LVwG ST LVwG 41.4-944/2023

LVwG 41.4-944/2023Landesverwaltungsgericht19.06.2024

Regest

Auskunft, Verweigerung, Bescheid, Nachholung der Auskunft, Entscheidungspflicht, Entscheidungsfrist, Auskunftserteilung, bloße Wissenserklärung, Bescheidcharakter, faktisches Verhalten, Realakt, Säumnisschutz, Zurückweisung, Devolutionsantrag, Antragsteller, Auskunftsverweigerung, Auskunftsbegehren, anführen, wiederholen, getrennte Stellung, zurückweisen, Bescheiderlassungsantrag, Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.4-944/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.4.944.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des Mag. A, C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Öblarn vom 19.12.2022, GZ: 004/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Zum Auskunftsbegehren:

1. Mit Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn die schriftliche Beantwortung mehrerer Fragen begehrt, wobei das Auskunftsbegehren in der ersten Person Plural („Wir-Form“) verfasst ist. Im Briefkopf des Auskunftsbegehrens wird folgender Absender genannt:

„B A-Ort

D, A

E-Straße

A-Ort

****“

Am Ende des Auskunftsbegehrens ist als Einschreiter angeführt:

„I.A. der B A-Ort

D eh.A eh.“

Zum Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über die Auskunftsverweigerung:

2.1. Mit Schriftsatz vom 20.05.2021, am selben Tag bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt, wurde an den Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn der Antrag gerichtet, über die Verweigerung der mit dem Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 begehrten Auskunft einen Bescheid zu erlassen. Im Briefkopf des Antrags wird wiederum folgender Absender genannt:

„B A-Ort

D, A

E-Straße

A-Ort

****“

Allerdings wird am Ende des Antrags als Einschreiter nunmehr wie folgt angeführt:

„D eh.A eh.

Persönlich und I.A. der B A-Ort“

2.2. In diesem Antrag werden die im Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 gestellten Fragen wörtlich wiedergegeben und zur Begründung des in der ersten Person Plural („Wir-Form)“ verfassten Antrags im Wesentlichen ausgeführt, dass das schriftliche Auskunftsersuchen vom 15.03.2021 unter Berufung auf das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz gestellt worden sei. Gemäß § 5 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes seien Auskünfte möglichst rasch, spätestens aber binnen acht Wochen zu erteilen. Trotz des Ablaufs dieser Frist sei bis dato keine Antwort auf das Auskunftsersuchen erteilt worden. Gemäß § 7 Abs 2 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes könne ein Antrag auf Bescheiderlassung bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen drei Monaten schriftlich gestellt werden, wobei diese Frist grundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens zu berechnen sei. Innerhalb der offenen dreimonatigen Frist ab Einbringung des Auskunftsbegehrens vom 15.03.2021 werde hiermit der Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 7 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes gestellt und verlangt, dass über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen werde. Es werde der Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn als das für die Sache zuständige Organ als Dienststelle bezeichnet, die die Auskunft bis dato verweigert habe. Gemäß § 7 Abs 4 lit. d des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes sei zur Erlassung des Bescheids über die Verweigerung der Auskunft in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt würden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde zuständig. Gemäß § 7 Abs 3 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes könne das ersuchte Organ innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung entweder die Auskunft nachholen, oder müsse es den Bescheid erlassen.

3. In weiterer Folge sind in den Verwaltungsakten, die dem Landesverwaltungsgericht Steiermark in den bislang drei, mit dem Antrag vom 20.05.2021 in Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren vorgelegt wurden, bis zum verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrag vom 21.01.2022 keine Verfahrensschritte der erstinstanzlichen Behörde protokolliert.

Zum ersten Devolutionsantrag:

4. Mit Schriftsatz vom 08.07.2021, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, wurde an den Gemeinderat der Marktgemeinde Öblarn ein Devolutionsantrag gerichtet.

Im Briefkopf des Antrags wird wiederum folgender Absender genannt:

„B A-Ort

D, A

E-Straße

A-Ort

****“

Sodann scheinen aber am Rubrum des Devolutionsantrags nur D und A als Antragsteller auf und werden auch nur diese am Ende des Devolutionsantrags als Einschreiter angeführt („A (eh)“ und „D (eh)“).

Zum Bescheid über den ersten Devolutionsantrag:

5.1. Mit dem Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Öblarn vom 17.12.2021 wurde der (erste) Devolutionsantrag vom 08.07.2021 zurückgewiesen, wobei der Devolutionsantrag D und A als Antragstellern zugerechnet wurde.

5.2. In der Begründung dieses Bescheids wird nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs zunächst ausgeführt, dass das ursprüngliche Auskunftsersuchen von der B, nicht aber von den Antragstellern eingebracht worden sei. Diese hätten das Auskunftsersuchen auch nur für die B, aber nicht im eigenen Namen unterfertigt („i.A. der B“). Die Eingabe vom 20.05.2021 sei hingegen sowohl von der B als auch von den Antragstellern persönlich eingebracht worden („persönlich und i.A. der B“). Die Antragsteller selbst hätten somit klar zwischen sich selbst einerseits und der B andererseits unterschieden, mit der sie somit nicht gleichzusetzen seien und auch nicht gleichgesetzt werden wollten. Der Devolutionsantrag sei sodann ausschließlich durch die Antragsteller eingebracht worden. Die B werde in diesem Devolutionsantrag weder im Rubrum unter „Antragsteller“ noch bei den Unterschriften erwähnt. Da die Antragsteller das Auskunftsbegehren nicht selbst, sondern nur im Auftrag („i. A.“) der B eingebracht hätten, seien sie zur Stellung des Devolutionsantrags nicht aktiv legitimiert. Der Devolutionsantrag sei daher zurückzuweisen. Die Frage, ob die B mangels Rechtspersönlichkeit überhaupt Verfahrenspartei sein könne, könne daher auf sich beruhen.

5.3. Sodann wird in der Begründung dieses Bescheids unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.05.2018, Ro 2017/07/0026, ausgeführt, dass gemäß § 7 Abs 3 Stmk Auskunftspflichtgesetz bei neuerlicher Nichterteilung der gewünschten Auskunft durch Bescheid festzustellen sei, dass die Auskunft verweigert werde. Nur die Auskunftserteilung, die keine Entscheidung sei, könne binnen Monatsfrist nachgeholt werden. Für den anderenfalls zu erlassenden Bescheid gälten die Regeln gemäß § 73 Abs 1 AVG, sodass der Bescheid binnen sechs Monaten zu erlassen sei. Da der Antrag gemäß § 7 Abs 3 Stmk Auskunftspflichtgesetz am 20.05.2021 eingebracht worden sei, hätte ein gesetzmäßiger Devolutionsantrag somit frühestens am 21.11.2021 eingebracht werden können. Der gegenständliche Devolutionsantrag vom 08.07.2021 sei daher unabhängig von den oben angeführten Erwägungen zur Aktivlegitimation auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

5.4. Weiters wird begründend ausgeführt, dass die im § 1 Abs 1 Stmk Auskunftspflichtgesetz genannten Organe Auskünfte nur innerhalb ihres Wirkungsbereichs zu erteilen hätten. Das gegenständliche Auskunftsersuchen betreffe einerseits die Beteiligungen des Bürgermeisters F an den Gesellschaften, andererseits bau- und raumordnungsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit dem Projekt. Da Bürgermeister F zufolge seiner Beteiligungen an den Gesellschaften befangen sei, wäre seine Zuständigkeit für ein das Projekt betreffendes Bauverfahren gemäß § 58 Abs 1 und Abs 8 Stmk GemO auf den Vizebürgermeister übergegangen. Durch die Novelle zur Bauübertragungsverordnung sei für ein das Projekt, das gewerblicher Art sei, betreffendes Bauverfahren mit Stichtag vom 03.11.2021 nicht mehr die Gemeinde Öblarn, sondern die Bezirkshauptmannschaft Liezen zuständig. Für Fragen der Raumordnung wiederum sei nicht der Bürgermeister, sondern der Gemeinderat das zuständige Organ. Das gegenständliche Auskunftsersuchen und die nachfolgenden Anträge richteten sich folglich an ein unzuständiges Organ, was unabhängig von den oben angeführten Erwägungen zur mangelnden Aktivlegitimation der Antragsteller und zum mangelnden Ablauf der Entscheidungsfrist die Zurückweisung des Devolutionsantrags zur Folge haben müsse.

5.5. Schließlich wird in der Begründung des Bescheids darauf hingewiesen, dass in materiellrechtlicher Hinsicht das Auskunftsersuchen einerseits die zivilrechtlichen, also persönlichen Beteiligungen des Bürgermeisters an den Gesellschaften und andererseits bau- und raumordnungsrechtliche Fragen in Zusammenhang mit einer möglichen Realisierung des Projekts betreffe. Da Bürgermeister F persönlich, nicht aber als Organ der Gemeinde Öblarn am Projekt beteiligt sei, könnten diese Beteiligung nicht Gegenstand eines Auskunftsersuchens sein. Des Weiteren seien Auskünfte iSd § 2 Abs 1 Stmk Auskunftspflichtgesetz „Mitteilung über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften“. Ein Antrag auf baurechtliche Bewilligung des Projekts sei nicht eingebracht worden. Ob dies künftig der Fall sein werde, sei ungewiss. Die gewünschten Auskünfte wären daher hypothetisch, weil sie keine „Tatsachen“, somit bereits realisierte Vorgänge beträfen, und könnten daher nicht Gegenstand eines Auskunftsersuchens sein.

Zu dem zur GZ: 41.4-5028/2022 protokollierten Beschwerdeverfahren:

6. Gegen diesen (ersten) Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2022, bei der belangten Behörde am 18.01.2022 eingelangt, Beschwerde mit näherer Begründung.

7. Diese (erste) Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 05.10.2022, GZ: 41.4-5028/2022, als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde den Devolutionsantrag zu Recht zurückgewiesen habe, weil die Entscheidungsfrist von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags auf bescheidmäßige Entscheidung über die Auskunftsverweigerung iSd § 7 Stmk Auskunftspflichtgesetz noch nicht abgelaufen sei.

Zum zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrag:

8.1. Nach Erhebung der Beschwerde vom 14.01.2022 gegen den Bescheid vom 17.12.2021 und während des zur GZ: 41.4-5028/2022 protokollierten Beschwerdeverfahrens stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer den weiteren Devolutionsantrag vom 21.01.2022, der am 10.02.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Mit diesem Antrag begehrten sie (erneut) den Zuständigkeitsübergang zur Entscheidung über die Auskunftsverweigerung auf den Gemeinderat, weil der Bürgermeister mit der Entscheidung über die Auskunftsverweigerung säumig sei. Im Briefkopf des Devolutionsantrags wird folgender Absender genannt:

„B A-Ort

D, A

E-Straße

A-Ort

****“

Sodann scheinen aber am Rubrum des Devolutionsantrags nur D und A als Antragsteller auf und werden auch nur diese am Ende des Devolutionsantrags als Einschreiter angeführt („A (eh)“ und „D (eh)“).

8.2. Im Wesentlichen begründeten die nunmehrigen Beschwerdeführer den Devolutionsantrag damit, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Öblarn den ersten Devolutionsantrag vom 08.07.2021 mit Bescheid vom 17.12.2021 u.a. mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass ein Devolutionsantrag frühestens am 21.11.2021 eingebracht werden könne. Dieser Zurückweisungsbescheid sei mit Bescheidbeschwerde angefochten worden und bleibe diese Bescheidbeschwerde aufrecht. Zusätzlich stellten die Beschwerdeführer einen weiteren Devolutionsantrag, dem auch der vorgenannte Zurückweisungsbescheid nicht entgegenstehe. Eine inhaltliche Entscheidung über das Auskunftsersuchen vom 15.03.2021 und den Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über die Auskunftsverweigerung vom 20.05.2021 sei bislang nicht ergangen.

8.3. Antragsteller und Auskunftswerber seien stets die nunmehrigen Beschwerdeführer gewesen. Gemäß § 7 Abs 3 Stmk Auskunftspflichtgesetz könne das ersuchte Organ die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen oder habe es den Bescheid zu erlassen. Beides sei bis dato nicht geschehen. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn sei somit säumig. Auch die allgemeine Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG von sechs Monaten wäre mittlerweile jedenfalls abgelaufen.

Zum ersten Bescheid über den zweiten Devolutionsantrag:

9.1. Mit dem – im zur GZ: 41.4-6204/2022 protokollierten Beschwerdeverfahren angefochtenen – Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Öblarn vom 31.03.2022 wurde der (zweite) Devolutionsantrag vom 21.01.2022 zurückgewiesen, wobei der Devolutionsantrag den nunmehrigen Beschwerdeführern D und A als Antragstellern zugerechnet wurde.

9.2. In der Begründung dieses Bescheids wurde nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass das ursprüngliche Auskunftsersuchen von der B, nicht aber von den Antragstellern eingebracht worden sei. Diese hätten das Auskunftsersuchen auch nur für die B, aber nicht im eigenen Namen unterfertigt („i.A. der B“). Die Eingabe vom 20.05.2021 sei hingegen sowohl von der B als auch von den Antragstellern persönlich eingebracht worden („persönlich und i.A. der B“). Die Antragsteller selbst hätten somit klar zwischen sich selbst einerseits und der B andererseits unterschieden, mit der sie somit nicht gleichzusetzen seien und auch nicht gleichgesetzt werden wollten. Wie der erste Devolutionsantrag sei auch der nunmehrige Devolutionsantrag ausschließlich durch die Antragsteller eingebracht worden. Die B werde in diesem Devolutionsantrag weder im Rubrum unter „Antragsteller“ noch bei den Unterschriften erwähnt. Da die Antragsteller das Auskunftsbegehren nicht selbst, sondern nur im Auftrag („i. A.“) der B eingebracht hätten, seien sie zur Stellung des Devolutionsantrags nicht aktiv legitimiert. Der Devolutionsantrag sei daher zurückzuweisen. Die Frage, ob die B mangels Rechtspersönlichkeit überhaupt Verfahrenspartei sein könne, könne daher auf sich beruhen.

9.3. Weiters wurde die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrags als unzulässig damit begründet, dass der über den ersten Devolutionsantrag absprechende Bescheid vom 17.12.2021 in Beschwerde gezogen worden sei und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren nach wie vor anhängig sei. Somit sei der Bescheid noch nicht rechtskräftig und das durch den ersten Devolutionsantrag initiierte Verwaltungsverfahren noch anhängig. Die Sache des Verfahrens iSd § 13 Abs 8 AVG, nämlich das Auskunftsbegehren der Antragsteller vom 15.03.2021, des ersten Devolutionsantrags sei mit jenem des zweiten Devolutionsantrags identisch. Die Einbringung eines Devolutionsantrags nach Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs 1 AVG (der erste Devolutionsantrag sei vor deren Ablauf eingebracht worden) wäre selbstverständlich möglich. Es sei aber nicht zulässig, einen zusätzlichen Devolutionsantrag unter Aufrechterhaltung des vor Ablauf der Frist gestellten identischen Devolutionsantrags einzubringen, weil über denselben Verfahrensgegenstand nicht gleichzeitig zwei Verfahren anhängig gemacht werden könnten.

9.4. Die Unzulässigkeit des zweiten Devolutionsantrags folge noch aus einem weiteren Grund: Sollte der Bescheidbeschwerde der Antragsteller gegen den Bescheid vom 17.12.2021 und damit im Ergebnis dem ersten Devolutionsantrag stattgegeben werden, wären die Antragsteller materiell klaglos gestellt. Damit wäre konsequenterweise der zweite Devolutionsantrag gegenstandslos. Ob es überhaupt zu einer Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen zweiten Devolutionsantrag komme oder nicht, sei somit davon abhängig, ob dem ersten Devolutionsantrag (durch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über die Bescheidbeschwerde) stattgegeben werde oder nicht. Damit sei der zweite Devolutionsantrag von der Bedingung der nicht stattgebenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den ersten Devolutionsantrag abhängig. Bedingte Prozesshandlungen seien aber unzulässig. Dieser Mangel könne nur durch Zurückziehung des zweiten Devolutionsantrags beseitigt werden, sodass ein Mängelbehebungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG nicht in Betracht komme. Der verfahrensgegenständliche zweite Devolutionsantrag sei daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

9.5. Als weiteren Zurückweisungsgrund führt der im zur GZ: 41.4-6204/2022 protokollierten Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid an, dass die Organe gemäß § 1 Abs 1 Stmk Auskunftspflichtgesetz Auskünfte nur innerhalb ihres Wirkungsbereichs zu erteilen hätten. Das gegenständliche Auskunftsersuchen betreffe einerseits die Beteiligung von Bürgermeister F an den Gesellschaften, andererseits baurechtliche Fragen in Zusammenhang mit dem Projekt. Da Bürgermeister F zufolge seiner Beteiligungen an den Gesellschaften befangen sei, wäre seine Zuständigkeit für ein das Projekt betreffende Bauverfahren auf den Vizebürgermeister übergegangen. Durch die Novelle zur Bauübertragungsverordnung LGBl. 98/2021 sei für ein das Projekt betreffendes Bauverfahren mit Stichtag vom 03.11.2021 nicht mehr die Gemeinde Öblarn, sondern die Bezirkshauptmannschaft Liezen zuständig, weil das Projekt – ein Hotel – gewerblicher Art sei. Das gegenständliche Auskunftsersuchen und die nachfolgenden Anträge richteten sich folglich an ein unzuständiges Organ, was unabhängig von den oben angeführten Erwägungen die Zurückweisung des Devolutionsantrags zur Folge haben müsse.

9.6. Abschließend wird im ersten Bescheid über den zweiten Devolutionsantrag ausgeführt, dass es sich bei diesem Bescheid um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handle, sodass auf den näheren Inhalt der gestellten Fragen im Einzelnen nicht weiter einzugehen sei. Sachverhaltliche Feststellungen über den im Bescheid unter 1. dargestellten Verfahrensablauf hinaus könnten daher gemäß § 56 AVG unterbleiben. Dennoch werde materiellrechtlich darauf hingewiesen, dass das Auskunftsersuchen einerseits die zivilrechtlichen, also persönlichen Beteiligungen des Bürgermeisters F an den Gesellschaften, andererseits baurechtliche Fragen in Zusammenhang mit einer möglichen Realisierung des Projekts betreffe. Da Bürgermeister F persönlich, nicht aber als Organ der Gemeinde Öblarn am Projekt beteiligt sei, könnten diese Beteiligungen nicht Gegenstand eines Auskunftsersuchens sein. Des Weiteren seien Auskünfte iSd § 2 Abs 1 Stmk Auskunftspflichtgesetz „Mitteilung über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften“. Ein Antrag auf baurechtliche Bewilligung des Projekts sei nicht eingebracht worden. Ob dies künftig der Fall sein werde, sei ungewiss. Die gewünschten Auskünfte wären daher hypothetisch, weil sie keine „Tatsachen“, somit bereits realisierte Vorgänge beträfen, und könnten daher nicht Gegenstand eines Auskunftsersuchens sein.

Zu dem zur GZ: 41.4-6204/2022 protokollierten Beschwerdeverfahren:

10.1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.04.2022, bei der belangten Behörde am 25.04.2022 eingelangt, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, mit der sie den angefochtenen Bescheid vollumfänglich anfechten. Begründend wird in der Beschwerde nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als Antragsteller sehr wohl aktiv legitimiert seien und der Devolutionsantrag ordnungsgemäß gestellt worden sei, weshalb er zulässig sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde den Devolutionsantrag nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte den Anträgen der nunmehrigen Beschwerdeführer Folge geben müssen.

10.2. Zu der durch die belangte Behörde monierten fehlenden Aktivlegitimation führen die Beschwerdeführer näher aus, dass die „B A-Ort“, in deren Rahmen bzw. unter deren Titel sich die Beschwerdeführer engagierten, keine Rechtspersönlichkeit habe. Sie sei kein Verein und daher auch nicht im Zentralen Vereinsregister eingetragen. Das Auskunftsersuchen vom 15.03.2021 könne somit nur von den Beschwerdeführern gestellt und eingebracht worden sein. Zudem sei die Einbringung mit der persönlichen E-Mail-Adresse des A erfolgt und sei auch die persönliche Adresse des D angeführt. Das Kürzel „i.A.“ könne bekanntlich für „im Auftrag“ oder „im Anliegen“ stehen. Keinesfalls stehe dieses Kürzel für „im Namen“. Dass etwas „im Auftrag“ oder „im Anliegen“ eingebracht werde, bedeute bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht, dass es „namens“ oder „im Namen“ eines anderen eingebracht werde. Wenn die Beschwerdeführer in weiterer Folge auch das Wort „persönlich“ hinzugefügt hätten, so hätten sie damit erkennbar nichts Anderes ausdrücken wollen, als dass es sie als Gemeindebürger auch ganz persönlich befremde, dass der Bürgermeister ihr ordnungsgemäßes Auskunftsersuchen vom 15.03.2021 einfach ignoriere. Die Beschwerdeführer hätten sich auch stets auf ihr Auskunftsersuchen bezogen. Die Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung seien somit schlichtweg nicht nachvollziehbar. Im Übrigen würde eine derartige „Wortklauberei“ dem „Telos“ des Stmk Auskunftspflichtgesetzes widersprechen. Mit diesem Gesetz solle für Transparenz in der staatlichen Verwaltung gesorgt werden und Bürger sollten rasch und unbürokratisch Auskünfte erhalten. Wenn Organe die Beantwortung von ihnen unliebsamen Fragen durch „Wortklauberei“ und übersteigerten Formalismus verhindern könnten, würde dies das Stmk Auskunftspflichtgesetz geradezu ad absurdum führen. Die Beschwerdeführer seien auch niemals aufgefordert worden, eine Vollmacht oder sonstige Unterlage vorzulegen, und es sei auch keine Verbesserung aufgetragen worden.

10.3. Gemäß § 1 Stmk Auskunftspflichtgesetz habe jedermann das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen. Gemäß § 7 Abs 3 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes könne das ersuchte Organ innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung entweder die Auskunft nachholen, oder müsse es den Bescheid erlassen. Beides sei nicht geschehen. Das ersuchte Organ, nämlich der Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn sei somit säumig gewesen und die gesetzliche Entscheidungsfrist abgelaufen. Der Behörde bzw. dem ersuchten Organ sei alles vorgelegen, was zur Entscheidung notwendig gewesen sei. Die nunmehrigen Beschwerdeführer seien auch nicht aufgefordert worden, noch etwas vorzulegen. Das Verschulden an der Säumnis liege bei der Behörde bzw. beim ersuchten Organ. Es seien keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten. Werde ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden könne, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so gehe gemäß § 73 Abs 2 AVG auf schriftlichen Devolutionsantrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über. Der Devolutionsantrag vom 21.01.2022 sei gesetzmäßig und zulässig gewesen und sei ordnungsgemäß beim Gemeinderat der Marktgemeinde Öblarn eingebracht worden. Die Zurückweisung dieses Devolutionsantrags werde daher als rechtswidrig angefochten und seien die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt. Richtigerweise sei diesem berechtigten Devolutionsantrag Folge zu geben.

10.4. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei die Zurückziehung des (ersten) Devolutionsantrags vom 08.07.2021 keine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Devolutionsantrag vom 21.01.2022. Der Devolutionsantrag vom 08.07.2021 sei nämlich von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen worden. Die belangte Behörde habe nicht inhaltlich darüber abgesprochen, ein Fall von „ne bis in idem“ liege somit nicht vor. Der gegenständliche Devolutionsantrag vom 21.01.2022 sei richtigerweise sowohl zulässig als auch berechtigt. Gänzlich unrichtig und geradezu aktenwidrig sei die Behauptung der belangten Behörde auf Seite 3 des angefochtenen Bescheids, dass der Devolutionsantrag vom 21.01.2022 unter einer Bedingung gestellt worden sei. Die belangte Behörde vermöge hierzu auch keinerlei Belegstelle anzuführen, eine solche gebe es auch nicht. Der Devolutionsantrag vom 21.01.2022 sei bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht zurückzuweisen, sondern sei diesem zulässigen und berechtigten Antrag Folge zu geben. Es liege keine bedingte Prozesshandlung vor.

10.5. Entgegen der als unrichtig angefochtenen Rechtsansicht der belangten Behörde seien das Auskunftsersuchen vom 15.03.2021 und die folgenden Anträge nicht an ein unzuständiges Organ gerichtet worden. Der Bürgermeister sei u.a. Baubehörde erster Instanz. Eine Befangenheitsanzeige des Bürgermeisters sei von der belangten Behörde nicht festgestellt worden. Warum der Bürgermeister für die Beantwortung sämtlicher Fragen des Auskunftsersuchens vom 15.03.2021 nicht zuständig sein solle, könne von der belangten Behörde nicht mal ausgeführt werden. Richtigerweise ergebe sich bereits aus den Fragen selbst ganz klar, dass das Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 richtigerweise an den Bürgermeister gerichtet worden sei. Gemäß § 93 Abs 1 Stmk GemO gehe der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs an den Gemeinderat und übe dieser auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. In Entsprechung des § 73 Abs 2 AVG sei der Devolutionsantrag an den Gemeinderat gerichtet und bei diesem eingebracht worden. Im Übrigen könne die Argumentation der belangten Behörde, dass das Auskunftsersuchen ihrer Ansicht nach an ein unzuständiges Organ gerichtet worden sei, nicht zur Zurückweisung des Devolutionsantrags berechtigen. Diesfalls hätte die belangte Behörde inhaltlich über den Devolutionsantrag entscheiden müssen, da nur so der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz des Stmk Auskunftspflichtgesetzes für die Antragsteller und Auskunftswerber entsprechend gewahrt sei. Auch aus diesem Grund könne der angefochtene Zurückweisungsbescheid rechtlich keinen Bestand haben.

10.6. Zum materiellrechtlichen „Hinweis“ unter Punkt 2) d) der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass dieser nicht nur unrichtig bzw. für den gegenständlichen Fall unzutreffend sei, sondern von vornherein keine Zurückweisung des Devolutionsantrags zu begründen vermöge. Abgesehen davon richte sich das Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 sehr wohl an den Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn in dessen Funktion bzw. in Hinblick auf dessen Funktion als Bürgermeister, wie aus den Fragestellungen eindeutig hervorgehe. Diese Fragen bezögen sich auch auf Tatsachen. Das Auskunftsersuchen sei somit auch in dieser Hinsicht berechtigt. Ferner werde die Undeutlichkeit des Spruchs des angefochtenen Bescheids geltend gemacht. Die belangte Behörde habe nirgends die Anträge, über die sie alle abspreche bzw. die sie alle zurückweise, vollständig zitiert. Es lasse sich dem Spruch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, welche Anträge damit in welchem Umfang erledigt werden sollten, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.

10.7. Sodann werden folgende verfahrensrechtliche Mängel des Bescheids angeführt: Die Begründung des Bescheids sei insofern mangelhaft, als diese weder eine Wiedergabe des Vorbringens und der Anträge der Beschwerdeführer noch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens noch einen festgestellten Sachverhalt noch eine Beweiswürdigung enthalte. Es werde nicht einmal angeführt, welche Beweise die belangte Behörde überhaupt erhoben habe. Der angefochtene Bescheid sei daher so mangelhaft, dass er sich nicht mit hinreichender Sicherheit rechtlich überprüfen lasse. Richtigerweise sei er daher aufzuheben. Gemäß § 45 Abs 3 AVG sei den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung überhaupt nicht angehört und ihnen auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Damit habe die belangte Behörde das Recht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt. Zudem habe die belangte Behörde gegen das Überraschungsverbot verstoßen, indem sie die Zurückweisung auf eine tatsächlich nicht vorliegende fehlende Aktivlegitimation stütze. Diese Erwägung habe sie mit den Beschwerdeführern nicht erörtert und ihnen dazu keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführern rechtliches Gehör gewährt und dies mit den Beschwerdeführern erörtert, hätte sie in rechtlicher Hinsicht zu der Überzeugung gelangen müssen, dass sowohl das schriftliche Auskunftsersuchen vom 15.03.2021 als auch die folgenden Anträge stets von den Beschwerdeführern im eigenen Namen gestellt und eingebracht worden seien, sowie, dass diese sehr wohl aktiv legitimiert seien und der Devolutionsantrag vom 21.01.2022 gesetzmäßig, zulässig, ordnungsgemäß und auch berechtigt sei, weshalb diesem stattzugeben sei. Insbesondere hätten die Beschwerdeführer vorgebracht und unter Beweis gestellt, dass sie ihr schriftliches Auskunftsersuchen vom 15.03.2021 und die folgenden Anträge stets im eigenen Namen eingebracht hätten, sowie, dass die B kein Verein sei und keine Rechtspersönlichkeit habe, weshalb die Beschwerdeführer nur im eigenen Namen handeln hätten können und auch im eigenen Namen gehandelt hätten. Diese Verfahrensmängel seien allesamt entscheidungserheblich. Ferner habe die belangte Behörde gegen das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG verstoßen, da sie den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht vollständig festgestellt habe. Zudem leide der angefochtene Bescheid unter zahlreichen Feststellungsmängeln, die in der Beschwerde im Einzelnen aufgelistet werden.

11. Dieser (zweiten) Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 17.10.2022, GZ: 41.4-6204/2022, statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Dies begründete das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Wesentlichen damit, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den den Devolutionsantrag zurückweisenden Bescheid nur sei, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgt sei. Die Entscheidungsfrist habe der am 20.05.2021 eingelangte Antrag über den bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung ausgelöst, sodass diese zum Zeitpunkt des Einlangens des verfahrensgegenständlichen (zweiten) Devolutionsantrag am 10.02.2022 abgelaufen sei. Entgegen der Begründung der belangten Behörde seien die Beschwerdeführer zur Stellung zur Stellung des Devolutionsantrags auch legitimiert gewesen, weil der verfahrenseinleitende Antrag im bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren auf Abspruch über die Auskunftsverweigerung vom 20.05.2021 durch die Beschwerdeführer jedenfalls auch im eigenen Namen eingebracht worden sei. Es habe auch keine entschiedene Sache vorgelegen, weil sich seit Stellung des ersten Devolutionsantrags bis zur Stellung des zweiten, verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrags der Sachverhalt insofern wesentlich geändert habe, als die Entscheidungsfrist abgelaufen sei. Schließlich handle es sich beim weiteren von der Behörde angeführten Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit des Auskunftsorgans um keine Frage der Zulässigkeit des Devolutionsantrags. Im Ergebnis sei der Devolutionsantrag zulässig und die Behörde müsse im fortgesetzten Verfahren über die Begründetheit des Devolutionsantrags absprechen. Sei dieser begründet, weil die Verletzung der Entscheidungspflicht der erstinstanzlichen Behörde auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, werde die belangte Behörde sodann über die Auskunftsverweigerung zu entscheiden haben.

Zum angefochtenen Bescheid:

12.1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid über den (zweiten) Devolutionsantrag wird der Devolutionsantrag gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer A (im Folgenden: Beschwerdeführer), gegenüber D, der in der Zwischenzeit verstorben ist, und der B A-Ort zu Handen von D und A, zurückgewiesen.

12.2. Begründet wird dies nach einer Wiedergabe des Sachverhalts im Wesentlichen damit, dass das Verfahren durch die ersatzlose Behebung der Zurückweisung des Devolutionsantrags mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 17.10.2022 in jenes Stadium zurück getreten sei, in dem es sich vor Erlassung der behobenen Entscheidung befunden habe. Durch den zufolge Verstreichens der sechsmonatigen Frist gemäß § 73 AVG zulässigen Devolutionsantrag vom 21.01.2022 sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 20.05.2021 vom Bürgermeister auf den Gemeinderat als Berufungsbehörde übergegangen, der seine Entscheidungspflicht mit dem vorliegenden Devolutionsbescheid wahrnehme. Mangels Rechtspersönlichkeit sei die B — Mitantragstellerin des Antrages vom 20.05.2021 („D eh, A eh persönlich und IA. der B A-Ort“) nicht rechts- und somit auch nicht parteifähig. In Hinsicht auf die B sei der Antrag vom 20.05.2021 daher zurückzuweisen (Verweis auf VwGH Ra 2015/07/0067, Absätze 14 und 15). Die Beurteilung, wem eine Eingabe zuzurechnen sei, habe sich am äußeren Tatbestand der Eingabe zu orientieren. Demnach sei maßgeblich, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe als derjenige anzusehen sei, der die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehme. Der Briefkopf des Auskunftsersuchens vom 15.03.2021 („B A-Ort, D, A“) und die Fertigung dieser Eingabe („I.A. der B A-Ort D eh. A eh“) ließen keine Zweifel zu, dass diese Eingabe nur der B — und nicht den Antragstellern — zuzurechnen sei. Die Fertigungsklausel „I.A.“ mache ja unmissverständlich klar, dass die Eingabe nicht von den Antragstellern persönlich eingebracht werde (vergleiche VwGH Ra 2019/10/0048). „Im Auftrag“ („I.A.“) werde ja sowohl im allgemeinen als auch im rechtlichen Sprachgebrauch nur in dem Sinn verstanden, dass der Erklärende — hier: die Antragsteller — keine Erklärung für sich selbst, sondern vielmehr eine solche für einen anderen abgebe. Dass dies auch auf das Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 zutreffe, werde letztlich auch durch die Antragsteller selbst bestätigt, die die nachfolgende Eingabe vom 20.05.2021 „persönlich und I.A. der B“ unterfertigten und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie zwischen sich selbst einerseits und der B andererseits unterschieden. Und schließlich führten die Antragsteller in ihrer Aufsichtsbeschwerde vom 21.10.2021 selbst wörtlich aus: „D und A vertreten eine große Gruppe von Mitbürgerlnnen aus A-Ort". Durch diese in der Aufsichtsbeschwerde abgegebene Erklärung werde der äußere Tatbestand des Ansuchens um Auskunftserteilung vom 15.03.2021 nochmals bestätigt: Das Auskunftsbegehren sei der B, nicht indes den Antragstellern zuzurechnen. Das Stmk. Auskunftspflichtgesetz teile das Auskunftsverfahren in zwei Abschnitte: Der erste Abschnitt betreffe das Verfahren zur Erteilung der Auskunft und ende mit der Gewährung oder Versagung der Auskunft. Werde die Auskunft verweigert, sei über Antrag des Auskunftswerbers in einem zweiten Verfahrensabschnitt über die Auskunftsverweigerung mit Bescheid abzusprechen. Gemäß § 7 Abs 1 Stmk AuskPflG könne bei Verweigerung der Auskunft nur der Auskunftswerber selbst verlangen, dass über die Auskunftsverweigerung ein Bescheid erlassen werde. Dieser Antrag habe zwingend das Auskunftsbegehren zu wiederholen Es sei daher nicht möglich, das zweigeteilte Verfahren gemäß Auskunftspflichtgesetz gleichsam abzukürzen, in dem der erste — formlose — Abschnitt übersprungen und schon im initialen Auskunftsbegehren ein (EventuaI)Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 7 Stmk AuskPflG für den Fall der Nichterteilung der Auskunft gestellt werde. Mit gutem Grund fordere das Stmk AuskPflG daher, dass der Auskunftswerber selbst (und kein anderer!) sein Auskunftsbegehren im Antrag auf Erlassung eines Bescheids über die Auskunftsverweigerung wiederholen müsse. Wäre ein Überspringen des ersten Verfahrensabschnitts zulässig, so würde quaestio facti nicht nur der erste Verfahrensabschnitt obsolet, weil die Auskunftswerber diese Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung nützen würden. Es würden sich darüber hinaus auch eine Reihe von aus dem Gesetz nicht oder wenigstens nicht zweifelsfrei zu beantwortenden Rechtsfragen stellen, wie zum Beispiel: In welcher Frist müsste ein Bescheid über die Auskunftsverweigerung erlassen werden? Nach sechs Monaten ab Antragstellung gemäß § 73 AVG oder doch erst acht Wochen später, weil die Behörde ja zunächst acht Wochen Zeit für die Auskunftserteilung habe?

12.3. Zusammenfassend hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sodann fest, dass das Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 den Antragstellern nicht zuzurechnen sei, weshalb ihnen gegenüber auch keine Auskunft verweigert worden sei. Die Stellung eines Antrags um Erlassung eines Bescheids über die Auskunftsverweigerung sei erst nach der (vergeblichen) Stellung eines gesonderten Auskunftsbegehrens zuvor möglich. Da die Antragsteller ein solches Auskunftsbegehren nicht gestellt hätten — ihnen gegenüber also keine Auskunft verweigert worden sei — seien sie zur Stellung eines Antrags gemäß § 7 Abs 1 Stmk AuskPflG nicht legitimiert.

Zur Beschwerde:

13.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer A fristgerecht Beschwerde, in der er zum Sachverhalt im Wesentlichen ausführt, dass das gegenständliche Verfahren ohne Anhörung der Antragsteller geführt worden sei. D und A hätten als Antragsteller am 15.03.2021 ein schriftliches Auskunftsersuchen nach dem Stmk AuskPflG an den Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn gestellt. Dieses Auskunftsersuchen sei nach wie vor unerledigt.

13.2. Am 20.05.2021 und somit innerhalb offener Frist des § 7 Abs 2 Stmk AuskfPflG hätten die Antragsteller einen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 7 Stmk AuskPflG gestellt. Auf diesen Antrag sei wiederum keine Reaktion erfolgt und sei auch kein Bescheid gemäß § 7 Stmk AuskPflG erlassen worden. Diesem Antrag sei auch das schriftliche Auskunftsersuchen vom 15.03.2021 nochmals beigelegt gewesen. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn als das für die Sache zuständige Organ sei als Dienststelle bezeichnet worden, die die Auskunft verweigert habe.

13.3. Am 21.01.2022 sei die gesetzliche Entscheidungsfrist jedenfalls abgelaufen und sei ein Devolutionsantrag vom 21.01.2022 an den Gemeinderat der Marktgemeinde Öblarn gestellt worden. Diesen Devolutionsantrag vom 21.01.2022 hätten D und A form- und fristgerecht beim Gemeinderat der Marktgemeinde Öblarn eingebracht. Nachdem der Gemeinderat der Marktgemeinde Öblarn diesen Devolutionsantrag vom 21.01.2022 zunächst mit Bescheid vom 31.03.2022, 004/2022, zurückgewiesen gehabt habe, sei dieser Bescheid in Stattgebung einer Bescheidbeschwerde des D und des A vom Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 17.10.2022, LVwG 41.4-6204/2022-2 ersatzlos behoben worden. Dieses Erkenntnis sei rechtskräftig. Unter Punkt V.8. dieses Erkenntnisses habe das Landesverwaltungsgericht Steiermark unter anderem festgehalten, dass es der belangten Behörde auf Grund der Bindung an die dargelegte Rechtsansicht, dass der Devolutionsantrag zulässig sei, verwehrt sei, den Devolutionsantrag neuerlich zurückzuweisen, und die belangte Behörde daher im fortgesetzten Verfahren über die Begründetheit des Devolutionsantrags abzusprechen haben werde. In ihrem Devolutionsantrag vom 21.01.2022 hätten D und A sowohl den Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist als auch die Säumnis des Bürgermeisters der Marktgemeinde Öblarn als auch dessen überwiegendes Verschulden genau ausgeführt und begründet. Ohne sich mit der Säumnis des Bürgermeisters sowie mit den Anträgen und Argumenten von D und A konkret zu befassen, habe der Gemeinderat der Marktgemeinde Öblarn den angefochtenen Bescheid erlassen. Mit diesem Bescheid werde der Antrag des D, des A und der B A-Ort, datiert mit und dem Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn zugestellt am 20.05.2021, es möge über die Verweigerung der mit dem Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 begehrten Auskunft ein Bescheid erlassen werden, zurückgewiesen.

13.4. Wie sämtlichen Organen der Marktgemeinde Öblarn bekannt sei, verfüge die „B A-Ort“ über keine Rechtspersönlichkeit. Sie sei kein Verein und daher auch nicht im ZVR eingetragen. Unter Bürgerinitiativen verstehe man eine Personengruppe, die gemeinsam in ihrer Umgebung etwas verändern möchte. Dieser Zusammenschluss von Bürgerinnen sei an keine bestimmte Organisationsform gebunden. Ihr Engagement in den Anliegen der „B A-Ort“ ändere jedoch nichts daran, dass sich D und A auch als natürliche Personen für diese Anliegen engagiert hätten bzw. engagierten und daher als natürliche Personen das Auskunftsersuchen vom 15.03.2021, den Antrag vom 20.05.2021, den Devolutionsantrag vom 21.01.2022 sowie die Beschwerden im ersten Rechtsgang gestellt und eingebracht hätten und zwar im eigenen Namen.

13.5. Als Beschwerdegründe bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der gegenständliche Antrag vom 20.05.2021 entgegen der als unrichtig angefochtenen Rechtsansicht der belangten Behörde sowohl zulässig als auch berechtigt sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde diesen Antrag nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte ihm Folge geben müssen. Der Beschwerdeführer sei daher in seinen Rechten verletzt. Wie aus dem Akt ersichtlich sei, sei richtigerweise sowohl das schriftliche Auskunftsersuchen vom 15.03.2021 als auch der Antrag vom 20.05.2021 als auch der Devolutionsantrag vom 21.01.2022 jeweils von D und A gestellt worden. Auskunftswerber und Antragsteller seien stets D und A gewesen, deren Namen auch vollständig (oben und unten) in den vorgenannten Dokumenten aufschienen. Diese vorgenannten Dokumente seien jeweils unterfertigt mit bzw. von: „D eh. A eh.“ Damit sei mit nicht zu überbietender Deutlichkeit klargestellt worden, dass stets D und A die Auskunftswerber und Antragsteller gewesen seien bzw. seien und jeder von beiden dies im eigenen Namen geltend mache.

13.6. Die Begründung der belangten Behörde, dass das Auskunftsersuchen vom 15.03.2021 nicht von D und A eingebracht worden sei, sondern von der B, sei sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht verfehlt. Da die B — bekanntermaßen — keine Rechtspersönlichkeit habe, könne das Auskunftsersuchen vom 15.03.2021 nur von D und A gestellt und eingebracht worden sein. Zudem sei die Einbringung mit der persönlichen E-Mail-Adresse des Herrn A erfolgt und sei auch die persönliche Adresse des Herrn D angeführt. Das Kürzel „I.A.“ könne bekanntlich für „im Auftrag“ oder „im Anliegen“ stehen, keinesfalls stehe dieses Kürzel für „im Namen“. Dass etwas „im Auftrag“ oder „im Anliegen“ eingebracht werde, bedeute bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht, dass es „namens“ oder „im Namen“ eines anderen eingebracht werde. Wenn in weiterer Folge auch das Wort „Persönlich“ hinzugefügt worden sei, so hätten die Antragsteller damit — erkennbar — nichts Anderes ausdrücken wollen, als dass es sie als Gemeindebürger auch ganz persönlich befremde, dass der Bürgermeister ihr ordnungsgemäßes Auskunftsersuchen vom 15.032021 einfach ignoriere. Die Antragsteller hätten sich auch stets auf ihr Auskunftsersuchen bezogen. Die Ausführungen der belangten Behörde seien schlichtweg nicht nachvollziehbar. Im Übrigen würde eine derartige „Wortklauberei“ der belangten Behörde dem „Telos“ des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes widersprechen. Mit diesem Gesetz solle für Transparenz in der staatlichen Verwaltung gesorgt werden und Bürger sollten rasch und unbürokratisch Auskünfte erhalten. Wenn Organe die Beantwortung von ihnen unliebsamen Fragen durch „Wortklauberei“ und übersteigerten Formalismus verhindern könnten, würde dies das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz geradezu ad absurdum führen.

13.7. Die Unterstellung, dass die Antragsteller das schriftliche Auskunftsersuchen vom 1503.2021 nicht jeweils im eigenen Namen gestellt und eingebracht hätten, sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie ja niemals aufgefordert worden seien, eine Vollmacht oder sonstige Unterlagen vorzulegen, und es sei ihnen auch keine Verbesserung aufgetragen worden.

13.8. Nach einer Wiedergabe der Rechtsvorschriften des § 1 und des § 7 Stmk AuskfpflG wird in der Beschwerde weiters ausgeführt, dass gemäß § 7 Abs 3 Stmk AuskfpflG das ersuchte Organ die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen könne oder es den Bescheid zu erlassen habe. Beides sei nicht geschehen. Das ersuchte Organ, also der Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn, sei somit säumig gewesen und die gesetzliche Entscheidungsfrist abgelaufen. Der Antrag vom 20.05.2021 sei daher zulässig und berechtigt. Der Behörde bzw. dem ersuchten Organ sei alles vorgelegen, was zur Entscheidung notwendig sei Die Antragsteller seien auch nicht aufgefordert worden, noch irgendetwas vorzulegen oder dergleichen. Trotz Urgenz sei die Behörde bzw. das ersuchte Organ der gesetzlichen Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Das Verschulden an der Säumnis sei bei der Behörde bzw. beim ersuchten Organ gelegen. Es seien keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich, die eine fristgerechte Entscheidung verhindert hätten. Durch den zufolge Verstreichens der sechsmonatigen Frist gemäß § 73 AVG zulässigen Devolutionsantrag II vom 21.01.2022 sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom 20.05.2021 vom Bürgermeister auf den Gemeinderat als Berufungsbehörde übergegangen, wie die belangte Behörde selbst diesbezüglich richtig ausführe. Das Auskunftsersuchen vom 15.03.2021 und die folgenden Anträge seien jeweils an das zuständige Organ gerichtet worden. Der Bürgermeister sei unter anderem Baubehörde erster Instanz. Richtigerweise ergebe sich bereits aus den Fragen selbst ganz klar, dass das Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 an den Bürgermeister gerichtet worden sei, in dessen Funktion bzw. in Hinblick auf dessen Funktion als Bürgermeister. Das Auskunftsersuchen und der gegenständliche Antrag vom 20.05.2021 seien in jeder Hinsicht zulässig und berechtigt gewesen. Die gegenteilige Ansicht der belangten Behörde werde als unrichtig angefochten.

13.9. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer als entscheidungserhebliche Verfahrensmängel des behördlichen Verfahrens die mangelhafte Begründung des Bescheids, das unterbliebene Parteiengehör, die unvollständige Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts sowie einen Verstoß gegen das Überraschungsverbot geltend.

13.10. Sodann werden in der Beschwerde folgende wörtlich wiedergegebene Anträge gestellt:

„1.) Das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde Folge geben und

a)gemäß Art 130 (4) B-VG und § 28 (2) VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der Antragsteller, datiert mit und dem Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn zugestellt am 20. Mai 2021, es möge über die Verweigerung der mit dem Auskunftsbegehren vom 15. März 2021 begehrten Auskunft ein Bescheid erlassen werden, nicht zurückgewiesen wird, sondern dass festgestellt wird, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn die begehrte Auskunft zu erteilen hat;

in eventu

b)gemäß Art 130 (4) B-VG und § 28 (2) VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der Antragsteller, datiert mit und dem Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn zugestellt am 20. Mai 2021, es möge über die Verweigerung der mit dem Auskunftsbegehren vom 15. März 2021 begehrten Auskunft ein Bescheid erlassen werden, nicht zurückgewiesen wird, sondern dass festgestellt wird, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn die Auskunft zu Unrecht verweigert hat;

in eventu

c)gemäß Art 130 (4) B-VG und § 28 (2) VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der Antragsteller, datiert mit und dem Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn zugestellt am 20. Mai 2021, es möge über die Verweigerung der mit dem Auskunftsbegehren vom 15. März 2021 begehrten Auskunft ein Bescheid erlassen werden, nicht zurückgewiesen wird, sondern dass festgestellt wird, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn zu Unrecht keinen Bescheid nach § 7 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes erlassen hat;

in eventu

d)gemäß Art 130 (4) B-VG und § 28 (2) VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag der Antragsteller, datiert mit und dem Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn zugestellt am 20. Mai 2021, es möge über die Verweigerung der mit dem Auskunftsbegehren vom 15. März 2021 begehrten Auskunft ein Bescheid erlassen werden, nicht zurückgewiesen wird, sondern der beantragte Bescheid nach § 7 des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes erlassen wird;

in eventu

e)den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

in eventu

f)den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 (3) VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

2. ) Das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den Rechtsträger der belangten Behörde jedenfalls schuldig erkennen, die den Beschwerdeführern entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“

Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

14. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung binnen der zweimonatigen Frist gemäß § 14 Abs 1 VwGVG ab und legte die Beschwerde samt dem vollständigen Verwaltungsakt zum angefochtenen Bescheid dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vor. Im Begleitschreiben zur Beschwerdevorlage trat die belangte Behörde dem Beschwerdevorbringen mit näherer Begründung entgegen.

15. Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurden die Vorakten zu den vorangegangenen, zu den GZ: LVwG 41.4-5028/2022 und LVwG 41.4-6204/2022 protokollierten Beschwerdeverfahren beigeschafft.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des durch die belangte Behörde vorgelegten Verwaltungsakts sowie der verwaltungsgerichtlichen Akten.

III.Rechtsgrundlagen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. 73/1990 idF LGBl. 63/2023 (im Folgenden Stmk AuskfpflG) lauten wie folgt:

„§ 1

Recht auf Auskunft

(1) Jedermann hat das Recht, von den Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz zu regelnden Selbstverwaltungskörper Auskünfte zu verlangen.

(2) Diese Organe sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

(3) Insoweit Auskünfte auf Grund anderer Rechtsvorschriften verlangt werden können, gilt dieses Gesetz nicht.

§ 2

Inhalt und Umfang der Auskunft

(1) Auskünfte im Sinne dieses Gesetzes sind Mitteilungen über Tatsachen oder Inhalte von Rechtsvorschriften.

(2) Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als durch die Erteilung der Auskunft die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 3

Auskunftsbegehren

(1) Ein Auskunftsbegehren kann schriftlich, mündlich oder telefonisch gestellt werden.

(2) Wird von einem Organ Auskunft in einer Sache, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, begehrt, dann hat es das Begehren möglichst rasch an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftsuchenden an dieses zu verweisen.

(3) Geht aus einem mündlich oder telefonisch gestellten Auskunftsbegehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervor, so kann dem Auskunftswerber die schriftliche Ausführung seines Begehrens aufgetragen werden. Gleiches gilt für umfangreiche mündliche oder telefonische Auskunftsbegehren. Ist der Inhalt eines schriftlichen Auskunftsbegehrens unklar, so kann dem Auskunftswerber die Verbesserung seines Begehrens aufgetragen werden. Für die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung ist eine angemessene, mindestens zweiwöchige Frist zu setzen. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder Verbesserung nicht entsprochen, so gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.

§ 4

Form der Auskunft, Aufwand für die Auskunft

(1) Die Auskunft kann erteilt werden

-mündlich,

-durch Einsichtgewährung (in Akten, auf einen Bildschirm und dergleichen),

-schriftlich,

-in jeder anderen technisch möglichen Form.

(2) Die Auskunft ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall tunlich ist.

(3) Wird in einem schriftlich eingebrachten Auskunftsbegehren glaubhaft gemacht, daß der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse daran hat, den genauen Inhalt der Auskunft dokumentieren zu können, so ist die Auskunft schriftlich zu erteilen. Widrigenfalls gilt sie als nicht erteilt.

(4) Der Verwaltungsaufwand für die Erteilung einer Auskunft ist möglichst gering zu halten. Daher darf die Herstellung von Kopien von der Bezahlung von Selbstkosten abhängig gemacht werden.

§ 5

Frist für die Auskunftserteilung

Auskünfte sind möglichst rasch, spätestens aber binnen 8 Wochen nach Einlangen eines fehlerfreien Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

§ 6

Nichterteilung der Auskunft

(1) Auskünfte sind nicht zu erteilen, wenn sie mutwillig verlangt werden.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden,

a)wenn die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Informationen nur nach umfangreichen Erhebungen, Berechnungen oder Ausarbeitungen beschafft werden können;

b)wenn der Auskunftswerber die gewünschte Information auf anderem Wege unmittelbar erhalten kann.

(3) Die Organe der durch Landesgesetzgebung geregelten beruflichen Vertretungen dürfen darüber hinaus Auskunft verweigern, wenn sie von Personen verlangt wird, die der beruflichen Vertretung nicht angehören.

§ 7

Bescheid über die Auskunftsverweigerung

(1) Wird eine Auskunft nicht erteilt, so kann der Auskunftswerber schriftlich verlangen, daß über die Verweigerung der Auskunft ein Bescheid erlassen wird. Der Antrag muß das Auskunftsbegehren wiederholen und die Dienststelle bezeichnen, die die Auskunft verweigert hat. Dem Antrag kann auch eine Fotokopie oder Abschrift des ursprünglichen schriftlichen Auskunftsersuchens angeschlossen werden.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muß bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen 3 Monaten schriftlich gestellt werden. Diese Frist ist ab folgenden Zeitpunkten zu berechnen:

  • grundsätzlich ab Einbringung des Auskunftsbegehrens;

  • wurde dem Auskunftswerber die Mitteilung gemacht, daß die Auskunft nicht innerhalb der im § 5 vorgesehenen Frist erteilt werden kann, ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung;

  • wurde dem Auskunftswerber die Auskunft für einen bestimmten Zeitpunkt zugesagt, diese Zusage aber nicht eingehalten, ab dem Zeitpunkt, für den die Auskunft zugesagt worden war.

(3) Das ersuchte Organ kann die Auskunft innerhalb eines Monats nach Einlangen des Antrags auf Bescheiderlassung nachholen. In diesem Fall ist der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen.

(4) Zur Erlassung des Bescheides über die Verweigerung der Auskunft ist zuständig:

a) in Sachen, die vom Amt der Landesregierung als Geschäftsapparat oder Behörde besorgt werden, das Amt der Landesregierung als Behörde

b) in Sachen, die von der Bezirkshauptmannschaft als Behörde oder Geschäftsapparat besorgt werden, die Bezirkshauptmannschaft als Behörde

c) in Sachen, die vom Magistrat der Stadt Graz besorgt werden, der Magistrat als Behörde

d) in Sachen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde

e) in Sachen, die von einem Selbstverwaltungskörper besorgt werden, das nach der Organisationsvorschrift für die Geschäftsführung allgemein zuständige Organ als Behörde

f) in allen übrigen Fällen die Organisationseinheit, die die Geschäfte besorgt, als Behörde.

(5) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

[…]

§ 8

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“

2. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (AVG) lautet:

„§ 73

3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:

1.1. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte: Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheids, somit jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0028; VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; 27.04.2015, Ra 2015/11/0022), das heißt, das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, weil den Parteien ansonsten in der Sachfrage der Instanzenzug beschnitten und das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt würde (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 78 mwN zur Judikatur). Die Grenzen der „Sache“ bestimmen sich nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde, wobei die „Sache“ nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die konkrete Sache bestimmt, eruiert werden kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 59 mwN zur Judikatur). Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 66 Abs 4 AVG, die – weil das Verständnis, was unter „Sache des Verfahrens“ zu verstehen ist, unverändert geblieben ist – auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, und Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 28 VwGVG Rz 35), darf somit das Verwaltungsgericht in inhaltlicher Hinsicht nicht über mehr absprechen, als Gegenstand des Spruchs des angefochtenen Bescheides war (vgl. zB VwGH 29.10.1985, 85/05/0114).

1.2. Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheids wurde der Antrag u.a. des Beschwerdeführers vom 20.05.2021 auf Erlassung eines Bescheids über die Verweigerung der mit dem Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 begehrten Auskunft zurückgewiesen. Auch wenn nicht ausdrücklich über die Zulässigkeit und Begründetheit des Devolutionsantrags abgesprochen wird, setzt die Entscheidung über den Antrag die Zulässigkeit und Begründetheit des Devolutionsantrags voraus.

1.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Entscheidung des Gemeinderats über den Antrag aufgrund eines von der Behörde als zulässig und begründet erachteten Devolutionsantrags.

Zum Devolutionsantrag:

2. Der Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG stellt einen Rechtsbehelf gegen die verschuldete Untätigkeit der erstinstanzlichen Behörde dar. Zulässigkeitsvoraussetzung des Devolutionsantrags ist, dass die erstinstanzliche Behörde gegenüber einem Antragsteller mit Erledigungsanspruch nicht binnen der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs 1 AVG einen die Sache erledigenden Bescheid erlassen hat. Seit dem Erkenntnis VwSlg. 9458 A/1977 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass auch ein Antrag, der unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist, einen Erledigungsanspruch begründet (vgl. VwGH 14.11.1980, 38/80; 17.02.1993, 89/12/0074; 12.10.2004, 2004/05/0142; 14.12.2011, 2011/17/0166). Der Antragsteller hat daher, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung seines Begehrens vorliegen, etwa weil die Antragslegitimation fehlt oder es aus sonst einem Grund unzulässig ist, ein subjektives Recht auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides (vgl. VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 24.05.2000, 2000/07/0026; 26.04.2005, 2003/06/0194; vgl. auch Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., 2014, Rz. 917). In diesen Fällen kommt dem Antragsteller ein – vom Anspruch auf Entscheidung in der Sache zu unterscheidender – prozessualer Erledigungsanspruch zu, der bei Säumigkeit der Behörde vom Antragsteller mittels Devolutionsantrag durchgesetzt werden kann, und zwar selbst dann, wenn es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Stellung des Antrags mangelt (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092; vgl. VwGH 29.05.2013, 2013/16/0036; 18.03.1992, 90/12/0220; VwSlg. 14.151 A/1994; VwGH 08.07.2004, 2001/07/0063; vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz. 9 mwN). Das Einbringen eines zulässigen Devolutionsantrags bei der zuständigen Berufungsbehörde bewirkt, dass die säumige Behörde ihre Zuständigkeit verliert und die Berufungsbehörde zuständig wird. Der Devolutionsantrag ist begründet, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat und die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Zur Entscheidungspflicht und -frist in Verfahren nach § 7 Stmk Auskunftspflichtgesetz:

3.1. Gemäß § 1 Abs 2 Stmk Auskunftspflichtgesetz haben u.a. die Organe der Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Dabei hat die Behörde einem Auskunftsbegehren iSd § 3 Abs 1 Stmk Auskunftspflichtgesetz gemäß § 5 leg cit spätestens binnen acht Wochen nach Einlangen durch Erteilung der begehrten Auskunft zu entsprechen. Nur, wenn die Auskunft innerhalb dieser Frist nicht erteilt werden kann, ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen und kann die Auskunft auch noch nach Ablauf von acht Wochen erteilt werden. Verweigert die Behörde hingegen die Auskunft, ist gemäß § 7 Abs 1 Stmk Auskunftspflichtgesetz auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

3.2. Das Stmk Auskunftspflichtgesetz teilt das Auskunftsverfahren daher in zwei Abschnitte: Der erste betrifft das Verfahren zur Erteilung der Auskunft und endet mit der Gewährung oder Versagung der Auskunft. Wird die Auskunft verweigert, ist – wenn der Auskunftswerber einen diesbezüglichen Antrag stellt – in einem zweiten Verfahrensabschnitt darüber mit Bescheid abzusprechen.

3.3. Um das subjektive Recht des Auskunftswerbers auf Erhalt der Auskunft zu berücksichtigen, ist in § 7 Stmk Auskunftspflichtgesetz somit ein Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruchs vorgesehen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist (vgl. § 7 Abs 5 Stmk Auskunftspflichtgesetz).

3.4. Somit ist nach dem Stmk Auskunftspflichtgesetz ein Bescheid auf Antrag des Auskunftswerbers lediglich dann zu erlassen, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Der erteilten Auskunft selbst kommt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als bloßer Wissenserklärung der Behörde an den Auskunftsbegehrenden kein Bescheidcharakter zu (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; vgl. auch VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; 13.09.2016,

Ra 2015/03/0038, jeweils mwN).

3.5. Im hier verfahrensgegenständlichen Verfahren nach § 7 Stmk Auskunftspflichtgesetz geht es nicht darum, die begehrte Auskunft zu erteilen, sondern darum, eine Entscheidung über den Antrag nach § 7 Stmk Auskunftspflichtgesetz zu treffen. Gemäß § 7 Abs 4 lit d Stmk Auskunftspflichtgesetz ist in Sachen, die von einer Gemeinde besorgt werden, das für die jeweilige Sache zuständige Organ als Behörde zur Erlassung des Bescheids über die Verweigerung der Auskunft zuständig.

3.6. Kommt es bei Prüfung des Antrags auf Erlassung eines Bescheides nach § 7 Abs 1 Stmk Auskunftspflichtgesetz zum Schluss, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung entgegen seiner ursprünglichen Auffassung doch besteht, hat es die Auskunft gemäß § 7 Abs 3 Stmk Auskunftspflichtgesetz innerhalb eines Monats nachzuholen. Führt die Prüfung hingegen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Auskunft nicht vorliegen, hat es gemäß § 7 Abs 1 iVm Abs 4 Stmk Auskunftspflichtgesetz auszusprechen, dass die Auskunft verweigert wird (vgl. auch VwGH 25.11.1994, 94/19/1143).

3.7. Der Auskunftsverweigerungsbescheid hat, da § 73 AVG gemäß § 7 Abs 5 Stmk Auskunftspflichtgesetz auch im zweiten Abschnitt des Auskunftsverfahrens Anwendung findet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des diesbezüglichen Antrags des Auskunftswerbers zu ergehen. Die einmonatige Frist des § 7 Abs 3 Stmk Auskunftspflichtgesetz betrifft nach dessen eindeutigem Wortlaut nämlich nur den Fall der Nachholung der Auskunft. Für den Fall der bescheidmäßigen Verweigerung der Auskunft gemäß § 7 Abs 4 iVm Abs 1 Stmk Auskunftspflichtgesetz normiert das Stmk Auskunftspflichtgesetz hingegen keine Entscheidungsfrist, sodass hier die allgemeine Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG von sechs Monaten zur Anwendung gelangt.

3.8. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof zur insofern zu § 7 Abs 4 iVm Abs 1 iVm Abs 5 Stmk Auskunftspflichtgesetz inhaltsgleichen Bestimmung des § 4 Auskunftspflichtgesetz des Bundes wiederholt ausgesprochen, dass für die Erlassung des Auskunftsverweigerungsbescheids die Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG von sechs Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erlassung eines Bescheids über die Verweigerung der Auskunft gilt (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; 18.10.1994, 93/04/0069 und 0070).

3.9. Wird somit ein Bescheid über die Verweigerung der Auskunft nicht binnen der Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs 1 AVG ab Einlangen des Antrags erlassen, so steht dem Antragsteller als Rechtsbehelf gegen die verschuldete Untätigkeit der erstinstanzlichen Auskunftsbehörde der Devolutionsantrag an die Berufungsbehörde offen.

Zum Ablauf der Entscheidungsfrist:

4.1. Im vorliegenden Fall löste der Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung vom 20.05.2021 die behördliche Entscheidungspflicht aus und setzte die Entscheidungsfrist von sechs Monaten iSd § 73 Abs 1 AVG in Gang. Hingegen war das ursprüngliche Anbringen auf Erteilung einer Auskunft vom 15.03.2021 auf ein faktisches Verhalten der Behörde gerichtet und damit auf die Setzung eines Realakts, weshalb es die Entscheidungsfrist nicht auslösen konnte. Wie oben unter Pkt. 3.4. ausgeführt, besteht nämlich hinsichtlich der Erteilung einer Auskunft als tatsächliches Verhalten kein Säumnisschutz, sondern nur hinsichtlich der Erlassung eines Bescheids über die Verweigerung der Auskunft.

4.2. Somit war im Unterschied zum ersten Bescheid der Devolutionsbehörde, mit dem der am 08.07.2021 eingelangte und somit zu früh gestellte Devolutionsantrag zu Recht zurückgewiesen wurde, zum Zeitpunkt des Einlangens des nunmehrigen Devolutionsantrags am 10.02.2022 die Entscheidungsfrist der säumigen Auskunftsbehörde von sechs Monaten ab Einlangen des am 20.05.2021 gestellten Antrags auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung bereits abgelaufen (diese endete am 20.11.2021). Somit lag die Zulässigkeitsvoraussetzung des Ablaufs der behördlichen Entscheidungsfrist vor.

4.2. Die behördliche Entscheidungsfrist wurde auch nicht durch die Stellung des ersten Devolutionsantrags vom 08.07.2021 unterbrochen. Nur ein Devolutionsantrag, der nach Verstreichen der Entscheidungsfrist eingebracht wird, kann nämlich den Zuständigkeitsübergang auf die Berufungsbehörde bewirken (VwSlg 13.163 A/1990; VwGH 21.12.2001, 2001/19/0078; 17.12.2002, 2002/04/0133; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at] § 73 Rz. 95 mwN). Hingegen vermag ein vor Ablauf der Entscheidungsfrist und damit verfrüht eingebrachter Devolutionsantrag wie jener der Beschwerdeführer vom 08.07.2021 den Zuständigkeitsübergang nicht zu bewirken (und wurde folglich durch die Behörde auch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen) (VwGH 21.12.2001, 2001/19/0078; 15.04.2005, 2004/12/0138). Folglich trat durch den ersten Devolutionsantrag vom 08.07.2021 auch keine Hemmung oder Unterbrechung der für die erstinstanzliche Behörde durch den Antrag vom 20.05.2021 in Lauf gesetzten Frist gemäß § 73 Abs 1 AVG ein, sodass die Entscheidungsfrist trotz Einbringung des ersten, unzulässigen Devolutionsantrags mangels Änderung der Zuständigkeit der Behörde weiterlief (VwGH 18.05.1988, 87/01/0347; 17.12.2002, 2002/04/0133; Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz. 79). Der Devolutionsantrag vom 08.07.2021 wurde auch nicht dadurch im Nachhinein zulässig, dass die Entscheidungsfrist nach Einlangen des Antrags ablief, ohne dass die säumige Behörde in der Zwischenzeit einen Bescheid erlassen hatte (VwGH 21.12.2001, 2001/19/0078; 06.03.2003, 2002/05/0735; 15.04.2005, 2004/12/0138; VfSlg. 14.885/1997; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at] § 73 Rz. 98 mwN).

4.3. Somit ging die Zuständigkeit zur Erledigung des Antrags auf Abspruch über die Auskunftsverweigerung vom 20.05.2021 durch den ersten Devolutionsantrag vom 08.07.2021 nicht auf die Berufungsbehörde über, sondern verblieb beim Bürgermeister als erstinstanzlicher Auskunftsbehörde. Die behördliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten ab 20.05.2021 lief somit weiter und endete am 20.11.2021 (VwGH 18.05.1988, 87/01/0347; 17.12.2002, 2002/04/0133; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at] § 73 Rz. 120 mwN).

4.4. Im Ergebnis war zum Zeitpunkt des Einlangens des verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrags vom 21.01.2022 am 10.02.2022 die behördliche Entscheidungsfrist bereits abgelaufen und lag diese Zulässigkeitsvoraussetzung des Devolutionsantrags (anders als beim ersten Devolutionsantrag vom 08.07.2021) vor.

Zur Aktivlegitimation zur Stellung des Devolutionsantrags:

5.1. Der Beschwerdeführer war zur Stellung des Devolutionsantrags auch legitimiert: Der verfahrenseinleitende Antrag im bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren auf Abspruch über die Auskunftsverweigerung vom 20.05.2021 wurde, wie auch durch die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angezweifelt wird, durch die Beschwerdeführer jedenfalls auch im eigenen Namen eingebracht („D eh.A eh.

Persönlich und I.A. der B A-Ort“).

Da nur der Antrag vom 20.05.2021, wie oben unter den Pkt. 3.4. und 4.1. ausgeführt wurde, die behördliche Entscheidungspflicht im bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren über den Abspruch über die Auskunftsverweigerung ausgelöst hat und die Entscheidungsfrist in Gang gesetzt hat, ist hinsichtlich der Antragslegitimation zur Stellung des Devolutionsantrags nur auf diesen Antrag vom 20.05.2021 abzustellen, der das von der erstinstanzlichen Behörde unerledigte Verfahren zum Abspruch über die Auskunftsverweigerung eingeleitet hat. Dieser Antrag vom 20.05.2021 auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung gemäß § 7 Abs 3 Steiermärkisches Auskunftspflichtgesetz wurde aber jedenfalls und von der Behörde unbestritten (zumindest auch) von D und A im eigenen Namen gestellt, die auch Antragsteller des im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Devolutionsantrags vom 21.01.2022 sind.

5.2. Somit war der nunmehrige Beschwerdeführer A als Antragsteller des Antrags zum bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung Partei dieses Verfahrens. Als Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war er zur Stellung des Devolutionsantrags legitimiert, weil er durch die Untätigkeit der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich des Abspruchs über die Auskunftsverweigerung in ihrem Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung verletzt wird (vgl. VwSlg 14.194 A/1994; VwGH 27.02.2006, 2005/10/0120; VwGH 08.04.1986, 86/04/0042; 20.09.1994, 94/04/0098; 15.09.1999, 99/04/0079; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz. 102). Dabei ist auch unerheblich, ob die Erledigung nur in der Zurückweisung des Antrags bestehen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz. 103 mwN), weil einem Antragsteller auch ein subjektives Recht auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheids zukommt (vgl. VwSlg 9458 A/1977 verst Sen; VwGH 24.05.2000, 2000/07/0026; 26.04.2005, 2003/06/0194). In diesen Fällen kommt einem Antragsteller nämlich ein – vom Anspruch auf Entscheidung in der Sache zu unterscheidender – prozessualer Erledigungsanspruch zu, der bei Säumigkeit der Behörde vom Antragsteller mittels Devolutionsantrag durchgesetzt werden kann, und zwar selbst dann, wenn es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Stellung des Antrags mangelt (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092; vgl. VwGH 29.05.2013, 2013/16/0036; 18.03.1992, 90/12/0220; VwSlg. 14.151 A/1994; VwGH 08.07.2004, 2001/07/0063; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz. 9 mwN).

5.4. Zusammenfassend liegt auch im Fall eines zurückzuweisenden Antrags eine Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht vor, da einem Antragsteller in einem Verfahren mit Pflicht zur bescheidmäßigen Erledigung – wie oben unter Pkt. 5.2. ausgeführt – jedenfalls ein prozessualer Erledigungsanspruch auf Zurückweisung des Antrags zukommt. Somit ist für den Fall, dass die Behörde mit der Zurückweisung des Antrags säumig ist, ein Devolutionsantrag zulässig. Die Unzulässigkeit eines Sachantrags berechtigt nämlich die Behörde lediglich zu dessen Zurückweisung (in Stattgebung des Devolutionsantrags), nicht hingegen zur Zurückweisung des Devolutionsantrags (vgl. VwGH 04.06.2008, 2003/13/0110; 25.03.2010, 2008/05/0229; 20.09.2012, 2011/07/0085).

Nichtvorliegen einer entschiedenen Sache:

6.1. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 05.10.2022, GZ: LVwG 41.4-5028/2022, mit der die Zurückweisung des ersten Devolutionsantrags rechtskräftig wurde (vgl. zur Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen VwGH 13.9.2016, Ro 2015/03/0045; 26.11.2015, Ro 2015/07/0018), begründet keine entschiedene Sache für den zu beurteilenden zweiten Devolutionsantrag. Es liegt nämlich keine Identität der Sachlage vor, hat sich doch seit Stellung des ersten Devolutionsantrags bis zur Stellung des zweiten, nunmehrigen Devolutionsantrags der Sachverhalt insofern wesentlich geändert, als die Entscheidungsfrist abgelaufen ist. Somit lag aufgrund des zeitlich differenten Sachverhalts keine Identität der Sache vor, sodass der nunmehrige, nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellte Devolutionsantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden konnte und nicht zurückgewiesen werden kann (vgl. zur wesentlichen Sachverhaltsänderung, die die Identität der Sachlage als Voraussetzung für die Annahme von res iudicata ausschließt Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz. 25 f).

6.2. Zusammenfassend darf ein nach Zurückweisung eines verfrühten Devolutionsantrags und nach Ablauf der ursprünglichen Entscheidungsfrist neuerlich eingebrachter Devolutionsantrag nicht wegen res iudicata zurückgewiesen werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz. 79 mit Hinweis auf VwGH 18.05.1988, 87/01/0347). Somit liegt auch der Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache nicht vor.

Zur Begründetheit des Devolutionsantrags:

7.1. Im Ergebnis lagen keine Gründe für die Unzulässigkeit des Devolutionsantrags vor, sodass der zu beurteilende Devolutionsantrag von der belangten Behörde zu Recht als zulässig erachtet wurde.

7.2. Der Devolutionsantrag ist auch begründet: Der Bürgermeister als Behörde erster Instanz hat nicht binnen der Entscheidungsfrist des § 73 Abs 1 AVG von sechs Monaten über den am 20.05.2021 eingelangten Antrag u.a. des Beschwerdeführers, mithin bis zum 20.11.2021, einen die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigenden Bescheid erlassen. In den in den mittlerweile drei Beschwerdeverfahren, die sich auf diesen Antrag bezogen, vorgelegten Verwaltungsakten sind bis zum Einlangen des verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrags vom 21.01.2022 keinerlei Verfahrensschritte protokolliert. Somit hat der Bürgermeister als Behörde erster Instanz seine Entscheidungspflicht verletzt und ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen. Daher erweist sich der am 10.02.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Devolutionsantrag als zulässig und begründet, zumal die erstinstanzliche Behörde keinerlei Verfahrensschritte über den Antrag u.a. des Beschwerdeführs gesetzt hat sowie im Verfahren weder hervorgekommen ist noch von der belangten Behörde behauptet wurde, dass den Beschwerdeführer an der eingetretenen Säumnis ein Verschulden treffen würde.

7.3. Somit wurde der Gemeinderat der Marktgemeinde Öblarn mit Einlangen des zulässigen Devolutionsantrags vom 21.01.2022 zuständig und hat zu Recht aufgrund des zulässigen und begründeten Devolutionsantrags über den Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung vom 20.05.2021 entschieden, wobei nochmals darauf hinzuweisen ist, dass eine derartige Entscheidung aufgrund eines zulässigen und begründeten Devolutionsantrags auch in der Zurückweisung des Antrags bestehen kann, weil der Antragsteller ein subjektives Recht auf Erlassung auch eines zurückweisenden Bescheides hat (vgl. VwSlg. 9458 A/1977; VwGH 24.05.2000, 2000/07/0026; 26.04.2005, 2003/06/0194; vgl. auch Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Aufl., 2014, Rz. 917) und diesfalls dem Antragssteller ein prozessualer Erledigungsanspruch zukommt, der bei Säumigkeit der Behörde vom Antragsteller mittels Devolutionsantrag durchgesetzt werden kann, und zwar selbst dann, wenn es dem Einschreiter an der Berechtigung zur Stellung des Antrags mangelt (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092; vgl. VwGH 29.05.2013, 2013/16/0036; 18.03.1992, 90/12/0220; VwSlg. 14.151 A/1994; VwGH 08.07.2004, 2001/07/0063; vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz. 9 mwN).

Zur Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung vom 20.05.2021:

8.1. Mit Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn die schriftliche Beantwortung mehrerer Fragen begehrt, wobei das Auskunftsbegehren in der ersten Person Plural („Wir-Form“) verfasst ist. Im Briefkopf des Auskunftsbegehrens wird folgender Absender genannt:

„B A-Ort

D, A

E-Straße

A-Ort

****“

Die Fertigungsklausel am Ende des Auskunftsbegehrens lautet wie folgt:

„I.A. der B A-Ort

D eh.A eh.“

8.2. Die Frage der Zurechnung von Anbringen ist nach deren objektivem Erklärungswert (dem äußeren Erscheinungsbild [vgl VwGH 26.06.2002, 2001/04/0209]) zu beantworten (VwGH 26.06.1995, 92/18/0199; 23.04.2007, 2005/10/0140). Besteht nach dem objektiven Erklärungswert kein Anlass für Zweifel, welchem Einschreiter ein Anbringen zuzurechnen ist, so bedarf es keiner weiteren Verfahrensschritte (VwGH 23.04.2007, 2005/10/0140). Auch bedarf es diesfalls weder weiterer Ermittlungen iSd § 37 AVG noch eines Verbesserungsverfahrens (VwGH 09.06.2020, Ra 2019/10/0048).

8.3. Aus dem objektiven Erklärungswert des in Rede stehenden Auskunftsbegehren vom 15.03.2023 ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses durch die B A-Ort gestellt werden sollte und D und A nur als deren Vertreter agieren wollten: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.06.2020, Ra 2019/10/0048, zur Fertigungsklausel i.A. ausführte, lässt diese keinen Zweifel daran, dass Personen, die im Auftrag ein Ansuchen übermitteln, dieses nicht im eigenen Namen stellen. So führt der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass in einem derartigen Fall Anhaltspunkte dafür, dass diejenigen, die dieses Ansuchen im Auftrag übermittelt haben, zur Gänze fehlen.

8.4. Im Übrigen unterschied der Beschwerdeführer selbst in dem in Rede stehenden Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung vom 20.05.2021 zwischen der B und sich selbst, indem er diesen Antrag „persönlich und I.A. der B“ unterfertigte. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er das Ansuchen gemeinsam mit der B einbringt und unterscheidet folglich zwischen sich selbst und der B.

8.5. Daran ändert auch nichts, dass die in Rede stehende B partei- und prozessunfähig ist (vgl. dazu VwGH 27.04.2017, Ra 2015/07/0067; 19.05.1994, 93/07/0170, 94/07/0057; 06.07.2010, 2008/05/0115), betrifft dies doch keine Frage der Zurechnung eines Anbringens. Im Übrigen führt die mangelnde Partei- und Prozessfähigkeit einer B nicht zur Verbesserung eines Anbringens, das dieser B zuzurechnen ist: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, kann die fehlende Prozess- und Parteifähigkeit einer B nicht in einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 13 Abs 3 AVG saniert werden (VwGH 26.05.2011, 2008/07/0156; 25.05.1993, 90/04/0223; 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg. 11.625 A/1984).

9. Da das Auskunftsbegehren nach dessen objektivem Erklärungswert nicht durch den Beschwerdeführer im eigenen Namen gestellt wurde, ist ihm dieses nicht zuzurechnen, sodass ihm gegenüber keine Auskunftsverweigerung bestand.

10. Die Anführung des Auskunftsbegehrens im Antrag auf Abspruch über die Auskunftsverweigerung ist nicht ausreichend, weil § 7 Abs 1 Stmk Auskunftspflichtgesetz, wonach der Antrag das Auskunftsbegehren wiederholen muss, eine getrennte Stellung des Auskunftsbegehrens und des Bescheiderlassungsantrags vorschreibt (vgl. Pertholf-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 [1998] 248). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des VwGH vom 15.10.1996, 95/05/0250: In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren nach dem NÖ AuskunftsG hatte die Auskunftswerberin eine Anfrage an den Bürgermeister vom 03.10.1994 mit einem Eventualantrag auf Bescheiderlassung im Fall der Verweigerung der Auskunft verbunden. Der Bürgermeister nahm mit Schreiben vom 13.10.1994 zu der Anfrage Stellung, woraufhin die Auskunftswerberin, die die Antwort nicht zufriedenstellte, am 08.11.1994 neuerlich einen Antrag auf Bescheiderlassung stellte. Dieser Antrag vom 08.11.1994‚ nicht aber der in der Anfrage an den Bürgermeister vom 03.10.1994 gestellte Eventualantrag war Gegenstand des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofs. Die Frage, ob der im Auskunftsersuchen gestellte Eventualantrag auf Bescheiderlassung zulässig war oder nicht, stellte sich daher im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs nicht.

11. Die belangte Behörde hat den Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung vom 20.05.2021 gegenüber dem Beschwerdeführer somit zu Recht zurückgewiesen, weil diesem gegenüber keine Auskunftsverweigerung bestand und die Anführung des Auskunftsbegehrens in diesem Antrag nicht ausreichend ist. Die Auskunftsverweigerung gegenüber demjenigen, der die Auskunft begehrt, ist nämlich Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Bescheiderstellung (vgl. VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090; 09.09.2004, 2001/15/0053).

12. Im Übrigen wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag vom 20.05.2021 auch gegenüber der B A-Ort zu Recht zurückgewiesen, weil dieser keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zukam (vgl. VwGH 27.04.2017, Ra 2015/07/0067).

13. Da die Zurückweisung des Antrags vom 20.05.2021 gegenüber dem Beschwerdeführer schon mangels Auskunftsverweigerung bzw. gegenüber der B schon mangels Rechts- und Parteifähigkeit zu Recht erfolgte, muss im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob der Bürgermeister der Marktgemeinde Öblarn zur Beantwortung der im Auskunftsbegehren gestellten Fragen überhaupt zuständig war.

V.Ergebnis:

14. Die belangte Behörde hat aufgrund des zulässigen und begründeten Devolutionsantrags den Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung vom 20.05.2021 gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht zurückgewiesen, weil diesem gegenüber keine Auskunftsverweigerung bestand: Das Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 ist ausschließlich der B A-Ort zuzurechnen, wie sich aus der Fertigungsklausel „I.A. der B A-Ort“ zweifelsfrei ergibt (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2019/10/0048).

15. Im Übrigen wurde der Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung vom 20.05.2021 auch gegenüber der B A-Ort zu Recht zurückgewiesen, weil dieser keine Rechts- und damit keine Parteifähigkeit zukam.

16. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es aber unbenommen, im eigenen Namen ein Auskunftsbegehren mit demselben Inhalt wie das Auskunftsbegehren vom 15.03.2021 in erster Instanz zu stellen und im Fall der Auskunftsverweigerung einen Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung zu stellen. Mangels Identität des Einschreiters kann die vorliegende Entscheidung für einen künftigen Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über eine Nichterteilung einer vom Beschwerdeführer im eigenen Namen gestellten Auskunft keine entschiedene Sache begründen.

Zum Antrag auf Kostenersatz:

17. Der beantragte Kostenersatz der Kosten der Beschwerdeführer ist im Bescheidbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen, gilt doch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 AVG iVm § 17 VwGVG.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

18. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Auskunftsverweigerung vom 20.05.2021 zurückgewiesen wurde. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags, nicht aber über die Sache selbst abgesprochen wird, ist aus Sicht des Art 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd. Art 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. das Erkenntnis des VfGH 28.11.2003, B 1019/03 mwN). Aus diesen Erwägungen musste das Landesverwaltungsgericht auch vor dem Hintergrund des Art 6 EMRK keine mündliche Verhandlung durchführen (vgl. VwGH 15.11.2011, 2010/05/0065).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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