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LVwG 20.32-444/2024•LVwG ST LVwG 20.32-444/2024
LVwG 20.32-444/2024Landesverwaltungsgericht31.07.2024
Betretungsverbot, Annäherungsverbot, Einzelfall, Gefahrenbereich, Gefährdungssituation, Beamte, Hören-Sagen, Zwangsmaßnahme, Hinterfragung, Anzeige, Straftat, Gefährder, Opfer, Traumatisierung, Trennung, Scheidung, Übergriffe, Rachehandlungen, Angstgefühle, Angstzustände, Panikattacken, Gefährdungsprognose, Wegweisung, Sicherheitspolizeigesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von Ing. A B, geboren am ****, wohnhaft in S, G, vertreten durch Mag. C D, E F Rechtsanwälte GmbH in K, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Murau (belangte Behörde), ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers
F o l g e g e g e b e n
und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 13.12.2023
stattgefundene Maßnahme (Maßnahme gemäß § 38a SPG) rechtswidrig war.
II.Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer den Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60, den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00 sowie den Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 30,00 (Eingabegebühr), sohin insgesamt € 1.689,60 an Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Schriftsatz vom 24.01.2024 brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) eine Maßnahmenbeschwerde ein und legte zusammengefasst dar, dass ihm gegenüber am 13.12.2023 um 19.00 Uhr in dessen Haus in L bei S von Organen der belangten Behörde ein Betretungsverbot verhängt worden sei. Zudem sei ein Annäherungsverbot bezüglich Frau G H verhängt bzw. ausgesprochen worden sowie ein Waffenverbot. Für die Verfügung dieser Maßnahmen habe es an einer konkreten Gefährdungssituation gemangelt, weshalb sich die Maßnahmen als rechtswidrig erweisen würden. Der BF beantragte, der Beschwerde unter Zuerkennung eines Kostenersatzes Folge zu geben und die Maßnahmen für rechtswidrig zu erklären.
2. Mit hg. Erledigung vom 30.01.2024 wurde die Maßnahmenbeschwerde an die belangte Behörde weitergeleitet und dieser die Möglichkeit eingeräumt, eine Gegenschrift abzugeben. Die belangte Behörde wurde zudem ersucht, die ladungsfähigen Adressen von Zeugen bekannt zu geben.
3. Mit hg. Erledigung vom 27.02.2024 wurde bei der belangten Behörde nachgefragt, ob beabsichtigt sei, eine Gegenschrift abzugeben. Am 28.02.2024 wurde von einem Vertreter der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Gegenschrift binnen einer Woche an das VwG Steiermark übermittelt werde.
4. Mit hg. Erledigung vom 28.03.2024 (adressiert an den Bezirkshauptmann persönlich) wurde die belangte Behörde aufgefordert, den bezughabenden Verfahrensakt in Vorlage zu bringen. Sohin übermittelt die belangte Behörde am 04.04.2024 die Dokumentation gemäß § 38a SPG. Eine Gegenschrift wurde von der belangten Behörde nicht in Vorlage gebracht.
5. Am 19.06.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden der BF, der Zeuge Mag. I J, der Zeuge GrInsp. K L, der Zeuge GrInsp. M N, die Zeugin G H sowie der Zeuge O P zum Sachverhalt befragt. Die Entscheidung wurde mündlich verkündet.
6. Die belangte Behörde hat mit Erledigung vom 04.07.2024 fristgerecht einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Spruchpunkt I:
I.1. Feststellungen:
Der BF lernte seine nunmehr ehemalige Lebensgefährtin, die Zeugin G H, im Jahr 2010 kennen. Die Zeugin Zeugin G H lebte im selben Ort und irgendwann kamen sich der BF sowie die Zeugin Zeugin G H beim Tennisspielen näher. Anfangs verlief die Beziehung der beiden sehr harmonisch und das Paar beschloss relativ bald, eine Familie zu gründen. Der BF, der beruflich als Bautechniker tätig ist, errichtete in der Folge ein Einfamilienhaus, in welchem er gemeinsam mit der Zeugin G H sowie den beiden gemeinsamen Kindern lebte. Die Zeugin G H war beruflich als Krankenschwester tätig und blieb während der Karenzzeit bei den Kindern zu Hause. Im Laufe der Zeit schafften sich der BF und die Zeugin G H einen Wohnwagen an und fuhren ua. gemeinsam mit der Familie eines engen Freundes des BF, dem Zeugen O P, auf Urlaub.
Im Laufe der Zeit kam es zwischen dem BF und der Zeugin G H immer wieder zu Streitigkeiten, die teilweise auch in der Öffentlichkeit ausgetragen wurden. Die Zeugin G H kritisierte den BF des Öfteren und dieser hatte das Gefühl, der Zeugin G H nichts rechtmachen zu können. Hauptsächlich warf die Zeugin G H dem BF vor, dass er sich zu wenig um sie kümmern, mit anderen Personen jedoch ständig etwas unternehmen würde. Beispielhaft machte die Zeugin G H dem BF einen Winter lang immer wieder Vorwürfe, dass dieser mit dessen Kindern und anderen Kindern vom Campingplatz im Sommerurlaub Wasserskifahren gehen würde, die Zeugin G H aber nicht mitkommen könne, da für sie kein Platz mehr am Boot wäre. Im nächsten Sommerurlaub wollte der BF mit der Zeugin G H Wasserskifahren gehen, was diese ablehnte, da sie nun im Urlaub sei und sich erholen wolle. Derartige Situationen waren Anlass für permanente Streitereien zwischen den beiden, die im unmittelbaren Umfeld nicht unbemerkt blieben. Irgendwann gab der Zeuge O P dem BF zu verstehen, sich aufgrund der ständigen Streitereien zwischen dem BF und der Zeugin G H keinen gemeinsamen Urlaub mehr antun zu wollen. Der Zeuge O P gab an, dass die Zeugin G H dauernd grantig gewesen sei und ständig gemeckert habe. Einmal hatte der Zeuge O P im Urlaub auch miterlebt, dass die Zeugin G H dem BF wieder wegen irgendeiner Sache einen Vorwurf gemacht und ihm dabei mit der Hand auf den Rücken geschlagen hatte. Weitere Wahrnehmungen über körperliche Übergriffe machte der Zeuge O P nicht. Der Zeuge O P riet dem BF, sich von der Zeugin G H zu trennen, weil es aus der Sicht des Zeugen O P, zwischen den beiden einfach nicht mehr gepasst hatte.
Im Jahr 2019 lernte der BF eine andere Frau kennen, mit der der BF im schriftlichen Austausch war, was von der Zeugin G H allerdings bemerkt wurde. Da der BF seine Familie nicht verlieren wollte, beendete er den Kontakt zu dieser Frau und wagte mit der Zeugin G H einen beziehungstechnischen Neustart. Für den BF war die große Verliebtheit weg, aber er und die Zeugin G H „funktionierten“ eben, nicht zuletzt der Kinder wegen. Anlässlich des **. Geburtstages des BF im Jahr 2020 kam es in der Folge zu einem Vorfall, der im Ergebnis zu einer Schnittwunde an der Hand des Zeugen O P und einem Aufenthalt der Zeugin G H im LKH G führte. Der BF hatte ein großes Fest organisiert, um dessen Geburtstag mit Familie und Freunden zu feiern. Im Laufe des Abends machte die Zeugin G H dem BF „eine Szene“ und warf ihm vor, dass der BF nicht einmal Zeit hätte, das Geschenk der Zeugin G H entgegenzunehmen, da er sich ständig um andere Leute kümmern würde. Dadurch kam es zwischen dem BF und der Zeugin G H in Anwesenheit der Gäste zum Streit, in welchem die Zeugin G H dem BF eine „Affäre“ mit jener Frau, die der BF im Jahr 2019 kennengelernt hatte, vorwarf. Da die Situation aufgrund des hysterischen Verhaltens der Zeugin G H zu eskalieren drohte, ging der Zeuge O P dazwischen und führte die Zeugin G H in die Küche, um mit ihr zu reden und diese zu beruhigen. In der Küche angekommen, gab die Zeugin G H dem Zeugen O P gegenüber zu verstehen, dass sie das alles nicht mehr aushalten würde und sich das Leben nehmen wolle. Die Zeugin G H ergriff daraufhin ein Messer und deutete an, sich die Pulsadern aufschneiden zu wollen. Beim Versuch der Zeugin G H das Messer aus der Hand zu nehmen, wurde der Zeuge O P dabei an dessen Hand verletzt. Aus der Sicht des Zeugen O P verletzte die Zeugin G H den Zeugen O P jedoch nicht absichtlich. Im Nachhinein erfuhr der Zeuge O P allerdings, dass die Zeugin G H behauptet hatte, dass sich der Zeuge O P die Verletzungen selbst zugeführt hätte. Die Zeugin G H behauptete konkret, dass der Zeuge O P sich mit einem Erdäpfelschäler verletzt habe, nachdem er in eine Lade gegriffen hätte, was aus der Sicht des Zeugen O P nicht der Wahrheit entsprochen habe. Dies verärgerte den Zeugen O P sehr.
Nach dem Vorfall in der Küche verständigte der Zeuge O P, der selbst Polizist bei der PI S ist, die Polizei und die Rettung. Die Zeugin G H wurde ins LKH G gebracht, wo sie am nächsten Tag vom BF wieder abgeholt wurde. Trotz dieses Vorfalles wollte der BF an der Beziehung mit der Zeugin G H festhalten. Im Sinne der Kinder wollte der BF das irgendwie „durchdrücken“. Nachdem die Beziehung in der Folge durchwachsen verlief und mitunter von Vorwürfen der Zeugin G H betreffend die vermeintliche Untreue des BF geprägt war, zog der BF im Dezember 2022 aus dem gemeinsamen Schlafzimmer aus und bezog ein Zimmer im Keller.
Am Jahrestag des Paares, am 18.02.2023, eskalierte die Situation erneut. Die Zeugin
G H beabsichtigte, dem BF aus Anlass des Jahrestages ein Geschenk zu machen, doch dieser lehnte dieses Ansinnen ab. Er machte der Zeugin G H deutlich, dass die Beziehung zwischen den beiden nicht funktionieren würde und er von ihr kein Geschenk mehr brauche. Am Nachmittag desselben Tages kam es zwischen dem BF und der Zeugin G H zu einer Begegnung im Zimmer des BF, die – je nachdem welcher Version der Geschehnisse man Glauben schenkt – ua. Anlass für das beschwerdegegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot im Dezember 2023 war. An jenem Nachmittag befand sich der BF in dessen Zimmer im Keller, um sich ein wenig auszuruhen, da er vorhatte, am Abend (ohne die Zeugin G H) auf einen Maskenball zu gehen. Die Zeugin G H empfand dieses Vorhaben als schmerzhafte Zurückweisung, wollte sie den Jahrestag doch mit dem BF gemeinsam verbringen. Die Zeugin G H kränkte sich über das Ansinnen des BF sehr und suchte den BF am Nachmittag in dessen Zimmer im Keller auf, um ihn darauf anzusprechen. Anlässlich dieses „Besuches“ kam es zwischen dem BF und der Zeugin G H zum Geschlechtsverkehr, der aus der Sicht des BF im Einvernehmen, aus der Sicht der Zeugin G H zwangsweise stattgefunden hatte, weshalb die Zeugin G H den BF – wohlgemerkt zehn Monate später - wegen Vergewaltigung bei der Polizei anzeigte.
Nach dem Intermezzo im Keller schrieb die Zeugin G H dem BF um 20:28 Uhr folgende Nachricht via Handy: „Liebe ist es dann, wenn man auch schwere Zeiten zusammen übersteht und nicht aufgibt, auch wenn es manchmal hoffnungslos erscheint. Und ich liebe dich!“. Am 02.03.2023 folgte um 06:49 Uhr folgende Nachricht von der Zeugin G H an den BF: „Auch wenn es manchmal schwierig ist, denk dran: Ich liebe Dich! Danke für die schöne Nacht ...“, woraufhin der BF antwortete: „Danke“, woraufhin die Zeugin G H zurückschrieb: „Schönen Tag, und ich freu mich schon sehr auf dich“.
In der Folge brach der BF dessen Kontakt zu jener Frau, die er 2019 kennengelernt hatte und mit der er zwischenzeitig wieder zusammengetroffen war, erneut ab, um einen weiteren Neustart mit der Zeugin G H zu versuchen. Im Juni eskalierte die Situation erneut, da die Zeugin G H den BF auf ein Fußballturnier ihres gemeinsamen Sohnes begleitet hatte, wo man gemeinsam auf die unsägliche „Affäre“ des BF traf. Dieses Aufeinandertreffen löste eine Kaskade von weiteren Vorwürfen der Zeugin G
H aus, die in Streitereien zwischen dem Paar mündeten, die sich über den gesamten Sommer 2023 zogen. Dabei kam es auch zu körperlichen Übergriffen der Zeugin G H gegenüber dem BF (Kratzen am Penis des BF), der sich wiederum zur Wehr setzte und die Zeugin G H wegschupfte, sodass diese hinfiel. Im August 2023 war die Situation derart angespannt, dass der BF der Zeugin G H gegenüber angab, sich von dieser trennen zu wollen. Mehr oder weniger wurde ausgemacht, dass die gemeinsame Tochter bei der Zeugin G H und der gemeinsame Sohn beim BF verbleibt. Im Herbst suchte die Zeugin G H in der Folge nach einer eigenen Wohnung, blieb aber im Ergebnis beim BF wohnen. Im Oktober eskalierte die Situation erneut und es kam wieder zu körperlichen Übergriffen. Während die Zeugin G H dem BF eine Fernbedienung an die Lippen warf, schlug der BF der Zeugin G H mit der Hand auf den Oberschenkel. Zu diesem Zeitpunkt forderte der BF die Zeugin G H immer wieder auf, sich eine Wohnung zu suchen und auszuziehen.
Anfang Dezember teilte der BF der Zeugin G H unmissverständlich mit, dass sie nun gehen müsse, da er eine andere Frau kennengelernt habe. Da die Zeugin G H keine Anstalten machte, aus dem Haus auszuziehen, wusste sich der BF nicht mehr zu helfen und kontaktierte seinen Freund, den Zeugen O P am Sonntag, den 10.12.2023. Der Zeuge O P teilte dem BF mit, dass er einen Anwalt kontaktieren solle, der wüsste wie man in so einem Fall vorgehen müsse. Am 11.12.2023 schickte die Zeugin G H dem BF um 09:21 Uhr eine Nachricht mit folgendem Inhalt: „Wollt dir noch sagen, das ich deinem neuen Glück nicht mehr im Wege stehen werde! Vielleicht habe ich ja Glück und das mit der Wohnung klappt noch vor Weihnachten, dann könnt ihr gemeinsam Weihnachten feiern!“.
Aufgrund dieser Nachricht der Zeugin G H kontaktierte der BF doch keinen Anwalt, da er von der irrigen Annahme ausging, dass die Zeugin G H nun tatsächlich ausziehen und sich mit dem Ende der Beziehung abfinden würde. Demgegenüber rief die Zeugin G H den BF am Morgen des 13.12.2023 an und fragte den BF, ob es nun dabei bliebe, dass er für seine „Hure“ alles aufgebe. Der BF gab der Zeugin G H zu verstehen, dass die Beziehung vorbei sei. Auf Nachfrage der Zeugin G H, ob das nun sein Ernst sei, drohte sie dem BF, nun „etwas loszutreten“. Der BF gab der Zeugin G H sinngemäß zur Antwort: „Ja, dann trittst du eben etwas los“. Um 14.00 Uhr kontaktierte die Zeugin G H den BF erneut telefonisch und gab ihm zu verstehen, dass dies nun die allerletzte Chance des BF sei, sonst würde sie eine Lawine lostreten. Der BF gab der Zeugin G H zu verstehen, dass er nicht wisse, was sie vorhabe, aber sie solle die Lawine eben lostreten.
Die Initialzündung für die noch loszutretende Lawine stellte sich in der Folge dergestalt dar, als die Zeugin G H am 13.12.2023, nach einem Gespräch beim Zentrum für X und Y „Z“, um ca. 15.00 Uhr auf die PI S fuhr, um Anzeige gegen den BF zu erstatten. Protokolliert wurde eine Anzeige wegen des Verdachtes der Gefährlichen Drohung (siehe Zeugenvernehmung der Zeugin G H vom 13.12.2023). Anlässlich der Befragung auf der PI S, welche von Grinsp. Q R durchgeführt wurde, gab die Zeugin G H zusammengefasst an, dass sie mit dem BF bereits seit fast ** Jahren zusammen sei und mit ihm zwei Kinder im Alter von ** und ** Jahren habe. Anfangs sei die Beziehung harmonisch verlaufen, vor ca. sechs Jahren, also ab dem Jahr 2017 sei der BF der Zeugin G H gegenüber erstmals gewalttätig geworden. Die Zeugin G H habe öfters Ohrfeigen, Schläge mit der Faust auf den Kopf, Fußtritte gegen die Wirbelsäule usw. vom BF erhalten. Der BF habe die Zeugin G H öfters angerempelt, wodurch sie gestürzt sei. Der BF habe die Zeugin G H an den Füßen über die Treppe und durch die Küche gezogen, habe sie auch an den Haaren gepackt und durch das Haus gezogen. Der BF habe die Zeugin G H sehr oft unter Druck gesetzt und sie aus dem Haus gesperrt. Die Zeugin G H erzählte anlässlich ihrer Befragung auch vom Vorfall anlässlich des **. Geburtstages des BF und gab an, dass der Zeuge O P – nachdem dieser durch ein Küchenmesser an der Hand verletzt worden war – der Zeugin G H geraten habe, mit der Rettung nach G ins L zu fahren, damit die Zeugin G H vor dem BF in Sicherheit wäre. Die Zeugin G H führte aus, dass der BF im Dezember 2022 vermehrt Alkohol konsumiert, sich mehrmals im Haus übergeben und auch mehrmals zugeschlagen habe. Im Jänner 2023 habe man wegen der Affäre des BF vermehrt gestritten, zu Übergriffen sei es aber nicht gekommen. Dann erzählte die Zeugin G H, dass sie am 18.02.2023 vom BF im Keller des Hauses vergewaltigt worden sei. Angezeigt habe sie den Vorfall nicht, da sie sich nicht getraut habe, da der BF ihr eingeredet habe, dass ihr niemand glauben würde und sie psychisch gestört sei. Am 23.06.2023 sei es zu einem weiteren körperlichen Übergriff gekommen, bei welchem die Zeugin G H vom BF am Körper verletzt worden sei. Der BF habe mit dem Fuß mit voller Wucht in das Kreuz der Zeugin G H getreten, wodurch sie zu Boden gestützt sei. Aufgrund dieses Vorfalls sei die Zeugin G H vier Wochen im Krankenstand gewesen. Röntgenbilder hätten eine Fraktur gezeigt. Von Juni bis Oktober 2023 seien wieder Demütigungen, Beschimpfungen, Beleidigungen usw. erfolgt, da der BF die Zeugin G H aus dem Haus ekeln habe wollen. Am 07.10.2023 habe der BF der Zeugin G H mit der Hand auf den Oberschenkel geschlagen. Die Übergriffe des BF habe die Zeugin in einem Tagebuch aufgeschrieben. Im November habe die Zeugin G H dann das Gewaltschutzzentrum „Z“ aufgesucht, weil sie sich nicht mehr zu helfen gewusst habe. Am 13.12.2023 habe der BF der Zeugin G H dann mitgeteilt, dass er jetzt eine neue Freundin habe und das Ganze im Guten regeln wollte. Die Zeugin G H gab an, große Angst vor weiteren Übergriffen des BF zu haben, zumal sie ihn nun angezeigt habe.
Die Befragung der Zeugin G H auf der PI S dauerte von 15:20 Uhr bis 18:30 Uhr. Aufgrund der Aussagen der Zeugin G H begab sich der Zeuge GrInsp. K L gemeinsam mit dessen Kollegen, dem Zeugen GrInsp. M N zum Haus des BF. Die beiden Zeugen konfrontierten den BF grob mit den Aussagen der Zeugin G H und forderten den BF auf, mit auf die PI S zu kommen. Dort wurde der BF als Beschuldigter von 19:05 Uhr bis 22:00 Uhr vom Zeugen GrInsp. K L zum Sachverhalt befragt. Der BF schilderte seine Sicht der Dinge, erwähnte auch den Vorfall anlässlich seines **. Geburtstages, bei dem der Zeuge O P wegen des Verhaltens der Zeugin G H an der Hand verletzt wurde. Zum Vorhalt der Körperverletzung im Dezember 2022 gab der BF an, dass der BF sich gegen die körperlichen Übergriffe der Zeugin G H gewehrt habe. Weiters legte der BF dar, was am Tag der vermeintlichen Vergewaltigung, am 18.02.2023 aus seiner Perspektive geschehen war, insbesondere, dass der Sex mit der Zeugin G H einvernehmlich gewesen sei. Hinsichtlich des Vorfalls vom 07.10.2023 räumte der BF ein, dass an diesem Tag die Aggression tatsächlich von ihm ausgegangen sei und er der Zeugin G H mit der Hand auf den Oberschenkel geschlagen habe. Der BF gab an, sich sofort dafür entschuldigt zu haben und es sei ihm klargeworden, dass die Beziehung keine Basis mehr gehabt habe. Abschließend gab der BF an, dass er der Zeugin G H am 08. oder 09.12.2023 mitgeteilt habe, dass er jemanden kennengelernt habe und er eine neue Beziehung eingehen habe wollen. Der BF gab an, dass er der Zeugin G H mitgeteilt habe, sich trennen zu wollen und habe sie aufgefordert, sich eine Wohnung zu suchen. Der BF verwies auf der PI S auf die Nachricht der Zeugin G H vom 11.12.2023, wonach sie dem Glück des BF nicht mehr im Wege stehen werde (...). Der BF gab abschließend an, dass er von einem Racheakt der Zeugin G H ausgehe, da er eine neue Partnerin habe.
Noch vor der Befragung des BF auf der PI S hatte der Zeuge O P, der an diesem Tag nicht im Dienst war, erfahren, dass die Zeugin G H eine Anzeige gegen den BF erstattet hatte. Für den Zeugen O P war das wenig überraschend. Für ihn war vollkommen klar, dass es einmal so weit kommen würde. Die Angelegenheit hatte sich schon wochenlang hingezogen und der BF hatte dem Zeugen O P erzählt, dass er die Zeugin G H aufgefordert hatte, auszuziehen, da er eine neue Beziehung eingehen habe wollen. Der Zeuge O P teilte seinen Kollegen von der PI S mit, dass die Verhängung eines Betretungsverbotes gegenüber dem BF nicht notwendig sei. Der Zeuge O P versuchte seine Kollegen davon zu überzeugen, dass er davon ausgehe, dass die Zeugin G H das bewusst vor Weihnachten gemacht habe, um dem BF eine „reinzupfeffern“. Der Zeuge O P wusste, dass sich der BF von der Zeugin G H trennen wollte und sich die Zeugin G H geweigert hatte, aus dem Haus des BF auszuziehen. Der Zeuge GrInsp. K L ließ sich von den Argumenten des Zeugen O P allerdings nicht beeinflussen.
Nach der Befragung des BF verhängte der Zeuge GrInsp. K L gegenüber dem BF ein Betretungsverbot für dessen Haus sowie ein Annhäherungsverbot im Hinblick auf die Zeugin G H Obwohl der Zeuge GrInsp. K L die Zeugin G H nicht selbst befragt hatte und bei der Befragung auch nicht anwesend war, stand die Verhängung des Betretungsverbotes schon vor der Befragung des BF für den Zeugen GrInsp. K L im Raum. Für den Zeugen GrInsp. K L war relativ wahrscheinlich, dass das Betretungsverbot verhängt wird, sollten sich die Anschuldigungen der Zeugin G H nach der Befragung des BF bestätigen, was aus der Sicht des Zeugen GrInsp. K L auch der Fall war. Für den Zeugen GrInsp. K L galt die von der Zeugin G H angezeigte Körperverletzung als erwiesen. Dass diese vom BF abgestritten worden war, war für den Zeugen GrInsp. K L eine logische Folge. Zudem war für den Zeugen GrInsp. K L ausschlaggebend, dass die Zeugin G H – noch zum Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbotes – weinerlich und ängstlich gewesen sei.
Der Zeuge GrInsp. K L dokumentierte in der Folge den Beginn des Betretungsverbotes mit „13.12.2023, 19.00 Uhr“. Der BF habe sich den Beamten gegenüber höflich, kooperativ und beherrscht verhalten. Weiters wurde dokumentiert, dass der BF verbale und handgreifliche Auseinandersetzungen zugegeben habe. Nicht dokumentiert wurde, von wem diese Auseinandersetzungen ausgingen bzw. in welcher Form diese ausgetragen wurden. Festgehalten wurde weiters, dass die Zeugin G H keine Verletzungen aufwies und sich weinerlich und ängstlich verhalten habe. Auch gegenüber dem BF sei sie ängstlich gewesen. Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose wurde festgehalten, dass die Zeugin G H starke Angst vor dem BF habe, dies aufgrund dessen Tätlichkeiten und Drohungen. Die Körperverletzung, gefährliche Drohung, Nötigung und Vergewaltigung seien von der Zeugin G H nicht angezeigt worden (siehe Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 13.12.2023).
Das Betretungsverbot wurde vom Zeugen Mag. I J fristgerecht überprüft und am 14.12.2023 um 09:23 Uhr bestätigt. Als Grundlage für diese Entscheidung diente dem Zeugen Mag. I J lediglich die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 13.12.2023. Der Zeuge Mag. I J las weder die Protokolle über die Befragung des BF noch der Zeugin G H noch hielt er mit den Beamten der PI S Rücksprache. Der Zeuge ging im Ergebnis davon aus, dass die Angaben der Zeugin G H der Wahrheit entsprachen, da der Verein Z eingeschaltet gewesen war.
I.2. Beweiswürdigung:
Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus der Dokumentation der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Aussagen des BF sowie der Zeugen Mag. I J, GrInsp. K L sowie GrInsp. M N, der Zeugin G H und dem Zeugen O P anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG Steiermark. Der BF wirkte bei dessen Befragung ehrlich und glaubwürdig. Die Aussagen des BF wichen von den ursprünglichen Angaben anlässlich dessen Befragung auf der PI S im Kern nicht ab. Der BF hatte bereits auf der PI S zugegeben, die Zeugin G H im Oktober 2023 mit der Hand am Oberschenkel geschlagen zu haben. Auch der Zeuge O P vermittelte dem Gericht einen glaubhaften Eindruck der Geschehnisse und wies ein hohes Maß an Authentizität auf.
Der Zeuge GrInsp. K L wirkte im Grunde ehrlich, wies allerdings verfahrensrelevante Erinnerungs- und Wahrnehmungsunschärfen auf. So behauptete der Zeuge GrInsp. K L, dass ein wesentliches Kriterium für die Verhängung des Betretungsverbotes für ihn gewesen sei, dass sich die Zeugin G H dem BF gegenüber ängstlich verhalten habe (siehe Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 13.12.2023, Seite 4 oben). Das Beweisverfahren hat jedoch ergeben, dass der Zeuge GrInsp. K L keine gemeinsame Begegnung zwischen dem BF und der Zeugin G H wahrgenommen haben kann, weil eine solche weder im Haus des BF noch auf der PI S stattgefunden hatte. Weiters gab der Zeuge GrInsp. K L an, dass die Zeugin G H zum Zeitpunkt der Verfügung der Maßnahme noch immer ängstlich gewesen sei, was für ihn ausschlaggebend für die Verfügung der Zwangsmaßnahme gewesen sei. Auch diesbezüglich konnte der Zeuge GrInsp. K L keine persönlichen Wahrnehmungen gemacht haben, da sich die Zeugin G H zum Zeitpunkt der Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbotes um 22.00 Uhr nicht (mehr) auf der PI S befunden hatte. Der Zeuge GrInsp. K L konnte auf Nachfrage nicht angeben, wo die Zeugin G H zu diesem Zeitpunkt aufhältig war. Überhaupt erwies sich der Umstand, wonach die Befragung der Zeugin G H nicht durch den Zeugen GrInsp. K L selbst erfolgt war und dieser sich deshalb kein persönliches Bild von der Zeugin G H machen konnte, als problematisch. Der Zeuge GrInsp. K L gab an, lediglich das Protokoll über die Vernehmung der Zeugin G H gelesen zu haben und aufgrund dessen habe sich bereits ergeben, dass mit großer Wahrscheinlichkeit ein Betretungsverbot zu verhängen gewesen wäre. Auf die Frage, warum der Zeuge GrInsp. K L davon ausgegangen sei, dass die von der Zeugin G H behauptete Körperverletzung durch den BF erwiesen gewesen sei, verwies der Zeuge GrInsp. K L auf Röntgenaufnahmen, die die Zeugin G H dem Zeugen GrInsp. K L gezeigt habe. Auf näheres Nachfragen durch das VwG relativierte der Zeuge GrInsp. K L seine Aussage dahingehend, als nicht er die Röntgenaufnahmen, sondern seine Kollegin diese gesehen habe. Abgesehen davon, dass der Zeuge GrInsp. K L den BF mit diesen vermeintlichen Röntgenbildern nicht konfrontiert hatte, findet diese relativierte Aussage des Zeugen GrInsp. K L im Protokoll über die Befragung der Zeugin G H keine Deckung, da diese lediglich ausgesagt hatte, dass es einen Befund und Röntgenbilder gebe. Nicht protokolliert wurde, dass solche an die Beamtin der PI S übergeben worden waren. Dann verwies der Zeuge GrInsp. K L auf ein Tagebuch der Zeugin G H, welches diese bei sich gehabt habe. Auf nähere Nachfrage durch das VwG räumte der Zeuge GrInsp. K L ein, dass er dieses Tagebuch selbst nicht gesehen und auch den BF anlässlich dessen Befragung als Beschuldigter nicht damit konfrontiert hatte. Bezüglich der angezeigten Vergewaltigung gab der Zeuge GrInsp. K L an, dass für ihn Aussage gegen Aussage gestanden habe, erklärte dann aber für das VwG unerwartet, dass es die Zeugin G H gewesen sei, die den BF mit der Frage provoziert habe, ob er bei ihr überhaupt noch einen „hoch“ kriege. Sie habe sich dann auch ins Bett des BF gelegt, womit er im Ergebnis den Angaben des BF folgte. Der Zeuge GrInsp. K L legte zudem dar, dass der BF im Laufe der Befragung Handgreiflichkeiten zugegeben habe und relativierte diese Aussage in der Folge insofern als er wörtlich aussagte: „Also für mich hat sich das so ergeben, dass es da insofern zu Handgreiflichkeiten kam, als sich der BF gewehrt hat (sic!) gegen die Handgreiflichkeiten der Zeugin G H“. Erinnerungsunschärfen wies der Zeuge GrInsp. K L insofern auf, als er die Frage der Richterin, ob er vor Verhängung des Betretungsverbotes in Betracht gezogen hatte, seinen Kollegen, den Zeugen O P im Wissen, dass dieser ein enger Freund des BF war, zu kontaktieren, angab, sich diesbezüglich nicht mehr erinnern zu können. Demgegenüber sagte der Zeuge O P im Verfahren glaubhaft aus, selbst mit den Kollegen von der PI S und auch mit dem Zeugen GrInsp. K L – vor Verhängung der Maßnahme – in Kontakt getreten und gesprochen zu haben und diesem davon eindringlich abgeraten habe. Dieses Gespräch fand bemerkenswerterweise anlässlich dessen Befragung vor dem VwG Steiermark durch den Zeugen GrInsp. K L keine Erwähnung.
Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Zeugin G H ist festzuhalten, dass sich deren – wenngleich kurzer – Auftritt vor dem VwG Steiermark als nahezu oscar-reif darstellte. Die Zeugin G H hinterließ bei der Richterin von Anbeginn an den Eindruck eines schwer misshandelten Opfers, welches sich am Rande eines Nervenzusammenbruches befindet. Dieses Auftreten mutete insofern befremdlich an, als die Zeugin G H vom BF zwischenzeitig seit rund einem halben Jahr getrennt lebt und die angezeigte Vergewaltigung im Jänner 2023 rund 18 Monate und die angezeigte Körperverletzung im Oktober 2023 rund 8 Monate zurücklagen. Das zur Schau gestellte Verhalten der Zeugin G H vor Gericht ließ eher auf ein traumatisches Erlebnis wenige Tage zuvor schließen. Der BF verließ auf Ersuchen der Richterin anlässlich der Befragung der Zeugin G H den Verhandlungssaal, da die Zeugin G H, von Weinkrämpfen geschüttelt, in Anwesenheit des BF keine Angaben machen konnte. Da auch die Abwesenheit des BF nicht zum gewünschten Erfolg führte, wurde von der weitergehenden Befragung der Zeugin G H im Einvernehmen mit der rechtsfreundlichen Vertretung des BF abgesehen, da die Zeugin in ihrer Opferrolle verharrte und den Fragen der Richterin auswich. Das VwG konnte sich dennoch – nicht zuletzt aufgrund des Verhaltens der Zeugin G H vor Gericht – ein entsprechendes Bild von der Persönlichkeit der Zeugin G H machen und so verwundert es wenig, dass die Zeugin G H behauptet hatte, am Nachmittag des 18.02.2023 vom BF vergewaltigt worden zu sein, diesem jedoch um 20:28 Uhr via Handy mitgeteilt hatte, dass sie ihn liebte. Am 02.03.2023 bedankte sich die Zeugin G H für die schöne Nacht beim BF. Die mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugin G H zeigte sich zuletzt auch darin, dass sie vor dem VwG behauptet hatte, dass sie – erstmals, am 13.12.2023 – vom BF erfahren hatte, dass dieser sich von ihr trennen wollte. Konfrontiert mit einer Nachricht, wonach sie dem BF bereits am 11.12.2023 mitgeteilt hatte, ihm nicht im Weg stehen zu wollen und hoffentlich eine Wohnung finde, zeigte, dass es die Zeugin G H mit der Wahrheit nicht so genau nimmt. Konfrontiert mit diesem Widerspruch ihrer Angaben, begann die Zeugin G H zu weinen und wich der Frage, ob sie die Richterin bewusst angelogen habe, aus. Da für das Gericht für die rechtliche Beurteilung der verfügten Maßnahme nicht maßgeblich war, ob die von der Zeugin G H vorgebrachten Anschuldigungen auch wirklich den Tatsachen entsprachen, konnte von der weiteren Aufnahme von Beweisen abgesehen werden.
I.3.1 Rechtslage:
Die für die Beschwerdesache maßgebliche Bestimmung lautet wie folgt
(Hervorhebungen durch das VwG):
§ 38a SPG, BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2021:
Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.
I.3.2. Rechtliche Würdigung:
Der Gesetzgeber sieht in zahlreichen Fällen vor, dass Verwaltungsorgane ohne Verfahren und ohne Einhaltung der für Bescheide vorgesehenen Form unmittelbar in subjektive Rechte der Rechtsadressaten eingreifen können. Sofern rasches und verfahrensfreies verwaltungsbehördliches Vorgehen notwendig ist, normiert der Gesetzgeber demzufolge die Rechtsdurchsetzung durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Den unmittelbaren Zwang kennzeichnet, dass die seiner Anwendung zu Grunde liegende Entscheidung ohne Verfahren von der Behörde bzw. ihren vor Ort tätigen Organwaltern getroffen wird: beispielsweise die zwangsweise Auflösung einer Versammlung, die vorläufige Abnahme des Führerscheins, die Wegweisung einer Person oder die Schließung eines Gewerbebetriebes vor Ort und Stelle. Das Gesetz ermächtigt dazu in jenen Fällen, wo aufgrund eines drohenden Schadens nur eine rasche Reaktion überhaupt sinnvoll ist, so vor allem – wenn auch nicht ausschließlich – in den Bereichen der öffentlichen Sicherheit zur Abwehr von Gefahren (zB Wegweisungen oder Durchsuchungen gemäß §§ 38 und 40 SPG) (siehe dazu Eisenberger, Ennöckl, Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2).
Die Bestimmung des § 38a SPG ermächtigt unter bestimmten, gesetzlich determinierten Voraussetzungen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur unmittelbaren Verhängung eines Betretungsverbotes ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren und stellt somit eine „Organbefugnis“ dar. Diese Befugnis ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor.
Die Verfügung eines Betretungsverbotes knüpft daher an folgende unabdingbare Voraussetzungen: 1.) das Vorliegen einer Gefährdungssituation, ausgelöst insbesondere durch einen „vorangegangenen gefährlichen Angriff“, also die für das Einschreiten der Exekutivorgane aktuell maßgebliche Gewalttat iSd § 16 Abs. 2 SPG und 2.) die aufgrund des sich den einschreitenden Exekutivorganen bietenden Gesamtbildes getroffene Gefährdungsprognose, wonach mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass ein (weiterer) gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch denjenigen, gegen den das Betretungsverbot verhängt wird, bevorsteht. Die amtshandelnden Beamten haben ihre Entscheidung nach der von ihnen vorgefundenen Situation zu treffen (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 165ff).
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei vom Wissensstand des Exekutivorgans im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob es vertretbar annehmen konnte, dass 1.) ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und daher eine Gefährdungssituation vorliegt und zudem ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (Gefährdungsprognose). Für den Ausgang der Gefährlichkeitsprognose ausschlaggebend ist das Gesamtbild, das sich dem einschreitenden Organ bietet: Der Beurteilung zugrunde zu legen sind daher insbesondere die Aussage der gefährdeten Person, von Zeugen und das Verhalten des Gefährders während der Amtshandlung, Spuren einer Auseinandersetzung, aus der Wohnung wahrzunehmende Hilferufe oder polizeiliche Aufzeichnungen über vorangegangene Streitschlichtungen oder Wegweisungen (VwGH 24.05.2005, 2004/01/0499).
Auslöser für das beschwerdegegenständliche Betretungsverbot war im Gegenstandsfall eine Anzeige der Zeugin G H am 13.12.2023 auf der PI S. Die Zeugin G H berichtete von körperlichen Übergriffen des BF in den letzten sechs Jahren. Konkret berichtete die Zeugin, dass sie im Dezember 2022 vom BF geschlagen und im Februar 2023 vom BF vergewaltigt worden sei. Im Juni 2023 habe der BF der Zeugin in den Rücken getreten, wobei sie verletzt worden sei und in den Krankenstand habe gehen müssen. Im Oktober 2023 habe ihr der BF mit der Hand auf den Oberschenkel geschlagen. Im November 2023 habe sich die Zeugin G H gewehrt und dem BF eine Fernbedienung nachgeworfen, wobei sie ihn dabei an der Lippe verletzt habe. Wegen keiner dieser Vorfälle kontaktierte die Polizei bzw. brachte keinen dieser Vorfälle zur Anzeige. Am Tag der Anzeigenlegung habe der BF der Zeugin G H mitgeteilt, dass er eine neue Freundin habe und er das Ganze im Guten regeln wolle. Von einer Bedrohung des BF ihr gegenüber berichtete die Zeugin G H in diesem Zusammenhang nicht. Die Zeugin habe aber große Angst vor weiteren Übergriffen des BF, insbesondere, da sie den BF nun doch angezeigt hatte.
Die Befragung der Zeugin G H erfolgte durch eine Beamtin, die nachfolgende Befragung des BF zu den Anschuldigungen erfolgte durch den Zeugen GrInsp. K L, der bei der Befragung der Zeugin G H nicht anwesend war und sich dadurch – vor allem im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin G H – kein eigenes Bild machen konnte. Der Zeuge GrInsp. K L gab an, das Protokoll über die Befragung der Zeugin G H gelesen zu haben und er sei bereits zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, ein Betretungsverbot gegenüber dem BF zu verhängen, sollten sich die Anschuldigungen nach der Befragung des BF bewahrheiten. Dem Protokoll über die Befragung des BF lässt sich entnehmen, dass der BF die Anschuldigungen der Zeugin G H bis auf den Vorfall vom Oktober 2023 (Schlag mit der Hand auf den Oberschenkel der Zeugin G H) dementiert hatte. Zum Vorwurf, wonach er die Zeugin G H im Dezember 2022 geschlagen habe, gab er an, dass es vielmehr die Zeugin G H gewesen sei, die aufgrund ihrer Eifersucht mit der flachen Hand auf den BF eingeschlagen habe. Der BF habe sich lediglich gewehrt. Zum Vorhalt der Vergewaltigung im Februar 2023 gab der BF an, dass er an diesem Tag tatsächlich Sex mit der Zeugin G H gehabt habe, dieser sei allerdings einvernehmlich gewesen, wenngleich sowohl der BF als auch die Zeugin G H darüber unglücklich gewesen seien. Der BF gab an, dass die Zeugin G H danach auch geweint habe. Vergewaltigt habe der BF die Zeugin jedoch nicht. Zum Vorfall im Juni 2023 gab der BF an, dass es erneut die Zeugin G H gewesen sei, die den BF körperlich attackiert hätte und er habe sich gewehrt und die Zeugin weggeschubst, woraufhin sie hingefallen sei. Der BF räumte ein, dass sich die Zeugin G H dann im Krankenstand befunden hätte. Im selben Monat seien die beiden dann gemeinsam auf Urlaub gefahren, wo es wieder zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der BF erzählte dem Zeugen GrInsp. K L, dass er der Zeugin G H Anfang Dezember gesagt habe, sich nun endgültig von ihr trennen zu wollen, da er jemanden kennengelernt habe und er eine neue Beziehung eingehen habe wollen. Der BF gab an, dass er die Zeugin G H aufgefordert habe, dass sie sich eine neue Wohnung suchen möge. Abschließend verwies der BF auf eine Nachricht der Zeugin G H vom 11.12.2023, die im Protokoll auch Eingang gefunden hat. Es handelte sich um die Nachricht der Zeugin G H, in der diese dem BF mitteilte, seinem neuen Glück nicht mehr im Weg stehen zu wollen. Sie hoffe Glück zu haben, eine neue Wohnung noch vor Weihnachten zu finden. Der BF gab gegenüber dem Zeugen GrInsp. K L noch an, dass er davon ausgehe, dass es sich um einen Racheakt der Zeugin G H handle, da er nun eine neue Partnerin habe.
Der Zeuge GrInsp. K L sah sich aufgrund dieser Aussagen des BF in seinem Vorhaben bestätigt, ein Betretungsverbot verhängen zu müssen. Selbst die Intervention des Zeugen O P, ein Kollege des Zeugen GrInsp. K L und Freund des BF, der auch die Zeugin G H privat kannte, konnte den Zeugen GrInsp. K L nicht von seinem Vorhaben abbringen, obwohl dieser Befugnis jegliches inhaltliches Substrat fehlte:
Die Prüfung, ob die Verfügung eines Betretungsverbotes rechtlich geboten ist, hat immer anhand des Einzelfalles zu erfolgen. Für den Fall, dass die vermeintlich gefährdete Person den vermeintlichen Gefahrenbereich bereits verlassen hat, dh. die akute Gefährdungssituation von den einschreitenden Beamten vor Ort nicht selbst wahrgenommen werden kann und von diesen nur von Hören-Sagen beurteilt werden muss, bedarf es vor der Verfügung einer Zwangsmaßnahme einer eingehenderen Hinterfragung der Umstände. Da sich das vermeintliche Opfer, die Zeugin G H – zumindest vorläufig – ohnehin bereits an einem sicheren Ort befand und von keiner unmittelbaren Gefahr eines Übergriffes des vermeintlichen Gefährders in Anwesenheit von Exekutivorganen auszugehen war, war der zeitliche Rahmen dafür auch gegeben.
Wenn eine vermeintlich gefährdete Person, wie auch in der Beschwerdesache, eine Anzeige über bereits länger zurückliegende vermeintliche Straftaten des vermeintlichen Gefährders erhebt und diese nicht aktenkundig sind, ist eine Hinterfragung der Hintergründe für dieses Handeln besonders angezeigt. Selbstredend macht es einen Unterschied, ob ein Opfer aufgrund dessen Traumatisierung zunächst von der Erstattung einer Anzeige absieht und erst zu einem späteren Zeitpunkt den Mut aufbringt, die Polizei zu kontaktieren oder ob eine Anzeige möglicherweise als Mittel für niederschwellige Motive eingesetzt wird. Im Falle einer bevorstehenden Trennung oder Scheidung kann auch relevant sein, von wem die Trennung ausgeht, ob sich also die gefährdete Person oder der Gefährder trennen will. Oft führt das Verlassenwerden zu unbedachten Handlungen, wie zB. zu körperlichen Übergriffen gegenüber der verlassenden Person als auch zu Rachehandlungen der verlassenen Person in welcher Form auch immer.
Fasst man den Sachverhalt zum Wissensstand des Zeugen GrInsp. K L zusammen, so ergibt sich folgendes Bild: Der BF hatte der Zeugin G H Anfang Dezember klar gemacht, sich von dieser trennen zu wollen, da er eine neue Partnerin gefunden habe. Dies hatte die Zeugin G H anlässlich deren Befragung selbst angegeben. Sie gab gegenüber der Beamtin an, dass der BF das Ganze im Guten regeln habe wollen. Bei dem guten Willen, den der BF offenbar zeigte und der Zeugin G H gegenüber auch kommunizierte, hätte die Zeugin G H also der Trennung zustimmen und das Haus des BF verlassen können, ohne Übergriffe durch den BF als sehr wahrscheinlich befürchten zu müssen. Damit hätte sich die Zeugin G H dem von ihr beschriebenen Martyrium durch den BF entziehen können. Demgegenüber entschied sich die Zeugin G H dazu, just an dem Tag, an dem der BF sie, wie die Zeugin behauptete, erstmals darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass die Beziehung von seiner Seite beendet sei und er mit einer anderen Frau leben wolle, den BF nun wegen schwerwiegender Straftaten (in der Vergangenheit) anzuzeigen. Für die Anschuldigungen der Zeugin G H gab es keinerlei Beweise, bis auf die Behauptungen der Zeugin G H, da keiner der von der Zeugin G H geschilderten Vorfälle aktenkundig oder amtsbekannt war. Wie der Zeuge GrInsp. K L daher zum Ergebnis kam, dass beispielsweise die von der Zeugin G H behauptete Körperverletzung für ihn erwiesen gewesen sei, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Zeuge GrInsp. K L gab anlässlich dessen Befragung vor dem VwG Steiemark selbst an, dass sich die Sachlage für ihn so dargestellt habe, dass es die Zeugin G H gewesen sei, die den BF im Februar 2023 provoziert habe und sich zu ihm ins Bett gelegt habe. Es sei auch die Zeugin G H gewesen, von der die körperlichen Übergriffe ausgegangen seien, der BF habe sich nur gewehrt. Diese Aussagen sind mit der seitens des Zeugen GrInsp. K L verfügten Zwangsmaßnahme gegen den BF nur schwer in Einklang zu bringen. Völlig unverständlich ist das Vorgehen des Zeugen GrInsp. K L als ihm der BF die Nachricht der Zeugin G H zeigte, in welcher sie dem BF mitteilte, dass sie dessen Glück nicht mehr im Wege stehen und sich eine Wohnung suchen wolle. Nach Kenntnisnahme dieser Nachricht hätten beim Zeugen GrInsp. K L die Alarmglocken schrillen müssen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er entweder den Zeugen O P kontaktieren müssen, um nachzufragen, wie glaubwürdig die Anschuldigungen der Zeugin G H sein konnten. Allein schon wegen des von der Zeugin erwähnten Vorfalls anlässlich des **. Geburtstages des BF, bei dem der Zeuge O P verletzt worden war, hätte es einer Nachfrage bei diesem bedurft. Möglicherweise hätte der Zeuge O P dem Zeugen GrInsp. K L dann erzählt, dass er der Zeugin G H nicht, wie diese behauptete, geraten hatte, ins LKH zu fahren, um vor dem BF sicher zu sein, sondern deshalb, da sie möglicherweise wegen ihrer Verhaltensweise professionelle psychische Unterstützung benötigte. Jedenfalls hätte der Zeuge GrInsp. K L bei der Zeugin G H nachfragen müssen, wie deren Nachricht zu verstehen sei, in welcher sie dem BF alles Gute wünschte und ihm mitteilte, eine Wohnung suchen zu wollen.
Selbst wenn man davon ausgegangen wäre, dass alle Anschuldigungen der Zeugin G H der Wahrheit entsprachen (was selbstredend von den Strafgerichten abschließend zu klären ist) und diese sich aufgrund der vermeintlichen Gewaltbereitschaft des BF in einer Gefahrensituation befand, so konnte der Zeuge GrInsp. K L keine plausible Erklärung liefern, warum er mit einer 50-prozentigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen war, dass der BF, wohlgemerkt nach einem 3-stündigen Aufenthalt auf der PI S, beabsichtigte, die Zeugin G H im Sinne eines gefährlichen Angriffes zu gefährden. Die Zeugin G H hatte selbst nie behauptet, dass der BF sie am Vorfallstag in irgendeiner Weise bedroht hätte. Ganz im Gegenteil, sie hatte, wie bereits festgehalten, dargelegt, dass der BF die Trennung im Guten abwickeln habe wollen. Die vermeintliche Angst der Zeugin G H hatte ihren Ursprung in deren Anzeige bei der PI S, die sie selbst durch ihr Handeln ausgelöst hatte. Hier muss hinterfragt werden, warum sie dann gerade zu diesem Zeitpunkt Anzeige erstattet hat und sich nicht erst aus der Gefahrenzone, dem Haus des BF begab – der BF hatte sie nicht aufhalten wollen, ganz im Gegenteil, er wollte, dass sie auszieht, um mit einer anderen Frau zusammen sein zu können.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Ängste der Zeugin G H vor dem BF am Vorfallstag berechtigt waren, so wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass nicht näher spezifizierte Angstgefühle oder – zustände (etwa wie Panikattacken) für sich allein keinesfalls dazu geeignet sind, Grundlage für eine Gefährdungsprognose zu sein. Ließe man die Angst allein genügen, würde man die Wegweisung allein von inneren Gegebenheiten eines Menschen abhängig machen, was mit der Bestimmung des § 38a SPG nicht bezweckt wurde. Deren nicht weiter begründete Feststellung, sie habe Angst, der andere werde ihr etwas antun, wäre dann gleichzeitig die Gefährdungsprognose (vgl. UVS Wien 22.01.2004, UVS-02/13/05913/2003). Hinzukommt, dass der Zeuge GrInsp. K L behauptet hatte, dass die Zeugin G H auch noch zum Zeitpunkt der Erteilung des Betretungsverbotes verängstigt und weinerlich gewesen sei, obwohl sich diese bereits seit Stunden nicht mehr auf der PI S befunden hatte und er den Gemütszustand der Zeugin G H zu diesem Zeitpunkt nicht beurteilen konnte.
Aufgrund des Wissensstandes des Zeugen GrInsp. K L ergibt sich für das VwG Steiermark keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugin G H am 13.12.2023 derart akut gefährdet war, dass ein Eingriff in die verfassungsrechtlich gesicherten Grundrechte des BF mittels unmittelbarer Befehlsgewalt rechtskonform gewesen wäre. Bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Betretungsverbotes hätte die belangte Behörde dieses sofort aufheben müssen. Von einer solchen ordnungsgemäßen Überprüfung ist im Gegenstandsfall allerdings nicht auszugehen: Der Zeuge Mag. I J gab anlässlich dessen Befragung vor dem VwG Steiermark an, dass er als Grundlage für die Bestätigung des Betretungsverbotes lediglich die Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 13.12.2023 herangezogen habe. Die Protokolle über die Befragung der Zeugin G H sowie des BF habe er nicht gelesen. Er habe auch keine Rücksprache beim Zeugen GrInsp. K L oder dessen Kollegin, die die Befragung der Zeugin G H durchgeführt habe, geführt, da der Verein Z involviert gewesen sei und deshalb die Angaben (der Zeugin G H) für ihn schlüssig gewesen seien. Mangels Erwähnung des Zeugen O P in der Dokumentation gemäß § 38a SPG fragte der Zeuge Mag. I J naturgemäß auch nicht bei diesem nach. Für den Zeugen Mag. I J sei es ein Indiz, wenn sich eine Gewaltschutzeinrichtung einschalte, dass dann die Geschehnisse möglicherweise wirklich den Tatsachen entsprechen würden. Hierzu wird festgehalten, dass es die Zeugin G H selbst war, die den Verein Z kontaktiert hat, sich der Verein also nicht, wie vom Zeugen Mag. I J angenommen, „eingeschaltet“ hatte. Abgesehen davon ist die Anwesenheit eines Mitarbeiters eines derartigen Vereins kein geeignetes Indiz dafür, davon ausgehen zu können, dass die schwerwiegenden Anschuldigungen einer vermeintlich gefährdeten Person auch der Wahrheit entsprechen. Dies würde konsequent zu Ende gedacht im Umkehrschluss bedeuten, dass davon auszugehen sei, dass sie nicht der Wahrheit entsprechen, wenn niemand vom Gewaltschutzzentrum anwesend ist. Die Anwesenheit einer Vertrauensperson sagt für sich allein nichts darüber aus, ob jemand Opfer ist und die Wahrheit sagt oder Täter ist und aufgrund von Lügen Rache ausübt. Berücksichtigt man dann auch noch den Umstand, dass das Betretungsverbot am 13.12.2023 um 22.00 Uhr verfügt worden war und der Zeuge Mag. I J die Rechtmäßigkeit des Betretungsverbotes am 14.12.2023 um 09:23 bereits als rechtmäßig erachtete und bestätigte, dann zeigt sich in aller Deutlichkeit, dass die Überprüfung der ausgeübten Zwangsgewalt durch die Organe der belangten Behörde im höchsten Maß unzureichend und mangelhaft war. Die belangte Behörde hätte gemäß § 38a Abs. 7 SPG drei Tage Zeit gehabt, sich ein Bild über die Sachlage zu machen, es bestand keine Notwendigkeit, die Maßnahme bereits am Morgen danach auf der Grundlage von geradezu nichts und der Annahme, dass aufgrund der Anwesenheit eines Mitarbeiters des Vereins Z, alles seine Ordnung hätte, zu bestätigen.
Zusammengefasst wird daher Folgendes festgehalten: Die Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG auszusprechen, verlangt das Vorliegen bestimmter Tatsachen, auf Grund derer anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines anderen Menschen bevor. Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen.
Das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat ergeben, dass zum Zeitpunkt der Befugnisausübung von keiner gefahrenträchtigen Situation auszugehen war, die die vertretbare Annahme gerechtfertigt hätte, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit auf die Zeugin G H durch den BF mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Die Befugnisausübung gemäß § 38a SPG findet daher im Beschwerdefall keine gesetzliche Deckung. Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG Folge zu geben und festzustellen, dass die am 13.12.2023 verfügte Maßnahme gemäß § 38a SPG (Betretungs- und Annäherungsverbot sowie daraus folgendes Waffenverbot) rechtswidrig war.
Spruchpunkt II:
Der Kostenersatz bestimmt sich nach § 35 Abs. 1 VwGVG iVm der VwG-
Aufwandersatzverordnung.
Spruchpunkt III:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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