projekte
LVwG 30.27-459/2024•LVwG ST LVwG 30.27-459/2024
LVwG 30.27-459/2024Landesverwaltungsgericht13.09.2024
Landschaftsschutzgebiete, naturschutzrechtliche Bewilligung, Errichtung von Anlagen, Anlagenbegriff, durch die Hand von Menschen erstellt oder angelegt, Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017, Benützung des Waldes zu Erholungszwecken, Anlegen von Kletterrouten, dauerhafter Eingriff, Waldeigentümer, Forstgesetz 1975
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des DI (FH) A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Sstraße, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 30.11.2023, GZ: BHWZ/617200034205/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. sowie Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 30.11.2023
stattgegeben,
das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 letzter Fall Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.V.m. § 38 VwGVG aufgrund Verjährung eingestellt.
II. Gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3. mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
als die vom Beschwerdeführer errichteten Plattformen (mit und ohne Betonsockel) sowie Abwasserverrohrungen Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 (im Folgenden StNSchG) darstellen und die übertretene Rechtsvorschrift insofern präzisiert wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 30.11.2023, GZ: BHWZ/617200034205/2020, wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1. und 2. jeweils für den Zeitraum „zumindest Frühjahr 2017 – 04.06.2021“ Übertretungen des StNSchG im Hinblick auf die absichtliche Störung von Tierarten sowie das absichtliche Abschneiden, Ausgraben bzw. Vernichten von vollkommen geschützten Pflanzenarten zur Last gelegt. In Spruchpunkt 3. wurde dem Beschwerdeführer für den Tatzeitraum „von zumindest Frühjahr 2017 – zumindest bis 23.08.2023“ für einen mittels Koordinaten im E (Landschaftsschutzgebiet Nummer ****) näher definierten Ort zur Last gelegt, dass vom Beschwerdeführer Plattformen mit und ohne Betonsockel (welche Erdbewegungen im Sinne des StNSchG darstellten) sowie Abwasserverrohrungen (welche Bauten und Anlagen im Sinne des StNSchG darstellten) errichtet worden seien, welche bewilligungspflichtig seien, für welche jedoch keine solche Bewilligung vorliege. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 41 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Z. 2 sowie 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 – 3 StNSchG verletzt, weshalb für diese Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden) auf Grundlage des § 41 Abs. 1 StNSchG festgesetzt wurde. Begründend verwies die belangte Behörde soweit gegenständlich von Relevanz grob zusammengefasst auf die Bestimmung des § 8 Abs. 3 StNSchG, um im Hinblick auf die festgestellte Errichtung von Plattformen mit und ohne Betonsockel sowie Abwasserverrohrungen durch den Beschwerdeführer die Tatbestände gemäß § 8 Abs. 3 Z. 2 sowie 3 StNSchG erfüllt anzusehen, wobei jedoch keinerlei Bewilligung hierfür vorliege. Im Hinblick auf die innere Tatseite liege ein Verschulden des Beschwerdeführers vor, dieser habe die Taten nicht bestritten. In der Strafbemessung wurde als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet. Im Rahmen einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Sorgepflichten legte die belangte Behörde ein Einkommen von € 1.090,00 und Schulden in Höhe von € 10.900,00 zugrunde.
In seiner rechtzeitigen Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer gegen das angefochtene Straferkenntnis in seiner Gänze. Auf das hier Wesentliche reduziert wird unter Verweis auf die und unter vollständiger Einfügung der Stellungnahme vom 29.08.2023 (welche von der belangten Behörde in Missachtung des Grundsatzes des Parteiengehörs sowie der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht beachtet worden sei) vorgebracht, dass rechtlich eine Qualifikation der Plattformen sowie der Abwasserverrohrung als „Erdbewegungen“ bzw. als „Bauten und Anlagen“ im Sinne des § 8 Abs. 3 StNSchG unzulässig sei. Im Übrigen setze § 8 Abs. 3 Z. 3 StNSchG voraus, dass Erdbewegungen Beeinträchtigungen im Sinn des § 3 Abs. 1 StNSchG zur Folge hätten, was jedoch gegenständlich nicht der Fall sei. Die belangte Behörde sei rechtlich unzutreffend davon ausgegangen, dass „Kletterrouten“ nicht unter die Wegefreiheit des § 33 Abs. 1 ForstG 1975 fielen und Bauten und Anlagen und/oder Erdbewegungen im Sinne des § 8 Abs. 3 StNSchG seien und mangels Bewilligung eine Verwaltungsstrafe verhängt werden könne. Das Eröffnen bzw. Erschließen von Kletterrouten bedürfe auch in einem Landschaftsschutzgebiet keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung. Im Übrigen überschreitet die belangte Behörde „unter Hinweis auf VfSlg 10292/1984“ ihre Kompetenz, weswegen das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren auch verfassungswidrig sei. Die „Kletterroute“ sei weder ein Bau noch eine Anlage, weshalb diese nicht unter § 8 Abs. 3 Z. 2 StNSchG subsumiert werden könne. Außerdem sei sowohl die Verfolgungsverjährung als auch die Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Auch sei die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend, im Hinblick auf Spruchpunkt 3. lägen entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der „Durchführung einer Erstbegehung“ einer Kletterroute keine Erdbewegungen und keine Errichtung von Bauten und Anlagen. Zudem treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass die Erschließung bzw. Erstbegehung einer Kletterroute das StNSchG nicht berühre, zumal bei einer im Sinne der Verhältnismäßigkeit gebotenen Interessenabwägung das durch die Entfernung von Gestein und Absicherung geschützte Rechtsgut des Lebens und der Gesundheit von Menschen höher wiege als die dem Beschwerdeführer zu Unrecht zur Last gelegten Verstöße gegen das StNSchG. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und der Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuweisen.
Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 30.11.2023, GZ: BHWZ/617200034205/2020, wurde dem Landesverwaltungsgericht am 24.01.2024 vorgelegt.
Mit Ladung vom 18.04.2024 wurde für den 08.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
Aufgrund der Vertagungsbitte des Beschwerdeführers vom 29.04.2024 unter Anschluss medizinischer Unterlagen zum Zustand des Beschwerdeführers wurde eine humanmedizinische Beurteilung zur Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus fachlicher Sicht eingeholt, welche mit 07.05.2024 erfolgt. Auf Grundlage dieser fachlichen Beurteilung (welche aus fachlicher Sicht die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Teilnahme an der Verhandlung verneinte) wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit die für 08.05.2024 anberaumte Verhandlung abberaumt.
Mit Schreiben vom 10.06.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Aussicht gestellte weitere Befunde umgehend vorzulegen.
Mit ergänzender humanmedizinischer Stellungnahme vom 25.06.2024 wurde insbesondere vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich übermittelten MRT-Befundes des Gehirnschädels aus fachlicher Sicht die Verhandlungsfähigkeit als gegeben angesehen.
Mit weiterer medizinischer Stellungnahme vom 03.09.2020 wurde auf Grundlage wiederum neuer Unterlagen die Verhandlungsfähigkeit aus fachlicher Sicht erneut bestätigt.
Nach Übermittlung von weiteren medizinischen Unterlagen am Nachmittag des Vortags der für 12.09.2024 erneut anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Amtsärztin Dr. G am 12.09.2024 ergänzend erneut die Verhandlungsfähigkeit Beschwerdeführers aus fachlicher Sicht bestätigt.
Am 12.09.2024 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei insbesondere Unterlagen (Auszug WebGIS Steiermark zur Widmung vom 11.09.2024, amtsärztliche Stellungnahme vom 25.06.2024, amtsärztliche Stellungnahme vom 25.06.2024, Stellungnahme der BH Weiz zum Nichtvorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 06.09.2024 sowie Aktenvermerk zur ergänzenden humanmedizinischen Beurteilung vom 12.09.2024) zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter erschienen unentschuldigt nicht zur ausdrücklich beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum zwischen Frühjahr 2017 und 23.08.2023 im E, in den Örtlichkeiten mit den Koordinaten: 1.) **** und 2.) ****, Plattformen mit und ohne Betonsockel angelegt sowie Abwasserverrohrungen errichtet.
Vorgenannte Örtlichkeiten befinden sich im Landschaftsschutzgebiet Nr. **** (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2006 über die Erklärung von Gebieten des Almenlandes, der Fischbacher Alpen und des Grazer Berglandes zum Landschaftsschutzgebiet Nr. ****, LGBl. Nr. 99/2006) und verfügen über die Widmung Landwirtschaftsgebiet (nicht Bauland).
Eine Bewilligung für die Errichtung der Plattformen mit und ohne Betonsockel sowie der Abwasserverrohrungen nach dem StNSchG lag und liegt nicht vor.
Aus humanmedizinischer Fachsicht war die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verhandlung vom 12.09.2024 gegeben.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich grundlegend auf den vorliegenden Akt der Verwaltungsbehörde.
Dass vom Beschwerdeführer im zur Last gelegten Zeitraum Plattformen mit und ohne Betonsockel sowie Abwasserverrohrungen am Tatort errichtet wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbildern, welche die Errichtung eindeutig zeigen, wird vor allem auch vom Beschwerdeführer schon in seiner Stellungnahme vom 06.06.2021 ausdrücklich bestätigt, wenn dieser im Hinblick auf „Nicht bewilligte bautechnische Maßnahmen in Landschaftsschutzgebiet“ ausführt: „Das stimmt. Es gibt keine Bewilligung. Da habe ich vieles falsch gemacht.“ Auch in der Beschwerde wird implizit bestätigt, dass vom Beschwerdeführer Plattformen sowie Abwasserverrohrungen errichtet wurden.
Aus obenstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers vom 06.06.2021 wird auch ersichtlich, dass keine Bewilligung für die durchgeführten Maßnahmen vorhanden war. Auch wurde von der belangten Behörde auf Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 06.09.2024 mitgeteilt, dass nach wie vor keinerlei Bewilligung nach dem StNSchG für die gegenständlichen Errichtungen bestehen.
Die Feststellungen in humanmedizinischem Zusammenhang ergeben sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholten Beurteilungen der Amtsärztin von 07.05.2024, 25.06.2024, 03.09.2020 sowie 12.09.2024.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Mai 2017 über den Schutz und die Pflege der Natur (Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017), LGBl. Nr. 71/2017, lauten auszugsweise:
(1) […]
(3) In Landschaftsschutzgebieten bedürfen außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern einer Bewilligung:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Ist Gegenstand einer Verwaltungsübertretung die unzulässige Errichtung oder Aufstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme, endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage, mit der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung. […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2024:
Im Hinblick auf die vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte mangelnde Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde auf Grundlage der von diesem zur Glaubhaftmachung seines Zustandes vorgelegten medizinischen Unterlagen eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. War entsprechend der ersten eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 07.05.2024 aus fachlicher Sicht eine ordnungsgemäße Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich (und wurde die für 08.05.2024 anberaumte Verhandlung daher abberaumt), so war dies auf Grundlage der im Anschluss vom Beschwerdeführervertreter übermittelten weiteren medizinischen Unterlagen aus fachlicher Sicht entsprechend der amtsärztlichen Stellungnahme vom 25.06.2024 sehr wohl möglich und wurde diese fachliche Einschätzung in den Stellungnahmen und Beurteilungen vom 03.09.2024 sowie vom 12.09.2024 vor dem Hintergrund der weiteren übermittelten Ausführungen und Befunde bestätigt.
Für die Rechtsfrage der Verhandlungsfähigkeit ergibt sich auf Grundlage dieser fachlichen humanmedizinischen Beurteilung (insbesondere weil aus humanmedizinischer Sicht keinerlei kognitive Einbußen vorliegen, so insbesondere die Beurteilung vom 12.09.2024) das Vorliegen der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Verhandlung vom 12.09.2024 durchgeführt wurde.
Zu den Übertretungen 1. und 2.:
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Demnach hat eine Bestrafung innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG zu erfolgen, wobei die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt ist, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde (vgl. VwGH 06.02.2024, Ra 2024/07/0012, m.w.N.).
Im Hinblick auf die im angefochtenen Straferkenntnis unter den Spruchpunkten 1. und 2. angeführten Übertretungen war jeweils ein Tatzeitraum bis 04.06.2021 zur Last gelegt, sodass die Strafbarkeitsverjährung entsprechend § 31 Abs. 2 VStG mit Ablauf von drei Jahren ab diesem Zeitpunkt bereits eingetreten ist. Aufgrund der insofern eingetretenen Strafbarkeitsverjährung war das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zur Übertretung 3.:
Entsprechend § 8 Abs. 3 StNSchG bedürfen in Landschaftsschutzgebieten (wie im gegenständlichen Landschaftsschutzgebiet Nummer ****) außerhalb geschlossener Ortschaften und des Bereiches von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern sowie natürlich fließenden Gewässern (wie gegenständlich im Bereich der E zutreffend) insbesondere die Errichtung von nicht im Bauland (wie gegenständlich, Widmung Landwirtschaftsgebiet, kein Bauland) liegenden Bauten und Anlagen (Z. 2 leg. cit.) einer Bewilligung, sofern es sich nicht um Ansitzeinrichtungen, Fütterungen sowie Bauten und Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung unerlässlich sind, handelt.
Unter einer Anlage ist dabei alles zu verstehen, was durch die Hand von Menschen erstellt oder angelegt wird. Mit Errichtung von Anlagen in diesem Sinne ist daher auch nicht nur die Errichtung von Hochbauten und anderen, mit dem Grund und Boden in ähnlicher Weise fest verbundenen Anlagen gemeint. Vielmehr ist damit bereits jede auf relative Dauer angelegte Herstellung von Einrichtungen auf einer Grundfläche erfasst (vgl. zu § 6 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 mit vergleichbarer Textierung VwGH 31.07.2009, 2006/10/0198, mit Verweis auf zum Vorarlberger Naturschutzgesetz ergangene Judikatur; vgl. auch VwGH 11.12.2019, Ro 2018/05/0018, zur Begrifflichkeit der „Anlage“ im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, mit Verweis auf VwGH 31.03.2009, 2007/10/0270; vgl. dazu auch die Ausführungen zur Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 in Frank/Fasching/Kaufmann/Turk, Handbuch Naturschutz in der Steiermark, 2012, 32, wonach unter Verweis auf VwGH 17.03.1966, 1720/1965 über Bauten hinaus Einfriedungen, Bodenentnahmen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Straßen, Wege, Parkplätze und dergleichen, ebenso wie Hausboote, Wohnwagen und nicht ortsfeste maschinelle Einrichtungen unter Anlagen im Sinne des Gesetzes fallen).
Im Lichte vorstehender Ausführungen handelt es sich sowohl bei den vom Beschwerdeführer angelegten Plattformen (mit und ohne Betonsockel) als auch bei den von diesem errichteten Abwasserverrohrungen um Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 2 StNSchG (weshalb ein Abstellen auf Z. 3 leg. cit. und die damit einhergehende Beurteilung einer Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 StNSchG unterbleiben konnte und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu präzisieren war). Dass eine der Ausnahmen in Rahmen des § 8 Abs. 3 Z. 2 StNSchG vorläge wurde nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht; Anhaltspunkte hierfür haben sich im Verfahren auch nicht ergeben.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund des vermeintlichen gegenständlichen Eröffnens und Erschließens einer Kletterroute die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 StNSchG grundlegend zu verneinen wäre, ist dabei unzutreffend. Bei der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmung des § 33 ForstG ergibt sich bereits aus der Überschrift, dass hier lediglich die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken umfasst ist (keinesfalls jedoch eine Errichtung von Anlagen wie vom Beschwerdeführer vorgenommen und gegenständlich angelastet). Zu beachten ist vorerst, dass Kletterfelsen nur ausnahmsweise als Waldboden gelten können und schon deshalb die Bestimmung des § 33 ForstG kaum Anwendung finden kann (vgl. Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz 19754, § 33 Anm. 3). Selbst bei Annahme von Wald im Sinne des ForstG im hier relevanten Bereich ließe sich wie im Folgenden aufgezeigt jedoch hieraus keinerlei für den Beschwerdeführer gegenständlich relevante Ableitung treffen (weshalb Feststellungen im Hinblick auf eine Waldeigenschaft unterbleiben konnten): Wie bereits aus dem eindeutigen Wortlaut von Abs. 1 leg. cit. unzweifelhaft ersichtlich wird, deckt nämlich der hier eingeräumte Rechtsanspruch ausschließlich das Betreten zu Zwecken der Erholung des den Wald Betretenden. Entgegen der offenbar vom Beschwerdeführer zugrunde gelegten Rechtsansicht ist im Rahmen des § 33 ForstG der dauerhafte Eingriff in die Substanz, also etwa das Anlegen von Kletterrouten durch Anbringen zum Beispiel von zurückbleibenden Haken oder dauernden Seilen, nicht vom Waldeigentümer zu dulden. Das Anlegen derartiger Steige ist im Übrigen auch nach dem ForstG strafbar, gegen die Substanzveränderung sind zivilrechtliche Mittel einzusetzen; zudem können sich sehr wohl Bewilligungspflichten für derartige Errichtungen aus dem Naturschutzrecht ergeben (vgl. auch dazu Brawenz/Kind/Wieser, Forstgesetz 19754, § 33 Anm. 4).
Wenn der Beschwerdeführer letztlich auch im Hinblick auf die Übertretung 3. Verjährung ins Treffen führt, so ist dieser auf § 41 Abs. 2 StNSchG zu verweisen, wonach, wenn Gegenstand einer Verwaltungsübertretung die unzulässige Errichtung oder Aufstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme ist, das strafbare Verhalten erst mit Beseitigung der Anlage oder Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglichen erteilten Bewilligung endet. Eine Verjährung ist demnach im Hinblick auf die Übertretung 3. nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer hat objektiv gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Z. 2 StNSchG verstoßen.
Bei dem im angefochtenen Straferkenntnis unter Punkt 3. angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG hat der Täter glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG jedoch keine berücksichtigungswürdigen Umstände geltend gemacht, die zu einer Exkulpierung führen würden. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr bei gebotener gehöriger Aufmerksamkeit und der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen können und müssen, dass für die Vornahme der von ihm vorgenommenen Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann überdies die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 22.03.1999, 98/17/0178). Selbst guter Glaube begründet nämlich keinen Schuldausschließungsgrund, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl. z.B. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hätte sich mit den Vorschriften – etwa durch Einholung einer Auskunft bei der zuständigen Behörde – vertraut machen müssen. Der Beschwerdeführer hat die Übertretung 3. somit in zumindest fahrlässiger Weise zu verantworten.
Letztendlich wird vom Landesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer ohne weitere Ausführungen ins Treffen geführte Vorliegen einer Verfassungswidrigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens unter Verweis auf VfSlg 10292/1984 nicht geteilt. Aus der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergibt sich primär, dass die Regelung des Rechts zum freien Betreten des Waldes unter die Zuständigkeit des Bundes fällt („Forstwesen“). Es ist nicht ersichtlich, dass vor dem Hintergrund obenstehender Ausführungen gegen die der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht verstoßen worden wäre, insbesondere, weil (wie schon aus dem zitierten Rechtsatz ersichtlich) nur forstrechtliche Vorschriften über das Betreten des Waldes umfasst sind und die Anordnung etwa verwaltungsrechtlicher Sperren anderer Art durch andere Gesetzgeber auch entsprechend dem Verfassungsgerichtshof nicht ausgeschlossen sind.
Zur Strafbemessung im Hinblick auf Spruchpunkt 3.:
Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die im Anlassfall verletzte gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 3 StNSchG soll sicherstellen, dass in Landschaftsschutzgebieten gesetzlich näher determinierte Errichtungen von insbesondere Anlagen am Maßstab des § 3 Abs. 1 StNSchG gemessen werden, sohin mit dem allgemeinen Schutzzweck des StNSchG in Einklang stehen. Gegen diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verstoßen.
Da für eine Einstellung oder Ermahnung die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG kumulativ vorliegen müssen (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065), aber das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückblieb, womit das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als bloß gering anzusehen ist, war das Strafverfahren weder einzustellen noch eine Ermahnung auszusprechen.
Als erschwerend hat die belangte Behörde zutreffend nichts, als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.
Die Behörde bzw. das Landesverwaltungsgericht hat dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert (VwGH 22.04.1992, 92/03/0019; VwGH 21.06.1999, 98/17/0009; 27.04.2000, 98/10/0003). Der Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde insbesondere schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung auf die erforderliche Bekanntgabe seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfälliger Sorgepflichten hingewiesen; der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung im weiteren Verfahren nicht nachgekommen. Aufgrund dieser unterlassenen Mitwirkung ist auch das Verwaltungsgericht nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. VwGH 24.02.1988, 87/03/0253). Somit hat es der Beschwerdeführer seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingeschätzt werden und dadurch allenfalls Umstände unberücksichtigt bleiben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis gelangen konnten.
Die Einkommensverhältnisse wurden dabei von der belangten Behörde viel zu gering eingeschätzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass unter einem angenommenen durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbständigen Erwerbstätigen in Österreich das Einkommen zu verstehen ist, das diesbezüglich in amtlich verlautbaren statistischen Unterlagen ausgewiesen wird (vgl. z.B. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123; 27.04.2000, 98/10/0003). Das – durch die Statistik Austria ermittelte – Nettomonatseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen (inkl. anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) lag im veröffentlichten Jahr 2021 aber nicht bei den im Straferkenntnis bezifferten € 1.090,00, sondern im Mittel bei € 2.224,00.
Im Ergebnis kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die verhängte Strafe als angemessen erachtete, liegt die verhängte Geldstrafe von € 500,00 bei einem gesetzlichen Strafrahmen bis zu € 30.000,00 im untersten Bereich (rund 1,66%). Eine Strafe soll so gewählt werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft zu einem adäquaten Alternativverhalten bewegt wird und soll in Relation zu den Vermögensverhältnissen durchaus spürbar sein.
Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und gerechtfertigt. Die verhängte Strafe erscheint jedenfalls auch erforderlich, um eine spezialpräventive Wirkung zu erzielen.
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß § 16 Abs. 2 VStG ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.
Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafzumessung hinsichtlich Spruchpunkt 3. konnte nicht festgestellt werden, weshalb der Beschwerde auch insofern ein Erfolg versagt werden musste.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollen inhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.