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LVwG 30.39-385/2024•LVwG ST LVwG 30.39-385/2024
LVwG 30.39-385/2024Landesverwaltungsgericht27.05.2024
Strafbarkeit, konsenslose Ausführung, Zustandsdelikt, strafbares Verhalten, konsensloser Zustand, Verjährungsfrist, Abschluss der baulichen Maßnahmen, bauliche Maßnahmen, Fertigstellung, Steiermärkisches Baurecht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über die Beschwerde des Mag. rer. soc. oec. A B, vertreten durch C D Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 31.10.2023, GZ: GRAZ/601210015589/2021,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde vollumfänglich Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zu sämtlichen 5 Spruchpunkten gemäß 45 Abs 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG
e i n g e s t e l l t.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Am 16.07.2021 führte die Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz Erhebung auf dem Gst des Beschwerdeführers W Straße, G durch und wurde in einem Amtsbericht über diese Erhebung festgehalten, dass auf der Liegenschaft W Straße nicht nach einem genehmigten Bescheid/Bauplan (BAB-2018-076705) gebaut worden sei. Unter der Überschrift “Zeitpunkt der Ausführung” findet sich auf dem Amtsbericht vom 20.07.2021 folgendes vermerkt: “Beginn: Anfang März 2021 Ende: nicht feststellbar”
Die Bau- und Anlagenbehörde brachte diesen Amtsbericht der belangten Behörde mit einer Anzeige vom 23.11.2021 zur Kenntnis und vermerkte auf der Anzeige, dass der Errichtungszeitpunkt nicht feststellbar sei.
Darauf gestützt erließ die belangte Behörde eine Strafverfügung vom 04.07.2022, die die erste Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer darstellte. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch.
Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 31.10.2023, GZ: GRAZ/601210015589/2021 wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt und über ihn folgende Geldstrafen verhängt:
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Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.12.2023. In dieser brachte der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, am 03.12.2019 sei dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung zu GZ A-17-BAB-2018-76705 erteilt worden. In weiterer Folge sei es zu Änderungen im Bauvorhaben gekommen und sei am 10.11.2020 eine Mitteilung nach § 21 Stmk BauG übermittelt worden. Am 03.02.2021 sei sodann zu den gemeldeten Vorhaben ein Baubewilligungsantrag nach § 19 Stmk BauG eingereicht worden und sei die Baubewilligung für diese Änderungen erst am 29.09.2021 erteilt worden.
Am 16.07.2021 habe dann eine Kontrolle der Baudurchführung stattgefunden und seien die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen festgestellt worden und zu Unrecht bestraft worden.
So habe die Stützmauer wie Stützwände zur Sicherung von Baugruben keiner Baubewilligung während der Bauarbeiten bedurft, die Terrassentüren seien aus statischen Gründen verschoben worden und mittlerweile bewilligt, ebenso wie der breitere Laubengang. Das aufgeklappte Dach sei ursprünglich nur als Provisorium errichtet worden und sei erst später entschieden worden dieses beizubehalten. Bei der Öffnung 0,90x0,90 handle es sich um eine Öffnung, die für die Durchführung von Installationsarbeiten erforderlich gewesen sei und sei später wieder verschlossen worden. Diese Maßnahme sei nicht bewilligungspflichtig gewesen.
Beantragt wurde sodann die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Am 15.05.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Architekt DI E F einvernommen wurde und auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet wurde.
II.Feststellungen:
Auf der Liegenschaft W Straße, G wurden vom Beschwerdeführer als Bauherren folgende baubewilligungspflichtigen Baumaßnahmen beauftragt, obwohl ihm im Zeitpunkt der Errichtung dafür keine Baubewilligungen erteilt worden waren:
Eine Stützmauer in L Form mit der Länge von ca 6,80m, Breite ca 0,15m und einer Ansichtshöhe von ca 3,85m über dem natürlichen Gelände wurde im Anschluss an einen neu errichteten Keller errichtet. Die Baumaßnahmen zur Errichtung dieser Stützmauer waren jedenfalls bereits Mitte März 2021 beendet. Die Errichtung dieser Stützmauer ist im Bewilligungsbescheid GZ A17-BAB076705/2018/0059 weder im Plan noch in der Baubeschreibung enthalten gewesen.
Ebenfalls waren die Baumaßnahmen zur Errichtung der Terrassentüren mit fixverglasten Fenstern an der westlichen Fassade der Liegenschaft im EG Top 3 und Top 5, und im 1. OG Top 8 und Top 10, die allesamt ca 1,40m in Richtung Norden im Vergleich zum Bewilligungsbescheid GZ A17-BAB076705/2018/0059 verschoben wurden bereits Anfang Mai 2021 beendet.
Im Erdgeschoß wurden bereits vor dem 03.07.2021 Terrassen um rund 0,52 m breiter errichtet als im Bewilligungsbescheid GZ A17-BAB076705/2018/0059 vom 03.12.2019 vorgesehen, indem dort Betonplatten bis zur erbauten Stützmauer verlegt wurden.
Die Baumaßnahmen, mit der der Laubengang im 1. OG um rund 0,50 m breiter gebaut wurde als im genehmigten Plan dargestellt waren bereits im Jahr 2020 fertig gestellt.
Westlich auf der Seite des M wurde ein Dach auf einer Länge von ca 22,44m über die Einzelgaupen errichtet und waren die Baumaßnahmen zur Errichtung dieses Daches bereits im Mai 2021 abgeschlossen.
Im Untergeschoss wurde straßenseitig im nördlichen Bereich eine Aussparung in der Größe von ca 0,90m x 0,90m ausgelassen. Diese Öffnung, die Ende Februar/März 2021 fertig gestellt war diente nicht zur Errichtung eines Fensters, sondern wurde diese Öffnung für die Durchführung der Installationsarbeiten gemacht und durch ein Gitter wieder verschlossen.
Die erste Verfolgungshandlung der belangten Behörde im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bestand in der Erlassung der Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer am 04.07.2022.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststelllungen ergeben sich insbesondere aus der glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen DI E F. Dessen Angaben zu den Zeiträumen der Beendigung der Baumaßnahmen sind insbesondere auf Grund der beschwerdeführerseitig vorgelegten Urkunden aber auch auf Grund der vom Gericht amtswegig beigeschafften Lichtbilder, die den Baufortschritt zu unterschiedlichen Zeitpunkten dokumentieren nachvollziehbar.
So dokumentiert das Lichtbild Jänner 2021, dass eine Schalung zur Errichtung der Stützmauer eingerichtet wurde und ist die Stützmauer auf dem Lichtbild Juni 2021 bereits zu sehen, sodass die Angaben des Zeugen DI E F, dass die Stützmauer Ende Februar oder Anfang März errichtet wurde nachvollziehbar sind und die Fertigstellung der Bauarbeiten mit Mitte März 2021 festzustellen war.
Seine Angaben zum Einbau der Terrassentüren im Mai 2021 lassen sich auf Grund des von ihm vorgelegten Baubesprechungsprotokolls (OZ 15) nachvollziehen und waren daher ebenfalls festzustellen.
Dass der obere Laubengang bereits im Jahr 2020 breiter als ursprünglich bewilligt errichtet wurde, wie DI E F aussagte ist angesichts des Lichtbildes Oktober 2020 nachvollziehbar, auf dem ersichtlich ist, dass mit der Zwischendecke des Obergeschoßes auch bereits der Laubengang miterrichtet wurde. Die Baumaßnahmen zur spruchgegenständlichen Erweiterung dieses Laubenganges waren damit bereits vollendet.
Anders verhält es sich bei der Terrasse im Erdgeschoss, die nicht betoniert wurde, sondern laut DI E F durch Schotterung auf der Erde und Verlegung von Betonplatten 50 x 50 darauf errichtet wurde, sodass es im Hinblick auf die Frage, wann die Baumaßnahmen zur Errichtung abgeschlossen waren auf den Abschluss dieser Arbeiten ankommt.
DI E F sagte dazu aus, diese Platten seien auf der Terrasse Anfang Juli wohl verlegt worden, kurz vor der Baukontrolle am 16.07.2021, denn diese Platten würden ganz zum Schluss verlegt, damit sie nicht wieder schmutzig werden.
Auf den Lichtbildern des Amtsberichtes vom 16.07.2021 ist ersichtlich, dass die Bodenplatten bereits verlegt und abgedeckt wurden.
Im Baubesprechungsprotokoll finden sich dazu insbesondere folgende Einträge:
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Zwar sagte DI E F zu diesem Baubesprechungsprotokoll aus, dass dieses die letzte Version mit Erstellungsdatum 30.07.2021 sei und die erledigten Themen immer ausgegraut worden seien, jedoch ist auf den Lichtbildern des Amtsberichtes vom 16.07.2021 ersichtlich, dass im Erdgeschoss die Platten bereits verlegt waren.
Das genaue Datum, wann die Platten verlegt wurden lässt sich trotz Erhebung aller Beweise nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen, denn DI E F bezeichnete den Zeitpunkt als Anfang Juli, die Einträge im Baubesprechungsprotokoll lassen sich dagegen auch so lesen, dass zumindest im EG versickerungsfähiges Pflaster am 01.07 bereits hergestellt wurde.
Zumindest im Zweifel ist daher im Sinne des Beschwerdeführers von der um rund 0,52 m breiteren Errichtung der Terrasse vor dem 03.07.2021 auszugehen und war dies entsprechend festzustellen.
Dass die Baumaßnahmen zur Errichtung des Daches bereits im Mai 2021 abgeschlossen waren lässt sich anhand des Orthofotos aus dem Mai 2021 nachvollziehen und dass die Aussparung in der Größe von ca 0,90m x 0,90m Ende Februar/März 2021 fertig gestellt war und nicht zur Errichtung eines Fensters diente sondern für die Durchführung der Installationsarbeiten und durch ein Gitter wieder verschlossen wurde wie der Zeuge DI E F aussagte, lässt sich ebenfalls anhand der Lichtbilder OZ 17 nachvollziehen.
Zu sämtlichen festgestellten Tatzeiträumen finden sich auch keine gegenteiligen Ermittlungsergebnisse im Akt der belangten Behörde. In der Anzeige vom 23.11.2021 des Bauamtes heißt es dazu nur, der Errichtungszeitpunkt sei nicht feststellbar und im Amtsbericht vom 20.07.2021 ist als Zeitpunkt der Ausführung Beginn: Anfang März 2021 genannt und zum Ende heißt es: nicht feststellbar.
Dass für die festgestellten Bauwerke keine Bewilligung im Zeitpunkt der Errichtung vorlag, wurde beschwerdeführerseitig nicht bestritten und ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid GZ A17-BAB076705/2018/0059 vom 03.12.2019 samt Einreichplanung und der nachträglichen Baubewilligung.
Dass die erste Verfolgungshandlung der belangten Behörde in der Erlassung der Strafverfügung vom 04.07.2022 bestand, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG 1991, BGBl Nr 52/1991, lauten wie folgt:
§ 31 VStG, idgF BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018:
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
(3) Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
§ 32 VStG, idgF BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018:
(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.
§ 45 VStG, idgF BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013:
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 – Stmk BauG 1995, LGBl Nr 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 73/2023, lauten wie folgt Maßgebliche
§ 118 Stmk BauG, idgF LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2021:
(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 363,– bis EUR 14.535,– zu bestrafen ist, begeht, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 7.267,– zu bestrafen ist, begeht, wer
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Die Strafe befreit nicht von der Verpflichtung, Abweichungen von den baurechtlichen Vorschriften zu beheben und die in den Bescheiden der Baubehörden enthaltenen Anordnungen und Auflagen zu erfüllen.
(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Strafgelder sind für bau- und raumordnungsrelevante Vorhaben zu verwenden.
Die Verfolgung einer Person ist gemäß § 31 Abs 1 VStG unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
118 Abs 2 Z 2 Stmk BauG normiert die Strafbarkeit der konsenslosen Ausführung eines Bauvorhabens. Dabei handelt es sich um ein Zustandsdelikt, sodass das strafbare Verhalten in dem Zeitpunkt aufhört, in dem die Bauführung abgeschlossen ist, wohingegen die Aufrechterhaltung des konsenslosen Zustands nicht unter Strafsanktion gestellt ist (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 73 iVm § 57 Stmk Bauordnung 1968 VwGH 22.06.1995, 93/06/0010, weiters VwGH 17.5.1990, 89/06/0138; 22.9.1988, 88/06/0063). Dabei genügt – wie im vorliegenden Fall – aber grundsätzlich auch die Festlegung eines längeren Zeitraums, während dem die Errichtung erfolgt ist, den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG, weil ein hinreichend konkreter Zeitraum angeführt wird, innerhalb dessen ein derartiges Begehungsdelikt verwirklicht wurde (VwGH 04.07.200, 96/05/0253; 29.01.2008, 2005/05/0174).
Die Verjährungsfrist beginnt vom Zeitpunkt des Abschlusses der dem Beschuldigten angelasteten baulichen Maßnahmen zu laufen, mag der Bau auch noch nicht fertiggestellt sein (vgl VwGH 16.10.2017, Ra 2015/05/0052 zur OÖ BauO mit Hinweis auf VwGH 22.06.1995, 93/06/0010 zur Vorgängerbestimmung der Stmk BauO 1968).
Im Beschwerdefall ist wie festgestellt davon auszugehen, dass die zu Spruchpunkt 1 bis 5 verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen allesamt vor dem 04.07.2021 abgeschlossen waren und damit auch vor der im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeit.
Dem Beschwerdeführer wurde aber erst mit der Strafverfügung vom 04.07.2022, die die erste taugliche Verfolgungshandlung darstellt, die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erstmals zur Last gelegt bzw vorgehalten.
Da sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist mit keiner tauglichen Verfolgungshandlung die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke zur Last gelegt wurde, war es dem Landesverwaltungsgericht in Ermangelung einer tauglichen Verfolgungshandlung auch nicht möglich, den Tatvorwurf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens abzuändern bzw den Tatzeitraum einzuschränken.
Durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung wird die Strafbarkeit nicht beseitigt, sondern bloß die Verfolgung der Tat verhindert. Ist Verfolgungsverjährung eingetreten, liegt ein Verfolgungshindernis vor und das Verfahren ist gemäß § 45 Abs 1 Z 3 einzustellen.
Da eine eingetretene Verjährung von Amts wegen wahrzunehmen ist, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen, ohne weiter auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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