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LVwG 50.25-3024/2024•LVwG ST LVwG 50.25-3024/2024
LVwG 50.25-3024/2024Landesverwaltungsgericht26.08.2024
Adressat, Untersagung der Benützung, Eigentümer, Verfügungsberechtigter, Zustellung, Privatwirtschaftsverwaltung, Geschäftsordnung der Steiemärkischen Landesregierung, Geschäftsbereich, Landesverwaltung, Steiermärkisches Baugesetz
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des A, vertreten durch die B GmbH, C, Astraße, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10.06.2024, GZ: A17-BAB-074159/2022/0023, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird diese Beschwerde vom 08.07.2024, präzisiert mit Schreiben vom 20.08.2024, zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 09.08.2024 vorgelegten in der Folge präzisierten Beschwerde und des dieser angeschlossenen Verfahrensaktes ergibt sich auf Basis des verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dass von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz der im Spruch dieses Beschlusses näher bezeichnete Bescheid vom 10.06.2024 insoferne erging, als spruchgemäß dem „A, vertreten durch den Abteilungsleiter Mag. D seitens der Abteilung E des A, die Benützung der auf dem Grundstück Nr.: ****, EZ.: ****, KG.: ****, befindlichen Teilbereiche des Landessportzentrums, nämlich der Garderoben samt Nebenräumen im Untergeschoss, der Eingangshalle über alle Geschosse samt den Stiegen sowie dem Büro im Loungebereich sowie der „Halle 5““, auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 7 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023 untersagt wurde; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese Teilbereiche ohne Fertigstellungsanzeige benützt würden, was anlässlich einer Erhebung am 26.02.2024 festgestellt worden sei. Die Bewilligung zum Umbau und zur brandschutztechnischen Sanierung des Landessportzentrums sei mit Bescheid vom 19.07.2022, GZ A17-BAB-074159/2022/0009, unter Vorschreibung von Auflagen rechtskräftig erteilt worden. Am 22.05.2023 sei die Fertigstellung für den Umbau und die Sanierung der Halle 5 im 1. Obergeschoss und des Gymnastikraums im 2. Obergeschoss angezeigt worden, dieses Anbringen jedoch mittels Mail vom 22.01.2024 wiederum zurückgezogen worden. Am 01.03.2024 seien eine Bauführerbescheinigung und zwei Austauschpläne nachgereicht worden, jedoch ein entsprechender Antrag für eine Planänderung oder eine Fertig- bzw. Teilfertigstellung samt Elektroattest sowie Brandschutzbestätigung nicht abgegeben worden.
Dieser Bescheid, welcher ausdrücklich das „A, vertreten durch den Abteilungsleiter der E des A, Herrn Mag. D“, spruchgemäß verpflichtet, weist die Zustellverfügung
„1. A, vertreten durch den Abteilungsleiter Mag. D seitens der Abteilung E des A, Bgasse, C
Grundstückseigentümer:innen:
2. F-Gesellschaft mbH, Cgasse, C“
auf und wurde laut Zustellnachweis das „A“ betreffend am 13.06.2024 von Seiten eines „Arbeitnehmers“ in C, Bgasse, übernommen.
Gegen diesen Bescheid erhob das A mit Schriftsatz vom 08.07.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, wobei angeregt wurde, dass die belangte Behörde aufgrund einer zwischenzeitig durchgeführten Fertigstellungsanzeige sowie der noch nachzureichenden Bescheinigungen eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne der Bescheidaufhebung vornehmen möge. Diese das A eingangs als Beschwerdeführer anführende Beschwerde wurde am Ende auch mit der Firma „G GmbH“ versehen, wobei laut Ausführungen in Bezug auf den Sachverhalt sowie die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschwerdebegründend im Detail Nachstehendes festgehalten wurde:
„…
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240826_LVwG_50_25_3024_2024_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240826_LVwG_50_25_3024_2024_00/image002.png
…“
Mit Schreiben vom 20.08.2024 stellte der Beschwerdeführervertreter klar, dass fallbezogen ausschließlich das A Beschwerde erhob und die G GmbH nicht als Beschwerdeführerin fungiert, zumal diese irrtümlich aufgrund einer versehentlichen Mandantenerfassung im Akt am Ende des Beschwerdeschriftsatzes angegeben worden sei.
Am 29.08.2024 konnte beim „H“ der E des A, Frau Mag. I, erhoben werden, dass das originale Bescheiddokument in Bezug auf die teilweise Untersagung der Benützung des Landessportzentrums sich seit Entgegennahme nach wie vor in der Bgasse, nunmehr im Bereich der G GmbH (Bgasse), befindet und die Weiterleitung an Mag. D eingescannt elektronisch erfolgte.
Eigentümerin des gegenständlichen Gebäudes am näher bezeichneten Grundstück ist die F-Gesellschaft mbH, C, Cgasse, wobei dem Beschwerdeführer ein Bestandrecht eingeräumt wurde, und der Beschwerdeführer an diesem Grundstück mit dem darauf befindlichen Landessportzentrum der das Landessportzentrum betreibenden G GmbH ein Unterbestandrecht einräumte.
Der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid wurde dem Bescheidadressaten A nicht wirksam zugestellt.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen lassen sich bereits aufgrund des behördlichen Verwaltungsverfahrensaktes und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden treffen.
Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:
„Beschlüsse
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 2 Z 1 bis 4 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022 sieht Folgendes vor:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
[…]“
§ 5 ZustG lautet wie folgt:
„Zustellverfügung
Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“
Hinsichtlich der Heilung von Zustellmängeln sieht § 7 ZustG Nachstehendes vor:
„Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“
§ 9 Abs 1 ZustG normiert Nachstehendes:
„Zustellungsbevollmächtigter
(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
[…]“
§ 13 Abs 1 und 3 ZustG ist Folgendes zu entnehmen:
„Zustellung an den Empfänger
(1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
[…]
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
[…]“
Art. 105 Abs 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024 lautet wie folgt:
„(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er trägt in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 142. Der Landeshauptmann wird durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten. Diese Bestellung ist dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen. Tritt der Fall der Vertretung ein, so ist das zur Vertretung bestellte Mitglied der Landesregierung bezüglich der Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gleichfalls der Bundesregierung gemäß Art. 142 verantwortlich. Der Geltendmachung einer solchen Verantwortung des Landeshauptmannes oder des ihn vertretenden Mitgliedes der Landesregierung steht die Immunität nicht im Weg. Ebenso steht die Immunität auch nicht der Geltendmachung der Verantwortung eines Mitgliedes der Landesregierung im Falle des Art. 103 Abs. 3 im Weg.
[…]“
Art. 39 Abs 1 L-VG, LGBl. Nr. 77/2010 idF LGBl. Nr. 110/2022, bestimmt hinsichtlich der Geschäftsordnung der Landesregierung Folgendes:
„Geschäftsordnung der Landesregierung
(1) Die Landesregierung regelt ihre Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung. In dieser Geschäftsordnung ist festzusetzen, welche Angelegenheiten der Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen und welche Angelegenheiten durch das Amt der Landesregierung unter Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden.
[…]“
Art. 41 Abs 1 L-VG lautet wie folgt:
„Aufgaben der Landesregierung
(1) Die Landesregierung besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten. Sie ist zu folgenden Ausnahmen ermächtigt:
1. Die Landesregierung kann die Verwaltung von Beteiligungen an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen auf eine Kapitalgesellschaft (Landesholding) übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen, wodurch Landesvermögen veräußert oder belastet wird, wie die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals der verwalteten Unternehmungen, ferner Verträge in Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Landes, ausgenommen. Unbeschadet dieser Übertragung kann die Landesregierung die Ausübung der sonst dem Land als Eigentümer zustehenden Rechte in Generalversammlungen, Hauptversammlungen und dergleichen wahrnehmen.
2. Die Landesregierung kann die Verwaltung der Landeskrankenanstalten einem selbständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen und diesen ermächtigen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, auch Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach durch die folgenden Bestimmungen der Landesregierung vorbehalten sind, abzuschließen.
3. Die Landesregierung kann die Durchführung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen an eine Kapitalgesellschaft übertragen und diese ermächtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Rechtsgeschäfte, die ihrer Art nach durch die folgenden Bestimmungen der Landesregierung vorbehalten sind, abzuschließen.
4. Die Landesregierung kann die Verwaltung der Museen des Landes einem selbstständigen Wirtschaftskörper in Form einer Kapitalgesellschaft übertragen. Von dieser Übertragung sind jedoch Rechtshandlungen ausgenommen, wodurch Liegenschaften veräußert oder belastet werden. Zur Belastung von Liegenschaften des Landes und zur Veräußerung von Landesvermögen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als der Wert der Belastung oder der Wert des veräußerten Objektes den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt (Art. 20 Z. 2 und 3); zur Erwerbung von Liegenschaften ist die Landesregierung, sofern die erforderlichen Mittel im Landesbudget vorgesehen sind, bevollmächtigt, wenn der Wert der Liegenschaft den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt (Art. 20 Z. 1); zum unentgeltlichen Erwerb von Sachen ist die Landesregierung insoweit berechtigt, als mit einem solchen Erwerb keine Folgekosten oder Folgekosten von insgesamt höchstens 50 000 Euro verbunden sind (Art. 20 Z. 6).
[…]“
§ 1 Abs 1 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 45/2015 idF LGBl. Nr. 15/2024 normiert, dass die Landesregierung die Beziehung des Landes ausübt und werden gemäß § 1 Abs 2 leg. cit. die Geschäfte auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt, wobei der Geschäftsbereich der Abteilung E zwischen den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung, Landeshauptmann Mag. J, Landesrat K, MBA und verfahrensmaßgebend Landesrat Dr. L aufgeteilt wurde.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem „A, vertreten durch den Abteilungsleiter Mag. D seitens der Abteilung E des A“, die Benützung der auf dem in Rede stehenden Grundstück befindlichen, näher bezeichneten Teilbereiche des Landessportzentrums, auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 7 Stmk. BauG untersagt, zumal für die Behörde eine wirksame Fertigstellungsanzeige nicht vorliegend gewesen sei.
Das A ist nicht Liegenschaftseigentümerin, sondern ist dies die F-Gesellschaft mbH, C, Cgasse, welche im Spruch des bekämpften Bescheides jedoch zweifelsfrei nicht zur Untersagung der in Rede stehenden Benützung verpflichtet wurde, sondern welcher der gegenständliche Bescheid als Grundstückseigentümerin aufgrund der behördlichen Zustellverfügung bloß auch zuging.
Adressat der Untersagung der Benützung nach § 38 Abs 7 Stmk. BauG ist mit Blick auf § 39 Abs 2 leg. cit. der jeweilige Eigentümer und jeder Verfügungsberechtigte (vgl. z.B. VwGH am 31.01.2002, 2000/06/011 und VwGH am 26.06.2008, 2006/06/0304), wobei der Eigentümerin F-Gesellschaft mbH die Benützung der in Rede stehenden Teilbereiche des Landessportzentrums – wie ausgeführt – fallbezogen nicht untersagt wurde, sondern lediglich dem „A, vertreten durch den Abteilungsleiter Mag. D seitens der Abteilung E des A“.
Selbst wenn man gegenständlich davon ausgeht, dass dem A als verfügungsberechtigter Gebietskörperschaft trotz aufrechtem Bestandsvertrag mit der G GmbH die Benützung der in Rede stehenden Gebäudebereiche untersagt werden hätte können und das A somit auch als Bescheidadressat der behördlichen Erledigung materienrechtlich in Betracht kommen kann, so wies die bekämpfte behördliche Erledigung jedoch eine Zustellverfügung auf, welche unter 1. wie folgt lautete: „1. A, vertreten durch den Abteilungsleiter Mag. D seitens der Abteilung E des A, Bgasse, C“.
Unbeschadet der Tatsache, dass sich die E des A mit deren Abteilungsleiter in C, Landhausgasse 7, befindet und an der angegebenen Adresse das „H“ der E E situiert ist, gilt es festzuhalten, dass Art. 105 Abs 1 B-VG den Landeshauptmann zur Vertretung des Landes als Hoheitsträger beruft und ist zur Vertretung des Landes im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung die Landesregierung berufen; – dies nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassungen (vgl. auch VwGH am 05.10.2016, 2013/06/0085). Nach Art. 39 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 regelt die Landesregierung ihre Geschäfte durch eine Geschäftsordnung, wobei in dieser festzusetzen ist, welche Angelegenheiten der Beschlussfassung der Landesregierung unterliegen und welche durch das Amt der Landesregierung unter Leitung der einzelnen Regierungsmitglieder besorgt werden. Nach § 1 Abs 2 der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung werden die Geschäfte auf die Mitglieder der Landesregierung entsprechend der Anlage (Geschäftsverteilung) aufgeteilt, wobei der Geschäftsbereich der Abteilung E zwischen den Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung, Landeshauptmann Mag. J, Landesrat K, MBA und den gegenständlichen Bereich betreffend Landesrat Dr. L aufgeteilt wurde. Durch Übertragung von Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung wird das einzelne Mitglied der Landesregierung auch zu einem monokratischen obersten Organ der Landesverwaltung, das nicht den Weisungen des Kollegiums der Landesregierung unterliegt (vgl. z.B. VwGH am 27.03.2014, 2013/10/0139, mwN.). In diesen Angelegenheiten wird von dem einzelnen Mitglied der Landesregierung auch die Landesregierung repräsentiert (vgl. z.B. VwGH am 05.10.2016, 2013/06/0085). Die Zustellverfügung der baupolizeilichen Erledigung der belangten Behörde führt fallbezogen einen derartigen Vertreter des A nicht an, sondern „den Abteilungsleiter Mag. D“ der Abteilung E des Hilfsapparates A. Eine bestehende Zustellvollmacht des darin bezeichneten Abteilungsleiters der E des A in Bezug auf die Gebietskörperschaft A ist nicht ersichtlich und wurde gegenständlich in der Zustellverfügung ein mit der entsprechenden Vertretungsmacht ausgestatteter Vertreter des A nicht angeführt. Eine Zustellung an das A bzw. eine Abteilung desselben erweist sich als nicht ausreichend (vgl. diesbezüglich bereits VwGH am 05.11.1974, 1535/74).
Ungeachtet des Umstandes, dass im Beschwerdefall auch nicht davon auszugehen ist, dass das in Rede stehende Dokument einem normierten Vertreter des A tatsächlich zuging, wurde fallbezogen schon eine falsche Person in der behördlichen Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, weshalb schon deshalb ein Fall des § 7 Abs 1 ZustG nicht vorliegend ist (vgl. z.B. VwGH am 24.04.2012, 2012/22/0013 unter Verweis auf VwGH am 19.03.2009, 2006/01/0453).
Im Ergebnis wurde dem A gegenüber daher eine ordnungsgemäße Zustellung nicht bewirkt und der Bescheid diesem gegenüber nicht erlassen, weshalb es die in Rede stehende Beschwerde im Ergebnis bereits deshalb zurückzuweisen galt. Soweit der Bescheid fallbezogen jedoch auch der Grundstückseigentümerin F-Gesellschaft mbH zuging, gilt es festzuhalten, dass diese spruchgemäß nicht als Verpflichtete der behördlichen Erledigung fungiert; – dies unbeschadet der Tatsache, dass von Seiten der Liegenschaftseigentümerin auch ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht erhoben wurde.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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