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LVwG 70.6-2075/2024•LVwG ST LVwG 70.6-2075/2024
LVwG 70.6-2075/2024Landesverwaltungsgericht17.07.2024
Antrag, Erziehungsberechtigte, sprengelfremder Schulbesuch, Abwägung, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde 1.) der Frau A B, geb. am ****, und 2.) des Herrn DI C B, geb. am ****, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Marein bei Graz vom 07.05.2024, GZ: 2110-4/P24-1048,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 23 Abs 2 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 (LGBl. Nr. 71/2004 idF LGBl. Nr. 49/2022) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des Schülers D B, geb. am ****, an der Mittelschule E genehmigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen
Mit Schreiben vom 08.04.2024 beantragten A B und C B („Beschwerdeführer“) bei der Wohnsitzgemeinde St. Marein bei Graz („belangte Behörde“) die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs ihres Sohnes D B, geb. am ****, an der Mittelschule E, Schwerpunkt Digitales und MINT („sprengelfremde Schule“).
Begründend wird ausgeführt, dass D B sehr sportlich und technisch interessiert sei, er gerne Fußball spiele und daher in die sprengelfremde Schule mit der Möglichkeit von zusätzlichem Fußballtraining (4h pro Woche) und Schwerpunkt Digitales gehen wolle.
Die Bildungsdirektion Steiermark nahm mit Schreiben vom 18.04.2024 zu diesem Antrag nicht befürwortend Stellung, da die individuellen Bildungsziele des Schülers die Kriterien für einen sprengelfremden Schulbesuch nicht erfüllen.
Die Gemeinde E, als gesetzliche Schulerhalterin der sprengelfremden Schule, stimmte dem Schulbesuch ohne Einwendungen mit Schreiben vom 18.04.2024 zu.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 23 Abs 2 StPEG als unbegründet abgewiesen. Begründend wird dazu– nach einer Darstellung des Verfahrens und des § 23 StPEG – ausgeführt, dass die Marktgemeinde St. Marein bei Graz selbst Erhalterin einer Mittelschule sei und daher keine Gastschulbeiträge an die Gemeinde E leisten werde; überdies sei die Mittelschule F ebenfalls „eEducation Expert.plus.Schule“, führe das MINT-Gütesiegel und sei ebenfalls ECDL-zertifiziertes Prüfungszentrum. Weiter werden in der 7. und 8. Schulstufe Robotik, Experimentieren und Sport mit Schülerliga angeboten.
Gegen diesen am 08.05.2024 zugestellten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer am 24.05.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Darin wird darauf hingewiesen, dass die Mittelschule E im Gegensatz zur Mittelschule F eine sogenannte MINT-Mittelschule sei. Es wird vorgebracht, dass eine MINT-Schule mit einer MINT-Gütesiegel Schule nicht ident sei. Außerdem bietet die Schule eine besondere Sportausbildung in Form von Fußballtrainings mit ausgebildeten Fußballtrainern.
In einer weiteren Stellungnahme von 14.06.2024 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zum Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Antrag erst im April 2024 erfolgte und führten aus, dass zunächst eine Anmeldung am BG/BRG G in H erfolgt sei und eine Absage des Schulbesuchs von D B durch diese Schule erst im April 2024 erfolgte.
Die Anmeldung am BG/BRG G sowie die am 08.04.2024 erfolgte Absage bestätigte der Direktor des BG/BRG G Mag. I J mit Schreiben vom 21.06.2024.
Am 28.06.2024 äußerte sich auch die Bildungsdirektion erneut in Form einer ausführlichen Stellungnahme zu dem Thema zum Schultyp der sprengelfremden Schule und befürwortete darin den sprengelfremden Schulbesuch.
Die genannten Ermittlungsergebnisse wurden den Beschwerdeführern und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 09.07.2024 Stellung und führte aus, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der Auskunft der Bildungsdirektion von 22.04.2024 spruchgemäß entschieden wurde. Die im Schreiben der Bildungsdirektion vom 28.06.2024 genannten, teilweise neuen Umstände, seien zum Entscheidungszeitpunkt unbekannt gewesen.
Am 11.07.2024 äußerten sich die Beschwerdeführer zum Schreiben der Bildungsdirektion dahingehend, dass die Bildungsdirektion ihre Argumente bestätige und die beiden Mittelschulen nicht miteinander vergleichbar wären. Außerdem wurde die Bereitschaft zur Aufnahme an der MINT-Mittelschule in E schon am 18.04.2024 ausdrücklich ausgesprochen.
I.Feststellungen
Der Sohn der Beschwerdeführer, D B, geb. am **** ist wohnhaft in M, F. Gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.1975 über die Bildung des Schulsprengels der Mittelschule F (politischer Bezirk K) ist er diesem Schulsprengel zugehörig.
D B wurde am 27.02.2024 für das Schuljahr 2024/25 am BG/BRG G in H angemeldet. Mit Schreiben vom 08.04.2024 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass eine Aufnahme an dieser Schule nicht möglich sei.
Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin bei der Wohnsitzgemeinde St. Marein bei Graz am 08.04.2024 die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs ihres Sohnes D B an der sprengelfremden Schule ab dem Schuljahr 2024/25.
Die Gemeinde E als Schulerhalterin der sprengelfremden Schule erteilte mit Schreiben vom 18.04.2024 ihre Zustimmung zur Aufnahme des D B ab dem Schuljahr 2024/2025, sofern der Gastschulbeitrag zur Gänze übernommen wird.
Die sprengelfremde Schule bestätigte mit Schreiben vom 16.04.2024, dass der Schüler die MINT-Schulversuchsklasse besuchen könne.
In ihrer Stellungnahme vom 18.04.2024 an die belangte Behörde führte die Bildungsdirektion wie folgt aus (auszugsweise):
„In Beantwortung Ihres Schreibens vom 16.04.2024, wird von der Bildungsdirektion für Steiermark mitgeteilt, dass das Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch für D B nicht befürwortet wird, zumal keines der Kriterien erfüllt ist, welches einen sprengelfremden Schulbesuch rechtfertigen würde.“
In einer weiteren Stellungnahme von 28.06.2024 der Bildungsdirektion an das Landesverwaltungsgericht wird wie folgt ausgeführt (auszugsweise):
„Mittels Genehmigungserlass (BMBWF 2022-0.840.400) wurde für den Schulstandort Mittelschule E (Schulkennzahl ****) der Schulversuch „MINT – (Mathematik – Informatik – Naturwissenschaften – Technik) Mittelschule“, Kurzform „MINT-MS“ als Sonderform erstmals genehmigt. Mittels Erlass BMBWF GZ: 2024-0.271.834 vom 29. Mai 2024 bzw BD GZ: IVMi36/19-2024 vom 17. Juni 2024 wurde der bisher genehmigte Schulversuch bis zum Schuljahr 2027/28 genehmigt.
Somit wurden die geführten Schulversuche des Schuljahres 2023/24 für die gesamte Dauer des Schulversuchs genehmigt und eine Verlängerung ist nicht notwendig. Die tatsächlich geführten Klassen mit der Anzahl der Schülerinnen und Schüler sind ab Herbst 2024 in der Schulversuchs-Datenbank zu melden.
Ein vergleichbares Angebot ist an der Schule im Schulsprengel nicht gegeben. An ebendieser Schule existiert zwar ein Gütesiegel im Bereich MINT. Mit diesem Gütesiegel wird eine Bildungseinrichtung ausgezeichnet, die mit unterschiedlichen Maßnahmen Innovatives im Bereich Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik fördert. Die Auszeichnung wird für jeweils drei Jahre nach Bewerbung vergeben. Eine Sonderform der Mittelschule (vgl §21f SchOG) wird an der Sprengelschule nicht geführt. Eine solche Sonderform ist künftig nicht geplant, dies gilt gleichermaßen für den Schulversuch der Sonderform MINT-MS.
Aus Sicht des Schulqualitätsmanagements trifft somit das in der Beschwerde angeführte individuelle Bildungsziel des Mint-Schwerpunkts an der Wunschschule zu, eine Begründung gem. §23 Abs 2 StPEG ist daher gegeben.“
Der Schulweg vom Wohnort zur Mittelschule F verläuft direkt von der Haltestelle F Zweg mit der Buslinie Expressbus **** des Verkehrsverbunds direkt zur Haltestelle F Schulen und dauert rund 8 Minuten (6 Minuten davon sind der Weg zum Bus) oder 18 Minuten zu Fuß. Zur sprengelfremden Schule führt der Schulweg von der Haltestelle F L mit dem RegioBus des Verkehrsverbunds (Linie ****) mit einer Fahrzeit von rund 10 Minuten zur Haltestelle E M von welcher es ein 6 Minuten Spaziergang zur sprengelfremden Schule ist (Gesamtdauer 28 Minuten).
II.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Beschwerdevorbringen und den ergänzenden Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in Form der oben ausgeführten Stellungnahmen.
Die Feststellungen zu den Schulwegen und deren Dauer ergeben sich darüber hinaus aus der Recherche aus den Fahrplänen des Verkehrsverbunds Steiermark.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Die relevante Bestimmung des § 23 Abs 1 und 2 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 – StPEG 2004, LGBl. Nr. 71/2004 idF. LGBl. Nr. 49/2022 lautet wie folgt:
„Verpflichtung zur Aufnahme
(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
[…]“
b.Erwägungen
1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
2. § 23 Abs 2 StPEG ermöglicht auf Antrag die Möglichkeit einer Bewilligung des Besuchs einer sprengelfremden Schule unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner/ihrer individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen. Dem Antrag kann weiters nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 leg. cit. nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).
2.1. Der verfahrensgegenständliche Antrag wurde nicht, wie in § 23 Abs 2 StPEG vorgesehen, bis Ende Februar gestellt. Eine spätere Antragstellung kann nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass eine „Antragstellung auf Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches nicht zielführend ist, solange nicht Klarheit darüber besteht, dass der Schüler die (durch eine Aufnahmeprüfung zu beurteilenden) persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die für den gewünschten Schulbesuch erforderlich sind. Daher liegt ein iSd § 23 Abs 2 Stmk PSchEG 1970 begründeter Ausnahmefall […] vor.“ (VwGH, 09.10.2000, 98/10/0355).
Der vorliegende Fall ist hiermit vergleichbar. Da die Schule, in der D B im Februar 2024 angemeldet wurde – das BG/BRG G – erst am 08.04.2024 die Absage der Aufnahme mitteilte und die Beschwerdeführer bereits am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag für schulsprengelfremden Schulbesuch stellten, liegt ein begründeter Ausnahmefall iSd § 23 Abs 2 StPEG vor. Zuvor bestand keine Klarheit darüber, ob der Schüler berechtigt war, die – ursprünglich gewünschte – Schule zu besuchen, sodass keine Veranlassung bestanden hat, parallel bereits einen sprengelfremden Schulbesuch zu beantragen. Die Frage eines sprengelfremden Schulbesuchs stellte sich somit erst mit dem Zeitpunkt der Absage durch das BG/BRG G.
3. Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen, in Art. 23 Abs 2 StPEG genannten, Kriterien einer Prüfung zu unterziehen:
3.1. Persönliche Verhältnisse des Schülers wurden gegenständlich nicht vorgebracht; es bestand keine Veranlassung insofern Ermittlungen durchzuführen oder persönliche Verhältnisse in die Abwägung nach § 23 Abs 2 StPEG einzubeziehen.
3.2. Die Prüfung der individuellen Bildungsziele spricht deutlich für die Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuchs. Die sprengelfremde Schule ist eine mit Erlass des Ministeriums ausgewiesene Sonderform als MINT-Mittelschule. Die ausgewiesene Schwerpunktsetzung der sprengelfremden Schule ist in Ausmaß und Zielrichtung geeignet, spezifische zusätzliche Inhalte und Angebote zu ermöglichen, die einem Schüler/einer Schülerin in der regulären Form der Mittelschule, auch nicht einer solchen welche über ein MINT-Gütesiegel verfügt, zur Verfügung stehen.
Die Bildungsdirektion hat ausführlich dargelegt, dass es sich bei der sprengelfremden Schule um eine ausgewiesene „MINT-Schwerpunktschule“ handelt und der hierfür notwendige Erlass zur Verlängerung der Sonderform kürzlich ergangen ist.
Eine solche ausgewiesene Schwerpunktsetzung ist iSd VwGH-Judikatur und als besonders relevantes individuelles Bildungsziel zu berücksichtigen (VwGH 27.03.2014, 2013/10/0281), zumal D B auch ausweislich der Bestätigung der sprengelfremden Schule tatsächlich einen Platz in der MINT-Schulversuchsklasse hat.
3.3. Zu den örtlichen Verkehrsverhältnisse bzw. Zumutbarkeit des Schulweges ergibt sich ein deutlich längerer Schulweg in die sprengelfremde Schule (ca. 20 min zusätzliche Fahrzeit). Allerdings wird der bemessene Schulweg in Anbetracht der besseren Fördermöglichkeiten an der sprengelfremden Schule freiwillig bewältigt und daher wird davon ausgegangen, dass dieser zumutbar ist. Ein kürzerer Schulweg kann für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen. Wenn der längere Schulweg aber freiwillig in Kauf genommen wird, da die sprengelfremde Schule den individuellen Bildungszielen entspricht, kann dies nicht gegen den sprengelfremden Schulbesuch ins Treffen geführt werden.
3.4. Aus schulorganisatorischer Sicht ergeben sich durch einen sprengelfremden Schulbesuch des D B keine Auswirkungen. Laut Stellungnahme der Schule vom 16.04.2024 ist in der MINT-Schulversuchsklasse noch ein Platz frei und der Schüler könne aufgenommen werden. Auch die Stellungnahme der Bildungsdirektion von 28.06.2024, in welcher ausdrücklich nach schulorganisatorischen Auswirkungen gefragt wird, weist keine Gründe auf, die gegen einen schulsprengelfremden Schulbesuch sprechen.
3.5. Weitere Erwägungen, insbesondere finanzieller Art, sind unzweifelhaft für die Gemeinden als Schulerhalterinnen relevant; in die Abwägung zur Gewährung oder Versagung eines sprengelfremden Schulbesuchs nach § 23 Abs 2 StPEG können diese jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht einfließen.
4. Im Ergebnis der Abwägung ergeben sich somit gewichtige Gründe für einen sprengelfremden Schulbesuch, die in den individuellen Bildungszielen des D B liegen. Dem Besuch der sprengelfremden Schule mit Schwerpunkt Digitales und MINT kommt für D B im Rahmen seiner individuellen Bildungsziele ganz entscheidende Bedeutung zu; an der Mittelschule F können diese nicht in vergleichbarer Form verfolgt werden. Demgegenüber sind keine schulorganisatorischen Auswirkungen oder sonstige Gründe iSd § 23 Abs 2 StPEG ersichtlich, die gegen einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen würden; umso weniger kann davon ausgegangen werden, dass insgesamt von einem Überwiegen der gegen diesen Schulbesuch sprechenden Gründe ausgegangen werden müsste.
Aus diesen Gründen geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark abschließend unter Abwägung der dargelegten Argumente davon aus, dass die Bewilligung für den sprengelfremden Schulbesuch im konkreten Fall zu erteilen ist. Gemäß § 23 Abs 2 StPEG sind die individuellen Bildungsziele einer Schülerin/eines Schülers ein maßgebliches Kriterium für die Entscheidung über einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch. Die genannten Verhältnisse sprechen deutlich für eine solche Bewilligung.
Auch die in § 23 Abs 2 StPEG vorgesehene Bewilligungsbedingung der Zustimmung der Erhalterin der sprengelfremden Schule liegt durch das Schreiben der Gemeinde E vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
c.Mündliche Verhandlung
Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einer Verhandlung gemäß § 24 VwGVG weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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