LVwG ST LVwG 41.30-2904/2024

LVwG 41.30-2904/2024Landesverwaltungsgericht05.09.2024

Regest

Bescheinigung, Nachweis der befugten Ausübung, keine besonderen Formvorgaben, kein Feststellungsbescheid, bloße Wissenserklärung Behörde, kein Rechtsschutz, Gewerbeordnung 1994

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.30-2904/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.30.2904.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A B, geb. am ****, F Straße, H, D, gegen die Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 04.07.2024, GZ: BHBM-232218/2024-2, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig

zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt:

Über Antrag von Herrn A B, geb. am ****, F Straße, H, D, vom 15.06.2024, dem Unterlagen angeschlossen waren, stellte die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am 04.07.2024, GZ: BHBM-232218/2024-2, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens folgende Bescheinigung aus:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240905_LVwG_41_30_2904_2024_00/image001.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240905_LVwG_41_30_2904_2024_00/image002.png

Gegen diese Bescheinigung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde mit folgendem Vorbringen:

„hiermit lege ich Einspruch gegen die Aufnahme des Hinweises bezüglich eines anhängigen Entziehungsverfahrens in der ausgestellten EWR-Bescheinigung gemäß, § 373h GewO ein. Ich beantrage die umgehende Neuausstellung der Bescheinigung ohne diesen Hinweis.

Begründung:

1. Zweck und Inhalt der Bescheinigung:

Die EWR-Bescheinigung nach § 373h GewO dient gemäß Art. 7 Abs. 2 lit b der EU-Richtlinie 2005/36/EG ausschließlich dem Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung und aktuellen Gewerbeberechtigung. Sie soll die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung erleichtern.

Diese Erklärung über den Zweck und Inhalt der EWR-Bescheinigung nach § 373h

GewO hat folgende genaue Bedeutung:

1. 1Rechtliche Grundlagen: Die Bestätigung erfolgt auf zwei rechtlichen Grundlagen:

○ § 373h der österreichischen Gewerbeordnung (GewO)

○ Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die

Anerkennung von Berufsqualifikationen

1. 2 Primärer Zweck: Die Bescheinigung dient als offizieller Nachweis für zwei

Hauptaspekte: a) Die rechtmäßige Niederlassung des Gewerbetreibenden in

Österreich b) Die aktuelle, gültige Gewerbeberechtigung

1. 3 Funktionalität: Sie sollen die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erleichtern. Das bedeutet, dass

Sie es Gewerbetreibenden ermöglichen, ihre Dienstleistungen in anderen

EWR-Staaten anzubieten, ohne dort eine vollständige Gewerbeanmeldung

durchführen zu müssen.

1. 4 Inhaltliche Einschränkung: Die Bescheinigung soll ausschließlich die genannten Informationen (rechtmäßige Niederlassung und aktuelle Gewerbeberechtigung) enthalten. Zusätzliche Informationen oder Hinweise, die diese beiden Aspekte nicht

direkt betreffen, sind nicht vorgesehen.

1. 5 Europarechtlicher Kontext: Die Bescheinigung ist Teil des EU-Rechtsrahmens zur

Förderung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt. Sie sollen administrative Hürden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit reduzieren.

Zusammengefasst dient die Bescheinigung als ein standardisiertes, EU-weit anerkanntes Dokument, das die aktuelle Gewerbesituation des Inhabers (hier Österreich) bestätigt und damit die Erbringung von Dienstleistungen in anderen EWR-Staaten vereinfacht.

2. Gesetzliche Vorgaben:

§ 373h GewO definiert abschließend den Inhalt der Bescheinigung. Ein Hinweis auf ein laufendes Entziehungsverfahren ist darin nicht vorgesehen und somit rechtlich nicht zulässig.

Diese Aussage über die gesetzlichen Vorgaben des § 373h GewO hat folgende genaue Bedeutung:

2. 1 Abschließende Definition: Der § 373h der österreichischen Gewerbeordnung (GewO) legt exakt und vollständig fest, welche Informationen in der EWR-Bescheinigung enthalten sein müssen und dürfen. „Abschließend“ bedeutet hier, dass die Aufzählung im Gesetz vollständig und nicht erweiterbar ist.

2. 2 Gesetzlicher Inhalt: Das Gesetz spezifiziert präzise, welche Angaben die Bescheinigung enthalten soll, wie zB Informationen zur Gewerbeberechtigung und zur rechtmäßigen Niederlassung.

2. 3 Keine Erläuterung des Erziehungsverfahrens: In der gesetzlichen Auflistung der Inhalte wird ein Hinweis auf ein laufendes Erziehungsverfahren nicht genannt. Das Gesetz sieht also nicht vor, dass solche Informationen in die Bescheinigung aufgenommen werden.

2. 4 Rechtliche Unzulässigkeit: Da das Gesetz den Inhalt abschließend regelt und ein Hinweis auf ein Erziehungsverfahren nicht vorgesehen ist, ist die Aufnahme eines solchen Hinweises rechtlich nicht zulässig. Die Behörde würde durch die Aufnahme eines solchen Hinweises über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen.

2. 5 Prinzip der Gesetzmäßigkeit: Diese Interpretation basiert auf dem Prinzip, dass Verwaltungsbehörden nur auf Grundlage und im Rahmen der geltenden Gesetze handeln dürfen (Legalitätsprinzip). Sie dürfen den Inhalt eines Dokuments nicht eigenmächtig erweitern.

2. 6 Schutz vor Willkür: Die strenge Auslegung des Gesetzesinhalts dient dem Schutz der Bürger vor willkürlichen Ergänzungen durch die Behörde und gewährleistet eine einheitliche Handhabung.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Behörde bei der Ausstellung der Bescheinigung strikt an den im § 373h GewO definierten Inhalt gebunden ist und keine zusätzlichen Informationen, wie den Hinweis auf ein laufendes Ziehungsverfahren, aufnehmen darf, da dies gesetzlich nicht vorgesehen und damit nicht erlaubt ist.

3. Unschuldsvermutung im Kontext des Erziehungsverfahrens:

Die Aufnahme eines Hinweises auf ein laufendes Erziehungsverfahren in der EWR-Bescheinigung verletzt den Grundsatz der Unschuldsvermutung, da noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

3. 1 Grundsatz der Unschuldsvermutung: Dieses grundlegende Rechtsprinzip, verankert in Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, besagt, dass jeder Gewerbetreibende als berechtigt gilt, sein Gewerbe auszuüben, bis in einem rechtmäßigen Verfahren das Gegenteil festgestellt wird.

3. 2 Laufendes Entziehungsverfahren: Ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung ist zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen. Es liegt also noch keine endgültige Entscheidung über den Fortbestand der Gewerbeberechtigung vor.

3. 3 Keine rechtskräftige Entscheidung: Solange das Erziehungsverfahren nicht abgeschlossen und eine etwaige Entscheidung nicht rechtskräftig ist, darf die Gewerbeberechtigung nicht als eingeschränkt oder gefährdet behandelt werden.

3. 4 Verletzung des Grundsatzes: Die Aufnahme eines Hinweises auf das laufende Erziehungsverfahren in der Bescheinigung könnte als vorzeitige „Verurteilung“ interpretiert werden. Anderen EWR-Staaten würde suggeriert, dass die Gewerbeberechtigung unsicher sei, obwohl diese rechtlich noch nicht feststeht.

3. 5 Mögliche Konsequenzen: Ein solcher Hinweis könnte zu ungerechtfertigten Nachteilen für den Gewerbetreibenden führen, wie zB Ablehnung von Aufträgen in anderen EWR-Staaten, obwohl am Ende des Verfahrens möglicherweise keine Entziehung der Gewerbeberechtigung erfolgt.

3. 6 Rechtliche Implikation: Die Einhaltung der Unschuldsvermutung bedeutet hier, dass bis zum Abschluss des Erziehungsverfahrens die volle Gewerbeberechtigung als qualifiziert bestehend behandelt werden muss, ohne warnende Hinweise.

Zusammengefasst würde die Aufnahme eines Hinweises auf ein laufendes Ziehungsverfahren in die Bescheinigung als vorzeitige Einschränkung der Gewerberechte interpretiert werden, bevor eine rechtskräftige Entscheidung getroffen

würde. Dies widerspricht dem Rechtsgrundsatz, dass jede Gewerbeberechtigung als

vollumfänglich gültig gilt, bis das Gegenteil rechtskräftig festgestellt ist.

4. Verhältnismäßigkeit:

Die Aufnahme eines solchen Hinweises ist unverhältnismäßig, da sie die Dienstleistungsfreiheit des Gewerbetreibenden erheblich beeinträchtigen kann, ohne

dass eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

Diese Aussage zur Verhältnismäßigkeit hat folgende genaue Bedeutung:

4. 1 Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Dies ist ein grundlegendes Rechtsprinzip, das verlangt, dass energische Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen müssen. Sie dürfen zur Erreichung des Ziels nicht über das notwendige

Maß hinausgehen.

4. 2 Dienstleistungsfreiheit: Dies bezieht sich auf das grundlegende Recht innerhalb der EU und des EWR, Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten zu können. Dies ist eine der vier Grundfreiheiten des EU-Binnenmarkts.

4. 3 Potenzielle Beeinträchtigung: Der Hinweis auf ein laufendes Erziehungsverfahren in der Bescheinigung könnte dazu führen, dass:

○ Potenzielle Kunden in anderen EWR-Staaten abgeschreckt werden

○ Behörden in anderen Ländern misstrauisch werden und bestimmte

Hürden festlegen

○ Der Gewerbetreibende Aufträge oder Geschäftsmöglichkeiten

4. 4 Fehlen einer rechtskräftigen Entscheidung: Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung liegt noch keine endgültige Entscheidung über die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor. Das Verfahren könnte theoretisch auch vom gewerbetreibenden Sektor genutzt werden.

4. 5 Unverhältnismäßigkeit: Die Aufnahme des Außergewöhnlichen wird als unsachgemäß betrachtet, weil:

○ Die positiven Auswirkungen für den Gewerbetreibenden sind

○ Der Zweck (Information über ein mögliches zukünftiges Ereignis) im

Vergleich dazu als weniger wichtig eingestuft wird

○ Es gibt andere, weniger einschneidende Möglichkeiten, die Interessen

der Öffentlichkeit zu schützen

4. 6 Rechtliche Implikation: Die Unverhältnismäßigkeit impliziert, dass die Aufnahme des Hinweises eine erhebliche Einschränkung der Rechte des Gewerbetreibenden darstellt und daher rechtlich problematisch ist.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Aufnahme des Hinweises als eine übermäßig harte Maßnahme angesehen wird, die die wirtschaftlichen Interessen und Rechte des Gewerbetreibenden stark beeinträchtigen könnte, ohne dass dafür eine ausreichende rechtliche Grundlage (in Form einer endgültigen Entscheidung) vorliegt. Dies verletzt das Prinzip, dass behördliche Maßnahmen angemessen und nicht übermäßig belastend sein sollten.

5. Europarechtliche Bedenken:

Die Aufnahme zusätzlicher, nicht in der EU-Richtlinie vorgesehener Informationen könnte als Behinderung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV gewertet werden.

Diese Aussage zu europarechtlichen Bedenken hat folgende genaue Bedeutung:

5. 1 EU-Richtlinie: Bezieht sich auf die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die den Inhalt der EWR-Bescheinigung regelt.

5. 2 Artikel 56 AEUV: Dies ist ein Artikel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Dienstleistungsfreiheit als eine der Grundfreiheiten des EU-Binnenmarkts garantiert.

5. 3 Dienstleistungsfreiheit: Das Recht von EU-Bürgern und Unternehmen, in anderen EU-Mitgliedsstaaten Dienstleistungen anzubieten und zu erbringen, ohne ungerechtfertigten Beschränkungen zu unterliegen.

5. 4 Zusätzliche Informationen: Der Hinweis auf ein laufendes Ziehungsverfahren ist in

der EU-Richtlinie nicht vorgesehen und stellt somit eine zusätzliche, nicht standardisierte Information dar.

5. 5 Potenzielle Behinderung: Die Aufnahme solcher zusätzlichen Informationen könnte als Hindernis für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit interpretiert werden, da sie:

○ Das Vertrauen potenzieller Kunden in anderen EU-Ländern

beeinträchtigen könnte

○ Zu zusätzlichen Überprüfungen oder Verzögerungen bei der

Dienstleistungserbringung führen könnte

○ Den Marktzugang in anderen EU-Staaten erschweren könnte

5. 6 Rechtliche Bewertung: Solche zusätzlichen Informationen könnten als ungerechtfertigte Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit angesehen werden, da sie:

○ Nicht harmonisiert und somit möglicherweise diskriminierend sind

○ Über die in der EU-Richtlinie vorgesehenen Informationen hinausgehen

○ Nicht unbedingt verhältnismäßig oder notwendig für den Schutz

öffentlicher Interessen sind

5. 7 Mögliche Konsequenzen: Im Extremfall könnte die Aufnahme solcher Informationen als Angriff auf EU-Recht gewertet werden und zu rechtlichen Schritten führen, beispielsweise einem Vertragsverletzungsverfahren gegen den IS.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Aufnahme von Informationen, die über die in der EU-Richtlinie festgelegten Angaben hinausgehen, als potenzieller Angreifer gegen das EU-Recht der Dienstleistungsfreiheit betrachtet werden könnten. Dies könnte als ungerechtfertigte Einschränkung der Möglichkeit angesehen werden, Dienstleistungen in anderen EU-Ländern anzubieten und somit gegen grundlegende Prinzipien des EU-Binnenmarkts auszutesten.

6. Verwaltungsrechtliche Aspekte:

Die Behörde ist an Recht und Gesetz gebunden (Legalitätsprinzip). Die Aufnahme nicht vorgesehener Informationen überschreitet den gesetzlichen Rahmen des § 373h

GewO.

Diese Aussage zu den verwaltungsrechtlichen Aspekten hat folgende genaue Bedeutung:

6. 1 „Legalitätsprinzip“: Dies ist ein fundamentaler Grundsatz des Verwaltungsrechts, der besagt, dass Behörden nur auf Grundlage und im Rahmen geltender Gesetze handeln dürfen. Jede behördliche Handlung muss eine gesetzliche Grundlage haben.

6. 2 Bindung an Recht und Gesetz: Behörden sind verpflichtet, sich strikt an die geltenden Gesetze und Vorschriften zu halten. Sie dürfen nicht willkürlich handeln oder über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen.

6. 3 § 373h GewO: Dieser Paragraph der österreichischen Gewerbeordnung regelt spezifisch den Inhalt und die Ausstellung der EWR-Bescheinigung.

6. 4 Gesetzlicher Rahmen: Der § 373h GewO legt fest, welche Informationen in der Bescheinigung enthalten sein müssen und dürfen. Dieser Paragraph bildet den rechtlichen Rahmen für die Ausstellung der Bescheinigung.

6. 5 Nicht vorgesehene Informationen: Der Hinweis auf ein laufendes Entziehungsverfahren ist in § 373h GewO nicht explizit als Teil des Inhalts der Bescheinigung aufgeführt.

6. 6 Überschreitung des gesetzlichen Rahmens: Die Aufnahme von Informationen, die nicht im § 373h GewO vorgesehen sind, würde bedeuten, dass die Behörde über den ihr vom Gesetz zugewiesenen Handlungsrahmen hinausgeht.

6. 7 Rechtliche Konsequenz: Eine solche Überschreitung des gesetzlichen Rahmens könnte als Verletzung des Legalitätsprinzips betrachtet werden und die rechtliche Gültigkeit der Bescheinigung in Frage stellen.

6. 8 Schutz vor staatlicher Willkür: Das strikte Einhalten des gesetzlichen Rahmens dient dem Schutz der Bürger vor willkürlichen staatlichen Entscheidungen und gewährleisteter Rechtssicherheit.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Behörde bei der Ausstellung der EWR-Bescheinigung strikt an die Vorgaben des § 373h GewO gebunden ist. Sie dürfen keine zusätzlichen Informationen aufnehmen, die nicht ausdrücklich in diesem Absatz vorgesehen sind. Die Aufnahme eines Hinweises auf ein laufendes Erziehungsverfahren würde wahrscheinlich eine Überschreitung dieses gesetzlichen Rahmens darstellen und somit gegen das Legalitätsprinzip verstoßen.

Aus diesen Gründen beantrage ich die umgehende Neuausstellung der EWR-Bescheinigung gemäß § 373h GewO ohne den rechtlich nicht zulässigen Hinweis auf ein anhängiges Entziehungsverfahren.“

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, die diesbezüglich als unbedenklich zu beurteilen sind.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.

Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.

Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, lautet wie folgt:

„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, idF. BGBl. I Nr. 75/2023:

§ 373h GewO 1994:

„Ausstellung von Bescheinigungen

Die Behörde hat auf Antrag folgende Bescheinigungen auszustellen:

1. zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit und die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit,

2. zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR eine Bescheinigung über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt sowie die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe.“

Im gegenständlichen Fall beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag als Gewerbebehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 373h GewO 1994, die seine rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung des Gewerbes in Österreich bestätigen soll. Dazu wurden verschiedene Unterlagen vorgelegt.

In der Folge stellte die Gewerbebehörde die oben angeführte „EWR-Bescheinigung zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen“ aus, gegen die sich die rechtzeitige Beschwerde richtet.

§ 373h GewO 1994 normiert eine Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung bestimmter Bescheinigungen für im Inland tätige Gewerbetreibende bzw. gemäß § 373h Z 2 GewO 1994 auch für in einem Gewerbe unselbstständig fachlich Tätige.

Nach Gruber/Paliege-Barfuß, (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, § 373h, Stand 01.03.2016, Rdb.at) sind zur Erleichterung der Anwendung der Richtlinie seitens der Behörde entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Soweit bei der Behörde keine Informationen vorliegen, obliegt es dem Antragsteller, die zu bescheinigenden Tatsachen der Behörde gegenüber entsprechend nachzuweisen.

Dabei erfolgt die Ausstellung der Bescheinigungen auf Antrag. Dieser kann mangels näherer Regelung schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden kann (§ 13 AVG). Antragsberechtigt sind nicht nur österreichische Staatsbürger, sondern auch Staatsangehörige anderer EU- oder EWR-Staaten sowie die nach § 373 Abs 2 gleichgestellten Personengruppen. Außerdem steht das Recht auch Gesellschaften iS von Art 34 EWR-Abkommen (§ 373a Abs 3 GewO 1994) zu.

Die Bescheinigungen dienen dem Nachweis der befugten Ausübung bzw. der Ausbildung oder Befähigung zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen oder der Niederlassung in einem anderen EU- oder EWR-Staat. Sie sind grundsätzlich schriftlich auszustellen (damit sie im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bzw. der Anerkennung der Ausbildung oder Befähigung in einem anderen Mitgliedstaat zur Dokumentation der Berechtigung vorgelegt werden können). Besondere Formvorgaben sind nicht vorgesehen (Wutscher in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 373h (Stand 01.01.2015, rdb.at).

Bei den gemäß § 373h GewO 1994 auszustellenden Bescheinigungen handelt es sich allerdings nicht um (Feststellungs-)Bescheide, sondern um bloße Wissenserklärungen der Behörde, also schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln. Daher besteht auch gegen eine allenfalls unrichtige Bescheinigung nach einheitlicher Literatur kein Rechtsschutz (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, Rz 1; Gruber/Paliege-Barfuß, aaO; Wutscher, aaO).

Da, wie oben ausgeführt, die vom Beschwerdeführer begehrte Bescheinigung kein Bescheid ist, war die dagegen gerichtete Beschwerde, ohne auf das inhaltliche Vorbringen einzugehen und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG), als unzulässig zurückzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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