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LVwG 61.11-3571/2023•LVwG ST LVwG 61.11-3571/2023
LVwG 61.11-3571/2023Landesverwaltungsgericht11.06.2024
Geschoß, oberirdisches Geschoß, unterirdisches Geschoß, Definition, allgemeiner Sprachgebrauch, Steiermärksiches Baurecht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde der Frau Ing. A B, Sbach, Bad Gberg, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Gleichenberg vom 30.10.2023, GZ: 131/9-39-2023
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Gleichenberg vom 30.10.2023, GZ: 131-9-39-2023, wurde Frau Ing. A B anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 28.09.2023, GZ: 131/9-39-2023 für die Errichtung einer Garage, Hobbywerkstatt und Lager mit einer Grundfläche von 170 m2, einer PV-Anlage mit 12 kWp am Dach des Gebäudes und einer Stützmauer mit einer Höhe von 1,45 m auf dem Grundstück Nr. ****, KG Mdorf, EZ *** eine Bauabgabe in Höhe von EUR 2.747,40 vorgeschrieben. Die Berechnung der Bruttogeschoßfläche ergibt sich aus dem Erdgeschoß mit 170,00 m2 (Faktor 1,0) und dem 1. Obergeschoß mit 142,00 m2 (Faktor 0,5; 71,00m2). Die faktorbezogene Bruttogeschoßfläche multipliziert mit dem Einheitssatz von EUR 11,40 ergibt die vorgeschriebene Bauabgabe. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung von der Abgabenbehörde gemäß § 15 Stmk BauG eine Bauabgabe vorzuschreiben sei. Mit dem im Spruch angeführten Datum sei die Baubewilligung erteilt worden. Die im Spruch genannte Bruttogeschoßfläche sei nach den vorgelegten Planunterlagen ermittelt worden. Die Bauabgabe errechne sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei seien Erdgeschoße zur Gänze, die übrigen Geschoße zur Hälfte zu berechnen. Der Einheitssatz betrage gemäß § 15 Abs 4 Stmk BauG EUR 11,40 je Quadratmeter.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um kein Wohngebäude, sondern hauptsächlich um eine Garage handle. Das für die Berechnung herangezogene Erdgeschoß sei fälschlich angenommen worden, da sich 2/3 der Fläche unter der Erde befinden und als Garage verwendet werde. Das restliche Drittel werde als Hobbywerkstatt für diverse Reparaturtätigkeiten im Rahmen der Landwirtschaft und Bastelarbeiten im Rahmen der Freizeit verwendet. Das Obergeschoß des Gebäudes diene der Lagerung aus der Hobbywerkstätte. Die Bauabgabe sei neu zu berechnen. Sie ersuche um Weitergabe dieser Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht.
Eingelangt per 16.11.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark den Abgabeakt zur Entscheidung vor.
II. Sachverhalt
Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ****, EZ ***, KG ***** Mdorf einkommend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Feldbach ist A B.
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 25.07.2023, eingelangt am 17.08.2023, um Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Garage, Hobbywerkstatt und Lager mit einer Grundfläche von 170 m2, einer PV-Anlage mit 12 kWp am Dach des Gebäudes und einer Stützmauer mit einer Höhe von 1,45 m auf dem Grundstück Nr. ****, KG Mdorf, EZ *** angesucht.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Gleichenberg vom 28.09.2023, GZ: 131/9-39-2023, wurde die Bewilligung zur Errichtung einer Garage, Hobbywerkstatt und Lager mit einer Grundfläche von 170 m2, einer PV-Anlage mit 12 kWp am Dach des Gebäudes und einer Stützmauer mit einer Höhe von 1,45 m auf dem Grundstück Nr. ****, KG Mdorf, EZ ***, erteilt.
Die Gesamtabwicklungsfläche der Außenwand des in den genehmigten Einreichplänen genannten Erdgeschoß beträgt 161,66 m2, wobei von dieser Wandfläche 105,98 m2 über dem Geländeniveau projektiert sind. Dies entspricht einem Flächenverhältnis von 65,56 %, sodass das Erdgeschoß überwiegend - zu mehr als 50 % - über dem natürlichen Gelände liegt.
Die Bruttogeschoßfläche der gegenständlichen baulichen Anlage umfasst 312,00 m2, wobei jene des Erdgeschoßes 170,00 m2 und jene des 1. Obergeschoßes 142,00 m2 umfasst.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Gleichenberg vom 30.10.2023, GZ: 131-9-39-2023, wurde Frau Ing. A B anlässlich der Erteilung der Baubewilligung vom 28.09.2023, GZ: 131/9-39-2023 für die Errichtung einer Garage, Hobbywerkstatt und Lager, einer PV-Anlage mit 12 kWp am Dach des Gebäudes und einer Stützmauer mit einer Höhe von 1,45 m auf dem Grundstück Nr. ****, KG Mdorf, EZ *** eine Bauabgabe für die Bemessungsfläche von 241 m2 in Höhe von EUR 2.747,40 vorgeschrieben.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten behördlichen Abgabeakt (Bauansuchen, Lage- und Bauwerksplan, Baubeschreibung, Baubewilligung), dem Vorbringen in der Bescheidbeschwerde sowie aus dem Vorlagebericht der belangten Behörde.
Zur Frage, ob das unterste Geschoß ein Kellergeschoß darstellt, kann aus den bewilligten Bauplänen sowie aus der OZ 23 des Behördenaktes „Ansicht mit Flächenaufstellung“ schlüssig und nachvollziehbar entnommen werden, dass die Gesamtabwicklungsfläche der Außenwand dieses Geschoßes 161,66 m2 beträgt, wobei eine Fläche von 65,56 % über dem natürlichen Gelände liegt.
Die Bruttogeschoßflächen sind unstrittig und können zweifelsfrei aus dem bewilligten Bauplan entnommen werden.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Abs 2 und 3 leg cit. nichts anderes ergibt.
Gemäß Art 131 Abs 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von Abgabe- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
Gemäß Art 131 Abs 4 Z 1 B-VG kann durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: u.a. in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs 3 leg cit.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in den Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist im Beschwerdefall die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 30.10.2023.
Die maßgebliche Gesetzesbestimmung des Steiermärkischen Baugesetz LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023 – im Folgenden Stmk BauG – lauten wie folgt:
§ 15:
Bauabgabe
(1) Anläßlich der Erteilung der Baubewilligung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.
[...]
(3)Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
(4)Der Einheitssatz beträgt EUR 11,40/m2. Der Einheitssatz ist an den von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau oder an seine Stelle tretenden Index jährlich anzupassen, sofern die Indexzahl jeweils zum 1. Jänner einen Wert von zehn Prozent gegenüber dem Jahr der letzten Anpassung übersteigt. Ändert sich der Einheitssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden.
[...]
(8) Die Vorschreibung der Bauabgabe entfällt:
1. bei der Wiedererrichtung von Gebäuden für dasselbe Ausmaß
Zur unterlassenen Beschwerdevorentscheidung:
Über Bescheidbeschwerden ist gemäß § 262 Abs 1 BAO nach Durchführung etwa noch erforderlicher Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat nach Abs 2 leg cit zu unterblieben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird (lit a) und die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt (lit b).
Die Bescheidbeschwerde vom 04.11.2023 ist bei der belangten Behörde am 07.11.2023 eingelangt. Durch das Einbringen der Beschweidbeschwerde am 16.11.2023 beim Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde die Frist von drei Monaten gewahrt. Die Bescheidbeschwerde vom 04.11.2023 ist aufgrund ihres Wortlautes als Antrag auf Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung anzusehen.
Die Unterlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde war sohin nach § 262 Abs 2 BAO rechtmäßig.
Zur Entstehung der Abgabenpflicht:
Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung ist gemäß § 15 Abs 1 Stmk BauG dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Maßgeblich für die Abgabenvorschreibung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem der Abgabentatbestand erfüllt ist. Der Zeitpunkt der Erfüllung des Abgabentatbestandes ergibt sich aus § 6a Abs 1 Stmk BauO 1968 bzw. § 15 Stmk BauG („anlässslich der Erteilung der Baubewilligung“), und zwar als jener der Erteilung der Baubewilligung (VwGH 17.11.1993, 92/17/0001).
Auch wenn § 15 Stmk BauG nicht ausdrücklich bestimmt, an welche „Bauvorhaben“ die Abgabenpflicht anknüpft, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Abs 3 leg cit, in welchem die Bruttogeschoßfläche als Berechnungsgröße für die Bauabgabe herangezogen wird, zu entnehmen, dass ein die Abgabenpflicht auslösendes „Bauvorhaben“ jedenfalls über ein Geschoß im Sinne des Stmk BauG verfügen muss. Die Abgabenpflicht nach § 15 Stmk BauG knüpft an die Erteilung einer Baubewilligung für bauliche Anlagen im Sinne des Baugesetzes an (vgl. VwGH vom 12.08.2002, Zl. 97/17/0332).
§ 4 Z 13 Stmk BauG definiert die bauliche Anlage (Bauwerk) als eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
Bei der vorliegenden Garage, Hobbywerkstatt und Lager handelt es sich zweifelsfrei um eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 13 Stmk BauG.
Als Gebäude gelten gemäß § 4 Z 29 Stmk BauG überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke.
Wie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.08.2002, Zl. 97/17/0332 zu entnehmen ist, wird daraus ersichtlich, dass es sich bei dem Vorhaben, für welches die Baubewilligung erteilt wurde, an die angeknüpft werden soll, um ein „Gebäude“ handeln muss.
Wie aus der Baubewilligung vom 28.09.2023, GZ: 131/9-39-2023, und dem bewilligten Bauplan zu entnehmen ist handelt es sich beim vorliegenden Bauvorhaben um ein Gebäude iSd § 4 Z 29 Stmk BauG, da es sich um ein allseits geschlossenes Bauwerk handelt.
Mit der Erteilung der Baubewilligung durch den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Bad Gleichenberg vom 28.09.2023, GZ: 131/9-39-2023, ist sohin der Abgabentatbestand erfüllt.
Zur Berechnung der Abgabe:
Nach § 15 Abs 3 Stmk BauG errechnet sich die Bauabgabe aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschoße zur Gänze, die übrigen Geschoße (Tiefgaragengeschoße, Keller, Obergeschoße, Dachgeschoße und dgl.) zur Hälfte zu berechnen.
§ 4 Z 21 Stmk BauG definiert die Bruttogeschoßfläche als die Fläche je Geschoß, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände.
In § 4 Z 34 Stmk BauG wird Geschoß als Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird, definiert.
Vorliegend ist fraglich, ob das im bewilligten Bauplan als „Erdgeschoß“ bezeichnete Geschoß ein Erdgeschoß oder ein Kellergeschoß darstellt. Ein Keller iSd § 4 Z 39 Stmk BauG ist eine bauliche Anlage, die ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch - den nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe Oktober 2011, wiedergibt - ist ein oberirdisches Geschoß definiert als Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z.B. nicht ausgebaute Dachräume); ein unterirdisches Geschoß ist ein solches, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.
Es ist sohin zu prüfen, ob das betreffende Geschoß ganz oder überwiegend unter dem angrenzenden Geländeniveau liegt. Dies war im gegenständlichen Fall zu verneinen, da 65,56 % der Außenwandfläche über dem projektierten Geländeniveau liegt. Das betreffende Geschoß stellt somit ein Erdgeschoß dar.
Gemäß § 15 Abs 4 Stmk BauG beträgt der Einheitssatz EUR 11,40 pro Quadratmeter. Multipliziert man die faktorbezogene Bruttogeschoßfläche von 241,00 m2 (Erdgeschoß 170,00 m2, Faktor 1,0; 1. Obergeschoß 142,00 m2 mit Faktor 0,5 sohin 71,00 m2) mit dem Einheitssatz von EUR 11,40 gelangt man zu einer Bauabgabe von EUR 2747,40.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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