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LVwG 42.34-3046/2024•LVwG ST LVwG 42.34-3046/2024
LVwG 42.34-3046/2024Landesverwaltungsgericht22.08.2024
Geisterfahrer, Änderung, Fahrtrichtung, Richtungsfahrbahn, Autobahn, Straßennetz, Autobahnzubringer, Gefährdung, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des A B, geb. ****, vertreten durch C D, Rechtsanwalt, Agasse, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.07.2024, GZ: BHSO-131760/2024-7,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.07.2024, GZ: BHSO-131760/2024-7, wird Herrn A B, R, R, die von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F, FSNr.: **** vom 23.05.2018 vorübergehend auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Außerdem wird Herr A B verpflichtet, als begleitende Maßnahme, eine Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrer bei einer der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen zu absolvieren.
Einer allfällig eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30.04.2024, Zahl: VStV/924300725331/2024, wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 2 lit c. StVO rechtskräftig bestraft wurde, weil der Beschwerdeführer am 01.03.2024 um 08.05 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, in G, Jstraße, 207 Meter vor der Zufahrt „XXX“ die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen nicht ergeben hat. Durch die rechtskräftige Bestrafung gem. § 99 Abs. 2 lit. c StVO ist die Behörde derart gebunden, dass sie vom Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 und damit, weil § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 u.a. unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 auszugehen hatte (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170, mwN). Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 Z. 1a FSG 1997 hat die Behörde unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3a, wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung eine Nachschulung anzuordnen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Vorfall im eklatant Widerspruch zu seinem bisher jahrzehntelangen, verkehrsgerechtem Verhalten im Straßenverkehr stehe. Das Fahren gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung im gegenständlichen Bereich sei ihm unerklärlich. Der Beschwerdeführer sei von seinem Navi aufgefordert worden umzukehren, was er getan habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er eine Geisterfahrt setze. Die Entziehung der Lenkberechtigung sei keine zwangsläufige Rechtsfolge bei einem derartigen Fehlverhalten. Für den Beschwerdeführer, der als XXX tätig sei, sei die Entziehung der Lenkberechtigung existenzbedrohend.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.:
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu GZ: BHSO-131760/2024 sowie dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der Landespolizeidirektion Steiermark zu GZ: VStV/924300725331/2024 – insbesondere der rechtskräftigen Strafverfügung vom 30.04.2024 – und des Beschwerdevorbringens werden nachstehende, entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Am 01.03.2024 lenkte der Beschwerdeführer um 08.05 Uhr, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** in G, Jstraße, 207 Meter vor der Zufahrt XXX die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung. Der Beschwerdeführer ist von der A9 – Phyrnautobahn kommend in Richtung Süden auf der Jstraße (Autobahnzubringer) gefahren. Das Navigationssystem hat ihn angewiesen zu wenden und ist der Beschwerdeführer dem nachgekommen. Demzufolge ist der Beschwerdeführer ca. 300 m gegen die Richtungsfahrbahn der Jstraße gefahren. Ein entgegenkommender Lenker konnte durch eine Vollbremsung und Zurücklenkung hinter einen LKW einen Zusammenstoß verhindern. Der Beschwerdeführer sein KFZ ebenfalls zum Stillstand gebracht, gewendet und sich in Fahrtrichtung Süden bis zur Zufahrt XXX begeben.
Mit Strafverfügung vom 30.04.2024, GZ: VStV/924300725331/2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 47 StVO iVm § 46 Abs 4 lit a StVO bestraft und gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,00 (7 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Fahrmanöver des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort konnten aufgrund der im vorliegenden Verwaltungsstrafakt der Landespolizeidirektion Steiermark zu GZ: VStV/924300725331/2024 getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen getroffen werden. Der wesentliche Sachverhalt ist unbestritten und liegt eine rechtskräftige Strafverfügung vom 30.04.2024 zu o.a. GZ vor.
Rechtliche Beurteilung:
Die maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr.120/1997, i.d.F. BGBl. I Nr.90/2023, lauten wie folgt:
§ 7 Abs 1 FSG:
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
§ 7 Abs 3 Z 3 FSG:
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
§ 7 Abs 4 FSG:
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 Abs 1 Z 1 FSG:
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen
§ 26 Abs 2a FSG:
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Aufgrund der mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark zu GZ: VStV/924300725331/2024, vom 30.04.2024 rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im gegenständlichen Fall von einer Bindungswirkung, auch bezüglich des Vorliegens einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen, weil das Fahren gegen die vorgesehene Fahrtrichtung einer Richtungsfahrbahn (Autobahnzubringer), auf dessen verfahrensgegenständlichem Streckenabschnitt zumindest eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet ist, gleichsam einer Fahrt gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen, ein Verhalten darstellt, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, darstellt. Fallbezogen konnte ein Verkehrsunfall durch die Reaktion des entgegenkommenden Lenkers (Vollbremsung und Zurücklenken hinter einen LKW) verhindert werden.
Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG ist es, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Mit der 13. Führerscheingesetz-Novelle wurde das Führerscheinentzugsregime bei Verkehrsübertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen in zweifacher Hinsicht verschärft: Die Mindestentzugsdauer wurde von drei auf sechs Monate erhöht und diese Delikte wurden in § 26 Abs 2a FSG gesondert geregelt, weshalb eine Wertung der Behörde, bei der auch das sonstige Verhalten des Betroffenen sowie die seit dem Vorfall verstrichene Zeit und das allfällige Wohlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit berücksichtigt werden könnten, gesetzlich nicht mehr möglich ist.
Im Hinblick auf diese Verschärfung der gesetzlichen Regelung ist die Frage, wann ein Verhalten geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, genau zu überprüfen. Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs 3 Z 3 FSG unter anderem angeführt, dass insbesondere das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen ein solches Verhalten darstellt. Auch das Fahren entgegen die Fahrtrichtung auf einer Richtungsfahrbahn, die als Verbindung zwischen einer Autobahn und dem nachgeordneten Straßennetz (Autobahnzubringer) verwendet wird, auf dessen Straßenabschnitt eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 80 km/h bzw. 100 km/h einzuhalten ist, stellt ebenso ein Verhalten dar, dass geeignet ist besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Damit ist klargestellt, dass jedenfalls der „typische Geisterfahrer“ ein besonders gefährliches Verhalten setzt, welches zu einem Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten führt.
Unter Zugrundelegung der rechtkräftigen Strafverfügung vom 30.04.2024 ist im gegenständlichen Fall die Fahrt des Beschwerdeführers zur Tatzeit am Tatort als „typische Geisterfahrt“ im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu werten.
Hinsichtlich der Entzugsdauer ist auszuführen, dass es sich um eine erstmalige Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Übertretung handelt. Eine Wertung nach § 7 Abs 4 FSG hat im vorliegenden Fall zu entfallen, da die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2a FSG jedenfalls sechs Monate zu betragen hat (VwGH 02.10.2015, Ra 2015/11/0068). Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer sich vor und nach dem gegenständlichen Vorfall wohl verhalten habe und seit dem Vorfall nahezu fünf Monate vergangen sind, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, Zl. 2013/11/0112, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich aus, dass eine Unterschreitung der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten unzulässig ist, wenn das Entziehungsverfahren durch die Erstbehörde rechtzeitig eingeleitet worden ist. In einem solchen Fall sind der seit der Anlasstat verstrichene Zeitraum und die sich daraus ergebende fiktive Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht relevant, da diese Umstände Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung sind, eine bestimmte bzw. eine Mindestentziehungszeit zu normieren. Dass das gegenständliche Entziehungsverfahren nicht rechtzeitig eingeleitet worden wäre, war nicht festzustellen (die Einleitung erfolgte mit Meldung vom 28.03.2024) und wurde auch gar nicht vorgebracht.
Es war daher, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä). Fallbezogen blieb der entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten und sind keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten. Eine Wertung nach § 7 Abs 4 FSG entfällt im Hinblick auf die Festlegung der Mindestentzugsdauer. Es konnte sohin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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