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LVwG 30.11-1135/2024•LVwG ST LVwG 30.11-1135/2024
LVwG 30.11-1135/2024Landesverwaltungsgericht15.07.2024
Begriff, Definition, Begriffsbestimmung, Arzneiwaren, Präsentationsmittel, Eindruck, Heilung, Verbraucherschutz, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, Am R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.03.2024, GZ: BHHF/622230076585/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben,
von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt. Zugleich wird Herrn A B eine Ermahnung erteilt.
II. Der Ausspruch über den Verfall gemäß § 21 Abs 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz (AWEG) wird ersatzlos behoben.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 11.03.2024, GZ: BHHF/622230076585/2023, wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1. Sie haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse Ftal, St. J b. H und somit vom Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) fallenden Arzneiwaren, nämlich
2 Stück HDL HP Tabletten (Chlordioxid Tabletten) per Fernkommunikationsmittel bestellt. Diese wurden von der C D, B, M Straße versandt, per Versandart Postsendung am 26.07.2023 in das Bundesgebiet Postverteilerzentrum G HBF eingeführt und von Beamten des Zollamtes Zollamt Österreich, Zollstelle G um 26.07.2023, 22:25 Uhr entdeckt. Für diese Waren erfolgte bis dato keine (nachträgliche) Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
Sie haben daher zu verantworten, dass - entgegen § 3 Abs. 1 AWEG 2010, wonach das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn binnen einer Frist von zwei Monaten ab der Verbringung eine Meldung gemäß § 6 AWEG 2010 an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen erfolgt - die genannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Meldung in das österreichische Bundesgebiet verbracht wurden und zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und es billigend in Kauf genommen, dass die Beförderung der gegenständlichen Arzneiwaren aus dem Ausland in das Inland einer Genehmigung, Meldung oder Ähnlichem bedarf.
Die angeführten Waren (Arzneimittel) werden gemäß § 21 Abs. 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl. I 79/2010 für verfallen erklärt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 21 Abs. 1 Zif. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 BGBl. I Nr. 79/2010
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 21 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 275,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte vor, dass das Chlordioxid nur zur Wasserdesinfektion verwendet werde. Laut behandelndem Arzt dürfe es als solches verwendet werden. Die Anwendung sei bei diagnostiziertem Long-Covid Erschöpfungssyndrom mit 2-jähriger Invalidität lebensnotwendig. Er beantrage eine öffentliche, mündliche Verhandlung.
Am 08.05.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und zum Sachverhalt vernommen wurde. Weder ein Vertreter der belangten Behörde noch ein Vertreter der mitbeteiligten Partei (Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen) nahmen an der Verhandlung teil. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Medizinstudent im letzten Studienjahr. Im Oktober 2020 erkrankte der Beschwerdeführer an Covid 19. Im Anschluss daran kam es beim Beschwerdeführer zum Auftreten einer massiven Müdigkeit und wurde bei ihm ein Long-Covid-Syndrom diagnostiziert. Dadurch verzögerte sich auch der Abschluss seines Medizinstudiums.
Über Bekannte hörte er vom B Arzt Dr. E F. Ihm wurde gesagt, dass dieser Arzt bei Long-Covid helfen kann. Der Beschwerdeführer nahm telefonisch Kontakt mit Dr. E F auf, schickte ihm eine Stuhlprobe, woraufhin sein Mikrobiom analysiert wurde. Dr. E F riet dem Beschwerdeführer auch zu einer Therapie mit Darmbakterien, die der Beschwerdeführer in einer Apotheke in Österreich erwarb. Insgesamt telefonierte der Beschwerdeführer mit Dr. E F ca. zehnmal. Es war mit ihm ausgemacht, dass Dr. E F dem Beschwerdeführer Chlordioxid-Tabletten zur Wasseraufbereitung schickt. Eine Tablette ist in einem dreiviertel Liter Wasser aufzulösen. Dann nimmt man mithilfe einer Pipette 2-3 Tropfen und gibt sie in 1 l Wasser, welches getrunken wird.
Am 26.07.2023 wurde bei der Zollstelle Wdorf ein Paket des Arztes Dr. E F aus B an den Beschwerdeführer entdeckt und einer Zollkontrolle unterzogen. Im Paket waren 2 große Tabletten (Blister-Verpackung) in Alufolie. Beiliegend war eine Rechnung von Dr. E F mit folgendem Wortlaut:
„sehr geehrter Herr A B, lieber A B
anbei die 2 HDL- Tabletten, wie besprochen
2 x HDL hp. Je 180,00 Euro 360,00 Euro
Versand, Bearbeitung, tel. Beratung 40,00 Euro
Gesamt 400,00 Euro
Mit freundlichen Grüßen und meinen besten Wünschen!“
Das Paket von Dr. E F wurde an die damalige Hauptwohnsitzadresse des Beschwerdeführers in St. J bei H, Ftal verschickt. Aufgrund der Beschreibung in der Rechnung von „HDL“ Tabletten lag der Verdacht nahe, dass es sich um Cholesterin-Tabletten handeln dürfte. Es wurde mit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Kontakt aufgenommen und eine Laboruntersuchung der Tabletten veranlasst. Dabei stellte sich heraus, dass es sich um 2 Chlordioxid-Tabletten handelt. Von der Zollstelle Wdorf wurden die 2 Tabletten beschlagnahmt.
Nach der Beschlagnahme der 2 Tabletten und der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens hat der Beschwerdeführer die Chlordioxid-Tabletten in Österreich gekauft. Derzeit geht es ihm deutlich besser, geheilt ist er von Long-Covid nicht. Zwischenzeitlich verwendete er 3 Wochen Chlordioxid nicht zur Wasseraufbereitung. In dieser Zeit ist es ihm deutlich schlechter gegangen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich seiner Erkrankung an Long-Covid, seinem Kontakt zu Dr. E F und die Verwendung der Chlordioxid-Tabletten basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer machte einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Er legte im Rahmen seiner Einvernahme einen Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Frau Dr. G H, vom 03.08.2023, einen Befundbericht der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie, Frau Dr. I J, vom 09.10.2023 sowie ein Befundergebnis des Facharztes für Innere Medizin, Dr. K L, vom 02.06.2023, vor. Darin wird die Diagnose Long-Covid mit einem chronischen Müdigkeitssyndrom bestätigt.
Die Feststellungen hinsichtlich der Beschlagnahme der 2 Chlordioxid-Tabletten basiert auf der Anzeige des Zollamtes Österreich, Zollstelle G, vom 13.09.2023, wobei der Anzeige auch Fotos des Paketes, die Rechnung und die Niederschrift über die Beschlagnahme angeschlossen waren.
Rechtliche Beurteilung:
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010 idF BGBl. I Nr. 163/2015, lauteten:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
…
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987, S 1:
…
c) waren der Position 3004,
…
5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
…
Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurden oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
Meldung
§ 6. (1) Das Verbringen von in einer Vertragspartei des EWR zugelassen oder hergestellten Arzneiwaren darf nur für Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 und 2 erfolgen und bedarf - sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt - einer Meldung gemäß 3.
…
(3) Eine Meldung gemäß Abs. 1 hat spätestens zwei Monate nach dem Verbringen zu erfolgen.
…
Strafbestimmungen
§ 21. (1) wer
…
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7,8 oder 9 verbringt, oder
…
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser waren kann auch selbstständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er die 2 Chlordioxid-Tabletten nach Österreich eingeführt hat ohne eine Meldung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu erstatten.
Unter Präsentationsarzneimittel sind solche Produkte zu verstehen, die durch ihre Bezeichnung oder Aufmachung (Werbung) beim durchschnittlich informierten Verbraucher den Eindruck erwecken, dass sie zur Heilung oder Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind. Auf die Wirksamkeit des Produktes kommt es für diese Einstufung nicht an. Im Sinne eines vorbeugenden Verbraucherschutzes fallen aber auch diese Mittel unter die Regelungen des Arzneimittelgesetzes (vergleiche Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen www.basg.gv.at).
Auf der Homepage des Arztes und Heilpraktikers Dr. E F finden sich auch Informationen über die richtige Behandlung bei Infektionskrankheiten, wobei als Behandlungsansätze auch „HDL high performance“ angeführt ist und weiters bemerkt wird, dass HDL high performance ausschließlich positive Wirkungen auf den Organismus hat. Obwohl in der Rechnung noch 2 HDL-Tabletten angeführt sind, hat es sich durch eine Laborprobe herausgestellt, dass es sich in Wahrheit um Chlordioxid-Tabletten handelt. Der Beschwerdeführer hat sich wegen seiner Long-Covid Erkrankung an Dr. E F gewarnt und wurden ihm diese auch wegen dieser Erkrankung zugeschickt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Präsentationsarzneimittel handelt.
Für das Verbringen der 2 Chlordioxid-Tabletten wäre eine Meldung des Beschwerdeführers erforderlich gewesen. Da er dies unterlassen hat, liegt eine Übertretung des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z 2 AWEG vor.
Die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs 7 AWEG kommt nicht zum Tragen, da Chlordioxid-Tabletten auch in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen sind (vgl. die Pressemitteilung 3/15 des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 26.02.2015 bzw. https://medwatch.de/alternativmedizin/medwatch-check-darum-sind-chlordioxid-und-mms-gefaehrlich/).
§ 45 Abs. 1 Ziffer 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 lautet:
„Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
…
die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
…
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118). Fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Hinsichtlich der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes hat die Verwaltungsbehörde in der Begründung ihrer Entscheidung zu Recht angeführt, dass die Bestimmungen des AWEG verhindern sollen, dass Arzneimittel unkontrolliert vom Ausland in das Bundesgebiet eingeführt werden. Damit sind in erster Linie Bestellungen im Internet gemeint, wo man zudem nicht weiß, wo die Arzneimittel hergestellt werden und welche Inhaltsstoffe die Arzneimittel tatsächlich enthalten. Im gegenständlichen Fall verhält es sich jedoch so, dass der Beschwerdeführer mit einem Arzt in B wegen seiner Long-Covid Erkrankung im Austausch stand und aufgrund der ärztlichen Beratung von diesem Arzt zwei Chlordioxid-Tabletten an ihn versendet wurden. Der Beschwerdeführer studiert selbst Medizin. Er war sich auch bewusst, dass seitens des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen vor der Einnahme von Chlordioxid zur Behandlung einer Long-Covid-Erkrankung gewarnt wurde. Es ist dem Beschwerdeführer aber zuzugestehen, dass er aufgrund seiner langwierigen Long-Covid Erkrankung verzweifelt war und jede Möglichkeit ergreifen wollte, damit sich sein Gesundheitszustand bessert. Er gab selbst an, dass er aufgrund einer Internetrecherche starke Bedenken gegen die Verwendung einer hohen Dosis von Chlordioxid hatte. Der Beschwerdeführer hat aber keine hohe Dosis eingenommen, sondern nur wenige Tropfen mit einer Pipette in ein Glas gegeben, um das Wasser stark verdünnt daraus zu trinken. Bei den vom Beschwerdeführer angegebenen positiven Auswirkungen handelt es sich offensichtlich nur um einen Placebo-Effekt. Es kann im gegenständlichen Fall aufgrund der Umstände dieses Einzelfalles davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung und die Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nur gering waren.
Von geringem Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0118; 07.04.2017, Ra 2016/02/0245).
Der Beschwerdeführer verantwortete sich dahingehend, dass für ihn nicht klar gewesen sei, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Präsentationsarzneimittel handelt, weil er dieses nur zur Wasseraufbereitung verwendet habe. Der Beschwerdeführer hätte sich zwar bei den zuständigen Stellen (vor allem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen) erkundigen können, ob das Verbringen der gegenständlichen Tabletten zulässig ist. Bedenkt man aber, dass der Beschwerdeführer die Tabletten von einem Arzt bezogen hat und Chlordioxid auch ohne weiteres in Österreich kaufen kann, so ist das Verschulden des Beschwerdeführers als nur sehr gering anzusehen.
Da somit kumulativ die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorliegen, war der Beschwerde Folge zu geben, von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Der Ausspruch einer Ermahnung erfolgte deswegen, da der Beschwerdeführer eindringlich darauf aufmerksam gemacht werden soll, dass er in Zukunft sich bei den zuständigen Stellen erkundigt und keine Arzneimittel aus dem Ausland ohne Einfuhrbescheinigung oder Meldung nach Österreich einführt bzw. verbringt.
Der Ausspruch eines Verfalls des Arzneimittels ist gemäß § 21 Abs. 3 AWEG nur dann zulässig, wenn vorsätzlich gehandelt wird. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein und hat sich die Verwaltungsbehörde in der Begründung ihrer Entscheidung auch nicht mit dem Verschulden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Daher war der Ausspruch über den Verfall ersatzlos zu beheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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