LVwG ST LVwG 42.30-1217/2024

LVwG 42.30-1217/2024Landesverwaltungsgericht18.06.2024

Regest

Lenker, Inbetriebnahme, KFZ, Verfassung, Jung, Alt, Schuhwerk, Verheddern, Pedal, Pedalbedienung, Benützungsbedingungen, Fehlbedienung, Funktionsfähigkeit, Schrecksituation, Notsituation, Gefahrbremsung, Druck, Straßenverkehrsordnung 1960

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.30-1217/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.30.1217.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des A B, geb. am *****, Stweg, G, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.02.2024, GZ: VA/23/247645,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.02.2024, GZ: VA/23/247645, wurde betreffend die Lenkberechtigung zum Lenken von Kfz für A B, geb. am *****, Stweg, G, gemäß § 24 Abs 1 Z 2 FSG 1997 diese Lenkberechtigung mit folgenden Beschränkungen erteilt:

„- Dem rechten Bein können keine Bedienfunktionen zugeordnet werden

  • 10.02 (Automatische Wahl des Getriebeganges)

  • 25.08 (Gaspedal links)

-25.09.b (Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals rechts zu verhindern)

Für die Führerscheinklassen AM und A:

-20.06 (mit der Hand betätigte Bremsen)

  • 47 (Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Räder, die vom Fahrer beim Anfahren Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen“

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Diese Maßnahme sei zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer im Interesse des öffentlichen Wohles erforderlich.

Hingewiesen wurde darauf, dass gemäß § 13 Abs. 5 2. Satz FSG bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern ist.

Weiters wurde hingewiesen darauf, dass gemäß § 13 Abs. 6 1. Satz FSG anlässlich jeder erforderlichen Änderung der Eintragungen des Führerscheines ein neuer Führerschein auszustellen ist.

Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich, jedoch längstens binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides, zwecks Eintragung der Auflagen und Beschränkung bei der Behörde vorzulegen.

Das von der belangten Behörde eingeholte amtsärztliche Gutachten ergab eine bedingte Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter Einhaltung der oben angeführten Beschränkungen. Dem amtsärztlichen Gutachten lag das von der Behörde eingeholte Kfz-technische Gutachten zugrunde, in dem die oben angeführten technischen Beschränkungen vorgeschlagen wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, die Lenkberechtigung der Klasse B mit der alleinigen Einschränkung zu erteilen, ein Automatikgetriebe zu verwenden.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer die Fähigkeit, ein normales Automatikauto sicher zu lenken, anscheinend abgesprochen werde, obwohl er bei der Beobachtungsfahrt das Gegenteil bewiesen habe. Er sei jederzeit bereit, im Rahmen einer weiteren Kontrollfahrt seine Fahrtüchtigkeit in der Simulation von Notsituationen zu beweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark bestellte mit Beschluss vom 08.04.2024, GZ: 42.30-1217/2024-7, DI C D zum kfz-technischen Amtssachverständigen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führte am 21.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm und in der der beigezogene Amtssachverständige DI C D sein Gutachten erstattete. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet.

Der Beschwerdeführer stellte nach Übermittlung der Niederschrift fristgerecht einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Dem Verfahren vor der belangten Behörde lag der vom Beschwerdeführer übermittelte Ordinationsbericht von Univ.-Prof. Dr. E F, Facharzt für Neurochirurgie, über die Ordination vom 09.08.2023 zugrunde, dem Folgendes zu entnehmen ist (gelbe Markierungen aus dem Akt der Behörde):

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Dem Gutachten des kfz-technischen Amtssachverständigen, Ing. G H, vom 24.10.2023, ist zu entnehmen (gelbe Markierungen aus dem Behördenakt):

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Dem amtsärztlichen Gutachten, erstellt von Dr. I J, vom 24.10.2023 ist zu entnehmen:

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In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine umfassende schriftliche Stellungnahme vor, in der er Fotos seiner Sitzposition beim Fahren beilegte und der unter anderem Folgendes zu entnehmen ist:

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Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Lenkberechtigung, zuletzt ausgestellt mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, F, am 21.08.2020, GZ: 202092823.

Am 29.06.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der LPD Steiermark einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates.

Im Zuge dieser Antragsstellung erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung, da der Beschwerdeführer im Oktober 2021 einen Motorradunfall erlitt mit u.a. Lähmung des rechten Beins. Er ist Rollstuhlfahrer.

Das rechte Bein ist ohne Tonus und ohne Willkür. Stehen gelingt auf dem linken Bein mit guter Balance. Eine Absicherung ist nötig, das Stehen mit Krücken möglich. Das linke Bein ist kräftig, gut trainiert mit intakter Funktion und absoluter willkürlicher Kontrolle, teilweise mit stechenden Schmerzen auf der Innenseite des Oberschenkels. Operation an den Bändern des linken Knies noch erforderlich, da nur teilstabil. (Gutachten Dr. E F).

Das amtsärztliche Gutachten vom 24.10.2023, gestützt auf den Ordinationsbericht von Dr. E F, Facharzt für Neurochirurgie, vom 09.08.2023 und Befund und Gutachten des kfz-technischen Amtssachverständigen Ing. G H vom 24.10.2023, nach Durchführung einer Beobachtungsfahrt, ergab eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 unter den oben angeführten Beschränkungen, da dem rechten Bein keine Bedienfunktion zugeordnet werden kann.

Auch das nunmehr eingeholte kfz-technische Gutachten ergibt die beschränkte Eignung zum Lenken von KFZ, wenn die oben angeführten Beschränkungen vorgeschrieben werden, das heißt, dass das verwendete KFZ aus Gründen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprechend umgerüstet wurde.

Auf die Lenkberechtigung der Gruppe 2 verzichtete der nunmehrige Beschwerdeführer.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich das Erfordernis der Verwendung des von den technischen Amtssachverständigen in ihren Gutachten vorgeschlagenen Ausstattungen des vom Beschwerdeführer zum Lenken von KFZ zu verwendenden Fahrzeuges in schlüssiger und gut nachvollziehbarer Weise aus diesen in Zusammenschau mit den Ausführungen der Amtsärztin ergibt, die die Vorschreibung der vorgeschlagenen Auflagen ebenfalls als notwendig erachtet.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten neurochirurgischen Gutachten von Dr. E F. Dieser führt im Gutachten auch aus, dass er die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen bei dem sehr gut ausgeprägten Koordinationsvermögen nicht sieht. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Pedale ausschließlich mit dem linken Bein bedienen kann.

In der Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer, so wie er dies auch in seiner Stellungnahme vom 21.05.2024 fotografisch dargestellt hat, wie er beabsichtigt, die Pedale zu bedienen, nämlich, indem er das rechte Bein unter dem Knie des linken Beins einklemmt und mit dem linken Bein die Pedale bedient.

Aus den Gutachten der beiden kfz-technischen Amtssachverständigen ergibt sich übereinstimmend und schlüssig, dass die vorgeschlagenen Auflagen zur Ausstattung der vom Beschwerdeführer zu verwendenden KFZ deshalb erforderlich sind, um zu erreichen, dass die Bedienung der Pedale – wie bei zwei funktionstüchtigen Beinen - gerade erfolgt, um auch in Extremsituationen den raschen Wechsel zwischen Gas- und Bremspedal immer problem- und gefahrlos zu gewährleisten und ein Verhaken des Beins mit dem Pedal zu verhindern. Gestützt auf das Gutachten des kfz-technischen Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren kam die Amtsärztin zum Schluss, dass die Vorschreibung der Auflage notwendig ist, um von einer bedingten Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszugehen. Da der dem gerichtlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige das Gutachten des behördlichen Amtssachverständigen bestätigte, war auch von der Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens abzusehen, welches im Übrigen auch nicht beantragt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, durch die von ihm durchgeführte Beobachtungsfahrt mit zahlreichen Brems- und Beschleunigungsvorgängen in ausreichender Weise seine Fahrtüchtigkeit nachgewiesen zu haben, ist er auf die schlüssigen, gegenteiligen Ausführungen der Amtssachverständigen zu verweisen. Zwar weist auch der Amtssachverständige darauf hin, dass im normalen Fahrbetrieb keine negativen Auffälligkeiten beobachtet werden konnten, allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass in einer Extremsituation für das rasche und sichere Wechseln von Gas- und Bremspedal und umgekehrt Probleme entstehen können, weshalb die Auflagen vorgeschlagen wurden. Aus den Ausführungen der technischen ASV ergibt sich eben, dass unvorhergesehene Situationen und Extremsituationen im Rahmen einer Beobachtungsfahrt nicht nachgestellt werden können.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 38 VwGVG:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl I Nr. 90/2023:

§ 3 FSG:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(1a) Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.

(2) Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 und

2. den Nachweis darüber.”

§ 8 FSG:

„Gesundheitliche Eignung

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.”

§ 9 FSG:

„Technisches Gutachten und Beobachtungsfahrt

(1) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (§ 8 Abs. 3 Z 3), ist ein Gutachten eines von der Behörde bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen.

(2) Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert, ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzuordnen; die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorzuschreiben.

(3) Die Beobachtungsfahrt darf nur mit einem Schulfahrzeug (§ 112 Abs. 3 KFG 1967) der in Betracht kommenden Klasse von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) vorgenommen werden; ist jedoch angesichts besonderer Umstände eine Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht zu befürchten, so kann die Beobachtungsfahrt, insbesondere bei Besitzern einer Lenkberechtigung, auch mit einem anderen geeigneten Kraftfahrzeug der in Betracht kommenden Klasse vorgenommen werden. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichkraftfahrzeug bereitzustellen.

(4) Während der Beobachtungsfahrt muß, wenn möglich, neben dem zu beobachtenden Lenker ein Besitzer eines Fahrlehrer- oder Fahrschullehrerausweises gemäß § 114 Abs. 1 KFG 1967, ein im § 120 Abs. 1 KFG 1967 angeführter Ausbildner, ein Besitzer einer im § 122 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten oder ein von der Behörde bestellter technischer Sachverständiger sitzen, der gegebenenfalls durch entsprechendes Eingreifen einem Unfall vorbeugen können muß. Ist die Beobachtungsfahrt auch zur Beurteilung technischer Fragen erforderlich, so hat der im Abs. 1 angeführte technische Sachverständige daran teilzunehmen.

(5) Wenn die Beobachtungsfahrt ergibt, daß die körperlichen Mängel mit einem oder mehreren bestimmten, für den Begutachteten umgebauten Kraftfahrzeugen hinlänglich ausgeglichen werden, so sind Kennzeichen und Fahrgestellnummer dieser Fahrzeuge im ärztlichen Gutachten nachzutragen und im Führerschein zu vermerken. Bei einem Wechsel der Kraftfahrzeuge hat die Behörde diese Angaben im Führerschein zu berichtigen, wenn ein von der Behörde bestellter Sachverständiger bestätigt, daß die technischen Umbauten des neuen Kraftfahrzeuges denen der im ärztlichen Gutachten bezeichneten Kraftfahrzeuge entsprechen.“

§ 24 FSG:

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,

4. die Meldepflichten an die Behörde,

5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und

6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,

7. die Kosten der Nachschulung.

(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings

2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und

3. die Kosten des Verkehrscoachings.”

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 267/2021:

§ 1 FSG-GV:

„Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

3. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus

a)der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und

b)der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

4. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.

5. ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

6. Wiederholungsuntersuchung: Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E), D(DE) und D1(D1E) gemäß § 17a Abs. 2 vorzulegende ärztliche Gutachten.

7. Beobachtungsfahrt: eine Fahrt von mindestens 30 Minuten für die Gruppe 1 und mindestens 45 Minuten für die Gruppe 2 im Beisein eines Amtsarztes und/oder gegebenenfalls eines technischen Sachverständigen. Es ist dabei die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepaßte und mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer umsichtige Fahren sowie die Kompensation von gesundheitlichen Mängeln zu beobachten. Die Beobachtungsfahrt hat insbesondere zu umfassen:

a)Überqueren von mindestens vier ungeregelten Kreuzungen,

b)Überholen und Vorbeifahren,

c)links und rechts einbiegen,

d)Kreisverkehr,

e)Anfahren auf Steigungen,

f)Rückwärtsfahren,

g)Ausparken, Einparken, Umdrehen,

h)Slalomfahrt bei Kraftfahrzeugen der Klasse A.

8. Gruppe 1: Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A(A1, A2), B, BE und F,

9. Gruppe 2: Kraftfahrzeuge der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E).“

§ 6 FSG-GV:

„Behinderungen

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:

1. grobe Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,

2. organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz verursachen,

3. Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2006)

5. eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann,

6. mangelhaftes Sehvermögen oder

7. mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen des Gleichgewichtes.

(2) Personen, bei denen Defekte an den Gliedmaßen im Sinne des Abs. 1 Z 3 oder 5 festgestellt wurden, die durch Verwendung von Körperersatzstücken oder Behelfen oder von Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder von Invalidenkraftfahrzeugen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden können, gelten unter den in § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen bedingt oder beschränkt geeignet.“

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Gemäß § 8 Abs 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

Gemäß § 9 Abs 1 FSG ist dann, wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf “beschränkt geeignet” lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgleicht (§ 8 Abs. 3 Z 3 FSG), ein Gutachten eines von der Behörde bestellten technischen Amtssachverständigen hierüber einzuholen.

Im gegenständlichen Fall hat nun aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Führerscheinduplikates die Führerscheinbehörde ein amtsärztliches Gutachten veranlasst. Die Amtsärztin stellte zunächst aufgrund der Behinderung des nunmehrigen Beschwerdeführers (§ 6 Abs 1 Z 3 FSG-GV) eine beschränkte Eignung zum Lenken von KFZ fest und die Führerscheinbehörde veranlasste daraufhin ein kfz-technisches Gutachten zur Klärung, ob durch die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf “beschränkt geeignet” lautenden Gutachten angeführten körperlichen Mängel ausgeglichen werden kann.

Nach Durchführung einer Beobachtungsfahrt erstattete der kfz-technische Amtssachverständige ein Gutachten, welches die oben angeführten und vom Beschwerdeführer bekämpften Beschränkungen enthielt.

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Durchführung einer weiteren Beobachtungsfahrt sowie den Entfall der Beschränkungen im Wesentlichen mit den oben angeführten Argumenten. Dass die Durchführung einer weiteren Beobachtungsfahrt aus fachlicher Sicht nicht erforderlich ist, ergab sich schlüssig aus den Ausführungen des dem gerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es auch nicht verhindert werden könne, dass andere Lenker mit nur einem Bein die Pedale bedienen, ungeeignetes Schuhwerk benützen und andere Lenker, wie ältere Menschen, uU eine längere Reaktionszeit haben als er, so ist er auf § 58 StVO zu verweisen.

Gemäß § 58 Abs 1 StVO darf - unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs 1 StVO - ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b StVO sinngemäß anzuwenden.

Daraus folgt in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers ganz allgemein, dass nach den gesetzlichen Vorgaben, dass jeder Lenker vor Inbetriebnahme eines KFZ seine körperliche und geistige Verfassung zu überprüfen hat. Dies trifft auf junge Lenker ebenso zu wie auf ältere. Auch ist beim Lenken von KFZ geeignetes Schuhwerk zu verwenden, das ein Verheddern zwischen Pedal, Schuh und Fuß verhindert und ein Gefühl für die Pedalbedienung sicherstellt. Die Bedienung des KFZ hat gemäß den Benützungsbedingungen zu erfolgen, die Pedalbedienung entsprechend möglichst geradlinig. Eine Fehlbedienung durch das ausschließliche Verwenden des linken Beins von Lenkern mit zwei funktionsfähigen Beinen, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, kann zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen werden, ist aber nicht zulässig. Gerade in Schreck- und Notsituationen muss man automatisch das richtige Pedal treten können, zumal bei einer Gefahrbremsung der erforderliche Druck auf die Pedale sonst nicht gewährleistet ist.

Sowohl das Gutachten des technischen Amtssachverständigen, welches von der Führerscheinbehörde eingeholt wurde, als auch jenes, welches im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt wurde, legen schlüssig dar, dass aufgrund der beschränkten körperlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von KFZ ein Fahrzeug zu verwenden ist, das durch seine Bauart und Ausrüstung die körperlichen Mängel des Beschwerdeführers ausgleicht. Das amtsärztliche Gutachten vom 24.10.2023 stellt fest, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich beschränkt geeignet ist zum Lenken von KFZ unter der Bedingung, dass die vom technischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen vorgeschrieben werden.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark teilt die vom Beschwerdeführer aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Die vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidungen liegen im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse der Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer. Soweit dem eine Einschränkung der Lenkberechtigung durch Vorschreibung der Verwendung bestimmter KFZ durch den Beschwerdeführer und damit verbunden Kosten für die Umrüstung des KFZ gegenüberstehen, so ist dieser Eingriff als im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit gelegen und als sachlich gerechtfertigt anzusehen.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Entscheidung der belangten Behörde daher keinen Bedenken begegnet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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