LVwG ST LVwG 30.17-3641/2023

LVwG 30.17-3641/2023Landesverwaltungsgericht26.06.2024

Regest

Geschwindigkeit, Überschreitung, höherer Strafsatz, Gefährdungspotenzial, Tunnel, Risiken, Freiland, Straßenverkehrsordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.17-3641/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.17.3641.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jöbstl-Findeis über die Beschwerde des Herrn A, geb. ****, vertreten durch Mag. B, Rechtsanwalt, Cstraße, D-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 17.10.2023, GZ: BHBM/621230033776/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde unter der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

als die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt präzisiert wird:

§ 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960

idF BGBl. I Nr. 37/2019

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 174,00 zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.Verfahrensgang:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 17.10.2023 (nachweislich zugestellt am 19.10.2023) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **** am 07.05.2023, 09:10 Uhr, in E-Ort, S6 Str.km ****, Fahrtrichtung F-Ort, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h überschritten. Er habe damit gegen § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 verstoßen und wurde über ihn eine Strafe gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 1 54/2021 in Höhe von € 870,00 (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 20 Stunden) verhängt. Bei der Strafzumessung wertete die belangte Behörde erschwerend nichts, mildernd die bisherige Unbescholtenheit.

1.2. In der am 15.11.2023 (E-Mail 11.46 Uhr) rechtzeitig eingebrachten und formal zulässigen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter das Ausmaß der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung. Er sei im genannten Bereich durch ein nachfahrendes Fahrzeug mit einer so massiven Geschwindigkeitsüberschreitung überholt worden, dass das Rücklicht dieses Fahrzeuges noch auf dem Radarfoto erkennbar sei, sodass die gemessene Geschwindigkeit vom überholenden Fahrzeug herrühren müsse. Aus sämtlichen Unterlagen der belangten Behörde gehe nicht hervor, ob die Radaranlage in der Lage ist, zwei Fahrzeuge zu erfassen, welche so knapp nacheinander in die Radarfalle fahren. Ferner findet sich kein Hinweis darauf, wonach das überholende Fahrzeug, welches massiv schneller als der Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei, auch geblitzt worden wäre. Aus dem vorgelegten zweiten Radarfoto sei nicht erkennbar, ob es sich hierbei um das Auto des Beschwerdeführers handle, da das Kennzeichen nicht lesbar sei und Type, Modell oder Marke ebenfalls nicht erkennbar seien. Beantragt wurde die Beischaffung der Videoaufzeichnung der Tunnel-Überwachungskamera. Moniert wurde darüber hinaus eine falsche Strafzumessung, da sich die Strafnorm § 99 Abs. 2e StVO 1960 auf eine andere Verwaltungsübertretung beziehe. Weiters hätte die belangte Behörde ausführen müssen, welches „durchschnittliches Einkommen“ sie der Strafbemessung zugrunde gelegt hat. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens; in eventu die Strafhöhe auf ein schuld- und tatentsprechendes Maß zu reduzieren.

II.Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer hat am 07.05.2023, 9.10 Uhr, auf der S6 (Strkm. ****), Fahrtrichtung Bruck an der Mur mit dem Kennzeichen **** eine Geschwindigkeit von 172 km/h eingehalten.

2. Die Messung wurde mit dem stationären Messgerät Multanova MU VR 6FA **** vorgenommen.

3. Das erste Radarfoto („A-Foto“) zeigt das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit dem Kennzeichen ****. Auf dem linken Rand ist gerade noch das rechte Rücklicht eines auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Fahrzeuges zu sehen. Im Zeitpunkt dieser 1. Messung befand sich das voranfahrende Fahrzeug bereits außerhalb des Messbereiches und etwa 25 m vor dem Beschwerdeführer-Fahrzeug.

4. Auf dem zweiten Radarfoto („B-Foto“), das 0,5 Sekunden nach dem A-Foto aufgenommen wurde, ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers (insbesondere das amtliche Kennzeichen) zu erkennen. Ein weiteres Fahrzeug ist nicht sichtbar.

5. Das Messgerät Multanova MU VR 6FA **** war zum Tatzeitpunkt gültig geeicht.

6. Am Tatort ist gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 eine Geschwindigkeits-beschränkung von 100 km/h kundgemacht. Der Tatort liegt außerhalb des Ortsgebiets.

7. Eine Radarmessung eines schwarzen BMW im zeitlichen Nahbereich des gegenständlichen Vorfalls erfolgte nicht.

III.Beweiswürdigung

8. (zu 1.): Eichschein vom 22.09.2021 (Nr. ****); im Behördenakt erliegend. Da der Tatzeitpunkt (07.05.2023) innerhalb des aufrechten Eichzeitraums lag, war das Radarmessgerät am Vorfallstag gültig geeicht.

9. (zu 2.): Ein Messfehler kann ausgeschlossen werden, wie aus der zeugenschaftlichen Einvernahme GI G hervorgeht. Der erfahrene und sachkundige Beamte erklärte in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 ausführlich die Handhabung des betreffenden stationären Messgeräts und erläuterte die Auswertung von Radarfotos. Der Zeuge hat souverän, glaubwürdig und schlüssig sämtliche Fragen der Richterin sowie des Beschwerdeführervertreters beantwortet. Durch die klare Kennzeichnung des Messfeldes auf dem Foto der Messung konnten andere Fahrzeuge keinen Einfluss auf die Messgenauigkeit nehmen. Wie der Zeuge G nachvollziehbar geschildert hat, nimmt das Messgerät nur Fotos auf, wenn es fehlerfrei funktioniert, andernfalls zeigt es eine Fehlermeldung an und nimmt keine Bilder auf (Zeugenaussage; Verhandlungsprotokoll S. 6).

10. (zu 1. + 3.): Dass nur das Beschwerdeführer-Fahrzeug (und nicht das Fahrzeug, dessen Rücklicht gerade noch auf dem Foto nach dem Messbereich sichtbar ist) die festgestellte Messung verursacht haben konnte, ist bereits aus den restlichen vorgelegten Radarfotos schlüssig nachvollziehbar. Die Aufnahmen des Messgerätes erfolgen in einem Tausendstel-Sekunden-Bereich (Verschlusszeit; Auslöser des Sensors – Aufnahme), weshalb das voranfahrende Fahrzeug jedenfalls 20 bis 25 m zuvor fotografiert worden – und eben auch in diesem Bereich auf dem Foto sichtbar – wäre. Dass (gerade nur noch) das rechte Rücklicht des voranfahrenden Fahrzeuges zu sehen ist, bedeutet, dass das Fahrzeug (abhängig von der eingehaltenen Geschwindigkeit) beispielsweise bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bereits zirka 1 Sekunde zuvor den auslösenden Sensor passiert hätte. Selbst wenn der überholende schwarze BMW (wie vom Beschwerdeführer behauptet und von den beiden Zeugen H und I hinsichtlich des Vorganges im Wesentlichen bestätigt wurde) mit hoher Geschwindigkeit „davongezogen“ sei, hätte er aufgrund der beiden Radarfotos dadurch den Auslöser nicht zu verursachen vermocht, zumal er – bei einer diesfalls angenommenen Geschwindigkeit von etwa 200 km/h – bereits etwa eine halbe Sekunde zuvor die maßgebliche Stelle passiert hätte. Das würde wiederum bedeuten, dass bei dieser Aufnahme eine (technisch nicht erklärbare) 500fache Verzögerung der Verschlusszeit erfolgte; dies bei bei einem aufrecht geeichten Messgerät, das darüber hinaus auch noch die geräte-immanente Fehlermeldung ausgeblieben ließ. Dieselbe Fehlfunktionskette im selben (Verzögerungs-)Ausmaß müsste dann auch noch beim „Kontroll-Foto“ (B-Foto) erfolgt sein, zumal die Distanz von etwa 25 m zwischen A-Foto und B-Foto plausibel mit der gemessenen Geschwindigkeit von 182 km/h korrespondiert (diese Geschwindigkeit entspricht 50,5 m/s, sohin errechnet sich die zurückgelegte Strecke innerhalb beider Aufnahmen gerundet auf 25 m). Zusammenfassend kann technisch nur das Beschwerdeführerfahrzeug die Radarmessung verursacht haben.

11. (zu 1. + 4.): Wie die Zeugin I in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 zu Protokoll gab, fuhr sie die ganze Zeit über hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nach (diese ist vom Beschwerdeführer als Zeugin stellig gemacht worden zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer nie eine derartig hohe Geschwindigkeit gefahren sei). Die Zeugin (respektive ihr Fahrzeug) ist am Tatort ebenfalls vom Radargerät mit einer Geschwindigkeit von 146 km/h gemessen worden (Beilage .\B des Verhandlungsprotokolls, das die Messung des Fahrzeuges der Zeugin mit dem Kennzeichen **** zeigt). Da das A-Foto 3 Sekunden nach dem gegenständlichen A-Foto des Beschwerdeführer-Fahrzeuges erfolgte und – konsequenterweise – kein Rücklicht des Beschwerdeführer-Fahrzeuges zu sehen ist, kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass sich die Zeugin zumindest in diesem Bereich einen validen Eindruck durch unmittelbarer Nachfahrt von der eingehaltenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers verschaffen konnte, da ihr Tiefenabstand (trotz ihrer erhöhten Geschwindigkeit von 142 km/h) zu groß gewesen ist. Vielmehr bestätigt dies, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich deutlich schneller als die Zeugin unterwegs gewesen war.

12. (zu 6.): Dass die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß kundgemacht ist, wurde weder bestritten noch in Frage gestellt.

13. (zu 7.): Dass keine Radarauswertung zu einem schwarzen BMW mit Wiener Kennzeichen in diesem Bereich (im zeitlichen Naheverhältnis am Tatort) sagte GI G aus (Verhandlungsprotokoll, S. 6).

14. Das in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 durch den Beschwerdeführer-Vertreter vorgeführte Video zeigt lediglich einen Überholvorgang in einem Tunnel, der vom überholenden Fahrzeug aus gefilmt wurde, wobei das überholte Fahrzeug jenes des Beschwerdeführers ist. Das Video stammt von einem (dem Beschwerdeführer und seinen befreundeten Zeugen unbekannten) Instagram-User („****“) und wurde der Zeugin I auf deren Instagram-Account zugespielt. Laut Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner beiden stellig gemachten Zeugen (die am Vorfallstag im Konvoi gemeinsam zu einem Motorsportfestival auf dem Red Bull-Ring, ****, unterwegs gewesen waren) handelte es sich dabei um ein Überholmanöver im betreffenden Tunnel. Jedoch kann aufgrund der schlechten Videoqualität und der fehlenden File-Daten weder eine genaue Zuordnung/Auswertung (geographisch und zeitlich) erfolgen, noch können irgendwelche Erkenntnisse dahingehend gewonnen werden, dass der Beschwerdeführer am Tatort nicht die vorgeworfene Geschwindigkeit eingehalten haben soll. Wollte man einem Video aus einem Instagram-Account eines unbekannten Users überhaupt einen Beweiswert zukommen lassen, wäre es diesfalls ausschließlich die Beweisaussage, dass der Beschwerdeführer in einem Tunnel von einem anderen Fahrzeug überholt worden ist und dabei gefilmt wurde.

15. Ungeachtet dessen, dass bereits die Echtheit des Videos (mangels Verfügbarkeit der Originalaufnahme/-daten) in keiner Weise verifiziert werden kann, zweifelt die Richterin nicht an der Vorfallsschilderung des Beschwerdeführers und der Bestätigung dieses Vorfalls durch die beiden stellig gemachten Zeugen betreffend den provozierenden schwarzen BMW, der letztlich im Tunnel überholte. Auch mag sich dieser Vorfall sogar im selben Tunnel (der mehrere Kilometer lang ist) am selben Tag ereignet haben, aber eben nicht exakt am Messpunkt des geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers. Ebenso widerspricht der Umstand, dass keine Messung eines schwarzen BMW erfolgte, a priori noch keineswegs den übereinstimmenden Aussagen der beiden unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen, die einen solchen Überholvorgang bestätigten, zumal der schwarze BMW (mit Wiener Kennzeichen) einen Radar-Blocker eingebaut haben könnte. Je nach technischer Raffinesse eines Radar-Blockers wird entweder eine fehlerhafte (und damit unbrauchbare, aber nummeriert aufscheinende) Messung verursacht oder aber (in der „ausgereiften“ Blocker-Version) überhaupt das Auslösen des Sensors verhindert/blockiert. In letzterem Fall erfolgt keinerlei Aufzeichnung und könnten sowohl die Zeugenaussagen als auch die korrekt erfolgte Messung in Übereinstimmung gebracht werden. Dass mit dem behaupteten Überholvorgang jedoch der Sensor ausgelöst worden ist und die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich vom schwarzen BMW verursacht geworden sei, ist aus technischer Sicht (siehe dazu die oben ausgeführte Beweiswürdigung) auszuschließen.

16. Letztlich korrespondiert das vorgelegte Video nicht mit der Google-Street-View-Darstellung des Tatortes (beides in der Verhandlung vom Beschwerdeführervertreter vorgelegt und von der Richterin zum Akt genommen): Auf der Google-Street-View-Darstellung ist deutlich erkennbar, dass unmittelbar anschließend an die Bucht eine Ampel angebracht ist (auf der Darstellung – wie wohl auch zum Tatzeitpunkt – leuchtet sie grün). Beim Video-Schwenk in der letzten Sekunde ist hingegen eindeutig erkennbar, dass sich bei dieser „Überholmanöver“-Bucht keine Ampel befindet. Der gefilmte Überholvorgang hat daher nicht am Tatort stattgefunden.

IV.Rechtsgrundlagen

Aus der Straßenverkehrsordnung 1960 (StvO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021 (zum Tatzeitpunkt in Geltung):

§ 99 Strafbestimmungen

[…]

(2e): Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit […] außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

[…]

V.Rechtliche Beurteilung

17. Zu klären war im Beschwerdeverfahren die Frage, ob die Messung mit dem stationären Radarmessgerät MUVR 6FA korrekt erfolgte und der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung in diesem Ausmaß zu verantworten hat. Dass der Beschwerdeführer die kundgemachte Geschwindigkeit von 100 km/h jedenfalls überschritten hatte, sagte er selbst in der mündlichen Verhandlung am 24.06.2024 aus; einzig das Ausmaß der vorgeworfenen Überschreitung von 72 km/h wurde von ihm bestritten. Er sei durchwegs lediglich 120 – 130 km/h gefahren.

18. Das Beweisverfahren brachte keinerlei Hinweise zutage, wonach das Radarbild nicht dem Tatvorwurf entsprechen sollte. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, hegt die erkennende Richterin keinen Zweifel an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer am Tatort die vorgeworfene Geschwindigkeit von 172 km/h (gemessener Wert: 182 km/h) mit seinem Fahrzeug (amtliches Kennzeichen: ****) gefahren ist. Die Messung erfolgte mit einem stationären Messgerät, das eine im Tatzeitpunkt gültige Eichung aufgewiesen hat.

19. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von einem „massiv schnelleren“ Fahrzeug (schwarzer BMW mit Wiener Kennzeichen) überholt worden wäre und dieses der Auslöser der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung gewesen sei, ist – ergänzend zu den beweiswürdigenden Ausführungen – auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Beweiswert eines geeichten Radarmessgerätes entgegenzuhalten. Demnach kann aufgrund des Umstandes, dass bei einer mangelhaften Messung mit einem geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser sofort eine Fehlermeldung aufscheint, davon ausgegangen werden, dass eine genaue Messung auch von knapp hintereinanderfahrender Fahrzeuge durchführbar ist (VwGH 15.12. 2000, 99/02/0029 mit Verweis auf VwGH 27.06.2000, 99/11/0384).

20. Die gegenständliche Messung ist sohin der Geschwindigkeit des Beschwerdeführer-Fahrzeuges zuordenbar. Der Beschwerdeführer hat daher am näher bezeichneten Ort das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 172 km/h gelenkt und dabei die ordnungsgemäß kundgemachte Geschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h überschritten. Er hat damit die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs 2e StVO 1960 objektiv verwirklicht und hat diese auch subjektiv zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

21. Der Schutzzweck von Geschwindigkeitsbeschränkungen liegt in der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt (OGH 28.03.1996, 2 Ob 2028/96, ZVR 1997/45). Der Beschwerdeführer hat durch die Überschreitung der gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h um 72 km/h eindeutig gegen den Schutzzweck, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren, verstoßen. Wer gegen diese Vorschrift verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehres bei und gefährdet dabei die Verkehrssicherheit. Im vorliegenden Fall einer Übertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 um 72 km/h außerhalb des Ortsgebietes, war aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h der höhere Strafsatz des § 99 Abs 2e lit cit anzuwenden. Hinzu kommt das erhöhte Gefährdungspotenzial bei derart hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen in einem Tunnel, zumal die damit verbundenen Risken weitaus höher einzustufen sind als bei vergleichbaren Unfällen im Freiland.

22. Die belangte Behörde wertete bei der Strafzumessung keine Erschwerungsgründe, als mildernd berücksichtigte sie hingegen die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Letztere liegt jedoch nicht vor, da mehrere rechtskräftige und zum Tatzeitpunkt noch nicht verjährte Verwaltungsübertretungen nach KFG sowie eine Übertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 und § 2 Abs 2 Z 2 lit. b FSG (Rechtskraft 23.04.2021) der Bezirkshauptmannschaft Güssing im Akt aufscheinen. Die Unbescholtenheit des Revisionswerbers darf nur insoweit in die Strafbemessung einfließen, als der Beschwerdeführer nicht nur in Ansehung der im gegenständlichen Fall verletzten Verwaltungsstrafbestimmung unbescholten war – dies hat ja ohnehin bereits die Heranziehung des Strafrahmens für Ersttäter zur Folge (vgl § 19 Abs 2 erster Satz VStG) –, sondern auch darüber hinaus nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (dazu VwGH 22.12.2026, Ra 2015/17/0126).

23. Angesichts der 72%igen Überschreitung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einem Tunnel einerseits sowie andererseits vor dem Hintergrund, dass die Behörde bei der Strafzumessung irrtümlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, erscheint die verhängte Strafe iHv € 870,00 (sohin mit 17,4% des maximal zulässigen Strafrahmens im untersten Fünftel angesetzt) jedenfalls angemessen und aufgrund der Höhe auch geeignet, um den Beschwerdeführer vor weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.

24. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108), wobei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen erzielt (vgl. VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129). Die belangte Behörde ist mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgegangen.

25. Die durch die Behörde angenommenen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die die Behörde im Straferkenntnis nicht konkretisiert hat, liegen nach der Rechtsprechung des VwGH bei einem unselbständigen Erwerbstätigen in Österreich bei jenem Einkommen, das diesbezüglich in amtlich verlautbaren statistischen Unterlagen ausgewiesen wird (vgl. z.B. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0123; 27.04.2000, 98/10/0003). Das – durch die Statistik Austria ermittelte – Nettomonatseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen (inkl. anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld) lag im Jahr 2022 im Mittel bei € 2.330,00. Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntgegeben hat, ist das durchschnittliche Nettoeinkommen von € 2.330,00 heranzuziehen.

26. Der Kostenausspruch erfolgte gemäß § 52 Abs 1 VwGVG, wonach in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen. Im vorliegenden Fall wurde die verhängte Strafe von € 870,00 bestätigt, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens € 174,00 betragen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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