projekte
LVwG 70.35-1297/2024•LVwG ST LVwG 70.35-1297/2024
LVwG 70.35-1297/2024Landesverwaltungsgericht07.06.2024
Antrag, Erziehungsberechtigte, sprengelfremder Schulbesuch, Gründe, Vergleich, Fremdsprache, Schwerpunktsetzung, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau A B, MSc, geb. am ****, und des Herrn Dipl. Wirtschaftsing. (FH), Ing. C D, MSc, geb. am ****, beide wohnhaft in L, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf vom 25.03.2024, GZ: A-2024-1268-00005/0003,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 23 Abs 2 Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz (StPEG 2004) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid vom 25.03.2024 hat der Bürgermeister der Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf dem Antrag von A B auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes E F, geboren am ****, an der Mittelschule (MS) L ab dem Schuljahr 2024/2025 nicht Folge gegeben. Näher wurde dazu erläutert, dass zu diesem Antrag, welcher im Wesentlichen mit der Möglichkeit, die Oberstufe mit Matura zu besuchen, begründet worden sei, die Stadtgemeinde G, die Marktgemeinde L sowie die Bildungsdirektion Steiermark angehört worden seien. Die Bildungsdirektion habe ebenso wie die Stadtgemeinde G dieses Ansuchen mangels Erfüllung der Kriterien nicht befürwortet und könne folglich die belangte Behörde dem Antrag nicht Folge geben.
II. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht und in formal zulässiger Weise Widerspruch (richtig: Beschwerde) erhoben. In dieser monierten E F’s Eltern zum einen, dass andere Kinder aus der 4. Klasse der Volksschule F einen positiven Bescheid betreffend Besuch der Mittelschule L erhalten hätten. Zum anderen biete die MS L, im Gegensatz zur MS G, einen Englisch-Zweig an, für den ihr Sohn angemeldet sei; überdies biete sie, im Gegensatz zur MS G, die Möglichkeit nach Abschluss der 4. Klasse in den Oberstufenzweig (Kooperation mit dem BORG M) zu wechseln und dort mit Matura abzuschließen, oder auch die Möglichkeit, mit erfolgreichem Abschluss der 8. Klasse, sich zur Lehrabschlussprüfung als Medienfachmann anzumelden. E F habe den sehr großen Wunsch, die MS L zu besuchen, habe gemeinsam mit seinem Bruder und einem Freund diverse Termine an der MS L wahrgenommen (z.B. Schnuppertage, etc.) und es bestehe die schriftliche Zusage der Direktorin, ihn in die MS L aufzunehmen, sobald es einem positiven Bescheid gebe. Nachdem eineiige Zwillingsgeschwister eine sehr starke emotionale Bindung haben und E F auch für G H im Schulalltag eine große Stütze sei, sei es für die Familie wichtig, dass beide Kinder die gleiche Schule besuchen. Man lege daher Widerspruch ein und bitte um erneute Prüfung.
III. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht diese Beschwerde am 05.04.2024 unter Anschluss ihres Verfahrensaktes zur Entscheidung vorgelegt; am selben Tag wurde auch der Beschwerdeakt betreffend den sprengelfremden Schulbesuch des Zwillingsbruders vorgelegt (GZ: LVwG 70.35-1296/2024).
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Nach Einlangen des Beschwerdeaktes haben über entsprechendes hg. Ersuchen die Bildungsdirektion Steiermark, die belangte Behörde sowie die Stadtgemeinde G als Erhalterin der Sprengelschule und die Marktgemeinde L als Erhalterin der sprengelfremden Schule ergänzende Stellungnahme erstattet, wobei die Beschwerdeführerin sich dazu mit Schreiben vom 17.05.2024 ergänzend geäußert hat. In weiterer Folge wurden zum vorgebrachten Umstand des „Sprachenschwerpunkts Englisch“ an der sprengelfremden Schule sowie zum sprachlichen Lehrinhalt an der Sprengelschule seitens des Verwaltungsgerichts ergänzende Informationen eingeholt.
Auf Basis des Akteninhalts und der durchgeführten Ermittlungen wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Zwillinge E F und G H, geboren am ****, sind in W, L, wohnhaft. Gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juni 2002 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschulen G (politischer Bezirk W) sind sie diesem Schulsprengel zugehörig.
Mit Schreiben vom 28.12.2023 beantragte A B bei der Wohnsitzgemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuchs ihres Sohnes an der Mittelschule L ab dem Schuljahr 2024/2025. Als Begründung wurde das individuelle Bildungsziel genannt, dass es die Möglichkeit gebe, die Oberstufe (mit Matura) zu besuchen.
Die Bildungsdirektion Steiermark nahm mit Schreiben vom 18.01.2024 zu diesem Antrag Stellung und befürwortete einen sprengelfremden Schulbesuch nicht, da keiner der in § 23 Abs 2 StPEG 2004 vorgesehenen Gründe zutrifft.
Die Stadtgemeinde G als Schulerhalterin der Mittelschule G (Sprengelschule) brachte mit Stellungnahme vom 30.01.2024 vor, diesem Antrag nicht zuzustimmen, da durch die Differenzierung in Deutsch, Mathematik und in der lebenden Fremdsprache (Englisch) in den beiden Leistungsniveaus „Standard“ und „Standard AHS“ die Schülerinnen und Schüler sowohl für eine Lehre als auch für eine weiterführende Schule sehr gut vorbereitet würden und die Mittelschule G ein reichhaltiges und den unterschiedlichen Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler entsprechendes Schulangebot anbiete.
Die Marktgemeinde L als gesetzliche Schulerhalterin der sprengelfremden Schule stimmte dem Schulbesuch des E F ab dem Schuljahr 2024/25 mit Schreiben vom 15.03.2024 zu.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag gemäß § 23 Abs. 2 StPEG 2004 unter Hinweis auf die eingeholten Stellungnahmen als unbegründet abgewiesen.
Die Bildungsdirektion Steiermark hat in einer ausführlichen Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 04.05.2024 das Bildungsangebot der MS G und jenes der MS L näher beschrieben und festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keiner der im Gesetz genannten Umstände vorliegt, der für die Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches spricht.
Beide Mittelschulen bieten im Rahmen des regulären Lehrplans für Mittelschulen vergleichbare pädagogische Angebote, die den allgemeinen Bildungsanforderungen und -standards von Mittelschulen entsprechen, eine grundsätzlich gleichwertige Bildungsqualität anbieten und die Schülerinnen und Schüler für den weiteren Bildungs- und Berufsweg (sowohl für eine Lehre als auch für alle weiterführenden Schulen) gleichwertig vorbereiten.
An keiner der beiden Mittelschulen besteht ein schulautonomer Schwerpunkt, sondern bieten beide MS innerhalb des regulären Lehrplanes individuelle Schwerpunktsetzungen, die aus pädagogischer Sicht nicht das Vorliegen eines individuellen Bildungszieles darstellen.
Die Marktgemeinde L hat eine von der Leitung der Mittelschule L dargelegte Beschreibung der Schwerpunktklasse Englisch übermittelt: An der sprengelfremden Schule wird die von den Beschwerdeführern genannte „Schwerpunktklasse Englisch“ geführt, wobei diese ab der 5. Klasse eingerichtet ist und insgesamt über vier Schuljahre auf die reguläre Anzahl von 124 Gesamtwochenstunden kommt. Laut Lehrplan der Mittelschulen ist für vier Schuljahre eine Mindestzahl von 12 Englischstunden vorgesehen, die Englischklasse hat - über vier Jahre gesehen - 15 Englischstunden. Weiters wird in dieser Klasse neben dem regulären Englischunterricht Englisch auch als Arbeitssprache verwendet. Das heißt, dass z.B. in Biologie auch möglichst viel in Englisch gesprochen und Anweisungen auf Englisch gegeben werden, wie z.B.: „Open the window, take out your books, colour the pictures….“. Der Lehrstoff wird jedoch auf Deutsch erklärt, da der Lehrplan abgedeckt werden muss und auch am Ende der Stunde wird der Merktext auf Deutsch in das Heft geschrieben, aber auch einzelne Wörter/Sätze in Englisch (z.B.:“The cat likes to catch mice“…). Die Prüfungen des Lehrstoffes erfolgen ebenfalls in Deutsch. Die Realiengegenstände (Geografie, Geschichte, Biologie, Musik, etc.) werden (sofern vorhanden) von Englischlehrerinnen und Englischlehrern unterrichtet. In der 5./6./7. Schulstufe findet jährlich ein dreitägiger Workshop mit Native Speaker statt („English in action“); in der 8. Schulstufe fährt die Englischklasse nach England, um eine Woche bei Gastfamilien und in einer Sprachenschule zu verbringen.
In der MS G, der Sprengelschule, wird zum einen der digitalen Ausbildung ein großer Stellenwert eingeräumt, zum anderen ist eine MINT-Schwerpunktklasse mit 124 Wochenstunden (über vier Schuljahre) und eine MINT-Pilot-Schulversuchsklasse mit 135 Wochenstunden eingerichtet, welche in Kooperation mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung besteht und einen eigenen Lehrplan aufweist.
Zudem wird eine KREATIV-SPRACHEN-Schwerpunktklasse angeboten und ist ab dem Schuljahr 2024/25 ebenso wie an der MS L ab der 5. Schulstufe eine Klasse mit einem sprachlich-kreativen Zweig vorgesehen. Auch dort wird in einer eigenen Klasse teilweise die englische Sprache in den Fächern Geographie, Biologie, Musik und digitale Grundbildung in Verwendung sein, wodurch die Schülerinnen und Schüler zusätzliche Kompetenzen in der Fremdsprache Englisch erwerben. Das bedeutet, dass der Unterricht zwar grundsätzlich in deutscher Sprache erfolgt, ebenso die Leistungsüberprüfungen, aber Arbeitsaufträge, Zusammenfassungen und einzelne Einheiten werden (teilweise) in englischer Sprache erfolgen. Dieses der „Schwerpunktklasse Englisch“ entsprechende Angebot ist auch auf der Homepage der MS G ersichtlich, wobei dazu Folgendes ausgeführt ist:
„Zur KREATIV-SPRACHEN-Schwerpunktklasse:
Die KREATIV-SPRACHEN-Schwerpunktklasse mit 124 Wochenstunden wird Englisch als Arbeitssprache anbieten, die kontinuierlich in den vier Jahren auf weitere Unterrichtfächer ausgerollt werden wird.
Großer Wert wird in dieser Klasse auch auf die Entwicklung der bildnerischen und kreativen Fähigkeiten und Fertigkeiten unserer Schüler:innen gelegt. Fächerübergreifendende Projekte in Musik, Bildnerischer Erziehung, Werken und digitaler Grundbildung stehen dabei im Mittelpunkt eines vernetzten Unterrichts und werden nach Bedarf, Interesse und Begabungen unserer Schüler:innen vertieft.
Workshops zu Gesundheitsthemen, Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Umweltbildung ergänzen einen lebensnahen und abwechslungsreichen Unterricht, der auch in Kooperation mit Einrichtungen der Gemeinde G (Wirtschaftshof, Stadtgärtnerei, Stadtwerke G) außerhalb der Schule stattfinden wird“.
Die Stadtgemeinde G hat mit Schreiben vom 08.05.2024 bekannt gegeben, dass nach derzeitigem Stand für die 5. Schulstufe 66 Schülerinnen und Schüler angemeldet sind und drei Klassen eingerichtet werden.
Die Entfernung vom Wohnort des Schülers zur MS G beträgt je nach Wegstrecke zumindest 3,4 km, jene zur sprengelfremden Schule zumindest 10,7 km (maps.google.at).
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, aus dem Beschwerdevorbringen und den ergänzenden Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichts Steiermark. Die Bildungsangebote der beiden Mittelschulen ergeben sich aus einer ausführlichen Stellungnahme der Bildungsdirektion vom 04.05.2024, einer Stellungnahme der Marktgemeinde L, welche eine von der Mittelschule L dargelegte Beschreibung der Schwerpunktklasse Englisch mitübermittelt hat, sowie aus einer Einsicht in die Homepage der Mittelschule G und einem Telefonat mit dem dortigen Schulleiter (AV vom 31.05.2024 aus dem unter GZ: LVwG 70.6-1277/2024 geführten Beschwerdeverfahren, welcher diesem ggstdl. Akt angeschlossen wurde).
Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Umstand, dass an der MS L eine Schwerpunktklasse Englisch ab der 5. Schulstufe eingerichtet ist, wird nicht in Zweifel gezogen, wobei dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nähere Erläuterungen erfolgen; zudem haben hg. Ermittlungen ergeben, dass ein eigener englischsprachiger Schwerpunkt ab dem Schuljahr 2024/2025 auch an der MS G eingerichtet wird. Die Entfernung zu beiden Mittelschulen ergibt sich aus hg. Abfragen auf maps.google.at.
Der maßgebliche Sachverhalt steht fest und konnte der gegenständlichen Entscheidung ohne jegliche Bedenken zugrunde gelegt werden.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Im vorliegenden Verfahren wurde von E F’s Mutter ein Antrag auf Bewilligung eines sprengelfremden Schulbesuches gestellt und wurde diesem Antrag von der belangten Gemeinde mit dem bekämpften Bescheid nicht stattgegeben.
Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG 2004 ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
Gemäß § 23 Abs 2 StPEG 2004 kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub, jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 leg. cit. nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).
Vor diesem Hintergrund waren die einzelnen, in Art. 23 Abs. 2 StPEG 2004 genannten, Kriterien einer Prüfung zu unterziehen und war abschließend eine Gesamtabwägung vorzunehmen:
Persönliche Verhältnisse, die für diese Abwägung in objektiver Hinsicht relevant wären, sind im vorliegenden Fall nicht vorliegend. Insbesondere kann der vorgebrachte Schulbesuch von befreundeten Kindern keinen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, wobei hierzu angemerkt sei, dass am Landesverwaltungsgericht Steiermark aktuell weitere Beschwerdeverfahren betreffend ablehnende Bescheide über Anträge auf sprengelfremden Schulbesuch an der MS L anstelle der MS G anhängig sind.
Die individuellen Bildungsziele des E F stehen verfahrensgegenständlich im Vordergrund und wurde vorgebracht, dass der Sprachenschwerpunkt an der sprengelfremden Schule ein ebensolches sei. Zutreffend ist hierbei, dass die sprengelfremde Schule eine Vertiefung im Bereich Englisch anbietet, was sich darin zeigt, dass innerhalb der vier Jahre 15 Wochenstunden (bei regulär zumindest zwölf Wochenstunden) angeboten werden und - auch wenn Englisch nicht Arbeitssprache im eigentlichen Sinn in anderen Fächern ist - so ist doch die englische Sprachverwendung auch in andere Fächer integriert. Ein eigener schulautonomer Schwerpunkt bzw. die Umsetzung eines eigenen Lehrplans ist hiermit jedoch nicht verbunden.
Als maßgeblich ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass ein vergleichbarer sprachlicher Schwerpunkt ab dem Schuljahr 2024/25 auch an der Sprengelschule vorgesehen ist, wo in einer von drei 1. Klassen teilweise die Verwendung der englischen Sprache in den Fächern Geographie, Biologie, Musik und digitale Grundbildung erfolgen wird.
Grundsätzlich muss festgehalten werden, dass autonome Schwerpunktsetzungen innerhalb des regulären Lehrplans, wie hier vorliegend, grundsätzlich noch kein berücksichtigungswürdiges individuelles Bildungsziel darstellen. Dies gilt umso mehr, wenn eine allfällig zwischen verschiedenen Schulen bestehende Differenz in der Gesamtstundenanzahl lediglich im Ausmaß von drei Gesamtwochenstunden – dies summarisch über vier Schuljahre gerechnet – besteht, was für ein einzelnes Schuljahr weniger als eine Schulstunde pro Woche bedeutet. Unbestrittenermaßen ist zwar eine stärkere Verwendung einer Fremdsprache auch in anderen Fächern gerade für spracheninteressierte Schülerinnen und Schüler ein nennenswerter Vorteil, allerdings kann dies kein individuelles Bildungsziel im Sinne der gesetzlichen Bestimmung darstellen und zeigt sich im konkreten Fall überdies, dass die sprachliche Schwerpunktsetzung an beiden Schulen ab dem folgenden Schuljahr durchaus vergleichbar ist.
Durch die Differenzierung in Deutsch, Mathematik und in der lebenden Fremdsprache (Englisch) und im Lichte der Verwendung derselben regulären Lehrpläne für Mittelschulen werden die Schülerinnen und Schüler beider Schulen jedenfalls sowohl für eine Lehre als auch für alle weiterführenden Schulen in vergleichbarer Weise vorbereitet und ist selbst im Falle einer nicht bestehenden Kooperation einer Mittelschule mit einer konkreten Oberstufen-Schule davon auszugehen, dass mit erfolgreichem Abschluss der Mittelschulen jedenfalls die weiterführenden Schulen in vergleichbarer Weise besucht werden können. Damit ist es auch zu erklären, dass die Bildungsdirektion Steiermark das Vorliegen eines individuellen Bildungszieles, welches für einen Besuch der MS L anstelle der MS G sprechen würde, ausdrücklich nicht anerkannt und einen sprengelfremden Schulbesuch ausdrücklich nicht befürwortet hat.
Zu den örtlichen Verkehrsverhältnissen bzw. zur Zumutbarkeit des Schulweges ergibt sich, dass der Schulweg in die Sprengelschule deutlich kürzer ist; jedenfalls aber erscheint keiner der beiden möglichen Schulwege als unzumutbar. Aus schulorganisatorischer Sicht ergeben sich durch einen sprengelfremden Schulbesuch keine Auswirkungen.
Auch sonstige, der persönlichen Sphäre oder anderen Bereichen zuzurechnende Gründe, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen würden, sind bei objektiver Prüfung nicht erkennbar.
In einer Gesamtbetrachtung war somit kein Argument erkennbar, das in sachlicher Hinsicht für die Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches sprechen würde. Auch der Umstand, dass im konkreten Fall kein schulorganisatorischer (oder sonstiger) Umstand gegen einen sprengelfremden Schulbesuch spricht, vermag nichts zugunsten der Beschwerdeführer zu bewirken, da eben damit noch kein Überwiegen der Pro-Argumente bewirkt wird. Für E F selbst mag zwar ebenso wie für seine gesamte Familie die Mittelschule L die bevorzugte Schule sein, allerdings besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmung eben gerade kein Wahlrecht zwischen den Schulen und kein Recht auf Besuch der subjektiv besser passenden und daher ausgewählten Schule, sondern besteht die primäre Zugehörigkeit zur Sprengelschule.
Die Rechtsordnung sieht vielmehr als Regelfall grundsätzlich den Besuch der Sprengelschule vor; Ausnahmen im Sinne von Genehmigungen sprengelfremder Schulbesuche nach § 23 Abs. 2 StPEG 2004 können nur bei Vorliegen – und Überwiegen – bestimmter, im Gesetz genau definierter, Gründe erteilt werden. Das gerichtliche Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass diese Gründe nicht überwiegend vorhanden sind, wobei damit ausdrücklich nicht gesagt werden soll, dass die Wünsche der Eltern bzw. des Kindes an sich unberechtigt sind. Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Abwägung jedoch ausschließlich auf die gesetzlich vorgesehenen Gründe anhand der vorliegenden Feststellungen zu beschränken und hat diese Abwägung ergeben, dass in keinem der im Gesetz angeführten Abwägungskriterien ein relevantes Überwiegen der Gründe für einen sprengelfremden Schulbesuch spricht.
Es war daher zu konstatieren, dass in der Entscheidung der belangten Behörde, den diesbezüglichen Antrag abzulehnen, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden konnte. Der dagegen erhobenen Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt sein.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.