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LVwG 41.28-1621/2024•LVwG ST LVwG 41.28-1621/2024
LVwG 41.28-1621/2024Landesverwaltungsgericht12.06.2024
Tierabnahme, Kosten für die Verwahrung von abgenommenen Tieren, Gefährdung des notwendigen Unterhalts nicht bereits bei Vorschreibung der Kosten zu berücksichtigen, Tierschutzgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Frau A B, geb. ****, W, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 02.04.2024, GZ: BHWZ-650276/2022-91,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Kosten für die Verbringung und amtliche Verwahrung näher genannter Tiere in Höhe von insgesamt € 3.207,75, fällig binnen 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, unter tabellarischer Aufschlüsselung vorgeschrieben. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin im Zuge einer am 23.11.2023 durchgeführten amtstierärztlichen Kontrolle zwei Meerschweinchen und insgesamt fünf näher bezeichnete Hunde gemäß § 37 Abs 2 TSchG abgenommen wurden. Die Meerschweinchen seien von der „E F“ bei einem Tierverwahrer und die fünf Hunde bei einem anderen Tierverwahrer untergebracht worden. Nach Überprüfung der Haltungsbedingungen am 07.12.2023 im Sinne des § 37 Abs 3 TSchG sei von der Beschwerdeführerin der Rüde am 12.12.2023 im Tierheim wieder abgeholt worden. Die Hündin hätte aufgrund der Welpen erst ab 19.12.2023 rückgestellt werden können. Diese sei am 20.12.2023 von der Beschwerdeführerin abgeholt worden. Die Beschwerdeführerin habe an Ort und Stelle am 23.11.2023 auf die beiden abgenommenen Meerschweinchen verzichtet. Auf die drei Hundewelpen habe sie mit E-Mail vom 27.11.2023, mit Wirkung vom 23.11.2023, verzichtet. Wiedergegeben sind der Inhalt der Vorstellung gegen den zuvor erlassenen Mandatsbescheid, die Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Dann ist ausgeführt, dass für die Tiere die Kosten bis zur Vergabe bzw. Rückausfolgung und die Verbringung der Tiere nach der Kostenaufstellung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung angefallen seien, die vom „E F“ vorgelegte Rechnung für die Verbringung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft und bestätigt wurde und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rüde „C D“ zu Unrecht abgenommen wurde, da es für die Welpen nicht erforderlich gewesen sei, den Rüden mitzunehmen. Zum Zeitpunkt der Abnahme hätten sich alle Hunde im Haus befunden. Nach Anraten bzw. Anweisung der „Tierschutzinspektorin“ seien die Hunde ins Haus verbracht worden, wo sie mit Decken, Futter und Wasser versorgt gewesen seien. Daher sei es für sie völlig unerwartet gewesen, als sie die Hunde aushändigen habe müssen. Auch im Nebenzimmer seien Bett, Futter und Wasser vorhanden gewesen, damit die Hündin in Ruhe ihre Welpen hätte säugen können. Weder zum Zeitpunkt der Abnahme noch später nach Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft sei ihr mitgeteilt worden, dass sie die Kosten für die drei Welpen, auf die sie verzichtet gehabt habe, bis zur Vergabe zu tragen hätte. Nach einem Telefonat bei der „E F“ sei ihr mitgeteilt worden, dass sie für ihre Hündin G H und ihren Rüden pro Tag und Hund mit ca. € 18,00 rechnen müsste. Daher sei sie von den Gesamtkosten von € 3.207,75 auch überfordert, da sie zurzeit lediglich ca. € 700,00 Einkommen habe. Die Besitzerin bzw. Tierhalterin der zwei Meerschweinchen sei ihre Tochter Frau I J. Sie wolle darauf hinweisen, dass die Rasse der Großspitze/Mittelspitze eine sehr robuste Hunderasse sei, die so wie die Rasse der Husky’s nicht zwingend im Haus gehalten werden müsse. Das Außengehege für die Hunde sei mit entsprechenden Unterkünften bereits zu einem früheren Zeitpunkt besichtigt und in Ordnung befunden worden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach § 30 Abs 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I 2004/118 idF BGBl. I 2024/2 (TSchG) hat die Behörde Vorsorge zu treffen, dass von ihr abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (die Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters. Nach Abs. 2 sind die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln. Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt nach Abs. 3 ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme der Tiere auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte (vgl. VwGH 05.03.2015, 2012/02/0252). Liegt keine dahin bindende Entscheidung vor, ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere als Vorfrage für die Kostenvorschreibung zu beantworten (VwGH 12.03.2015, Ro2015/02/0008). Dazu bringt die Beschwerdeführerin vor der Rüde sei zu Unrecht abgenommen worden, da dies für die Welpen nicht nötig gewesen sei. Die Abnahme erfolgte aber nach dem Inhalt des Berichtes der belangten Behörde vom 27.11.2023, GZ: BHWZ-650276/2022-35 wegen Schmerzen und Leiden des Rüden aufgrund fehl-enden Wassers sowie wärmegedämmten Liegebereich und unhygienischem Futter. An dieser fachlichen Beurteilung ändert auch nichts, dass nach Ansicht der Beschwerde-führerin die von ihr gehaltene Hunderasse robust sei und nicht zwingend im Haus gehalten werden müsse, zeigt sie damit nicht auf, dass die Tiere nicht gelitten hätten.
Die Organe der Behörde sind nach § 37 Abs 2 zweiter Satz TSchG berechtigt, ein Tier Personen, die gegen die §§ 5 bis 7 leg cit verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Die Tierabnahme war jedenfalls für das Wohlbefinden der abgenommenen Tiere erforderlich, nachdem die Beschwerde-führerin gegen § 5 leg cit durch die grob mangelhafte Unterbringung und Versorgung der abgenommenen Tiere verstoßen hat. Die im „Abnahmeprotokoll“ der belangten Behörde durch Ankreuzen angegebene Rechtsgrundlage ist nicht bindend.
Die Organe der Behörde sind nach § 37 Abs 2 erster Satz TSchG auch verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Die auf diese Bestimmung gegründete Tierabnahme ist auch dann vorgesehen, wenn die Tiere ohne unverzügliche Abnahme weiterhin Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden werden. Die kurzzeitige Verbringung der Tiere ins Haus stellt jedenfalls keine andauernde, ausreichende Abhilfe dar. Die belangte Behörde konnte die Tierabnahme daher auch auf diese Bestimmung stützen. Dass die Hundezwinger zu einem anderen Zeitpunkt als tierschutzfachlich ausreichend angesehen wurden, hat auf die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme zum Abnahmezeitpunkt keinen Einfluss.
Zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin auch Tierhalterin nach § 4 Z 1 TSchG der beiden Meerschweinchen war, ist auf den Inhalt ihrer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zu verweisen, wonach sie „vor Ort“ auf diese verzichtet habe. Der Verzicht (auf das Eigentumsrecht) an Tieren bedeutet zu diesem Zeitpunkt, das Verfügungsrecht an den Tieren inne gehabt zu haben und die Abnahme dieser Tiere in ihrem Beisein, dass auch sie zumindest vorübergehend Halterin der Meerschweinchen nach § 4 Z 1 TSchG war. Die Behörde hat daher zurecht der Beschwerdeführerin auch das zu entrichtende Entgelt hinsichtlich der beiden Meerschweinchen vorgeschrieben (vgl VwGH 21.10.2020, Ra2020/02/0153; 21.04.2021, Ra2021/02/0079).
Der vorgeschriebene Betrag bestimmt sich aufgrund des durch Gutachten ermittelten, vom Land und vom Verwahrer vertraglich geregelten, angemessenen Entgelts (vgl VwGH 16.02.2022, Ra2021/02/0244) in Abhängigkeit von der Dauer der Verwahrung und den Kosten des Transportes. Ein Berechnungsfehler hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Tabelle wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Bei den vorgeschriebenen Kosten handelt es sich um solche nach § 76 Abs 2 AVG (vgl VwGH 23.02.2001, 96/02/0497), die nur insoweit einzuheben sind, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird (§ 79 AVG). Die Prüfung nach § 79 AVG ist erst während der Einhebung und nicht bereits bei der Vorschreibung der Gebühren vorzunehmen (vgl. VwGH 15.10.2015, 2013/02/0185). Der Einwand, sie könne den vorgeschriebenen Betrag wegen näher genannter Gründe nicht leisten, kann daher ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Beschwerde ist daher unbegründet und somit abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte trotz Antrags der Beschwerdeführerin ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art 6 EMRK oder Art 47 EU-Grundrechtecharta entgegenstehen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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