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LVwG 50.4-1102/2023•LVwG ST LVwG 50.4-1102/2023
LVwG 50.4-1102/2023Landesverwaltungsgericht21.08.2024
Nachbarrecht, Belichtung, Belüftung, Vermeidung einer Beschattung, Beschädigung und Gefährdung des Pflanzenbestands, Grundgrenze, Steiermärkisches Baugesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth in der Beschwerdesache der Frau B, vertreten durch D, E-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Weiz vom 28.02.2023, GZ: II/0300/2021/075,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert,
I.1. dass die Baubewilligung unter Zugrundelegung der folgenden, mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21.08.2024 versehenen und einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Projektunterlagen erteilt wird:
undatierte, im behördlichen Verfahren vorgelegte, aber nicht mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehene Betriebsbeschreibung, Verfasser: AH;
Austauschplan vom 21.11.2023, Planverfasser: AH;
Austauschbaubeschreibung vom 21.11.2023, Verfasser: AH.
I.2. dass folgende, in der mündlichen Verhandlung am 30.04.2021 durch die bauwerbende Gesellschaft A erfolgte Projektkonkretisierung einen integralen Bestandteil der Baubewilligung bildet:
Die Lautsprecher werden an der entlang der Grundgrenze verlaufenden Lärmschutzwand montiert und wird damit ausschließlich Hintergrundmusik im Sinne der ÖNORM S 5012 wiedergegeben.
I.3. dass anstelle der im Bescheid enthaltenen Auflage 1. folgende Auflage 1. vorgeschrieben wird:
„Die plan- und beschreibungsgemäße Ausführung folgender Lärmschutzmaßnahmen ist bei sonstiger Konsenswidrigkeit der bewilligten Nutzungsänderung verpflichtend:
Lärmschutzwand entlang der nördlichen Grundgrenze zum Grundstück Nr. **** mit einer Höhe von 4,10 m und einer Länge von 39,50 m;
2,0 m breite Auskragung dieser Lärmschutzwand in einer Höhe von 3,0 m über eine Länge von 21,0 m;
nordwestlich an diese Lärmschutzwand angrenzende und normal zu dieser Lärmschutzwand verlaufende Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,10 m und einer Länge von 3,0 m;
Schallabsorberelemente an der nördlichen Außenwand des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes mit einer Länge von 17,4 m und einer Höhe von 4,0 m, wobei diese einen Schallabsorptionsgrad α von zumindest 0,6 aufzuweisen haben.“
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheids unverändert.
II. Gemäß § 9 Abs 1 LGVAG 1968 iVm Anlage 1, Tarifpost 32 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 hat die mitbeteiligte Partei A als bauwerbende Gesellschaft für die insgesamt neun Genehmigungsvermerke auf den Projektunterlagen (jeweils drei auf den an die Behörde zu übermittelnden, an die bauwerbende Gesellschaft zu übermittelnden sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Projektunterlagen) eine Verwaltungsabgabe in Höhe von € 45,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Zum vorangegangenen Verwaltungsgeschehen:
1. Mit E-Mail vom 29.05.2020 ersuchte J die Behörde um baupolizeiliche Überprüfung der Betriebsanlage A an der Adresse L-Straße, A-Ort, und verwies dabei auf ein unter einem weitergeleitetes E-Mail an die BH Weiz als Gewerbebehörde, in dem er – auf das für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wesentliche reduziert – ausführt, dass er Bewohner des direkten Nachbarobjekts in der D-Straße, A-Ort sei. Der Gastronomiebetrieb A sei als Tanzlokal genehmigt worden und die Grundstücksfläche zwischen dieser Betriebsanlage und der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu seinem Grundstück sei als Parkplatz bewilligt und bislang auch so genutzt worden. Nun befinde sich dort auf einmal ein Gastgarten, der intensiv genutzt werde. Der Lärm, welcher vom intensiv genutzten Gastgarten ausgehe, sei eine echte Beeinträchtigung und Störung seines Ruhebedürfnisses. Von seiner Gattin (Anmerkung: der nunmehrigen Beschwerdeführerin B) werde die Errichtung eines Lärmschutzzauns gefordert. Der Betreiber der Betriebsanlage habe bis heute keinen Lärmschutzzaun errichtet. Vor einiger Zeit habe er schon einmal gebeten, dass ein Gutachter den Lärm überprüfe. Dieser habe damals ausgesagt, dass der Lärm der Betriebsanlage des A nicht zum Ohr des Schläfers dringe. Da habe der Gutachter aber nur recht, wenn das Fenster zugemacht sei, was aber keine Schlafqualität wegen der fehlenden Frischluft sei. Vom Gastgarten höre J die Musik und die lautstarke Unterhaltung der Gäste durch die Fenster durch. Die Schlafzimmer der Bewohner des zur Betriebsanlage benachbarten Gebäudes befänden sich auf der Seite des neuen Gastgartens.
2. In Reaktion auf dieses Schreiben führte die Baubehörde eine baupolizeiliche Überprüfung auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durch, bei der J durch seinen Sohn D vertreten war, der auch der Vertreter der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist. Dabei gab der Vertreter der Liegenschaftseigentümerin des nunmehrigen Baugrundstücks an, dass die Nutzung als Gastgarten nun permanent stattfinden solle und der Lokalbetreiber bei der Baubehörde um nachträgliche Bewilligung der Nutzungsänderung des Parkplatzes zu Gastgarten ansuchen werde.
3.1. Am 12.08.2020 brachte die nunmehr bauwerbende Gesellschaft A (im Folgenden: bauwerbende Gesellschaft) ein Ansuchen um Errichtung eines Gastgartens und um Nutzungsänderung von Parkplatz zu Gastgarten ein.
3.2. Nachdem das – sowohl für das Baubewilligungsverfahren als auch für das parallel anhängige Betriebsanlagengenehmigungsverfahren eingeholte – schalltechnische Gutachten des Amtssachverständigen P vom 05.10.2020 für das Baubewilligungsverfahren ergeben hat, dass durch die Nutzungsänderung zu Gastgarten (noch ohne zusätzlich projektierte Lärmschutzwand) die Planungsrichtwerte für das Kerngebiet an den an der Grundgrenze zum Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin befindlichen Immissionspunkten überschritten würden, zog die bauwerbende Gesellschaft dieses erste Bauansuchen (ohne Projektierung einer Lärmschutzwand) zurück.
Zum Baubewilligungsverfahren:
4. Mit am 14.05.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Bauansuchen suchte die bauwerbende Gesellschaft A (im Folgenden: bauwerbende Gesellschaft) um Erteilung der Baubewilligung für die „Nutzungsänderung von Parkplatz zu Gastgarten und Parkplatz“ und die „Errichtung einer Schallschutzwand“ auf dem bebauten Grundstück Nr. ****, KG **** A-Ort, mit der Adresse L-Straße, A-Ort, unter Anschluss von Projektunterlagen an.
5. Zu dem ersten von der bauwerbenden Gesellschaft vorgelegten schalltechnischen Privatgutachten der Q vom 26.05.2021, Bericht 2021 0047, teilte der beigezogene Amtssachverständige P der Baubehörde mit Schreiben vom 16.06.2021 mit, dass Differenzen zwischen der den Einreichunterlagen angeschlossenen Betriebsbeschreibung und den Befundgrundlagen des schalltechnischen Privatgutachtens bestünden.
6. Am 16.06.2021 fand eine (erste) Bauverhandlung statt, die auf unbestimmte Zeit zur Adaptierung des Bauprojekts und zur Einholung eines schalltechnischen Gutachtens unterbrochen wurde.
7.1. Mit Schriftsatz vom 26.07.2021 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin durch ihren damaligen rechtlichen Vertreter, sofern sich das Vorbringen auf das den Verfahrensgegenstand bildende Projekt bezog, im Wesentlichen folgende Einwendungen vor:
7.2. Bereits bisher sei aus dem gegenständlichen Gastgarten unzumutbarer Lärm auf das Nachbargrundstück gedrungen. Selbst bei Errichtung einer Schallschutzwand wäre dennoch eine Ruhestörung am Nachbargrundstück gegeben, zumal das Schlafzimmerfenster der Einschreiterin in Richtung Gastgarten ausgerichtet sei.
7.3. Sodann tätigte die Beschwerdeführerin folgende Einwände gegen das im Bauakt erliegende Schallgutachten (wobei offensichtlich das Privatgutachten der Q vom 26.05.2021, Bericht 2021 0047 gemeint war): Das Schallgutachten berücksichtige das zweite Obergeschoß des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht, in welchem sich das Schlafzimmer von D, dessen Fenster genau zum Projektgegenstand hingewendet sei, befinde. Die Messung sei nicht den Richtlinien (ÖNORM S 5004) entsprechend durchgeführt worden. Die Immissionspunkte seien nicht an der Fassade angenommen worden, sondern mit einem Abstand von ca. 3 m von der Fassade. Weiters seien die Fenster bei der Messung geschlossen gewesen. Die im Schallgutachten angenommene Anzahl der Tische stimme nicht und ergebe sich aus der Größe der aufgestellten Tische darüber hinaus, dass an einem Tisch mehr Personen als angegeben Platz nehmen könnten. Die Barplätze seien im Einreichplan und Schallgutachten überhaupt nicht miteinbezogen worden. Die Rasterlärmkarte sei auf ca. 1,50 m angesetzt worden. Da es sich aber bei den Tischen um Stehtische handle, sei diese zu tief angesetzt worden. Die Fläche der Schallquelle sei im Gutachten nicht genau definiert worden (fehlende Maße) und könnten die Tische daher willkürlich verrückt werden, ohne dass eine Überprüfungsmöglichkeit bestehe. Die Bar sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Ebenso seien die geplanten Aufstellorte der Musikboxen nicht definiert worden. Dem Bewilligungswerber sei somit die Vorlage einer Gutachtensergänzung bezogen auf das zweite Obergeschoß sowie mit neuen Betriebsparametern aufzutragen.
7.4. Nach der – im Einwendungsschriftsatz auch zitierten – Judikatur des VwGH habe die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Absenz aller gesetzlich unzumutbaren Immissionen schon an seiner dem Bauplatz nächstgelegenen Grundgrenze, wobei jedoch auch darauf Bedacht zu nehmen sei, wie sich die Schallschutzwand auf die Lärmentwicklung bei den zum Gastgarten gerichteten Schlafzimmerfenstern im ersten und zweiten Obergeschoß auswirke. Wie erwähnt nehme das Gutachten auf das Schlafzimmerfenster im zweiten Obergeschoß keine Rücksicht und habe die nunmehrige Beschwerdeführerin sehr wohl ein Recht darauf, dass die Bestimmungen zur Unterlassung von unzumutbaren Immissionen für das gesamte Haus gälten. Dies könne jedenfalls nicht nur durch eine Lärmschutzwand abgetan werden. Selbst wenn eine Lärmschutzwand einen widmungswidrigen Lärm allenfalls für das Erdgeschoß und eventuell noch das erste Obergeschoß verhindern könnte, so könne sie dies keinesfalls für das zweite Obergeschoß. Letztlich dürfe kein widmungswidriger Lärm über die Bauplatzgrenze hinausgehen. Jedenfalls sei das Gutachten um die Auswirkung auf das zweite Obergeschoß lärmschutztechnisch zu ergänzen.
7.5. Die an der Grundgrenze geplante, 4 m hohe und 34 m lange Schallschutzmauer entziehe das Licht auf dem Nachbargrundstück. Sie nehme den unteren Geschoßen in einem sowohl unzumutbaren als auch das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Ausmaß Licht und Sonne. Außerdem würde durch die vier Meter hohe Mauer auch sämtlicher Pflanzenbestand (Strauch-Baum-Mischhecke), welcher sich an der Grundgrenze auf dem Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin befinde, aufgrund des Schattendrucks oder durch Beschädigung der Wurzelteller bei den Aufstellarbeiten der Lärmschutzmauer beschädigt werden. Dieser Pflanzenbestand werde zurzeit als Schutz gegen die Emissionen durch den nichtgenehmigten Betrieb des Gastgartens genutzt und daher nicht geschnitten.
7.6. Zusammenfassend wird im Einwendungsschriftsatz vom 26.07.2021 eingewendet, dass im Schallgutachten das zweite Obergeschoß, in dem sich das Schlafzimmerfenster des Sohnes der nunmehrigen Beschwerdeführerin befinde, nicht berücksichtigt worden sei. Somit umfasse das Gutachten nicht den gesamten zu schützenden Teil des Nachbargrundstücks. Aus der projektierten Größe der Schallschutzwand von 4,10 m Höhe und einer Länge von 34 m ergebe sich die Unzumutbarkeit der Errichtung dieser Schallschutzwand an der Grundgrenze bzw. in unmittelbarer Nähe der Grundgrenze. Dies widerspreche § 13 Abs 12 Stmk BauG, wonach der Verwendungszweck einer baulichen Anlage eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn erwarten lasse und größere Abstände vorzuschreiben seien. Die Schallschutzwand würde den beiden unteren Geschoßen in einem unzumutbaren Ausmaß Licht und Sonne nehmen. Schließlich sei die Lärmpegelmessung im Gutachten nicht von realen Verhältnissen ausgegangen und sei bislang auch jegliche Beschilderung, wonach ein lautes Brüllen zu unterlassen sei, unterblieben. Es handle sich vorliegend um extrem laute Gäste, die auch wesentlich mehr Lärm als das Publikum der in unmittelbarer Nähe befindlichen Lokale H und A verursachten. Das Schallgutachten stimme auch mit der derzeitigen Bestuhlung nicht überein. Weder werde einer Betriebszeit über 22:00 Uhr noch einer ganzjährigen Nutzung zugestimmt. Unrealistisch sei auch die Gesamtgästeanzahl von 60, zumal bei den Sitzplätzen bereits 58 Gäste zu zählen seien, sodass nur mehr zwei Gäste für die Bar übrigblieben.
8.1. Sodann legte die bauwerbende Gesellschaft das (gegenüber dem ursprünglichen Gutachten überarbeitete) schalltechnische Privatgutachten der Q vom 24.01.2022, Bericht 2021 0047-2, vor.
8.2. Mit Gutachtensauftrag vom 20.10.2022 beauftragte die Baubehörde den Amtssachverständigen P mit der Prüfung des schalltechnischen Privatgutachtens der Q vom 24.01.2022, Bericht 2021 0047-2, auf Plausibilität.
8.3. Am 17.01.2023 teilte der dem Baubewillligungsverfahren beigezogene Amtssachverständige P der Baubehörde dazu mit, dass er aufgrund der Mängel dieser Beurteilung ein eigenes schalltechnisches Gutachten erstellen werde.
9.1. Im schalltechnischen Gutachten vom 24.01.2023 gelangte der Amtssachverständige P zum gutachterlichen Schluss, dass es an der Grundgrenze zum Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch die Lärmschutzmaßnahmen der geplanten Errichtung der Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin, der Anbringung eines Absorbers an der Wand des Betriebsgebäudes im Bereich der Ausschank sowie der Errichtung einer auskragenden Überdachung im Bereich der Verabreichungsplätze an der Lärmschutzwand sogar zu einer Reduktion der bestehenden Schallimmissionen komme, weil die geplanten Lärmschutzmaßnahmen den Verkehr von der Straße teilweise abschirmten. Es komme zu einer Verbesserung der Ist-Situation und das beantragte Projekt sei aus schalltechnischer Sicht widmungskonform. Auch die zu erwartenden Schallpegelspitzen lägen mit Werten von rund 50 dB am Tag bzw. 56 dB am Abend (beim Immissionspunkt 1 auf Höhe des Erdgeschoßes) und 53 dB am Tag bzw. 58 dB am Abend (auf Höhe des Obergeschoßes) noch deutlich unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel, weshalb auch die Schallpegelspitzen nicht geeignet seien, das Widmungsmaß zu überschreiten.
9.2. Dabei lagen der gutachterlichen Beurteilung eine Messung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse von 08.09.2020 bis 09.09.2020 (Dienstag auf Mittwoch) und eine Messung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse über das Wochenende von 12.05.2022 bis 16.05.2022 (Donnerstag bis Montag) zugrunde. Als Messpunkt wurde das Wohnhaus der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit der Adresse E-Straße auf dem Grundstück Nr. **** gewählt. Dazu führt der Amtssachverständige aus, dass der Höhenunterschied von 6,5 m (Mikrofonhöhe) auf 10,9 m sowie der Abstand des Messpunkts zur Fassade keine relevante Änderung im Ergebnis erwarten ließen. Als Immissionspunkte wählte der Amtssachverständige an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin einen Immissionspunkt für das Erdgeschoß in Höhe von 1,5 m sowie einen Immissionspunkt für das Obergeschoß in Höhe von 3,0 m. Als Betriebszeiten nahm der Amtssachverständige die im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bekannt gegebenen Betriebszeiten von 9:00 bis 22:00 Uhr an.
10. Auf Aufforderung der Baubehörde gab die bauwerbende Gesellschaft mit E-Mail vom 27.01.2023 bekannt, dass – entsprechend dem Projekt im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren – die Sperrstunde mit 22:00 Uhr festgelegt werde.
11.1. Mit Schriftsatz vom 10.02.2023 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin – auf das für das vorliegende Beschwerdeverfahren Wesentliche reduziert – folgende Einwände gegen das schalltechnische Gutachten des Amtssachverständigen P vom 24.01.2023 vor:
11.2. Als „Einwendung 2023/1“ zum Schallschutz bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die durchgeführten Lärmmessberichte vom 10.09.2020, 16.05.2020 und vom 14.12.2022 ungültig seien, da beide Messungen im September 2020 und im Mai 2022 auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin falsch durchgeführt worden seien. Für die Messungen sei nämlich die ÖNORM S 5004 angeführt worden, die Messung sei jedoch nicht nach dieser Norm durchgeführt worden.
11.3. Als „Einwendung 2023/2“ zum Schallschutz bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der exakte Aufstellungsort inklusive der Richtwirkung der Lautsprecher nicht definiert sei. Dies erfordere die verwendete Norm (ÖNORM S 5012, Unterpunkt 4.4.2 „Elektroakustische Beschallungsanlagen im Freien“) aber.
11.4. Als „Einwendung Nr. 2023/3“ zum Schallschutz bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Geländehöhe sehr relevant sei, da diese ca. 1 m Differenz ergebe. Das Schlafzimmer des Sohnes der Beschwerdeführerin D befinde sich im zweiten Obergeschoß und die Fenstermittenhöhe liege über 11 m. Deshalb sei auch um Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs gebeten worden, was nicht geschehen sei. Die in den Messberichten angenommene Fenstermittenhöhe von 10,3 m sei zu niedrig.
11.5. Als „Einwendung Nr. 2023/4“ zum Schallschutz bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Schallquellenfläche (vom Gastgarten) nicht vollständig bemaßt sei, der Lärmmessbericht sei somit unvollständig und dadurch ungültig.
11.6. Gegen die Lärmschutzwand wendet die Beschwerdeführerin ein, dass diese höher als 1,5 m geplante Lärmschutzwand an der Grundstücksgrenze nach dem Stmk BauG nicht erlaubt sei. Die Lärmschutzwand, die die Lärmimmissionen der Betriebsanlage zum Privatgrundstück der Beschwerdeführerin abhalten solle, werde im Stmk BauG als Einfriedung bzw. „Gebäude oder Gebäudeteil ohne die übliche Geschoßeinteilung“ definiert. Da die Höhe der Lärmschutzwand – nach erneuter Lärmmessung bzw. Bemaßung durch einen Vermessungsingenieur vermutlich 4,5 m übersteige, gelte sie als zweigeschoßig. Somit müsse sie einen Abstand von 4 m von der Grundstücksgrenze einhalten (dieses Vorbringen wird als „Einwendung Nr. 2023/5“ bezeichnet). Die Lärmschutzwand mit 4 m Höhe und 39 m Länge sei ortsunüblich und „verschandle“ das Ortsbild (dieses Vorbringen wird als „Einwendung Nr. 2023/6“ und „Einwendung Nr. 2023/7“ bezeichnet).
11.7. Die ohne Abstand auf der Grundstücksgrenze errichtete Lärmschutzwand sei eine Gefährdung der psychischen Gesundheit durch den Schattendruck der hohen Wand, die Pflanzen unten verkahlen lasse. Somit seien sie gezwungen, auf eine Wand anstatt auf den schönen Pflanzenstand an der Grundgrenze zu schauen. Auch die Fenster des Nachbargebäudes würden durch die Errichtung der Wand ortsunüblich beschattet (dieses Vorbringen wird als „Einwendung Nr. 2023/8“ bezeichnet).
11.8. Auch die Fundamente der Lärmschutzwand überschritten das ortsübliche Ausmaß. Da in der Stadt Weiz in der Regel nur Einfriedungen mit einer maximalen Höhe bis 1,5 m auf der Grundstücksgrenze zwischen Nachbargrundstücken erlaubt seien, würden die Fundamente für die 4 m hohe Einfriedung/Lärmschutzwand größer sein als die von einem ortsüblichen 1,5 m hohen Gartenzaun. Die für eine 4 m hohe Wand notwendigen Fundamentausschachtungen/Fundamente beschädigten den Pflanzenbestand, minimierten den möglichen Raum für die Wurzelausbreitung künftiger Anpflanzungen und beeinträchtigten deren Standfestigkeit, weil vorhandenes Substrat durch ortsunüblich große Fundamente ersetzt werde. Da sie auch nicht bei künftigen Anpflanzungen eingeschränkt werden wollten, sei das eine unzumutbare Belästigung. Eine 4 m hohe Einfriedung und dafür notwendige Fundamentausschachtungen/Fundamente auf der Grundstücksgrenze zum Nachbarn hin seien ortsunüblich, würden nicht geduldet und durch das Steiermärkische Baugesetz auch nicht zugelassen (dieses Vorbringen wird als „Einwendung Nr. 2023/9“ bezeichnet).
11.9. Generell dürften die Pflanzen vom Pflanzenbestand auf dem Grundstück Nr. **** maximal nur bis zur Grundstücksgrenze eingekürzt werden. Insbesondere Grenzbäume dürften nicht beschädigt oder gefällt werden. Auch der Wurzelteller der einzelnen Pflanzen dürfe nicht so weit beschädigt werden, dass die Standsicherheit gefährlich vermindert werde. Keine einzige Pflanze dürfe entfernt werden. Auch dürfe der Wurzelraum nicht durch Fundamentausschachtungen/Fundamente verringert werden (dieses Vorbringen wird als „Einwendung Nr. 2023/10“ bezeichnet).
12.1. Bei der mündlichen Verhandlung am 13.02.2023 hielt die nunmehrige Beschwerdeführerin ihre Einwände gegen das Gutachten und ihre Einwendungen – mit Ausnahme der als „Einwendung Nr. 2023/6“ bezeichneten Einwendung – aufrecht und ergänzte diese im Wesentlichen wie folgt:
Laut dem Stadtentwicklungskonzept 1.0 vom 15.06.2015 sei die Errichtung von Lärmschutzwänden möglichst zu vermeiden. Es sei fraglich, warum dann eine 39 m lange Lärmschutzwand notwendig sei, wenn eine weniger lange Lärmschutzwand auch ausreiche, da der Gastgarten nicht die gesamte Fläche einnehme. Dort, wo der Gastgarten Richtung Nordwesten ende, könnte auch eine Lärmschutzwand im rechten Winkel von der längsverlaufenden Lärmschutzwand zum Bestandsgebäude mit der Adresse L-Straße hin angebracht werden, damit der Gastgarten Richtung Nordwesten „eingekastelt“ werde. So würde die Länge der Lärmschutzwand insgesamt verringert werden (dieses Vorbringen wird als „Einwendung Nr. 2023/11“ bezeichnet).
Laut Plan befinde sich die Schallquellenfläche des Gastgartens direkt an der südwestlich angrenzenden Sichtschutzwand, sodass kein ausreichender Schallschutz gewährleistet sei. Entweder müsste der Gastgarten als Schallquellenfläche um die Höhe der Lärmschutzwand (derzeit 4 m) zurückgesetzt werden oder die Lärmschutzwand müsste Richtung Südwesten um 4 m verlängert werden (dieses Vorbringen wird als „Einwendung Nr. 2023/12“ bezeichnet).
12.2. Im Übrigen erstattete der bautechnische Sachverständige S in der Verhandlung Befund und Gutachten. Dabei gelangt er zum gutachterlichen Schluss, dass unter Vorschreibung der vorgeschlagenen Auflagen die Baubewilligung für die Nutzungsänderung von Parkplatz zu Gastgarten sowie für die Errichtung einer Schallschutzwand erteilt werden könne.
Zum angefochtenen Bescheid:
13.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der bauwerbenden Gesellschaft die Baubewilligung für die Nutzungsänderung von Parkplatz zu Gastgarten sowie für die Errichtung einer Schallschutzwand auf dem Grundstück Nr. ****, KG A-Ort, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Folgende – im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vorgeschlagene – Auflagen werden im Spruch des angefochtenen Bescheids vorgeschrieben:
1. Für die beantragte Nutzungsänderung und für die geplanten Baumaßnahmen sei die vorliegende Schalluntersuchung verbindlich.
2. Vor dem geplanten Gastgarten sei straßenseitig ein 3,0 m breiter Ladebereich freizuhalten.
13.2. In der Begründung dieses Bescheids wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Grundstück Nr. ****, KG A-Ort, laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan 1.0 als Bauland der Kategorie „Kerngebiet“ ausgewiesen sei. Die Bewilligungswerberin habe die Nutzungsänderung des bestehenden Mitarbeiterparkplatzes zu einem Gastgarten beantragt. Festgehalten werde jedoch, dass außerhalb eines Gastgartenbetriebs der Parkplatz weiterhin für Mitarbeiter zur Verfügung stehe. Als Betriebsparameter werden in der Begründung des Bescheids angeführt, dass der Gastgarten Plätze für 60 Personen auf 15 Tischen zu je 4 Personen aufweise und einen Ausschankbereich umfasse. Es erfolge eine Beschallung mit Hintergrundmusik und die Betriebszeit sei von 9:00 bis 22:00 Uhr. Im Übrigen werden in der Begründung die Ausführungen des schalltechnischen Gutachtens vom 24.01.2023 sowie die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführerin wiedergegeben. Sodann wird in der Begründung des angefochtenen Bescheids auf die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführerin näher eingegangen:
13.3. Zum Nachbarrecht gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, wird in der Begründung des Bescheids im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Die behauptete Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch Feinstaub, Luftschadstoffe und Gerüche des beantragten Gastgartenbetriebs könne die Baubehörde nicht erkennen, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei. Hinsichtlich der befürchteten Geruchsimmissionen und Immissionen aufgrund von Luftschadstoffen, die von den behaupteten Lagerfeuern ausgehen könnten, sei festzuhalten, dass diese nicht beantragt und somit auch nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauverfahrens seien. Im Übrigen wäre die Baubehörde mangels Vorliegens einer baulichen Anlage iSd § 4 Z 13 Stmk BauG nicht zuständig. Das Bauverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand der Bewilligung sei das nach den dem Verfahren zugrunde gelegten Bauplänen und -beschreibungen umrissene Projekt sowie der darin angegebene Verwendungszweck. Dieses Vorbringen werde daher als unzulässig zurückgewiesen.
13.4. Zum Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstände gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Stmk BauG und auf Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG wird in der Begründung des Bescheids ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen der Nichteinhaltung allfälliger Abstände zu der Grundgrenze die Rechtslage insofern verkenne, als es sich bei einer Schallschutzwand nicht um eine bauliche Anlage mit Gebäudeeigenschaft handle. Daher seien die Abstandsbestimmungen gemäß § 13 Abs 1, Abs 2 und Abs 6 Stmk BauG nicht anzuwenden. Im Ergebnis bedeute dies, dass die Schallschutzwand an der Grundgrenze errichtet werden dürfe. Dieses Vorbringen werde daher als unbegründet abgewiesen.
13.5. Zum Nachbarrecht auf Schallschutz gemäß § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 43 Abs 2 Z 5 und § 77 Abs 1 Stmk BauG wird in der Begründung ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin vorbringe, dass der Gastgarten von extrem lauten Gästen besucht werde, eine gesamte Gästeanzahl von 60 Personen unrealistisch sei und nicht eingehalten werde, aufgrund der Ausrichtung der Schlafzimmerfenster ihres Wohnhauses in Richtung des Gastgartens kein ruhiger Schlaf gewährleistet sei, sowie, dass das bisherige Verhalten der Bauwerbervertreter erwarten lasse, dass diese sich in Hinblick auf die Einhaltung der Sperrstunde und die Kontrolle des Gästeverhaltens nicht an die Bewilligung und die darin angeführten Auflagen halten würden. Das Bauverfahren sei ein Projektgenehmigungsverfahren. Gegenstand der Bewilligung sei das nach den dem Verfahren zugrunde gelegten Bauplänen und -beschreibungen umrissene Projekt sowie der darin angegebene Verwendungszweck. Werde das Bauwerk zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet, wäre dies allenfalls Anlass für ein baupolizeiliches Einschreiten. Die von den Nachbarn befürchtete Umgehungsmöglichkeit, nämlich die Verwendung der Anlage zu Zwecken, die von der Bewilligung nicht umfasst seien, mache das Vorhaben nicht unzulässig, weil es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und maßgeblich nur der Inhalt des Projekts sei.
13.6. Zur baurechtlichen Zulässigkeit der Schallschutzwand sowie deren Höhe und Länge wird in der Begründung des Bescheids ausgeführt, dass die Baubehörde die beantragte Schallschutzwand (als Teil des Gastgartens) mit einer Länge von 39,5 m und einer Höhe von 4,0 m (bzw. Gesamthöhe von 4,1 m inkl. Randleiste) als Neubau einer baulichen Anlage iSd § 19 Z 1 Stmk BauG qualifiziere. Die nunmehrige Beschwerdeführerin verkenne die Rechtslage, indem sie behaupte, dass die Schallschutzwand nach dem Stmk BauG nicht bzw. maximal als Einfriedung mit einer Höhe von 1,5 m zulässig sei. Die Einordnung der Schallschutzmauer als Neubau iSd § 19 Z 1 Stmk BauG habe keine baugesetzliche höhenmäßige Beschränkung zur Folge. Sinn und Zweck einer Lärmschutzwand sei es gerade, den sich auch nach oben ausbreitenden Schall von der Nachbargrenze möglichst abzuhalten. Die Länge von 39,5 m ergebe sich aus den Schallschutzmaßnahmen entsprechend dem Schallgutachten des Amtssachverständigen P vom 24.01.2023. Es sei nicht richtig, dass das Räumliche Leitbild des Stadtentwicklungskonzepts 1.0 der Stadtgemeinde Weiz (§ 5 Abs 2 Z 4 STEK 1.0) keine Lärmschutzwände mit einer Höhe von mehr als 1,5 m zulasse. Vielmehr erlaube das STEK 1.0 je nach Erforderlichkeit die Übersteigung der grundsätzlich einzuhaltenden Höhe von 1,5 m. Die Erforderlichkeit bzw. Notwendigkeit der gegenständlich beantragten Schallschutzwand sei hier als Schallschutzmaßnahme der vom Gastgarten ausgehenden Lärmimmissionen jedenfalls gegeben. Der Zielsetzung der einseitigen Begrünung der Schallschutzwand werde durch die bereits bestehenden Pflanzen und Bäume entlang der Grundgrenzen Rechnung getragen. Im Übrigen stehe dem Nachbarn ein Nachbarrecht auf Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem Räumlichen Leitbild (als Teil des örtlichen Entwicklungskonzepts gemäß § 22 Abs 7 Stmk ROG 2010) nach § 26 Abs 1 Stmk BauG nicht zu. Die darin normierten Bestimmungen seien ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegen und gehörten nicht zu jenen Bestimmungen iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG, aus denen Nachbarn Mitspracherechte im Baubewilligungsverfahren erwüchsen. Bezug nehmend auf die Einwendung Nr. 2023/11 sehe sich die Behörde aufgrund des vorliegenden positiven Schallgutachtens vom 24.01.2023 nicht veranlasst, eine Verkürzung der Schallschutzwand durch eine allfällige Projektänderung der Bauwerber anzuregen. Das Vorbringen werde daher mangels Geltendmachung eines Nachbarrechts als unzulässig zurückgewiesen.
13.7. Zur Ausweisung des Bauplatzes im Flächenwidmungsplan 1.0 der Stadtgemeinde Weiz wird ausgeführt, dass das als Bauplatz dienende Grundstück Nr. ****, KG A-Ort, als Kerngebiet gemäß § 30 Abs 1 Z 3 Stmk. ROG ausgewiesen sei, wonach Kerngebiete u.a. für bauliche Anlagen für Gast- und Vergnügungsstätten bestimmt seien. Die Flächenwidmung des Bauplatzes als Kerngebiet lasse damit die Errichtung eines Gastgartens im Sinne einer „Gast- und Vergnügungsstätte" zu. Das Bauvorhaben stelle somit grundsätzlich eine widmungskonforme Nutzung des Bauplatzes dar. Für die Baulandkategorie „Kerngebiet" gälten laut ÖNORM S 5021 als Planungsrichtwerte für Schallimmissionen 60 dB tagsüber, 55 dB abends und 50 dB im Nachzeitraum.
13.8. Zur Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG aufgrund der behaupteten Geruchs- und Luftschadstoffimmissionen sowie aufgrund des Lichtentzugs durch die Schallschutzwand wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringe, dass aufgrund des Gastgartenbetriebs aufgrund des von Gästen ausgehenden Lärms kein ruhiger Schlaf mehr gewährleistet sei, zumal die Schlafzimmerfenster der Einschreiterin in Richtung des Gastgartens gewandt seien. Zudem lasse das bisherige Verhalten der Bauwerbervertreter erwarten, dass sich diese nicht an diese allfällige Baubewilligung und darin enthaltenen Auflagen halten würden. Die Einhaltung der beantragten beschränkten Gästeanzahl von 60 Personen bzw. 60 Verabreichungsplätzen sei unrealistisch. Aufgrund der Höhe der Schallschutzwand und des sich daraus ergebenden Schattendrucks sei eine Gefährdung der psychischen Gesundheit zu erwarten. Des Weiteren würden durch Lagerfeuer Geruchsimmissionen und Luftschadstoffe ausgehen, welche nicht zu dulden seien. Zu den behaupteten Geruchsimmissionen und Luftschadstoffen werde auf die obigen Ausführungen [Anm.: vgl. Pkt. I.12.3. dieser Entscheidung] verwiesen. Die von der Nachbarin behauptete Einschränkung der Belichtung ihres Grundstückes (hinsichtlich des Pflanzenbestands und einer befürchteten psychischen Erkrankung) durch eine benachbarte bauliche Anlage stelle keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft im Sinne des § 13 Abs 12 Stmk BauG dar.
13.9. Zum Schallgutachten des Amtssachverständigen P vom 24.01.2023 wird in der Begründung des Bescheids ausgeführt, dass dieses Schallgutachten sich ausschließlich auf den Messpunkt MP1 auf dem Grundstück Nr. ****, KG A-Ort (Objekt E-Straße, A-Ort), der nunmehrigen Beschwerdeführerin als kritischen bzw. ungünstigsten Punkt beziehe. Nachdem die Messung in diesem Bereich positiv beurteilt worden sei, sei eine Messung beim Messpunkt MP2 auf dem Grundstück Nr. ****, KG A-Ort (Objekt I-Straße, A-Ort), der – übrigen verfahrensbeteiligten – Nachbarn aufgrund der weiteren Entfernung zum Bauplatz nicht erforderlich. Im ggst. Verfahren werde gemäß diesem Schallgutachten zusammenfassend auf Seite 14 festgestellt, dass es durch den geplanten Gastgarten samt Lärmschutzmaßnahmen an den Grundstücksgrenzen beim Objekt E-Straße, A-Ort, zu einer Reduktion der Schallimmissionen beim IPGG1 im Erdgeschoß um 2,9 dB bis 3,3 dB und im Obergeschoß 2,3 und 2,8 dB im Tag- bzw. Abendzeitraum komme. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die geplanten Lärmschutzmaßnahmen den Verkehr teilweise abschirmten. Zwar würden die Planungsrichtwerte für die Flächenwidmung „Kerngebiet" bereits durch die bestehende IST-Situation überschritten, wobei es durch den Gastgartenbetrieb und die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen zu keiner weiteren Anhebung der Schallimmissionen komme. Aufgrund der getroffenen Lärmschutzmaßnahmen ergebe sich sogar eine Reduktion der Schallimmissionen. Somit könne aus schalltechnischer Sicht das beantragte Projekt als widmungskonform beschrieben werden. Außerdem komme es zu einer Verbesserung der IST-Situation. Die zu erwartenden Schallpegelspitzen lägen mit Werten von rund 50 dB bzw. 56 dB (EG) und 53 dB bis 58 dB (OG) noch deutlich unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel (LAeq). Somit seien diese Schallpegelspitzen ebenfalls nicht geeignet, das Widmungsmaß zu überschreiten und lägen somit auch deutlich unter den bestehenden Schallpegelspitzen aus den vorherrschenden örtlichen Verhältnissen.
13.10. Zur Vorschreibung größerer Abstände gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG aufgrund der Schallimmissionen wird ausgeführt, dass es richtig sei, dass dem Nachbarn gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG jedenfalls im Ergebnis ein gewisser Immissionsschutz zukomme, der unabhängig von der Flächenwidmung sei (dazu wird im Bescheid auf die Entscheidung des VwGH vom 28.03.2006, 2005/06/0295 verwiesen). Da es sich bei einem Gastgarten um eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 13 Stmk BauG handle, sei diese Bestimmung grundsätzlich anwendbar. Mit der Frage, welche Belästigungen noch innerhalb des Ortsüblichen lägen und auch zulässig bzw. zumutbar seien, habe sich der VwGH bereits wiederholt auseinandergesetzt. Seine Judikatur lasse sich dahingehend zusammenfassen, dass Maßstab des Zulässigen einerseits das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes und nicht das Widmungsmaß der Nachbarliegenschaften insofern sei, als die Summe von vorhandener Grundbelastung (sogenanntes Istmaß) und aus dem Projekt hervorgehender Zusatzbelastung (sogenanntes Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten dürfe. Als zumutbar müssten Immissionen auch dann noch angesehen werden, wenn sie zwar das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung feststellbaren Immissionen überstiegen, sich aber im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes hielten. Absolute Grenze der Immissionsbelastung sei daher das Widmungsmaß des Bauplatzes, werde dieses nicht überschritten, sei relatives Maß des Zulässigen das Beurteilungsmaß des medizinischen Sachverständigen. Belästigungen überstiegen auch nicht das ortsübliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig sei, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert werde und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten werde. Die Baubehörde verweise zusätzlich auf das ihr vorliegende positive medizinische Gutachten vom 25.07.2022 der Amtsärztin U, das diese im Zuge des gewerberechtlichen Verfahrens der BH Weiz, GZ: BHWZ-489985/2022-3, erstellt habe:
13.11. Darin werde festgestellt, dass durch das geplante Projekt mit Berücksichtigung der Lärmschutzmauer von 4 m Höhe und Einschränkung auf Tag- und Abendbetrieb es nur zu einer geringfügigen Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse bis max. 1 dB komme. Diese innerhalb der Prognosegenauigkeit liegenden Werte seien subjektiv nicht wahrnehmbar. Auch die zu erwartenden Schallpegelspitzen lägen in allen Beurteilungsräumen deutlich unter dem mittleren Spitzenpegel der vorherrschenden örtlichen Verhältnisse. Vereinzelte subjektive Belästigungsreaktionen durch Gästelärm seien möglich, sie überschritten aber nicht die Lärmbelastung durch die vorbelastete Situation, die sich durch die Lage an einer Hauptverkehrsstraße ergebe. Da der Nachtzeitraum nicht betroffen sei, sei eine dadurch ausgelöste Einschlafstörung oder Weckreaktion ausgeschlossen. Aus medizinischer Sicht sei damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Anrainer durch den geplanten Gastgartenbetrieb nicht zu erwarten. Die Betriebsgeräusche gingen in der lauten vorbelasteten Verkehrssituation unter und könnten in ihrer Lautstärke subjektiv vom Hörorgan nicht wahrgenommen werden, sodass eine eventuell auftretende Belästigung als tolerabel eingestuft werden müsse.
13.12. Aus diesen Gründen werde abschließend festgehalten, dass es durch den Gastgartenbetrieb und die Errichtung von Schallschutzmaßnahmen an der Grundgrenze zu den Grundstücken der einschreitenden Nachbarn, Grundstücke Nr. **** und ****, beide KG A-Ort, zu keiner Überschreitung des Widmungsmaßes komme, weshalb zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen gewährleistet seien und eine Vorschreibung von größeren Abständen nicht erforderlich sei. Eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn sei nicht zu erwarten.
13.13. Zur Schlüssigkeit des Schallgutachtens des Amtssachverständigen P vom 24.01.2023 wird in der Begründung des Bescheids ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass etwa die Lärmmessberichte des der gegenständlichen Baubewilligung zugrunde gelegten Schallgutachtens vom 24.01.2023 falsch bzw. ungültig durchgeführt worden seien. Insbesondere seien die Richtwirkung der Lautsprecher nicht dargestellt und die Geländehöhe nicht korrekt aufgenommen worden, weshalb die Messhöhen nicht richtig dargestellt seien (es sei unterhalb der Fenstermitte des Schlafzimmers im zweiten Obergeschoß gemessen worden). Auch sei die Schallquellenfläche nicht vollständig bemaßt worden. Das schalltechnische Gutachten vom 24.01.2023 scheine der Behörde als absolut schlüssig und es bestehe kein Zweifel an der Objektivität des Amtssachverständigen P, welcher schon aufgrund seines Diensteids zu einer erhöhten Wahrheitspflicht verpflichtet sei, weshalb somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Zwar zweifle die nunmehrige Beschwerdeführerin das der gegenständlichen Baubewilligung zugrunde gelegte Schallgutachten vom 24.01.2023 in mehreren Punkten inhaltlich an, es sei jedoch ein gleichwertiges Gegengutachten der Baubehörde nicht vorgelegt worden und es sei nichts vorgebracht worden, was geeignet gewesen wäre, die Stichhaltigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen zu erschüttern. Das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin habe daher aus vorgenannten Gründen das gegenständliche schalltechnische Gutachten vom 24.01.2023 nicht zu entkräften vermocht.
13.14. Zur Rüge der nunmehrigen Beschwerdeführerin des Privatgutachtens vom 21.05.2021 der Q vom 26.05.2021, Bericht 2021 0047, wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass diese nunmehr überholt sei, da zwischenzeitig ein neues Schallgutachten des Amtssachverständigen P vom 24.01.2023 vorgelegt worden sei, weshalb auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen sei.
13.15. Zusammenfassend führt die Behörde zur Einwendung der Verletzung des Rechts auf Schallschutz und der damit in Zusammenhang stehenden Forderung nach der Vorschreibung von größeren Abständen aus, dass diese als unbegründet abgewiesen würden: Wenn sich die Nachbarn auf den Schallschutz etwa gemäß § 43 Abs 2 Z 5 Stmk BauG beriefen, wonach der von den Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem derartigen Pegel gehalten werden müsse, dass zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien, sei darauf hinzuweisen, dass der Maßstab für diese Beurteilung grundsätzlich das in der auf dem Baugrundstück geltenden Widmungskategorie anzunehmende Widmungsmaß sei. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen sei entscheidend, dass durch das bewilligte Vorhaben das Widmungsmaß nicht überschritten werde. Werde dieses eingehalten, seien zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen iSd § 43 Abs 2 Z 5 Stmk BauG zu bejahen. Dies sei gegenständlich der Fall: Es würden die Planungsrichtwerte für Schallimmissionen bzw. Schallemissionen laut ÖNORM S 5021 insbesondere zu den Grundstücken der einschreitenden Nachbarn (u.a. der nunmehrigen Beschwerdeführerin) Nr. **** und ****, beide KG A-Ort, eingehalten. Die geplante Nutzung des Bauplatzes sei somit widmungskonform.
13.16. Zur Einwendung der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze gemäß § 26 Abs 1 Z 4 iVm § 52 Abs 2 Stmk BauG führt die Behörde in der Bescheidbegründung aus, dass sich § 52 Abs 2 erster Satz Stmk BauG lediglich auf Außenwände von Gebäuden beziehe. Eine Gebäudeeigenschaft der beantragten Schallschutzwand sei jedoch zu verneinen, weshalb diese Bestimmung nicht anzuwenden sei und insofern dem Nachbarn kein Mitspracherecht einräume. Der Vollständigkeit halber werde jedoch darauf hingewiesen, dass die Schallschutzwand mit einer entsprechenden CE-Kennzeichnung gemäß dem Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 versehen sein müsse. Das Vorbringen werde mangels Geltendmachung eines Nachbarrechts als unzulässig zurückgewiesen.
13.17. Zur Befürchtung der nunmehrigen Beschwerdeführerin einer allgemeinen Brandgefahr ausgehend von einem Gastgartenbetrieb wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass mangels Vorliegens einer Gebäudeeigenschaft des Bauvorhabens (Gastgarten und Errichtung einer Schallschutzwand) und in weiterer Folge mangels Aufzählung in § 26 Abs 1 Stmk BauG kein Mitspracherecht des Nachbarn bestehe. Das Vorbringen werde mangels Geltendmachung eines Nachbarrechts als unzulässig zurückgewiesen.
13.18. Zum Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin einer Beschädigung und Gefährdung des Pflanzenbestands und der Grenzbäume führt die Behörde aus, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine privatrechtliche Einwendung iSd § 26 Abs 3 Stmk BauG handle. Mit diesem Vorbringen behaupte die Nachbarin die Verletzung eines Rechts, das im Privatrecht begründet sei. Das Stmk BauG sei im Übrigen für den allfälligen Schutz von Pflanzen und Bäumen nicht anwendbar. Außerdem stehe dem Nachbarn kein Nachbarrecht gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG auf Einhaltung des ortsüblichen Ausmaßes von Fundamenten bzw. Fundamentausschachtungen einer Schallschutzwand zu, die etwa eine Einschränkung von zukünftigen Anpflanzungen vermeiden solle. Das Vorbringen werde mangels Geltendmachung eines Nachbarrechts als unzulässig zurückgewiesen. Die Einschreiterin sei mit der gegenständlichen privatrechtlichen Einwendung allenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
13.19. Zum pauschalen Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung gemäß § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG wird ausgeführt, dass bei diesem pauschalen Vorbringen mangels Konkretisierung eine Verletzung von den durch die Beschwerdeführerin genannten Nachbarrechten auf Vermeidung einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung aus Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern (§ 57 Abs 2 Stmk BauG), sonstigen Abflüssen (§ 58 Stmk BauG), Abgasen von Feuerstätten (§ 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz Stmk BauG), Änderungen der Abflussverhältnisse bei Geländeveränderungen (§ 88 Stmk BauG) aus folgenden Gründen nicht erkannt werden könne: Es seien weder Anlagen zur Beseitigung von Abwasser- oder Niederschlagswässern, von sonstigen Abflüssen, Abgasanlagen von Feuerstätten (etwa Kamine) oder eine Geländeveränderung Gegenstand dieser Bewilligung, noch sei es denkmöglich, dass derartige Immissionen vom beantragten Bauvorhaben ausgingen. Das Vorbringen werde als unbegründet abgewiesen.
13.20. Zu den übrigen Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin der Verletzung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds durch die zu voluminöse Schallschutzwand, der Überschreitung der Bebauungsdichte durch die Schallschutzwand, der Überschreitung der Gesamthöhe der Gebäude und Gebäudehöhen durch die Schallschutzwand, der Überschreitung von Bauflucht- und -grenzlinien sowie der Bauplatzeignung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich dabei um keine Nachbarrechte gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG handle, sodass diese Vorbringen mangels Geltendmachung eines Nachbarrechts als unzulässig zurückgewiesen würden.
Zur Beschwerde:
14.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführt:
14.2. Alle bis jetzt vorliegenden Schallgutachten inklusive des Schallgutachtens vom 24.01.2023 seien ungültig, da sich sämtliche Gutachten auf die falsch durchgeführten Messungen (nicht nach der angeführten Norm) und falschen bzw. fehlenden Bemaßungen bzw. Definitionen (Geländehöhe, Fenstermitten-Höhe, Schallquellenfläche) stützten.
14.3. Zu der als Einwendung Nr. 2023/5 bezeichneten Einwendung, dass die Lärmschutzwand an der Grundstücksgrenze nicht erlaubt sei, führt die Beschwerdeführerin aus, dass keine bauliche Anlage, welche höher als 1,5 m sei, direkt auf der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin geduldet werden müsse. § 3 Stmk BauG besage, dass das Stmk BauG in Bezug auf Lärmschutzanlagen in Sonderfällen nicht gelte. Diese Sonderfälle seien 1.) bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gälten sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen und 2.) bauliche Anlagen, die der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes oder Verkehrs von Eisenbahnen oder auf Flugplätzen dienten, einschließlich der dazugehörigen Lärmschutzanlagen. Somit gelte für die geplante Lärmschutzanlage das Stmk BauG, da es sich hier nicht um Lärmimmissionen von einer Straße, Eisenbahn oder Flugplatz handle. Hier gehe es um eine Lärmimmission, die allein von einer gewerblichen Betriebsanlage (Gastgarten, Grundstück Nr. ****), welche nur die wirtschaftlichen Interessen des Eigentümers dieser Betriebsanlage betreffe, auf das Privatgrundstück der Beschwerdeführerin (Grundstück Nr. **** bzw. **** bzw. ****) einwirke. Im angefochtenen Bescheid werde von der Baubehörde auf Seite 23 (Punkt V.2) behauptet, dass eine Schallschutzwand keine bauliche Anlage sei. Die geplante Lärmschutzanlage/Schallschutzwand sei aber laut Gesetz § 13 Abs 6 Stmk BauG ein „Gebäude oder Gebäudeteil ohne die übliche Geschoßeinteilung“ und somit auch eine bauliche Anlage. Darüber hinaus habe eine Lärmschutzanlage/Schallschutzwand den gleichen Schattenwurf wie jedes andere Gebäude oder Einfriedung (Gartenmauer). Und für solche Objekte gelte eine maximale Höhe von 1,5 m, da ein Gebäude, Gebäudeteil oder Gebäude ohne fiktive Geschoßeinteilung mit der Höhe von 0 Geschoßen (0-geschoßig) eine maximale Höhe von 1,5 m haben dürfe. Deswegen dürften laut dem Stmk BauG auch sonstige Einfriedungen wie Gartenzäune/Gartenmauern auf der Grundstücksgrenze nicht höher als 1,5 m sein. Dazu wird in der Beschwerde angemerkt, dass es schließlich auch nicht möglich sei, dass man zu anderen wohnhaften Nachbarn hin eine 10 m Gartenmauer auf der Grundstücksgrenze aufstelle. Eine bauliche Anlage („Gebäude“) mit einer maximalen Höhe von 3 m + 1,5m (4,5m) gelte als eingeschoßig. Und für ein eingeschoßiges Gebäude müsse ein Abstand von 2 m von der Grundstücksgrenze eingehalten werden. Hierbei sei angemerkt, dass, nach erneuter Lärmmessung bzw. Bemaßung durch einen Vermessungsingenieur, die Höhe der Lärmschutzmauer die Höhe von 4,5 m vermutlich übersteige. Falls die Lärmschutzwand zwischen 4,5 m und 7,5 m hoch sei, gelte sie als zweigeschoßig. Das bedeute, dass ein Abstand von 4 m von der Grundstückgrenze eingehalten werden müsse. Im Falle einer Lärmschutzwandhöhe von 7,5 bis 10,5 m müsse ein Abstand von 6 m eingehalten werden.
14.4. Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf Seite 24 (Punkt V.3.1.), wonach das Stadtentwicklungskonzept 1.0 vom 15.06.2015 je nach Erforderlichkeit auch Lärmschutzwände mit einer Höhe von mehr als 1,5 m erlaube, wird in der Beschwerde ausgeführt, dass eine Verordnung den Rahmen des Stmk BauG nur einschränken, keinesfalls aber vergrößern könne. Ansonsten wäre die Verordnung ja gesetzwidrig. Somit meine das Stadtentwicklungskonzept 1.0 vom 15.06.2015 mit „Erforderlichkeit“ natürlich die angesprochenen Sonderfälle (Lärmimmissionen von Straßen, Eisenbahnen oder Flugplätzen) in § 3 Stmk BauG.
14.5. Betreffend die als Einwendung Nr. 2023/7 bezeichnete Einwendung, wonach die Lärmschutzwand mit 4 m Höhe und 39 m Länge ortsunüblich sei und das Ortsbild „verschandle“, wird in der Beschwerde ausgeführt, dass, wenn die Beschwerdeführerin schon kein Mitspracherecht habe, zumindest die verantwortliche Person, welche das Mitspracherecht habe (Bürgermeister?), eine Stellungnahme dazu abgeben sollte, insbesondere in Hinblick auf die Verordnung „Stadtentwicklungskonzept 1.0 vom 15.06.2015“, welche der Bürgermeister abgesegnet habe.
14.6. Bei den Einwendungen Nr. 2023/8 (Gefährdung der psychischen Gesundheit durch die ortsunübliche Beschattung durch die Lärmschutzwand), Nr. 2023/9 (ortsunübliche Einfriedung) und Nr. 2023/10 (unzulässige Beschädigung von Pflanzen und Grenzbäumen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, keine Verringerung des Wurzelraums durch Fundamentausschachtungen/Fundamente) handle es sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid auf Seite 29 (Punkt V.5.1.) nicht um bloß privatrechtliche Einwendungen. Die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, bei der es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht handle, werde durch das geplante Bauvorhaben beeinträchtigt, insbesondere durch die Beschattung des bestehenden Pflanzenbestands, wodurch „kein Blick mehr ins Grüne“, sondern auf eine schattige Wand bestehe. Außerdem würden auch die Fenster des Gebäudes (Grundstück Nr. ****) unzulässig beschattet, sodass auch hier eine Nutzung (z.B. als Büro) bezogen auf den Blick ins Grüne verschlechtert werde (was wiederum die psychische Gesundheit beeinträchtige). Die Einwendungen beträfen Nachbarrechte, welche laut § 26 Stmk BauG sowie auch nach der GewO 1994 subjektiv-öffentlich rechtlich seien, wobei auf die laufenden Ermittlungen in dem zur GZ: LVwG 43.19-8234/2022 anhängigen Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichts Steiermark verwiesen wird.
14.7. Auf die durch die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vorgebrachten, als Einwendungen Nr. 2023/11 und Nr. 2023/12 bezeichneten Einwendungen sei im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden:
14.8. Zu der als Einwendung Nr. 2023/11 bezeichneten Einwendung wird in der Beschwerde der Vorschlag wiederholt, dass die Lärmschutzwand auf der Grundstücksgrenze Richtung Nordwesten gekürzt werden solle und der Gastgarten nach Nordosten hin durchgehend mit einer Lärmschutzwand abgeschottet werden solle, sodass die Lärmschutzwand im rechten Winkel von der längsverlaufenden, in Richtung Nordwesten gekürzten Lärmschutzwand zum Bestandsgebäude auf dem Grundstück Nr. **** mit der Adresse L-Straße hin angebracht werde. Dadurch würde die für den geplanten Gastgarten augenscheinlich nicht mit einer Länge von 39 m notwendige Lärmschutzwand der Länge nach minimiert werden.
14.9. Zu der als Einwendung Nr. 2023/12 bezeichneten Einwendung in der Verhandlung, dass sich laut dem Plan die Schallquellenfläche des Gastgartens direkt an der südwestlich angrenzenden Sichtschutzwand befinde, sodass kein ausreichender Schallschutz gewährleistet sei, wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Lärmschutzwand im Nachhinein um 3 m im Plan vom 13.02.2023 bzw. sogar um 6 m im Schall-Gutachten vom 24.01.2023 zurückversetzt worden sei, wobei hier nicht gleichzeitig auch die Schallquellenfläche um die Höhe der Lärmschutzwand Richtung Nord-Osten zurückversetzt worden sei. Es sei zweifelhaft, dass die Schallquellenfläche (Gastgarten) bis direkt zum Ende der Lärmschutzwand in Richtung Südwesten reiche. Somit sei der notwendige Schallschirm nicht gegeben. Generell bestehe eine Inkonsistenz zwischen den einzelnen Schallgutachten und den Plänen. Ursprünglich habe es einen Abstand zwischen Lärmschutzwand-Ende und Beginn der Schallquellenfläche (Gastgarten) gegeben, was auch Sinn mache. Bei der baulichen Ausführung einer Lärmschutzwand sei darauf zu achten, dass keine nennenswerten Luftspalten aufträten, da ansonsten die Wirkung drastisch reduziert werde. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Schall auch um die vertikale Hinderniskante, also seitlich um das Hindernis herum, gebeugt werde. Auf diese Weise könne eine allenfalls hohe vertikale Hinderniswirkung stark reduziert werden. Somit müsse auch die Schallquellenfläche (Gastgarten) um die Höhe der Lärmschutzwand zurückversetzt werden, damit hier auch seitlich ein ausreichender Schallschirm vorhanden sei. Auf dem südwestlichsten Teil des Grundstücks der Beschwerdeführerin Nr. **** bestehe dann ja sogar Sichtkontakt zum Gastgarten, wenn der Gastgarten nicht zurückversetzt werde. Somit sei dort dann absolut kein Lärmschutz gegeben.
14.10. Außerdem möchte die Beschwerdeführerin noch anmerken, dass zwischen dem Ende der Lärmschutzwand in nordöstlicher Richtung und der Garage laut dem Plan vom 13.02.2023 ein Spalt vorgesehen sei. Hier sei die Schallwirkung zum Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. **** auch nicht mehr gegeben. Die Bemaßungen des schallschutztechnischen Amtssachverständigen bezüglich der Lärmschutzwand bzw. Schallquellenfläche seien zweifelhaft.
Zum gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren:
15. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 27.09.2022, BHWZ-87981/2020-73, wurde die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung und den Betrieb der gastgewerblichen Betriebsanlage auf dem Grundstück Nr. ****, KG A-Ort, mit der Adresse L-Straße, A-Ort, erteilt. Dieser Bewilligungsbescheid umfasst die auch im Bauverfahren gegenständliche Änderung der Nutzung der bisherigen Parkplätze auf Gastgarten zu den Betriebszeiten von 9:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diesem Bescheid nicht das – im Baubewilligungsverfahren erstattete – Gutachten des Amtssachverständigen P vom 24.01.2023, GZ: ABT15-100748/2020-26, zugrunde lag, sondern dessen Gutachten vom 20.05.2022, GZ: ABT15-100748/2020-20, samt der schalltechnischen Stellungnahme zu den im gewerberechtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen vom 17.05.2022, der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigem P vom 07.09.2022 zu den Einwendungen vom 09.08.2022 sowie dem Gutachten des Amtssachverständigen P vom 22.09.2022, GZ: ABT15-100748/2020-23. Auch wurde im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren das humanmedizinische Gutachten der Amtssachverständigen U vom 25.07.2022, GZ: BHWZ-489985/2022-3, erstattet.
16. Gegen den gewerberechtlichen Genehmigungsbescheid wurde durch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.10.2022 ebenfalls Beschwerde erhoben.
17. In dem zur GZ: 43.19-8234/2022 protokollierten Beschwerdeverfahren des Landesverwaltungsgerichts Steiermark erstatteten die Amtssachverständigen X und Y in der Verhandlung vom 28.04.2023 aus schalltechnischer und humanmedizinischer Sicht Befund und Gutachten.
18. In der Verhandlung vom 27.04.2023 wurde die Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
19. Aufgrund eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung erging über die Beschwerde gegen den gewerberechtlichen Betriebsanlagenbescheid vom 27.09.2022, BHWZ-87981/2020-73, die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 07.09.2023, GZ: LVwG 43.19-8234/2022-19, die der Beschwerdeführerin am 11.09.2023 zugestellt wurde. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin binnen der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel.
Zum vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren:
20. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der zweimonatigen Frist des § 14 Abs 1 VwGVG ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.
21. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurden der Verwaltungsgerichtsakt zu dem zur GZ: LVwG 43.19-8234/2022 protokollierten Beschwerdeverfahren sowie der Verwaltungsakt zu dem in diesem Verfahren angefochtenen gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligungsbescheid vom 27.09.2022, BHWZ-87981/2020-73, beigeschafft.
22. Mit dem den Parteien übermitteltem Gutachtensauftrag vom 31.10.2023 wurde der schalltechnische Amtssachverständige X dem Beschwerdeverfahren beigezogen und mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt. Mit dem ebenfalls den Parteien übermitteltem Gutachtensauftrag vom 31.10.2023 wurde die humanmedizinische Amtssachverständige Y dem Beschwerdeverfahren beigezogen und beauftragt, in der mündlichen Verhandlung aufbauend auf dem Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen X Befund und Gutachten zu erstatten.
23. In Entsprechung des Gutachtensauftrags erstattete der Amtssachverständige X das schalltechnische Gutachten vom 17.11.2023, in dem der Amtssachverständige zum gutachterlichen Schluss gelangt, dass am Punkt IP 2 an der Grundgrenze des Baugrundstücks zum Grundstück der Beschwerdeführerin südwestlich der Lärmschutzwand eine Überschreitung des Widmungsmaßes vorliegt.
24. Daraufhin erging die Aufforderung an die bauwerbende Gesellschaft, das Projekt derart zu modifizieren, dass eine Verletzung in Nachbarrechten nicht mehr gegeben ist.
25.1. In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2023, bei der der Vertreter der bauwerbenden Gesellschaft sowie die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter anwesend waren, erörterte der Amtssachverständige X zunächst sein Gutachten vom 17.11.2023.
25.2. Sodann legte die bauwerbende Gesellschaft in der Verhandlung in Entsprechung der Aufforderung zur Projektmodifikation eine Austauschbaubeschreibung vom 21.11.2023, Verfasser: AH, in dreifacher Ausfertigung und einen Austauschplan vom 21.11.2023, Planverfasser: AH, ebenfalls in dreifacher Ausfertigung vor. Zudem konkretisierte die bauwerbende Gesellschaft in der mündlichen Verhandlung ihr Projekt dahingehend, dass die Lautsprecher an der projektierten Lärmschutzwand montiert werden sollen und ausschließlich Hintergrundmusik gespielt werden soll. Daraufhin präzisierte der Amtssachverständige X, dass Hintergrundmusik nach der Definition der ÖNorm S 5012 um mindestens 5 dB unter dem Gästepegel liegen muss und mit einem LAeq von 58 dB definiert ist.
25.3. Daraufhin erging an den Amtssachverständigen X der Auftrag zur Erstattung eines Ergänzungsgutachtens zur Frage, ob nunmehr durch die Projektänderung die Ist-Situation an der südwestlichen Grundgrenze nicht mehr erhöht wird, sowie zur Frage, ob es an der mitbelastetsten Stelle des Nachbargrundstücks zur einer Erhöhung der Ist-Situation kommt und diesfalls das Ausmaß der Erhöhung anzugeben. In Entsprechung dieses Gutachtensauftrags erstattete der Amtssachverständige X in der Verhandlung am 24.11.2023 Befund und Gutachten zu dem durch die bauwerbende Gesellschaft A (im Folgenden: bauwerbende Gesellschaft) in der Verhandlung vorgelegten Austauschprojekt (Austauschplan vom 21.11.2023; Austauschbaubeschreibung vom 21.11.2023), in dem eine zur ursprünglich projektierten Lärmschutzwand normal verlaufende Lärmschutzwand mit einer Länge von 3 m und einer Höhe von 2 m ergänzt wurde. In seinem Gutachten gelangte der Amtssachverständige zum gutachterlichen Schluss, dass sich aufgrund der nunmehr projektierten Lärmschutzwand keine weitere Erhöhung des Widmungsmaßes an der Grundgrenze ergebe, sowie, dass an der meistbelasteten Stelle des Grundstücks der Beschwerdeführerin das Ist-Maß im Tageszeitraum 0,3 dB und im Abendzeitraum um 1 dB angehoben werde.
25.4. In der Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter zum Gutachten des Amtssachverständigen X Stellung. Dabei führte dieser im Wesentlichen aus, dass die dem schalltechnischen Gutachten zugrundeliegende Schallquellenfläche des Gastgartens nicht mit den Maßen des Gastgartens laut Einreichplan übereinstimmten.
25.5. Ein in der Verhandlung vorgenommener Vergleich einer Messung des Lageplans und dem Wert der Tiefe des Gastgartens im Rechenprogramm ergab tatsächlich eine Abweichung.
25.6. Dazu erklärte der Amtssachverständige in der Verhandlung aus schalltechnischer Fachsicht, dass sich durch diesen Unterschied der Abmessungen des Gastgartens im Austauschplan mit den Werten der Schallquelle im Rechenprogramm keine Änderung der (mit einer Dezimalstelle ausgewiesenen) Werte für die Erhöhung der Ist-Situation von 0,3 dB tagsüber und 1,0 dB abends ergebe.
25.7. Darauf aufbauend erstattete die Amtssachverständige Y in der Verhandlung Befund und Gutachten aus humanmedizinischer Fachsicht, in dem sie ausführte, dass die sich aus dem schalltechnischen Gutachten ergebende Erhöhung der Ist-Situation tagsüber um 0,3 dB und abends um 1,0 dB nicht wahrnehmbar sei, weshalb keine zusätzlichen Belästigungen durch das Projekt vorlägen, zumal die Geräuschcharakteristik auf dem Nachbargrundstück gleich bliebe.
26.1. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter am 28.11.2023 eine Stellungnahme, bestehend aus drei E-Mails samt Anhängen, in der er für das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark nachvollziehbar darlegte, dass der Unterschied zwischen den Abmessungen des Gastgartens im Austauschplan vom 21.11.2023 und den für die Schallquellenfläche im Gutachten angenommenen Werten größer sei, als dies in der Verhandlung angenommen wurde. Er begründete dies mit den aus der Immissionskarte des Gutachtens vom 17.11.2023 abgelesenen Koordinaten des nordwestlichen und des südwestlichen Eckpunkts der Schallquellenfläche (siehe Anhang 2, Seite 2).
26.2. Des Weiteren legte der Vertreter der Beschwerdeführerin anhand der im WebGIS Steiermark eingegebenen Koordinaten des IPGG2 des schalltechnischen Gutachtens (siehe 8 des Gutachtens vom 17.11.2023) dar, dass sich dieser nicht auf der Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück, sondern auf dem Gehsteig vor diesen Grundstücken befindet.
27.1. Aufgrund der fachlichen und nachvollziehbaren Einwände gegen die Werte der Schallquellenfläche, die dem in der Verhandlung erstatteten schalltechnischen Ergänzungsgutachten zugrunde gelegen sind, und gegen die Koordinaten des IPGG2 konnten die gutachterlichen Schlüsse, dass es durch das Projekt zu einer Erhöhung der Ist-Situation von 0,3 dB tagsüber und 1,0 dB abends komme, sowie, dass diese Erhöhung mangels Wahrnehmbarkeit keine Belästigung auf dem Nachbargrundstück darstelle, nicht auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden.
27.2. Daher erging an den schalltechnischen Amtssachverständigen X der Gutachtensauftrag vom 19.06.2024, in dem dieser zur Erstattung eines neuen Gutachtens unter Berücksichtigung der Einwände der Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, und an die humanmedizinische Amtssachverständige Y der Gutachtensauftrag vom 19.06.2024, in dem diese zur Erstattung eines neuen Gutachtens basierend auf dem schalltechnischen Gutachten aufgefordert wurde.
28. In Entsprechung des Gutachtensauftrags erstattete der Amtssachverständige X das schalltechnische Gutachten vom 27.06.2024, dem entsprechend den Einwänden der Beschwerdeführerin ein neues Rechenmodell zugrunde liegt und in dem der Amtssachverständige zum gutachterlichen Schluss gelangt, dass es bei konsensgemäßer Errichtung und konsensgemäßem Betrieb samt den projektierten Lärmschutzmaßnahmen zu einer Reduktion der Gesamtschallimmissionen kommt, sodass auch die Anforderungen bezüglich der Widmung aus schalltechnischer Sicht eingehalten werden.
29. Aufbauend auf diesem Gutachten erstattete die Amtssachverständige Y das humanmedizinische Gutachten vom 08.07.2024, in dem die Amtssachverständige zu dem gutachterlichen Schluss gelangt, dass durch das Projekt keine gesundheitlich negativen Effekte auf den menschlichen Organismus zu erwarten seien.
30. Das schalltechnische Gutachten des Amtssachverständigen X vom 27.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 04.07.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt. Das humanmedizinische Gutachten der Amtssachverständigen Y vom 08.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin am 12.07.2024 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt.
31. Am Tag der Fortsetzungsverhandlung am 05.08.2024 um 10 Uhr übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin um 08:39 Uhr eine Stellungnahme zum schalltechnischen Gutachten samt umfangreichem Beilagenkonvolut.
32. In der Fortsetzungsverhandlung erörterten der Amtssachverständige X und die Amtssachverständige Y ihre Gutachten vom 27.06.2024 und vom 08.07.2024. Dabei nahm der Amtssachverständige X zu den Einwänden der Beschwerdeführerin zum schalltechnischen Gutachten auch Stellung.
33. Nach Erörterung der Gutachten forderte der verhandlungsleitende Richter die Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe allfälliger Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 27.06.2024 und das humanmedizinische Gutachten vom 08.07.2024 auf. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führte seine Einwände gegen die in der Verhandlung erörterten Gutachten nicht näher aus, sondern verwies nur auf seinen vorab übermittelten Einwendungsschriftsatz und auf den Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus gab er nur an, dass er sich gegen die Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Schattendruck der Lärmschutzwand ausspreche.
34. Da keine weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Gutachten erhoben wurden, schloss der verhandlungsleitende Richter die Beweisaufnahme und gab bekannt, dass die Entscheidung gemäß § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG schriftlich ergeht, weil für die Entscheidungsfindung noch weitere Überlegungen in rechtlicher Hinsicht und eine Würdigung der in der Verhandlung erörterten Gutachten erforderlich waren.
II.Sachverhalt:
Zur Lage und Widmung des Baugrundstücks und des Nachbargrundstücks:
1. Das den Verfahrensgegenstand bildende Projekt soll auf dem im Alleineigentum der AA stehenden, bebauten Grundstück Nr. ****, KG **** A-Ort, ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der im Nordwesten unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft EZ ****, KG **** A-Ort, bestehend aus den Grundstücken Nr. ****, Nr. **** und Nr. ****.
2. Sowohl das Projektgrundstück als auch das Grundstück der Beschwerdeführerin sind nach dem geltenden Flächenwidmungsplan 1.0 der Stadtgemeinde Weiz als Kerngebiet ausgewiesen.
Zum Verfahrensgegenstand und den maßgeblichen Projektunterlagen:
3. Der für die Entscheidung maßgebliche, letztgültige Projektstand ergibt sich insbesondere aus folgenden Projektunterlagen, die mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 21.08.2024 versehen werden:
undatierte, im behördlichen Verfahren vorgelegte, aber nicht mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehene Betriebsbeschreibung,
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in dreifacher Ausfertigung vorgelegten Austauschplan vom 21.11.2023, Planverfasser: AH;
im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in dreifacher Ausfertigung vorgelegte Austauschbaubeschreibung vom 21.11.2023, Verfasser: AH.
4. Daraus ergibt sich als Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens zum einen die Nutzungsänderung der asphaltierten, vormaligen Parkplatzfläche während der Betriebszeiten auf die Nutzung als Gastgarten mit 60 Verabreichungsplätzen, wobei 15 Stück Pallettenmöbel zu je vier Personen, mithin 60 Sitzplätze projektiert sind. Hingegen sind an der 12,36 m langen, mit Holz überdachten Ausschank, die entlang der nördlichen Außenwand des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes situiert ist und nur dem Servierpersonal dient, keine Verabreichungsplätze projektiert, sondern dient diese nur dem Servierpersonal. Weiters soll eine Beschallung mit Hintergrundmusik erfolgen, wobei die Lautsprecher nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Projektkonkretisierung an der entlang der Grundgrenze verlaufenden Lärmschutzwand montiert werden und damit ausschließlich Hintergrundmusik im Sinne der ÖNORM S 5012 wiedergegeben wird. Die Betriebszeiten des Gastgartens sind von Sonntag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgelegt.
5.1. Zum anderen sind folgende Lärmschutzmaßnahmen Projektbestandteil (siehe Auflage 1. des angefochtenen Bescheids iVm Seite 6 des schalltechnischen Gutachtens vom 24.01.2023, GZ: ABT15-100748/2020-26):
5.2. Erstens ist die Neuerrichtung einer Lärmschutzwand entlang der Grundgrenze des Baugrundstücks zum Grundstück der Beschwerdeführerin projektiert, wobei die Lärmschutzwand in einem Abstand von 3 m vom nordwestlichen Grundstückseck über eine Länge von 39,50 m entlang der Grundgrenze verlaufen soll. Sie soll aus einer 10 cm hohen Betonrandleiste, aus Stahlträger-Stützen HEB 160 mit einem Abstand von 4,0 m, sowie einer dazwischen liegenden Ausfachung mit Schallschutzelementen als Fertigteilen bestehen, wobei die Schallschutzwand eine Höhe von 4 m und somit mit der Betronrandleiste eine Gesamthöhe von 4,10 m aufweisen soll.
5.3. Als weitere Lärmschutzmaßnahme ist auf den ersten 21 m der Lärmschutzwand von Nordwesten aus die Errichtung einer 2,0 m breiten Auskragung in einer Höhe von 3,0 m geplant, wobei das auskragende Dach mittels einer KLH-Platte mit Foliendach und einem den Dachabschluss bildenden Tropfblech ausgeführt und mit Zugband und Stahlträgern HEB 160 befestigt wird.
5.4. Aufgrund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund des ersten negativen schalltechnischen Gutachtens vom 17.11.2023 erfolgten Projektänderung ist nunmehr auch eine nordwestlich dicht an die bislang projektierte Lärmschutzwand anschließende und normal zu dieser verlaufende weitere Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,0 m und einer Länge von 3,0 m vorgesehen.
5.5. Schließlich ist die Anbringung von Schallabsorberelementen an der nördlichen Außenwand des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes mit einer Länge von 17,4 m und einer Höhe von 4,0 m geplant, wobei diese einen Schallabsorptionsgrad α von zumindest 0,6 aufzuweisen haben.
Zu den projektbedingten Schallemissionen:
6.1. An der durch die projektbedingten Schallemissionen am stärksten belasteten Stelle im nordöstlichen Grundstückseck an der Grundgrenze des Baugrundstücks zum Grundstück der Beschwerdeführerin (Immissionspunkt IPGG3 im Gutachten des Amtssachverständigen X vom 27.06.2024) überschreitet bereits die derzeitige Ist-Situation im Beurteilungszeitraum Tag mit 68,9 dB den Planungsrichtwert für Immissionen im Kerngebiet von 60 dB. Auch im Beurteilungszeitraum Abend überschreitet bereits die derzeitige Ist-Situation am Immissionspunkt IPGG3 mit 64,5 dB den Planungsrichtwert für Immissionen im Kerngebiet von 55 dB.
6.2. Auch an dem im nordwestlichen Bereich der Grundgrenze in einer Höhe von 1,5 m situierten Immissionspunkt (Immissionspunkt IPGG1 im Gutachten des Amtssachverständigen X vom 27.06.2024) überschreitet bereits die derzeitige Ist-Situation im Beurteilungszeitraum Tag mit 63,1 dB den Planungsrichtwert für Immissionen im Kerngebiet von 60 dB und im Beurteilungszeitraum Abend mit 58,6 dB den Planungsrichtwert für Immissionen im Kerngebiet von 55 dB. Dieser Immissionspunkt ist im Bereich der projektierten Lärmschutzwand situiert.
6.3. Im Übrigen überschreitet die derzeitige Ist-Situation auch an den weiteren Immissionspunkten IPGG2 und IP HF OG des Gutachtens des Amtssachverständigen X vom 27.06.2024 bereits die Planungsrichtwerte für die Beurteilungszeiträume Tag und Abend:
6.4. An dem im Bereich des IPGG1 in 4 m Höhe an der Grundgrenze situierten Immissionspunkt IPGG2 überschreitet die Ist-Situation im Beurteilungszeitraum Tag mit 63,5 dB den Planungsrichtwert für Immissionen im Kerngebiet von 60 dB und im Beurteilungszeitraum Abend mit 59,0 dB den Planungsrichtwert für Immissionen im Kerngebiet von 55 dB.
6.5. An dem zusätzlich durch den Amtssachverständigen an der Hausfassade des Nachbargebäudes auf Höhe des 2. Obergeschoßes festgelegten Immissionspunkt IP HF OG überschreitet die Ist-Situation im Beurteilungszeitraum Tag mit 61,0 dB den Planungsrichtwert für Immissionen im Kerngebiet von 60 dB und im Beurteilungszeitraum Abend mit 56,6 dB den Planungsrichtwert für Immissionen im Kerngebiet von 55 dB.
6.6. Dass bereits die örtlichen Verhältnisse (Ist-Situation) an sämtlichen Immissionspunkten des Gutachtens die Planungsrichtwerte für die Beurteilungszeiträume überschreiten, liegt einerseits an der Nähe des zu bebauenden Grundstücks zur stark befahrenen B64 F-Straße (O-Straße), welche die Umgebung maßgeblich prägt, andererseits am Gästelärm aus dem Freibereich vor den Betriebsstätten „C“ und „A“.
7.1. Durch die nunmehr nach der Projektänderung vorgesehenen und gemäß der – mit diesem Erkenntnis abgeänderten – Auflage 1. zwingend umzusetzenden Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand entlang der nördlichen Grundgrenze, Auskragung dieser Lärmschutzwand, nordwestlich an diese und normal zu dieser Lärmschutzwand verlaufende Lärmschutzwand, Schallabsorberelemente an der nördlichen Außenwand des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes) kommt es an den Immissionspunkten IPGG1 und IPGG2 im Bereich der Lärmschutzwand an der Grundgrenze des Baugrundstücks zum Grundstück der Beschwerdeführer durch die projektbedingten Schallimmissionen nicht nur zu keiner Verschlechterung, sondern sogar zu einer Reduktion der Gesamtschallimmissionen und somit zu einer Verbesserung der Ist- Situation (Summenpegel am Immissionspunkt IPGG1 von 59,4 tagsüber und 55,3 abends; Summenpegel am Immissionspunkt IPGG2 von 61,6 tagsüber und 57,9 abends). Der Grund dafür ist, dass die geplanten Lärmschutzmaßnahmen die Schallemissionen des Straßenverkehrs von der B64 F-Straße (O-Straße) teilweise abschirmen.
7.2. An den übrigen Immissionspunkten IPGG3 und IPHFOG kommt es aufgrund der Lärmschutzmaßnahmen durch die projektspezifischen Schallimmissionen zu keiner signifikanten Veränderung der Ist-Situation (Summenpegel am Immissionspunkt IPGG3 von 69,2 dB tagsüber und 65,1 dB abends; Summenpegel am Immissionspunkt IPHFOG von 61,1 dB tagsüber und 57,2 abends).
7.3. Die durch das Projekt zu erwartenden maximalen Schallpegelspitzen unterschreiten an sämtlichen Immissionspunkten (IPGG 1: 53 dB, IPGG 2: 64 dB, IPGG3: 68 dB und OP HF OG: 62 dB) den vorherrschenden und für die örtlichen Verhältnisse charakteristischen Mittleren Spitzenschallpegel (Tag 65-73 dB, Abend: 66-71 dB) und liegen somit auch deutlich unter den bereits bestehenden Schallpegelspitzen. Überdies liegen die durch das Projekt zu erwartenden maximalen Schallpegelspitzen auch unter den Grenzwerten für Schallpegelspitzen (75 dB tagsüber, 70 dB abends). Im Übrigen sind die Schallpegelspitzen von Gästen durch Unterhaltungen aus dem Gastgarten auch mit Geräuschen von Personen im innerstädtischen Bereich vergleichbar und weisen somit auch eine vergleichbare Geräuschcharakteristik auf.
7.4. Zusammenfassend ist bei konsensgemäßem Betrieb des Gastgartens und projektgemäßer Errichtung der Lärmschutzmaßnahmen durch die projektbedingten Schallimmissionen keine signifikante Veränderung der örtlichen Verhältnisse zu erwarten. Somit kommt es durch das Projekt auch zu keinen negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschwerdeführerin.
III.Beweiswürdigung:
1. Die Lage und die Eigentumsverhältnisse des Baugrundstücks und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch und der Digitalen Katastralmappe.
2. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand und dem Projekt ergeben sich aus den in den Feststellungen angeführten Projektunterlagen. Die Betriebszeiten des Gastgartens von Sonntag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr ergeben sich aus der im behördlichen Verfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung, die mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark versehen wird und somit einen wesentlichen Teil der Baubewilligung darstellt. Zwar wurden dem Schallgutachten noch die Betriebszeiten von Sonntag bis Sonntag von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr zugrunde gelegt, die in den im behördlichen Verfahren eingeholten und vorgelegten Schallgutachten angenommen wurden, allerdings ergibt sich der Wille der antragstellenden Gesellschaft zum Betrieb des Gastgartens erst ab 10:00 Uhr unzweifelhaft aus der Betriebsbeschreibung. An der Schlüssigkeit des schalltechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen X vom 27.06.2024 ändert dies nichts, da es sich bei der Annahme der Betriebszeiten ab 09:00 Uhr um eine für den Beschwerdeführer nachteiligere Annahme handelt, sodass der Gastgartenbetrieb ab 10:00 Uhr jedenfalls zulässig ist, wenn der Gastgartenbetrieb ab 09:00 aus schalltechnischer Sicht genehmigungsfähig ist.
3. Auch die in den Feststellungen angeführten Lärmschutzmaßnahmen ergeben sich aus den Projektunterlagen. Der Schallabsorptionsgrad α der Schallabsorberelemente von zumindest 0,6 ist in den Projektunterlagen zwar nicht angeführt, ergibt sich aber aus der insofern projektkonkretisierenden Auflage 1. des angefochtenen Bescheids, die hinsichtlich der Lärmschutzmaßnahmen auf deren Beschreibung auf Seite 6 des schalltechnischen Gutachtens vom 24.01.2023, GZ: ABT15-100748/2020-26, verweist und diese zum Projektbestandteil erklärt. Da dieses Gutachten überholt ist, wird im Spruch dieses Erkenntnisses der diesbezügliche Verweis in Auflage 1. durch eine Aufzählung der nunmehr projektierten Lärmschutzmaßnahmen ersetzt, wobei der Schallabsorptionsgrad α von zumindest 0,6 ausdrücklich angeführt wird. Die Länge der Schallabsorberelemente an der nördlichen Außenwand des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes von 17,4 m ergibt sich aus der maßstäblichen Darstellung des Austauschplans vom 21.11.2023, Planverfasser: AH, in der die Schallabsorberelemente auf der nördlichen Außenwand bis zur Flucht der auskragenden Überdachung dargestellt sind. Die Länge der Schallabsorberelemente ist im schalltechnischen Gutachtens des Amtssachverständigen X vom 27.06.2024 zwar auf Seite 7 – wohl aufgrund der Übernahme der Aufzählung der Lärmschutzmaßnahmen aus den im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten (siehe dessen S. 6) – versehentlich nur mit 12,7 m angegeben, aus den planlichen Darstellungen auf Seite 6 und 10 sowie den Immissionskarten ergibt sich aber, dass dem Berechnungsmodell des schalltechnischen Gutachtens vom 27.06.2024 die im Austauschplan vom 21.11.2023, Planverfasser: AH, maßstäblich dargestellte Länge von 17,4 m zugrunde gelegen ist.
4.1. Die Feststellungen zu den projektbedingten Schallemissionen ergeben sich aus dem in Einklang mit den Denkgesetzen stehenden und anhand der Immissionskarten nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für Schalltechnik X vom 27.06.2024. Im Unterschied zum vorangegangenen Gutachten des Amtssachverständigen stimmt die dem schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegte Schallquellenfläche nunmehr mit den Maßen des Gastgartens im Einreichplan überein, wie sich aus einem Vergleich des Austauschplans mit den Immissionskarten des Gutachtens ergibt. Auch liegen dem schalltechnischen Gutachten nunmehr die aktuellen Katastergrenzen zugrunde, sodass der IPGG 3 nunmehr an der meistbelasteten Stelle an der Grundgrenze im nordwestlichen Grundstückseck situiert ist, was ebenfalls anhand der Immissionskarten sowie der Überlagerung des Einreichplans mit dem Kataster auf den Seiten 6 und 8 des Gutachtens nachvollziehbar ist. Der Amtssachverständige begründet die fehlerhaften Maße der Schallquellenfläche sowie die Situierung des IPGG2 auf dem Gehsteig vor dem Baugrundstück im Gutachten vom 17.11.2023 nachvollziehbar damit, dass bei der Überarbeitung des Rechenmodells der im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten keine neue Abfrage der Katastergrenzen erfolgt ist, diese sich aber seit Erstellung des ursprünglichen Rechenmodells geändert haben. Dadurch, dass dem Austauschplan vom 21.11.2023, Planverfasser: AH, die aktuellen Katastergrenzen zugrunde liegen, kam es daher beim Einfügen in das bestehende Rechenmodell über Passpunkte an den Grundgrenzen zu einer versehentlichen Streckung und Verzerrung des Gastgartens. Im nunmehrigen Gutachten vom 27.06.2024 wurde diese Abweichung korrigiert und ein neues Rechenmodell erstellt. Dieses Gutachten wird der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt, das ursprüngliche Gutachten hat für die vorliegende Entscheidung keine Relevanz mehr. Auch die Beschwerdeführerin hat gegen die dem Berechnungsmodell zugrunde gelegte Schallquellenfläche und die Festsetzung der Immissionspunkte im nunmehrigen Gutachten vom 27.06.2024 keine Einwände mehr erhoben.
4.2. Dass es auch an den IPGG3 und IPHFOG zu keiner signifikanten Veränderung der Ist-Situation kommt, ergibt sich aus der Rundung auf ganzzahlige Werte für die Beurteilung im Gutachten (Rundung der Ist-Situation bei IPGG 3 von 68,9 auf 69 dB tagsüber und von 64,5 auf 65 dB abends und Rundung des Summenpegels bei IPGG3 von 69,2 auf 69 dB tagsüber und von 65,1 auf 65 dB abends; Rundung der Ist-Situation bei IPHFOG von 61,0 auf 61 dB tagsüber und von 56,6 auf 57 dB abends und Rundung des Summenpegels bei IPHFOG von 61,1 auf 61 dB tagsüber und von 57,2 auf 57 dB abends), die der Amtssachverständige nachvollziehbar damit begründet, dass die Eingangsparameter der Schallemissionen keine höhere Genauigkeit erlauben (so weisen etwa Präzisionsschallpegelmessgeräte der Klasse 1 bei „in-situ-Messungen“ [z. B. Nachkontrollen vor Ort] Genauigkeiten von ± 0,7 dB auf). Im Übrigen ist der IPHFOG für die Beurteilung im Baubewilligungsverfahren nicht relevant und ist die Differenz zwischen dem Istmaß und dem Summenpegel mit einer maximalen Anhebung von 0,6 dB derart marginal, dass sie nicht wahrnehmbar ist, wie sich dem in der Verhandlung vom 24.11.2023 erstatteten humanmedizinischen Gutachten der Amtssachverständigen Y entnehmen lässt, die im vorliegenden Fall aufgrund der vergleichbaren Geräuschcharakteristik der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse mit den projektbedingten Schallemissionen eine Wahrnehmungsschwelle von 3 dB anführte, unter der Änderungen der Ist-Situation nicht wahrgenommen werden. Mangels Wahrnehmbarkeit kann die maximale Anhebung von 0,6 dB aber auch nicht als Belästigung qualifiziert werden (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/06/0287). Im Übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 04.03.1999, 98/06/0110, zu einem vergleichbaren Fall einer rechnerischen Erhöhung von 1 dB, die im Rahmen der Mess- und Berechnungstoleranz lag, bei vergleichbarer Geräuschcharakteristik der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse mit den projektbedingten Schallemissionen ausgeführt, dass es sich dabei um keine Erhöhung des Istmaßes handelte (vgl. auch VwGH 21.10.2003, 2002/06/0049).
5.1. Zu den im kurz vor der Verhandlung übermittelten Stellungnahmeschriftsatz der Beschwerdeführerin vom 05.08.2024 vorgebrachten Einwänden ist Folgendes auszuführen:
5.2. Dem Einwand gegen das schalltechnische Gutachten vom 27.06.2024 im zweiten Absatz auf Seite 1 dieses Schriftsatzes, dass die von 12.05.2022 bis 16.05.2022 erfolgten Messungen im Abend- und im Nachzeitraum als ungültig erklärt werden sollten, da in dem besagten Zeitraum die Betriebsanlagen „A“ am Baugrundstück mit der Adresse L-Straße und die benachbarte Betriebsanlage „C“ nicht konsensgemäß betrieben worden seien, ist zu entgegnen, dass im schalltechnischen Gutachten vom 27.06.2024 die Messung im angeführten Zeitraum der Berechnung nicht zugrunde gelegt wurde, sondern der ruhigere Abendzeitraum aus der ersten Messung vom 08.09.2020 bis 09.09.2020 (siehe Gutachten S. 13), was die ruhigere Ist-Situation und somit hinsichtlich der Beurteilung der projektbedingten Schallemissionen die strengere Ausgangssituation darstellt, weil – wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird – diese das Widmungsmaß bereits überschreitende Istsituation durch die projektbedingten Schallimmissionen nicht erhöht werden darf. Der Einwand richtet sich somit schon gar nicht gegen das der Entscheidung zugrunde liegende Gutachten, sodass er nicht geeignet ist, dieses zu entkräften. Im Übrigen ist aus rechtlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Wahl des Messzeitpunkts, die Wahl des Messpunkts, der Messmethode sowie der Rahmenbedingungen Parameter sind, die in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen fallen und daher nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden können (vgl. VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0078; 29.11.2017, Ra 2015/04/0014).
5.3. Bei dem Einwand im vierten Absatz auf Seite 1 des Stellungnahmeschriftsatzes, wonach eindeutig erkennbar sei, dass der IP HF OG auf Höhe des 2. Obergeschoßes direkten Sichtkontakt zur Schallquellenfläche habe, sodass kein ausreichender Schallschutz für das 2. Obergeschoß gegeben sei, handelt es sich um keinen fachlichen Einwand gegen die nach dem Stand der Technik erfolgte Berechnung, der eine ebensolche Messung zugrunde liegt, sondern eine Mutmaßung. Dabei wird verkannt, dass der Großteil der Schallquellenfläche durch das auskragende Dach auch gegenüber dem IP HF OG verdeckt wird und die Schallimmissionen mit der Entfernung abnehmen. Im Übrigen ist der IP HF OG aus rechtlicher Sicht auch nicht relevant, weil – wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird – nur auf die Immissionspunkte an der Grundgrenze abzustellen ist. Somit ist auch dieser Einwand nicht geeignet, das anhand der Immissionskarten nachvollziehbare Gutachten zu entkräften.
5.4. Auf den Einwand im fünften Absatz auf Seite 1 des Einwendungsschriftsatzes, wonach der hintere Bereich des Carports und der Garage falsch in die Immissionskarte eingetragen worden seien, hat der Amtssachverständige in der Verhandlung vom 05.08.2024 entgegnet, dass die Modellierung des Carports und der Garage auf die schalltechnischen Verhältnisse im nordöstlichen Bereich des Grundstücks keine relevanten Auswirkungen hat. Dies ist für das erkennende Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen nachvollziehbar: Zum einen weist die projektierte Lärmschutzwand an der Grundgrenze entgegen der bloßen Behauptung im Einwendungsschriftsatz nach deren planlicher Darstellung im Austauschplan vom 21.11.2023 keinen Spalt zur massiven Außenwand der Garage an der Grundgrenze auf, sondern schließt dicht an diese an. Da die Lärmschutzwand nach der im Spruch dieses Erkenntnisses abgeänderten Auflage 1. plan- und beschreibungsgemäß auszuführen ist, schirmt die mit der Garage dicht abschließende Lärmschutzwand die Schallemissionen des Gastgartens ab. Zudem ist die Aussage des Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 05.08.2024 (VHS vom 05.08.2024, S. 6), dass die Modellierung des Carports und der Garage auf die schalltechnischen Verhältnisse im nordöstlichen Bereich des Grundstücks keine relevanten Auswirkungen hat (vgl. auch die deckungsgleiche Aussage zum vorangegangenen Gutachten in der Verhandlung vom 24.11.2023: VHS vom 24.11.2023, S 16), aufgrund der in den Immissionskarten dargestellten Berechnung der Schallemissionen, der die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, nachvollziehbar, weil im Bereich in 1,5 m an der Grundgrenze nördlich und nordöstlich der Garage, deren abschirmende Wirkung gemeinsam mit der dicht abschließenden Lärmschutzwand in den Immissionskarten ersichtlich ist, der Summenpegel jedenfalls unter 35 dB liegt, sodass eine Anhebung bis zum Planungsrichtwert für Immissionen im Kerngebiet von 60 dB tagsüber und 55 dB abends zulässig wäre. Bei einer derartigen Unterschreitung des zulässigen Widmungsmaßes ist die Würdigung des Einwands durch den Amtssachverständigen für das erkennende Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass auch eine andere Modellierung insbesondere des Carports, wobei die Lärmschutzwand jedenfalls mit der massiven Außenwand der Bestandsgarage an der Grundgrenze dicht abzuschließen hat, im nordöstlichen Grundstücksbereich nicht zu unzulässigen Schallimmissionen des Gastgartens an der Grundgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin führen würde.
5.5. Bei den Ausführungen im Einwendungsschriftsatz, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von der Modellierung von Carport und Garage nicht glaube, dass der – in den Immissionskarten dargestellte – gelbe Bereich (45 dB) oder der dunkelgrüne Bereich (40dB) örtliche Verhältnisse auf dem hinteren Teil des Grundstücks in der Nähe des Carports darstellten, handelt es sich wiederum um eine reine Mutmaßung, die der erforderlichen sachverständigen Grundlage entbehrt. Dadurch kann das Gutachten des Amtssachverständigen aber nicht entkräftet werden (vgl. VwGH 25.4.2002, 98/07/0103).
5.6. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Einwendungsschriftsatzes im zweiten Absatz auf Seite 2, wonach die Modellierung der Straße B64 mit 78,5 dB tagsüber und 74,0 dB abends veraltet wirke und realitätsfern sei. Hierbei handelt es sich um keinen fachlich fundierten Einwand gegen die Modellierung der vorbeiführenden Straße, sondern um eine bloße gegenteilige Behauptung. Auch die Anführung der Grenzwerte der VO (EU) Nr. 540/2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen kann keine sachverständige Grundlage für den Einwand gegen die Modellierung der an den in Rede stehenden Grundstücken vorbeiführenden Straße liefern: Dabei handelt es sich nämlich um die Grenzwerte für die Geräuschpegel eines Fahrzeuges, die für eine EU-Typgenehmigung eingehalten werden müssen. Warum sich daraus eine Unrichtigkeit der Modellierung des Verkehrslärms der Straße ergeben soll, erschließt sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht: Wie der Amtssachverständige in der Verhandlung auf den Einwand angegeben hat, liegen der Modellierung der Straße B64 die Verkehrsdaten dieser Straße zugrunde. Wie sich den im WebGIS Steiermark abrufbaren Verkehrsdaten entnehmen lässt, wies die B64 nach den aktuellsten verfügbaren Verkehrsdaten aus dem Jahr 2019 im Bereich der Grenze des Baugrundstücks zum Beschwerdeführergrundstück eine jahresdurchschnittliche tägliche Verkehrsstärke von 15.900 KFZ/24 h auf, wobei ein Schwerverkehrsanteil von 4 % bestand, sodass die Modellierung der Straße B64 im Gutachten für das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark mit einem L1 Aeq (dB) von 78,5 dB tagsüber und 74,0 dB abends aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens der modellierten Straße nicht unschlüssig ist. Die bloße Argumentation mit einem Durchschnitt aus den Grenzwerten der angeführten EU-VO verkennt zum einen, dass diese Grenzwerte ab gewissen Stichtagen der EU-Typgenehmigung gelten und nicht für die bereits davor typengenehmigten Kraftfahrzeuge, die nach wie vor auch im Straßenverkehr unterwegs sind. Zum anderen ignoriert die bloße Argumentation mit dem Durchschnitt der maximalen Geräuschpegel für neue Typengenehmigungen von Kraftfahrzeugen, dass sich bei der Addition von Schallquellen der Schalldruckpegel erhöht, sodass sich eine Zunahme der Schallimmissionen ergibt. Schließlich zeigt gerade die Korrelation mit der Messung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, die nach deren Beschreibung im Geräuschmessbericht vom 16.05.2022 durch den Verkehrslärm der B64 F-Straße maßgeblich geprägt werden, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Modellierung der B64 F-Straße.
5.7. Dass die Gegenüberstellung der Werte für den IP HF OG mit den Planungsrichtwerten auf Seite 17 des Gutachtens fehlt, kann keine Unschlüssigkeit des Gutachtens begründen. Der Immissionspunkt an der Hausfassade des 2. Obergeschoßes IP HF OG wurde zur Information des Beschwerdeführers aufgenommen, ihm kommt im baurechtlichen Genehmigungsverfahren aber keine Relevanz zu, da im Baubewilligungsverfahren – wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird – einzig die Grundgrenze des Grundstücks der Beschwerdeführerin maßgeblich ist. Im Übrigen sind im Gutachten für den IP HF OG sowohl die Werte für die Ist-Situation auf Seite 14 und der Summenpegel auf Seite 16 als auch die Planungsrichtwerte für das Kerngebiet ausgewiesen, sodass der Beschwerdeführer einen Vergleich dieser Werte zu Informationszwecken ohne überzogenen Aufwand leicht durchführen hätte können.
5.8. Zum Einwand im Stellungnahmeschriftsatz, dass die Geräuschcharakteristik des geplanten Gastgartens entgegen den Ausführungen im Gutachten nicht mit der bestehenden Geräuschcharakteristik vergleichbar ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten für die Schallemissionen die Daten gemäß ÖNORM S5012 für beispielsweise Biergärten, Heurige und Buschenschänke und gerade nicht – wie im Stellungnahmeschriftsatz beanstandet wird – die Schallemissionsdaten für ein Café angesetzt hat und diese nachvollziehbare Charakterisierung des geplanten Gastgartens der fachlichen Beurteilung zugrunde liegt, dass die Geräuschcharakteristik der Schallpegelspitzen des geplanten Gastgartens mit Geräuschen von Personen im innerstädtischen Bereich vergleichbar ist. Bei diesem Einwand handelt es sich um keinen fachlich fundierten Einwand, der die Ausführungen im Gutachten zur Vergleichbarkeit der Geräuschcharakteristik der projektbedingten Schallpegelspitzen mit den bestehenden Geräuschen zu entkräften vermag.
5.9. Bei den übrigen Ausführungen im Einwendungsschriftsatz handelt es sich um eine Beschreibung der persönlichen Wahrnehmungen und um keine fachlichen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten. Zu den Ausführungen, dass die Logistikarbeiten nicht berücksichtigt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, sodass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt einer Nutzungsänderung der bestehenden Parkplatzfläche auf die Nutzung als Gastgarten während der Betriebszeiten ist, nicht jedoch die Nutzung des übrigen Hofs oder die Nutzung außerhalb der Betriebszeiten. Auch ist bei der Beurteilung nur auf den konsensgemäßen Betrieb abzustellen und im Baubewilligungsverfahren von einem rechtskonformen Verhalten des Betreibers und der Gäste des Gastgartens auszugehen ist (vgl. VwGH 27.11.2003, 2002/06/0075, VwSlg. 16.233 A/2003).
5.10. Zur Forderung nach der Untersuchung des Ehegatten der Beschwerdeführerin durch einen unabhängigen Arzt ist auszuführen, dass es im vorliegenden Fall durch die projektierten Lärmschutzmaßnahmen größtenteils zu einer Verbesserung der Gesamtschallimmissionen kommt und im Übrigen zu keiner merkbaren Verschlechterung. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch die projektbedingten Schallemissionen vorliegt, auf den gesunden, normal empfindenden Nachbarn des Bauvorhabens abzustellen (§ 77 Abs 1 Stmk BauG). Besondere Sensibilitäten oder Krankheiten, die zu einer besonderen Schallsensibilität führen, kann hingegen auch der Nachbar, bei dem sie konkret und nachweislich vorliegen mögen, nicht erfolgreich einwenden (Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht, 6. Aufl. [2023] § 26 Anm. 7). Somit scheidet eine individuelle Untersuchung des Ehegatten der Beschwerdeführerin aus.
6.1. Zu den in der Verhandlung zusätzlich geäußerten Einwänden gegen das Gutachten ist Folgendes auszuführen:
6.2. Die für die Schallemissionen der Gäste im Gutachten angenommene Emissionshöhe beträgt 1,0 m (siehe Seite 11 des Gutachtens vom 27.06.2024). Diese Annahme ist bei den projektierten Palletenmöbeln für das erkennende Landesverwaltungsgericht ebenso nachvollziehbar wie die Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung (VHS vom 05.08.2024, S. 5), wonach eine unterschiedliche Sitzhöhe von Personen auf die im Gutachten berechneten Schallemissionen keine relevante Auswirkung hat. Die Beschwerdeführerin ist dem auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
6.3. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Verschneidung der Diagonale des Fensters im zweiten Obergeschoß zur äußersten Grenze des Gastgartens mit der Grundgrenze höher als die Höhe des IPGG2 mit 4 m liege, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren irrelevant. Die Wahl des Immissionspunkts ist nämlich ein Parameter, der in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen fällt und daher nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden kann (vgl. VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0078; 29.11.2017, Ra 2015/04/0014). Bei dem Vorbringen, dass die Verschneidung der Diagonale des Fensters im zweiten Obergeschoß zur äußeren Grenze des Gastgartens mit der Grundgrenze höher als die Höhe des gewählten Immissionspunkts liege, handelt es sich um kein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen, weil es im baurechtlichen Bewilligungsverfahren – wie unten in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird – auf das Fenster im zweiten Obergeschoß anders als im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren nicht ankommt, sondern einzig auf den tatsächlich möglichen Aufenthalt an der Grundgrenze.
7. Zu den Einwänden gegen das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Gutachten in der Beschwerde ist auszuführen, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 27.06.2024 nachvollziehbar darlegt, dass die Messung in Entsprechung des einschlägigen technischen Normen- und Regelwerks erfolgt ist. Auf die Höhe des Messpunkts im Vergleich zum Fenster im zweiten Obergeschoß kommt es im Übrigen im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht an, weil das Fenster für die schalltechnische Beurteilung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nicht von Relevanz ist, sondern einzig die Grundgrenze. Den Einwänden gegen die Schallquellenfläche wurde durch Erstellung eines neuen Berechnungsmodells, das dem nunmehrigen Gutachten vom 27.06.2024 zugrunde liegt, entsprochen.
8.1. Zusammengefasst wird das schalltechnische Gutachten des Amtssachverständigen X vom 27.06.2024 von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als schlüssig und nachvollziehbar sowie in Einklang mit den Denkgesetzen gewertet, sodass keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit dieses Gutachtens bestehen. Zum einen legt der Amtssachverständige seine gutachterlichen Schlüsse schlüssig und nachvollziehbar dar, zum anderen erhob der Beschwerdeführer gegen das Gutachten keine Einwände auf gleicher fachlicher Ebene, die das Gutachten zu entkräften vermögen. Zwar führt die Beschwerdeführerin in ihrem Einwendungsschriftsatz aus, dass sie um die Möglichkeit ersuche, ein weiteres Schallgutachten von einem anderen Sachverständigen auf eigene Kosten einzuholen, damit dieser zur Kontrolle auch aus dem Fenster des zweiten Obergeschoßes die tatsächlichen Verhältnisse misst. Zur Einholung dieses Gutachtens war der Beschwerdeführerin aber schon deshalb kein weiterer Zeitraum einzuräumen, weil die tatsächlichen Verhältnisse am Fenster des zweiten Obergeschoßes anders als im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren nicht relevant sind. Zum anderen hatte die Beschwerdeführerin ab Zustellung des schalltechnischen Gutachtens vom 27.06.2024 am 04.07.2024 bis zur Verhandlung am 05.08.2024 mehr als vier Wochen und damit ausreichend Zeit, ein Gutachten zu der im Einwendungsschriftsatz angeführten Frage einzuholen. Die Beschwerdeführerin hat aber noch nicht einmal dargelegt, dass sie sich um die Einholung eines Gutachtens bemüht hätte oder bereits Kontakt mit einem Sachverständigen aufgenommen hätte. Die Beschwerdeführerin führt im Stellungnahmeschriftsatz vom 05.08.2024 selbst aus, dass sie die Durchführung der Messung der örtlichen Verhältnisse auch aus dem Fenster des zweiten Obergeschoßes von Anbeginn des Verfahrens gewünscht hätte. Somit hätte sie aber von Beginn des Beschwerdeverfahrens, zumindest aber ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Gutachtensauftrags vom 19.06.2024, aus dem sich ergibt, dass dem Gutachten die bestehenden Messungen aus dem behördlichen Verfahren, die die Beschwerdeführerin für unzureichend hält, zugrunde zu legen sind, ausreichend Zeit gehabt, die gewünschte Messung durch einen Privatsachverständigen auf eigene Kosten durchführen zu lassen und die Ergebnisse dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen (vgl. dazu, dass es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Stellungnahmefrist zu einem Gutachten auch zu berücksichtigen ist, ob die Argumente gegen ein Gutachten bereits bekannt waren VwGH 23.04.2015, 2012/07/0196).
8.2. Da die Beschwerdeführerin dem Gutachten nicht durch fachlich fundierte Einwände entgegen getreten ist, kein weiteres Gutachten vorgelegt hat und die Zeit für die Einholung eines derartigen Gutachtens im Verfahren ausreichend war, ist es ihr nicht gelungen, das schlüssige und im Einklang mit den Denkgesetzen stehende Gutachten zu entkräften (siehe zu diesen Voraussetzungen, um die fachliche Richtigkeit eines Gutachtens in Zweifel zu ziehen VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078) und ist dieses der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der – gemäß § 119 Stmk BauG in der geltenden Fassung LGBl. Nr. 73/2023 – anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 71/2020 (Stmk BauG) lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke
[…]
§ 13
Abstände
(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand). Der genehmigte Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Fassung liegt.
[…]
(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
[…]
§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
[…]
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
[…]
VI. Abschnitt
Schallschutz
§ 77
Allgemeine Anforderungen
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
1. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Nachbarechte gemäß § 26 Abs 1 Stmk. BauG zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn diese Rechte im erstinstanzlichen Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. z.B. VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0239; 23.5.2018, Ra 2016/05/0094; 27.06.2017, Ra 2014/05/0059; 28.06.2016, 2013/06/0131, jeweils mwN). Das Landesverwaltungsgericht ist daher auf die Prüfung jener Fragen beschränkt, die in § 26 Abs 1 Stmk. BauG als Nachbarrechte abschließend aufgezählt sind, und die vor der belangten Behörde rechtzeitig geltend gemacht wurden. Somit ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Baubewilligung anhand sonstigen Vorbringens, das entweder nicht die Verletzung eines Nachbarrechts geltend macht oder nicht bereits vor der belangten Behörde geltend gemacht wurde, zu überprüfen.
2.1. Bezüglich des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der Verletzung der Abstandsbestimmungen durch die Lärmschutzwand ist auszuführen, dass der Lärmschutzwand keine Gebäudeeigenschaft iSd § 13 Abs 1 und Abs 2 Stmk BauG iVm § 4 Z 29 Stmk BauG zukommt und zwar auch nicht in dem durch die Auskragung überdeckten Bereich. Auch dieser Bereich ist nämlich nicht überwiegend umschlossen im Sinne des § § 4 Z 29 Stmk BauG, weil der durch die Auskragung überdeckte Bereich auf zwei Seiten und zwar in Richtung Nordosten und Südosten offen sowie im Nordwesten durch die seitliche Ergänzung der Lärmschutzwand, die in der Höhe nicht bis zur Auskragung reicht, auch nur teilweise geschlossen ist. Somit ist auch der durch die Auskragung überdeckte Bereich nicht überwiegend umschlossen. Die Abstandsbestimmungen über den Gebäude- und Grenzabstand des § 13 Abs 1 und Abs 2 Stmk BauG setzen aber das Vorliegen eines Gebäudes voraus, sodass sie auf die vorliegende Lärmschutzwand nicht anwendbar sind (vgl. VwGH 26.04.2002, 2000/06/0006 explizit zur Nichtanwendbarkeit der Abstandsvorschriften auf eine Lärmschutzwand). Es wurde auch weder geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG größere Abstände vorzuschreiben wären, weil von der Lärmschutzwand selbst keine Immissionen ausgehen, gegen die das Stmk BauG Schutz bietet (vgl. VwGH 22.10.2008, 2005/06/0114). So stellt die Beschattung eines Grundstücks durch eine bauliche Anlage mangels Aufzählung im abschließenden Katalog der Nachbarrechte in § 26 Stmk BauG ebenso wenig ein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht dar (VwGH 19.05.2022, Ra 2020/06/0159; 31.03.2009, 2008/06/0237; 01.04.2008, 2007/06/0303) wie eine allenfalls durch die Beschattung bewirkte psychische Beeinträchtigung (vgl. VwGH 27.06.2006, 2005/06/0385, wonach die Einschränkung der Belichtung eines Grundstücks durch eine benachbarte bauliche Anlage keine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung iSd § 13 Abs 12 Stmk BauG darstellt). Auch eine durch die Beschattung allenfalls bewirkte Beschädigung und Gefährdung des Pflanzenbestands an der Grundgrenze stellt kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht dar. Das Interesse des Nachbarn an einer ausreichenden Belichtung und Belüftung seines Grundstücks wird nur mittelbar durch die Abstandsvorschriften geschützt; sofern diese mangels Gebäudeeigenschaft nicht anwendbar sind, kommt dem Nachbarn kein isoliertes Nachbarrecht auf Belichtung seines Grundstücks bzw. Vermeidung einer Beschattung seines Grundstücks zu.
2.2. Auch die Vereinbarkeit der Lärmschutzwand mit dem Orts-, Straßen- und Landschaftsbild gemäß § 43 Abs 3 Stmk BauG stellt kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG dar (vgl. VwGH 03.10.2016, Ra 2016/06/0090; 25.01.2005, 2004/06/0097; 31.03.2004, 2002/06/0060; vgl. weiters die in Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., 2013, § 26 Stmk BauG, E 223 und 224 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Schließlich stellt auch die Vereinbarkeit der Höhe der Lärmschutzwand mit dem Räumlichen Leitbild des Stadtentwicklungskonzepts der Stadtgemeinde Weiz 1.0 kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht dar (VwGH 29.08.2022, Ra 2022/06/0171; 19.05.2022, Ra 2020/06/0159; 06.10.2011, 2011/06/0003; 18.05.2010, 2008/06/0234). Auch für sich genommen steht dem Nachbarn zur Höhe einer baulichen Anlage kein durch das Stmk BauG geschütztes Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 01.04.2008, 2007/06/0337; 19.09.2006, 2005/06/0066).
3. Mit ihrer Einwendung von Lärmimmissionen durch die Nutzung des Gastgartens machte die Beschwerdeführer aber rechtzeitig in erster Instanz und in der Beschwerde das Nachbarrecht auf Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, sofern damit ein Immissionsschutz verbunden ist, gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG iVm § 30 Abs 1 Z 3 Stmk ROG geltend. Darüber hinaus machte sie mit der angeführten Einwendung das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG geltend, dass Bauwerke so geplant und ausgeführt sein müssen, dass gesunde, normal empfindende Nachbarn dieses Bauwerks nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Schließlich machte sie damit das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG auf Vorschreibung größerer Abstände für den Fall, dass der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt, geltend.
4.1. Sowohl das Baugrundstück als auch das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück sind als Kerngebiet gemäß § 30 Abs 1 Z 3 Stmk BauG gewidmet. Gemäß § 30 Abs 1 Z 3 Stmk BauG sind in Kerngebieten u.a. Gast- und Vergnügungsstätten zulässig, wobei sämtliche Nutzungen keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen in benachbarten Baugebieten verursachen dürfen. Diese Bestimmung normiert nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einen gebietsübergreifenden Immissionsschutz, sodass das Widmungsmaß auf dem Nachbargrundstück eingehalten werden muss, wobei das Widmungsmaß schon an der Grundgrenze des Nachbargrundstücks eingehalten werden muss (VwGH 05.11.2015, 2013/06/0125; 13.06.2012, 2010/06/0223). Dabei ist auf jene Bereiche an der Grundgrenze abzustellen, die dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn dienen können (vgl. VwGH 16.03.2023, Ra 2022/06/0236).
4.2. Für den sich aus der Widmung als Kerngebiet ergebenden Schallschutz ist somit grundsätzlich das Widmungsmaß des Nachbargrundstücks, also jenes Ausmaß an Immissionen maßgeblich, das in einer Widmungskategorie maximal zulässig ist. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Istsituation in einem Kerngebiet bereits über dem Widmungsmaß liegt, muss das Kriterium von nicht das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen an der Grundgrenze des Nachbargrundstücks dahin ausgelegt werden, dass das ortsübliche Ausmaß in diesem Falle zwar durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet ist, dass aber eine Überschreitung dieses das Widmungsmaß bereits überschreitenden Istmaßes durch eine weitere bauliche Anlage nicht mehr als zulässig beurteilt werden kann (VwGH 19.12.2005, 2002/06/0058; 21.10.2004, 2002/06/0029, mwN).
5. Wie sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amttsachverständigen für Schalltechnik vom 27.06.2024 ergibt und oben festgestellt wurde, wird sich durch die Projektänderung der seitlichen Ergänzung der Schallschutzwand nach der gemäß der – mit diesem Erkenntnis abgeänderten – Auflage 1. verpflichtenden Umsetzung der Lärmschutzmaßnahmen die derzeit vorherrschende Ist-Situation nicht ändern, sondern werden sich die Gesamtschallimmissionen auf dem Nachbargrundstück sogar reduzieren. Daher liegt durch die Projektänderung und die Abänderung der Auflage 1. eine Verletzung von Nachbarrechten iSd § 26 Abs 1 Z 1 iVm § 30 Abs 1 Z 3 ROG 2010 nicht (mehr) vor.
6. Da aufgrund der vorgeschriebenen Auflagen die vorherrschende Ist-Situation durch die projektbedingten Schallimmissionen nicht verändert wird, scheidet auch eine Verletzung in den Nachbarrechten gemäß 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG und § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 12 Stmk BauG von vornherein aus (vgl. VwGH 28.05.2024, Ra 2024/06/0058 bis 0061; 22.09.2020, Ra 2020/05/0182; 14.09.2021, Ra 2021/06/0117, jeweils mwN).
VI.Ergebnis:
Durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Projektänderung der seitlichen Ergänzung der Lärmschutzwand sind die geltend gemachten Nachbarrechte nicht mehr verletzt. Durch die Schallschutzwand wird nämlich das Widmungsmaß an der Grundgrenze nicht erhöht und kommt es nicht nur zu keiner Verschlechterung des Istmaßes, sondern sogar zu einer Verbesserung der Istsituation, was durch die Abschirmung des Straßenlärms durch die Schallschutzwand zu erklären ist.
Der Beschwerde ist somit teilweise stattzugeben, als die in den Austauschprojektunterlagen vorgesehene seitliche Ergänzung der Schallschutzwand zum Projektbestandteil erklärt wird und somit gemeinsam mit der bereits bislang projektierten Schallschutzwand entlang der Grundgrenze ausgeführt werden muss. Die Einhaltung der mit diesem Erkenntnis abgeänderten Auflage 1., wonach die projektierten Lärmschutzmaßnahmen bei sonstigem konsenswidrigem Betrieb des Gastgartens zwingend umzusetzen sind, ist durch die Baubehörde zu überwachen.
Hinzuweisen ist darauf, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, sodass Gegenstand eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens stets nur jenes Projekt ist, wie es sich in den eingereichten Projektunterlagen darstellt, nicht aber eine allenfalls davon abweichende Nutzung (vgl. VwGH 23.09.2002, 2002/05/0742; 04.09.2001, 2000/06/0074).
Zu der Verwaltungsabgabe und den Kommissionsgebühren:
Gemäß § 29 Abs 9 Stmk BauG sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte oder noch nicht genehmigte Projektunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen. Da die Betriebsbeschreibung im behördlichen Verfahren nicht mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehen wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark dies nachzuholen, wobei diese durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark an den nunmehrigen Projektstand nach Ergänzung der normal zur ursprünglichen Lärmschutzwand verlaufenden Lärmschutzwand anzupassen war. Somit waren insgesamt neun Genehmigungsvermerke anzubringen (jeweils drei auf den an die Behörde zu übermittelnden, an die bauwerbende Gesellschaft zu übermittelnden sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Projektunterlagen), wofür in Spruchpunkt II. eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 45,00 vorzuschreiben ist. Diese Verwaltungsabgabe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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