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LVwG 52.23-2668/2024•LVwG ST LVwG 52.23-2668/2024
LVwG 52.23-2668/2024Landesverwaltungsgericht11.09.2024
Tierhaltung, Pferde, Schafe, Hühner, Hunde, Maßnahmen angeordnet, bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz verpflichtet, bedarf es keiner gesonderten Bescheidauflagen, Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde der 1. A B und des 2. C D, vertreten durch E F Rechtsanwälte OG, W Straße, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 14.06.2024, GZ: BHWZ-33983/2024-24,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich der aufgetragenen Maßnahmen Nr. 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13
Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieser Maßnahmen ersatzlos behoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen Nr. 1, 3 und 14
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid wurden Frau A B und Herrn C D in ihrer Funktion als Tierhalter auf dem Standort St. M an der R, T, folgende Maßnahmen aufgetragen.
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Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass bei einer amtlichen Kontrolle durch die Amtstierärztin am 11.06.2024 hinsichtlich der Pferdehaltung festgestellt werden musste, dass acht Stuten in einem Stall in einer Gruppe gehalten wurden, der Boden war mindergradig verschmutzt und wurde noch während der Kontrolle durch Herrn C D frisches Stroh eingestreut. Im hinteren Bereich des Stalls wären die Holzbegrenzungen abgebrochen gewesen und spitze Holzteile hätten in den Aufenthaltsbereich der Gruppe von Stuten geragt. Es hätte eine erhöhte Verletzungsgefahr für die Tiere bestanden. Allgemein sei festgestellt worden, dass vor dem Pferdestall eine große Mistmenge gelagert worden sei und sich ein Güllesee beim Stallgebäude gebildet hätte. Vier Pferde würden permanent auf einer Koppel ohne Unterstand gehalten. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, dass die Tiere nachts auf einer Koppel mit Unterstand untergebracht werden, hätte nicht verifiziert werden können, da keine Spuren von Pferdehaltung in den letzten Tagen gegeben war. Die Unterbringung und Versorgung der Tiere sei in einer Weise vernachlässigt worden, dass diese mit Leiden und Schmerzen verbunden gewesen seien. Zwei der vier Pferde, nämlich der Braune und der Fuchs zeigten Augenausfluss und sei auf die Notwendigkeit einer tierärztlichen Abklärung bzw. Untersuchung hingewiesen worden.
Hinsichtlich der Schafhaltung sei festgestellt worden, dass die Schafe nicht geschoren waren, sodass das regelmäßige Scheren der Schafe angeordnet wurde. Weiters sei kein trockener eingestreuter Liegebereich für die beiden Schafe vorhanden gewesen. Der Auslauf der Tiere sei dringend zu drainagieren und sei die Unterbringung und Versorgung der Tiere in einer Weise vernachlässigt worden, dass dies mit Leiden und Schmerz verbunden gewesen wäre.
Hinsichtlich der Hühnerhaltung sei festgestellt worden, dass ca. 24 Hähne versperrt im Hühnerstall ohne Wasser- und Futterversorgung und ohne saubere Einstreu gehalten worden seien. Die Unterbringung und Versorgung der Tiere sei in dieser Art mit Leiden und Schmerzen verbunden gewesen. Die anderen Hühner würden auf der Pferdekoppel gehalten. Ein Pferdeanhänger würde als Hühnerstall zur Verfügung stehen. Der Boden des Innenbereiches sei stark mit Hühnerkot verschmutzt gewesen. Nester wären nicht vorhanden gewesen. Die Anzahl der dort gehaltenen Tiere hätte nicht ermittelt werden können. Es sei festgehalten worden, dass der Tierhalterin bei jeder Kontrolle eine Reduktion des Hühnerbestandes oder eine dementsprechende Anpassung des Hühnerstalls vorgeschrieben worden sei.
Betreffend die Hundehaltung der beiden Rüden „Panza“ und „Sancho“ sei festgestellt worden, dass diese in einem Stall über den Pferden gehalten wurden und kein Wasser zur Verfügung gestellt worden sei. Die Hündin Rosi sei in einem dunklen Erdkeller mit ca. 12 m² verfügbarer Bodenfläche vorgefunden worden. Der Eingangsbereich wäre mit einem Gitter versperrt gewesen. Der Raum wäre so dunkel gewesen, dass der hintere Bereich nur mit einer Taschenlampe mit dem Mobiltelefon einsehbar war. Am Boden hätte sich Müll sowie zerkautes Material des Teppichs befunden. Der ganze Keller hätte muffig gerochen und wäre feucht gewesen. Die Hündin wäre verschmutzt gewesen. Es sei angegeben worden, dass die Hündin im Keller gehalten wurde, da sie läufig wäre.
In einem Heizraum im Keller wurden zwei weitere Hunde gehalten. Ihnen sei ca. 2,5 m² verfügbare Bodenfläche zur Verfügung gestanden, die mit Müll und spitzen Gartengegenständen angestellt war. Der Boden wäre mit Urin und Kot unterschiedlichsten Alters verschmutzt gewesen. Tageslicht sei sehr wenig nur durch zwei kleine Fenster mit Gittern eingedrungen. Die Beschwerdeführerin A B gab an, dass es sich bei diesen beiden Hunden um Urlaubsgäste ihrer Freundin handeln würde und diese nur wenige Wochen bei ihr verbringen würden. Da die Haltungsbedingungen tierschutzwidrig gewesen waren, wurden die drei Hunde sofort abgenommen und zur G H nach G verbracht. Zusammenfassend hätte festgestellt werden müssen, dass auch die erneute angemeldete tierärztliche Kontrolle erhebliche Mängel bei jeglichen gehaltenen Tierarten am Standort ergeben hätte. Einige Mängel seien der Tierhalterin bereits seit Jänner 2024 bekannt und seien diese bis zum Zeitpunkt der Erhebung nicht behoben worden. Immer wieder würde die Tierhalterin angeben, dass sie überfordert sei. In weiterer Folge wurden die rechtlichen Bestimmungen zitiert und ausgeführt, dass A B und C D gegen § 5 Abs 1 Z 13 Tierschutzgesetz und § 15 Tierschutzgesetz iVm der 1. und 2. Tierhalteverordnung verstoßen hätten. Die Behebung der Mängel sei gemäß § 35 Abs 6 Tierschutzgesetz aufzutragen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde durch den Rechtsvertreter im Wesentlichen ausgeführt, dass Betriebsführerin und Halterin des gegenständlichen Hofes der angesprochenen Tiere ausschließlich Frau A B sei. Herr C D sei weder Betriebsinhaber noch Halter. Die belangte Behörde würde übersehen, dass ein außergewöhnliches Unwetter im gegenständlichen Bereich stattgefunden hätte, weshalb es nachvollziehbar sei, dass aufgrund der Überschwemmung der Untergrund zum Teil durchfeuchtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführer seien auch mit der Schadensabwendung bzw. auch Schadensbeseitigung zum Teil sehr überfordert gewesen und wäre den Beschwerdeführern bereits hiedurch kein Vorwurf zu machen. Die aufgetragenen Behebungsaufträge und Mängelbeschreibungen seien nicht nur unberechtigt, sondern auch unnotwendig und unverhältnismäßig. Zu den einzelnen Mängelbeschreibungen wurde folgendes Vorbringen erstattet:
Punkt 1.:
Es sei kein Auftrag zu erteilen gewesen, da dies bereits seit längerem erledigt gewesen wäre, es sei unrichtig, dass gefährliche Holzelemente für die Tiere vorhanden gewesen wären, woran sie sich verletzten hätten können. Tatsächlich seien die Pferde schlaue Tiere, sodass zu keiner Zeit eine Gefährdung oder Verletzung gedroht hätte.
Punkt 2.:
Es werde bestritten, dass kein Unterstand für vier Pferde vorhanden gewesen wäre, zumal die Tiere nur kurzfristig auf der Koppel seien. Es sei auch unklar, welche vier Pferde hier gemeint gewesen seien. Der Tatvorwurf sei nicht ausreichend konkretisiert. Den Tieren stehe eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in ausreichendem Ausmaß zugrunde. Die Pferde wären nur kurzfristig auf der Koppel für den Auslauf.
Punkt 3.:
Es sei unrichtig, dass hier ein außergewöhnlicher Augenausfluss vorliegen würde. Tatsächlich sei aufgrund des Unwetters in der Nähe des Augenbereiches Schlamm und Schmutz. Aus den vorgelegten Lichtbildern würde sich zeigen, dass die Augen der Pferde in Ordnung seien, sodass keine medizinische Behandlung nötig wäre.
Punkt 4.:
Es werde bestritten, dass die Schafe nicht regelmäßig geschoren werden, zumal zum damaligen Zeitpunkt noch tiefe Temperaturen geherrscht hätten und noch kein Sommer ins Land eingezogen wäre. Das Scheren der Schafe wäre bereits geplant gewesen und sei daher der entsprechende Vorwurf ungerechtfertigt.
Punkt 5.:
Es sei eine ausreichende Liegefläche für zwei Schafe vorhanden gewesen, die auch trocken gewesen sei. Die frische Einstreu wäre aufgrund des Unwetters noch vorhanden gewesen, wobei diese aber entsprechend eingestreut worden sei.
Zu Punkt 6.:
Die fehlende Reinigung des Hühnerstalls sei aufgrund des vorhandenen Unwetters und aufgrund anderer Prioritäten nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei aber bestrebt, ausreichend hygienische Zustände zu haben.
Punkt 7.:
Die fehlende Wasser- und Futterversorgung sei unberechtigt, der Napf sei aufgebraucht gewesen und das Nachfüllen sei kurz zuvor bestanden.
Punkt 8.:
Die fehlende Wasserversorgung von zwei Hunden wäre nur aufgrund einer kurzfristigen Reinigung der Näpfe erfolgt.
Punkt 9.:
Es sei unrichtig, wonach ein Hund lediglich auf 12 m² gehalten worden wäre, tatsächlich wäre es ein Raum mit 30 m² gewesen. Der Hund hätte sich frei bewegen können, und zwar zwischen Haus und Keller. Es hätte ihm im Keller gefallen, da dort der Boden kühl wäre.
Zu Punkt 10.:
Verschmutztes Wasser:
Aufgrund der Wetterbedingungen sei offenbar Kalk in den Napf gelangt, sodass kurzfristig der Napf noch nicht ausgetauscht werden hätte können.
Zu Punkt 11.:
Haltung zweier Rüden:
Im angesprochenen Heizraum sei eine ausreichende Fläche vorhanden gewesen und würde keine Dunkelhaltung vorliegen. Einer der Hunde hätte eine Darmerkrankung, und sei ein regelmäßiges Reinigen erfolgt. Es sei aber nicht möglich, alle 15 Minuten zu überprüfen, ob etwas abgesetzt worden wäre.
Zu Punkt 12.:
Hinsichtlich der fehlenden trockenen Einstreu wird nochmals auf das Unwetter verwiesen. Es sei zu Überschwemmungen gekommen und sei durch die Abwehr des Hochwassers die Koppel überschwemmt gewesen. Jedenfalls hätten die sechs Pferde mitsamt Fohlen einen entsprechenden Unterstand gehabt.
Zu Punkt 13.:
Der fehlende Unterstand für vier Pferde am Standort G:
Es sei unrichtig, zumal zwei Unterstände existieren würden, offenbar der Ausgang auf die Koppel werde nachteilig ausgelegt. Es sei unklar, welche Pferde und welche Lokalität genau gemeint sei.
Zu Punkt 14.:
Hautwunde:
Diese Hautwunde sei dadurch entstanden, dass die Mutter das Fohlen gezwickt hätte, die Wunde sei unverzüglich behandelt worden. Zum Zeitpunkt der Beanstandung wäre es auch nicht notwendig gewesen, eine weitere Behandlung aufzutragen, zumal diese bereits erfolgt sei.
Im Zuge der Beschwerdemitteilung hat die Tierschutzombudsperson eine Stellungnahme abgegeben und dabei insbesondere auf die Historie verwiesen, welche sich wie folgt darstellt:
„Die Tierhaltung der BF wurde aufgrund einer anonymen Anzeige am 22.01.2024 einer unangemeldeten amtstierärztlichen Kontrolle unterzogen. Zum Zeitpunkt dieser Kontrolle wurden zahlreiche Mängel bezüglich der Haltung von Pferden, Hunden, Schafen und Hühnern / Hähnen festgestellt und per Bescheid vom 26.01.2024 GZ: BHWZ-33983/2024-7 Maßnahmen zur Mangelbehebung aufgetragen.
Weitere Kontrollen erfolgten jeweils am
•11.06.2024 - Bescheid vom 14.06.2024 GZ: BHWZ-33983/2024-24•13.06.2024 - Bescheid vom 18.06.2024 GZ: BHWZ-33983/2024-32•19.06.2024 - Bescheid vom 24.06.2024 GZ: BHWZ-33983/2024-42•20.06.2024 - Bescheid vom 24.06.2024 GZ: BHWZ-33983/2024-42•21.06.2024 - Bescheid vom 24.06.2024 GZ: BHWZ-33983/2024-42•24.06.2024 - Bescheid vom 26.06.2024 GZ: BHWZ-33983/2024-48
Bei allen Kontrollen wurden Mängel festgestellt.“
In weiterer Folge wurde in der Stellungnahme auf die einzelnen Maßnahmen Bezug genommen.
Sachverhalt:
Am 11.06.2024 hat eine angemeldete amtstierärztliche Untersuchung am Standort in St. M an der R, T, im Beisein einer Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Weiz sowie der Amtstierärztin Mag. I J und Dr. K L stattgefunden. Im Zuge dieser angemeldeten Kontrolle wurden Mängel im Zusammenhang mit der Tierhaltung festgestellt. Die Mängel wurden fotographisch dokumentiert. Acht Stuten wurden im Stall in einer Gruppe gehalten und dabei war im hinteren Bereich des Stalls die Holzbegrenzung abgebrochen und spitze Holzteile ragten in den Aufenthaltsbereich der Gruppe. Vier Pferde wurden im Freien gehalten und für diese bestand kein Unterstand. Zwei Pferde, der Fuchs und der Braune, waren auf einer Koppel ohne Unterstand und zeigten geringgradige bis mittelgradigen Augenausfluss.
Die beiden Schafe waren nicht geschoren und war kein trockener eingestreuter Liegebereich vorhanden.
Von den ca. 69 Hühnern waren 24 Hähne im Hühnerstall versperrt, wobei keine Wasser- und Futterversorgung gegeben war und keine saubere Einstreu vorhanden war. Für die anderen Hühner war ein Pferdeanhänger als Hühnerstall vorhanden. Der Boden im Innenbereich war stark mit Hühnerkot verschmutzt. Nester waren nicht vorhanden.
Die Hunde „Panza“ und „Sancho“ waren im Stall über den Pferden. Den Hunden stand kein Wasser zur Verfügung. Die Hündin Rosi ist in einem dunklen Erdkeller mit 12 m² verfügbarer Bodenfläche vorgefunden worden. Der Eingangsbereich war mit einem Gitter versperrt. Am Boden befand sich Müll und zerkautes Material von einem Teppich. Im Heizraum befanden sich zwei weitere Hunde. Es waren zwei kastrierte Rüden, die auf einer Fläche von ca. 2,5 m² gehalten wurden. Der Boden war mit Urin und Kot verschmutzt. Der Geruch war stechend nach Fäkalien. In den Raum drang nur sehr wenig Tageslicht. Betreffend die Pferdehaltung am Standort G, konnte festgestellt werden, dass ein Fohlen auf der rechten Flanke eine ca. 2 bis 4 cm große Hautwunde aufgewiesen hat. Dies war auf eine ungeeignete Liegefläche (Schotterboden) zurückzuführen. Die Koppel von den sechs Pferden und einem Fohlen waren komplett unter Wasser. Ein eingesperrter Liegebereich war nicht vorhanden.
Im Zuge der Kontrolle am 11.06.2024 wurden drei Hunde abgenommen und zur G H nach G verbracht.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Akt der belangten Behörde, insbesondere auch aus den während der Kontrolle angefertigten Lichtbildern.
III.Rechtslage:
Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:
§ 35 Abs 6 TSchG:
„Behördliche Überwachung
Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.“
§ 13 Abs 2 TSchG:
„Grundsätze der Tierhaltung
Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.”
§ 15 TSchG:
„Versorgung bei Krankheit oder Verletzung
Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen.”
§ 18 Abs 1 TSchG:
„Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen
Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtungen verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.”
IV.Erwägungen:
Zum Beschwerdevorbringen, wonach Frau A B alleine Halterin an den Standorten St. M an der R und G sei, wird ausgeführt, dass gemäß § 4 TSchG Halter jene Person ist, die ständig oder vorrübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. Halter im Sinne des Tierschutzgesetzes ist somit jene Person, die in einem Naheverhältnis zum betroffenen Tier steht und unabhängig von den bestehenden Eigentumsverhältnissen die tatsächliche Herrschaft über die betroffenen Tiere ausübt. Die faktische Verantwortlichkeit kann unter anderem im Füttern, Versorgen oder Pflegen der Tiere zum Ausdruck kommen (vgl. VwGH vom 18.05.2018, Ra 2017/02/0079). Bei Haltungen im Familienbereich, wie gegenständlich, treffen die Haltereigenschaften auch auf mehrere Personen gleichzeitig zu. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere auch des Umstandes, dass Herr C D im Zuge der Kontrolle begonnen hat frisches Stroh einzustreuen, bestehen keine Zweifel darüber, dass auch auf Herrn C D die Haltereigenschaft zutrifft.
Gemäß § 35 Abs 6 TSChG hat die Behörde dem Tierhalter Änderungen der Haltungsformen oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf Grundlage des § 35 Abs 6 TSchG Maßnahmen angeordnet, mit der Intension dadurch die Beschwerdeführer zur Einhaltung der Bestimmungen der auf das Tierschutzgesetz begründeten Verordnungen zu verhalten. Hinsichtlich der Maßnahmen 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 ist auszuführen, dass die Behörde den Beschwerdeführern, jedoch keine tatsächlichen „sonstigen Maßnahmen“ im Sinne des § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben hat, sondern Bestimmungen der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung wortident in den Bescheid aufgenommen hat. In diesen angeordneten Maßnahmen wird daher das wiederholt, was sich aus dem Tierschutzgesetz bzw. der darauf begründeten Tierhalteverordnungen bereits ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte bedarf es bei Maßnahmen, zu denen bereits das Gesetz selbst verpflichtet, keiner der gesonderten Bescheidauflage mehr. Die bloße Wiederholung von Vorschreibungen, die bereits durch das Gesetz festgelegt sind, kann nicht als Nebenbestimmung angesehen werden (vgl. VwGH vom 07.08.2018, Ra 2018/02/0046, VwGH vom 29.01.2008, 2006/05/0187). Die angeführten Maßnahmen stellen daher lediglich eine als Rechtsbelehrung bzw. als Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Norm dar, ein eigenständiger normativer Charakter kommt ihnen zumindest nicht zu und konnte den Beschwerdeführern daher nicht als „sonstige Maßnahme“ im Sinne des § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben werden.
Maßnahmen müssen konkretisiert und im Zuge eines Vollstreckungsverfahren durchsetzbar sein.
Hinsichtlich der Maßnahme 1. ist auszuführen, dass im Zuge der Kontrolle durch die Amtsärztin und auch durch die Bilddokumentation eindeutig festgestellt worden ist, dass abgebrochene und spitze Holzbegrenzungen in den Haltungsbereich von acht Pferden hineingeragt haben. Mit der Maßnahme wurde konkret vorgeschrieben, dass die spitzen gefährlichen Holzelemente zu entfernen sind und die Abgrenzung umgehend zu reparieren ist. Es ist auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 13 und 18 TSchG zu verwiesen, wonach das für die bauliche Ausgestattung verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, für die Tiere ungefährlich sein muss.
Pferde sind Fluchttiere und wenn sie in Gruppen untergebracht sind, so können plötzlich oder unvorgesehene Bewegungen die Flucht auslösen und die ganze Herde flieht, wenn dies auch nur einige Meter ist. Die Maßnahme war daher als sonstige Maßnahme im Sinne des § 35 Abs 6 TSchG gerechtfertigt vorzuschreiben.
Zur Maßnahme 3. ist auszuführen, dass auf den Bildern beider Pferde deutlich eine Tränenrinne erkennbar ist sowie am rechten Bild auch im inneren Augenwinkel ein schleimiges gelbliches Sekret. Den fachlichen tierärztlichen Feststellungen konnte gefolgt werden. Es wurde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Die Beschwerdevorbringen können dies nicht entkräften. Es ist auch nicht nachvollziehbar wann die vorgelegten Bilder angefertigt wurden. Gemäß § 15 TSchG ist ein Tier, welches Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist unverzüglich ordnungsgemäß zu versorgen, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Die vorgeschriebene Maßnahme 3. ist daher als zusätzliche Maßnahme anzusehen, sie ist ausreichend definiert und die Fristsetzung bestimmt.
Zur Maßnahme 14. ist festzuhalten, dass die Amtstierärztin im Zuge der Kontrolle eine 2 bis 4 cm große Hautwunde an der rechten Flanke des Fohlens festgestellt hat. Eine örtliche Behandlung der Hautwunde war offensichtlich noch nicht gegeben, weshalb diese Maßnahme ebenfalls als zusätzliche Maßnahme gemäß § 35 Abs 6 TSchG zu Recht vorgeschrieben wurde.
Da bei den Maßnahmen 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 keine sonstigen Maßnahmen iSd § 35 Abs 6 TSchG vorgeschrieben wurden, war diesbezüglich der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid hinsichtlich dieser Maßnahmen zu beheben. Die belangte Behörde bzw. die tierschutzfachliche Amtssachverständige hätte der Behörde konkrete Maßnahmen zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes vorschlagen müssen, die allenfalls im Zuge einer Vollstreckungsverfahren auch zu vollstrecken gewesen wären. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt. Ein weiteres Eingehen auf die Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.
Betreffend die Maßnahmen 9, 10 und 11 ist auszuführen, dass diese aufgrund der erfolgten Tierabnahme am 11.06.2024 jedenfalls entbehrlich waren.
Hinsichtlich der verbleibenden Maßnahmen 1, 3 und 14 wird ausgeführt, dass es sich dabei um konkrete Anordnungen an die Tierhalter handelt, welche aufgrund der offensichtlich aufgezeigten Mängel erforderlich waren, um den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden, diesbezüglich war daher die Beschwerde abzuweisen.
Aktenkundig ist auch, dass bereits am 22.01.2024 eine Kontrolle stattgefunden hat und dabei Mängel hinsichtlich der Tierhaltung festgestellt worden sind. Diese Kontrolle hat zur Erlassung einer Strafverfügung der BH Weiz vom 23.05.2024 GZ.: BH WZ/617240002398/2024 geführt. Diese Strafverfügung ist nur gegen die Strafhöhe angefochten.
In weiterer Folge haben zwischenzeitlich noch 5 tierschutzrechtliche Kontrollen stattgefunden und wurden diesbezüglich hinsichtlich der festgestellten Mängel Maßnahmenbescheide erlassen.
Die belangte Behörde ist daher offensichtlich bemüht die Beschwerdeführer durch Vorschreibung von Maßnahmen zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben zu veranlassen. Dies obwohl bei festgestellten Übertretungen, die das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere betreffen, die Behörde sofort die Möglichkeit hätte ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.
Im Übrigen wird aber ausgeführt, dass durch die Beschwerdevorbringen die Mängel grundsätzlich nicht bestritten werden und auf besondere Umstände verwiesen wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein AVG-Verfahren und waren die Maßnahmen im Zuge der Kontrolle ausreichend dokumentiert. Die Halter sind berechtigterweise verhalten worden, die drei konkret definierten sonstigen Maßnahmen 1.3 und 14 einzuhalten.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, da aufgrund der gegebenen Aktenlage und des Sachverhaltes die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtslage erwarten ließ und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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