LVwG ST LVwG 30.10-36/2024

LVwG 30.10-36/2024Landesverwaltungsgericht01.07.2024

Regest

Durchführung von Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße, erforderliche Verkehrsmaßnahmen, inhaltlich vorhersehbar, zeitlicher und örtlicher Umfang, keine unaufschiebbare Verkehrsbeschränkung, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrsordnung 1960

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.10-36/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.10.36.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jakopic über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Rweg, S, vertreten durch die Rechtsanwälte C D und E D, F, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 31.10.2023, GZ: BHMT/620230001449/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz iVm § 38 VwGVG

eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal (im Folgenden belangte Behörde) vom 31.10.2023 wurde A B (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 04.01.2023 um 14:48 Uhr in G, S36, Str.km ****, in Fahrtrichtung W, welcher Bereich außerhalb des Ortsgebietes liege, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 60 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021 eine Geldstrafe in Höhe von € 630,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage, 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde mit der Begründung, dass es keine Verordnung für die aufgestellten Verkehrszeichen gegeben habe und daher deren Aufstellung ohne rechtliche Grundlage erfolgt sei. Eine Definition für Tagesbaustellen gebe es in der StVO nicht. Gefahr im Verzug sei weder behauptet worden, noch sei diese Situation gegeben gewesen, wenn Bauarbeiten absehbar seien. Er beantrage daher, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt am 02.01.2024 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 26.01.2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die belangte Behörde um Mitteilung, wie seitens der Behörde in Bezug auf die im Verfahrensakt erliegende „Meldung einer Verkehrsbeschränkung“, welche für den Zeitraum von 04.01.2023, 10:45, bis 04.01.2023, 16:00, für den Bereich der S36 zwischen der Anschlussstelle G-H (Km ****) und der Anschlussstelle I (Km ****) erstattet wurde, vorgegangen wurde und ob aus Anlass der von der J GmbH gemeldeten Arbeiten eine Geschwindigkeitsbeschränkung (Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) von der Behörde angeordnet wurde.

Mit Schreiben vom 13.03.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass bei Tagesbaustellen, welche durch die J gemeldet würden, seitens der Behörde kein Bescheid bzw. keine Verordnung erlassen werde, sondern diese lediglich „zur Kenntnis“ genommen würden, da es sich hier gemäß § 90 Abs 2 StVO um Arbeiten auf oder neben der Straße, welche zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen notwendig seien, handle, welche nicht bewilligungspflichtig seien.

Mit Schreiben vom 04.04.2024 ersuchte das Landesverwaltungsgericht die J um Mitteilung, warum im gegenständlichen Fall vor der Aufstellung des die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h anzeigenden Verkehrszeichens keine entsprechende Verordnung der Behörde eingeholt wurde.

Mit Schreiben vom 12.04.2024 legte die J GmbH dem Landesverwaltungsgericht einen Erlass der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.04.2013, GZ: FA18E-24-38/1999-47, betreffend „§ 90 StVO 1960 – Tätigkeiten der Straßenmeistereien – Empfohlene Vorgangsweise“ vor und teilte mit, dass gemäß diesem Erlass vorgegangen worden sei.

Der vorgelegte Erlass lautet auszugsweise wie folgt:

„[…] Wird anlässlich von Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung einer Straße die Erlassung von Verkehrsbeschränkungen erforderlich (zB Geschwindigkeitsbeschränkung etc.), so richtet sich diese nach § 43 Abs. 1a StVO 1960 und damit ist auf jeden Fall die Behörde immer in das Verfahren eingebunden, da die Organe des Bauführers lediglich im Rahmen des bereits von der Behörde vorgegebenen Rahmens die entsprechenden Verkehrsmaßnahmen setzen dürfen.

[…]

Aufgrund des bereits zitierten Abs. 2 des § 90 StVO 1960 ergibt sich, dass solche Arbeiten, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ i.S.d. § 50 Z 9 StVO 1960 anzuzeigen sind.

Diese Anzeige durch das Gefahrenzeichen kann jedoch nur einen Mindeststandard darstellen, sodass gegebenenfalls auch allenfalls erforderliche Verkehrsbeschränkungen, insbesondere entsprechend der jeweils aktuellen einschlägigen RVS, gegenüber den Straßenbenützern anzuordnen sind.

Solche Beschränkungen sind entweder von der Behörde zu erlassen (§ 43 Abs. 1a StVO 1960) oder können auch insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44b StVO 1960 von den Organen des Straßenerhalters (und NICHT des Bauführers!) angeordnet werden.

So ist etwa durchaus bei Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße die Notwendigkeit gegeben, dass eben neben dem Gefahrenzeichen „Baustelle“ auch weitere Verkehrsbeschränkungen notwendig sind, diese jedoch aufgrund des bereits stattgefundenen Beginns der Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße nicht mehr von der Behörden rechtzeitig verordnet werden können.

Dies muss bedeuten, dass im Sinne des § 44b StVO 1960 aufgrund der Unaufschiebbarkeit die Organe der Straßenaufsicht oder des Straßenerhalters (und wieder NICHT des Bauführers) von sich aus selbst tätig werden können.

Gemäß § 44b Abs. 3 StVO 1960 ist von der Veranlassung oder Maßnahme und deren Aufhebung die Behörde von der Dienstelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigung in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991) festzuhalten.

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Weiz wurde als Muster für eine solche Meldung ein Formblatt der Autobahnmeisterei K (J GmbH Süd) der seinerzeitigen Fachabteilung 18E übermittelt.

Empfohlene Vorgangsweise

Dies bedeutet, dass von den Straßenmeistereien/J genau festzulegen ist, ob mit einem Antrag gemäß § 90 Abs. 1 StVO 1960 vorzugehen ist oder ob nicht die entsprechenden Arbeiten unter § 90 Abs. 2 StV 1960 als bewilligungsfrei einzuordnen sind.

[…]

Sollten die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, so ist die Meldung der Verkehrsbeschränkung unter sinngemäßer Anwendung des Musterformulars der J an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.“

Mit Schreiben vom 18.04.2024 richtete das Landesverwaltungsgericht weitere Fragen an die J GmbH, nämlich wann und an welche Behörde die gegenständliche Meldung einer Verkehrsbeschränkung erstattet wurde, welche Arbeiten zum Tatzeitpunkt im Bereich der Tatörtlichkeit durchgeführt wurden, ob diese Arbeiten vorhersehbar waren und entsprechend geplant werden konnten und ob die gegenständlichen Verkehrsbeschränkungen aus Sicht der J unaufschiebbar im Sinne des § 44b StVO waren.

Mit Schreiben vom 22.04.2024 teilte die J GmbH nach Rücksprache mit der örtlich zuständigen Autobahnmeisterei mit, dass die gegenständliche Meldung einer Verkehrsbeschränkung am 04.01.2023 um 10:59 Uhr per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Leoben erstattet worden sei. Es sei damals Müll eingesammelt und die Straßenausrüstung wie Reflektoren, Leitpflöcke und Verkehrszeichen gereinigt worden. Diese Arbeiten seien nicht planbar. Grundsätzlich wisse die J GmbH zwar, dass diese Arbeiten anfallen würden und dass sie für Sauberkeit und Sicherheit sorgen müsse. Es sei jedoch so, dass für diese Arbeiten viel Zeit benötigt werde, um die gesamte Strecke versorgen zu können. Diese Arbeiten würden somit kurzfristig geplant und seien immer vom Vortag abhängig. Darüber hinaus sei es nicht möglich, diese Arbeiten bei jeder Witterung durchzuführen, ebenso müsse immer Bedacht auf die Personalverfügbarkeit genommen werden. Es sei im gegenständlichen Fall keine Gefahr in Verzug gemäß § 44b StVO vorgelegen, aber die Reinigung der Reflektoren sei aufgrund Verschmutzung und erhöhten Urlauberverkehrsaufkommens dringend notwendig gewesen.

Am 14.06.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge DI (FH) L M vernommen wurden.

II.Feststellungen:

Am 04.01.2024 führten Mitarbeiter der Autobahnmeisterei N in der Zeit von 10:45 Uhr bis 16:00 Uhr Reinigungsarbeiten an der S36 zwischen der Anschlussstelle G-H (Str.km ****) und der Anschlussstelle I (Str.km ****) im Bereich des Mittelstreifens und der zweiten Fahrspur in Fahrtrichtung O durch. Dabei wurde die Straßenausrüstung gereinigt und Müll eingesammelt.

Zwecks Durchführung der Arbeiten wurde die zweite Fahrspur in Fahrtrichtung O ab Str.km **** von den Mitarbeitern der Autobahnmeisterei N gesperrt. Zudem wurde – entsprechend den RVS (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen) – bei Str.km **** in Fahrtrichtung O ein Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO, welches eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anzeigte, aufgestellt. Die Anbringung dieses Vorschriftszeichens erfolgte ohne entsprechende Verordnung der Behörde.

Die Autobahnmeisterei N übermittelte am 04.01.2023 um 10:59 Uhr per E-Mail folgende „Meldung einer Verkehrsbeschränkung“ an die Bezirkshauptmannschaft Leoben:

„Meldung einer Verkehrsbeschränkung

Baustelle:S36: ASt G-H (km ****) – ASt I (km ****)

Sonstige Arbeiten S36, Straßenausrüstung reinigen

vom: 04.01.2023 10:45 bis: 04.01.2023 16:00

Örtlichkeit der Verkehrsbeschränkung:

Schnellstraße S36

von km: bis km:

Fahrtrichtung:Fahrtrichtung 2 (O)

Länge: 5,991

Eigenschaften:

Art der Arbeiten:Sonstige Arbeiten

Rechtsgrundlage:§ 90 Arbeiten auf oder neben der Straße

Beschreibung (Phase):G/H – I RFB W

Sperre 2. Spur

Verkehrsführung:

S36: von km: ****, bis km: ****

Fahrtrichtung 2 (O):Fahrtrichtung 1 (S):

zul. Höchstgeschwindigkeit [km/h]: 80

Fahrspur 1:In Fahrtrichtung befahrbar

Fahrspur 2:Gesperrt

S36: von km: ****, bis km: ****

Fahrtrichtung 2 (O):Fahrtrichtung 1 (S):

zul. Höchstgeschwindigkeit [km/h]: 80

Pannenstreifen:Nicht genutzt

Fahrspur 1:In Fahrtrichtung befahrbar

Fahrspur 2:Gesperrt

S36: von km: ****, bis km: ****

Fahrtrichtung 2 (O):Fahrtrichtung 1 (S):

zul. Höchstgeschwindigkeit [km/h]: 80

Fahrspur 1:In Fahrtrichtung befahrbar

Fahrspur 2:Gesperrt

S36: von km: ****, bis km: ****

Fahrtrichtung 2 (O):Fahrtrichtung 1 (S):

zul. Höchstgeschwindigkeit [km/h]: 80

Pannenstreifen:Nicht genutzt

Fahrspur 1:In Fahrtrichtung befahrbar

Fahrspur 2:Gesperrt

S36: von km: ****, bis km: ****

Fahrtrichtung 2 (O):Fahrtrichtung 1 (S):

zul. Höchstgeschwindigkeit [km/h]: 80

Fahrspur 1:In Fahrtrichtung befahrbar

Fahrspur 2:Gesperrt

S36: von km: ****, bis km: ****

Fahrtrichtung 2 (O):Fahrtrichtung 1 (S):

zul. Höchstgeschwindigkeit [km/h]: 80

Pannenstreifen:Nicht genutzt

Fahrspur 1:In Fahrtrichtung befahrbar

Fahrspur 2:Gesperrt

S36: von km: ****, bis km: ****

Fahrtrichtung 2 (O):Fahrtrichtung 1 (S):

zul. Höchstgeschwindigkeit [km/h]: 80

Fahrspur 1:In Fahrtrichtung befahrbar

Fahrspur 2:Gesperrt

S36: von km: ****, bis km: ****

Fahrtrichtung 2 (O):Fahrtrichtung 1 (S):

zul. Höchstgeschwindigkeit [km/h]: 80

Pannenstreifen:Nicht genutzt

Fahrspur 1:In Fahrtrichtung befahrbar

Fahrspur 2:Gesperrt

Wichtige Zusatzinformationen:

maximal zul. Durchfahrtsbreite [m]: 4,00

Art der Fahrtrichtungstrennung: Leitkegel

Max. Höhe der baulichen Trennung [m]: 0,80“

Die Straßenausrüstung im Bereich der S36 wird von den Mitarbeitern der Autobahnmeisterei regelmäßig, zumindest zweimal jährlich, gereinigt. Dabei wird die Straßenausrüstung entlang der gesamten Strecke gereinigt. Wann dabei welcher Streckenabschnitt an die Reihe kommt, wird von der Autobahnmeisterei kurzfristig geplant, da dies vom Fortschritt des Vortages, den Witterungsverhältnissen und der Personalverfügbarkeit abhängig ist.

Es war daher für die J GmbH bzw. die Autobahnmeisterei vorhersehbar, dass die Reinigung der Straßenausrüstung im Bereich der S36 vorgenommen werden muss, es war aber nicht vorherstimmbar, an welchem Tag welcher Streckenabschnitt an die Reihe kommen wird.

Am 04.01.2023 führte Insp. P Q, Polizeibeamtin der Autobahnpolizeiinspektion R, in G an der S36 Geschwindigkeitsmessungen mit dem gültig geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät des Herstellers Laser Technology Inc., USA, der Bauart TruSpeed mit der Identifikationsnummer **** durch. Ihr Standort war dabei bei Str.km ****. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät war auf einem 3-Bein-Stativ montiert.

Der Beschwerdeführer lenkte am 04.01.2023 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **** in G auf der S36 in Fahrtrichtung W.

Um 14:48 Uhr führte Insp. P Q unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen für das angeführte Lasermessgerät mit diesem in einer Entfernung von 391m eine Messung der Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges bei Str.km **** durch. Diese Messung ergab einen Wert von 145 km/h.

Nach Abzug der vorgesehenen Messtoleranz von 3% des Messwertes wurde eine Geschwindigkeit von 140 km/h bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal zur Anzeige gebracht.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, in welchem sich die Anzeige der Meldungslegerin Insp. P Q vom 07.02.2023, ein Lichtbild vom Display des zur Messung verwendeten Lasermessgerätes mit dem angezeigten Messergebnis samt Entfernung des Messobjektes, der Eichschein Nr. **** des verwendeten Lasermessgerätes, in welchem das Datum der Eichung mit 23.03.2022 und die Nacheichfrist mit 31.12.2025 angeführt sind, die Niederschrift über die von der belangten Behörde durchgeführte Vernehmung der Meldungslegerin Insp. P Q als Zeugin, ein E-Mail von Insp. P Q an die belangte Behörde vom 19.09.2023 und die von der Autobahnmeisterei N erstattete „Meldung einer Verkehrsbeschränkung“ für den Bereich der S36 zwischen der Anschlussstelle G-H (Str.km ****) und der Anschlussstelle I (Str.km ****) für die Zeit von 04.01.2023, 10:45 Uhr, bis 04.01.2023,16:00 Uhr, befinden, den eingangs dargestellten Schreiben der belangten Behörde vom 13.03.2024 und der J GmbH vom 12.04.2024 und 22.04.2024 sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2024, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge DI (FH) L M vernommen wurden.

Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung, den PKW mit dem Kennzeichen **** zur vorgeworfenen Tatzeit an der vorgeworfenen Tatörtlichkeit gelenkt zu haben. Es wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass die Messung der Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Fahrzeuges durch Insp. P Q mit dem von ihr verwendeten gültig geeichten Lasermessgerät ordnungsgemäß erfolgte.

Dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt auf der S36 bei Str.km **** in Fahrtrichtung O ein Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO, welches eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anzeigte, aufgestellt war, ergibt sich aus den unbedenklichen Angaben in der Anzeige der Meldungslegerin Insp. P Q an die belangte Behörde vom 07.02.2023 sowie den Ausführungen im E-Mail von Insp. P Q an die belangte Behörde vom 19.09.2023.

Dass die Anbringung dieses Vorschriftszeichens durch Mitarbeiter der Autobahnmeisterei N (aufgrund einer von ihnen vorgenommenen Sperre der zweiten Fahrspur) ohne entsprechende Verordnung der Behörde erfolgte und von der Autobahnmeisterei N bloß die im Verfahrensakt der belangten Behörde befindliche „Meldung einer Verkehrsbeschränkung“ am 04.01.2023 um 10:59 Uhr per E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Leoben erstattet wurde, wurde vom Zeugen DI (FH) L M, welcher der Leiter der zuständigen Autobahnmeisterei N ist, in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

Der Zeuge führte in der mündlichen Verhandlung als Grund für die gemeldete Verkehrsbeschränkung aus, dass am 04.01.2024 in der Zeit von 10:45 Uhr bis 16:00 Uhr von Mitarbeitern der Autobahnmeisterei N Reinigungsarbeiten an der S36 zwischen der Anschlussstelle G-H (Str.km ****) und der Anschlussstelle I (Str.km ****) im Bereich des Mittelstreifens und der zweiten Fahrspur in Fahrtrichtung O durchgeführt worden seien, wobei die Straßenausrüstung gereinigt und Müll eingesammelt worden sei. Der Zeuge erklärte in der mündlichen Verhandlung zudem, dass diese Reinigungsarbeiten im Bereich der S36 regelmäßig, jedenfalls zweimal jährlich und darüber hinaus auch noch dann, wenn es erforderlich sei, durchgeführt würden. Wenn seitens der Autobahnmeisterei wahrgenommen werde, dass die Straßenausrüstung schmutzig oder die Strecke vermüllt sei, dann werde die Reinigung durchgeplant, wobei eine Reinigung der gesamten Strecke erfolge. Wann dabei welcher Streckenabschnitt an die Reihe komme, hänge jeweils davon, wie weit man mit den Arbeiten am Vortag gekommen sei, und auch von den Witterungsverhältnissen ab. Es sei daher für die Autobahnmeisterei schon vorhersehbar gewesen, dass die Reinigung der Straßenausrüstung im Bereich der S36 vorgenommen werden müsse, es sei aber nicht vorherstimmbar gewesen, an welchem Tag welcher Streckenabschnitt an die Reihe kommen werde.

Die Ausführungen des Zeugen stehen in Einklang mit den Ausführungen im eingangs dargestellten Antwortschreiben der J GmbH an das Landesverwaltungsgericht vom 22.04.2024, in welchem hinsichtlich der Frage der Vorhersehbarkeit der durchgeführten Arbeiten dargelegt wurde, dass die J GmbH wisse, dass diese Arbeiten anfallen würden, es jedoch so sei, dass für diese Arbeiten viel Zeit benötigt werde, um die gesamte Strecke versorgen zu können. Diese Arbeiten würden somit kurzfristig geplant und seien immer vom Vortag abhängig. Darüber hinaus sei es nicht möglich, diese Arbeiten bei jeder Witterung durchzuführen, zudem müsse auch immer Bedacht auf die Personalverfügbarkeit genommen werden.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2022 (im folgenden StVO) lauten wie folgt:

§ 43 StVO:

[…]

(1a) Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des § 27 Abs. 1 handelt, hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.

[…]

§ 44b StVO:

(1) Im Falle der Unaufschiebbarkeit dürfen die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Dies gilt insbesondere,

(2) Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs. 1 tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben.

(3) Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.

(3a) Von der Verpflichtung zur Verständigung der Behörde gemäß Abs. 3 ausgenommen sind die von den Organen des Straßenerhalters veranlassten Verkehrsbeschränkungen gemäß Abs. 1. Das nach Abs. 1 tätig gewordene Organ des Straßenerhalters hat in diesem Fall die Veranlassung oder Maßnahme und deren Aufhebung zu dokumentieren. Die Behörde kann in diese Dokumentation bei dem nach Abs. 1 tätig gewordenen Organ Einsicht nehmen. Diese Dokumentation ersetzt den von der Behörde gemäß Abs. 3 anzulegenden Aktenvermerk.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 hat die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs die Aufhebung der Veranlassung oder Maßnahme zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen ist oder die Veranlassung oder Maßnahme gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.

§ 52 lit. a Z 10a StVO:

Die Vorschriftszeichen

[…]

a)Verbots- oder Beschränkungszeichen

[…]

10a. „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

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Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“

§ 90 StVO:

(1) Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 beurteilen kann.

Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, ist für diese Arbeiten gemäß § 90 Abs 1 erster Satz StVO eine Bewilligung der Behörde erforderlich.

§ 90 Abs 2 erster Satz StVO nennt bestimmte Arbeiten auf oder neben der Straße, für welche eine Bewilligung der Behörde nicht erforderlich ist. Dazu zählen Arbeiten zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen. Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die darauf gerichtet sind, bestehende Straßen so zu erhalten und gestalten, dass sie nach Maßgabe und bei Beachtung straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

Die im gegenständlichen Fall von den Mitarbeitern der Autobahnmeisterei N durchgeführten Arbeiten stellen Arbeiten zur Reinigung der Straßen dar. Es war daher keine behördliche Bewilligung für die durchgeführten Arbeiten erforderlich.

Gemäß § 90 Abs 3 zweiter Satz StVO dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlass von Arbeiten auf oder neben der Straße nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.

Dass dies auch bei Arbeiten auf oder neben Straßen, für welche gemäß § 90 Abs 2 StVO eine Bewilligung der Behörde nicht erforderlich ist, gilt, ergibt sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 6. StVO-Novelle (23 BlgNR 14. GP), mit welcher der damals bestehende Ausnahmenkatalog in 90 Abs 2 erster Satz StVO um Vermessungsarbeiten und nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen erweitert wurde. In den Erläuterungen wurde nämlich ausgeführt, dass im Hinblick auf die Vielfalt von Vermessungsarbeiten sowie von kurzfristigen dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen künftig für solche Tätigkeiten keine Bewilligung der Behörde mehr erforderlich sein soll, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass das Anbringen von im § 44 Abs 1 StVO genannten Straßenverkehrszeichen weiterhin nur aufgrund einer entsprechenden Verordnung der Behörde zulässig ist (vgl. die Wiedergabe der Erläuterungen in Pürstl, StVO-ON16, § 90 Anmerkung 7 [Stand 15.09.2023, rdb.at]).

Grundlage für die Verordnung von Verkehrsbeschränkungen aus Anlass von Arbeiten auf oder neben der Straße bildet § 43 Abs 1a StVO. Mit dieser durch die 14. StVO-Novelle iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.1986, G 80, 84, 111, 121-124/86, ZVR 1986/142, eingeführten Verordnungsermächtigung wurde die Möglichkeit geschaffen, dass bei Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorsehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, die Behörde durch Verordnung die aus den Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote erlässt. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG 1991 festzuhalten.

Nach § 43 Abs 1a StVO können also von der Behörde die für die Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße erforderlichen Verkehrsmaßnahmen verordnet werden, die dem Inhalt nach, nicht aber hinsichtlich des genauen örtlichen und zeitlichen Umfanges vorhersehbar sind.

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, welche nicht von der Behörde angeordnet wurde, ist rechtlich unerheblich, es sei denn, es liegt ein Fall des § 44b StVO vor (vgl. Pürstl, StVO-ON16, § 90 Anmerkung 10 [Stand 15.09.2023, rdb.at]).

Gemäß § 44b Abs 1 StVO dürfen im Falle der Unaufschiebbarkeit die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen nach Erfordernis u.a. eine der in § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO bezeichneten Maßnahmen, somit auch Geschwindigkeitsbeschränkungen, durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung treffen, als ob die Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Laut der demonstrativen Aufzählung in § 44b Abs 1 StVO gilt dies insbesondere,

wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten ist oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist;

bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen und dergleichen;

bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie z.B. Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen und dergleichen, die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (z.B. Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleiten und dergleichen) erfordern.

Diesen demonstrativ umschriebenen Situationen ist die Notwendigkeit raschen Handelns infolge der Unvorhersehbarkeit drohender oder bereits eingetretener, die Sicherheit auf den Straßen gefährdender Ereignisse gemeinsam; durch rasches Handeln soll Schaden von der Allgemeinheit, insbesondere von den Verkehrsteilnehmern abgewendet werden.

Gemäß § 44b Abs 3 StVO ist von der nach § 44b Abs 1 leg cit getroffenen Maßnahme und von deren Aufhebung die Behörde von der Dienststelle des nach § 44b Abs 1 leg cit tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen und hat die Behörde diese Verständigung in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG 1991 festzuhalten. Von der Verpflichtung zur Verständigung der Behörde gemäß § 44b Abs 3 StVO ausgenommen sind jedoch gemäß § 44b Abs 4 leg cit die von den Organen des Straßenerhalters veranlassten Verkehrsbeschränkungen gemäß § 44b Abs 1 leg cit. Das nach § 44b Abs 1 StVO tätig gewordene Organ des Straßenerhalters hat in diesem Fall die Maßnahme und deren Aufhebung zu dokumentieren. Die Behörde kann in diese Dokumentation bei dem nach § 44b Abs 1 StVO tätig gewordenen Organ Einsicht nehmen. Diese Dokumentation ersetzt den von der Behörde gemäß § 44b Abs 3 StVO anzulegenden Aktenvermerk.

§ 44b Abs 1 StVO ermächtigt die dort angeführten Organe zur Erlassung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen. Unaufschiebbar iS dieser Bestimmung ist eine Maßnahme, wenn sie ihren Grund, wie die in § 44b Abs 1 StVO angeführten Beispiele deutlich zeigen, in unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen hat. Nur in diesen Fällen sollen ausnahmsweise auch von den Organen des Straßenerhalters unter gewissen Voraussetzungen Maßnahmen, die sonst die Behörde zu treffen hat, ergriffen werden dürfen (vgl. VwGH 30.03.1978, 2259/76 ÖJZ 1979, 249).

§ 43 Abs 1a StVO stellt dagegen auf „vorhersehbare Arbeiten“ ab.

Im gegenständlichen Fall war für die J GmbH bzw. die örtlich zuständige Autobahnmeisterei vorhersehbar, dass die Reinigung der Straßenausrüstung im Bereich der S36 vorgenommen werden muss, es war nur nicht vorherstimmbar, an welchem Tag welcher Streckenabschnitt an die Reihe kommen wird. Damit waren die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Verkehrsmaßnahmen (Sperre einer Fahrspur und damit einhergehende Geschwindigkeitsbeschränkung) dem Inhalt nach, nicht aber hinsichtlich des genauen örtlichen und zeitlichen Umfanges vorhersehbar. Dabei handelt es sich um keinen Fall einer unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkung im Sinne des § 44b StVO. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Anlass dieser Arbeiten hätte daher nur von der Behörde angeordnet werden dürfen, wofür § 43 Abs 1a StVO die passende Rechtsgrundlage geboten hätte.

Da die von Mitarbeitern der Autobahnmeisterei N vorgenommene Anbringung des eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anzeigenden Vorschriftszeichens nach § 52 lit a Z 10a StVO ohne entsprechende Verordnung der Behörde erfolgte und nicht von § 44b StVO gedeckt ist, konnte diese keine Rechtswirkungen gegenüber dem Beschwerdeführer entfalten.

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO nicht begangen.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO, wonach der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren darf, was einen anderen Tatvorwurf als den im behördlichen Verfahren erhobenen darstellen würde (vgl. VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0032), kommt wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr in Betracht.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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