LVwG ST LVwG 46.23-1221/2024

LVwG 46.23-1221/2024Landesverwaltungsgericht24.07.2024

Regest

Feststellungsbescheid, Aufsichtsrecht, Abfallende, Recyclingbaustoff, glasierte Keramik, Grenzwertüberschreitungen, Stand der Technik, Beitragspflicht, Altlastensanierungsgesetz, Recycling-Baustoffverordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 46.23-1221/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.46.23.1221.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde der A, vertreten durch B, C-Platz [...], B-Ort, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 04.03.2024, GZ: 2023-0.915.260,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

1.1. Mit Schreiben vom 27.10.2022 stellte die A einen Feststellungsantrag gemäß § 10 Abs 1 Z 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) betreffend die seit 01.01.2015 getätigte Schüttung des Lärmschutzdammes A-Ort.

1.2. Mit Feststellungsbescheid der BH Murtal vom 30.11.2023 wurde festgestellt, dass die seit 01.01.2015 vorgenommene Schüttung des Lärmschutzdammes A-Ort im Ausmaß von 91.272,87 Tonnen nach den Vorgaben des Bescheides vom 28.10.2015, GZ: BHMT-240359/2015, keine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt.

1.3. In der Bescheidbegründung werden die eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen D vom 21.03.2023, die ergänzende Stellungnahme der Antragstellerin vom 09.06.2023, die Äußerung der E vom 25.05.2023 sowie das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Herrn F vom 04.09.2023 angeführt.

1.4. Der Bescheid wurde der Bundesministerin am 11.12.2023 übermittelt.

2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bundesministerin vom 05.02.2024, GZ: 2023-0.915.260, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 30.11.2023, Zahl: BHMT-669522/2022-19, gemäß § 10 Abs 2 Z 2 ALSAG in Wahrung des Aufsichtsrechtes aufgehoben.

2.1. Begründend legt die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Verwaltungsgeschehens im Akt der Erstbehörde und der von dieser eingeholten Gutachten und Stellungnahme sowie des von der belangten Behörde selbst eingeholten Sachverständigengutachtens des abfalltechnischen Sachverständigen in Wahrung des Parteiengehörs sowie nach Nennung der maßgebenden Rechtsgrundlagen des ALSAG und des AWG 2022 dar, dass das Gutachten des von der Erstbehörde eingeholten Amtssachverständigen D und das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen G sich inhaltlich decken würden und auch im Einklang zum Prüfgutachten *** vom 21.05.2021 der E stehen würden. Mit den Diskrepanzen zwischen den beiden Gutachten der Amtssachverständigen im Verfahren vor der Erstbehörde (D und F) hätte sich die Erstbehörde nicht auseinandergesetzt, außerdem sei eine kritische Auseinandersetzung mit der ergänzenden Stellungnahme der Antragstellerin und der Äußerung der E, welche im Nachhinein das eigene Gutachten „bereinigt“ und die Eignung des Materials attestiert hätte, unterblieben. Die Bezirkshauptmannschaft hätte die Beitragsfreiheit der Schüttung von 91.272,87 Tonnen festgestellt, ohne eine Subsumtion unter die möglichen Ausnahmetatbestände darzulegen und ohne die Diskrepanz der Sachverständigengutachten rechtlich zu würdigen. Dadurch hätte sie den Feststellungsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

3. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 04.03.2024, in welcher nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens der Erstbehörde sowie der Aufsichtsbehörde (belangte Behörde) mit ausführlicher Begründung ausgeführt wird, dass Kern des Verfahrens vor der belangten Behörde die Frage der Einstufung einer Charge von 5.152 Tonnen Recycling-Baustoff und dabei konkret die Bedeutung der Parameter „glasierte Keramik“ und „FL“ (schwimmendes Material) darstelle. Der im Prüfbericht der E angeführte Parameter (glasierte Keramik) würde in der RBV (Recycling-Baustoffverordnung) nicht begrenzt sein. Aus diesem Grunde scheide auch eine Grenzwertüberschreitung aus. Die Umweltverträglichkeit der Schüttung wäre trotz des analysierten Wertes für den Parameter „FL“ (schwimmendes Material) gegeben. Dies würde sich aus der im Verfahren mit Eingabe vom 09.06.2023 vorgelegten Stellungnahme der E und dem korrespondierenden Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 04.09.2023 im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Murtal ergeben.

3.1. Zum Abfallende des Schüttmaterials wurde auf die Judikatur des EuGH verwiesen, welche massive Auswirkungen auf das nationale Abfallrecht und den vorliegenden Fall hätte. Der Abfallbegriff des ALSAG sei mit jenem des AWG kongruent. Geländeanpassungen, wie z.B. die Errichtung von Dämmen iSd § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG unterliege daher nur dann dem Altlastenbeitrag, wenn sie mit „Abfällen“ erfolgen würden. Die Abfallrahmenrichtlinie würde Maßnahmen regeln, die zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit dienen „Indem die Erzeugung von Abfällen und die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden und welche für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft und für die Sicherstellung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Union entscheidend sind.“. Entsprechend den Zielvorgaben der Abfallrahmenrichtlinie würde Artikel 6 Abs 1 der Abfallrahmenrichtlinien verlangen, dass „die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen treffen, um sicher zu stellen, dass Abfälle, die ein Recyclingverfahren oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen haben, nicht mehr als Abfälle betrachtet werden“, dies dann, wenn bestimmte in Art. 6 Abs 1 lit a bis d der Abfallrahmenrichtlinie näher genannten Bedingungen erfüllt seien.

3.2. § 5 Abs 1 AWG normiere, dass Altstoffe so lange als Abfälle gelten, bis „sie oder die aus ihnen gewonnene Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von als Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet“ werden. In weiterer Folge wird auf das Judikat RsC-238/1 PORR des EuGH verwiesen, in welchem unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass dies den Ermessensspielraum überschreiten würde, der den Mitgliedsstaaten zuerkannt sei. Das Kriterium der unmittelbaren Substitution sei mit Art. 6 Abs 1 der Abfallrahmenrichtlinie unvereinbar. Die Entscheidung des EuGH hätte auch auf die nationale Judikatur des VwGH Auswirkung gehabt und sei in der Entscheidung vom 02.02.2023, Ra 2022/13/0045, bereits übernommen worden. Da der nationale Gesetzgeber bis dato keine Anpassung an diese Judikatlinie des EuGH vorgenommen hätte, hätte die europäische Kommission am 16.11.2023 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet.

3.3. Es sei somit von einer Unionsrechtswidrigkeit des § 5 Abs 1 AWG auszugehen. Bezogen auf das Abfallende würde die RBV für Recycling-Baustoffe das Konzept verfolgen, dass für bestimmte Recycling-Baustoffe, nämlich solche der Qualitätsklasse U-A, das Abfallende bereits mit Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten eintrete (§ 14 Abs 1 RBV). Für alle anderen Recyclingbaustoffe solle es beim Grundmodell des § 5 Abs 1 AWG bleiben und erst dann zum Abfallende kommen, wenn die Altstoffe und die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen verwendet werden. Somit treffe die Unionsrechtswidrigkeit des § 5 Abs 1 AWG auch auf Recycling-Baustoffe nach der RBV zu.

3.4. Voraussetzung für ein Abfallende nach Art. 6 Abs 1 der Abfallrahmenrichtlinie sei zunächst, dass der Abfall ein „Verwertungsverfahren“ durchlaufen hätte. Im vorliegenden Fall seien die Baurestmassen aufbereitet, beprobt und nachfolgend zur Schüttung des Lärmschutzdammes eingesetzt worden. Entsprechend des EuGH sei bereits eine Qualitätsprüfung als „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und damit als Verwertungsverfahren anzusehen. Dies gelte umso mehr im vorliegenden Verfahren, da die Baurestmassen zunächst aufbereitet und anschließend beprobt werden würden. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs 1 der Abfallrahmenrichtlinie seien damit erfüllt.

3.5. Weiters seien die Kriterien des Art. 6 Abs 1 lit a bis d der Abfallrahmenrichtlinie augenscheinlich erfüllt. Die Materialien würden für einen bestimmten Zweck verwendet werden – Schüttung des Lärmschutzdammes. Es liege ein geforderter Markt vor. Die technischen Anforderungen für diesen Zweck seien erfüllt. Ebenfalls sei die Qualität des Schüttmaterials in Bezug auf die Vermeidung schädlicher Umwelt- und Gesundheitsfolgen gegeben. Die Beprobung der Baurestmassen hätte ergeben, dass die Qualität den umweltbezogenen Anforderungen an die Qualitätsklasse U-A im Sinne des Anhangs 2 der RBV entsprechen würde. Einzig beim Parameter Sulfat wäre der Grenzwert dieser Qualitätsklasse überschritten, jener der Qualitätsklasse U-B werde aber eingehalten. Demnach wäre nach § 13 Abs 3 RBV der Einsatz dieser Baurestmassen für die hier vorliegende Schüttung weit oberhalb der Geländeoberkante zulässig. Der analysierte Wert beim Parameter „FL“ (schwimmendes Material) hätte nach den Ausführungen der E in ihrer Stellungnahme vom 25.05.2023 keine Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit, da die einwandfreie Analytik auch die schwimmenden Anteile beinhalte.

3.6. Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts handle es sich bei den geschütteten Baurestmassen somit nicht um Abfall und würde deren Verwendung für die Schüttung eines Lärmschutzdammes keine beitragspflichtige Tätigkeit darstellen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal sei daher aus diesem Grunde nicht rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben.

3.7. Mit Schreiben vom 24.04.2024 hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die abfalltechnische Amtssachverständige ersucht zum Beschwerdevorbringen, insbesondere zu den im Akt befindlichen Gutachten der Sachverständigen der belangten Behörde und der Sachverständigen, welche im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Murtal dem Verfahren beigezogen worden sind, eine gutachtliche Stellungnahme abzugeben.

3.8. Mit Schreiben vom 22.05.2024 erstattete die abfalltechnische Amtssachverständige Befund und Gutachten. Sie kam nach Darstellung des Verfahrenslaufes und Darstellung der einzelnen gutachtlichen Stellungnahmen zu folgender Schlussfolgerung:

„GUTACHTENDas Fachgutachten des abfallwirtschaftlichen ASV der Abteilung 14 vom 04.09.2023 (mit Bezug auf die Stellungnahme E vom 25.05.2023) sowie das Gutachten von G des H vom 02.01.2024 werden aus abfalltechnischer Sicht als schlüssig und plausibel beurteilt.

Die unterschiedliche Beurteilung der Zulässigkeit der 5.152 to Recycling-Baustoff zur Verwertung (Anschüttung eines Lärmschutzdammes) wurde wie folgt begründet:

  • Gutachten Abteilung 14: Zum einen wird auf die Umweltverträglichkeit des Materials bei der Verwertungsmaßnahme bezuggenommen (Bestätigung durch die Fa. E, 25.05.2023) und die Überschreitung der Grenzwerte für schwimmende Bestandteile (FL) und glasierte Keramik als nicht gewässergefährdend eingestuft.

  • Gutachten H: Zum anderen wird die Grenzwertüberschreitung der beiden Parameter schwimmende Bestandteile (FL) und glasierte Keramik als Ausschlussgrund bzw. Als Begründung der Unzulässigkeit der Verwertung des ggst. Materials gem. Recycling- Baustoffverordnung herangezogen.

Aus Sicht der beigezogenen abfalltechnischen ASV ist zur Verifizierung einer zulässigen Verwertungsmaßnahme bzw. eines zulässigen Einsatzes von Material für eine Verwertungsmaßnahme die Einhaltung des Standes der Technik maßgeblich. Eine zulässige Verwertung von Recycling-Baustoffen aus mineralischen Baurestmassen beginnt bei der Herstellung der Recycling-Baustoffe. Die Recycling-Baustoffverordnung – RBV führt hierzu u.a. die Pflichten für die Herstellung von Recycling-Baustoffen im 3. Abschnitt an. Demnach sind für Recycling-Baustoffe die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 einzuhalten.

Für das ggst. Material (5.152 to) wurden die erforderlichen Grenzwerte der Parameter schwimmende Bestandteile (FL) und glasierte Keramik gem. RBV Anhang 2 Tabelle 1 (Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz) für die Qualitätsklassen U-A und U-B überschritten. Nach Kenntnisstand der unterzeichnenden abfalltechnischen ASV gibt es keine Ausnahme, welche eine Überschreitung des Grenzwertes für schwimmende Bestandteile (FL) zulässt. Aufgrund der Grenzwertüberschreitungen ist das Material als nicht der RBV entsprechend qualitätsgesichert anzusehen.

Im Weiteren hat ein Recycling-Baustoff den bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik zu entsprechen. Diese sind der ÖNORM B 3140 (Rezyklierte Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Anwendungen sowie für Beton) zu entnehmen. Die ggst. Bautechniknorm begrenzt den Parameter glasierte Keramik in der stofflichen Zusammensetzung bzw. Klassifizierung des Materials mit einem Massenanteil von höchstens 5 %. Für das ggst. Material (5.152 to) wurde dieser erforderliche Massenanteil überschritten und sind die Voraussetzungen gem. ÖNORM B 3140 nicht eingehalten.

Die rezyklierte Gesteinskörnung, welche mit Prüfbericht Nr.: *** „Erfassung der charakteristischen Eigenschaften einer recyclierten Gesteinskörnung RMH 0/63“ der E vom 18.03.2021 analysiert wurde (Probenahme 08.03.2021), entspricht nach den oben angeführten gutachterlichen Ausführungen nicht den Qualitätsanforderungen der Recycling- Baustoffverordnung und den erforderlichen einschlägigen technischen Normen und somit nicht dem Stand der Technik. Ob dennoch der Tatbestand der Beitragsfreiheit gem. § 3 Abs. 1a AlSAG erfüllt ist, stellt eine rechtliche Frage dar.

Die in der Beschwerde von B vom 04.03.2024 angeführte Aussage, dass die geschütteten Baurestmassen keinen Abfall darstellen und daher die Verwendung für die Schüttung eines Lärmschutzdammes keine beitragspflichtige Tätigkeit darstelle, ist aus abfalltechnischer Sicht nicht Teil des ggst. Fachgutachtens. Diese Aussage bedarf einer rechtlichen Würdigung, welche nicht der unterzeichnenden ASV obliegt. Das ggst. Gutachten zielt ausschließlich auf die abfalltechnische Beurteilung bzw. die Einhaltung des Standes der Technik bei der Verwertung des eingesetzten Materials für die Schüttung des Lärmschutzdammes, unabhängig von bautechnischen Einsatzbereich oder der Umweltverträglichkeit, ab.”

4. Sachverhalt:

4.1. Mit Schreiben vom 27.10.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Feststellungsantrag gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz betreffend die seit 01.01.2015 getätigte Schüttung des Lärmschutzdammes A-Ort. Die Bezirkshauptmannschaft Murtal hat mit Bescheid vom 30.11.2023, GZ: BHMT-665922/2022-19, festgestellt, dass die vorgenommene Schüttung im Ausmaß von 91.272,97 Tonnen, keine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt. Dieser Entscheidung lagen Gutachten der Amtssachverständigen D vom 21.03.2023 sowie des Amtssachverständigen Herrn F vom 04.09.2023 zugrunde. Diese Sachverständigengutachten widersprachen sich betreffend den Beurteilungsnachweis mit der Nummer 39 hinsichtlich die Beurteilung von 5.152,92 t.

4.2. Dieser Bescheid wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundesministerin vom 05.02.2024, GZ: 2023-0.915.260, in Wahrung des Aufsichtsrechtes, behoben. Die Bundesministerin führte aus, dass der Feststellungsbescheid an Rechtswidrigkeit leidet, da eine Diskrepanz in den Sachverständigengutachten besteht und diese nicht rechtlich gewürdigt worden ist.

4.3. Aufgrund der Beschwerdevorbringen wurde vom Gericht die abfalltechnische Amtssachverständige ersucht, Befund und Gutachten zu den bereits erstatteten Sachverständigengutachten zu erstatten. Im Gutachten wird festgehalten, dass das gegenständliche Material von 5152,92 t die Grenzwerte hinsichtlich der Vorgaben der RBV überschreitet und außerdem der Recyclingsbaustoff den bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik, welcher sich aus der ÖNORM B 3140 ergibt, entsprechen muss. In dieser Norm wird der Parameter glasierte Keramik in der stofflichen Zusammensetzung bzw. Klassifizierung des Materials mit einem Massenanteil von höchstens 5 % begrenzt. Dieser Massenanteil wird beim gegenständlichen Material überschritten. Das Gutachten wurde zum Parteiengehör übermittelt.

II.Beweiswürdigung:

5. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Murtal sowie aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen.

III.Rechtliche Beurteilung:

§ 10 Abs 1 Z 3 Altlastensanierungsgesetz:

„Feststellungsbescheid

Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen, ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,“

§ 10 Abs 2 Z 2 Altlastensanierungsgesetz:

„Feststellungsbescheid

Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn 1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.“

Anhang 2 der Recycling-Baustoffverordnung, Tabelle 1 (Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz) für die Qualitätsklassen U-A und U-B:

„Qualitätsklassen für Recycling-BaustoffeParameter und Grenzwerte

Tabelle 1: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

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IV.Erwägungen:

6. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) vom 05.02.2024, GZ: 2023-0.915.260, mit den der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal (Erstbehörde) vom 30.11.2023, GZ: BHMT-665922/2022-39, gemäß § 10 Abs 2 Z 2 ALSAG aufgehoben wurde.

6.1. Der belangten Behörde (Bundesministerin) steht das Aufsichtsrecht gemäß § 10 Abs 2 ALSAG zu. Demnach kann sie den Bescheid der Erstbehörde wegen unrichtiger oder aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung (§ 10 Abs 1 Z 1 leg. cit) oder wegen – fallbezogen maßgebend – unrichtiger rechtlicher Beurteilung (§ 10 Abs 2 Z 2 leg. cit) abändern oder aufheben. Bei Aufhebung ist die Erstbehörde an die tragenden Gründe der Aufhebung (an die Rechtsansicht) gebunden (VwGH 29.10.2015, 2013/07/0114 und andere).

6.2. Sache des hier anhängigen Beschwerdeverfahrens ist demnach, ob die Bundesministerin ihr Aufsichtsrecht gemäß § 10 Abs 2 ALSAG rechtskonform ausgeübt hat; somit ist eine Beurteilung des Bescheides der Erstbehörde (BH Murtal) nur in diesem Umfang vorzunehmen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren kann nicht ein Beschwerdeverfahren gegen den Erstbescheid in seiner Tiefe ersetzen.

6.3. Im vorliegenden Fall war unter Zugrundelegung der Judikatur des EuGH und VwGH das Kriterium der unmittelbaren Substitution, welches in § 5 Abs 1 AWG gefordert wird, auf die Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs 1 der Abfallrahmenrichtlinien zu klären. Es ist zu prüfen, ob § 5 Abs 1 AWG unionsrechtswidrig ist. Das Abfallende nach Art. 6 der Abfallrahmenrichtlinie tritt ein, wenn der Abfall ein „Verwertungsverfahren“ durchlaufen hat. Auch wenn im vorliegenden Fall die Baurestmassen aufbereitet, beprobt und für die Schüttung des Lärmschutzdammes entsprechend den Vorgaben eines Bescheides eingesetzt worden sind, tritt Abfallende vor der Verwertung im vorliegenden Fall nicht ein, da die Recyclingbaurestmassenverordnung genaue Grenzwerte für das Abfallende vorgibt. § 5 Abs 1 AWG zusammen mit den Vorgaben der Recycling-Baustoffverordnung gibt daher den genauen Ermessensspielraum entsprechend den Vorgaben der Judikatur des EuGH und des VwGH vor. Die Grenzwerte werden, wie die beigezogene Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausführt, für schwimmende Bestandteile (FL) für die Qualitätsklassen U-A und U-B überschritten. Aufgrund des Umstandes, dass Grenzwerteüberschreitungen gegeben sind, ist das Material als nicht der RBV entsprechend qualitätsgesichert anzusehen.

6.4. Ein Recyclingbaustoff hat den bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik zu entsprechen. Der Stand der Technik wird in der ÖNORM B3140 (Rezyklierte Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Anwendungen sowie für Beton) definiert. In dieser Bautechnikverordnung wird der Parameter glasierte Keramik in der stofflichen Zusammensetzung bzw. Klassifizierung des Materials mit einem Massenanteil von höchstens 5 % begrenzt. Im vorliegenden Fall wurde für 5.152,92 Tonnen dieser erforderliche Massenanteil an glasierter Keramik überschritten und damit nicht der Stand der Technik eingehalten.

6.5. Umgelegt auf § 3 Abs 1a ALSAG bedeutet dies für die Beitragsfreiheit, dass gemäß § 3 Abs 1a ALSAG sowohl nach § 3 Abs 1a 4. und 6. eine Beitragsfreiheit nur dann attestiert wird, wenn das Material zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs 1 Z 1 lit c verwendet wird. Zulässig kann ein Stoff nur verwendet werden, wenn der Stand der Technik, welcher im vorliegenden Fall durch die Recycling-Baustoffverordnung und die ÖNORM B3140 vorgegeben wird, eingehalten wird.

6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erstbehörde (BH Murtal) kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Im Zuge des Verfahrens vor der Erstbehörde wurden zwei Sachverständigengutachten eingeholt, die sich aber betreffend den Beurteilungsnachweis mit der Nummer 39, in welchem es um die Beurteilung von 5.152,92 t ging, widersprachen. Die Erstbehörde hat sich insbesondere nicht mit den divergierenden Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hat. Die Erstbehörde hat auch nicht dargelegt unter welchen möglichen Ausnahmetatbeständen die Schüttung von 91.272,87 Tonnen zur Gänze als beitragsfreie Tätigkeit anzusehen ist. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Beitragsfreiheit von 5.152,92 Tonnen strittig ist.

6.7. Die belangte Behörde hat daher den bekämpften Bescheid zu Recht in Ausübung des Aufsichtsrechtes behoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. Durch die Aufhebung hat nunmehr die Erstbehörde eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung und Abwägung der Sachverständigenäußerungen durchzuführen.

6.8. Wie bereits oben ausgeführt sind nur die 5.152,92 t als beitragspflichtig anzusehen. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark beigezogenen abfalltechnischen Amtssachverständigen. Dem Landesverwaltungsgericht war es aber verwehrt den Spruch der Erstbehörde dahingehend abzuändern, da das Landesverwaltungsgericht damit den Rahmen des Beschwerdeverfahrens überschritten hätte.

6.9. Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass „die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt“ und dem Entfall weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Frage der Beweiswürdigung auftreten können (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).

Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde im gegenständlichen Fall ausdrücklich von der Beschwerdeführerin zurückgezogen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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