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LVwG 41.34-3620/2023•LVwG ST LVwG 41.34-3620/2023
LVwG 41.34-3620/2023Landesverwaltungsgericht05.06.2024
Vergütung für den Verdienstentgang, Telefonanruf, Absonderung durch Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH 27.2.2024, E 456/2022, Epidemiegesetz 1950
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der A B GmbH (FN******), vertreten durch Rechtsanwaltssozietät C D, Hstraße, P bei G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 02.02.2021, GZ: BHLB-67740/2020-7, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
und Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 08.04.2020 in der Fassung vom 22.09.2020 der A B GmbH (FN ******) auf Vergütung für den Verdienstentgang als Dienstgeber des Herrn Ing. E F, geb. *****, in Folge der Absonderung im Zeitraum vom 09.03.2020 bis 23.03.2020 in der Höhe von € 4.118,05 auf Rechtsgrundlage § 32 Abs 1 Z 1 iVm § 32 Abs 3 und § 36 Abs 1 lit. i) Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr. 186/1950 idF BGBl I Nr. 195/2022, stattgegeben wird.
Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 16.05.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 17.05.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 17.05.2024 zugestellt. Der Oberbehörde wurde die Niederschrift am 17.05.2024 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 31.05.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den für die Entscheidung maßgebenden Gründen:
Eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung des § 32 Abs. 3 EpiG ist, dass es sich um eine „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ handeln muss. Entscheidend dafür, ob der Vergütungsanspruch der beschwerdeführenden GmbH nach § 32 Abs 3 EpiG zu Recht besteht, ist daher, ob der Geschäftsführer als „Person, die in einem Arbeitsverhältnis steht“ im Sinne des § 32 Abs 3 EpiG qualifiziert werden kann.
Aus dem Gesellschaftsvertrag geht hervor, dass Herr Ing. E F aufgrund seiner Beteiligungshöhe von 33,33 % ohne Sperrminorität keinen beherrschenden Einfluss auf die A B GmbH hat und folglich und auch nicht als beherrschender Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH angesehen werden kann.
Im Ergebnis ist Herr Ing. E F als Dienstnehmer der beschwerdeführernden GmbH zu werten und kommt diese daher auch das Antragsrecht nach § 32 Abs 3 EpiG zu.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren insbesondere, für welchen Zeitraum ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG besteht. Aufgrund der Angaben in der Beschwerde war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob im Zeitraum von 09.03.2020 bis 16.03.2020 eine Absonderung mittels Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt verfügt wurde.
Nach § 43 Abs. 3 EpiG sind bei Auftreten der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgezählten Erkrankungen sowie in (sonstigen) Fällen dringender Gefahr die in § 5 Abs. 1 EpiG bezeichneten Erhebungen und die in den §§ 7 bis 14 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch sofort an Ort und Stelle von den zuständigen, im öffentlichen Sanitätsdienste stehenden Ärzten zu treffen. Diese als zur Setzung verfahrensfreier Verwaltungsakte zu verstehende Ermächtigung hat jedoch unter anderem zur Voraussetzung, dass die Maßnahme von einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt gesetzt wird. (VwGH 21.03.2022, Ra 2022/09/0003)
Die in § 7 Abs 1a erster Satz EpiG vorgesehenen Eingriffe konnten mit Bescheid (Mandatsbescheid) oder – bei Gefahr im Verzug – durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt getroffen werden (Erläut zur RV 1187 BlgNR 25. GP, 16; VfSlg 20.454/2021, 20.498/2021; vgl nunmehr ausdrücklich §7 Abs1a letzter Satz EpiG idF seit BGBl I 89/2022 und dazu AB 1503 BlgNR 27. GP, 2, wonach eine "Klarstellung" der Rechtslage beabsichtigt war). § 28a Abs 1 und Abs 1a Z 1 EpiG sah die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor (vgl abermals Erläut zur RV 1187 BlgNR 25. GP, 16). Erst mit der EpiG-Novelle BGBl I 43/2020 wurde ab 15. Mai 2020 (bis zum 30. Juni 2023) die Möglichkeit der telefonischen Bescheiderlassung vorgesehen (§46 und §50 Abs11 EpiG).
§ 32 Abs1 Z1 EpiG begründet einen Anspruch auf Vergütung, wenn und soweit jemand "gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden" ist. Sowohl nach dem Wortlaut als auch bei verfassungskonformem Verständnis gilt dies sowohl für Fälle der Absonderung durch Bescheid als auch für Fälle der Absonderung durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfSlg 20.498/2021, 20.499/2021; VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0038). Für den Vergütungsanspruch ist ferner gleichgültig, ob der rechtskräftig gewordene Absonderungsbescheid oder die wirksam gewordene Absonderung durch Befehls- oder Zwangsgewalt rechtmäßig oder rechtswidrig waren. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 20.498/2021 festgehalten hat, ist vor dem Hintergrund der § 7 iVm § 43 und § 32 Abs 1 Z 1 EpiG – jedenfalls für Zwecke eines Vergütungsanspruches nach § 32 EpiG – im Zweifel davon auszugehen, dass Telefonanrufe durch die für Absonderungen zuständige (Abteilung der) Bezirksverwaltungsbehörde verbindliche Anordnungen, deren Nichtbefolgung auch sanktionsbewehrt ist, zum Gegenstand haben, sofern nicht ausnahmsweise besondere Umstände dagegen sprechen. (VfGH 27.2.2024, E456/2022)
Das Ermittlungsverfahren – insbesondere die Einvernahme des Zeugen Ing. E F – hat glaubwürdig ergeben, dass der Dienstnehmer von einer Mitarbeiterin der belangten Behörde am 09.03.2020 kontaktiert und zur Absonderung aufgefordert wurde. Es ist daher von einem Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt auszugehen (eine Verkündung eines telefonischen Bescheides war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht gesetzlich verankert). Besondere Umstände, die dagegen sprechen, dass im vorliegenden Fall keine verbindliche, sanktionsbewehrte Anordnung vorgelegen ist, wurden nicht festgestellt. Das Verwaltungsgericht erkennt daher einen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG für den Absonderungszeitraum 09.03.2020 bis 16.03.2020 (durch einen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt) sowie 17.03.2020 bis 23.03.2020 (bescheidmäßige Absonderung) an.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, und – unter Berücksichtigung des festgestellten (berechneten) Vergütungsbetrages pro Tag in der Höhe von € 281,26, der Höhe nach insgesamt begrenzt auf das Antragsbegehren in der Höhe von € 4.118,04 – ergänzend zum bereits gewährten Vergütungsanspruch in der Höhe von € 1.927,01, ein weiterer Vergütungsbetrag in der Höhe von € 2.191,04 zuzuerkennen. Es war daher der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) dahingehend abzuändern, dass als Vergütungsanspruch ein Betrag von € 4.118,05 neufestzusetzen war. Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides war folglich ersatzlos aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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