LVwG ST LVwG 50.25-1985/2024

LVwG 50.25-1985/2024Landesverwaltungsgericht05.07.2024

Regest

Benützungsverbot, abgeschlossener Teil, bauliche Anlage, gesonderte Nutzung, Außenfassade, Außenfläche, allgemeine Teil des Gebäudes, Gemeinschaftseigentum, Gebäudeteil, Sondereigentum

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.25-1985/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.25.1985.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hacksock über die Beschwerden 1.) der Frau A B, geb. am ****, 2.) des Herrn Dr. C D, geb. am ****, 3.) der Frau E F, geb. am ****, 4.) des Herrn G F, geb. am ****, 5.) des Herrn H I, geb. am ****, 6.) des Herrn J K, geb. am ****, 7.) der Frau L M, MA, geb. am ****, und 8.) der Frau N O, geb. am ****, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15.04.2024, GZ: A17-BAB-033278/2017/0073,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 10.05.2024 und 16.05.2024

keine Folge gegeben

und wird der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Untersagung der Benützung „zu Wohnzwecken“ erfolgt und, dass die Rechtsgrundlage „§ 38 Abs 7 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023“, lautet.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der mit Eingabe vom 23.05.2024 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Beschwerden sowie des diesen angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15.04.2024 wurde den Eigentümern Frau A B, Herr Dr. C D, Frau E F, Herr G F, Herr H I, Herr J K, Frau L M, MA und Frau N O die Benützung des Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten in G, L, Egasse, auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, EZ ****, KG ****, auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 7 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023, untersagt.

Bescheidbegründend ging die Baubehörde vom Vorliegen bewilligungspflichtiger Planabweichungen und von der Benützung der baulichen Anlage aus, zumal am 24.11.2021 und am 07.02.2024 von Seiten des zuständigen Kontrollorgans der Bau- und Anlagenbehörde nachstehende konsenswidrige bzw. konsenslos errichtete bauliche Anlagen festgestellt worden seien:

im Bereich der südöstlichen Grundgrenze eine asphaltierte Fläche (Müllplatz) anstatt der bewilligten Sickermulde

im Bereich der nordöstlichen Grundgrenze eine befestigte Fläche in Form von Rasengittersteinen (PKW-Abstellplätze) anstatt der bewilligten Sickermulde bzw. des bewilligten Sickerpflasters

im Bereich der östlichen Grundgrenze eine asphaltierte Fläche anstatt des bewilligten Sickerpflasters

entlang der nördlichen Grundgrenze eine befestigte Fläche in Form von Steinplatten anstatt der bewilligten Grünfläche

im Erdgeschoß der nördlichen Gebäudefassade lediglich vier anstatt der bewilligten acht Fenster

im Bereich des ersten Obergeschoßes entlang der gesamten nördlichen Gebäudefassade ein durchgehendes Schutzdach anstatt der drei bewilligten Schutzdächer über dem jeweiligen Wohnungszugangsbereich.“

Über die Erhebungen seien ein Amtsbericht vom 02.12.2021 sowie ein Aktenvermerk vom 08.02.2024, jeweils samt Lichtbilddokumentation, angefertigt worden und handle es sich bei diesen Abweichungen von der bewilligten Planung um Um- und Zubauten, welche baubewilligungspflichtig seien.

Die Fertigstellungsanzeige vom 24.09.2021 samt Bauführerbescheinigung habe sich nach den behördlichen Erhebungen als nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen, wobei bis dato nicht um Planänderung angesucht worden sei. Die Mitteilung über die Fertigstellung vom 24.09.2021 sei keine gesetzlich verpflichtend vorgesehene Mitteilung und könne die bewilligungspflichtigen Konsenslosigkeiten nicht sanieren und sei einzig und allein aufgrund der übermittelten Unterlagen, insbesondere der Bauführerbescheinigung, ergangen, weshalb die Benützung zu untersagen gewesen sei.

Gegen diesen baupolizeilichen Auftrag erhoben mit Schreiben vom 10.05.2024 die Adressaten des Baubescheides, mit Ausnahme von Frau E F und Herrn G F, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, die Aufhebung des Bescheides, mit der Begründung, dass die Abweichungen vom Baubewilligungsbescheid bis zum Zeitpunkt der Zustellung des baupolizeilichen Auftrages nicht bekannt gewesen seien und darauf vertraut worden sei, dass die Gewerke ordentlich und bewilligungskonform die Anlage erstellt hätten, wobei auch um geeignete Fristerstreckung – mindestens jedoch 3 bis 5 Monate – ersucht wurde, zumal derzeit bereits Maßnahmen ergriffen worden seien, um die im Bescheid angeführten Abweichungen von der bewilligten Planung richtig darstellen zu lassen. Diesen der Baubehörde am 09.05.2024 übermittelten Beschwerden wurde am 14.05.2024 jene inhaltsgleichen der Miteigentümer E F und G F nachgereicht und wurde der Baubehörde mit Eingabe vom 22.05.2024 innerhalb der Beschwerdefrist der konkretisierende Beschwerdeschriftsatz der Frau L M, MA vom 16.05.2024 übermittelt, in welchem von dieser auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe, welcher mit hg. Beschluss vom 03.06.2024, GZ: LVwG 99.25-2002/2024-3, abgewiesen wurde und ein Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der mit verwaltungsgerichtlichem Beschluss vom 03.06.2024, GZ: LVwG 40.25-2003/2024-4, zurückgewiesen wurde, gestellt wurde. Diese Beschwerdeführerin beantragte im gegenständlichen Zusammenhang, das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen und die namhaft gemachten Zeugen sowie in eventu einen Amtssachverständigen zur Verhandlung laden. Dieser Beschwerde waren 17 Anhänge, auf welche in der Beschwerde ebenfalls eingegangen wurde, angeschlossen.

Gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, der ergänzungsbedürftigen Tatsachenfeststellung, des Sachverhaltes der Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der unzweckmäßigen Ermessensübung, wurde der baubehördliche Bescheid darin in seinem gesamten Umfang angefochten und beschwerdebegründend unter Darstellung des Sachverhaltes im Detail ausgeführt wie folgt:

„/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240705_LVwG_50_25_1985_2024_00/image001.png

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Diesen dem Verwaltungsgericht am 23.05.2024 vorgelegten Beschwerden wurde der Verwaltungsakt in Bezug auf die rechtskräftig erteilte Baubewilligung mit Eingabe vom 27.05.2024 behördlicherseits nachgereicht.

Im Verfahrensgegenstand wurde in der Folge der bautechnische Amtssachverständige Herr DI P Q, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, beigezogen und dieser in der Folge ersucht, im Zuge einer örtlichen Erhebung die behördlicherseits festgestellten Planabweichungen zu verifizieren und zu konkretisieren und wurde am 04.07.2024 im Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen abschließend erstellt wurde und die Verfahrensparteien auch die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten.

Bereits am 02.07.2024 wurde behördlicherseits bekanntgegeben, dass um Erteilung der Baubewilligung betreffend die Planänderung zur GZ: A17-BAB-033278/2017-0027 und den Umbau des bestehenden Wohngebäudes sowie Abänderungen der Außenanlagen durch Herrn R S angesucht worden sei und der Bauwerberin die Mitteilung vom 21.06.2024, in welcher auf fehlende Unterlagen bzw. Mängel der eingereichten Unterlagen sowie weitere konsenswidrige Sachverhalte behördlicherseits hingewiesen wurde, übermittelt worden sei.

Von Seiten der erschienenen Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verhandlung auf die Beschwerden verwiesen und war ein Vertreter der belangten Behörde bei dieser Amtshandlung nicht zugegen.

Auf Ersuchen der Verfahrensparteien wurde diesen im Zuge der Verhandlung im Wege der Akteneinsicht auch eine Kopie des behördlichen Mails vom 02.07.2024 einschließlich der anhängenden Mitteilung vom 21.06.2024 ausgehändigt, wobei nach ausführlicher Erörterung des Verhandlungsgegenstandes beschwerdeführerseitig weiteres Vorbringen nicht erstattet wurde und auch weitere Beweisanträge nicht gestellt wurden.

Auf Grundlage des durchgeführten gerichtlichen Beweisverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren weiters Folgendes fest:

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft Grundstück Nr. **** und Nr. ****, EZ ****, KG ****, mit der Adresse G, Egasse, und haben auch Wohnungseigentum an Wohnungen bzw. KFZ-Abstellplätzen begründet.

Dem bezughabenden Grundbuchsauszug ist im B-Blatt diesbezüglich Nachstehendes zu entnehmen:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14.11.2018 wurde dem damaligen Antragsteller Herrn R S die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten und Errichtung von sieben PKW-Abstellplätzen sowie eines Flugdaches in Graz, L, Egasse, auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, beide EZ ****, KG ****, unter Vorschreibung von 21 Auflagen in Spruchpunkt I auf Rechtsgrundlagen §§ 19, 29 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 63/2018, § 24 Steiermärkisches Feuer-Gefahrenpolizeigesetz- StFGPG 2011 idF LGBl. Nr. 87/2013, erteilt, wobei neben der vidierten Baubeschreibung insbesondere auch der behördlicherseits ebenfalls vidierte Einreichplan des Baumeisters Ing. T U, F, mit der Plannummer: ****, vom 12.01.2018, einen Bestandteil dieses Baubewilligungsbescheides bildet.

Mit Eingabe vom 28.05.2021 wurde der Behörde die Fertigstellungsanzeige in Bezug auf die Errichtung eines Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten und die Errichtung von sieben PKW-Abstellplätzen sowie eines Flugdachs unter Anschluss der Bauführerbescheinigung des Baumeister DI V W, S, vom 06.05.2021, übermittelt, wobei keinerlei Abweichungen von der Baubewilligung darin angeführt waren. Aufgrund der angeschlossenen und in der Folge übermittelten erforderlichen Unterlagen teilte die Baubehörde dem Inhaber der Baubewilligung mit Schreiben vom 24.09.2024 auch mit, dass die Fertigstellungsanzeige vom 28.05.2021 in formeller Hinsicht mängelfrei sei, weshalb ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Fertigstellungsanzeige die genehmigte bauliche Anlage in Form des Wohngebäudes benützt werden dürfe.

Auf Basis vorgenommener Kontrollen durch ein Erhebungsorgan der Bau- und Anlagenbehörde, zuletzt am 07.02.2024, ging die Baubehörde von nachstehenden, entgegen dem Baubewilligungsbescheid vom 04.11.2018, GZ: A17-BAB-033278/2017/0027, konsenswidrig bzw. konsenslos errichteten baulichen Anlagen aus:

1. im Bereich der südöstlichen Grundgrenze eine asphaltierte Fläche (Müllplatz) anstatt der bewilligten Sickermulde

2. im Bereich der nordöstlichen Grundgrenze eine befestigte Fläche in Form von Rasengittersteinen (PKW-Abstellplätze) anstatt der bewilligten Sickermulde bzw. des bewilligten Sickerpflasters

3. im Bereich der östlichen Grundgrenze eine asphaltierte Fläche anstatt des bewilligten Sickerpflasters

4. entlang der nördlichen Grundgrenze eine befestigte Fläche in Form von Steinplatten anstatt der bewilligten Grünfläche

5. im Erdgeschoß der nördlichen Gebäudefassade lediglich vier anstatt der bewilligten acht Fenster

6. im Bereich des ersten Obergeschoßes entlang der gesamten nördlichen Gebäudefassade ein durchgehendes Schutzdach anstatt der drei bewilligten Schutzdächer über dem jeweiligen Wohnungszugangsbereich.

Aufgrund von vorliegenden bewilligungspflichtigen Planabweichungen wurde den Beschwerdeführern mit dem behördlichen Bescheid vom 15.04.2024, GZ: A17-BAB-033278/2017/0073, die Benützung des Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten in Graz, L, Egasse, auf den Grundstücken Nr. **** und Nr. ****, EZ ****, KG ****, den Eigentümern gegenüber auf Rechtsgrundlage § 38 Abs 7 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 73/2023, untersagt, wogegen diese mit Schreiben vom 10.05.2024, bei der Behörde eingelangt am 09.05.2024 bzw. 14.05.2024, und Schriftsatz vom 16.05.2024, bei der Behörde eingelangt am 22.05.2024, Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben, welche dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 23.05.2024 vorgelegt wurden.

Eine Überprüfung der behördlicherseits getroffenen Feststellungen in Bezug auf die festgestellten Abweichungen vom Baubewilligungsbescheid durch den beigezogenen Amtssachverständigen Herrn DI P Q, bautechnischer Amtssachverständiger, hat fallbezogen nachstehende, vom bewilligten vidierten Plan vom 12.01.2018, Plannummer: ****, des Baubewilligungsbescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 14.11.2018, GZ: A17-BAB-033278/2017/0027, (Spruch I) tatsächlich bestehende Abweichungen diesbezüglich hervorgebracht:

1. Asphaltierte Fläche Müllplatz:

Im südöstlichsten Teil des Grundstückes, unmittelbar an der Egasse, ist eine Fläche von rund 4,5 m Länge und grob 2,5 m Breite teilweise durch das Flugdach der überdeckten Stellplätze überdeckt. Diese Fläche ist abweichend vom Einreichplan asphaltiert und keine Grünfläche (Sickermulde).

2. Rasengittersteine Pkw-Abstellplätze, nordöstliche Grundgrenze:

Im Einreichplan ist in diesem Bereich eine Fläche von 31,0 m² befestigt mit Rasengittersteinen dargestellt. Weiter nach Westen hin ist ein kleiner Bereich als Sickerpflaster dargestellt, entlang der nördlichen Grundgrenze bis zur östlichen Egasse hin ist ein rund 4,8 x 0,45 m großer Bereich als Grünfläche dargestellt (Sickermulde). Vor Ort konnte festgestellt werden, dass der gesamte Flächenbereich mit Rasengittersteinen befestigt ist. Zum Zeitpunkt der Erhebung waren hier keine Fahrzeuge abgestellt.

3. Asphaltierte Fläche, östliche Grundgrenze:

Aus fachlicher Sicht ist dieser Punkt nicht eindeutig nachvollziehbar, da entlang der östlichen Grundgrenze laut Flächenaufstellung entlang der östlichen Grundgrenze nur Rasengittersteine, Asphalt und Begrünung ursprünglich genehmigt ist, das Sickerpflaster ist weiter zurückliegend erst entlang der nördlichen Grundgrenze genehmigt. Eine Teilfläche davon ist bereits in Punkt 2 erfasst, hier jedoch nicht abweichend an Asphalt, sondern abweichend mit Rasengittersteinen befestigt.

4. Befestigung Steinplatten, nördliche Grundgrenze:

Im Einreichplan ist entlang der nördlichen Grundgrenze ein rund 9,7 x 0,6 m messender Grünstreifen dargestellt, nach Westen hin ist auf einer Länge von rund 2,1 m bis zur nordwestlichen Gebäudeecke die Grünfläche von der Grundgrenze bis zum Gebäude reichend dargestellt. In der Natur konnte festgestellt werden, dass entlang des gesamten Gebäudes nordseitig bis zur Grundgrenze der Bereich mit Steinplatten befestigt ist.

5. Fenster, Fassade, Erdgeschoss Nord:

Im Einreichplan sind im Eingangsbereich der vier Erdgeschosswohnungen (Hausnummer 1 – 4) jeweils Oberlichten dargestellt, welche laut Grundriss paarweise den Wohnungen zugeordnet sind, somit insgesamt acht Fenster mit einer Architekturlichte von 100 x 80 cm. In der Natur konnte festgestellt werden, dass je Wohnung nicht zwei Oberlichten als Fensterpaare, sondern normalformartige Fenster mit einer Architekturlichte von grob 140 x 100 cm ausgeführt wurden, in Summe vier Fenster.

6. Obergeschoss Schutzdach:

Im Einreichplan ist über den Eingangspodesten in die Obergeschosswohnungen jeweils ein rund 4 m langes massives Vordach dargestellt, welches in die Tiefe bis an die darunterliegende Gebäudefront des Erdgeschosses reicht. In der Natur konnte festgestellt werden, dass anstatt der drei Vordachbereiche das Vordach über die gesamte Gebäudelänge gezogen wurde. Aus fachlicher Sicht handelt es sich hier um einen Überstand des Hauptdaches.“

Diese Abweichungen wurden durch den beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen DI P Q, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, am 03.07.2024 im Zuge eines von 12.40 Uhr bis 12.45 Uhr durchgeführten Ortsaugenscheins festgestellt, wobei das Gebäude auch zum Überprüfungszeitpunkt benutzt wurde.

Eine bezughabende erforderliche Baubewilligung ist bezogen auf die obgenannte Abweichungen, insbesondere betreffend jene zu 5. und 6., bis dato nicht vorliegend.

Das gegenständliche Wohngebäude wird derzeit nach wie vor benützt.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevanten verfahrensgegenständlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes hinsichtlich der festgestellten Planabweichungen gegenüber dem bewilligten Bestand auf die schlüssigen fachlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen DI P Q aus dem Fachgebiet der Bautechnik zurückführen lassen, welche auch als im Einklang mit den Bauvorschriften des Landes Steiermark stehend zu erachten sind und auf Grundlage eines am 03.07.2024 durchgeführten Ortsaugenscheines erfolgten.

Dabei konnte auch die unmittelbare Benützung dieser baulichen Anlage durch den beigezogenen Amtssachverständigen festgestellt werden, wobei die Benützung des errichteten Wohngebäudes beschwerdeführerseitig auch nicht in Abrede gestellt wurde.

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Folgendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

Den maßgebenden Bestimmungen des Stmk. BauG idgF ist Folgendes zu entnehmen:

§ 4 Z 2, 3 und 4 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

2. Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Abfahrt von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen;

3. Abstellplatz für Kraftfahrzeuge: jene Teilfläche einer Garage oder Abstellfläche, die dem Abstellen des einzelnen Kraftfahrzeuges dient;

4. Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;

[…]“

§ 4 Z 11 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

11. Bauherr: der jeweilige Inhaber einer Baubewilligung;

[…]“

§ 4 Z 13 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

[…]“

§ 4 Z 29 und 30 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke

30. Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes, wobei Bauteile wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer, offene Treppenläufe jeweils bis maximal 1,5 m vorspringen dürfen und bei Bauteilen ohne Gebäudeeigenschaft die Ansichtsfläche des vorspringenden Bauteils im Verhältnis zur jeweils dahinterliegenden Außenwandfläche je Geschoß höchstens 30% beträgt; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachsaumes als Gebäudefront, wobei Dachüberstände des jeweiligen Hauptdaches bis maximal 1,5 m außer Betracht bleiben können;

[…]“

§ 4 Z 40 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

40. Kleinhäuser: Häuser, die ausschließlich dem Wohnen dienen und

–eine Gesamtwohnnutzfläche unter 600 m² sowie

–höchstens drei oberirdische Geschoße (einschließlich Dachgeschoße) haben;

[…]“

§ 4 Z 58 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

58. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;

[…]“

§ 4 Z 62, 63 und 64 Stmk. BauG:

„Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

62. Wohnräume: Aufenthaltsräume in Wohnungen;

63. Wohnung: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen;

64. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;

[…]“

§ 19 Stmk. BauG:

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

5. Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp und solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m²;

6. Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;

8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“

§ 20 Stmk. BauG:

„Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a)Abstellflächen oder

b)Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden

für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

c)Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d)Nebengebäuden;

e)Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);

f)Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;

g)Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt;

h)Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

i)sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;

j)baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

k)Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m oder einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;

3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;

4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;

5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;

6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.“

§ 21 Stmk. BauG:

„Meldepflichtige Vorhaben

(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a)für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b)Abstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken;

c)Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d)Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);

e)luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f)Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g)Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

h)Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;

i)Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;

j)Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k)Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;

l)Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

m)Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;

n)Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

o)Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m²; dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;

p)Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;

4a.die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadenherstellung und -sanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung dieser Maßnahmen;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

5a.Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;

7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;

8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.

(2) Meldepflichtig sind überdies:

1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bei Einhaltung dieser Anforderungen;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

4. der Einbau von Treppenliften;

5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;

6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;

7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;

9. die wärmetechnischen Optimierungen der Gebäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sofern es sich nicht um größere Renovierungen handelt, sowie die geringfügigen Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern oder die Fassadenfärbelungen;

10. der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegt;

11. Umbauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben zum Tierwohl, sofern damit weder eine Erhöhung der Tierzahl noch eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn verbunden ist.

(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

Die Mitteilung hat zu enthalten:

1.

–die Grundstücknummer,

–die Lage am Grundstück,

– eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich

–eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1 000),

–erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,

–eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen;

3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die Einhaltung des Schalleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.

Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheinigung über die Erprobung und Funktionsfähigkeit der Hauskanalanlagen und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“

§ 38 Stmk. BauG:

„Fertigstellungsanzeige – Benützungsbewilligung

(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von

1. Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,

2. Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,

3. größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 5,

4. Vorhaben gemäß § 19 Z 8, soweit sie aus Vorhaben gemäß Z 1 bis Z 3 bestehen,

und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.

(2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;

2. bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;

3. bei baulichen Anlagen mit elektrischen Anlagen eine Prüfbescheinigung eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßige Errichtung und Mängelfreiheit der elektrischen Anlagen;

4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen.

5. (Anm.: entfallen)

6. (Anm.: entfallen)

(2a) Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden sind überdies ein digitaler Vermessungsplan oder digitale Vermessungsdaten, die von einem befugten Vermesser erstellt wurden, über die genaue Lage, die Gebäudehöhe sowie die Gesamthöhe des Gebäudes vorzulegen. Diese Vorlage entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn entfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum errichteten baulichen Anlagen zu übernehmen. Die Gemeinde hat den Vermessungsplan bzw. die Vermessungsdaten in weiterer Folge dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen digital zu übermitteln.

(3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden.

(4) Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.

(5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,

1. wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,

2. bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder

3. wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.

(6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden.

(7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn

1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,

2. der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen (Abs. 2) angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden,

3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind, oder

4. Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.“

„Sache“ des bekämpften Bescheides ist jene Angelegenheit, die den Spruch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. diesbezüglich zB. VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0066 u.a.). Die Sache des Beschwerdeverfahrens erfährt jedoch durch die jeweilige gesetzliche Anspruchs- oder Befugnisgrundlage eine Determinierung und Begrenzung und kann nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die eine konkrete Bestimmung der Sache vornimmt, eruiert werden (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59, zu § 66 AVG und die dort angeführte Judikatur). Gegenständlich bildet die behördlicherseits im Spruch I des bekämpften Bescheides ausgesprochene Untersagung der Benützung, welche mit der Begründung des näher beschriebenen Vorliegens „bewilligungspflichtiger Planabweichungen“ erfolgte, die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.

Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid von baubewilligungspflichtigen Planabweichungen nach § 38 Abs 7 Z 3 Stmk. BauG aus, nachdem ihr laut Mitteilung vom 24.09.2021 auch eine vollständige Fertigstellungsanzeige unter Anschluss einer keine Abweichungen ausweisenden Bauführerbescheinigung übermittelt wurde. Dabei handelte es sich um eine im Rahmen der Serviceorientierung der Behörde erstattete Mitteilung in Form einer behördlichen Wissenserklärung, die gesetzlich nicht vorgesehen ist. Zu derartigen Mitteilungen führte das Verwaltungsgericht (vgl. LVwG am 07.02.2023, GZ: LVwG 50.25-8693/2022-9), insbesondere Folgendes sinngemäß aus: Da im Falle einer wirksamen Fertigstellungsanzeige mit Bescheinigung nach § 38 Abs 2 Z 1 Stmk. BauG das Benützungs- bzw. Teilbenützungsrecht bei gesetzeskonformer Einbringung ex lege entsteht, kommt der Behörde auch keine Befugnis zu, in einem derartigen Fall damit im Zusammenhang stehend einen rechtsbegründenden oder rechtsfeststellenden Abspruch zu tätigen und wäre das bezughabende Beschwerdevorbringen lediglich dann von Belang, wenn die Behörde damit zweifelsfrei normativ – also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend –(über die Anzeige) abgesprochen hätte (vgl. dazu auch zB. VwGH am 18.06.2003, 2001/06/0165, VwGH am 23.11.2011, 2011/12/0185, VwGH am 12.11.2008, 2005/12/0151, VwGH am 15.11.2006, 2006/12/0072 und VwGH am 13.10.2004, 2004/10/0107). Auch wenn ein behördlicher Bescheid, also eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung, um diese als Bescheid zu qualifizieren, die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nicht stets zwingend aufweisen muss, so sind für den Bescheidcharakter einer Erledigung nicht nur die Bezeichnung der Behörde und die Unterschrift, sondern auch der Spruch maßgebend und kann auf eine ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid allerdings nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Hoheitsakt setzen wollte, sondern, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, wobei die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl., nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden können (vgl. VwGH am 15.12.1992, 92/14/0180). Gegenständlich informierte die belangte Behörde mit der als „Mitteilung“ bezeichneten Erledigung lediglich darüber, dass ihrer Ansicht nach sämtliche erforderlichen Unterlagen der Fertigstellungsanzeige angeschlossen worden seien und die Rechtsbelehrung, dass die näher beschriebene genehmigte bauliche Anlage (Wohngebäude) weiterhin benützt werden dürfe und informierte damit über nach Behördenansicht eingetretene Tatsachen und erteilte dem Bauherrn im Ergebnis damit eine Rechtsbelehrung über damit verbundenen Rechtswirkungen, sodass es am Bescheidcharakter dieser Erledigung mangelt. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Inhalt der behördlichen Mitteilung dennoch Zweifel über deren Bescheidcharakter entstehen lassen würde, wäre in einem derartigen Fall die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (vgl. dazu bereits VwGH am 15.12.1977, VwSlg. 9458 A/1977). Die als „Mitteilung ergangene behördliche Erledigung vom 24.09.2021 ist daher unzweifelhaft nicht als Bescheid anzusehen, aus welchem die Beschwerdeführer das Recht zur Benützung der in Rede stehenden baulichen Anlage ableiten könnten; - ungeachtet des Umstandes, dass ein bewilligungswidriger Zustand auch durch eine allfällige Benützungsbewilligung nicht saniert wird (vgl. z.B. VwGH am 11.12.1990, 88/05/0227, 0228, VwGH am 19.12.1995, 95/05/0302, VwGH am 23.09.1999, 98/06/0196). Adressat der Untersagung der Benützung nach § 38 Abs 7 Stmk. BauG ist mit Blick auf § 39 Abs 2 leg. cit. der jeweilige Eigentümer und jeder Verfügungsberechtigte, sodass die Behörde zutreffend von der Verantwortung der in Rede stehenden Miteigentümer bzw. Wohnungseigentümer auf dem in Rede stehenden Grundstücken ausging (vgl. z.B. VwGH am 31.01.2002, 2000/06/0111 und VwGH am 26.06.2008, 2006/06/0304).

Der behördliche Bescheid ist als konstitutiver Verwaltungsakt zu qualifizieren, für den die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides maßgeblich ist, ausgenommen es geht um die Frage, ob eine Benützungsbewilligungspflicht bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Benützung bestanden hat (vgl. z.B. VwGH am 26.05.2008, 2005/06/0137).

Soweit die Beschwerdeführer in verfahrensrelevanter Hinsicht zunächst auch um Fristerstreckung – mindestens drei bis fünf Monate – ersuchten, zumal die Planung einer Baueinreichung noch nicht abgeschlossen sei, gilt es festzuhalten, dass auch der Umstand, dass um die nachträgliche Genehmigung der Abweichungen tatsächlich angesucht wurde bzw. allenfalls eine Bewilligung unmittelbar bevorstehe, die Erlassung eines derartigen baupolizeilichen Auftrages in Bezug auf die Untersagung der Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage nicht hindert (vgl. z.B. VwGH am 27.08.2013, 2013/06/0132). Indem die Beschwerdeführer im Ergebnis eine mindestens drei bis fünfmonatige Verfahrensunterbrechung begehren, gilt es auszuführen, dass die Benützung einer baulichen Anlage nach § 38 Abs 7 Z 3 Stmk. BauG zu untersagen ist, wenn Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungspflichtig sind. Selbst bei Vorliegen einer echten Vorfrage nach § 38 AVG besteht kein Recht einer Partei auf Verfahrensunterbrechung (vgl. z.B. VwGH am 29.05.1995, 91/10/0227). Bei einer Vorfrage ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von derselben Behörde in einem anderen Verfahren von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu entscheiden ist (vgl. z.B. VwGH am 18.11.2014, Ro 2014/05/0010 unter Verweis auf VwGH am 21.05.2007, 2006/05/0165, mwN). Gegenständlich liegt jedoch eine Vorfrage nicht vor, da im Bauauftragsverfahren nicht zu prüfen ist, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden kann. Auch ein allfälliges noch nicht erledigtes Baubewilligungsansuchen -gegenständlich für Um- und Zubauten – hindert die Erlassung eines derartigen baupolizeilichen Auftrages nicht, wobei dieser jedoch während der Anhängigkeit eines entsprechenden Verfahrens aufgrund eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden darf (vgl. z.B. VwGH am 23.02.2010, 2009/05/0162, mwN). Die beschwerdeführerseitig in den Raum gestellte Verfahrensunterbrechung (Fristerstreckung von mindestens drei bis fünf Monaten) kam somit in Betracht.

Soweit die Beschwerdeführerin L M in ihrer Beschwerde auch die mangelnde Erteilung von Verbesserungsaufträgen bzw. behördliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der Prüf- und Warnpflicht der Behörde unter Bezugnahme auf die seit 08.07.2019 der zuständigen Behörde angeblich bekannte Abweichungen von der Baubewilligung in den Raum stellte, welche auch zur kritischen Hinterfragung der mängelfreien Fertigstellungsanzeige und der Bauführerbescheinigung führen hätte müssen, was eine zeitnahen Beanstandung der Änderung des Projektes durch die Behörde nach sich ziehen hätte müssen und auch die Käufer beim Erwerb auf die konsensgemäßer Errichtung vertrauen hätten dürfen, zumal auch die Maklerin ihrer Prüf- und Warnpflicht nicht nachgekommen sei, zum Erwerbszeitpunkt alle anderen Teile der Wohnanlage und Stellplätze an jetzige Eigentümer vom Errichter der Anlage bereits verkauft waren und benutzt wurden, wird kein Sachverhalt dargelegt, welcher die belangte Behörde bei Vorliegen von baubewilligungspflichtigen relevanten Planabweichungen aufgrund des Gesetzes darin hindern hätte dürfen, einen derartigen baupolizeilichen Auftrag nach § 38 Abs 7 Stmk. BauG zu erteilen, da die Behörde bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen einen solchen zu erteilen hat (vgl. § 38 Abs 7 Einleitungssatz Stmk. BauG: „die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn…“). Auch der Umstand, dass laut Kaufvertrag der aufrechte Konsens, die planungsgemäße Errichtung, Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung eine Bedingung für den Erwerb gewesen sei und die Beschwerdeführerin insbesondere auch auf Makler, Rechtsanwälte, Planer, Baumeister, Mitarbeiter des Bauamtes vertraut habe, dass diese ihrer Warnpflicht ordnungsgemäß nachkommen würden, ist im Verfahrensgegenstand nicht von Belang, insbesondere bildet eine allfällige schuldhafte Verursachung tatsächlich vorliegender Planabweichung keine Voraussetzung für die verfahrensgegenständliche Untersagung der Benützung einer baulichen Anlage im Sinne der Regelung des § 38 Abs 7 Z 3 Stmk. BauG und wird selbst bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens, wonach die Behörde es im Vorfeld unterlassen habe, konsenswidrige Zustände beim Bau einzustellen, das in Rede stehende Bauverfahren nicht mangelhaft, wobei die belangte Behörde im Rahmen ihrer Mitteilung aufgrund der formal vollständigen Fertigstellungsanzeige diese - wie dargelegt - nicht erledigte und wird diesbezüglich auf obige Ausführungen verwiesen. Die in Rede stehende, behördlicherseits ausgesprochene Untersagung der Benützung ist kein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, sondern wurde der bezughabende baupolizeiliche Auftrag in Erledigung des amtswegig durchgeführten Verfahrens erteilt, sodass die beschwerdeführerseitig in diesem Konnex gerügte relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften, selbst bei Zutreffen einer mehrjährigen Verfahrensdauer, fallbezogen nicht vorliegt und kommt insbesondere eine amtswegige Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens nicht in Betracht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hatte die Behörde fallbezogen vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips (vgl. Art. 18 B-VG), im Lichte des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung des § 38 Abs 7 Stmk. BauG, keine Möglichkeit, Ermessen zu üben und bei Vorliegen von baubewilligungspflichtigen relevanten Planabweichungen keinen entsprechenden baupolizeilichen Auftrag zu erteilen, für welchen die zeitliche Komponente aufgrund des Gesetzes nicht von Belang ist und gilt es in diesem Konnex wiederholend festzuhalten, dass, selbst wenn die Planabweichungen durch rechtskonformes Verhalten der Behörde vermieden hätten werden können, dies nicht zur Folge hat, dass aufgrund des Vorliegens baubewilligungspflichtiger Planabweichungen ein derartiger baupolizeilicher Auftrag nicht zu erteilen wäre; insbesondere ist – wie dargelegt – mangels gesetzlicher Möglichkeit, Ermessen zu üben auch nicht von einer unzweckmäßigen Ermessensübung durch die belangte Behörde fallbezogen auszugehen. Über beschwerdeführerseitig auch in den Raum gestellte allfällige zivilrechtliche Ansprüche gegen den Rechtsträger hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall nicht zu befinden, sondern aufgrund der Beschwerden zu prüfen, ob bzw. inwieweit die damit bekämpfte Erledigung sich als rechtswidrig erweist. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch von einem ergänzungsbedürftigen Sachverhalt ausgeht, gilt es festzuhalten, dass der zugrundegelegte festgestellte und rechtlich zu beurteilende Sachverhalt sich auf Grundlage der verwaltungsgerichtlicherseits gesetzten Ermittlungsschritte im Zusammenhang mit dem auf einer örtlichen Erhebung basierenden, näher bezeichneten Amtssachverständigengutachten des DI P Q, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, in bautechnischer Hinsicht fußt und der von Seiten der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterzogen wurde. Wenn die Beschwerdeführerin auf ihren Antrag auf Teilbenützung, welcher abzuwarten sei, verweist und sich damit auf den Anhang 15 zu ihrer Beschwerde bezieht, so gilt es auszuführen, dass der Behörde im Verfahren eine Fertigstellungsanzeige unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen übermittelt wurde, sich das Anbringen „Fertigstellungsanzeige/Ansuchen um Benützungsbewilligung", sich lediglich auf Top 1 des Wohngebäudes bezieht und von Seiten des Bauherrn einzubringen ist und dieser nach § 4 Z 11 Stmk. BauG der jeweilige Inhaber der Baubewilligung ist. Bestehen in Bezug auf das Gebäude Planabweichungen, die baubewilligungspflichtig sind, ist die Benützung zu untersagen, ungeachtet eines derartigen unklaren Anbringens der Beschwerdeführerin.

Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführern spruchgemäß lediglich die „Benützung des Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten“ am näher beschriebenen Bauplatz aufgrund im Bescheid angeführter Planabweichungen untersagt, wobei der Begriff des Gebäudes nach § 4 Z 29 Stmk. BauG insofern positiv rechtlich belegt ist, als darunter „ein überdecktes allseits oder überwiegend umschlossenes Bauwerk“ zu verstehen ist und ein Bauwerk, also eine bauliche Anlage, „eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, darstellt, wobei eine Verbindung mit dem Boden schon dann besteht, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist überwiegend ortsfest benutzt zu werden“ (vgl. § 4 Z 13 leg. cit.) und vermag daher unter dem im Bescheidspruch angeführten „Wohngebäude mit sieben Wohneinheiten“ lediglich das bezughabende zur Wohnnutzung vorgesehene Gebäude im vorgenannten rechtlichen Sinn verstanden zu werden. Weiters ist eine „Planabweichung“ im Sinne der Regelung des § 38 Abs 7 Z 3 Stmk. BauG nicht in jeder bewilligungspflichtigen Abweichung vom rechtlichen Bestand zu erblicken, sondern handelt es sich um eine solche, welche sich auf die planlichen Darstellungen jenes Vorhabens bezieht, für welches eine Baubewilligung erwirkt wurde und für das auch eine Fertigstellungsanzeige bzw. eine Benützungsbewilligung erforderlich ist (vgl. LVwG Stmk. am 22.11.2021, GZ: 50.25-2743/2021). Eine Überprüfung der behördlicherseits festgestellten konsenswidrigen bewilligungspflichtigen „Planabweichungen“ hat auf Basis der im verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahren eingeholten fachlichen Expertise den beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik ergeben, dass im Beschwerdefall nach wie vor von folgenden Planabweichungen, also Abweichungen gegenüber dem vorgenannten, einen Bestandteil der Baubewilligung vom 14.11.2018 bildenden Plan vorliegend sind, wobei behördenseitig lediglich die Benützung des Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten bescheidmäßig untersagt wurde, sodass jene Planabweichungen, welche sich auf diese bauliche Anlage beziehen, als verfahrensrelevant anzusehen sind. Eine Untersagung der Benützung von baulichen Anlagen im Bereich der Außenanlagen, wie insbesondere der Parkplätze, ist fallbezogen von Behördenseite nicht erfolgt und wurde seitens des bautechnischen Amtssachverständigen auch festgehalten, dass aus bautechnischer Fachsicht in Bezug auf die Punkte 1. bis 4. keine Zusammenhänge mit der Nutzung des Gebäudes erkannt werden könnten und es sich dabei um abweichende Ausführungen im Bereich der Außenanlagen handelt, die im Zusammenhang mit Zufahrt, PKW-Abstellplätzen und dem Versiegelungsgrad liegen. Die in den Punkten 5. und 6. wiedergegebenen Abweichungen vom baubewilligten Plan betreffen auch aus technischer Fachsicht allgemeine Teile des Gebäudes. Im Erdgeschoss der nördlichen Gebäudefassade sind lediglich vier, statt der baurechtlich bewilligten acht Fenster eingebaut worden, was auch eine Abweichung gegenüber dem vidierten Plan der Baubewilligung vom 12.01.2018 darstellt und ist für das in Rede stehende Vorhaben von Seiten des Bauherrn nach Vollendung des Bauvorhabens auch eine Fertigstellungsanzeige nach § 38 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG einzubringen gewesen. Ein Benützungsverbot gemäß § 38 Abs 7 Stmk. BauG kann nicht nur für eine gesamte bauliche Anlage, sondern auch für abgeschlossene Teile einer baulichen Anlage erteilt werden. Eine teologische Interpretation nach dem Zweck des Benützungsverbots, eine Benützung effektiv und in vollstreckbarer Weise (vgl. VwGH am 26.11.1992, 90/06/0176), zu verhindern, ergibt, dass ein Teil einer baulichen Anlage i.S.d. § 38 Stmk. BauG dann abgeschlossen ist, wenn er einer gesonderten Nutzung zugänglich ist (vgl. LVwG Stmk. am 27.03.2019, GZ: 50.4-824/2018). „Die Außenfassaden, allgemein die Außenflächen bzw. die Außenhaut des Gebäudes, zählen zu den allgemeinen Teilen des Gebäudes“ (vgl. VwGH am 29.04.2015, 2013/06/0151). Bei der gegenständlichen Fassade des in Rede stehenden Wohngebäudes handelt es sich um einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteil, der dem Sondereigentum der Wohnungseigentümer nicht zugeordnet werden kann und bezieht sich diese Planabweichung somit auch nicht auf einen abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage des Gebäudes, sondern auf das vom baupolizeilichen Auftrag der belangten Behörde erfasste Wohngebäude, weshalb das beschwerdeführerseitig ins Treffen geführte Benützungsverbot für einen abgeschlossenen Teil einer baulichen Anlage fallbezogen nicht in Betracht kam und vermag der belangten Behörde daher bereits deshalb nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihrem Bescheid auch deshalb die Benützung des Wohngebäudes mit sieben Wohneinheiten den beschwerdeführenden Eigentümern, auf Rechtsgrundlage § 38 Stmk. BauG, untersagte. Die mangelnde Errichtung der baubewilligten Fenster in der Außenwand eines Bauvorhabens betrifft als Umbau, der nach außen in Erscheinung tritt, vielmehr keinen in sich abgeschlossenen, einer Nutzung zugänglichen Teil einer baulichen Anlage. Dies gilt auch für die nunmehr durchgängige Ausführung des Vordaches (Punkt 6. der festgestellten Abweichungen), wobei anstatt der ursprünglich bewilligten drei Vordachbereiche das Vordach über die gesamte Gebäudelänge gezogen wurde und es sich dabei auch aus fachlicher Sicht, um einen Überstand des Hauptdaches handelt, wobei aus rechtlicher Sicht diesbezüglich von einem Zubau auszugehen ist, der ebenfalls bescheidmäßig nicht gedeckt ist. Diese beiden Planabweichungen stellen auch solche dar, die als baubewilligungspflichtig nach § 19 Z 1 Stmk. BauG anzusehen sind.

Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst und hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, weshalb allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. VwGH am 24.04.2019, Ra 2018/03/0051 unter Verweis auf VwGH am 16.01.2018, Ro 2017/03/0017, mwN).

Da zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach wie vor für nicht separat nutzbare Teile des in Rede stehenden Gebäudes betreffende Planabweichungen vorlagen, welche auch nach § 19 Z 1 Stmk. BauG als bewilligungspflichtig anzusehen sind, erfolgte die Untersagung der Benützung des Gebäudes durch die Behörde fallbezogen rechtens, da das Gebäude auch benutzt wurde und weiterhin benützt wird.

Im Ergebnis vermochten die in Rede stehenden Beschwerden die Rechtswidrigkeit des angefochtenen behördlichen Bescheides nicht aufzuzeigen, weshalb diese abzuweisen und der bekämpfte Bescheid, unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Präzisierung, zu bestätigen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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