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LVwG 52.27-2368/2024•LVwG ST LVwG 52.27-2368/2024
LVwG 52.27-2368/2024Landesverwaltungsgericht16.09.2024
Pflanzrecht, gesetzliche Ermächtigung, Feststellung, Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2020
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Dr. Marschall über die Beschwerde von Herrn A B und Frau C D, Wberg, Stal, gegen den Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom 10.04.2024, GZ: W-813-4805151-UA-04/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2023/88 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als Spruch 1. der angefochtenen Entscheidung ersatzlos aufgehoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. 1985/10 idF BGBl. I. 2024/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 12 Abs 1 Z 3 StLWBG den Beschwerdeführern als Bewirtschaftern den Auftrag erteilt, die Rebpflanzen auf den Grundstücken Nummer (GStNr) **, ***, ***, *** und ***, KG *****, im Ausmaß von 444 m² binnen acht Wochen ab Zustellung des Bescheides zu roden, nachdem festgestellt worden sei, dass für diese Grundfläche zwar ein „Pflanzrecht“ bestehe, die Fläche allerdings teilweise mit nicht klassifizierten Rebsorten bepflanzt sei. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der gesetzlich durchzuführende Datenabgleich ergeben habe, dass auf einer näher genannten Teilfläche die nicht klassifizierte Rebsorte Isabella mit dem Auspflanzjahr 2013 gepflanzt sei. Den Bewirtschaftern sei mit Schreiben vom 24.01.2023 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die Möglichkeit geboten worden, zu diesem Erhebungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben, von welcher Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden wäre. Ihn ihrem Mehrfachantrag für das Jahr 2023 sei der oben angeführte Schlag nicht mehr angegeben worden. Eine örtliche Erhebung der Behörde am 20.11.2023 habe das Ermittlungsergebnis bestätigt. Die Lage der rodungsgegenständlichen Fläche sei in dem einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildenden Darstellungsplan veranschaulicht. Bei der Sorte Isabella handle es sich um einen sogenannten „Direktträger“. Die Auspflanzung der Sorte Isabella sei gemäß § 9 Abs 1 StLWBG verboten. Nach § 12 Abs 1 Z 3 leg. cit. habe die Behörde den Bewirtschaftenden die Rodung und somit vollständige Beseitigung der Rebstöcke unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen, wenn nichtklassifizierte Reben ausgepflanzt wurden. Daher sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Weiters ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Belehrung hinsichtlich des Verfahrens zur Vollstreckung des Rodungsauftrages enthalten, wenn ihm nicht fristgerecht nachgekommen würde, sowie über die verwaltungsstrafrechtlichen Folgen der Übertretung einer Bestimmung des Landesweinbaugesetzes.
Dieser Bescheid wurde an „Herrn/Frau A B und C D, Wberg, Stal“ adressiert und mit der handschriftlichen Angabe „A B und C D“, auf dem Rückschein b „adaptiertes Formular zu § 22 des Zustellgesetzes“ zu „Übernahmebestätigung“ das Datum 19.04.2024 ausgeführt und das Wort „Empfänger/in“ markiert und mit Unterschrift der C D versehen.
In dem am 16.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerdeschriftsatz ist auf das Wesentliche reduziert ausgeführt, dass mittels Pachtvertrags vom 28.02.2023 mit Wirksamkeit zum 01.01.2023 die gegenständliche Fläche an Frau E F verpachtet sei. Der Pachtvertrag sei in der Bezirkskammer L errichtet worden, die Beschwerdeführer nicht mehr Bewirtschafter und Verfügungsberechtigte des gegenständlichen Schlages. Aus diesem Grund sei dieser auch aus dem MFA Flächenverzeichnis genommen worden. Offenbar sei der Pachtvertrag nicht an die zuständige Weinbaukatasterstelle weitergeleitet worden. Der Beschwerde angeschlossen war eine Kopie des Pachtvertrages.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Grundsätzlich besitzt jede Partei des Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Zustellung des das Verfahren abschließenden Bescheides. Eine Zustellung, die an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten unterfertigt wurde, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam sein (VwGH 13.09.1977, 0682/77). Der andere Ehegatte ist insofern als übergangene Partei anzusehen (vgl. VwGH 27.06.1995, 92/07/0140). Mit Erlassung des Bescheides gegenüber einer der mehreren Parteien ist das behördliche Verfahren bei Vorliegen eines Mehrparteienverfahrens abgeschlossen und die Behörde damit an ihre Entscheidung gebunden. Eine übergangene Partei im Mehrparteienverfahren kann ab diesem Zeitpunkt bereits ein Rechtsmittel erheben. Die Beschwerde einer Partei gegen einen hier ihr zwar nicht zugestellten, jedoch seinem Inhalt nach, zur Kenntnis gelangten und durch Zustellung an eine andere Partei erlassenen Bescheid ist zulässig (vgl. VwGH 26.05.2008, 2005/06/0024).
Auch wenn die Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht in der vorgesehenen Art und Weise, nämlich durch Rückscheinbrief an jede der Parteien vorgenommen wurde (für eine ordnungsgemäße Zustellung ist auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Sendungen (hier: Rückscheinbriefe) erforderlich (VwGH 30.04.2013, 2013/05/0003)), ergibt sich aus der Erlassung des Bescheides an die eine Partei das Beschwerderecht beider, das Herr A B und Frau C D in einem gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz wahrgenommen haben.
Gemäß § 12 Abs 1 Stmk. Landesweinbaugesetz, LGBl. 2020/91 idF LGBl. 2022/41 (StLWBG) hat die Behörde dem Bewirtschafter die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidförmig aufzutragen, wenn
1. Auspflanzungen ohne Genehmigung oder mit grober Verletzung von Nebenbestimmungen erfolgen;
2. Weingartenflächen nicht gemäß der in § 10 Abs 4 festgesetzten Frist gerodet werden;
3. nicht klassifizierte Reben ausgepflanzt werden.
Eine gesetzwidrige Auspflanzung gilt nach Absatz 2 bis zu ihrer Rodung als weinbaurechtlich genutzt, auch wenn sie nicht bearbeitet wird. Sofern ein für die gesetzwidrige Auspflanzung Verantwortlicher nicht ausfindig gemacht werden kann, hat die Behörde nach Absatz 3 dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die gesetzwidrige Auspflanzung vorgenommen wurde, die Rodung gemäß Absatz 1 aufzutragen.
Der Rodungsauftrag ist nach dem Wortlaut des § 12 leg. cit. jenem Bewirtschafter zu erteilen, der für die gesetzwidrige Auspflanzung verantwortlich ist (arg: „sofern ein für die gesetzwidrige Auspflanzung Verantwortlicher“). Die Beschwerdeführer behaupten nun, dass sie nicht mehr Bewirtschafter der betroffenen Grundflächen wären, weil diese von einer namentlich genannten Person pachtweise bewirtschaftet würden. Sie haben sich nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde gewandt, wonach sie, als sie selbst Bewirtschafter waren, die nicht klassifizierte Rebsorte gepflanzt hätten. Sie haben sich auch nicht gegen die Datierung des Auspflanzjahres mit 2013 gewandt. Zurecht hat die belangte Behörde daher den angefochtenen Rodungsauftrag den für die rechtswidrige Pflanzung verantwortlichen Beschwerdeführern erteilt. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, insofern eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Eine gesetzliche Ermächtigung der belangten Behörde zur Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines „Pflanzrechtes“ (vgl. § 21 StLWBG) besteht nicht. Eine solche Feststellung ist für den erteilten Rodungsauftrag auch unerheblich, weil Rodungsaufträge grundsätzlich nur für Grundflächen ausgesprochen werden dürfen, die mit nicht klassifizierten Reben bepflanzt sind oder für Rebpflanzungen ohne Genehmigung. Auf das Bestehen eines (alten) Pflanzrechtes kommt es nicht an. Indem Spruch 1. ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist, ist er ersatzlos aufzuheben. Insofern ist die Beschwerde erfolgreich; im Übrigen ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Auf die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte mangels Antrags gemäß § 24 Abs 1 VwGVG und aufgrund der klaren Sach- und Rechts- sowie Aktenlage verzichtet werden.
Die Ausführung im angefochtenen Bescheid, dass die illegal gepflanzte Weingartenfläche binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu roden ist, bedeutet, nachdem die aufschiebende Bewirkung einer Beschwerde nicht gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen wurde, dass die Leistungsfrist mit acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, das sind aufgrund der Beschwerde acht Wochen nach Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, bestimmt ist. Hinsichtlich der Angemessenheit dieser Frist finden sich keine Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und ist auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen diese Leistungsfrist unangemessen wäre (vgl. § 10 Abs 4 StLWBG).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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