LVwG ST LVwG 42.22-1716/2024

LVwG 42.22-1716/2024Landesverwaltungsgericht19.07.2024

Regest

Wheelie, Landstraße, Fehlverhalten, Umstände, Geschwindigkeitsübertretung, Überfahren, Sperrlinie, Gefährdung, gefährliche Verhältnisse, Führerscheingesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.22-1716/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.22.1716.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des A B, geb. am ******, vertreten durch C D Rechtsanwälte OG, Kstraße, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 08.04.2024, GZ: SVA2/Fe-337/2023-OM, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 28.06.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde den Vertretern des Beschwerdeführers am 28.06.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 28.06.2024 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 12.07.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2024 wurde die Lenkberechtigung des nunmehrigen Beschwerdeführers der Klassen AM, A1, A2, A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde eine Nachschulung angeordnet. Diese Entscheidung wurde mit der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des § 102 Abs 3 4. Satz KFG iVm § 102 Abs 3c KFG begründet. Die Verkehrsunzuverlässigkeit wird auf § 7 Abs 3 Z 3 FSG gestützt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25.07.2023, GZ: BHGU/606230048692/2023, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe sich am 10.05.2023, um 16.15 Uhr, in der Gemeinde Kdorf bei G, auf der L373, bei StrKm *, Bstraße, in Fahrtrichtung U, als Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen ***** im Verkehr nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechend verhalten, da er auf einer stark frequentierten Landesstraße sein Motorrad einige Meter auf dem Hinterrad befahren habe (Wheely). Hiedurch habe er eine Übertretung des § 102 Abs 3 4. Satz KFG iVm § 102 Abs 3c KFG begangen und wurde hiefür gemäß § 134 Abs 3 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark rechtskräftig als unbegründet abgewiesen (mündlich verkündetes Erkenntnis vom 10.01.2024), GZ: LVwG 30.22-2784/2023.

§ 7 Abs 1 und Abs 3 Z 3 FSG in der Fassung BGBl I Nr. 154/2021 lautet wie folgt:

„§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

….

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

….

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a.erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b.das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c.das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen

d.die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e.das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;“

Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sein Motorrad auf einer stark frequentierten Landesstraße einige Meter auf dem Hinterrad befahren hat, ein Verhalten gesetzt, dass das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder das mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits das Vorliegen von besonders gefährlichen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Durchführung von „Wheelies“ angenommen. Zum Beispiel wurde das als „Wheelie“ ausgestaltete Überholmanöver in Verbindung mit dem Überfahren der Sperrlinie (nach den Feststellungen noch dazu im Bereich eines Schutzweges) und der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung als Verhalten gewertet, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 7 Abs 3 Z 3 herbeizuführen (vgl VwGH 15. 11. 2018, Ra 2018/11/0220). VwGH 4. 3. 2021, Ra 2020/11/0229.

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch ausschließlich das Durchführen eines Wheelies über einige Meter auf einer stark frequentierten Landstraße vor. Es ist der belangten Behörde zwar dahingehend beizupflichten, dass es sich dabei entsprechend der Judikatur des OGH um ein krasses Fehlverhalten handelt und auch unzweifelhaft eine Verwaltungsübertretung darstellt, für welche der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig bestraft wurde. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, wie beispielsweise das Vorliegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder das Überfahren einer Sperrlinie kann jedoch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 7 Abs 3 Z 3 FSG herbeizuführen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 7.1.2015, Ro 2015/03/0046; 30.1.2015, Ra 2014/02/0174).

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