projekte
LVwG 52.27-2030/2024•LVwG ST LVwG 52.27-2030/2024
LVwG 52.27-2030/2024Landesverwaltungsgericht24.06.2024
Waldeigentümer, Wald, forstrechtliche Vorschriften, Behörde, Wiederherstellung, Wiederbewaldung, Miteigentümer, Adressat, Auftrag Forstgesetz 1975
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde des Herrn A C, geb. ****, S, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23.04.2024, GZ: BHLB-78533/2016-43,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet
abgewiesen,
dass die Frist zur Wiederbewaldung bis 31.10.2024 verlängert wird und die Rechtsgrundlage präzisiert wird wie folgt: §§ 17 Abs. 1, 172 Abs. 6 lit. a, 13 Abs. 7 und Abs. 8 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2023 (im Folgenden ForstG).
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der Frau B C, geb. ****, D, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23.04.2024, GZ: BHLB-78533/2016-43, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 erster Halbsatz erster Fall VwGVG i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG wird die Bescheidbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 30.03.2017, GZ: BHLB78533/2016-18, wurde Herrn A C (im Folgenden Beschwerdeführer I.) die Bewilligung zur Rodung von Waldboden auf Grundstück Nummer XXX, KG D, im Eigentum des Beschwerdeführers I. sowie der Frau B C (im Folgenden Beschwerdeführerin II.) im Ausmaß von 3,8448 ha (dauernd) sowie im Ausmaß von 0,1905 ha (befristet) zum Zwecke der Verwendung als landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker) erteilt. Die Bewilligung wurde spruchgemäß ausdrücklich an die angeführte Verwendung gebunden. Die Rodungsbewilligung wurde im Hinblick auf die dauernde Rodung vor dem 13.03.2020 zur Gänze konsumiert, die umfassten Flächen wurden zur Gänze der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt.
Nach der Ernte im Jahr 2023 bis in den Jänner 2024 hinein wurden auf Teilflächen dieser zur Rodung bewilligten Waldfläche Probeschürfungen vorgenommen. Konkret wurde auf einer Fläche von rund 1,5 ha des Grundstücks Nummer XXX, KG D, die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben und eine Abbaufläche mit vereinzelten Dämmen geschaffen, welche keinesfalls als produktive Ackerfläche angesehen werden kann, wobei sich durch die mehrere Meter Höhenunterschied aufweisenden Terrassen, welche angelegt wurden, die Fläche insgesamt einer landwirtschaftlichen, insbesondere ackerbaulichen Nutzung entzogen wurde.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 23.04.2024, GZ: BHLB-78533/2016-43, wurde auf Rechtsgrundlage des § 172 Abs. 6 lit. a ForstG dem Beschwerdeführer I. die Wiederbewaldung entsprechend einem beigelegten Lageplan datiert mit 07.03.2024 im Hinblick auf die dort rot umrandeten eingezeichneten Teilflächen des Grundstücks Nummer XXX, KG D, im Ausmaß von rund 1,5 ha aufgetragen, wobei die Frist für die Wiederbewaldung mit 30.06.2924 sowie näher genannte Baumarten und Pflanzenabstände festgesetzt wurden. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche reduziert aus, dass mit Bescheid vom 30.03.2017 Flächen auf vorgenanntem Grundstück zum Zwecke der Verwendung als landwirtschaftliche Fläche (im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung) eine dauernde Rodung bewilligt worden wäre; die entsprechenden Flächen seien dem bescheidmäßig festgehaltenen Rodungszweck zugeführt worden. Im Rahmen einer Erhebung der Forstaufsichtsstation A am 28.02.2024 wäre festgestellt worden, dass nunmehr keine landwirtschaftliche Nutzung mehr stattfinde, vielmehr erfolge vermutlich ein Abbau von Lehm auf Teilflächen der zur Rodung bewilligten Flächen. Entsprechend Befund und Gutachten der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 11.03.2024 entspräche das vorgefundene Erscheinungsbild keinesfalls dem von produktiver Ackerfläche, auch könne das Erscheinungsbild nicht als landwirtschaftliche Geländeplanie zur Verbesserung der eigentlich konsentiert gewesenen Ackernutzung interpretiert werden; die Flächen wären der landwirtschaftlichen, insbesondere der ackerbaulichen Nutzung entzogen. In der rechtlichen Beurteilung wird von der belangten Behörde unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt, dass eine Rodungsbewilligung nur so lange gelte, als die Rodungsfläche zu dem in der Bewilligung angeführten Zweck verwendet werde, sohin eine Bindungswirkung bestehe. Erfolge eine andere Verwendung, erlösche die Rodungsbewilligung, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheids bedürfe. Gegenständlich seien nach Ablauf der im Rodungsbewilligungsbescheid festgesetzten Umsetzungsfrist Bodenabbauarbeiten durchgeführt worden. Allerdings sei der bis zum 31.12.2019 umzusetzende Rodungszweck der Errichtung landwirtschaftlicher Nutzflächen amtlich festgestellt worden. Da die Rodungsbewilligung sohin erloschen sei, wäre die Wiederbewaldung für den betroffenen Bereich aufzutragen.
Mit rechtzeitiger Beschwerde des Beschwerdeführers I. sowie der Beschwerdeführerin II. bringen diese auf das Wesentliche reduziert vor, dass seitens der D E GmbH insbesondere das gegenständliche Grundstück für den Lehmabbau verwendet werden solle. Da nicht von vornherein feststehe, ob ein geeignetes Lehmvorkommen vorhanden sei, wären im Zeitraum nach der Ernte 2023 bis in den Jänner 2024 hinein Probeschürfungen auf gegenständlichem Grundstück durchgeführt worden. Dabei sei es zu den vom Amtssachverständigen festgestellten Veränderungen gekommen. Die Grundstücke seien nunmehr wieder bepflanzt. Der Lehmabbau stehe im öffentlichen Interesse, es sei Aufgabe der D E GmbH eine entsprechende Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz zu erwirken. Bis zum Vorliegen einer diesbezüglichen Bewilligung werde das Grundstück durch die Beschwerdeführer als Ackerland genutzt.
Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Die Wiederbewaldung ist zur Walderhaltung erforderlich.
II. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Einsicht im öffentlichen Grundbuch, wobei insbesondere auf die agrartechnische Beurteilung vom 11.03.2024 zu verweisen ist, aus welcher sich unzweifelhaft die Entziehung der betreffenden Flächen aus der landwirtschaftlichen, insbesondere ackerbaulichen Nutzung ergibt. Dass die Wiederbewaldung zur Walderhaltung erforderlich ist, ergibt sich schon aus dem Ausmaß der Rodung von rund 1,5 ha (vgl. VwGH 26.02.1996, 95/10/0132, wonach das Erfordernis einer Wiederbewaldung zur Walderhaltung bei einer Kahlfläche in der Größe von 600 Quadratmetern nicht als zweifelhaft anzusehen ist), jedenfalls aber aus den Ausführungen des Forstfachreferats gegenüber der belangten Behörde am 20.03.2024, in welchen die konkreten fachlichen Vorgaben für die Wiederbewaldung mitgeteilt werden, woraus sich unzweifelhaft das Erfordernis der Wiederbewaldung zur Walderhaltung aus fachlicher Sicht ergibt.
III. Rechtsgrundlagen:
Die relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 lauten auszugsweise:
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
[…]“
§ 172. (1) […]
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
IV. Rechtliche Beurteilung:
Die zentrale Bestimmung im Hinblick auf Rodungen ist § 17 Abs. 1 ForstG. Aus dieser Norm ergibt sich ein grundsätzliches Rodungsverbot. § 17 Abs. 1 ForstG enthält auch eine Legaldefinition des Begriffs der Rodung als „Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur“.
Gegenständlich lag ursprünglich eine Rodungsbewilligung, zweckgebunden an die landwirtschaftliche Nutzung als Acker vor. Dadurch, dass nach Konsumtion dieser Rodungsbewilligung zum bescheidmäßigen Zweck, im Zeitraum nach der Ernte 2023 bis Jänner 2024 auf den dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Lageplan dargestellten Flächen die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben wurde, dies zum Zweck des Lehmabbaus und die Flächen entsprechend der agrartechnischen Beurteilung der landwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere der Nutzung als Acker, zur Gänze entzogen wurden, wurde die Rodungsbewilligung vom 30.03.2017 im Hinblick auf den Rodungszweck verlassen.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich auf Basis der schon von der belangten Behörde zutreffend angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066; 27.10.1997, 95/10/0095; 24.10.1994, 94/10/0097), dass aufgrund der bestimmten Festlegung des Zwecks, zu welchem die Rodung erfolgen darf, im Rodungsbewilligungsbescheid und dem damit einhergehenden Erlöschen der Rodungsbewilligung bei anderer Verwendung, ohne dass es einer Aufhebung des Rodungsbescheides bedarf, für die gegenständlichen Flächen im Wege der Verwendung zum Lehmabbau die Rodungsbewilligung erloschen ist. Mit anderen Worten wurde der ausdrücklich angeführte Zweck der Rodung im Zeitraum nach der Ernte des Jahres 2023 verlassen, sodass die Bewilligung zur Rodung der betreffenden Flächen erloschen ist. Dass dies laut Angabe der Beschwerdeführer außerhalb der Vegetationszeit stattgefunden habe, ist insofern irrelevant, weil entsprechend der Judikatur auf die Zuführung zu einer anderen Verwendung abzustellen ist, welche in jedem Fall durch die Abbautätigkeit erfolgte. Ebenso wenig vermag die von den Beschwerdeführern behauptete nunmehrige Wiederzuführung zur landwirtschaftlichen Nutzung ein Wiederaufleben der erloschenen Rodungsbewilligung herbeizuführen, sodass entsprechende Feststellungen nicht zu treffen waren.
Zusammengefasst wurde mit Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung der gegenständlichen Flächen nach der Ernte 2023 der ausdrücklich im Rodungsbewilligung Bescheid vom 30.03.2017 festgesetzte Zweck der Verwendung aufgegeben, sodass schon damit die Rodungsbewilligung erloschen ist und die Flächen rechtlich (wieder) als Waldboden gelten (welche vom Rodungsverbot umfasst sind). Die belangte Behörde ist auf Basis dieser rechtlichen Einordnung zutreffend vom Erfordernis eines Wiederbewaldungsauftrag ausgegangen.
Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere nach lit. a leg. cit. die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen (oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen), wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder anderen Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1 leg. cit.) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen. Adressat eines entsprechenden Auftrages kann entsprechend dem Gesetzeswortlaut demnach nicht nur der Waldeigentümer sein, sondern neben einem Einforstungsberechtigten auch jedermann, dessen auf den Waldzustand wirkende oder im Gefährdungsbereich gesetzte Handlungen oder Unterlassungen forstrechtlichen Vorschriften zuwiderlaufen (vgl. VwGH 11.12.2009, 2007/10/0185; 03.10.2008, 2006/10/0005).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid als Adressat zutreffend den Beschwerdeführer I. als Waldeigentümer herangezogen. Aufträge an den Waldeigentümer nach § 172 Abs. 6 ForstG sind nämlich auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat (vgl. VwGH 21.05.1981, 3648/80). Ausgehend von dieser Rechtsansicht ist eine Prüfung der Frage, ob und inwieweit ein Eigentümer die ihm vorgeworfene Rodung mitverursacht bzw. bewusst geduldet habe, für die Erteilung forstpolizeilicher Aufträge nicht von Bedeutung (vgl. dazu VwGH 26.09.2011, 2009/10/0229; 27.01.2011, 2009/10/0089; 14.03.1988, 87/10/0066). Vor diesem Hintergrund waren von der belangten Behörde (und sind vom Landesverwaltungsgericht) auch keine dahingehenden Feststellungen zu treffen; vielmehr hat die belangte Behörde zu Recht auf Basis der bestehenden Eigentümerschaft des Beschwerdeführers I. den gegenständlichen Wiederbewaldungsauftrag an diesen gerichtet (wobei unklar bleibt, wieso die Beschwerdeführerin II. nicht ebenfalls Bescheidadressatin war).
Da die Wiederbewaldung zur Walderhaltung entsprechend den Feststellungen auch erforderlich ist, kann im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids erkannt werden. Die Beschwerde des Beschwerdeführers I. war aus diesem Grund abzuweisen. Unter Berücksichtigung der Dauer des Beschwerdeverfahrens war die für sich nicht beanstandete Leistungsfrist zu verlängern.
Die Berechtigung zur Erhebung einer Parteibeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG setzt voraus, dass einem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Parteistellung auf Grund eines ihm in der Verwaltungssache gemäß § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 eingeräumten subjektiven Rechts zukam (vgl. z.B. VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0051; vgl. auch § 7 Abs. 2 und 3 VwGVG, die ausdrücklich an die Stellung als Partei anknüpfen). Hatte der Beschwerdeführer jedoch im Verwaltungsverfahren von vornherein keine Parteistellung, kommt ihm auch keine Beschwerdelegitimation zu. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin II. ist somit mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, weil das Beschwerdevorbringen und der Verwaltungsakt erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/16/0258). Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG wurde nicht gestellt. Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt und wirft die Beschwerde keine Fragen der Beweiswürdigung auf (vgl. VwSlg 19.038 A/2015; VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066; 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Zur Lösung von Rechtsfragen ist eine Verhandlung nicht erforderlich (VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385 bis 0407; 29.01.2018, Ra 2017/04/0153 m.w.N.; 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä).
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.