LVwG ST LVwG 30.11-2052/2024

LVwG 30.11-2052/2024Landesverwaltungsgericht01.08.2024

Regest

Arzneiwaren, Bestellung, Urgenz, Mehrfachlieferung, einheitlicher Willensentschluss, fortgesetztes Delikt, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, Verwaltungsstrafgesetz 1991

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-2052/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.11.2052.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch die C D Rechtsanwalts GmbH, Kgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 24.04.2024, GZ: GRAZ/602220001193/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Tatvorwürfe wie folgt zur lauten haben:

1. Sie, Herr A B, haben am 21.10.2022 im Fernabsatz auf der Internetseite E F mit der Empfängeradresse G, J W-Weg und somit vom Inland aus eine dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU fallende Arzneiware, nämlich 70 Stück G H per Fernkommunikationsmittel bestellt und aus der Slowakei (Versender: I J, C, K) und somit einem Vertragsstaat des EWR nach Österreich verbracht, wobei die Postsendung am 31.10.2022 um 13:00 Uhr beim Zollamt Österreich in W entdeckt und anschließend beschlagnahmt wurde. Sie haben keine Meldung über das Verbringen der Arzneiwaren nach Österreich beim zuständigen Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gestellt.

Aufgrund ihrer Urgenzen am 07.11.2022, 17.11.2022, 25.11.2022 und im Dezember 2022 wurde die Arzneiware 70 Stück G H neuerlich nach Österreich verbracht, wobei die Postsendungen am 16.12.2022 (Absender: K L, ul. L, W, Polen) und am 09.01.2023 (Absender: M N, ul. P, W, Polen) vom Zollamt W entdeckt und anschließend beschlagnahmt wurde. Für das Verbringen dieser Arzneiwaren haben sie keine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erstattet.

2. Sie haben im Jänner 2023 im Fernabsatz auf der Internetseite E F mit der Empfängeradresse G, J W Weg und somit vom Inland aus eine dem Anwendungsbereich des AWEG unterliegenden und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU fallende Arzneiwaren, nämlich 36 Stück G H bestellt und aus Litauen (Versender: O P, V. P. g., V) nach Österreich verbracht, wobei die Postsendung am 02.02.2023 beim Zollamt entdeckt und anschließend beschlagnahmt wurde. Sie haben über die Verbringung der Arzneiware keine Meldung an das zuständige Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erstattet.

Dadurch haben sie in den Punkten 1. und 2. Verwaltungsübertretungen gemäß § 21 Abs 1 Z 2 iVm §§ 3 Abs 1 und 6 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG), BGBl. I Nr. 79/2010 idF BGBl. I Nr. 163/2015 begangen.

Deswegen wird über sie im Punkt 1. eine Geldstrafe von € 500,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und im Punkt 2. von € 150,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), jeweils gemäß § 21 Abs 1 AWEG, verhängt.

Der im Straferkenntnis ausgesprochene Verfall der Arzneiwaren bleibt - da im Beschwerdeverfahren nicht bekämpft – davon unberührt.

II. Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde vermindert sich im Punkt 1. auf den Betrag von € 50,00 und im Punkt 2. auf einen Betrag von € 15,00.

Diese Kostenbeiträge sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 24.04.2024, GZ: GRAZ/602220001193/2022, wurden Herrn A B folgende Übertretungen nach dem AWEG zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:31.10.2022, 13.00 Uhr

Ort:G, J-W-Weg

Sie, Herr A B, haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse G, J W Weg und somit vom Inland eine dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallende Arzneiware, nämlich 70 Stück G H per Fernkommunikationsmittel aus der Slowakei (Versender: I J, C, K) und somit einem Vertragsstaat der EWR ohne eine Meldung des Verbringens an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bestellt und per Postsendung am 31.10.2022 um 13:00 Uhr (= Zeitpunkt der Entdeckung und anschließende Beschlagnahmung durch das Zollamt Österreich/Dienststelle N/T, H-K-Straße, W) nach Österreich verbracht, obwohl die Verbringung von Arzneiwaren in das Bundesgebiet, dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig ist, wenn dafür eine Meldung (spätestens zwei Monate nach dem Verbringen) an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgt ist, wobei der Bezug von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden durch Personen, die nicht zur Meldung berechtigt sind (Privatpersonen), ohnehin verboten ist.

2. Datum/Zeit:16.12.2022, 14.00 Uhr

Ort:G, J-W-Weg

Sie, Herr A B, haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse G, J W Weg und somit vom Inland eine dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallende Arzneiware, nämlich 70 Stück G H per Fernkommunikationsmittel aus Polen (Versender: K L, ul. L, W) und somit einem Vertragsstaat der EWR ohne eine Meldung des Verbringens an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bestellt und per Postsendung am 16.12.2022 um 14:00 Uhr (= Zeitpunkt der Entdeckung und anschließende Beschlagnahmung durch das Zollamt Österreich/Dienststelle N, H-K-Straße, W) nach Österreich verbracht, obwohl die Verbringung von Arzneiwaren in das Bundesgebiet, dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig ist, wenn dafür eine Meldung (spätestens zwei Monate nach dem Verbringen) an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgt ist, wobei der Bezug von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden durch Personen, die nicht zur Meldung berechtigt sind (Privatpersonen), ohnehin verboten ist.

3. Datum/Zeit:09.01.2023, 15.30 Uhr

Ort:G, J-W-Weg

Sie, Herr A B, haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse G, J W Weg und somit vom Inland eine dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallende Arzneiware, nämlich 70 Stück G H per Fernkommunikationsmittel aus Polen (Versender: M N, ul. P, W) und somit einem Vertragsstaat der EWR ohne eine Meldung des Verbringens an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bestellt und per Postsendung am 09.01.2023 um 15:30 Uhr (= Zeitpunkt der Entdeckung und anschließende Beschlagnahmung durch das Zollamt Österreich/Dienststelle N, H-K-Straße, W) nach Österreich verbracht, obwohl die Verbringung von Arzneiwaren in das Bundesgebiet, dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig ist, wenn dafür eine Meldung (spätestens zwei Monate nach dem Verbringen) an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgt ist, wobei der Bezug von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden durch Personen, die nicht zur Meldung berechtigt sind (Privatpersonen), ohnehin verboten ist.

4. Datum/Zeit:02.02.2023, 11.00 Uhr

Ort:G, J-W-Weg

Sie, Herr A B, haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse G, J W Weg und somit vom Inland eine dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallende Arzneiware, nämlich 36 Stück G H per Fernkommunikationsmittel aus Litauen (Versender: O P, V. P g., V) und somit einem Vertragsstaat der EWR ohne eine Meldung des Verbringens an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bestellt und per Postsendung am 02.02.2023 um 11:00 Uhr (= Zeitpunkt der Entdeckung und anschließende Beschlagnahmung durch das Zollamt Österreich/Dienststelle N, H-K-Straße, W) nach Österreich verbracht, obwohl die Verbringung von Arzneiwaren in das Bundesgebiet, dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig ist, wenn dafür eine Meldung (spätestens zwei Monate nach dem Verbringen) an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgt ist, wobei der Bezug von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden durch Personen, die nicht zur Meldung berechtigt sind (Privatpersonen), ohnehin verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 21 Abs 1 Z 2 iVm §§ 6 Abs 1 iVm 3 Abs 1 und § 4 sowie § 17 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, idF BGBl I 163/2015

2. § 21 Abs 1 Z 2 iVm §§ 6 Abs 1 iVm 3 Abs 1 und § 4 sowie § 17 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr. 79/2010, idF BGBl I 163/2015

3. § 21 Abs 1 Z 2 iVm §§ 6 Abs 1 iVm 3 Abs 1 und § 4 sowie § 17 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr. 79/2010, idF BGBl I 163/2015

4. § 21 Abs 1 Z 2 iVm §§ 6 Abs 1 iVm 3 Abs 1 und § 4 sowie § 17 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr. 79/2010, idF BGBl I 163/2015

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 300,00

1 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 21 Abs 1 erster Strafsatz AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010, idF BGBl I 163/2015

2. € 300,00

1 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 21 Abs 1 erster Strafsatz AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010 idF BGBl I 163/2015

3. € 300,00

1 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 21 Abs 1 erster Strafsatz AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010 idF BGBl I 163/2015

4. € 200,00

0 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 21 Abs 1 erster Strafsatz AWEG 2010, BGBl. I Nr. 79/2010 idF BGBl I 163/2015

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Die angeführten Arzneiwaren gemäß Spruchpunkt 1., 2., 3. und 4. werden, da sie den Gegenstand der strafbaren Handlungen bildet und die Tat vorsätzlich begangen worden ist, gemäß § 21 Abs 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I 79/2010, idF BGBI I 163/2015

für verfallen erklärt.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 110,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.210,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer lediglich einmal im Oktober 2022 eine Bestellung von 70 Stück G H getätigt und diese anschließend mangels Zustellung per E-Mail urgiert habe. Der Beschwerdeführer habe daher nicht 4 Strafdelikte zu verantworten, sondern er habe lediglich einmal eine Überweisung von € 222,54 getätigt. Zu den weiteren zur Last gelegten Delikten vom 16.12.2022, 09.01.2023 sowie 02.02.2023 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ihm zur Last gelegten Tatzeitraum keinerlei Bestellungen bzw. sonstige strafbare Tätigkeiten zu verantworten habe. Aufgrund des allgemeinen Grundsatzes „ne bis in idem“ sei der Schuldspruch in den Punkten 2., 3. und 4. jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Auch die verhängten Strafhöhen seien nicht nachvollziehbar. Es würden keinerlei Erschwerungsgründe vorliegen. Die Milderungsgründe der Unbescholtenheit und des vorliegenden Rechtsirrtums hätten jedenfalls zu einer wesentlich niedrigeren Geldstrafe führen müssen.

Abschließend wurde beantragt der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu die Strafe schuldangemessen auf die Mindeststrafe zu reduzieren.

Am 10.07.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und in deren Verlauf der Beschwerdeführer zur Sache einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde bzw. der mitbeteiligten Partei nahmen an der Verhandlung nicht teil.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bestellte am 21.10.2022 im Internet auf der Internetseite E F 70 Stück G H mit dem Wirkstoff Sildenafil. Dabei handelt es sich um ein Potenzmittel. Am 24.10.2022 überwies der Beschwerdeführer einen Betrag von € 222,54.

Am 31.10.2022 wurde bei einer Zollkontrolle des Zollamtes Österreich im Postverteilerzentrum W eine Briefsendung an die Empfängeradresse des Beschwerdeführer G, J W Weg entdeckt. Der Versender war I J, C, K, Slowakei. In der Postsendung befanden sich 70 Stück G H. Die Sendung wurde beschlagnahmt.

Da der Beschwerdeführer die von ihm bestellte Arzneiware nicht erhalten hatte, urgierte er am 07.11.2022, 17.11.2022 sowie 25.11.2022 per E-Mail. Daraufhin wurde am 16.12.2022 vom Zollamt Österreich im Postverteilerzentrum W eine Postsendung an die Empfängeradresse des Beschwerdeführers in G mit dem Inhalt 70 Stück G H entdeckt und beschlagnahmt. Absender war K L, ul. L, W, Polen.

Der Beschwerdeführer urgierte neuerlich per E-Mail, woraufhin eine Sendung mit 70 Stück G H, diesmal mit dem Versender M N, M, ul. P, W, Polen an die Zustelladresse des Beschwerdeführers geschickt wurde. Diese Postsendung wurde am 09.01.2023 bei einer Zollkontrolle des Zollamtes Österreich entdeckt und wiederum beschlagnahmt.

Nachdem der Beschwerdeführer die 70 Stück G H nicht erhalten hatte, bestellte er auf der Internetseite E F im Jänner 2023 eine geringere Menge, nämlich 36 Stück G H. Am 02.02.2023 wurde bei einer Zollkontrolle die Postsendung über 36 Stück G H an die Empfängeradresse des Beschwerdeführers mit dem Absender O P, M V. P g., V, Litauen entdeckt und beschlagnahmt.

Der Beschwerdeführer erfuhr von den Beschlagnahmungen der an ihn geschickten Arzneiwaren erst, als die Verwaltungsbehörde gegen den Beschwerdeführer 4 Strafverfügungen erließ, eine datiert mit 03.02.2023 und 3 Strafverfügungen datiert mit 06.02.2022.

Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer am 21.10 2022 auf der Internetseite E F 70 Stück. G H bestellt und dafür € 222,54 gezahlt hat, hat er während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nie bestritten. Er hat auch bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die Mails über seine Urgenzen vorgelegt.

Der Beschwerdeführer hinterließ bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Er bekannte sich zu seinem Verhalten und gab von sich aus an, dass er, nachdem er die 70 Stück G H nicht erhalten hatte, im Jänner 2023 eine neuerliche Bestellung über 36 Stück aufgegeben hat. Es ist auch logisch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen des Ausbleibens der Arzneimittel urgiert hat, zumal er dafür bereits gezahlt hat. Aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erstmals durch die gegen ihn erlassenen Strafen von der Beschlagnahme der an ihn adressierten Arzneimittel erfuhr.

Die Feststellungen über die Entdeckung und Beschlagnahme der an den Beschwerdeführer adressierten Postsendungen ergeben sich aus den jeweiligen Anzeigen des Zollamtes Österreich.

Rechtliche Beurteilung:

Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010 idF BGBl. I Nr. 163/2015 lauteten:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;

§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.

§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassenen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs 1 und 2 erfolgen und bedarf - sofern Abs 2 nicht anderes bestimmt - einer Meldung gemäß 3.

§ 21. (1) Wer

2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7,8 oder 9 verbringt, oder

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 21.10.2022 im Internet auf der Internetseite E F 70 Stück G H bestellt hat, die Arzneiwaren in weiterer Folge von der Slowakei an die Empfängeradresse des Beschwerdeführers versendet wurde und am 31.10.2022 durch das Zollamt Österreich entdeckt und beschlagnahmt wurde. Aufgrund der Urgenzen des Beschwerdeführers kam es zu weiteren Entdeckungen und Beschlagnahmungen der an ihn gerichteten Sendungen am 16.12.2022 und 09.01.2023. Es stellt sich nun die Frage, ob es sich um ein fortgesetztes Delikt im Sinne des § 22 VStG handelt.

§ 22 VStG lautet:

(1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

Beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen gilt nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, abgesehen von Dauerdelikt, beim fortgesetzten Delikt. Ein solches liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Als objektive Voraussetzung für ein fortgesetztes Delikt müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/09/0286; 16.03.2011, 2009/08/0056; 24.09.2014, Ra 2014/03/0023; 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden. Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen.

Der Beschwerdeführer wollte im Internet aus dem Ausland Arzneimittel beziehen. Seine Einzelhandlungen (Bestellung vom 21.10.2022 und Urgenzen im November und Dezember) hatten zur Folge, dass die Arzneimittel aus der Slowakei, sowie aus Polen an die Empfängeradresse des Beschwerdeführers in G gesendet wurden und jeweils vom Zollamt Österreich entdeckt und beschlagnahmt wurden. Dabei handelt es sich um einen Angriff auf dasselbe Rechtsgut, da der Beschwerdeführer seine bestellte Ware, die er bereits gezahlt hatte, habe wollte. Es handelte sich auch nicht um einen zu großen Zeitraum, liegen doch zwischen der Bestellung und der Beschlagnahme von 09.01.2023 kaum mehr als 2 Monate. Der Beschwerdeführer hatte auch einen einheitlichen Willensentschluss, wollte er doch die von ihm ursprünglich bestellten 70 Stück G H. Somit ist bezüglich der im Straferkenntnis in den Punkten 1. bis 3. angeführten Tatvorwürfe aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände sowie eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges und eines einheitlichen Willensentschlusses von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, sodass die Tatvorwürfe 1. bis 3. zu einer Verwaltungsübertretung zusammenzuziehen waren.

Anders verhält es sich zum Tatvorwurf im Punkt 4. des Straferkenntnisses, da der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht einräumte, eine neuerliche Bestellung über 36 Stück G H getätigt zu haben.

Da der Beschwerdeführer keine nachträgliche Meldung über das Verbringen der Arzneimittel erstattet hat, hat er die ihm in den nunmehrigen Punkten 1. und 2. angelasteten und neu gefassten Verwaltungsübertretungen begangen.

Hinsichtlich des Verschuldens hatte bereits die Verwaltungsbehörde in der Begründung ihrer Entscheidung zurecht ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bedingt vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist. Sieht man sich das Impressum der Internetseite an, so sind darin nur allgemeine Hinweise enthalten; es ergeben sich aber keine konkreten Hinweise, wer tatsächlich hinter dieser Internetseite steckt. Bei einer Bestellung eines Arzneimittels von einer „dubiosen“ Internetseite hat es der Beschwerdeführer ernstlich für möglich gehalten, dass dies gesetzlich nicht zulässig ist. Dass sich der Beschwerdeführer bei zuständigen Stellen erkundigt hätte, hat er nicht einmal ansatzweise vorgebracht.

Strafbemessung:

Der Schutzzweck des AWEG liegt unter anderem darin, dass Arzneiwaren nur aus sicheren und entsprechend kontrollierten Quellen bezogen werden sollen. Bei Bestellungen über dubiose Internetseiten im Ausland hat man keine Gewissheit, wer diese Produkte tatsächlich herstellt und welche Inhaltsstoffe enthalten sind. Gegen diesen Schutzzweck hat der Beschwerdeführer eindeutig verstoßen.

Als mildernd war die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers während des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens zu werten, insbesondere bezüglich der nunmehrigen Übertretung im Punkt 2. Erst durch die Aussage des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2023 eine weitere, 2. Bestellung über eine geringere Anzahl G H getätigt hat und dadurch eine weitere Übertretung begangen hat.

Die Verwaltungsbehörde wertete als mildernd, dass der Beschwerdeführer keine einschlägige Vormerkung aufweist. Dabei übersieht die Verwaltungsbehörde aber, dass nur die absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellt. Der Beschwerdeführer weist aber eine Verwaltungsübertretung im Jahre 2020 nach der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Pyrotechnikverordnung auf, sodass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vorliegt. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 3.000,00. Er hat Sorgepflichten für einen Sohn, für welchen er monatlich € 600,00 bezahlt. Er besitzt eine Eigentumswohnung, für welche er monatliche Kreditrückzahlungen in der Höhe von € 400,00 zu leisten hat.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 21 Abs 1 Z 2 AWEG bis zu € 3.600,00.

Aufgrund des Umstandes, dass ein fortgesetztes Delikt vorliegt und der Beschwerdeführer nicht drei, sondern nur eine Übertretung begangen hat, war die nunmehrige Geldstrafe im Punkt 1. mit € 500,00 neu zu bemessen. Insbesondere aufgrund der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers und seines Beitrags zur Klärung des Sachverhalts, insbesondere des Zugebens einer 2. Bestellung, sah sich das Verwaltungsgericht veranlasst auch im nunmehrigen Punkt 2. die Geldstrafe geringfügig herabzusetzen.

Durch die Herabsetzung der Geldstrafe waren auch die Verfahrenskosten von der Verwaltungsbehörde entsprechend zu mindern (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe). Da die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen wurde, entstanden für den Beschwerdeführer keine Kosten für das Beschwerdeverfahren.

Über den Ausspruch des Verfalls der Arzneiwaren war vom Verwaltungsgericht nicht abzusprechen, da der Vertreter des Beschwerdeführers im Zuge der Verhandlung ausdrücklich erklärte, dass sich die Beschwerde nur gegen die verhängten Strafen, nicht aber gegen den Verfall richtet.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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