LVwG ST LVwG 46.24-862/2024

LVwG 46.24-862/2024Landesverwaltungsgericht19.09.2024

Regest

selbstfahrende Arbeitsmaschine, Baugerät, öffentlicher Verkehr, Kennzeichen, Begutachtungsplakette, Abfall, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Kraftfahrgesetz 1967

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 46.24-862/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.24.862.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die Beschwerde des AB, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwälte CD, Bsse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 17.01.2024, GZ: BHWZ-211936/2023-10,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)

wird der Beschwerde teilweise

stattgegeben.

Der Spruch des bekämpften Bescheides wird dahingehend geändert, dass in der Auflistung der zu entfernenden Abfälle der 1.) ICB Radlader, 3.) VW Transporter (richtig wohl: Citroën Jumper), 4.) Alfa Romeo und der 5.) Ladewagen, sowie die Erbringung eines Entsorgungsnachweises über die Entfernung, ersatzlos entfallen.

Im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Erfüllungsfrist mit 30.11.2024 neu festgesetzt wird.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem bekämpften Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß §§ 73 Abs 1 und 7, 1 Abs 3, 2 Abs 1 und 3, 15 Abs 1 und 3 des AWG 2002 iVm der Abfallverzeichnisverordnung 2003 und der Altfahrzeugeverordnung 2002, alle in der jeweils geltenden Fassung, die Entfernung näherdefinierter Gegenstände, die als Abfall eingestuft wurden, von den Grundstücken Nr. **** und ****, je KG Hartmannsdorf aufgetragen. In der Auflistung der zu entfernenden Abfälle finden sich vier nähergenannte Kraftfahrzeuge, ein Ladewagen, Altreifen, Alteisen und Sperrmüll; als Erfüllungsfrist wurde der 29.02.2024 bestimmt, wobei die Vorlage eines Entsorgungsnachweises über diese Entfernung durch ein hiezu konzessioniertes Unternehmen bestimmt wurde.

Begründend stützt sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf das Gutachten des beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen, der am 11.10.2023 dazu eine örtliche Erhebung durchgeführt hat. Im Rahmen des Parteiengehörs nahm zwar der nunmehrige Beschwerdeführer Stellung und legte dar, keinen Müll zu lagern, bringt jedoch dabei nichts Substanziiertes vor. Dazu bestätigte der abfalltechnische Amtssachverständige im Schreiben vom 08.01.2024, dass sein abfalltechnisches Gutachten auch nach Eingabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers vollinhaltlich aufrecht bleibe. Die belangte Behörde führt in ihrer rechtlichen Erwägung zunächst die bezughabenden abfallrechtlichen Bestimmungen an, setzt sich sodann allerdings nicht im Detail mit den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens auseinander, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des schlüssigen Gutachtens des Amtssachverständige, spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

In der dagegen fristgerecht durch den rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Mitsubishi und der Alfa Romeo seien dem Beschwerdeführer zur Reparatur (im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung) übergeben worden und der Radlader JCB stehe im Eigentum des Beschwerdeführers und sei gemeinsam mit dem Traktor auf das amtliche Kennzeichen **** (Zulassungsschein wird beigelegt) zugelassen. Ein VW Transporter habe sich auf der Liegenschaft nicht befunden, das vom Amtssachverständigen abgebildete Fahrzeug sei ein Citroën Jumper und stehe dieser im Eigentum des Beschwerdeführers (Wechselkennzeichen **** zusammen mit Opel Astra). Die Reifen seien Sommerreifen mit einer Profiltiefe von 6 bis 7 mm mit Stahlfelgen. Hinsichtlich Sperrmüll und Alteisen sei es nicht nachvollziehbar, was die Behörde als Abfall ansehe; dies könne aufgrund der Lichtbilder nicht identifiziert werden. Der Ladewagen sei über die Wintermonate als Futterraufe für die vom Beschwerdeführer gehaltenen Pferde verwendet worden und er sei mittlerweile entfernt. Insgesamt ergebe sich somit, dass die beanstandeten Gegenstände nicht als Abfall zu qualifizieren seien.

Begehrt wird daher, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben, in eventu diesen aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Der Beschwerde sind als Beilagen zwei Gewerberegisterauszüge sowie Zulassungsscheine für den JCB, den Citroën Jumper und den Alfa Romeo angeschlossen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 11.09.2024 die mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung der Parteien durch, in der die Argumente des Beschwerdeführes in der Sache selbst sowie rechtlich erörtert wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer lagerte im Freien auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ****, KG ****, die zum Zeitpunkt der Überprüfung am 11.10.2023 durch den abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgefundenen Gegenstände, wie sie im Spruch des bekämpften Bescheides aufgelistet sind.

In seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 07.11.2023 führt dazu der abfallwirtschaftliche Amtssachverständige folgendes aus:

„Die 4 Fahrzeuge und Gegenstände sind in der Fotodokumentation ersichtlich und sind an den markierten Stellen, wie im GIS -Plan ersichtlich, auf nicht flüssigkeitsdichtem Boden, ohne Überdachung, abgestellt.

Die 4 Fahrzeuge besitzen keine gültige KFZ – Begutachtungsplakette und sind nicht in widmungsgemäßer Verwendung, sie sind nicht neu und keine Oldtimer, welche in die vom „Kuratorium Historische Mobilität Österreich“ (KHMÖ) herausgegebenen Liste der historischen Fahrzeuge eingetragen sind.

Festzuhalten ist, dass die angeführten Fahrzeuge unbewegt ohne Verwendung entgegen den Anforderungen der Altfahrzeugeverordnung 2014, eine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Abfallwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altfahrzeugen aus dem Jahr 2014, abgestellt sind.

… [Es folgen Ausführungen zu den Anforderungen der Altfahrzeugeverordnung und die Feststellung, dass diese Anforderungen nicht eingehalten werden] …

Im Zuge des Ortsaugenscheines ist kein Flüssigkeitsaustritt bemerkbar, Gefahr im

Verzug ist nicht gegeben.

Durch die Abstellung der angeführten und erhobenen Fahrzeuge, wie im gegenständlichen Fall im Befund ersichtlich, kann die Verunreinigung des Bodens über das unvermeidliche Ausmaß hinaus hervorgerufen werden.

Aus der Sicht des Amtssachverständigen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen sind die beurteilten 4 Altfahrzeuge als Abfall und als Autowracks einzustufen und ist eine ordnungsgemäße Entsorgung und Behandlung als Abfall über ein befugtes Unternehmen – vorgeschlagen bis 30.12.2023 – notwendig.

Im Hinblick auf die öffentlichen Interessen in der Abfallwirtschaft wird festgehalten, dass als öffentliche Interessen in der Behandlung, Lagerung und Verwertung einer Sache (Alteisen. Sperrmüll, Reifen) als Abfall unter anderem erforderlich ist, wenn die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann.

Aus der Sicht des Amtssachverständigen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen werden der Ladewagen, die Altreifen, das Alteisen und der Sperrmüll seit längerer Zeit auf der einen Seite nicht verwendet, auch nicht ordnungsgemäß gelagert oder für die Entsorgung gesammelt und durch die festgestellte Lagerung wird die Umwelt wird über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und sind der Ladewagen als Abfall (Alteisen) einzustufen und ist eine ordnungsgemäße Entsorgung und Behandlung aller Gegenstände (Reifen, Alteisen, Sperrmüll, Ladewagen) als Abfall über ein befugtes Unternehmen – vorgeschlagen ebenfalls bis 30.12.2023 notwendig, da die Umwelt durch die unkonditionierte Lagerung über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird.“

Die Lagerung des Mitsubishi Pick-up (L200 4WD) wurde schon zuvor bei einer polizeilichen Kontrolle am 25.09.2023 festgestellt, fotodokumentiert und verbal beschrieben. Der Mitsubishi war nicht fahrbereit, wie dies einen verwahrlosten Gesamteindruck auf und konnten starke Rostschäden im gesamten Fahrzeug festgestellt werden; überdies ist die Front eingedrückt; flüssige Betriebsmittel (Bremsflüssigkeit, Motor und Getriebeöl) sind im Fahrzeug vorhanden.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“ sowie für das freie Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Fahrzeughandel. Er verantwortet sich im Wesentlichen damit, die Fahrzeuge im Auftrag von Kunden zu reparieren, den Radlader zu benötigen und die übrigen Gegenstände zu verwenden.

Bei der örtlichen Erhebung durch Beamte der PI Anger am 25.09.2023 wurde auch festgestellt, dass sich auf dem Grundstück in einer Garage eine Hebebühne (mit einem Fahrzeug darauf) sowie typisches KFZ-Werkstattinventar befand und zahlreiche alte und ausgebaute KFZ-Teile umher lagen, wobei der nunmehrige Beschwerdeführer angab, kostengünstig Fahrzeuge zu reparieren (EUR 40 pro Stunde).

Beweiswürdigend genügt es festzuhalten, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen nicht vor, sodass sich eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen erübrigt, zumal nur Rechtsfragen (ob die Gegenstände als Abfall einzustufen sind oder nicht) zu lösen sind.

II.Erwägungen:

Die für das Verfahren wesentlichen abfallrechtlichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten (auszugsweise):

„§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

§ 73. (1) Wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,

hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“

Eingangs ist festzuhalten, dass die Entfernung der inkriminierten Gegenstände keine Änderung des Sachverhaltes in dem Sinne bewirkt, dass der erlassene Bescheid deswegen aufzuheben wäre.

Voraussetzung für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist, dass die in Rede stehenden Materialien Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind (vgl. etwa VwGH 24.5.2012, 2009/07/0123 , mwN). Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. VwGH 15.9.2011, 2009/07/0154). Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144, mwN).

Entledigungsabsicht der zur Beseitigung beauftragten Gegenstände ist für den Beschwerdeführer als Grundstückseigentümer nicht erweislich; der subjektive Abfallbegriff wird nicht erfüllt.

Die Behörde stützt sich auf das Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft, um die objektive Abfalleigenschaft zu bejahen und die Erforderlichkeit der Beseitigung zu rechtfertigen; der Amtssachverständige hält fest, dass alle 4 Fahrzeuge auf nicht flüssigkeitsdichtem Boden ohne Überdachung abgestellt sind, keine gültige KFZ-Begutachtungsplakette besitzen, nicht neu sind und keine Oldtimer sind und „nicht in widmungsgemäßer Verwendung“ stehen, wobei an anderer Stelle ausgeführt wird, dass die angeführten Fahrzeuge „unbewegt ohne Verwendung … abgestellt“ sind.

Hier ist eine differenzierte Betrachtung geboten:

1. Radlader:

Laut vorliegender Zulassung handelt es sich um einen Bamford JCB 3 D II, der 1968 typengenehmigt und als „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ ausgewiesen ist.

Es ist ein Baugerät und benötigt, solange es nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird (siehe § 1 KFG), keine Zulassung oder Begutachtungsplakette im Sinne des KFG. Aus dem Fehlen der Kennzeichen und der Begutachtungsplakette kann daher noch nicht auf das Vorliegen von Abfall geschlossen werden. Fallbezogen kann daher auch die „fehlende widmungsgemäße Verwendung nach allgemeiner Verkehrsauffassung“ eines Baugerätes nicht damit begründet werden, dass das Fahrzeug „unbewegt ohne Verwendung abgestellt“ beim Ortsaugenschein vorgefunden wurde; einem Baugerät ist es evident, dass es nur im Bedarfsfall bewegt wird. Es ist somit nicht mit der für eine Beseitigung gebotenen Sicherheit nachweisbar, dass hinsichtlich dieses Radladers Abfalleigenschaft im objektiven Sinne schon eingetreten ist.

In Bezug auf den gegenständlichen Radlager ist daher der Beseitigungsauftrag rechtswidrig.

2. Mitsubishi Grün L200 4WD:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass dieser ihm zur Reparatur übergeben wurde, und verweist darauf, Gewerbeberechtigter zu sein. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass seine beiden Gewerbeberechtigungen des Fahrzeughandels bzw. der Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service), beides freie Gewerbe, wohl nicht zu jenen Reparaturen berechtigen, die erforderlich sind, um dieses Fahrzeug wieder Instand zu setzen.

Wer Eigentümer des Mitsubishi ist bzw. wer ihm das Fahrzeug zur Reparatur übergeben hat, wird nicht bekannt gegeben.

Der Mitsubishi wurde sowohl bei der polizeilichen Überprüfung am 25.09.2093 vorgefunden und fotodokumentiert (Anzeige der PI Anger vom 26.09.2023) als auch beim Ortsaugenschein durch den Amtssachverständigen am 11.10.2023 (Gutachten des abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 07.11.2023). Kennzeichen, Begutachtungsplakette waren in beiden Zeitpunkten nicht vorhanden. Die PI Anger hält auch fest, dass sämtliche Betriebsmittel (Flüssigkeiten wie Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeiten usw.) noch im Fahrzeug vorhanden sind, dieses nicht fahrbereit ist und starke Rostschäden aufweist, die bildlich auch dokumentiert sind; auch eine teilweise eingedrückte Front ist erkennbar (Bild 4).

Angesichts dessen sind auch die Ausführungen des abfallwirtschaftlichen ASV schlüssig und nachvollziehbar, der von der objektiven Abfalleigenschaft des gegenständlichen Mitsubishi ausgeht und plausibel dann darlegt, dass öffentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, zumal den Anforderungen der Altfahrzeugeverordnung 2014 nicht Rechnung getragen wird.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde zu Recht die Beseitigung dieses Fahrzeuges beauftragt.

3. Transporter - weiß:

Dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich nicht um einen VW Transporter handelt, kann gefolgt werden; ein Vergleich des Fotos im ASV-Gutachten mit freizugänglichen Bildern im Internet zeigt eindeutig, dass es sich bei gegenständlichem Transporter um einen Citroën Jumper handelt. Laut vorliegendem Zulassungsschein ist dieser typengenehmigt im August 2008, erstmals am 29.06.2010 zugelassen und mit dem Kennzeichen **** (Wechselkennzeichen) versehen sowie seit 29.12.2022 auf den Beschwerdeführer zugelassen.

Das fehlende Kennzeichen kann daher mit den glaubwürdigen Argumenten des Beschwerdeführers damit begründet werden, dass dieses auf dem 2. zugelassenen Fahrzeug (Opel Astra) verwendet wird; die fehlende Prüfplakette alleine ist nur ein Indiz für das Vorliegen von Abfall, jedoch ohne weitere dazu tretende Umstände nicht geeignet, dieses Altfahrzeug als Abfall einzustufen; die Fotodokumentation des abfallwirtschaftlichen ASV lässt keine Umstände, wie etwa gröbere Rostflecken, kaputte Ausrüstungsgegenstände (Blinker/Scheinwerfer) oder Schäden/Dellen am Fahrzeug, erkennen, die es erlauben würden, mit unverhältnismäßigen Aufwand die Wiedererlangung einer Prüfplakette auszuschließen; angesichts dieses Sachverhaltes kann nicht davon die Rede sein, dass das Altfahrzeug bereits als Abfall eingestuft werden muss.

In Bezug auf den gegenständlichen Transporter ist daher der Beseitigungsauftrag rechtswidrig.

4. Alfa Romeo schwarz:

Diesbezüglich hat das Ermittlungsverfahren zunächst entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers ergeben, dass es sich bei den zu beseitigenden Alfa Romeo nicht um den zum Verkehr zugelassenen Alfa Romeo 147 handeln kann, da die Bilddokumentation des Amtssachverständigen diesbezüglich eindeutig einen Alfa Romeo 156 zeigt, wie der Ausgestaltung der Front (Kühlergrill und Scheinwerfer) auf dem Bild zu entnehmen ist.

Über die fehlende Begutachtungsplakette und die fehlende Kennzeichentafel hinaus kann aber weder der verbalen Beschreibung im Sachverständigengutachten noch aus den aufgenommenen Bild des Alfa Romeo entnommen werden, dass dieses Fahrzeug einen Zustand aufweist, der die Einstufung als Abfall rechtfertigen könnte; so sind weder Öl verschmierte Teile noch Korrosions-Schäden beschrieben bzw. auf dem Foto ersichtlich. Angesichts dessen ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe im Rahmen der „Wartung“ das Fahrzeug eines Kunden „serviciert“ und sei dieses wieder vom Kunden bereits abgeholt worden, nicht von der Hand zu weisen.

Angesichts dessen sind aber die Ausführungen des abfallwirtschaftlichen ASV nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar, der von der objektiven Abfalleigenschaft des gegenständlichen Alfa Romeo deswegen ausgeht, weil er darlegt, dass mangels gültiger Prüfplakette das Fahrzeug nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehe.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde zu Unrecht die Beseitigung dieses Fahrzeuges beauftragt.

5. Altreifen:

Der Beschwerdeeinwand, es handle sich um Sommerreifen mit Profiltiefe von 6-7 mm auf Stahlfelgen ist angesichts der Fotodokumentation des abfallwirtschaftlichen ASV nicht nachvollziehbar. Der einschlägig gewerbeberechtigte Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass noch in Gebrauch stehende Reifen sinnvollerweise nicht im Freien und lose gestapelt aufeinander (nicht etwa auf einem Felgenbaum vor der Sonne geschützt) gelagert werden sollen, wobei auch noch Gegenstände wie ein Schlauch draufgelegt wurden, was nicht als ordnungsgemäße Lagerung angesehen werden kann; erwartet wird bei noch gebrauchsfertigen Altreifen die Lagerung etwa in der Garage, in der sich auch das Reifenmontiergerät befindet (siehe Anzeige der PI Anger).

Die belangte Behörde hat daher auf Basis der unbedenklichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen von der Abfalleigenschaft der Altreifen ausgegangen und ist der Beseitigungsauftrag demzufolge auch aus den von der Behörde genannten Gründen gerechtfertigt.

6. Ladewagen:

Es ist weder aus der Fotodokumentation des Amtssachverständigen noch aus seiner verbalen Beschreibung des Ladewagens nachvollziehbar abzuleiten, weshalb dieser Ladewagen bereits als Abfall anzusprechen sein soll; subjektive Abfalleigenschaft ist im Hinblick auf das glaubwürdige Beschwerdevorbringen nicht eingetreten, im Übrigen ist festzuhalten, dass nicht mit der für eine Beseitigung gebotenen Sicherheit nachweisbar ist, dass hinsichtlich dieses Radladers Abfalleigenschaft im objektiven Sinne schon eingetreten ist.

In Bezug auf den gegenständlichen Radlager ist daher der Beseitigungsauftrag rechtswidrig.

7. Alteisen und Sperrmüll:

Vorgebracht wird, der Bescheid sei nicht ausreichend determiniert, anhand der Lichtbilder könne das Material nicht identifiziert werden.

Dem kann nicht gefolgt werden: Die Bilddokumentation über ein Orthofoto des Anwesens mit eingezeichneter Lage des Alteisens und des Sperrmülls in Verbindung mit dem Foto der Gegenstände vor der Hauswand samt verbaler mengenmäßiger Beschreibung durch den beigezogenen abfallwirtschaftlichen ASV - was sich auch vollinhaltlich (inklusive Fotos) in der Begründung des bekämpften Bescheides wiederfindet - ist hinreichend determiniert, um den Beschwerdeführer die zu beseitigenden Gegenstände klar vor Augen zu führen. Als Sperrmüll sind schließlich jene Sachen anzusprechen, die wegen ihrer Größe oder ihrem Gewicht nicht über die Restmülltonne entsorgt werden können.

In teilweiser Stattgebung der Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Verlängerung der Erfüllungsfrist war schon deshalb geboten, da die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Frist (29.02.2024) bereits während des laufenden Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist und daher vom Landesverwaltungsgericht Steiermark angemessen neu festzusetzen war.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.