LVwG ST LVwG 42.10-2500/2024

LVwG 42.10-2500/2024Landesverwaltungsgericht29.07.2024

Regest

Private Umstände, berufliche Umstände, Entziehung, Lenkberechtigung, Verkehrszuverlässigkeit, Teilnahme, Straßenverkehr, Nichterteilung, Jobwechsel, Führerscheingesetz, Lenken, Kraftfahrzeug, Verwerflichkeit, Wiederholung, Gleichgültigkeit, Regeln, Alkoholdelikte, Verfehlung, Maßstab, Verkehrssicherheit, Suchtgift, Beeinträchtigung, Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahrrad, Geschwindigkeit, PKW, Alkohol, Reaktionsfähigkeit, Gefahr, Verkehrsteilnehmer, Schaden, Verwerflichkeit, Straßenverkehrsordnung 1960

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.10-2500/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.10.2500.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jakopic über die Beschwerde des Herrn A B, geb. ****, M-Straße, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, Gstraße, E, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23.05.2024, GZ: PAD/24/01003114/VW,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

als die die Rechtsgrundlage des Bescheides bildenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, wie folgt präzisiert werden:

§ 3 Abs 1 Z 2 FSG

§ 7 Abs 1 Z 1, Abs 3 Z 1 und Z 6 lit b, Abs 4 FSG

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Am 23.05.2024 stellte A B (im Folgenden Beschwerdeführer) den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2024, GZ: PAD/24/01003114/VW, wies die Landespolizeidirektion Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Rechtsgrundlage § 3 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 1 Z 1 und § 7 Abs 3 Z 6 lit b FSG ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Nachschau betreffend Verkehrszuverlässigkeit ergeben habe, dass fünf Eintragungen vorliegend seien, wonach der Beschwerdeführer durch Suchtmittel oder Alkohol beeinträchtigt oder ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein ein Fahrzeug gelenkt habe, und zwar:

„1. Übertretung: BH Graz-Umgebung, GZ: BHGU-1.1-1458/2020 (FS-Entzug), nachdem Sie am 13.09.2020 um 00:20 Uhr in W, Fstraße das Fahrzeug, PKW, **** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt haben (Verweigerung).

2. Übertretung: BH Graz-Umgebung, GZ: BHGU/606220160407/2022, wobei Sie das Fahrzeug, PKW, **** auf der B67 in H bei Strkm **** in Fahrtrichtung I gelenkt haben, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

3. Übertretung: BH Graz-Umgebung, GZ: BHGU/606220138080/2022, wobei Sie am 30.07.2022, um 04:34 Uhr in G, Rstraße Ihr Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben (0,73 mg/l).

4. Übertretung: BH Graz-Umgebung, GZ: BHGU/606220123376/2022, wobei Sie mit dem PKW, **** in F, Mstraße, auf der L371, bei Strkm **** unterwegs waren und 1. der Anhaltung eines Straßenaufsichtsorganes nicht Folge geleistet haben und 2. ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

5. Übertretung: BH Freistadt, GZ: BHFR/922060020624/2022, wobei sie mit dem PKW, **** in P, T Straße in Richtung Zentrum unterwegs waren und 1. das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand, 2. ohne im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren und 3. 22 km/h zu schnell gefahren sind (Pkt 3. – Schnellfahren – wird nicht mitbemessen).“

Eine Lenkberechtigung dürfe gemäß § 3 Abs 1 FSG nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sei.

Nach Zitierung der Bestimmungen des § 7 Abs 1, Abs 3 Z 6, Abs 4 und Abs 5 FSG führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels Verkehrszuverlässigkeit abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer wiederholt, d.h. öfter als einmal, ohne Lenkberechtigung gefahren sei und/oder durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigt gewesen sei. Er könne frühestens ab 30.05.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung stellen, da die letzte Übertretung am 29.11.2022 begangen worden sei und somit ab diesem Zeitpunkt die Verkehrszuverlässigkeit wieder als gegeben anzusehen sei.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer verkehrszuverlässig im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 FSG sei. Die belangte Behörde habe bei ihrer Entscheidung außer Acht gelassen, dass die in der Bescheidbegründung unter Punkt 3. angeführte Übertretung nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern nur mit einem Fahrrad erfolgt sei. Diese Übertretung wiege jedenfalls nicht so schwer wie dasselbe Delikt mit einem Kraftfahrzeug. Des Weiteren seien die letzten vier der fünf angeführten Übertretungen in einem Zeitraum von 11 Monaten erfolgt. Es möge sein, dass man dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum (Jänner 2022 bis November 2022) die Verkehrszuverlässigkeit absprechen könne, jedoch seien seit der letzten Übertretung bereits mehr als 18 Monate vergangen. Der Beschwerdeführer habe seit diesem Zeitpunkt keine Übertretungen mehr begangen. Die belangte Behörde lasse dies bei ihrer rechtlichen Beurteilung vollkommen außer Acht.

Die belangte Behörde führe in der Bescheidbegründung an, dass der Beschwerdeführer frühestens ab 30.05.2025, sohin 30 Monate nach der letzten Übertretung, einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung stellen könne, ohne dies zu begründen. Die Dauer der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit sei willkürlich gewählt. Es erfolge – sofern der Behörde ein Ermessensspielraum vorliege – keine konkrete Begründung oder Herleitung der Dauer. Der angesetzte Zeitraum von 30 Monaten sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar.

Die belangte Behörde hätte allenfalls auch ein Gutachten über die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers einzuholen gehabt. Allein aufgrund der bereits lange zurückliegenden Übertretungen von einer Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen, widerspreche dem Sachlichkeitsgebot.

Der Beschwerdeführer brachte auch noch vor, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt sei, da er auf Grund eines bevorstehenden Jobwechsels auf die Lenkberechtigung angewiesen sei.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle 1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und/oder 2. in der Sache selbst entscheiden und das Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers feststellen, in eventu 3. den Bescheid aufheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen inhaltlichen Entscheidung zurückverweisen.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt am 03.07.2024 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Am 23.07.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen.

II.Feststellungen:

Am 15.09.2020 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eine Anzeige der Polizeiinspektion J, GZ: ****, ein, wonach der Beschwerdeführer sich am 13.09.2020, 00:20 Uhr, in W, Fstraße, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert hatte, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den PKW mit dem Kennzeichen **** in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.

Im Zuge der anzeigegegenständlichen Amtshandlung wurde dem Beschwerdeführer dessen Führerschein für die Klassen AM und B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 10.08.2020, Nr. ****, gemäß § 39 Abs 1 FSG vorläufig abgenommen und dieser in weiterer Folge gemäß § 39 Abs 2 FSG der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vorgelegt.

Infolgedessen wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.09.2020, GZ: BHGU-11.1-1458/2020, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B mangels Verkehrszuverlässigkeit auf Rechtsgrundlage § 57 AVG und § 26 Abs 2 FSG für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, somit bis einschließlich 13.03.2021 entzogen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich spätestens bis zum Ablauf des Führerscheinentzuges einer Untersuchung beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu unterziehen, wobei bei der amtsärztlichen Untersuchung eine verkehrspsychologische Stellungnahme und eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen seien. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtbefolgung dieser Anordnung der Führerscheinentzug nicht vor Befolgung der Anordnung ende. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtbefolgung dieser Anordnung der Führerscheinentzug nicht vor Befolgung der Anordnung ende. Des Weiteren erfolgte der Hinweis, dass gemäß § 27 FSG die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erlösche.

Am 02.02.2021 wurde der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eine Bestätigung der K GmbH vom 02.02.2021 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am Kuratorium für Verkehrssicherheit an einer „Nachschulung sonstige Problematik § 4 FSG-NV“ gemäß § 24 Abs 3 FSG iVm § 4 FSG-NV in der Zeit von 06.01.2021 bis 27.01.2021 im erforderlichen Umfang gemäß § 5 Abs 6 FSG-NV teilgenommen und diese ordnungsgemäß absolviert habe.

Mit Schreiben der aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers zuständig gewordenen Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 06.12.2021 wurde dem Beschwerdeführer in Erinnerung gebracht, dass die Lenkberechtigung mit 14.03.2022 erlöschen werde, wenn er bis dahin nicht die angeordnete amtsärztliche Untersuchung absolviert habe.

Am 12.01.2021 übermittelte die K GmbH der infolge eines weiteren Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers wieder zuständig gewordenen Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 11.01.2021, wonach der Beschwerdeführer vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung unter der Bedingung unauffälliger ärztlicher Befunde (CDT MCV, Harntest) und einer befürwortenden psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen AM und B bedingt geeignet sei. Aufgrund des Drogenkonsums in der Vergangenheit sei trotz vorherrschender positiver Motivationslage, eine Verschlechterung nicht auszuschließen. Um daher einem Rückfall in alte Verhaltensmuster vorzubeugen, werde vorerst nur eine befristete Lenkberechtigung, gekoppelt an regelmäßige Laborkontrollen (Harntests bzw. Haarprobe, CDT) empfohlen.

Da sich der Beschwerdeführer innerhalb von 18 Monaten ab der am 13.09.2020 erfolgten Führerscheinabnahme nicht der im Bescheid vom 30.09.2020 angeordneten amtsärztliche Untersuchung unterzog, erlosch mit 14.03.2021 die Lenkberechtigung.

Am 06.01.2022 um 18:21 Uhr lenkte der Beschwerdeführer in H auf der B67 bei Str.km **** in Fahrtrichtung I den PKW mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23.11.2022, GZ: BHGU-606220160407/2022, wegen einer Verletzung von § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG gemäß § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Am 30.07.2022 um 04:34 Uhr lenkte der Beschwerdeführer in G, Rstraße, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17.11.2022, GZ: BHGU/606220138080/2022, wegen einer Verletzung von § 99 Abs 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, iVm § 5 Abs 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994, gemäß § 99 Abs 1a StVO 1960 eine Geldstraße in Höhe von € 1.800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Am 28.08.2022 um 22:11 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen **** in F auf der L371, Mstraße, bei Str.km **** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Zuvor hatte er um 22:10 Uhr bei Str.km **** dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlichts der Taschenlampe deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet und die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.09.2022, GZ: BHGU/606220123376/2022, zum einen wegen einer Verletzung von § 37 Abs 1 FSG idF BGBl. I Nr. 81/2002 iVm § 1 Abs 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, gemäß § 37 Abs 1 FSG idF BGBl. I Nr. 81/2002 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002, eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zum anderen wegen einer Verletzung von § 97 Abs 5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs 3 lit j StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, eine Geldstrafe in Höhe von € 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Am 29.11.2022 um 14:40 Uhr lenkte der Beschwerdeführer in P, T Straße, in Richtung Zentrum den PKW mit dem Kennzeichen **** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Er befand sich dabei in einem durch Suchtgift (THC) beeinträchtigten Zustand.

Zuvor hatte der Beschwerdeführer mit dem angeführten PKW um 14:35 Uhr in P auf der B124 bei Str.km ****, welcher Bereich außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.01.2023, GZ BHFR/922060020624/22, wegen einer Verletzung von § 37 Abs 1 FSG idF BGBl. I Nr. 81/2002 iVm § 1 Abs 3 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, gemäß § 37 Abs 1 FSG idF BGBl. I Nr. 81/2002 iVm § 37 Abs 3 Z 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002, eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 11 Tage 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), wegen einer Verletzung von § 99 Abs 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 iVm § 5 Abs 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994, gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 15 Tage 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), und wegen einer Verletzung von § 52 lit a Z 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013, eine Geldstrafe in Höhe von € 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dass der Beschwerdeführer bei der Lenkung des Fahrzeuges durch Suchtgift beeinträchtigt war, ergab sich aus folgenden Verfahrensergebnissen:

Bei einer durch einen Beamten der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurden Symptome beim Beschwerdeführer festgestellt, die eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel vermuten ließen (auffälliges Fahrverhalten, verzögerte Reaktion, Schwierigkeiten Gesprächsthema zu folgen, träge Pupillenreaktion). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin einer Polizeiärztin zur klinischen Untersuchung vorgeführt. Ein vom Beschwerdeführer freiwillig durchgeführter Urintest verlief positiv auf THC und Cocain. Das Gutachten der Polizeiärztin kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vom Exekutivbeamten beobachteten Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungsmerkmale und aufgrund der von ihr beobachteten Symptome und der Ergebnisse der von ihr durchgeführten psychophysischen Tests zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Suchtmittel und Übermüdung beeinträchtigt war. Im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung wurde mit Zustimmung des Beschwerdeführers eine Blutabnahme durchgeführt. Bei der Untersuchung der Blutprobe durch die L GmbH in M wurden folgende Substanzen festgestellt:

Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 12,4 ng/mL

11-OH-THC in einer Konzentration von 3,9 ng/mL

THC-COOH in einer Konzentration von 122 ng/mL

Benzoylecgonin 15 ng/mL

Die L GmbH erstattete daraufhin am 13.12.2022 folgendes Gutachten:

„Der chemisch-toxikologische Blutbefund ist mit der Aufnahme folgender Wirkstoffe erklärbar:

Tetrahydrocannabinol

Cocain

Der Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) beweist die Aufnahme von THC-haltigen Produkten wie Haschisch oder Marihuana. THC ist im Anhang IV.1. der Suchtgiftverordnung angeführt. Die Konzentration des THC lag im Vergleich zu anderen aufgefallenen Kraftfahrern (n = 2.117) im mittleren Bereich, der von 2,7 bis 13,2 ng/mL reicht (25-75 % Perzentil). Die Konzentration des THC lag in einem für die charakteristische Cannabis-Wirkung typischen Bereich. 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) und THC-Carbonsäure (THC-COOH) sind Stoffwechselprodukte des THC. Die im Unterschied zu THC und 11-Hydroxy-THC nicht psychoaktive THC-Carbonsäure gibt wegen ihrer Akkumulation Hinweise auf die Konsumhäufigkeit. Mittlere Konzentrationen von aufgefallenen Kraftfahrern reichen von 25 bis 100 ng/mL. Die vorgelegene THC-Carbonsäure-Konzentration spricht für einen zumindest häufigeren Konsum THC-haltiger Produkte.

Benzoylecgonin ist ein Stoffwechselprodukt des Cocains und in Anhang I.1.b. der Suchtgiftverordnung angeführt. Die Konzentration lag im Vergleich zu positiven Proben von aufgefallenen Kraftfahrern im sehr niedrigen Bereich, der mittlere Bereich reicht von 100 bis 750 ng/mL (25-75 % Perzentil). Die vorgelegene Konzentration befand sich in einem für die länger, mitunter wenige Tage, zurückliegende Cocain-Aufnahme typischen und aus toxikologischer Sicht nicht mehr Beeinträchtigungs-relevanten Bereich.

Aufgrund der im Blut festgestellten THC-Konzentration ist aus toxikologischer Sicht vom Vorliegen einer Straßenverkehrs-relevanten Beeinträchtigung auszugehen, wobei der tatsächliche Grad der Beeinträchtigung unter anderem vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmt ist. Die lt. den übermittelten Informationen zum Zeitpunkt des Antreffens sowie der klinischen Untersuchung beobachteten und dokumentierten Auffälligkeiten bzw. Ausfallserscheinungen wären mit dem vorliegenden chemisch-toxikologischen Befund erklärbar.“

Der Beschwerdeführer weist zudem eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung wegen einer Übertretung nach § 60 Abs 3 StVO auf, weil er am 26.08.2023 um 22:07 Uhr in G, Kstraße, ein Fahrrad auf der Fahrbahn gelenkt hat und es dabei unterlassen hat, das Fahrzeug zu beleuchten (Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.03.2024, GZ: VStV/923302174813/2023).

Am 23.05.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.05.2024, GZ: PAD/24/01003114/VW, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Rechtsgrundlage § 3 Abs 1 Z 2, § 7 Abs 1 Z 1 und § 7 Abs 3 Z 6 lit b FSG ab.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und dem vom Landesverwaltungsgericht beigeschafften Führerscheinentzugsakt der Landespolizeidirektion Steiermark, GZ: SVA 2/Fe-862/2020, sowie der beigeschafften Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.03.2024, GZ: VStV/923302174813/2023.

Widersprechende Beweisergebnisse liegen nicht vor.

IV.Rechtliche Beurteilung:

a)Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, lauten wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

[…]

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

b)Erwägungen:

Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).

Im Beschwerdefall ist Inhalt des Spruchs der belangten Behörde die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B vom 23.05.2024, welche die belangte Behörde auf § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 1 Z 1 FSG, somit mangelnde Verkehrszuverlässigkeit stützte.

Die Verkehrszuverlässigkeit ist gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung.

Nach § 3 Abs 1 Z 2 FSG setzt die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt – und nicht im Zeitpunkt der Antragstellung – voraus (VwGH 14.09.2004, 2004/11/0134 ZVR 2005/100).

Vom Verwaltungsgericht war daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Verkehrszuverlässigkeit einer Person eine Charaktereigenschaft dar und ist die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. VwGH 11.07.2000, 2000/11/0011).

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird (Z 1), oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer Handlungen schuldig machen wird (Z 2).

Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist also, wie der Wortlaut des § 7 Abs 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG (vgl. z.B. VwGH 26.04.2018, Ro 2018/11/0004).

Gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 leg cit zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit b FSG hat als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 1 leg cit zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse lenkt.

Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer, nachdem ihm mit Bescheid vom 30.09.2020 der Führerschein infolge seiner Weigerung, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er einen PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, entzogen worden war und in weiterer Folge die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen war, im Zeitraum von 06.01.2022 bis 29.11.2022 dreimal einen PKW ohne entsprechende Lenkberechtigung für die Klasse gelenkt. Zudem hat der Beschwerdeführer am 30.07.2022 ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l; Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO) und am 29.11.2022 einen PKW in einem durch Suchtgift, nämlich Tetrahydrocannabinol (THC), beeinträchtigten Zustand (Übertretung nach § 99 Abs 1b StVO) gelenkt.

Es liegen somit erwiesene bestimmte Tatsachen gemäß § 7 Abs 3 Z 1 und Z 6 lit b FSG vor.

Bei der Wertung der bestimmten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs 4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die vorzunehmende Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG auch maßgeblich, ob der Betreffende bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist (z.B. VwGH 30.05.2001, 99/11/0228).

Hingegen haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes private und berufliche Umstände bei einer Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl. z.B. VwGH 20.03.2001, 99/11/0074; 24.08.1999, 99/11/0166).

Gleiches muss bei der Nichterteilung einer Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, gelten.

Daher hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er auf Grund eines bevorstehenden Jobwechsels auf die Lenkberechtigung angewiesen sei, unbeachtlich zu bleiben.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse stellt für sich schon eine in hohem Maße verwerfliche Handlung dar. Das wiederholte (insgesamt dreimalige) Lenken eines PKW ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse innerhalb eines Zeitraumes von nur elf Monaten (zwischen 06.01.2022 und 29.11.2022) ist als umso verwerflicher einzustufen, zumal dieses Verhalten von einer beharrlich gleichgültigen Haltung des Beschwerdeführers gegenüber den Regeln für die Teilnahme am Straßenverkehr zeugt.

Die Verwerflichkeit des am 29.11.2022 erfolgten Lenkens eines PKW in einem durch Suchtgift (THC) beeinträchtigten Zustand ist ebenso als hoch einzustufen.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal gerade alkoholisierte Fahrzeuglenker unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt sind und daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen (vgl. z.B. VwGH 20.03.2001, 2000/11/0089 u.v.a.). Gleiches trifft auch auf durch Suchtgift beeinträchtigte Fahrzeuglenker zu, dies umso mehr, als – wie hier durch den Beschwerdeführer – beim Lenken des PKW im durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch noch die höchstzulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten wird.

Der Beschwerdeführer hat aber nicht bloß am 29.11.2022 einen PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, sondern auch wenige Monate davor, nämlich am 30.07.2022, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholisierungsgrad mit einem gemessenen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l erheblich war.

Zwar können mit einem Fahrrad nicht so hohe Geschwindigkeiten erreicht werden wie mit einem PKW, nichtsdestotrotz geht auch das Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einer maßgeblich verringerten Reaktionsfähigkeit einher und bringt daher ebenso wie das Lenken eines PKW in einem derartigen Zustand eine erheblich gesteigerte Gefahr mit sich, dass andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen. Dass das Lenken eines Fahrrades in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ebenso verwerflich ist wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derartigen Zustand, kommt in der Straßenverkehrsordnung dadurch zum Ausdruck, dass § 99 Abs 1 lit a, § 99 Abs 1a und § 99 Abs 1b leg cit das Lenken und die Inbetriebnahme von sämtlichen Fahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand unter Strafe stellen und hierbei keinen Unterschied machen, ob es sich um ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad handelt.

Dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm die Lenkberechtigung aufgrund einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 erster Satz und Abs 9 StVO entzogen worden war und diese in weiterer Folge nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen war, zweimal (innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Monaten) ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift bzw. Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, lässt auf eine gleichgültige Einstellung des Beschwerdeführers zur Sicherheit im Straßenverkehr schließen.

Die Verwerflichkeit eines dreimaligen Lenkens eines PKW ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse in Kombination mit dem wiederholten Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol bzw. Suchtgift beeinträchtigten Zustand wiegt so schwer, dass, auch wenn seit der letzten diesbezüglich festgestellten Übertretung nun schon rund 20 Monate vergangen sind (wobei der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine Übertretung nach § 60 Abs 3 StVO begangen hat und somit kein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht vorliegt), auch noch im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Es ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts die von der belangten Behörde erfolgte Annahme des Nichtvorliegens der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers auch noch im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt gerechtfertigt.

Eine Entscheidung darüber, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, war vom Landesverwaltungsgericht nicht zu treffen, da dies nicht Inhalt des Spruchs der belangten Behörde bildet. Hinsichtlich der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgten Anmerkung, dass der Beschwerdeführer frühestens ab 30.05.2025 einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung stellen könne, da ab diesem Zeitpunkt die Verkehrszuverlässigkeit wieder als gegeben anzusehen sei, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, jederzeit einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung zu stellen, über welchen von der Behörde auf Grundlage der dann bestehenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden wäre, wobei diese Entscheidung in der Folge wieder bekämpft werden könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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