LVwG ST LVwG 30.9-421/2024

LVwG 30.9-421/2024Landesverwaltungsgericht11.06.2024

Regest

Versammlung, Nähe, Versammlungsteilnehmer, Auflösung, Aufenthalt, Nahbereich, Klimaaktivist, Fahrbahn, Festkleben, Klatschen, Anfeuern, Singen, Klimaschutz, Versammlung, Teilnahme, Ordnungsstörung, Wahrnehmung, Versammlungsgesetz, Sicherheitspolizeigesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.9-421/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.9.421.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Nstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.09.2023, GZ: VStV/923301283848/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

abgewiesen.

II.Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde zu Punkt 1. dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 250,00, (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 25,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III.Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde zu Punkt 2. dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 150,00, (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 15,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

IV.Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

V.Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.09.2023, GZ: VStV/923301283848/2023, wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 sowie des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz angelastet und die angeführten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen gemäß der bezughabenden Strafnormen verhängt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und angeführt, er habe zunächst an einem politischen Protest teilgenommen, um auf die Gefahr der Klimakatastrophe hinzuweisen. Es mache ihn betroffen, dass ein Polizeibeamter das Beklatschen einer erfolgreichen Loslösung von Aktivisten durch seine Kollegen als schändliche Tat erlebt habe, genauso wie das gelegentliche Mitsingen der Parole „Menschen retten ist kein Verbrechen“. Er beantrage eine mündliche Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu die Strafhöhe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer selbst gibt an, kein Klimaaktivist zu sein, wenngleich er Sympathien für die Ideen dieser Personen hege. Über seine Tochter wurde er über den gegenständlichen Protestmarsch aufmerksam gemacht und hat daran teilgenommen. Der Marsch ging mit sehr vielen Teilnehmern auf der Straße, beginnend vom Lplatz bis letztendlich zum Kplatz, wo sich dann Aktivisten plötzlich auf der Straße festklebten. Den weiteren Ablauf hat der Beschwerdeführer auf dem Gehsteig gegenüber des Khauses mitangesehen, wobei zunächst um 17:01 Uhr mittels Lautsprecher durch ein Behördenorgan diese nicht genehmigte Versammlung für aufgelöst erklärt wurde. Um 17:02 Uhr erfolgte erneut eine Durchsage, dass sich alle Anwesenden strafbar machen, die am Ort der Versammlung verbleiben würden. Stattdessen jedoch feuerten die restlichen Teilnehmer, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand, die am Boden festgeklebten Personen an- bzw. bejohlten, deren Loslösung vom Asphalt. Da auch eine erneute Durchsage von CI C D, nicht fruchtete, wandte sich Oberstleutnant E F erneut via Lausprecher an die Teilnehmer. Da diese Durchsage aber auch keine Wirkung zeigte, wurden die anwesenden Personen von den Einsatzbeamten auf ihre Identität überprüft und von der Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt. Unter diesen Personen befand sich auch der Beschwerdeführer. Auf Lichtbild Nr. 25 der Anzeigenbeilage ist er in einer Personengruppe unmittelbar neben der Fahrbahn auf dem Gehsteig stehend zu sehen.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige der LPD Steiermark samt dazugehörigem Bericht und Lichtbildbeilage vom 03.07.2023.

Es bestand kein Grund an der Richtigkeit dieser Dokumentationen Zweifel zu hegen, im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen Standort auf dem zitierten Foto Nr. 25 der Lichtbildbeilage in der Verhandlung selbst auch vorgezeigt.

§ 14 Abs 1 Versammlungsgesetz:

„(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

[…].“

§ 19 Abs 1 Versammlungsgesetz:

„Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

§ 81 Abs 1 SPG:

„Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht gemäß § 81 Abs 1 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.“

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender". 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander" (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0047).

Die Übertretung des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (vgl. VfGH 03.12.2013, B 1573/2012).

Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953 stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg.: „Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist"; vgl. zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.09.2019, Ra 2019/01/0312-0313, mwN). Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 Versammlungsgesetz 1953 oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 Versammlungsgesetz 1953 ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen.

Wenngleich sich der Beschwerdeführer trotz seines Aufenthaltes in unmittelbarer Nähe der Klimaaktivisten nicht mehr als Versammlungsteilnehmer „gefühlt“ hat, ist er dennoch nach Auflösung der Versammlung um 17:01 Uhr noch zumindest über 15 Minuten im näheren Bereich des ursprünglichen Versammlungsortes geblieben und hat der mehrfachen Aufforderung der Polizei bzw. Behördenorgane nicht Folge geleistet.

Er hat demnach die ihm angelastete Übertretung zu verantworten.

§ 81 Abs 1 SPG:

„Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht gemäß § 81 Abs 1 SPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 500,00 zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.“

Bei der Ordnungsstörung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der „Erfolg“ darin besteht, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen (vgl. VwGH vom 06.09.2007, 2005/09/0168).

Berechtigtes Ärgernis erregend ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 772). Die Beurteilung, ob einem Verhalten die Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist objektiv unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden, vorzunehmen (vgl. VwGH vom 26.09.1990, 90/10/0065).

Auch wenn der Beschwerdeführer als unmittelbarer Klimaaktivist sich nicht auf der Fahrbahn festgeklebt hat, hat er durch sein Verhalten (Klatschen, Anfeuern und lautstarkem Singen von Parolen, die auf den Klimaschutz abgestimmt waren) zunächst an einer nicht angemeldeten Versammlung teilgenommen und auch durch dieses Verhalten nach dem Auflösen der Versammlung die öffentliche Ordnung dadurch gestört, dass dieses Verhalten von anderen unbeteiligten Personen durchaus wahrgenommen und als störend empfunden werden konnte.

Gemäß Rechtsprechung und Lehre ist „eine solche negative Veränderung… schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wird, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte“. Die Ordnungsstörung muss also nicht unbedingt zu Aufsehen, einem Zusammenlauf von Menschen oder Ähnlichem führen, um strafbar zu sein.

Zum Rechtfertigungsgrund des Notstandes:

Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH vom 06.10.1993, 93/17/0266). Für das Vorliegen eines „übergesetzlichen Notstandes“, der die Tat rechtfertigen soll, ist zudem derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. VwGH vom 28.02.1985, 84/02/0294).

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat darüber hinaus dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH vom 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).

Auch wenn die Europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne.

Selbst unter der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde, wurden durch die hier gegenständliche Klimaaktion die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Durch die Sitzblockade ist die Tauglichkeit der Berufung auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand nicht zu erkennen. Eine solche Störaktion ist gänzlich ungeeignet, um das Fortschreiten der globale Erderwärmung zu verhindern bzw. handelt es sich nicht um ein taugliches Mittel, dass der Beseitigung des behaupteten Notstandes unmittelbar dient.

Ein allfälliger Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist dann anzunehmen, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, der – läge er tatsächlich vor – zur Rechtfertigung der Täterhandlung führen würde. Nach der Regelung des § 8 StGB entfällt diesfalls Vorsatzunrecht; gibt es ein einschlägiges Fahrlässigkeitsdelikt, so kann der Täter dafür bestraft werden, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, also ihm Fahrlässigkeit in Hinblick auf seinen Irrtum vorzuwerfen ist. Diese Regelung findet auch im VStG Anwendung (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 10).

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung vertraut habe, nach der eine Bestrafung von Versammlungsteilnehmern nach § 81 Abs 1 SPG eine Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit bedeuten würde, und die Benützung der Straße durch an der Versammlung Teilnehmende vielmehr nach § 6 VStG gerechtfertigt sei, ist entgegenzuhalten, dass das Versammlungsrecht unter möglichster Schonung der Rechte Dritter auszuüben ist und nicht zum Schaden anderer missbraucht werden darf (vgl. VfSlg 18.601/2008). So handelt es sich bei § 81 Abs 1 SPG – wie bereits ausgeführt – um eine verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung dient, und dadurch auch die Ausübung der Versammlungsfreiheit beschränken kann.

Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm angelastete Übertretung zu verantworten.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Auf dem Gegenstande vom Beschwerdeführer dazu verantwortenden, beeinträchtigenden Schutzzweckinteressen wurde im Besonderen bereits hingewiesen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als erschwerend nichts, als mildernd die Unbescholtenheit zu werten.

Die nunmehr ausgesprochenen Strafen entsprechen durchaus dem Unrechtsgehalt der Übertretung wie auch dem gesetzten zumindest als grob fahrlässig bzw. vorsätzlich zu bewertenden Verschulden. Diese wurden angesichts der anzuwendenden Strafobergrenzen aus Sicht des LVwg Steiermark durch die LPD Steiermark relativ zu hoch bemessen, sodass auch in Anbetracht der bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekanntgegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nunmehr sämtlichen objektiven und subjektiven Strafmessungskriterien entsprechend herabgesetzt werden konnten. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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