung rechtlich abspricht.

Daher ist im Gegenstand grundsätzlich zu beurteilen, ob die faktische Namenseintragung der Beschwerdeführerin ins ZPR richtig erfolgte oder ob dabei Fehler passiert sind.

Aus der Aktenlage und Beschwerde ist aber nicht zu entnehmen, dass dies von Seiten der Beschwerdeführerin moniert wurde, sondern bezieht sie die behauptete Unrichtigkeit der Namenseintragung darauf, dass der Ausspruch bzw. die Namensberichtigung im Bescheid aus dem Jahr 2016 aufgrund des späteren EGMR-Urteils bereits zum Zeitpunkt der Eintragung unrichtig gewesen sei.

Dazu wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin es damals (2016) verabsäumt hat, den bescheidmäßigen Ausspruch erfolgreich zu bekämpfen, und dieser seit Jahren in Rechtskraft erwachsen ist.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Eintragung ins ZPR auf Basis des rechtskräftigen Bescheides im Jahr 2016 jedenfalls richtig erfolgte, weshalb eine Berichtigung nach § 42 Abs 1 PStG nicht möglich ist.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Punkt (4) im Erlass des BMI vom 16.09.2023, auf den im bekämpften Bescheid in der Begründung Bezug genommen wird, sich nicht auf eine Berichtigung nach § 42 Abs 1 PStG bezieht, sondern derartig zu verstehen ist, dass rechtskräftige Bescheide, die vor dem EGMR-Urteil Künsberg Sarre ergangen sind, unberührt bleiben und weiterhin bindend sind; dass also dieses Urteil keine Auswirkungen auf vorangegangene Entscheidungen hat. Der Punkt (4) ist daher nicht so zu verstehen, dass sämtliche per Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Eintragungen einer Berichtigung nach § 42 Abs 1 PStG nicht zugänglich wären. Eine unrichtige Eintragung kann auch gemäß § 42 Abs 1 PStG berichtigt werden, wenn diesbezüglich ein rechtskräftiger Bescheid vorliegt.

Aus den dargelegten Gründen erfolgte die Abweisung des Antrags auf Berichtigung bzw. Änderung des Familiennamens auf „G H“ rechtmäßig, allerdings nicht auf Basis der Begründung der belangten Behörde, sondern weil die Eintragung Im Sinne des § 42 Abs 1 PStG nicht unrichtig ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass im Spruch die Rechtsgrundlage des § 41 PStG zu entfallen hat.

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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