LVwG ST LVwG 40.34-3047/2024

LVwG 40.34-3047/2024Landesverwaltungsgericht21.08.2024

Regest

Aufschiebende Wirkung, Aberkennung, Zuerkennung, Wohlverhalten, Vergangenheit, wirtschaftliche Folgen, Entzugsbescheid, Verkehrsunzuverlässigkeit, Fehlleistung, Behörde, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.34-3047/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.40.34.3047.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über den Antrag des A B, geb. am ****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Agasse, L, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.07.2024, GZ: BHSO-131760/2024-7, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG)

abgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 11.07.2024, GZ: BHSO- 131760/2024-7, wird Herrn A B, R, R, die von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F, FSNr.: **** vom 23.05.2018 vorübergehend auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Bescheides, entzogen. Außerdem wird Herr A B verpflichtet, als begleitende Maßnahme, eine Nachschulung für verkehrsauffällige Kraftfahrer bei einer der verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen zu absolvieren.

Einer allfällig eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30.04.2024, Zahl: VStV/924300725331/2024, wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 2 lit c. StVO rechtskräftig bestraft wurde, weil der Beschwerdeführer am 01.03.2024 um 08.05 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ****, in G, J Straße, 207 Meter vor der Zufahrt „Sstraße“ die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen nicht ergeben hat. Durch die rechtskräftige Bestrafung gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO ist die Behörde derart gebunden, dass sie vom Vorliegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 und damit, weil § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 u.a. unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, auch vom Vorliegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG auszugehen hatte (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170, mwN). Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 Z. 1a FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3a, wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung eine Nachschulung anzuordnen.

Das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer an der Verkehrssicherheit stelle jedenfalls ein höherwertigeres Gut dar, als allfällige negative Auswirkungen des Herrn A B. Die aufschiebende Wirkung einer eingebrachten Beschwerde ist daher zwingend abzusprechen, da bei einem derartigen Entzugsdelikt zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde und beantragte gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass der gegenständliche Vorfall annähernd fünf Monate zurückliege, er seit mehr als 20 Jahren verkehrsgerecht gefahren sei, mehr als 100.000 km unfallfrei zurückgelegt habe und als KfZ-Sachverständiger tätig sei. Es sei für ihn existenzbedrohend, wenn er über ein langes Verfahren wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein Fahrzeug lenken dürfe. Es bestehe keine Notwendigkeit im Sinne einer unmittelbaren Gefährlichkeit, da in diesem Fall mit einem Mandatsbescheid die Lenkberechtigung hätte entzogen werden müssen. Dementsprechend beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat wie folgt erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung lediglich den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft. Eine Entscheidung zur Beschwerde gegen die ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung der begleitenden Maßnahme wird im Verfahren zu GZ: LVwG 42.34-3046/2024 erfolgen.

Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte festgestellt werden:

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30.04.2024, Zahl: VStV/924300725331/2024, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 2 lit c. StVO rechtskräftig bestraft, weil der Beschwerdeführer am 01.03.2024 um 08.05 Uhr, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ****, in G, J Straße, 207 Meter vor der Zufahrt „Sstraße“ die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren hat, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen nicht ergeben hat.

Über den Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung nach § 47 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 i.V.m. § 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960 gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 365,00 € (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage und 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Weil § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der StVO 1960 u.a. unter besonders gefährlichen Verhältnissen betrifft, war auch vom Vorliegen einer Übertretung nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 auszugehen. Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist.

Auf Grund des Sachverhaltes in Verbindung mit der dargestellten Rechtslage hat die Behörde einen Entzug der Lenkberechtigung im Mindestausmaß ausgesprochen und eine Nachschulung angeordnet. In diesem Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen und dabei das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer an der Verkehrssicherheit als höherwertigeres Gut als allfällige negative Auswirkungen auf den Beschwerdeführer gewertet.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Strafakt der LPD Steiermark zu GZ: VStV/924300725331/2024.

Rechtliche Beurteilung:

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG idgF lauten:

§ 13 VwGVG:

„Aufschiebende Wirkung

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“

§ 22 VwGVG:

„Aufschiebende Wirkung

(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“

Der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung wurde in erster Linie damit begründet, dass sich der Beschwerdeführer sich seit mehr als 20 Jahren verkehrsgerecht im Straßenverkehr verhalten habe, mehr als 100.000 km unfallfrei zurückgelegt habe, als KfZ-Sachverständiger tätig sei und die Entziehung der Lenkberechtigung existenzbedrohend sei. Im Übrigen liege der verfahrensgegenständliche Vorfall annähernd fünf Monate zurück. Es liege keine unmittelbar drohende Gefährlichkeit vor.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, bei Annahme des Wegfalles einer Erteilungsvoraussetzung der Lenkberechtigung die betreffende Person für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen. Das Verwaltungsgericht darf hierbei hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Lenkberechtigung entzogen wurde, von der behördlichen Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person ausgehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der belangten Behörde gegeben ist.

Es kann unter Bedachtnahme auf die vorliegende, rechtskräftige Strafverfügung keineswegs davon gesprochen werden, dass dem gegenständlichen Entzugsbescheid eine offenkundige Fehlleistung der belangten Behörde zu Grunde liegt, welche die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnte. Auch ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit oder wirtschaftliche Folgen für den Beschwerdeführer mag daran nichts ändern. Im Übrigen ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Entziehungsmaßnahmen nach dem FSG eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. VwGH 02.02.2001, Aw 2001/11/0004; 18.09.2008, Aw 2008/11/0048; 12.06.2015, Ra 2015/11/0043).

Somit war der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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