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LVwG 50.25-2195/2024•LVwG ST LVwG 50.25-2195/2024
LVwG 50.25-2195/2024Landesverwaltungsgericht03.07.2024
Sachverständigenkosten, Kosten überwälzen, Kostentragung, verfahrensrechtlicher Bescheid, Verfahrensanordnung, Bestellung eines Sachverständigen, Gutachtensauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, R, R, gegen den Spruch II des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schladming vom 29.04.2024, GZ: 131-9-009-2024/5/wr,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. und § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, wird der Beschwerde vom 24.05.2024 Folge gegeben und der Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass in Bezug auf die darin vorgeschriebenen „Verfahrenskosten“ die Position „Gutachten des Sachverständigen“ mit dem Betrag von „€ 2.400,00“ unter A.b. entfällt, sodass die vorgeschriebenen „Gesamtkosten“ anstelle € 3.120,90 € 720,90 betragen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schladming mit Eingabe vom 11.06.2024 vorgelegten Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schladming vom 29.04.2024, GZ: 131-9-009-2024/5/wr, und des dieser Beschwerde vom 24.05.2024 angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 01.02.2024, bei der Baubehörde eingelangt am 05.02.2024, beantragte Herr A B die baurechtliche Bewilligung für den „Neubau einer Einstellhalle für landwirtschaftliche Geräte und Geländekorrektur mit Aufschüttung von Fremdmaterial“ auf Grundstück ***, EZ **, KG R, R, Bereich Haus **, unter Anschluss von Plan- und Beschreibungsunterlagen.
Mit Schreiben vom 28.02.2024 bestellte die Baubehörde im Bauverfahren zur Beantwortung der „Tatfrage“: „Ist das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 33 Abs 4 Z 2 StROG zulässig?“ Herrn Ing. Mag. Dipl.-Ing. E F, F, Kgasse, I, zum nichtamtlichen Sachverständigen.
Dieser übermittelte der Baubehörde mit Eingabe vom 22.03.2024 sein Gutachten vom 21.03.2024, in welchem er hinsichtlich des Neubaus einer Einstellhalle für landwirtschaftliche Geräte im Ergebnis feststellte, dass das geplante, zu errichtende Gebäude für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers erforderlich sei und dessen standörtlicher Zuordnung betriebstypisch und nach § 33 Abs 4 Z 2 StROG 2010 zulässig sei und erachtete er die beantragte Geländekorrektur mit Aufschüttung von Fremdmaterial aus fachtechnischer Sicht für sinnvoll.
Bereits mit Schreiben vom 22.03.2024 wurde seitens des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Mag. Dipl.-Ing. E F der Behörde die Rechnung Nr. *** in Bezug auf die Erstellung seines Gutachtens in der Höhe von brutto € 2.400,00 übermittelt, wobei darin hinsichtlich der Leistungen im Rahmen Geltendmachung der Gebühren Nachstehendes festgehalten wurde:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240703_LVwG_50_25_2195_2024_00/image001.png“
Mit Schreiben vom 10.04.2024 machte die Baubehörde den Baubewilligungsantrag kund und lud zur Bauverhandlung, welche am 24.04.2024 im Beisein des Bauwerbers, eines Nachbarn, des nichtamtlichen Bausachverständigen sowie des Planverfassers durchgeführt wurde.
Nach Durchführung des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens erließ die Baubehörde den im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Baubescheid vom 29.04.2024, in welchen sie unter Spruchpunkt I dem Bauwerber die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Neubau einer Einstellhalle für landwirtschaftliche Geräte und Geländekorrektur mit Aufschüttung von Fremdmaterial“ auf Grundstück Nr. **, KG R, EZ **, erteilte, wobei der Bescheid nach Maßgabe der mit den Genehmigungsvermerken versehenen und einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen unter Zugrundelegung der darin angeführten Beschreibung sowie Vorschreibung der angeführten Auflage gelte.
Im Spruchpunkt II wurden dem Bauwerber Herrn A B nachstehende „Verfahrenskosten“ wie folgt vorgeschrieben:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240703_LVwG_50_25_2195_2024_00/image002.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240703_LVwG_50_25_2195_2024_00/image003.png“
In der Bescheidbegründung wurde auch auf das Gutachten des Ing. Mag. Dipl.-Ing. E F zur Frage, ob das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 33 Abs 4 Z 2 StROG zulässig sei, insofern Bezug genommen als festgehalten wurde, dass das beantragte und gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 33 Abs 4 Z 2 des StROG 2010 zulässig sei und aus fachtechnischer Sicht die beantragte Geländekorrektur mit Aufschüttung von Fremdmaterial sinnvoll sei.
Behördlicherseits wurden die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar erachtet.
Gegen Spruchpunkt II dieses Bescheides erhob der Bauwerber Herr A B mit Schreiben vom 24.05.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den angefochtenen Spruchpunkt II ersatzlos aufheben, andernfalls der Beschwerde Folge leisten und Spruchpunkt II dahingehend abändern, als der Höhe nach richtige Verfahrenskosten vorgeschrieben werden mögen bzw. der Beschwerde Folge leisten und den Bescheid dahingehend abändern, als die bescheidmäßig festgesetzte Erstattung von Barauslagen im Ausmaß von € 2.000,00 (inklusive USt.) vorgeschrieben werde oder den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde eine Zurückverweisung vornehmen.
Bescheidbegründend wendet sich der Beschwerdeführer Spruchpunkt II des Bescheides anfechtend ausdrücklich inhaltlich lediglich gegen die Überwälzung der Kosten des Sachverständigen Ing. Mag. Dipl.-Ing. E F in der Höhe von € 2.400,00, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei die Notwendigkeit des Gutachtens in Frage gestellt wurde, vom Vorrang der Amtssachverständigen sowie der fehlenden Mitteilung der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen der Verletzung der Warnpflicht durch den nichtamtlichen Sachverständigen fallbezogen ausgegangen wurde und im Detail Folgendes vorgebracht wurde:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240703_LVwG_50_25_2195_2024_00/image004.png„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240703_LVwG_50_25_2195_2024_00/image005.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240703_LVwG_50_25_2195_2024_00/image006.png
….“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 11.06.2024 vorgelegt.
Gegenständlich wurde von Seiten des Verwaltungsgerichtes bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark angefragt, ob von Seiten der Baubehörde fallbezogen die Agrarbezirksbehörde ein Ersuchen, um Stellung eines Amtssachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens im Verfahrensgegenstand erfolgte und wurde ersucht, mitzuteilen, ob in Bezug auf das in Rede stehende Bauverfahren seitens der Agrarbezirksbehörde für Steiermark im Amtshilfeweg ein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt worden wäre und ein Gutachten im Auftrag der Baubehörde bezogen auf das in Rede stehenden Bauverfahren und das bezughabende Beweisthema erstellt hätte.
Mit Schreiben vom 21.06.2024 teilte die Agrarbezirksbehörde Steiermark mit, dass es richtig sei, dass die Agrarbezirksbehörde im Jahr 2021 von der Gemeinde Schladming um Erstellung eines Gutachtens im Zuge der Amtshilfe bezogen auf die Hofstelle des Antragstellers A B in R ersucht worden sei.
Im Wesentlichen habe es damals gegolten festzustellen, ob bei der gegenständlichen Hofstelle A B vulgo A B ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Stmk. ROG vorliege, da die Errichtung eines betriebszugehörigen Einfamilienhauses geplant gewesen sei. Der zuständige Amtssachverständige habe diese Frage im Sinne des Antragstellers beantwortet.
Im gegenständlichen Bauverfahren (Neubau einer Einstellhalle für landwirtschaftliche Geräte und eine Geländekorrektur im Bereich R ** [gemeint **!]) liege der Agrarbezirksbehörde kein Ersuchen des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schladming um Erstellung eines Gutachtens vor. Im Falle eines Ersuchens um Amtshilfe durch die Stadtgemeinde Schladming hätte die Agrarbezirksbehörde natürlich einen agrartechnischen Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Ein derartiger Antrag sei aber nicht vorliegend.
Darüber hinaus wurde die Behörde ersucht bekannt zu geben, ob vor Vorschreibung der Verfahrenskosten eine Auszahlung an den beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen nach Vornahme der Kostenbestimmung erfolgt sei.
Von Seiten der Baubehörde wurde in diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 24.06.2024 wie folgt Stellung genommen:
„Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 20.06.2024 darf ich Ihnen in der Anlage die Zahlungsbestätigung für das Gutachten übermitteln. Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2024 wurde DI E F zum Gutachten bestellt. Ein Kostenbestimmungsbescheid wurde von der ha. Behörde nicht erlassen und kann demnach nicht vorgelegt werden.“
Der Beschwerdeführer nahm zu den Ermittlungsergebnissen nicht weiter Stellung.
Aufgrund des gerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens, welchem auch der behördlicher Verwaltungsverfahrensakt zugrundegelegt wurde, stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark in verfahrensrelevanter Hinsicht weiters Folgendes fest:
Mit Schreiben vom 01.02.2024, bei der Stadtgemeinde Schladming eingelangt am 05.02.2024, beantragte der Beschwerdeführer als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes die baurechtliche Bewilligung für das im Freiland gelegene Bauvorhaben „Neubau einer Einstellhalle für landwirtschaftliche Geräte und Geländekorrektur mit Aufschüttung von Fremdmaterial“ auf Grundstück ***, KG R, R, Bereich Haus **, und bestellte die Baubehörde Herrn Ing. Mag. Dipl.-Ing. E F, I, F Kgasse, mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2024 zum nichtamtlichen Sachverständigen und beauftragte diesen darin mit der Erstellung von Befund und Gutachten im anhängigen Baubewilligungsverfahren zur Beantwortung der „Tatfrage“: „Ist das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 33 Abs 4 Z 2 ROG zulässig?“.
Eine Anfrage an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung bzw. die Agrarbezirksbehörde für Steiermark um Stellung eines entsprechenden Amtssachverständigen im Amtshilfeweg erging durch die Baubehörde fallbezogen zuvor nicht. Tatsächlich wäre ein solcher zur Gutachtenserstellung bei der Agrarbezirksbehörde jedoch zur Verfügung gestanden.
Mit Eingabe vom 22.03.2024 übermittelte der nichtamtliche Sachverständige Ing. Mag. Dipl.-Ing. E F der Behörde sein Gutachten vom 21.03.2024.
Für die Erstellung von Befund und Gutachten wurden von Seiten des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Mag. Dipl.-Ing. E F mit Schreiben vom 22.03.2024 (Rechnung Nr. ***) pauschal € 2.000,00, inklusive Vor-Ort-Termin, Fahrtkosten, Bürostunden, Grundbuchabfragen etc., in Summe € 2.000,00 zuzüglich 20 % USt. € 400,00, insgesamt somit brutto € 2.400,00 in Rechnung gestellt.
Nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde Schladming den Baubescheid vom 29.04.2024, GZ: 131-9-009-2024/5/wr, mit welchem er im Spruchpunkt I die Baubewilligung für das in Rede stehende Bauvorhaben unter Vorschreibung einer Auflage erteilte und im Spruchpunkt II Verfahrenskosten im Ausmaß von insgesamt € 3.120,90 dem Bauwerber vorschrieb, darunter auch Barauslagen für das vorgenannte Sachverständigengutachten im Ausmaß von € 2.400,00.
Diese Barauslagen für dieses Sachverständigengutachten gelangten von Seiten der Behörde auch vor deren bescheidmäßigen Vorschreibung tatsächlich an den genannten beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen zur Auszahlung, wobei eine bescheidmäßige Bestimmung der Gebühr nach § 53a Abs 2 AVG behördlicherseits allerdings nicht vorgenommen wurde.
Gegen die bescheidmäßige Vorschreibung dieser Sachverständigengebühr als Barauslagen in Spruchpunkt II des Baubewilligungsbescheides erhob der Bauwerber Herr A B mit Schriftsatz vom 24.05.2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche mit Eingabe vom 11.06.2024 vorgelegt wurde.
Diese Feststellungen lassen sich im Wesentlichen bereits auf den behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zurückführen.
Was das mangelnde Ersuchen um Stellung eines Amtssachverständigen im Amtshilfeweg an die Agrarbezirksbehörde anlangt, so geht dies bereits aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde hervor und wurde dies von Seiten der Agrarbezirksbehörde Steiermark aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Ersuchens auch bestätigt, wobei auch festgehalten wurde, dass im Verfahrensgegenstand, wenn ein entsprechendes Ersuchen behördlicherseits gestellt worden wäre, auch ein Amtssachverständiger zur Verfügung gestellt worden wäre, der das Gutachten für die Behörde erstellt hätte.
Dass fallbezogen die begehrten Sachverständigengebühren an den nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Mag. Dipl.-Ing. E F vor deren Vorschreibung auch tatsächlich zur Auszahlung gelangten, wurde auf Anfrage des Verwaltungsgerichtes von Seiten der Baubehörde auch mit E-Mail vom 24.06.2024 bestätigt, überdies wurde auch mitgeteilt, dass ein separater Bescheid in Bezug auf die Bestimmung der diesbezüglichen Kosten nicht erfolgte.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
§ 33 Abs 4 Z 2 und Abs 7 StROG 2010:
„Freiland
[…]
(4)
Im Rahmen der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung sind im Freiland zulässig:
[…]
2. Neu- und Zubauten sowie Änderungen des Verwendungszweckes, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und in ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind. Insbesondere bei Neugründung eines Betriebes ist ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen. In die Kalkulation sind auch die Kosten von Investitionen mit einzubeziehen, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen.
[…]
(7) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen für
1. Neubauten gemäß Abs. 4 Z 2 und Z 3 lit. b, wenn die Größe der für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Flächen unter 5 ha liegt, hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes und der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens; bei Flächen ab 5 ha ist ein derartiges Gutachten dann einzuholen, wenn Zweifel bestehen, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt;
3. Neu- und Zubauten gemäß Abs. 4 Z 4 hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes und der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens unter den Voraussetzungen der Z 1 sowie hinsichtlich der Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes. Das letztgenannte Gutachten ist von einem Sachverständigen auf dem Fachgebiet des Ortsbildschutzes zu erstellen;
4. Neu- und Zubauten gemäß Abs. 5 Z 1 auf Flächen gemäß Abs. 3 Z 1 hinsichtlich der Erforderlichkeit des geplanten Bauvorhabens;
5. Änderungen des Verwendungszweckes gemäß Abs. 4 Z 5 und Abs. 5 Z 3 und Z 4 im Sinne der jeweils genannten Erfordernisse;
6. die Wiedererrichtung von Almhütten gemäß Abs. 4 Z 8 hinsichtlich des Vorliegens eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes sowie der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 8 lit. b und d.“
Die maßgebenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG lauten wie folgt:
§ 52 AVG:
„Sachverständige
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
§ 53a AVG:
„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)“
§ 75 AVG:
„Kosten der Behörden
(1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.
(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.
(3) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes bleiben unberührt.“
§ 76 AVG:
„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
§ 24 GebAG:
„Sachverständige
Umfang der Gebühr
Die Gebühr des Sachverständigen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.“
§ 25 GebAG:
„Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Anspruch auf die Gebühr richtet sich nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.
(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.
(2) Werden zu einer Amtshandlung mehrerer Sachverständige zugezogen, so hat jeder von ihnen Anspruch auf die volle Gebühr, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(3) Ist die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechende Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für Mühewaltung um ein Viertel zu mindern.“
§ 38 GebAG:
„Geltendmachung der Gebühr
(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.
(2) Der Sachverständige hat die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit der Bescheinigung ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen.“
„Sache“ des Rechtsmittelverfahrens ist jene Angelegenheit, die den Spruch der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. diesbezüglich zB. VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, VwGH am 17.12.2014, Ra 2014/03/0066 u.a.). Die Sache des Beschwerdeverfahrens erfährt jedoch durch die jeweilige gesetzliche Anspruchs- oder Befugnisgrundlage eine Determinierung und Begrenzung und kann nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, die eine konkrete Bestimmung der Sache vornimmt, eruiert werden (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59, zu § 66 AVG und die dort angeführte Judikatur).
Im Falle trennbarer Spruchpunkte ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil des verwaltungsbehördlichen Bescheides (vgl. VwGH am 22.05.2019, Ro 2017/04/0025).
Gegenständlich wendet sich der Beschwerdeführer lediglich gegen den trennbaren Spruchteil des Spruches II A.b., in welchem Barauslagen für das Sachverständigengutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Mag. Dipl.-Ing. E F im Ausmaß von € 2.400,00 zur Vorschreibung gelangten.
Das gegenständliche Projekt betraf die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Einstellhalle für landwirtschaftliche Geräte und Geländekorrektur mit Aufschüttung von Fremdmaterial für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers und das im Freiland liegende Grundstück ***, KG R. Selbst wenn im gegenständlichen Fall nach § 33 Abs 7 Z 1 StROG 2010 ein Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Fläche von 9 Hektar des Bauwerbers nicht zwingend einzuholen war, da Zweifel, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, nicht (mehr) bestanden, so waren behördlicherseits die Voraussetzungen nach § 33 Abs 4 Z 2 StROG 2010 zu prüfen. Nach dieser Bestimmung sind Neubauten, die für einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich und ihrer standörtlichen Zuordnung betriebstypisch sind, im Freiland zulässig, wobei auch ein positiver Deckungsbeitrag mittels Betriebskonzept nachzuweisen ist und in die Kalkulation auch die Kosten von Investitionen miteinzubeziehen sind, die durch den Deckungsbeitrag zur Gänze abgedeckt werden müssen. Indem der Gesetzgeber den Nachweis durch ein Betriebskonzept, insbesondere bei Neugründungen eines Betriebes verlangt, ist auch das Erfordernis eines solchen, wenn es sich nicht um eine Neugründung handelt, dem Wortlaut nach nicht ausgeschlossen. Gegenständlich wurde die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises nach § 52 Abs 1 AVG – entgegen dem Beschwerdevorbringen – zur Lösung der genannten raumordnungsrechtlichen Rechtsfragen dennoch notwendig und hatte die Baubehörde grundsätzlich auch zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige (Amtssachverständige) beizuziehen, insbesondere um Fragen der Erforderlichkeit des Gebäudes für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Bauwerbers und der Betriebstypizität in der standörtlichen Zuordnung jedenfalls auch zu klären. „Die Aufgabe eines Sachverständigen ist darin zu sehen, der entscheidenden Behörde aufgrund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhalts zu liefern. Die Mitwirkung der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch den Sachverständigen besteht darin, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Fachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen...“ (vgl. VwGH am 20.09.2018, Ra 2018/11/0077).
Auch wenn die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises fallbezogen nicht zwingend vorgeschrieben war, so war zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes sowie der Beantwortung maßgebender raumordnungsrechtlicher Rechtsfragen die Erstellung eines Sachverständigengutachtens somit dennoch geboten und vermag der belangten Behörde daher auch nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie danach trachtete, einen Sachverständigen im Bauverfahren beizuziehen.
Ungeachtet des Umstandes, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig war, darf sich die Behörde nach ständiger Rechtsprechung sogenannter privater Sachverständiger nur in den Ausnahmefällen nach § 52 Abs 2 und 3 AVG eines privaten Sachverständigen bedienen (vgl. z.B. VwGH am 14.09.2004, 2001/10/0089 mwN). Sachverständigenkosten können nach § 76 Abs 1 AVG, auch wenn das Gutachten nach der Verfahrenslage erforderlich war, nur dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wenn ein Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stand (vgl. dazu bereits VwGH am 14.05.1957, 2578/55 VwSlg 4350 A/1957, VwGH am 05.07.1977, 973/76 VwSlg 3970 A/1977 u.a.). Unter dem Begriff „zur Verfügung stehend“ im Sinne des § 52 Abs 1 AVG sind jedoch auch Amtspersonen bei anderen Behörden, namentlich bei Oberbehörden oder Unterbehörden, zu verstehen (vgl. dazu bereits VwGH am 11.02.1993, 92/06/0234). Amtssachverständige im Sinne der Regelung des § 52 Abs 1 AVG sind somit solche, welche nicht der entscheidenden Behörde angehören, sondern anderen Behörden, insbesondere Oberbehörden (vgl. bereits z.B. VwGH am 05.07.1977, 073/76). Der Amtssachverständige ist ein zur Begutachtung von Fachfragen dauernd bestellter Organwalter und steht der Behörde „zur Verfügung“, wenn sie sich seiner im Wege der Amtshilfe (vgl. Art. 22 B-VG) bedienen kann, obwohl dieser in eine andere Behörde eingegliedert ist.
Fallbezogen ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die belangte Behörde bei der Agrarbezirksbehörde nicht um Stellung eines Amtssachverständigen zur Gutachtenserstellung im Verfahrensgegenstand im Wege der Amtshilfe ersuchte und ein derartiges Gutachten auch von Seiten eines agrartechnischen Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde für Steiermark erstellt worden wäre, sodass die belangte Behörde fallbezogen im Verfahrensgegenstand, vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Beiziehung von zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen, ein Sachverständigengutachten durch die Agrarbezirksbehörde für Steiermark im Bauverfahren zu erstellen gehabt hätte, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass der genannte nichtamtliche Sachverständige auch bereits im Jahr 2022 ein Gutachten denselben landwirtschaftlichen Betrieb betreffend verfasst hat und dem Verwaltungsverfahrensakt zu entnehmen ist, dass der Behörde damals auch ein Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Steinach, vom 08.10.2021, vorliegend war, welche sie durch ein Gutachten dieses nichtamtlichen Sachverständigen vom 18.01.2022 damals zu „plausibilisieren“ trachtete, sodass auch die Agrarbezirksbehörde für Steiermark im Wege eines Amtshilfeersuchens damals bereits mit dem behördlicherseits in der Bescheidbegründung angezogenen Sachverhalt befasst war. Dass der Gutachtenserstellung durch einen Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Steiermark Gründe nach § 39 Abs 2 AVG fallbezogen entgegengestanden wären, ist somit nicht zu erkennen.
Ungeachtet des Umstandes, dass im Beschwerdefall die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen auch mittels Verfahrensanordnung vom 28.02.2024 erfolgte und nicht mittels Bescheid – die Bestellung eines Sachverständigen ist gegenüber dem Sachverständigen ein verfahrensrechtlicher Bescheid und lediglich gegenüber den Parteien eine nicht eigens bekämpfbare Verfahrensanordnung (vgl. z.B. VwGH am 07.09.1993, 93/05/0188, VwGH am 08.06.2005, 2002/03/0076) – und dem nichtamtlichen Sachverständigen im Rahmen der von ihm zu beantwortenden Frage, auch keine Tatfrage, sondern tatsächlich eine Rechtsfrage gestellt wurde und eine detaillierte Aufgliederung der Sachverständigengebühren in der Rechnung vom 22.03.2024 auch nicht vorgenommen wurde, hätte die belangte Behörde sich im gegenständlichen Fall nicht eines privaten Sachverständigen bedienen dürfen, sondern das Gutachten durch einen zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Steiermark erstellen lassen müssen.
Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid auch zu bestimmen sind (vgl. § 53a Abs 2 AVG); - dies auf Grundlage der sachverständigenseitig rechtzeitig gelegten Rechnung entsprechend den Regeln des Gebührenanspruchsgesetzes sowie der einschlägigen Verordnung der Bundesregierung und ging der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch mehrfach davon aus, dass – unbeschadet des Umstandes, dass ein Kostenbestimmungsbescheid lediglich zwischen Behörde und Sachverständigen wirkt - der Ersatz der Barauslagen durch die antragstellende Partei auch voraussetzt, dass die Barauslagen der Behörde bereits erwachsen sind, sie also selbst die vom Sachverständigen für seine Tätigkeit angesprochene Gebühr nach deren Festsetzung bereits bezahlt hat. Auch wenn fallbezogen die Auszahlung der sachverständigenseitig geltend gemachten Gebühren an diesen durch die belangte Behörde erfolgte, so wurden diese Verfahrenskosten jedoch im gegenständlichen Fall nicht gemäß § 53a Abs 2 AVG mittels Bescheid bestimmt, wobei auszuführen ist, dass Sachverständigenkosten nach § 76 Abs 1 AVG lediglich dann auf die antragstellende Partei überwälzt werden können, wenn die Einholung des Gutachtens nach der jeweiligen Verfahrenslage notwendig war und ein Amtssachverständiger nicht zur Verfügung stand (vgl. z.B. VwGH am 14.05.1957, 2578/55, VwSlg 4350 A/1957, VwGH am 05.07.1977, 973/76 VwSlg 9370 A/1977).
Gegenständlich erwies sich die Vorschreibung der Barauslagen für das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. Mag. Dipl.-Ing. E F in der Höhe von € 2.400,00 somit als nicht rechtens und war der Beschwerde daher im Ergebnis Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – abzuändern.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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