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LVwG 70.8-658/2024•LVwG ST LVwG 70.8-658/2024
LVwG 70.8-658/2024Landesverwaltungsgericht29.07.2024
Waffenpass, Sicherheitsgewerbe, Konkurrenzfähigkeit, Bedarf, Gefahr, Gefahrenlage, Waffengesetz 1996
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde des A B, geb. am ****, G, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 26.01.2024, GZ: BHSO-295691/2023-13,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 26.01.2024, GZ: BHSO-295691/2023-13, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine genehmigungspflichtige Schusswaffe der Kategorie B mit der Begründung abgewiesen, dass die Steigerung der Konkurrenzfähigkeit des Unternehmens des Beschwerdeführers den Bedarf eines Waffenpasses nicht rechtfertigt und sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage nicht ergebe.
In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 01.01.2019 Firmeninhaber der C sei, viele Stunden in den Einsatz rund um die Sicherheit für die Allgemeinheit investiere, den Umsatz des Unternehmens sowie die Anzahl der Mitarbeiter habe steigen können und beabsichtige sich in naher Zukunft hauptsächlich auf das Sicherheitsgewerbe zu konzentrieren. Viele Veranstalter würden anfragen, ob im Unternehmen des Beschwerdeführers Waffenträger wären, was er verneinen müsse, weshalb dem Beschwerdeführer durch Veranstalter auch Aufträge entzogen würden, was eine wirtschaftliche Schwächung seines Unternehmens darstelle. Durch die Ausstellung des Waffenpasses würde einem Jungunternehmer die Möglichkeit verwährt weitere Arbeitsplätze zu schaffen und in mehreren Bereichen des Sicherheitsdienstes tätig sein zu können. Auch wenn von Veranstaltern Vorkehrungen getroffen würden, würden vor Auftragsvergaben Waffenträger gefordert, um sämtliche Sicherheitsvorkehrungen treffen zu können.
Der Beschwerdeführer könne dann nicht einmal ein Angebot abgeben, da er diese Voraussetzung nicht erfülle. Der Beschwerdeführer wolle weder schriftlich noch mündlich lügen um einen ihn persönlich treffenden Bedarf iSd § 22 Abs 2 Z 1 WaffG glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe versucht seine Umstände zu erklären, und habe auch mit dem zuständigen Sachbearbeiter über die eingeschränkte Ausstellung des Waffenpasses, nur gültig bei aufrechtem Gewerbe gesprochen. Der Beschwerdeführer beantragte die Neubeurteilung bzw. Behandlung seines Ansuchens.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Beschwerdevorbringens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Mit Eingabe vom 11.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses, uU eingeschränkt auf das aufrechte Sicherheitsgewerbe, um sein Unternehmen konkurrenzfähiger führen zu können.
Der am **** in F geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er ist strafrechtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtlich weist er zwei Vorstrafen wegen Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Jahr 2022 und einer nach dem ASVG im Jahr 2023 auf. Er ist im Besitz einer Waffenbesitzkarte, ausgestellt am 28.10.2021 von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark zu GZ: ****, für zwei Waffen der Kategorie B. Mit Eingabe vom 21.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses, zog diesen Antrag aber am 18.10.2021 zurück. Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Waffe der Kategorie B. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses mangels eines Bedarfes iSd WaffG nicht vorlägen. Der Beschwerdeführer ist Inhaber der Firma C. Die Firma wurde von ihm vor mehr als fünf Jahren gegründet.
Mit Erweiterungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark zu GZ: BHSO-105495/2018-12 vom 04.01.2019, welcher mit 15.01.2019 in Rechtskraft erwuchs, wurde der ursprüngliche Gewerbewortlaut: „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, weiter eingeschränkt auf den Ordner- und Kontrolldienst bei Veranstaltungen“ auf den Gewerbewortlaut neu: „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, weiter eingeschränkt auf den Ordner- und Kontrolldienst bei Veranstaltungen und Portierdienste“ erweitert.
Der Beschwerdeführer beschäftigt sieben geringfügig Angestellte, eine Teilzeit Angestellte und einen Lehrling, welcher ausschließlich im Büro tätig ist. Je nach Auftragslage ist es ihm möglich bis zu 80 Personen einzusetzen. Der Beschwerdeführer ist bei der Stadtgemeinde F zu 100 % 40 Stunden pro Woche beschäftigt, für die von ihm betriebene Firma C wendet er ca. 30 – 35 Stunden pro Woche auf, wobei ca. 10 Stunden auf Verwaltungstätigkeiten im Büro fallen. Bis dato hat er keinen Waffenpassbesitzer angestellt bzw. beschäftigt, da er einen solchen für kurzfristige Beschäftigung nicht finden konnte. Der Beschwerdeführer beabsichtigt regelmäßig selbst Tätigkeiten zu übernehmen, bei denen ein Waffenpassbesitzer angefordert und notwendig wäre, da er dann der einzige mit einer solchen Berechtigung im Unternehmen wäre. Mögliche künftige Aufgaben für den Beschwerdeführer als Waffenpassbesitzer wären das Cash-Management am Spielberg Ring im Zuge des MotoGP und der Formel 1 – im Tresorraum des Spielberg Rings würden die Geldkassetten entgegengenommen, der Mitarbeiter befinde sich durchgehend im Tresorraum in 12 Stunden Schichten und würde der Zugang zum Tresorraum nur akkreditieren Personen zustehen. Der Beschwerdeführer beabsichtige darüber unter anderem Juweliere zu bedienen und im Zuge von Veranstaltungen, nach Konzerten, das komplette Equipment zu bewachen. Die Dienstzeit beginne in solchen Fällen nach dem Konzert bis am nächsten Morgen um ca. 08.00 Uhr in der Früh, wobei die gefährlichsten Orte für solche Dienste bis dato die Kasematten am Grazer Schlossberg und der Karmeliterplatz in Graz gewesen wären. Der Beschwerdeführer beabsichtigt sein Unternehmen weiter zu entwickeln, sodass er auf sein derzeitiges Anstellungsverhältnis verzichten könne. Die Nachfrage an Waffenpassträgern sei prinzipiell gestiegen.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 26.01.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen konnten aufgrund des Akteninhalts in Zusammenschau mit dem glaubwürdigen und nachvollziehbaren Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
§ 21 Abs 2 WaffG:
„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, (Anm. 1) begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.“
§ 22 Abs 2 WaffG:
„Rechtfertigung und Bedarf
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“
Der § 21 Abs 2 WaffG enthält die Voraussetzungen für die Erteilung von Waffenpässen für Schusswaffen der Kategorie B. Der Gesetzgeber sieht hiebei zwei Varianten vor, nämlich zum einen mit Rechtsanspruch (§ 21 Abs 2 erster Satz WaffG) unter bestimmten Voraussetzungen und zum anderen im Ermessen der Behörde (§ 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG) mit entsprechender Rechtfertigung. Hiebei trifft den Waffenpasswerber in beiden Fällen eine Mitwirkungspflicht insofern, als er die besondere Gefahrenlage für seine Person darlegen muss. Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige der Militärpolizei und der Justizwache (§ 22 Abs 2 WaffG).
Der Beschwerdeführer hat das 21. Lebensjahr vollendet, ist österreichischer Staatsbürger und als Dienstnehmer bei der Stadtgemeinde F sowie als Firmeninhaber der Firma C in G als verlässlich iSd § 8 Abs 7 WaffG anzusehen. Abweichende Anhaltspunkte bestehen nicht und sind auch die Behörden von der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, was sich auch durch die Ausstellung der Waffenbesitzkarte manifestiert hat.
Es ist Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und, dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt – das heißt unter Einsatz einer Waffe, für deren Führung ein Waffenpass erforderlich ist (VwGH 18.09.2023, Zl 2013/03/0102) – wirksam begegnet werden kann.
Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass er als Inhaber seiner Security Firma beabsichtige sein Unternehmen zu erweitern und auch regelmäßig Tätigkeiten zu übernehmen, für welche ein Waffenpassbesitzer notwendig wäre. Bis dato könne er für sein Unternehmen keine Aufträge übernehmen, für welche ein Mitarbeiter mit Waffenpass angefordert wäre. Der Beschwerdeführer beabsichtige als Waffenpassbesitzer Aufträge im Cash-Management am Spielberg Ring im Zuge der MotoGP und der Formel 1 zu übernehmen, unteranderem Juweliere zu bedienen und im Zuge von Veranstaltungen z.B. nach Konzerten über Nacht das komplette Equipment zu bewachen. Der Beschwerdeführer beabsichtige sein Unternehmen dadurch weiter zu entwickeln und der Nachfrage an Waffenpassträgern für Bewachungsaufträge nachkommen zu können.
Da der Beschwerdeführer kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes Angehöriger der Militärpolizei oder der Justizwache ist, hat er keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses iSd § 21 Abs 2 erster Satz iVm § 22 Abs 2 WaffG.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis dato keinerlei Bedrohung in Österreich erfahren hat. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers wonach im Zuge des Sicherheitsgewerbes Waffenpassinhaber gefordert werden, sind nachvollziehbar, begründen aber nicht die laut Gesetz und Rechtsprechung geforderte Gefahrenlage. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich keine Gefahrenmomente ableiten, welchen am ehesten mit Waffengewalt zu begegnen wäre.
Nach geltender Rechtsprechung stellt die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr dar, deren Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen bedeutet kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und im Gebiet mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/03/0061; VwGH 23.02.2018, Ra 2018/03/002).
Die belangte Behörde hat ihr Ermessen iSd § 21 Abs 1 zweiter Satz WaffG im Sinne des Gesetzes ausgeübt, indem sie festgestellt hat, dass kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet worden ist, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 07.07.2021, Ra 2019/03/0059 ausgeführt hat, ist „auch zu beachten, dass gemäß § 10 WaffG bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, dass an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht“. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er die Gefahrenlage in Bezug auf seine unternehmerische Tätigkeit ableitet und, dass er dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnen könnte. Die Anforderung von etwaigen Auftraggebern und Veranstaltern, welche wie vom Beschwerdeführer selbst beispielhaft ausgeführt, Bewachungstätigkeiten von Geldkassetten im Tresorraum des Spielberg Rings beauftragen, gleichzeitig aber nur akkreditierten Personen Zugang zum Tresorraum gewähren und somit grundsätzlich Sicherheitsvorkehrungen vorsehen, reicht zur Darlegung einer Gefährdung nicht aus, solange sich nicht Verdachtsgründe derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (VwGH 07.07.2021, GZ: Ra 2019/03/0059).
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt Juweliere zu bedienen und Veranstaltungsequipment die Nacht über zu bewachen stellt für sich alleine keine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet (VwGH 11.08.2016, Ra 2016/03/0082). Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, weshalb es sich bei den Kasematten und dem Karmeliterplatz in Graz um gefährliche Orte handeln soll, bzw. welche konkrete Gefahr vorliegt, für welche eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist, und auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt und das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf verwiesen, dass mögliche Gefahrenmomente durch das Einzäunen des Equipments oder das Aufstocken des Bewachungspersonals eliminiert werden können bzw., dass bei Großveranstaltungen wie der Formel 1 und dem MotoGP ein hohes Aufgebot an Exekutivkräften vor Ort besteht, sodass der Bedarf des Führens einer Waffe eines Sicherheitsbediensteten nicht erforderlich ist.
Das Ermessen iSd § 10 WaffG ist sehr restriktiv auszuüben.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände besteht keine Notwendigkeit, dem Beschwerdeführer als Inhaber des Sicherheitsgewerbes eingeschränkt auf das Bewachungsgewerbe, eingeschränkt auf den Ordner- und Kontrolldienst bei Veranstaltungen und Portierdienste das Recht einzuräumen, sich außerhalb der Wohnung und Betriebsräumen mit einer genehmigungspflichtigen Waffe aufzuhalten oder zu bewegen (VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0141).
Zusammenfassend geht das entscheidende Gericht somit davon aus, dass die belangte Behörde keinen Ermessensmissbrauch begangen hat, indem sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses nicht stattgegeben hat.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt nach Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses keine substanzielle Grundlage aufweist und daher abzuweisen ist.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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