LVwG ST LVwG 50.37-29/2024

LVwG 50.37-29/2024Landesverwaltungsgericht05.07.2024

Regest

Dorfgebiet, Systematische Interpretation, Immissionsschutz, land- und forstwirtschaftliche Nutzung, sonstige Nutzung, Wohnbauten, Steiermärkisches Raumordnungsrecht, Steiermärkisches Baurecht, Baugrundstück, landwirtschaftliche Betriebsanlage, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.37-29/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.37.29.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Bescheidbeschwerde der Frau C D und des Herrn Ing. E D, beide vertreten durch Mag. F G, Rechtsanwalt, Hgasse, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Martin im Sulmtal vom 21.11.2023, GZ: 131/9-38/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird die Bescheidbeschwerde vom 18.12.2023 als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Martin im Sulmtal vom 21.11.2023, Aktenzahl: 131/9-38/2023, wurde aufgrund des Ansuchens von Herrn Ing. A B Mag. (FH) vom 18.07.2023 gemäß §§ 19 und 29 des Stmk Baugesetzes 1995 die Baubewilligung für die/den Dachgeschoßausbau beim Wohnhaus; Umbau/Änderung der Fenster- und Türöffnungen auf dem Grundstück Nr. **** EZ **** KG S unter Vorschreibung diverser Auflagen gemäß den mit Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, erteilt. Den gegen das Bauvorhaben vorgebrachten Einwendungen wurde keine Folge gegeben.

Gegen diese Baubewilligung wurde binnen offener Frist Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführer seien Landwirte und Eigentümer eines zum verfahrensgegenständlichen Wohnbauvorhaben benachbarten Grundstückes. Der landwirtschaftliche Betrieb befinde sich an der Adresse S, I. Die Beschwerdeführer würden an dieser Liegenschaftsadresse konsensgemäß Stallungen, insbesondere für die Schweinehaltung betreiben, was in den Einwendungen gegen die heranrückende Wohnbebauung dargelegt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten sich auf § 26 Abs 4 Z 3 Stmk BauG gestützt, da es sich beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben um eine Nutzungsänderung handle, die dem Wohnen diene. Das Bauvorhaben befinde sich im Belästigungsbereich des Tierhaltungsbetriebes der Beschwerdeführer. Wohnnutzungen dürften baurechtlich nicht bewilligt werden, wenn eine unzumutbare Belästigung festgestellt worden sei. Weiters sei eine unzumutbare Blendwirkung und damit eine unzumutbare Beeinträchtigung durch glacierte Dachziegel geltend gemacht worden. Der bekämpfte Bescheid setze sich mit diesen Einwendungen nicht auseinander. Entsprechende und erforderliche Gutachten seien nicht eingeholt worden. Die belangte Behörde verkenne die gesetzlichen Vorgaben, wenn sie vermeine, dass ein Neu- oder Zubau vorliegen müsse, obwohl ex lege auch der zulässige Einwand bei einer Nutzungsänderung, die dem Wohnen diene, zu beachten sei. Es sei daher zu prüfen, ob eine Gesundheitsgefährdung und eine unzumutbare Belästigung von Bewohnern auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ausgeschlossen sei und keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung für Bewohner der Liegenschaft bestehe. Abschließend wird beantragt, das Verwaltungsgericht möge – sofern es die Sache nicht an die belangte Behörde zurückverweist – den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass keine Baubewilligung erteilt werde. Es sei jedenfalls ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mit Einräumung des Parteiengehörs der Beschwerdeführer durchzuführen, bevor eine neuerliche Entscheidung ergehen könne. Jedenfalls habe eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Beschwerdeführer stattzufinden.

Einlangend per 03.01.2024 legte der Bürgermeister der Gemeinde St. Martin im Sulmtal die Bescheidbeschwerde vom 18.12.2023 samt Bezug habenden Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Sachverhalt

Mit Bauansuchen vom 14.07.2023, bei der Gemeinde St. Martin im Sulmtal am 18.07.2023 eingelangt, begehrt Herr Ing. Mag. (FH) A B (im Folgenden Mitbeteiligte Partei) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Dachgeschoßausbau beim bestehenden Wohnhaus zur Schaffung einer Wohneinheit sowie für die Abänderung der Fenster- und Türöffnungen im Erd- und Dachgeschoß beim Wohngebäude auf dem Grundstück Nr. **** EZ **** KG **** (vgl. vorgelegter Bauakt der belangten Behörde).

Mit behördlicher Verfügung vom 18.07.2023 erfolgte zu obgenanntem Bauvorhaben die Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung. Die nunmehrigen Beschwerdeführer wurden als Nachbarn zur Bauverhandlung geladen (vgl. vorgelegter Bauakt der belangten Behörde).

Mit schriftlicher Eingabe vom 02.08.2023 erstatteten die nunmehrigen Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Im Einwendungsschriftsatz wird zunächst darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer an der Liegenschaft mit der Adresse S, I Stallungen, insbesondere für die Schweinehaltung betrieben. Der Bestand umfasse 15 Stück Rinder, 3 Stück Kälber, 20 Stück Zuchtsauen, 125 Stück Mastschweine, 50 Stück Ferkel; der noch nicht rechtmäßig festgestellte Tierbestand des Stalles I umfasse 240 Stück Mastschweine; der zu Zl. **** am 13.04.1993 baubewilligte Bestand in Stall II umfasse 144 Stück Mastschweine. Von den Anlagen gingen zulässige und ortsübliche Emissionen aus. Die Einschreiter gingen davon aus, dass aufgrund der Nähe des gegenständlichen Bauvorhabens, das im Belästigungsbereich des Betriebes der Einschreiter liegt, dass die von ihren landwirtschaftlichen Betrieben verursachten Emissionen sich auf das geplante Bauvorhaben/die Bewohner der Liegenschaft auswirken könnten. Dies betreffe insbesondere Geruchsimmissionen aber auch Staub- und Lärmimmissionen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück weise eine Baulandwidmung auf und genieße somit einen Immissionsschutz. Das gelte auch für das Dorfgebiet. § 13 Abs 12 Stmk BauG gewähre dem Nachbarn im Ergebnis einen Immissionsschutz, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben sei; könne solchen Belästigungen oder auch Gefährdungen nicht durch die Festsetzung eines größeren Abstandes begegnet werden, könne dies zur Versagung der Baubewilligung führen. Beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um eine Nutzungsänderung, die dem Wohnen diene, weshalb Einwendungen iSd § 26 Abs 1 Z 1 zu berücksichtigen seien, die von genehmigten benachbarten landwirtschaftlichen Betriebsanlagen ausgingen und auf das verfahrensgegenständliche geplante Bauvorhaben einwirkten. Es seien daher immissionstechnische und medizinische Gutachten einzuholen, um hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. das ortübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Bewohner auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft feststellen zu können.

Die Beschwerdeführer machten sohin Einwendungen gemäß § 26 Abs 4 Z 3 Stmk BauG geltend. Zusätzlich wurde vorgebracht, durch die bestehende noch nicht bewilligte Dacheindeckung mit glacierten Dachziegeln werde eine unzumutbare Beeinträchtigung der Einschreiter insbesondere aufgrund der Blendwirkung hervorgerufen (vgl. Einwendungsschriftsatz vom 02.08.2023 im vorgelegten Bauakt der belangten Behörde).

Am 03.08.2023 fand die Bauverhandlung vor der belangten Behörde statt. Die Beschwerdeführer waren bei der Bauverhandlung nicht anwesend. Der nichtamtliche Sachverständige Ing. J K erstatte ein Bautechnisches Gutachten (vgl. Verhandlungsschrift vom 03.08.2023 im vorgelegten Bauakt der belangten Behörde).

Mit angefochtenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Martin im Sulmtal vom 21.11.2023, GZ: 131/9-38/2023, wurde der Mitbeteiligten Partei unter Spruch I gemäß §§ 19, 29 Stmk BauG idgF die Baubewilligung für die/den Dachgeschoßausbau beim Wohnhaus; Umbau/Änderung der Fenster- und Türöffnungen auf dem Grundstück Nr. **** EZ **** KG **** unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt, und gleichzeitig ausgesprochen, dass den erhobenen Einwendungen keine Folge gegeben wird (vgl. angefochtener Baubescheid vom 21.11.2023, vorgelegter Bauakt der belangten Behörde).

Das baubehördlich bewilligte Bauvorhaben ist in den behördlich genehmigten Projektunterlagen, insbesondere im Einreichplan vom 14.07.2023, Plan Nr. **** und der Baubeschreibung vom 14.07.2023 dargestellt, auf welche verwiesen wird. (vgl. Feststellungen im angefochtenen Bescheid, Einreichplan und Baubeschreibung vom 14.07.2023).

Auf dem zu bebauenden Grundstück befindet sich ein Wohnhaus, dessen Errichtung mit Baubescheid vom 20.02.1979, Zahl: 153-9/79, bewilligt wurde. Die Baubewilligung umfasste einen Keller samt Garage sowie ein Erdgeschoß. Das weitere Obergeschoß hatte keine Bewilligung für die Benützung zu Wohnzwecken. Bei diesem Wohnhaus soll nunmehr verfahrensgegenständlich das oberste Geschoß zu Wohnzwecken aus- bzw. umgebaut werden (vgl. vorgelegter Bauakt zu GZ: 153-9/79).

Auf der Liegenschaft der Mitbeteiligten Partei wird zudem ein Landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetrieb geführt (vgl. vorgelegter Bauakt).

Die zu bebauende Liegenschaft ist im Dorfgebiet ausgewiesen (vgl. Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Martin im Sulmtal).

Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Grundstücke Nr. ****, Nr. **** und Baufläche **** KG ****. Diese Grundstücke haben mit dem Baugrundstück keine gemeinsame Grundgrenze, zumal zwischen diesen Grundstücken ein Straßengrundstück liegt. Die Beschwerdeführer betreiben auf ihrer Liegenschaft ebenso einen Landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb (vgl. Grundbuch, webGISpro Steiermark, Vorbringen der Beschwerdeführer, vorgelegter Bauakt).

Die Liegenschaft der Beschwerdeführer hat die Widmung Dorfgebiet (vgl. Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Martin im Sulmtal vom).

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Klammerzitaten angeführten Beweismitteln, insbesondere aus dem vorgelegten Bauakt der Gemeinde St. Martin im Sulmtal und dem Vorbringen der Beschwerdeführer.

Unter Verweis auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung konnte – trotz Antragstellung in der vorliegenden Bescheidbeschwerde – von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal in Bezug auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt Fragen der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung nicht auftraten, wobei auch auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung verwiesen wird.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl Nr. 59/1995 idF LGBl Nr. 73/2023 – im Folgenden Stmk BauG 1995 – anzuwenden.

Gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs 1);

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2);

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88);

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).

Gemäß § 26 Abs 4 Stmk BauG 1995 sind bei Neu- und Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:

1. gewerblichen Betriebsanlage oder

2. Seveso-Betrieb der dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe-Gesetz 2017 unterliegt, oder

3. land- und forstwirtschaftlichen Betriebsanlage

ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren in zweifacherweise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insofern, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machte. Das gilt auch für den Nachbarn, der die Parteistellung beibehalten hat (vgl. VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0193). Zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist nur jener Nachbar legitimiert, in dessen Rechtssphäre durch den Bescheid eingegriffen werden könnte. Demnach kann jeder Nachbar nur eine Verletzung seiner Rechte im Verfahren mit Rechtsanspruch geltend machen.

Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 ist der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen, sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von einer genehmigten, gewerblichen, oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanalage sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe-Gesetz 2017 unterliegt Einwirkungen auf dem Bauplatz ausgehen können.

Die Grundstücke der Beschwerdeführer Nr. ****, Nr. **** und Baufläche **** KG **** haben zum Baugrundstück ein derart räumliches Naheverhältnis iSd § 4 Z 44 iVm § 26 Abs 4 Stmk BauG 1995, dass Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, sodass den Beschwerdeführern die Stellung als Nachbar iSd § 4 Z 44 Stmk BauG 1995 zukommt.

Im Einwendungsschriftsatz vom 02.08.2023 machen die Beschwerdeführer unter Verweis auf ihren Tierhaltungsbetrieb Immissionen auf das Baugrundstück geltend. Die Beschwerdeführer erhoben sohin Einwendungen iSd § 26 Abs 4 iVm § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG 1995, die sie in ihrer Bescheidbeschwerde wiederholten, sodass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Bauverfahren beibehalten haben.

Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts erstreckt sich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe. Das bedeutet, dass dem Verwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt. Im Falle von Nachbarbeschwerden ist eine Berücksichtigung objektiven Rechts unzulässig.

Beschwerdegegenstand ist sohin, ob die Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nach § 26 Abs 4 iVm § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG 1995 verletzt werden.

Da im Beschwerdefall mit Baubescheid vom 20.02.1979 die Errichtung eines Wohnhauses genehmigt wurde, wobei ausdrücklich das oberste Geschoß unter dem Dach nicht zum Aufenthalt zu Wohnzwecken bewilligt wurde, nunmehr jedoch gerade dieser Bereich mit den erforderlichen Baumaßnahmen zu Wohnzwecken umgebaut werden soll und damit auch eine Nutzungsänderung verbunden ist, die dem Wohnen dient, ist damit die erste Voraussetzung des § 26 Abs 4 Stmk BauG 1995 erfüllt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch in ständiger Rechtsprechung erkennt, setzt eine auf § 26 Abs 4 Stmk BauG 1995 gestützte Einwendung nicht nur voraus, dass ein Neu- oder Zubau bzw. eine Nutzungsänderung durchgeführt werden soll, die dem Wohnen dient, sondern weiters auch, dass die Widmung des Baugrundstückes einen Immissionsschutz gewährt (vgl. VwGH vom 27.06.2006, 2005/06/0013, VwGH vom 05.07.2007, 2006/06/0094, VwGH vom 08.06.2011, 2011/06/0048).

Das zu bebauende Grundstück Nr. **** KG **** weist lt. Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. Martin im Sulmtal die Widmung Dorfgebiet auf.

Gemäß § 30 Abs 1 Z 7 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 LGBl Nr. 49/2010 idF LGBl Nr. 73/2022 (im Folgenden Stmk ROG 2010) sind Dorfgebiete Flächen, die für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter Anordnung bestimmt sind, wobei auch Wohnbauten außerhalb einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung mit nicht mehr als zwei Wohneinheiten und sonstige Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Dorfgebieten dienen und sich der Eigenart des Dorfgebietes entsprechend einordnen lassen, soweit sie keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen.

§ 30 Abs 1 Z 7 Stmk ROG 2010 ist somit systematisch derart zu interpretieren, dass nur insoweit ein Immissionsschutz gewährleistet wird, als es sich um „sonstige Nutzungen“ iSd Bestimmung handelt. Die Widmungskategorie „Dorfgebiet“ sieht jedoch keinen Immissionsschutz hinsichtlich Bauten land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen und Wohnbauten vor (vgl. LVwG Steiermark vom 19.12.2019, 50.4-818/2019, LVwG Steiermark vom 25.03.2022, 50.4-91/2021).

Im Beschwerdefall wird ein Geschoß in einem bestehenden Wohnhaus, dessen bisherige Nutzung nicht zu Wohnzwecken baubehördlich genehmigt war, derart umgebaut, dass es nunmehr zu Wohnzwecken genutzt wird. Es liegt damit keine sonstige Nutzung iSd § 30 Abs 1 Z 7 Stmk ROG 2010 vor, sondern vielmehr ein Wohnbau. Hinsichtlich dieser Baumaßnahme sieht jedoch die Widmungskategorie „Dorfgebiet“ keinen Immissionsschutz vor, weshalb die zweite Voraussetzung des § 26 Abs 4 Stmk BauG 1995 nicht gegeben ist.

Die beschwerdeführenden Nachbarn haben daher mangels Gewährung eines flächenwidmungsplangemäßen Immissionsschutzes in Bezug auf den projektierten Wohnbau kein Mitspracherecht nach § 26 Abs 4 iVm § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG 1995 im Baubewilligungsverfahren. Aus der Widmung des Baugrundstückes als „Dorfgebiet“ ergibt sich, dass den Beschwerdeführern als Eigentümer einer benachbarten landwirtschaftlichen Betriebsanlage keine Einwendung iSd § 26 Abs 4 Stmk BauG 1995 zusteht. Im Dorfgebiet sind gemäß dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz, auch wenn die Flächen vornehmlich für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in verdichteter Anordnung bestimmt sind, auch Wohnbauten zulässig. Die Einwendungen der Beschwerdeführer nach § 26 Abs 4 Stmk BauG 1995 können der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen.

Gemäß § 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt.

§ 13 Abs 12 Stmk BauG 1995 betrifft auf Grund dessen Wortlautes nur den Schutz der bestehenden Nachbarschaft vor einer Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch eine projektierte bauliche Anlage, nicht jedoch den Schutz der künftigen Bewohner bzw. Benutzer einer projektierten baulichen Anlage vor bereits bestehenden Beeinträchtigungen (vgl. VwGH vom 28.03.2006, 2002/06/0135, VwGH 27.06.2006, 2005/06/0013). Die Frage einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung ist daher im Beschwerdefall nicht weiter zu prüfen.

Der Einwand der Beschwerdeführer, aufgrund projektierter glacierter Dachziegel komme es zu einer Blendung bzw. Blendwirkung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ist auszuführen, dass die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 26 Stmk BauG 1995 haben. Ein derartiges Nachbarrecht ist von der taxativen Aufzählung in § 26 Abs 1 Stmk BauG 1995 nicht umfasst.

Die vorliegende Bescheidbeschwerde war aus all diesen Gründen daher als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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