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LVwG 30.23-2454/2024•LVwG ST LVwG 30.23-2454/2024
LVwG 30.23-2454/2024Landesverwaltungsgericht13.09.2024
Hundezucht, Meldepflicht, Genehmigung, Bewilligungspflicht, Land- und Forstwirtschaft, Verkaufsverbot, Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B, Rechtsanwalt, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 31.05.2024, GZ: BHWZ/617220014705/2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen
als der Tatzeitraum mit „von zumindest 25.04.2022 bis 27.03.2023“ konkretisiert wird.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 151,00 zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als 1. Übertretung vorgehalten, er hätte von zumindest 25.04.2022 bis zum heutigen Tage (Datum dieses Schreibens) in B-Ort, D-Straße, Hunde der Rasse E zum Zwecke der Zucht und des Verkaufes gehalten, obwohl die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 GewO 1994, BGBl Nr. 194/1994 idgF) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr. 118/2004 idgF genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, einer Bewilligung nach § 23 TSchG, BGBl I Nr. 118/2004 idgF bedarf.
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Hunde der Rasse E zum Verkauf züchtet und bis zum heutigen Tage zum Zwecke der Zucht hält und bis zum heutigen Tage nicht die notwendige Bewilligung der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Weiz) erlangt hätte.
Als 2. Übertretung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er hätte zumindest von 14.10.2022 bis zumindest 02.12.2022 Tiere öffentlich feilgeboten, indem er diese auf der Verkaufsplattform **** inseriert und angeboten hätte, obwohl das öffentliche Feilbieten, Feil- oder Anbieten zum Verkauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht aufgrund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, oder im Rahmen oder zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft bzw. von den § 34 Abs 1 Z 1 genannten Tieren oder die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten des Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens 16 Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind, gestattet ist. Dies gelte auch für derartige Aktivitäten im Internet.
Feilgeboten wurde: Eine im Angebot nicht näher definierte Anzahl von Welpen der Rasse E, eindeutig jedoch mehrere verschiedene Tiere (in verschiedenen Farben) zur Auswahl durch Kunden.
Dem Beschwerdeführer wurde hinsichtlich des ersten Tatvorwurfs eine Übertretung des § 38 Abs 3 iVm § 31 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Tierschutzgesetz vorgehalten und über ihn diesbezüglich eine Geldstrafe in der Höhe von € 375,00, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag und neun Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.
Hinsichtlich der 2. Übertretung wurde dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Rechtsvorschriften der § 38 Abs 3 iVm § 8a Abs 2 Tierschutzgesetz vorgehalten und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 380,00, im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag und zehn Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde aufgrund eines Schreibens der Tierschutzombudsstelle ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hätte. Mit Schreiben der Tierschutzombudsstelle sei mitgeteilt worden, dass eine Familie beim Beschwerdeführer Welpen der Rasse E besichtigen wollte und dabei die Hundezucht als sehr fragwürdig eingestuft worden sei. Mit Schreiben des Veterinärreferates vom 28.04.2022 sei seitens des Amtstierarztes mitgeteilt worden, dass der Betrieb F des Beschwerdeführers weder über eine Hundezucht mit Art und Höchstzahl der gehaltenen Hunde sowie den Ort der Hundehaltung gemäß § 31 Abs 4 Tierschutzgesetz gemeldet hätte, noch sei ihm seitens der Behörde eine Hundezucht mit drei- oder mehrjährigen Würfen bzw. drei oder mehr fortpflanzungsfähigen Hündinnen bewilligt worden.
Mit Schreiben der Tierschutzombudsstelle vom 22.12.2022 seien Screenshots übermittelt worden, aus denen die Feilbietung von Hunden der Rasse E mit einem Verkaufspreis von € 1.500,00 zu entnehmen war. In weiterer Folge wurden die gesetzlichen Bestimmungen zitiert und festgestellt, dass gemäß § 31 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Tierschutzgesetz die Hundezucht einer Bewilligung seitens der Behörde bedürfe. Der Beschwerdeführer hätte vom 25.04.2022 bis zum 27.03.2023 eine Hundezucht betrieben und seien Hunde der Rasse E für den Verkauf gezüchtet worden, ohne hierfür eine Bewilligung seitens der Behörde erlangt zu haben.
Weiters seien zumindest vom 14.10.2022 bis zumindest 02.12.2022 auf der Verkaufsplattform **** die genannten Tiere zum Verkauf feilgeboten worden, dies ohne Bewilligung für die Zucht. Als Kaufpreis seien € 1.500,00 angeführt gewesen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten werde. Der Beschwerdeführer würde unter der Adresse D-Straße, C-Ort, einen landwirtschaftlichen Betrieb betreiben und im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes hätte er im gegenständlichen Zeitraum E-Hunde gezüchtet, die als Hütehunde im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung gehalten werden könnten. Nachdem es sich um eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 8a Abs 2 Z 4 TSchG handeln würde, liege keine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 1 GewO 1994 bzw. § 24 Abs 1 Z 1 TSchG vor. Es wurde beantragt, das Strafverfahren einzustellen und das Straferkenntnis zu beheben.
Die gemäß § 10 VwGVG von der Beschwerde verständigte Tierschutzombudsperson führte in ihrer Stellungnahme aus, dass aus der Beschwerde des Beschwerdeführers hervorgehe, dass weder die Zucht noch das Feilbieten der Tiere im Internet bestritten werde. Eine Bewilligung der Zucht liege gegenwärtig nicht vor. Zu klären bliebe, ob die Zucht im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgte. Aus den der TSOP vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit eine Hundezucht mit einer Mehrzahl von Zuchttieren betreibe, ohne über die gesetzlich vorgesehene behördliche Bewilligung hierfür zu verfügen. Der vom Beschwerdeführer aufgestellten Schutzbehauptung, er betreibe seine Hundezucht im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, sei aufgrund der in § 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz genannten Tierarten, die Hunde nicht beinhalte, nach Ansicht der TSOP nicht zuzustimmen. Folglich sei gegenständlich ein ordentliches Bewilligungsverfahren gemäß § 23 iVm § 31 Abs 1 Tierschutzgesetz idgF unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen und denen des 3. Abschnittes der Tierschutzsonderhaltungsverordnung anzustreben. Die Formulierung „sowie von anderen Haustieren“ in § 31 Abs 1 Tierschutzgesetz stehe für die TSOP im Widerspruch zu den Bestimmungen des § 31 Abs 4 Tierschutzgesetz, welcher Haustiere nicht explizit nenne. Nach Ansicht der TSOP könne damit keinesfalls gemeint sein, dass hier dann keine Bewilligungspflicht vorliege, da es für den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft keinerlei weitere Vorgaben betreffend die Haltung von Zuchttieren gebe. Bei tatsächlichen Nutztieren, die in § 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz genannt seien und deren Haltung in der 1. Tierhalteverordnung geregelt werde, erscheine dies sinnvoll, da die in § 24 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz genannten Tiere auch sogenannten Konditionalitätskontrollen (gem. EU(VO)2017/625) bzw. weiteren tierschutzrechtlichen Kontrollen aufgrund eines risiko- und stichprobenbasierten jährlichen Kontrollplans unterliegen würden. Tiere, wie Hunde und Katzen würden diesen nicht unterliegen. Dies würde im Umkehrschluss bedeuten, dass solche Haltungen nicht regelmäßig gemäß § 4 Abs 1 der Tierschutzkontrollverordnung zu kontrollieren wären und dies würde aus Sicht der TSOP zu einer Ungleichbehandlung mit anderen gewerblichen und bewilligungspflichtigen Haltungen führen. Aus Sicht der TSOP würde es sich gegenständlich um eine bewilligungspflichtige Zucht handeln, wofür keine Bewilligung erteilt worden sei. Es sei daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Am 29.08.2024 hat vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde als Zeugin sowie ein Vertreter der TSOP teilgenommen haben.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum, somit in den Jahren 2022 und 2023 Hunde der Rasse Australia Shepherd gezüchtet hat. Der Beschwerdeführer hatte nach eigenen Angaben zwei Rüden und drei zuchtfähige Hündinnen gehabt. Pro Jahr hatte er mindestens zwei Würfen. Die Hündinnen wurden gedeckt sobald sie läufig waren und sobald die Nachfrage nach Hunden gegeben war. Eine Zucht betreffend die E wurde bei der Behörde nicht gemeldet. Pro Wurf hat der Beschwerdeführer drei bis sieben Welpen erhalten und diese meist zu einem Verkaufspreis von € 1.500,00 pro Welpen verkauft. Der Verkauf fand, wie aus der Annonce vom 14.10.2022 bzw. vom 02.12.2022 über die Verkaufsplattform **** statt.
Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 30.03.2023 um die Bewilligung der Hundezucht angesucht hat. Mit Schreiben vom 08.03.2024 wurde der Antrag vom 30.03.2023 wiederum zurückgezogen.
Bei der belangten Behörde ist bzw war zum Tatzeitpunkt keine Zucht für E gemeldet. Aus der Heimtierdatenbank lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Mai 2024 53 Hunde in der Heimtierdatenbank gemeldet hat. Darunter scheinen mehrere Hunde der Rasse E auf.
Mit Antrag auf Zuchtgenehmigung der Rasse „ G“ vom 16.01.2024 sind in der Liste der Zuchthunde vier E angeführt.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Beweisverfahren im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark.
III.Rechtslage:
§ 31 Abs 1 TSchG:
„Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf
Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.“
§ 31 Abs 4 TSchG:
„Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.“
§ 23 TSchG:
„Bewilligungen
(1) Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten…….“
§ 24 TSchG Tierhaltungsverordnung:
„(1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.“
§ 8a Abs 1 TSchG:
„Verkaufsverbot von Tieren
Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.“
IV.Erwägungen:
Unstrittig steht aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2022 und 2023 jeweils 2 Würfe gehabt hat und 2 Rüden und 3 zuchtfähige Hündinnen der Rasse E hatte.
Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch angegeben, dass er beim Antrag auf Zuchtgenehmigung vom 16.01.2024 auch 4 E angegeben hat. Für diese Hunde hätte er noch Untersuchungen durchführen müssen. Da der Beschwerdeführer aber nur 2 Würfe pro Jahr haben dürfe, hätte er aufgehört mit E zu züchten. Die Zucht wird somit zum Tatzeitpunkt nicht bestritten. Auch das Feilbieten auf ****. wird nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer bestreitet aber eine Genehmigung für die Zucht zu benötigen, da er die Hunde der Rasse E im Rahmen der Landwirtschaft züchten würde. Gemäß § 31 Abs 1 TSchG bedarf die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft einer Bewilligung nach § 23. Dies bedeutet, dass Hunde im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft ohne Bewilligung nach § 23 TSchG gehalten werden dürfen. Hunde dürfen jedoch nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft gezüchtet und öffentlichen zur Abgabe angeboten werden, dies zeigt die Bestimmung des § 31 Abs 4 Tierschutzgesetz, wonach auch Landwirte die Haltung von Hunden zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs der Tierschutzbehörde melden müssen. Dies bedeutet, dass das Tierschutzrecht wohl die Haltung von Hunden im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft bewilligungsfrei erklärt, sonst jedoch keine Ausnahmen zugunsten der Land- und Forstwirtschaft für Hunde vorgesehen ist, damit auch keine Ausnahme vom Verkaufsverbot gemäß § 8a TSchG. Dass das Tierschutzgesetz konsequent die Regeln für die Haltung von Hunden und Katzen, auch wenn sie im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft einfach als Haustiere oder auch zum Nutzen für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehalten werden, von der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere unterscheidet, zeigt auch die getrennte Verordnungsermächtigung für die in § 24 Abs 1 Z 1 genannten Tiere und anderer Wirbeltiere, zu denen auch Hunde zählen.
Eine Landwirtschaft entbindet nicht von der Bewilligungs- bzw. Meldepflicht, da eine Hundezucht jedenfalls unter einen der beiden Tatbestände des § 31 Abs 1 bzw. Abs 4 Tierschutzgesetz fällt. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 31 Tierschutzgesetz ist lediglich die Haltung von den in § 24 Abs 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft. Unter diese Ausnahmebestimmung fällt neben der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auch z.B. die Haltung eines Wachhundes im Rahmen der Landwirtschaft. Hinsichtlich der Haltung zur Zucht oder zum Zwecke des Verkaufs ist eine Ausnahme jedoch nicht vorgesehen. Der Hundezüchter ist daher jedenfalls melde- bzw. bewilligungspflichtig.
Gegenständlich wird auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2021, Ra 2021/02/0185 verwiesen, in welcher ausdrücklich festgehalten wird, dass die Ausnahmebestimmungen hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes nur die Haltungsbedingungen betreffen. Das Züchten von Hunden im Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ist aber jedenfalls gemäß § 31 TSchG als wirtschaftliche Tätigkeit bewilligungspflichtig. Ebenso ist das Feilbieten von Hunden, wie im gegenständlichen Fall auf der Plattform ****, ohne Genehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde verboten.
Gegenständlich hat daher der Beschwerdeführer die ihm unter 1. und 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zumindest fahrlässig zu verantworten, da die Hundezucht nicht unter die Ausnahmenbestimmungen des § 31 Abs 4 fällt, da Hunde keine Tiere sind, welche im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft gezüchtet werden dürfen, und eine derartige Zucht der Genehmigung gemäß § 31 Abs 1 TSchG bedarf. Sie ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
In der Begründung des bekämpften Bescheides wird der Tatzeitraum mit „in der Zeit vom 25.04 2022 bis zum 27.03.2023“ angegeben. An 27.03. 2023 hat die belangte Behörde das Schreiben zur Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer übermittelt. Der Tatzeitraum war daher wie im Spruch ersichtlich zu konkretisieren.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 38 Abs 3 TSchG sind für die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Übertretungen jeweils eine Geldstrafe bis zu € 3.750,00, im Wiederholungsfalle bis zu € 7.500,00, vorgesehen.
Im Hinblick auf die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung sind im Beschwerdeverfahren keine Bedenken zutage getreten. Die belangte Behörde hat korrekt den Strafsatz nach § 38 Abs 3 TSchG angewandt und festgehalten, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich einschlägig nicht vorbestraft ist. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Mit der Strafbemessung der Geldstrafe in der Höhe von € 375,00 für die 1. Übertretung und € 380,00 für die 2. Übertretung sind rund 10 % der gesetzlichen Strafdrohung angewandt worden und wurde die Geldstrafe sohin im untersten Bereich des Strafrahmens bemessen.
Hinsichtlich der Kosten ist auf § 52 VwGVG zu verwiesen, wonach 20 % der Höhe der verhängten Strafe als Kosten für das Beschwerdeverfahren anfallen.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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