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LVwG 40.40-3187/2024•LVwG ST LVwG 40.40-3187/2024
LVwG 40.40-3187/2024Landesverwaltungsgericht04.09.2024
Wiederaufnahme, Antrag, Voraussetzungen, Parteistellung, Steiermärkisches Baugesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Matthias Scharfe, BA über die Beschwerde der A, B-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Stadt Graz vom 02.07.2024, GZ: A17-BAB-054311/2019/0061, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz 01.06.2021, GZ: A17-BAB-054311/2019/0035 abgeschlossen Verfahrens zurückgewiesen wurde,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Die C suchte am 07.06.2019 um Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 7 Wohneinheiten, Errichtung von 12 gebäudeintegrierten PKW-Abstellplätzen sowie eines überdachten Müllplatzes auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG B-Ort, an.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde am 31.05.2021 eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt, die diesbezügliche Ladung wurde unter Hinweis auf den Verlust der Parteistellung für den Fall, dass die Verfahrenspartei keine rechtzeitigen und rechtserheblichen Einwendungen erhebt der Beschwerdeführerin zugestellt.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 01.06.2021, GZ: A17-BAB-054311/2019/0035 wurde der C die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung einer Wohnhausanlage mit 7 Wohneinheiten, Errichtung von 12 gebäudeintegrierten PKW-Abstellplätzen und eines überdachten Müllplatzes sowie Durchführung von Geländeveränderungen unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Der Bescheid ist mit 08.07.2021 in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Eingabe vom 29.07.2022 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zustellung des oben angeführten Bescheides. Mit Mitteilung vom 09.08.2022 wurde der Rechtsvertreterin der Einschreiterin der bezughabende Bescheid mit dem Hinweis übermittelt, dass mangels Erheben von rechtzeitigen Einwendungen ihre Präklusion eingetreten ist und der Bescheid nur zur Kenntnis übermittelt wird.
Die gegen diesen Bescheid (01.06.2021, GZ: A17-BAB-054311/2019/0035) gerichtete Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die im Wesentlichen vorgebracht hat, dass die in der privatrechtlichen Vereinbarung in der Verhandlungsschrift vom 31.05.2021 festgehaltene Lärmschutzwand bis dato nicht errichtet worden sei, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.11.2022, LVwG 50.27-7142/2022-8 und LVwG 40.27-7299/2022-5 mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
3. Mit Eingabe vom 03.06.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.06.2024, wurde von der Einschreiterin ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. In diesem Zusammenhang wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sich nach Fertigstellung des Gebäudes ergeben habe, dass sich unzumutbare mittelbare Lärmeinwirkungen durch die Höhe der Gebäudefront (Schallreflexion) ergeben hätten. Auch sei das Grundstück der Einschreiterin durch die straßenseitige und etwa 15 Meter in die Zufahrtsstraße hineinragend errichtete massive Lärmschutzwand nicht geschützt. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass durch im Zuge der Errichtung des Gebäudes bzw. nach Fertigstellung das Grundstück der Einschreiterin die im östlichen Bereich durchfließenden Hangwässer nicht mehr ungehindert im Grundwasserbereich ausbreiten könnten und derart zurückstauen würden, dass der Außenkeller des Wohnhauses von Fall zu Fall überflutet werde.
4. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde, gestützt auf § 69 Abs 1 AVG, diesen Antrag zurück. begründend führte sie unter Hinweis auf eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass zur Stellung eines Antrages auf Wiederaufnahme nach § 69 Abs 1 AVG nur die Parteien des Verfahrens dessen Wiederaufnahme beantragt wird, legitimiert sind. Die Beschwerdeführerin sei mangels Erhebung einer rechtserheblichen Einwendung – sie habe in der mündlichen Bauverhandlung am 21.05.2021 keine rechtserhebliche Einwendung erhoben – gem. § 27 Abs 1 Stmk BauG präkludiert worden und habe damit ihre Parteistellung verloren. Zur Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei sie daher schon aus diesem Grund nicht legitimiert.
Ferner könne ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß § 27 Abs 1 Stmk BauG verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, gemäß § 27 Abs 3 leg cit binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, längstens allerdings bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn. Innerhalb der achtwöchigen Frist ab dem Baubeginn (spätestens) am 19.01.2023 seien seitens der Einschreiterin keine (nachträglichen) Einwendungen erhoben worden, sie habe auch nicht behauptet, dass für die Teilnahme an der mündlichen Bauverhandlung ein Hindernis vorliege. Vielmehr habe sie an der Bauverhandlung (mitsamt ihrer Rechtsvertreterin) teilgenommen. Darauf, dass die bloß zivilrechtliche Einwendung, die sie dort vorbrachte, keine Einwendung iSd Stmk BauG darstellt, und auf die damit verbundene Präklusionsfolge sei sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.
Die Einschreiterin habe keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren, weshalb ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens mangels Parteistellung zurückzuweisen sei.
4. Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst geltend macht, ihr Wiederaufnahmeantrag betreffe „ganz andere Beeinträchtigungen durch die Bauausführung als die privatrechtliche Vereinbarung in der Bauverhandlung am 31.05.2021“. Es sei denklogisch, dass dieser Vereinbarung eine Einwendung ihrerseits auf Errichtung einer Lärmschutzwand vorausgegangen sei. Sie bezweifle, dass die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Baubewilligung mangels Beschwerdelegitimation durch das LVwG Steiermark (gemeint: Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.11.2022, LVwG 50.27-7142/2022-8 und LVwG 40.27-7299/2022-5) Rechtskraftwirkung auf ihren „Wiedereröffnungsantrag“ zukomme. Im Übrigen sei in dieser Entscheidung „aktenwidrig von der ‚Feststellung‘ ausgegangen [worden], ich hätte keine rechtserheblichen Einwendungen geltend gemacht. Welcher Gedanke hinter der Anmerkung steht, im Allgemeinen seien bedingte Prozesshandlungen unzulässig ist unerfindlich. Ich wüsste nicht, dass ich meine Einwendung mit einer Bedingung verknüpft hätte oder weshalb diese Beurteilung aus anderen Gründen sachgerecht sein könnte“.
Sie hätte „selbst bei sorgfältigster Einschätzung“ keine Veranlassung gehabt, hinsichtlich der zu erwartenden Schallreflexion sowie der Standfestigkeit des Bauvorhabens (für deren Herstellung sich offenbar erst nachträglich das Erfordernis von Tiefenbohrungen, die den Abfluss der Hangwässer durch ihr Grundstück behinderten herausstellte) Einwendungen zu erheben, daher könne sie ihre Parteistellung keinesfalls verloren haben. Entgegen der Feststellung in der Verhandlungsschrift sei inzwischen herausgekommen, dass der Untergrund nicht tragfähig sei. Das Ausmaß der Schallreflexion habe sich erst lange nach Fertigstellung des Rohbaus bemerkbar gemacht. Die Schallintensität sei weder ortsüblich noch zumutbar (insbesondere zu Nachtzeiten), dies hätte im Verlauf einer amtswegigen und ausreichend sorgfältigen Schallbeurteilung jedenfalls erkannt werden müssen.
5. Die belangte Behörde legte dem LVwG Steiermark die Beschwerde, den Verwaltungsakt zu diesem Verfahren und den Akt zum Bewilligungsbescheid GZ: A17-BAB-054311/2019/0035 am 21.08.2024 dem LVwG Steiermark ohne Fällung einer Beschwerdevorentscheidung vor.
II.Festgestellter Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ****, KG B-Ort, das unmittelbar an das Grundstück ****, KG B-Ort angrenzt.
2. Die C beantragte am 07.06.2019 die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 7 Wohneinheiten, die Errichtung von 12 gebäudeintegrierten PKW-Abstellplätzen sowie eines überdachten Müllplatzes auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG B-Ort.
3. Der Stadtsenat der Stadt Graz führte zu diesem Bauvorhaben am 31.05.2021 eine mündliche Bauverhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin geladen war. Die Zustellung der Ladung an die nunmehrige Beschwerdeführerin ist im Akt der belangten Behörde ausgewiesen (die Ladung wurde ausweislich des Rückscheines am 11.05.2021 durch Übernahme der Beschwerdeführerin zugestellt), die Ladung erhielt die Belehrung, dass jedem Nachbarn, der nicht spätestens am Tag vor der mündlichen Bauverhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG erhebt, seine Parteistellung verliert. An der mündlichen Bauverhandlung nahm die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, teil.
4. Ein schriftliches Vorbringen von Einwendungen bezüglich Schall oder der Sicherheit von Anlagen der Entwässerung hat die Beschwerdeführerin bis einschließlich dem Tag vor der mündlichen Bauverhandlung nicht erstattet.
5. In der mündlichen Bauverhandlung am 21.05.2021 hat die Beschwerdeführerin, dort vertreten durch ihre damalige rechtsfreundliche Vertreterin, mündlich keine Einwendungen, auch nicht bezüglich einer unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigung durch Schall durch das Bauvorhaben, getätigt.
6. Die Verhandlungsschrift enthält den angehakten Passus: „Von den Nachbarn wurden keine Einwendungen vorgebracht.“ Ebenfalls angehakt ist der Passus „Hinsichtlich der privatrechtlichen Einwendungen ist ein vom Verhandlungsleiter unternommener Einigungsversuch [durchgestrichten: gescheitert, handschriftlich hinzugefügt:] geglückt.“
7. In der mündlichen Bauverhandlung am 21.05.2021 wurde eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Bauwerber und den Eigentümern der Nachbargrundstücke **** und **** getroffen, wonach auf dem Grundstück **** (Grundstücke jeweils KG B-Ort, A-Ort) beidseitig der Zufahrt eine Lärmschutzwand und ein Sichtschutzzaun errichtet werden. Die Beschwerdeführerin wurde in der mündlichen Bauverhandlung darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung keine Einwendung iSd Stmk BauG darstellt („Die betroffenen Anrainer werden belehrt, dass diese privatrechtl. Vereinbarung keine Einwendungen darstellen und sind hiermit einverstanden. Ein diesbezügl. Besprechungstermin findet ca. in den nächsten 3 Wochen statt.“ [Hervorhebung hinzugefügt]).
Auf Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 31.05.2021 findet sich folgende Feststellung: „Von den Nachbarn wurden keine Einwendungen vorgebracht.“
8. Die Zustellung der Verhandlungsschrift wurde von keiner Person beantragt; Einwendungen gegen die Verhandlungsschrift wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit wurden nicht erhoben.
9. Mit der tatsächlichen Bauausführung des bewilligten Bauvorhabens wurde spätestens am 13.10.2022 begonnen.
III.Beweiswürdigung:
1. Die Feststellung II.1. folgt aus der Abfrage des Grundbuches zu diesem Grundstück.
2. Die Feststellungen II.2., II. 3., II.5. II.6., II.7. ergeben sich aus dem Inhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde zum Bescheid GZ: A17-BAB-054311/2019/0035, genauer der darin einliegenden Zustellnachweise und Ladung sowie der Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung vom 21.05.2021. Die inhaltliche Richtigkeit der Verhandlungsschrift wird durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Einwendung sei „nicht protokolliert“ worden, nicht erschüttert. Denn die Beschwerdeführerin (und auch sonst niemand) hat Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift erhoben. Es steht daher, weil keine diesbezügliche Einwendung erhoben wurde und auch, weil sich im Akt sonst keine Widersprüche zu ihrem Inhalt finden, fest, dass die Niederschrift echt, und ihr Inhalt richtig und vollständig ist, somit auch, dass die Beschwerdeführerin keine Einwendungen (iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG) mündlich in der Verhandlung getätigt hat.
3. Die Feststellung II.4. folgt aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde; in dessen ganzem Inhalt ist keine schriftliche Einwendung der Beschwerdeführerin (auch nicht bezüglich Schallschutz) aus der Zeit vor dem 31.05.2021 zu finden. Es gibt keine Hinweise auf eine Unvollständigkeit des Aktes.
4. Die Feststellung II.8. ergibt sich bezüglich des Inhalts der Niederschrift aus dieser (siehe hierzu Beweiswürdigung III.2.) und aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde zur GZ: A17-BAB-054311/2019/0035. Dessen ganzem Inhalt ist kein derartiger Widerspruch bzw. Einwendung zu entnehmen.
5. Die Feststellung II.9. folgt aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden „Bauführermeldung – Bauplakette“ vom 13.10.2022, 13:28:44. Zwar kommt es für den Baubeginn auf den tatsächlichen objektiven Beginn der Bauarbeiten die auf die Realisierung des Projektes ausgerichtet sind an und nicht auf die formelle Meldung von deren Beginn. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass der tatsächliche Beginn nicht mit dem gemeldeten Beginn (13.10.2022) übereinstimmt.
IV.Rechtslage:
1. Die hier maßgeblichen Vorschriften des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 - Stmk BauG lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 25
Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere
3. der Inhaber des Baurechtes,
4. die Verfasser der Projektunterlagen,
5. die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z 4 bekannt geworden sind,
6. die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
[…]
§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
4. die brandschutztechnische Ausführung der Aussenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:
1. gewerblichen Betriebsanlage oder
3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage
ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmässige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.
[…]
§ 27
Parteistellung
(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäss § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäss Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.“
2. § 69 Allgemeines Verwaltugnsverfahrensgesetz – AVG lautet wie folgt:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69.
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
V.Erwägungen:
1. Aus dem rechtstaatlichen Prinzip und dem System des AVG ergibt sich einerseits, dass behördliche Entscheidungen durch Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe angefochten, also einer Überprüfung durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht unterzogen werden können, andererseits aber auch, dass rechtskräftige Entscheidungen, gegen die keine Rechtsmittel oder keine Rechtsmittel mehr (durch Fristablauf) zur Verfügung stehen, Bestand haben und nicht neuerlich in Frage gestellt werden können, mithin rechtskräftig werden. Nur in wenigen, gesetzlich eigens geregelten Fällen kann die Rechtskraft durchbrochen werden. Einer dieser Fälle ist die hier gegenständliche Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG.
Zuständig zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens ist bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren die Verwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, die dabei § 69 AVG anzuwenden hat. Für einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, das durch ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts abgeschlossen wurde ist hingegen das Verwaltungsgericht zuständig, das dabei § 32 VwGVG anzuwenden hat.
Im Ausgangsverfahren des hier gegenständlichen Verfahrens hat die belangte Behörde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 01.06.2021 GZ: A17-BAB-054311/2019/0035 eine Baubewilligung erteilt, die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.11.2022, LVwG 50.27-7142/2022-8 und LVwG 40.27-7299/2022-5 zurückgewiesen. Das Verfahren wurde damit nicht mit Erkenntnis des LVwG Steiermark abgeschlossen, vielmehr ließ der Beschluss des LVwG Steiermark mit dem das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde den Bewilligungsbescheid unverändert im Rechtsbestand, sodass das Verfahren mit Bescheid abgeschlossen wurde und die belangte Behörde über den Wiederaufnahmeantrag (am Maßstab von § 69 AVG) zu entscheiden hatte.
2. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und entweder
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder erschlichen worden ist, oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde, oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht es sohin der Behörde, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, welches mit einer qualifizierten Rechtswidrigkeit belastet ist, über Bewilligung eines entsprechenden Parteiantrages oder durch amtswegige Verfügung neu aufzurollen, wobei die Behörde bei Vorliegen eines Parteiantrages – wie gegenständlich – ihre Prüfung auf die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe zu beschränken hat und insbesondere auch deshalb der Antragsteller diese Gründe konkret unschlüssig darzulegen hat, außer ein anderer entsprechender Wiederaufnahmegrund ist nach den im Antrag behaupteten Umständen erkennbar (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/13/0136).
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung einer Wiederaufnahme eines Verfahrens ist, weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen engmaschig zu prüfen (vgl. VwGH 26.04.1984, 81/05/008).
3. Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens kann nur von einer Partei des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, gestellt werden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 69 AVG (arg.: „Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme […]).
3.1. Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens ist also nicht nur das Vorliegen eines der in § 69 Abs 1 Z 1 bis Z 4 AVG aufgezählten Wiederaufnahmegrundes, sondern auch, dass der Antragsteller Partei des zugrundeliegenden Verfahrens war. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, an.
3.2. Parteistellung im Verfahren zur Erlassung einer Baubewilligung für ein gem. § 19 Stmk BauG bewilligungspflichtiges Bauvorhaben kommt (und kam im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) dem Bewilligungswerber und grundsätzlich dem Nachbarn zu.
3.2.1. Unter „Nachbar“ ist dabei gem. § 4 Z 44 Stmk BauG zu verstehen der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können. Die Beschwerdeführerin ist „Nachbarin“ iSd § 4 Z 44 Stmk Baugesetz, steht doch ein an das Baugrundstück im Ausgangsverfahren angrenzendes Grundstück in ihrem Eigentum.
Der Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG genießt jedoch nur eine eingeschränkte Parteistellung, sie beschränkt sich auf die in § 26 Absatz 1 Z 1 bis 6 Stmk. BauG abschließend aufgelisteten Nachbarrechte, andere Rechte als die dort aufgelisteten kommen ihm hingegen (sieht man es von dem hier nicht gegenständlichen Recht, dass im Falle eines Zubaus der Zubau von einem konsensgemäßen ursprünglichen Bauwerk ausgehen muss) nicht zu.
3.2.2. Es liegt im Ermessen der Baubehörde, ob sie eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt oder nicht. Sollte die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung durchführen, so verliert der Nachbar, sofern er entweder persönlich zu dieser Bauverhandlung geladen ist oder diese Bauverhandlung „doppelt“ kundgemacht wurde seine Parteistellung, sofern er nicht rechtzeitig – entweder schriftlich spätestens am Tag vor der mündlichen Bauverhandlung oder mündlich in der mündlichen Bauverhandlung selbst – eine rechtserhebliche – rechtserheblich sind nur jene Einwendungen, die in § 26 Abs. 1 Ziffer 1-6 Stmk BauG aufgelistet sind – erhebt, sofern die Ladung bzw. die Kundmachung der Bauverhandlung darauf und auf diese Folge hinweist („Präklusion“). Um seine Parteistellung auch nach der mündlichen Bauverhandlung noch weiterhin zu genießen, muss der Nachbar also spätestens am Tag vor der mündlichen Verhandlung schriftlich oder in der mündlichen Bauverhandlung selbst mündlich eine Einwendung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1-6 Stmk. BauG vorbringen. Kommt er dem nicht nach, verliert er hingegen mit dem Schluss der mündlichen Bauverhandlung seine Parteistellung und ist dementsprechend ab diesem Zeitpunkt (ex nunc) nicht mehr Partei des Verfahrens, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH 24.03.1992, 88/05/0135; 30.05.1996, 93/06/0155; 18.12.2003, 2001/06/0032; zur objektiven Fassung des § 42 Abs 1 AVG vgl. auch Pallitsch, Präklusion 62f), und verliert damit alle Parteienrechte und damit die Möglichkeit, seinen subjektiven Rechten und rechtlichen Interessen durch eigene Verfahrenshandlungen zum Durchbruch zu verhelfen.
Im hier gegenständlichen Ausgangsverfahren hat die belangte Behörde am 31.05.2021 eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt. Zu dieser war die Beschwerdeführerin geladen. Die Beschwerdeführerin hat vor der mündlichen Bauverhandlung keine schriftlichen Einwendungen iSd § 26 Abs. 1 Z 1-6 Stmk. BauG vorgebracht. Auch in der mündlichen Bauverhandlung selbst hat sie keine derartigen Einwendungen mündlich vorgebracht. Sie hat vielmehr ausschließlich eine zivilrechtliche Vereinbarung im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung über die Errichtung einer Lärmschutzwand getroffen. Darauf, dass dies keine Einwendung im Sinn von § 26 Abs 1 Z1-6 Stmk. BauG darstellt, wurde sie eigens in der Bauverhandlung hingewiesen. Des Weiteren wurde sie in der mündlichen Bauverhandlung auch rechtsfreundlich vertreten. Entgegen der von ihr in ihrer Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, dass eine zivilrechtliche Vereinbarung über eine Lärmschutzwand die Einwendung von Schallschutz logisch voraussetze, lässt der Abschluss einer zivilrechtlichen Vereinbarung über die Errichtung einer Lärmschutzwand durch den Bauwerber mit Nachbarn nicht zwangsläufig erkennen, dass unzumutbare oder gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen durch Schall durch einen Nachbarn geltend gemacht werden. Die Einwendung gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 Stmk. BauG iVm § 77 setzt aber die Behauptung der Unzumutbarkeit oder Gesundheitsgefährdung durch die Schallbeeinträchtigung voraus. Eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Errichtung einer Lärmschutzwand kann hingegen aus jedem Grund, so auch aufgrund von bloßen Lärmbelästigungen (die nicht unzumutbar oder gesundheitsgefährdend sind) oder auch – es herrscht schließlich gem. Art 5 StGG Privatautonomie - völlig grundlos getroffen werden. Aus dem Abschluss einer derartigen Vereinbarung in einer mündlichen Bauverhandlung einer Behörde ergibt sich daher nicht, dass eine Einwendung gem.§ 26 Abs. 1 Z 3 Stmk BauG getätigt wird, ferner auch nicht eine Einwendung gem § 26 Abs 1 Z 1 oder § 26 Abs 2 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG. Die zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin wurde auch eigens darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung keine Einwendung darstellt.
3.2.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Einwendung der Unzumutbarkeit oder Gesundheitsgefährdung durch Schall durch das Bauvorhaben sei schlicht in der Bauverhandlung nicht protokolliert worden, wird darauf hingewiesen, dass – auch seitens der Beschwerdeführerin – nicht einmal die Zustellung der Niederschrift beantragt wurde und auch kein Widerspruch zur Verhandlungsschrift eingebracht wurde. Auch sonst hat keine Verfahrenspartei die Unvollständigkeit oder eine Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift moniert. Die Niederschrift ist daher echt, und ihr Inhalt richtig und vollständig, eine Einwendung von Schallschutz durch die Beschwerdeführerin ist ihr nicht zu entnehmen.
3.3. Die Beschwerdeführerin hat also im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren keine der in § 26 Abs 1 Z 1-6 Stmk. BauG aufgezählten Nachbarrechte rechtzeitig geltend gemacht. Sie hat damit mit dem Ende der mündlichen Bauverhandlung am 31.05. 2021 ihre Parteistellung verloren.
3.4. Es ist jedoch, wie oben ausgeführt, für die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsverfahrens (hier: im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides) die Parteistellung aufrecht war. Mangels Vorliegens dieser Voraussetzung hat die belangte Behörde rechtmäßiger Weise den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen. Auf das weitere Beschwerdevorbringen ist schon aus dem Grund, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung nicht erfüllt, im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Ausgangsverfahren Parteistellung genossen zu haben, nicht einzugehen.
4. Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung gem. § 27 Abs 3 Stmk BauG zu verstehen sein, so wäre ihm schon aus dem Grund, dass seit dem Baubeginn mehr als acht Wochen vergangen sind, kein Erfolg beschieden, denn ein Quasi-Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn seit Baubeginn mehr als acht Wochen vergangen sind. Die Zurückweisung des Antrages auf Quasi-Wiedereinsetzung durch die belangte Behörde ist damit, soweit der Antrag als solcher zu verstehen ist, ebenfalls rechtmäßig.
5. Soweit mit dem Vorbringen eine von der Baubewilligung abweichende Bauführung geltend gemacht werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass Abweichungen von einer erteilten Bewilligung durch den Bewilligungsinhaber nicht Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens gem. § 69 AVG sind. Ebenso wenig ist die Erfüllung oder Nichterfüllung privatrechtlicher Vereinbarungen Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages, selbst wenn diese Vereinbarung in einer mündlichen Verhandlung vor einer Verwaltungsbehörde geschlossen worden ist.
VI.Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist und somit die Voraussetzung des § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG vorliegt.
VII.Ergebnis:
Die Beschwerdeführerin war im maßgeblichen Zeitpunkt – der Erlassung des Bescheides – nicht (mehr) Partei des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme sie begehrt. Damit fehlt es ihr an der wesentlichen Voraussetzung eines erfolgreichen Antrages auf Verfahrenswiederaufnahme gem. § 69 Abs 1 AVG, Partei des Verfahrens zu sein, dessen Wiederaufnahme begehrt wird. Die Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist rechtmäßig, die Beschwerde daher abzuweisen.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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