projekte
LVwG 26.20-3845/2023•LVwG ST LVwG 26.20-3845/2023
LVwG 26.20-3845/2023Landesverwaltungsgericht31.05.2024
Daueraufenthalt, Bescheinigung, EWR-Bürger, Zweck, Ausscheiden, Erwerbsleben, Regelpensionsalters, Benachteiligungen, Aufenthalt, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15.11.2023, GZ: ABT03-145220/2023-7,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird
Folge gegeben
und der Beschwerdeführerin ist eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes als EWR-Bürgerin auszustellen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.07.2023, auf Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthaltes für EWR-Bürger abgewiesen, mit der wesentlichen Begründung, dass weder eine ununterbrochene Erwerbstätigkeit noch eine durchgehende Krankenversicherung nachgewiesen worden sei, wobei die Beschwerdeführerin mehrfach Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen habe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die vorgelegten Versicherungsdatenauszüge bestätigen, dass die Krankenversicherungszeiten nicht unterbrochen gewesen seien.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt nachfolgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und kam 2016 nach Österreich, wo sie von 20.07.2016 bis 22.04.2018 selbstversichert nach § 16 Abs 1 ASVG war.
Vom 23.04.2018 bis 27.03.2020 war die Beschwerdeführerin als Arbeiterin bei der C D Ges.m.b.H. beschäftigt, wo sie aufgrund der Corona-Situation gekündigt wurde.
Vom 28.03.2020 bis 05.04.2020 erhielt die Beschwerdeführerin Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung der C D Ges.m.b.H.
In der Folge war die Beschwerdeführerin beim AMS gemeldet und bezog vom 06.04.2020 bis 01.07.2020 Arbeitslosengeld, vom 02.07.2020 bis 31.12.2020 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld, vom 07.01.2021 bis 28.02.2021 Arbeitslosengeld, vom 01.03.2021 bis 22.04.2021 Notstandshilfe und Überbrückungshilfe, dies bis 25.06.2021. Vom 26.06.2021 bis 22.08.2021 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld, vom 23.08.2021 bis 11.06.2022 und vom 27.06.2022. bis 31.12.2022 Notstandhilfe und Überbrückungshilfe.
Nach Erreichen des Regelpensionsalters ist die Beschwerdeführerin seit 01.01.2023 in Pension.
Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit lag nicht vor, da sich die Beschwerdeführerin von ihrer Tumoroperation erholt hatte, sie war beim AMS gemeldet, konnte jedoch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keine Arbeitsstelle bekommen.
Die Beschwerdeführerin ist verwitwet, ihre Tochter lebt seit 15 Jahren in Österreich, sie erhielt und erhält von einer weiteren Tochter- E F, die als Pilotin beschäftigt ist, € 500,00 monatlich überwiesen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sollte sie auch Pensionen aus Rumänien und Italien - wo sie gearbeitet hatte - erhalten, die diesbezüglichen Verfahren seien noch im Laufen.
Mit Bescheid der Stadt Graz, Sozialamt, vom 22.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 Sozialunterstützung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes in der Höhe von € 487,52 monatlich gewährt. Dieser Betrag habe sich nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nunmehr erhöht.
Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass durchweg Krankenversicherungsschutz gegeben war.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin einvernommen wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 53a Abs 1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§ 51 und 52) unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51 und 52 nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
Gemäß § 51 Abs 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständige sind;
Gemäß § 53a Abs 3 Z 1 NAG erwerben EWR-Bürger abweichend von Abs 1 gemäß § 51 Abs 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten 12 Monate ausgeübt haben und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin zunächst jedenfalls für den Zeitraum 23.04.2018 bis 05.04.2020 als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG anzusehen, wobei sie in der Folge, nachdem sie aufgrund der Corona-Situation gekündigt worden war, beim AMS gemeldet war, jedoch aufgrund ihres Alters keine Stelle gefunden werden konnte, sodass sie schließlich nach Erreichen des Regelpensionsalters mit 01.01.2023 in Pension ging.
Die Regelung des § 53a Abs 3 Z 1 NAG hat augenscheinlich den Zweck durch das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bei Erreichen des Regelpensionsalters keine Benachteiligung im Hinblick auf die geforderten fünf Jahren Aufenthalt entstehen zu lassen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht angesichts dessen daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG mittlerweile ein Recht auf Daueraufenthalt erhalten hat.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.