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LVwG 41.25-3175/2024•LVwG ST LVwG 41.25-3175/2024
LVwG 41.25-3175/2024Landesverwaltungsgericht10.09.2024
Sache des Rechtsmittelverfahrens, Inhalt Spruch Behörde, Rechtskraft, Eventualantrag, Feststellungsbescheid, Feststellung Witwenleistung, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten 2004, Verwaltungsverfahrensgesetz 2014
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, G, Wgasse, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C D Rechtsanwälte, G, Estraße, gegen den Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen vom 27.06.2024, GZ: G 3515/HP-2024-02, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 21.03.2024 auf Feststellung, dass Frau A B seit dem 01.04.2016 die Witwenpensionsleistung gemäß § 15 des Status der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zustehe,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, iVm § 17 leg. cit. (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 29.07.2024 in diesem Umfang keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser auf die Rechtsgrundlagen „§ 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, iVm § 34 Abs 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten idF der 211. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 80/2012, beschlossen vom Kammertag in seiner 99. Sitzung am 25.10.2011, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. II 2015, iVm § 15 leg. cit sowie § 117 Abs 7, 10 und 17 des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019), BGBl. I Nr. 29/2019 idF BGBl. I Nr. 113/2022, gestützt wird.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
B)
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde vom 29.07.2024 der Frau A B, geb. am *****, G, Estraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C D Rechtsanwälte, G, Estraße, soweit sich diese gegen den behördlicherseits in der Begründung des Bescheides erfolgten Verweis an die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen richtet, welche laut Behörde zur Entscheidung über den Eventualantrag auf Feststellung, dass der Antragstellerin Frau A B die Hinterbliebenenpensionsleistung gemäß § 16 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zustehe, zuständig sei, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 1 und § 17 VwGVG iVm Art. 131 und 132 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, wird die Beschwerde vom 29.07.2024 in diesem Umfang zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen vom 27.06.2024 wurde der Antrag der Frau A B vom 21.03.2024, gerichtet auf Feststellung, wonach ihr seit 01.04.2016 die Witwenpensionsleistung gemäß § 15 des Status der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zustehe, zurückgewiesen.
Dieser behördlichen Erledigung lag der Antrag der Frau A B vom 21.03.2024 „festzustellen, dass der Antragstellerin seit dem 01.04.2016 a. die Witwenleistung gemäß § 15 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zustehe, in eventu b. die Hinterbliebenenpension gemäß § 16 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zustehe“, zu Grunde.
Das Feststellungsbegehren wurde antragsgemäß wie folgt begründet:
„…
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Bescheidbegründend nahm die Behörde auch auf die beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zu den GZ: 41.25-3373/2016, 41.30-626/2019, und 41.25-239/2021, geführten Rechtsmittelverfahren sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.09.2019 zu Ra 2019/06/0127 Bezug und hielt im Wesentlichen fest, dass der Pensionsfond der Bundeskammer der Ziviltechniker gesetzlich in das Freiberufliche Sozialversicherungsgesetz überleitet worden sei und die Bestimmungen des Überleitungsstatuts sowie jene des WE Statuts 2004, auf welche im Überleitungsstatut verwiesen werde, aufgrund der zuletzt erfolgten Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes als Bundesgesetz weitergelten würden sowie die nach Überleitung des Pensionsfonds noch übrigen Aufgaben und Zuständigkeiten des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen mit der Konstituierung des Vorstands nach den Neuwahlen im Jahr 2022 auf den Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker ex lege übergegangen seien und das Kuratorium aufgelöst worden sei. Gerichte hätten bereits mehrfach rechtskräftig über die Anträge der Frau A B auf Leistung einer Witwenpension entschieden, dass ihr mangels Ablauf der Wartezeit derzeit kein Anspruch auf Witwenpension zustehe, da auf Rechtsgrundlage des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 aufgrund der Verehelichung eines Ziviltechnikers nach Vollendung seines 60. Lebensjahrs neben einer Mindestdauer der Ehe von drei Jahren zum Todeszeitpunkt zudem festgelegt werde, dass in Fällen, in denen die Witwe bzw. der eingetragene Partner um mehr als zehn Jahre jünger sei als der Verstorbene, die Witwenpension erst nach Ablauf eines Zeitraums gewährt werde, der dem über zehn Jahre hinausgehenden Altersunterschied entspreche (Wartefrist). Gegenständlich sei der Altersunterscheid 24 Jahre, sieben Monate und drei Wochen, weshalb von einer Wartefrist von 14 Jahren, sieben Monaten und drei Wochen und damit vom Entstehen des Anspruchs der Antragstellerin auf Gewährung einer Witwenpension im Jahr 2026 auszugehen sei. Nachdem die Antragstellerin mit ihrem gehäuften Begehren auf Leistung einer Witwenpension mehrfach bis in die Höchstinstanzen nicht durchgedrungen sei und alle Entscheidungen in diesem Zusammenhang rechtskräftig seien, habe sie nunmehr ein Feststellungsbegehren an den Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker:innen gerichtet, wobei die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedoch nur dann zulässig sei, wenn dem rechtlichen Interesse der Partei nicht bereits im Rahmen der Entscheidung über die Erlassung eines Leistungsbescheides Rechnung getragen worden sei. Demnach sei es unzulässig einen Feststellungsbescheid zur Auslegung eines früheren, rechtskräftigen Bescheides zu erlassen und wurde unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur ausgeführt, dass die Frage, welche Rechtsfolgen ein Bescheid habe, in dem Verfahren zur Durchsetzung dieses Bescheides zu klären sei. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides zur (Um-)Interpretation der zitierten rechtskräftigen Entscheidungen über den Leistungsanspruch über den Vorstand der Bundeskammer sei im Lichte der Judikatur des VwGH nicht zulässig, sodass das Begehren der Antragstellerin zurückzuweisen gewesen sei.
Entsprechend der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zur GZ: 41.25-239/2021-6 sei zur Entscheidung über den Eventualantrag auf Feststellung, dass der Antragstellerin die Hinterbliebenenpension gemäß § 16 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zustehe, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zuständig und werde die Antragstellerin gemäß § 6 Abs letzter Halbsatz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz diesbezüglich ausdrücklich an diese verwiesen.
Gegen diesen, der Antragstellerin am 01.07.2024 nachweislich zugestellten behördlichen Bescheid erhob Frau A B mit Schriftsatz vom 29.07.2024 auf postalischem Wegen rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht möge a. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden in eventu b. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhalts und in formeller und materieller Hinsicht sowie der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde dieses Rechtsmittel im Detail wie folgt begründet:
„…
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Aufgrund des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Die am ***** geborene Beschwerdeführerin und Herr DI E F, geb. am *****, schlossen am 20.09.2003 die Ehe, welcher keine Kinder entstammen. Der Ehegatte der Beschwerdeführer gehörte als Ziviltechniker der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten als Mitglied an und war als solcher zur Wohlfahrtseinrichtung der Bundeskammer erfasst. Dieser Ehe ging seit 13.03.1998 eine Lebensgemeinschaft voran. Im Zeitpunkt der Eheschließung hatte Herr DI E F bereits das 63. Lebensjahr vollendet und betrug der zwischen den Ehegatten bestandene Altersunterschied 24 Jahre, sieben Monate und drei Wochen. Am 08.09.2011 verstarb Herr DI E F, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, nach einer nahezu sieben Jahre, elf Monate und 18 Tage andauernden Ehe mit der Beschwerdeführerin.
Mit Bescheid des damaligen Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom 03.09.2016, GZ: G 3513/HP-2015/6, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.11.2015 auf Zuerkennung einer Witwenpension gemäß § 15 Abs 5 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 idF 209.VO der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 131/11, iVm § 34 Abs 5 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen idF 211.VO der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten betreffend die Änderung im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 80/2012, abgewiesen.
Aufgrund der an das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schriftsatz vom 07.11.2016 gerichteten Bescheidbeschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.12.2016 LVwG 41.25-3373/2016-4, keine Folge und änderte den Bescheidspruch dahingehend ab, dass dieser wie folgt lautete:
„Gemäß § 34 Abs 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten idF der 211. VO der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 Zl 80/2012, beschlossen vom Kammertag in seiner 99. Sitzung am 25.10.2012, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Nr. II/2012, iVm § 15 Abs 5 leg. cit. sowie § 78 Abs 5 des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994 idF BGBl. I Nr. 50/2016, wird der Antrag vom 23.11.2015 auf Zuerkennung einer Witwenpension zurückgewiesen.“
Begründend hielt das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass die Wartezeit iSd § 15 Abs 5 des Statuts WE 2004 noch nicht abgelaufen sei und § 34 Abs 5 des Überleitungsstatuts, welchem Gesetzesrang zukomme, ausdrücklich normiere, dass der Antrag auf Pensionszuerkennung auch über den 31.12.2013 hinaus bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten zu stellen sei, jedoch „nach Ablauf der Wartezeit für eine Witwen- bzw. Witwerpension gemäß § 14 Abs 4 bzw. 5“. Da die Wartezeit erst 2026 ablaufe, seien die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und die Behörde für ein derartiges Anbringen nicht zuständig, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
Mit Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom 25.01.2019, GZ: G 3515/AP-2018/6, wurde der neuerliche Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 26.04.2018 auf Zuerkennung einer Witwenpension gemäß § 15 Abs 5 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2014 idF 209.Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 131/11, iVm § 34 Abs 5 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen idF 211.Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten betreffend die Änderung im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 80/2012, zurückgewiesen. Bescheidbegründend wurde im Kern festgehalten, dass der Anspruch auf Gewährung der Witwenpension im Jahr 2026 entstehe und die Wartefrist für die Auszahlung der Witwenpension noch nicht abgelaufen sei. Mit Schriftsatz vom 27.02.2019 erhob Frau A B gegen diese Entscheidung wiederum Beschwerde an Landesverwaltungsgericht Steiermark, welches diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.05.2019, LVwG 41.30-626/2019-9, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abwies, wobei verfassungsrechtliche Bedenken von der damaligen Beschwerdeführerin, bezogen auf eine erblickte Gleichheitswidrigkeit des § 15 Abs 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen, auch mangels eines konkreten Vorbringens verwaltungsgerichtlicherseits nicht geteilt wurden.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision der nunmehrigen Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Höchstgerichtes vom 24.09.2019, Ra 2019/07/0127, mangels Aufwerfen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückgewiesen, wobei seitens des Verwaltungsgerichtshofes die verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf Gleichheitswidrigkeit des § 15 Abs 5 des Statutes ebenfalls nicht geteilt wurden.
Mit Bescheid des seinerzeitigen Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen vom 09.12.2020, GZ: G 3515/AP-2020/2, wurde der Antrag der Frau A B vom 03.11.2020 auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenpension gemäß § 37 Abs 2 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen idF 211.Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 80/2012, iVm § 16 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 idF 209.Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 131/11, zurückgewiesen.
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde Frau A B vom 14.01.2020 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 15.02.2021, LVwG 41.25-239/2021-6, dieser Folge und behob den bekämpften Bescheid gemäß § 27 VwGVG iVm § 37 Abs 1 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen idF der 211.Verordnung der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 Zl. 80/2012 sowie § 117 Abs 17 des Bundesgesetzes über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZG 2019), BGBl. I Nr. 29/2019 idF BGBl. I Nr. 141/2020, und leitete den Antrag der Frau A B auf Hinterbliebenenpension vom 03.11.2020 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mittels Beschlusses vom selben Tag (Spruchpunkt B) gemäß § 31 iVm § 17 VwGVG und § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 85/2018, weiter. Diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen in Folge der Überleitung in § 37 Abs 1 Überleitungsstatut und der sich daraus ergebenden einschränkenden Zuständigkeit, die sich auf die Zuerkennung von Leistungsansprüchen bis einschließlich 31.12.2013 gestellte Anträge und die spätestens bis zum Stichtag 01.01.2014 angefallen seien beziehe, nicht mehr zuständig gewesen sei und habe es dem Kuratorium daher nicht zugestanden, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Da bereits die Zuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (jetzt SVS) bestanden habe, sei eine derartige sachliche Unzuständigkeit nach § 27 VwGVG verwaltungsgerichtlicherseits aufzugreifen gewesen und der bekämpfte Bescheid im Ergebnis aufgrund von Rechtswidrigkeit zu beheben gewesen.
Am 12.08.2022 brachte Frau A B bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Steiermark, neuerlich einen Antrag auf Auszahlung einer Pensionsleistung nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen ein, über welchen diese den Bescheid vom 31.08.2022, VSNR/Abt.:******, erließ, mit welchem sie den auf die rückwirkende Auszahlung einer Witwenpensionsleistung ab 01.04.2016 gemäß Statut der Wohlfahrtseinrichtung 2004 gerichteten Antrag zurückwies.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2023, GZ: G305 2261150-1/3E, wurde die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde der Frau A B als unbegründet abgewiesen.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die Sachverhalte in Bezug auf Geburt, Lebensgemeinschaft und Eheschließung der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Gatten sowie dessen Todestag fallbezogen unstrittig sind, ebenso die Ergebnisse der beim Landesverwaltungsgericht Steiermark vorangeführten Rechtsmittelverfahren, wobei sich der Ausgang des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens zu GZ: 305 226150-1/3E, aus der unbedenklichen öffentlichen Urkunde des bezughabenden Erkenntnisses, welches beschwerdeführerseitig dem Verwaltungsgericht auch übermittelt wurde, ergibt.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
§ 117 Abs 1, 7, 9, 10, 15 und 17 Ziviltechnikergesetz 2019:
„(1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verliehenen Befugnisse bleiben in dem zum Zeitpunkt der Verleihung bestandenen Berechtigungsumfang aufrecht.
…
(7) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Ziviltechnikerkammern als Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten der Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein.
…
(9) Bis zur Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz bleiben die nach dem ZTKG in der zuletzt geltenden Fassung bestehenden Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten und deren Organe mit der Interessenvertretung der Ziviltechniker mit allen Rechten und Pflichten, die ihnen auf Grund der Bestimmungen des ZTKG zukamen, betraut.
(10) Die Aufgaben und Zuständigkeit des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen gehen mit der Konstituierung der Organe nach diesem Bundesgesetz auf den Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker über. Alle zu diesem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei dem Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen anhängigen Verfahren sind ab diesem Zeitpunkt vom Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker zu Ende zu führen.
…
(15) Die Bestimmungen der 216. Verordnungen der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfonds, verlautbart in den amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. I/2014, gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu deren Neuerlassung durch den Kammertag der Bundeskammer der Ziviltechniker als bundesgesetzliche Regelungen.“
Die maßgeblichen Regelungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 lauten wie folgt:
§ 15 Abs 4 und 5:
„(4) Wenn die Witwe oder der eingetragene Partner mehr als 20 Jahre jünger ist als der Ziviltechniker, entsteht der Anspruch auf eine Witwenpension bzw. eine eingetragene Partnerpension erst nach Ablauf eines Zeitraumes, der dem über 20 Jahre hinausgehenden Altersunterschied zwischen der Witwe bzw. dem eingetragenen Partner und dem Verstorbenen entspricht (Wartefrist).
(5) Im Falle der Verehelichung oder Eintragung einer Partnerschaft eines Ziviltechnikers nach Vollendung seines 60. Lebensjahres wird die Witwenpension bzw. eingetragene Partnerpension nur gewährt, wenn die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Ziviltechnikers länger als drei Jahre gedauert hat, wobei die unmittelbar vor der Eheschließung liegende Zeit der Lebensgemeinschaft mitgerechnet wird. Ist in einem solchen Fall die Witwe bzw. der eingetragene Partner um mehr als zehn Jahre jünger als der Verstorbene, wird die Witwenpension bzw. eingetragene Partnerpension erst nach Ablauf eines Zeitraumes gewährt, der dem über zehn Jahre hinausgehenden Altersunterschied entspricht (Wartefrist).“
§ 16 Abs 3:
„(3) Hinterbliebenenpensionen gemäß S$ 16 und 23 Abs. 6 sind insgesamt mit der Höhe der fiktiven Witwenpension bzw. fiktiven eingetragenen Partnerpension begrenzt; $ 15 Abs. 1 bis § 15 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden. Leistungen an Anspruchsberechtigte nach Abs. 1 sind außerdem mit der Höhe des Unterhaltsanspruches begrenzt. Treffen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind ihre Leistungen entsprechend zu aliquotieren.“
Die relevanten Bestimmungen des Überleitungsstatuts (211.Verordnung der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer) betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 80/2012, normieren Nachstehendes:
§ 34 Abs 5:
„Bestehende Leistungsansprüche
…
(5) Nach Ablauf der Wartezeit für eine Witwen- bzw. Witwerpension gemäß § 15 Abs. 4 bzw. 5 ist auch über den 31.12.2013 hinaus der Antrag auf Pensionszuerkennung noch bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten zu stellen. Die Höhe der Pensionsleistung und der Beginn des Leistungsanspruchs ist der SVA mitzuteilen.“
§ 36:
„Feststellungsbescheid über bestehende Leistungsansprüche
(1) Das Kuratorium hat die Höhe der ab dem 01.01.2014 bestehenden Leistungsansprüche mittels Bescheid festzustellen.
(2) Der bescheidmäßige Spruch hat zumindest die folgenden Feststellungen zu enthalten:
-Höhe der zuerkannten Pensionsleistung zum 01.01.2014 gemäß § 34 Abs. 1
-Höhe der Beitragsrückstände zum Stichtag 01.01.2014 gemäß § 34 Abs. 6 bis 8
-Angaben über die Höhe der jährlichen Pensionsanpassungen
-Hinweis auf den Wechsel der die Pension auszahlenden Stelle“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes – FSVG, BGBl. Nr. 604/1978 idF BGBl. I Nr. 110/2023 lauten wie folgt:
§ 20c:
„Personen, die am 31. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), gebührt diese Leistung ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:
1. Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.
2. Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.“
§ 20e:
„Hinterbliebene (§§ 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach § 20d haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach § 20c Z 1 oder nach § 20d Z 1 zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von § 145 Abs. 2 GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden.“
Die §§ 136 bis 138 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 109/2024 normieren Nachstehendes:
§ 136:
„(1) Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.
(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),
1. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
2. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, daß
a)die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
b)die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
c)die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;
3. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs. 1 Z 1 und 255 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.
(3) Abs. 2 gilt nicht,
1. wenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;
2. wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
a)auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
b)auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
c)auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
d)regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
(5) Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.“
§ 137:
„Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.“
§ 138:
„Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 128 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.“
§ 58 AVG lautet wie folgt:
„(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.“
Im Beschwerdefall ist vorab festzuhalten, dass – ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfungsumfanges – Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 10.11.2005, Ro 2005/19/0001, unter Hinweis auf VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, mwN). Gegenständlich hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid lediglich den Primärantrag der Beschwerdeführerin vom 21.03.2024 auf Feststellung, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin seit dem 01.04.2016 die Witwenpensionsleistung gemäß § 15 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zustehe, zurückgewiesen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfolgte behördlicherseits keine bescheidmäßige Zurückweisung des Eventualantrags vom 21.03.2024 festzustellen, dass der Antragstellerin seit 01.04.2016 die Hinterbliebenenpension gemäß § 16 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 zustehe.
Lediglich in der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde fallbezogen aus, dass zur Entscheidung über den Eventualantrag die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen zuständig sei und die Antragstellerin gemäß § 6 Abs 1 letzter Halbsatz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz diesbezüglich ausdrücklich an diese verwiesen werde. Ein bezughabender bescheidmäßiger Ausspruch erfolgte nicht. Derartige Aussprüche in der Bescheidbegründung im Wege einer Verfahrensanordnung sind der Rechtskraft nicht fähig und vermögen subjektiv öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin insofern auch nicht wie ein Bescheid zu beeinträchtigen, wobei das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Zusammenhang auch lediglich gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennt (vgl. Art. 130 Abs 1 Z 1 iVm Art. 131 B-VG). Entgegen dem Beschwerdevorbringen bildet lediglich der bescheidmäßige Abspruch über den Primärantrag a. der Beschwerdeführerin von 21.03.2024 die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahren, weshalb von Seiten des Verwaltungsgerichtes auf das den Eventualantrag betreffende Vorbringen nicht eingegangen werden konnte, zumal die belangte Behörde darüber spruchgemäß im bekämpften Bescheid nicht entschied und war die Beschwerde, soweit sie sich auch darauf bezog, wie in Spruchpunkt B) ersichtlich, mittels Beschluss zurückzuweisen.
Die Sache des Rechtsmittelverfahrens betreffend ist auszuführen, dass mit dem bekämpften Bescheid der Antrag vom 21.03.2024 auf Feststellung, dass der Beschwerdeführerin seit dem 01.04.2016 die Witwenpension gemäß § 15 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen zustehe, zurückgewiesen wurde. Hat die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgewiesen, so ist lediglich die Zurückweisung des Antrages Sache des Beschwerdeverfahrens und im Fall einer solchen Zurückweisung bloß die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen (vgl. z.B. VwGH am 30.10.1991, 91/09/0069). Dies alleine bildet den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, weshalb gegenständlich bloß zu prüfen ist, ob die Zurückweisung behördenseitig spruchgemäß zu Recht vorgenommen wurde oder nicht.
In den zitierten Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht zu den GZ: 41.25-3373/2016 und 41.30-626/2019 die gestellten Anträge auf Zuerkennung der Witwenpension nach § 15 Abs 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 rechtkräftig zurückgewiesen bzw. der Beschwerde gegen eine behördliche Zurückweisung keine Folge gegeben; - dies mit der Begründung, dass ein derartiger Antrag erst nach Ablauf der Wartefrist im Jahr 2026 zulässig sei. Diese rechtskräftigen Erledigungen gehören nach wie vor dem Rechtsbestand an und hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.09.2019 auch die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16.05.2019 zurückgewiesen. Insoweit besteht auch eine Bindungswirkung als Ausfluss der materiellen Rechtskraft dieser Erledigungen. In diesen Verfahren ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Anträge auf Zuerkennung der Witwenpension nach § 15 Abs 5 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 sich auf Basis § 34 Abs 5 des Überleitungsstatuts, welches nach § 78 Abs 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 (nunmehr § 117 Abs 17 Ziviltechnikergesetz 2019) als Bundesgesetz weiter gilt, als unzulässig erwiesen, da § 34 Abs 5 des Überleitungsstatuts den Ablauf der Wartezeit für die Witwenpension der Beschwerdeführer voraussetze, welche nach § 15 Abs 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004 14 Jahre sieben Monate und drei Wochen betrage und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Witwenpension demnach im Jahr 2026 erst entstehe.
Im verfahrensgegenständlichen antragsbedürftigen Feststellungsverfahren besteht überdies auch eine Bindung der Behörde wie auch des Verwaltungsgerichtes an den verfahrenseinleitenden Antrag, welcher sich im verfahrensgegenständlichen Primärantrag auf die Feststellung des Zustehens der Witwenpensionsleistung gemäß § 15 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 seit dem 01.04.2016 bezieht. Eine Feststellung in Bezug auf eine allfällige Anwartschaft der Beschwerdeführerin wurde antraggemäß nicht begehrt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist; wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Antragstellerin zu beseitigen. (vgl. z.B. VwGH am 24.09.2015 Ra 2015/07/0060-5). Bei einem Feststellungsbescheid handelt es sich auch um ein subsidiären Rechtsbehelf, welcher dann nicht zulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. z.B. VwGH am 21.02.2001, 95/12/0141, VwGH am 29.11.2005, 2005/12/0155, VwGH am 23.02.2012, 2009/07/089 und VwGH am 19.02.2012, 2012/01/008, jeweils mwN).
Gegenständlich lässt sich kein offensichtliches Interesse für die Erlassung eines Feststellungsbescheides begründen und lässt sich eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung im Zusammenhang mit der begehrten Feststellung positivrechtlich nicht ableiten. Insbesondere stellt § 20c FSVG auf einen Leistungsanspruch zum darin bezeichneten Stichtag ab und bezieht sich § 20e FSVG auf Hinterbliebene iSd Regelungen der §§ 136 bis 138 GSVG einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c leg. cit., wobei die Feststellungsbescheidregelung nach § 36 des Überleitungsstatuts, auf welche gesetzlich verwiesen wird und welche aufgrund des Verweises in § 20c leg. cit. damit in Zusammenhang steht, in Abs 1 ausdrücklich festhält, dass das Kuratorium, nunmehr Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker (vgl. § 117 Abs 10 ZTG 2019), die Höhe der ab dem 01.01.2014 bestehenden Leistungsansprüche mittels Bescheid festzustellen hat. Ein solcher ist erst nach Ablauf der Wartezeit anzunehmen und wurde in den vorgenannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt, dass diese derzeit vor dem Hintergrund der Regelung des § 15 Abs 5 des Statuts WE 2004 noch nicht abgelaufen ist, sondern erst im Jahr 2026 abläuft, weshalb die damaligen Anträge auch aufgrund der als Bundesgesetz geltenden Regelung des § 34 Abs 5 des Überleitungsstatuts rechtskräftig zurückgewiesen wurden. Fallbezogen ist nach dieser Bestimmung nach Ablauf der Wartezeit für eine Witwen- bzw. Witwerpension gemäß § 15 Abs 4 bzw. 5 auch über den 31.12.2013 hinaus der Antrag auf Pensionszuerkennung noch bei der Bundeskammer der Architekten- und Ingenieurkonsulenten nunmehr Ziviltechnikerkammer (vgl. § 117 Abs 7 ZTG 2019) zu stellen, wobei die Höhe der Pensionsleistung und der Beginn des Leistungsanspruchs der SVA (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) mitzuteilen ist. Aus dieser als Bundesgesetz geltenden Regelung ergibt sich demnach klar, dass von Seiten der belangten Behörde nach Ablauf der Wartezeit, insbesondere gemäß § 14 Abs 5 des Statuts, weiterhin ein Leistungsbescheid auf Pensionszuerkennung aufgrund eines Antrages zu erlassen ist und die Höhe der Pensionsleistung und der Beginn des Leistungsanspruches der SVS mitzuteilen ist. „Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage – wie gegenständlich – im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. z.B. VwGH am 29.01.2007, 2006/10/0226). Dieses Verfahren ist das Verfahren, welches durch Antrag auf Pensionszuerkennung geführt wird und ist beschwerdeführerseitig auch zwei Mal bei der zuständigen „Kammer“ ein entsprechender Antrag gestellt worden, wobei diesbezüglich rechtskräftig mittels Zurückweisung vorgegangen wurde, da die Wartefrist nach § 15 Abs 5 des Statuts noch nicht abgelaufen war. Der beschwerdeführerseitig verfahrenseinleitend gestellte Primärantrag erweist sich daher als nicht zulässig, zumal ein rechtliches Interesse an der in Rede stehenden Feststellung nicht besteht und dieser ein Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung fallbezogen nicht darstellt (vgl. z.B. VwGH am 23.09.2021 Ra 2020/16/0125).
Soweit beschwerdeführerseitig auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 15 Abs 5 WE 2004 aufgrund von Gleichheitswidrigkeit geäußert wurden und eine Diskriminierung der Antragstellerin aufgrund des Umstandes, dass sie den Bund der Ehe schloss und nicht ihre Lebensgemeinschaft bis zum Tod des Herr DI E F fortsetzte, erblickt, so ist auf die Regelung des § 16 Abs 3 des Statuts WE 2004 zu verweisen, wonach § 15 Abs 1 bis § 15 Abs 7 leg. cit. diesfalls auch sinngemäß anzuwenden sind, also auch § 15 Abs 5 leg. cit. und hat auch der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 24.09.2019 Bedenken aus dem Titel des Gleichheitssatzes in Bezug auf die in Rede stehenden Regelungen nicht gehegt. Soweit sich die Beschwerdeführerin fallbezogen auch auf Vergleich der Regelungen des § 15 Abs 4 und 15 Abs 5 des Statuts WE 2004 bezieht, gilt es festzuhalten, dass der Anspruch der Beschwerdeführer als Witwe nach einer Wartezeit von 14 Jahren, sieben Monaten und drei Wochen entsteht, wovon das Verwaltungsgericht auch in den zitierten rechtskräftigen Erkenntnissen im Ergebnis ausging. Aus § 15 Abs 1 und 2 des Statuts WE 2004 ist auch keine Befristung der Witwenpension zu ersehen und eine Anrechnung eines Witweneinkommens aus diesen Regelungen nicht ableitbar, wobei in diesem Zusammenhang auch von einer Mindestbeitragszeit des verstorbenen Ziviltechnikers nicht ausgegangen wurde (vgl. § 15 Abs 1 des Statuts WE 2004) und war die kammereigene Altersvorsorge von den Mitgliedern der Ziviltechnikerkammern zu finanzieren, wobei mit der Wartefrist für Witwen zur Hintanhaltung der Gefährdung der Stabilität des Versorgungssystems im Ergebnis auch der Zweck verfolgt wurde, eine Überlastung des Wohlfahrtsfonds hintanzuhalten und die Funktionalität der kammereigenen Altersversorgung als auch öffentliches Interesse zu gewährleisten. Auch von Seiten des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z.B. hinsichtlich der kammereigenen Pensionsversorgung der Ärzte VwGH am 01.12.2023 V 211/2022, G260/22 oder zum ASVG VfGH am 23.09.2016 G 146/2016), wurden verfassungsrechtliche Bedenken nicht ansgenommen, wenn von Gesetzgeberseite in bestimmten Alterskonstellationen zur Vermeidung von Missbräuchen eine Mindestdauer der Ehe als Wartezeit für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension vorgehsehen wird, auch wenn angesichts der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Eintritt des Versicherungsfalles des Todes Härtefälle dabei nie ausgeschlossen werden können. Die Witwenpension soll die Versorgung der hinterbliebenen Ehegattin dienen, der der Verstorbene aufgrund seines Todes mittels Unterhaltsleistung nicht mehr nachkommen kann. Das Alter der hinterbliebenen Person im Zeitpunkt der Eheschließung und im Zeitpunkt des Todes des Empfängers der Alterspension spielt dabei eine Rolle, weil wenn das Lebensalter der hinterbliebenen Person viele Jahre unter dem allgemeinen Pensionsantritt liegt, davon ausgegangen werden darf, dass diese Person noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und damit keiner dauerhaften Versorgung aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds bedürfe, sondern sich durch Erwerbstätigkeit selbstversorgen kann (vgl. VfGH am 01.12.2023, V 211/2022 G260/2022-4). Im Hinblick auf das Regelpensionsalter im Pensionskontensystem von 65 Jahren wird auch davon auszugehen sein, dass Ziviltechniker vor 65 überwiegend noch im Berufsleben standen und wird auch nicht gesagt werden können, dass es keinen finanziellen Unterschied macht, ob der Wohlfahrtsfond ab dem 60. Lebensjahr eine Leistung an den Ziviltechniker selbst oder an eine wesentlich jüngere Witwe mit höherer Lebenserwartung zu leisten hat, welche der Wahrscheinlichkeit nach eine unbefristete Witwenpension aus den Wohlfahrtseinrichtungen über lange Zeit in Anspruch nehmen könnte, was wiederum Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit eines derartigen Systems haben muss. Das durch die angesprochenen Regelungen auch einzelne Härtefälle entstehen können, macht diese jedoch nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten noch nicht gleichheitswidrig; - dies ungeachtet der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes dies abschließend zu beurteilen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sieht sich das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand jedoch nicht veranlasst, an das Höchstgericht zum Zwecke der Verordnungs- bzw. Gesetzesprüfung heranzutreten.
Im Ergebnis war der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid in diesem Umfang auch keine Folge zu geben und die behördliche Erledigung unter Anführen der Rechtsgrundlagen zu bestätigen.
Aufgrund des Verfahrensgegenstandes der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags bzw. des Umstandes, dass es die Beschwerde teilweise zurückzuweisen galt (vgl. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG); - dies nach Beantwortung von Rechtsfragen aufgrund eines im Beschwerdeverfahren nicht strittigen Sachverhaltes, konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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