LVwG ST LVwG 80.34-2092/2023; LVwG 46.34-2102/2023

LVwG 80.34-2092/2023; LVwG 46.34-2102/2023Landesverwaltungsgericht24.05.2024

Regest

nachteilige Beeinflussung, Grundwasservorkommen, Grundwasserkörper, Schutzzweck, Trinkwassergewinnung, Verschlechterung, Hausbrunnen, Entschädigungsrecht, Wasserschutzgebiet, Wasserschongebiet, Wasserrechtsgesetz 1959, Grundwasserschutzprogramm Graz bis Radkersburg 2018

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 80.34-2092/2023; LVwG 46.34-2102/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.80.34.2092.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Säumnisbeschwerde des A B und der C D, beide wohnhaft in St. G an der St, A, vertreten durch Mag. E F, Rechtsanwalt, Hgasse, W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als Wasserrechtsbehörde betreffend den Antrag vom 07.07.2022 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung in eventu auf Entschädigungsfestsetzung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß §§ 8, 16 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 32, 34 und 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) sowie § 4 Z 7 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020, werden

1. der Antrag vom 07.07.2022 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer - gegenüber den Vorgaben nach Anlage 3 zum GWSP 2018 zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemenge - erhöhten jahreswirksamen Düngemenge auf den Grundstücken Nr. ** und **, je KG ***** H, sowie

2. der Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 34 Abs 4 WRG

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand und Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom 07.07.2022, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 15.07.2022, haben A B und C D um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer jahreswirksamen Düngemenge auf den im Antrag näher dargelegten Grundstücken im Ausmaß von 16.907 m², wie sie in Anlage 3 Tabelle 1, unter der Spalt „Ertragslage hoch 2“ der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) für die dort festgelegten Kulturen festgelegt und die mit der Bodenwertigkeit für die jeweiligen antragsrelevanten Grundstücke möglich ist, angesucht. Unter Punkt 4. dieses Antrags sind die betreffenden Grundstücke und die beantragten Düngemengen gemäß NAPV explizit genannt.

Antragsbegründend wird im Wesentlichen (zusammengefasst) dargelegt, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke würden intensiv land- und forstwirtschaftlich genutzt; es werde Ackerbau mit Fruchtfolgen und daher abwechselnd mit unterschiedlichen Kulturen betrieben. Diese Grundstücke seien gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.03.2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper G Feld, L Feld und Unteres Mtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (GWSP 2018), im Widmungsgebiet 1 gelegen. Gemäß Anlage 2B-24 zum GWSP 2018 sind die Grundstücke in der Düngeklasse C (wie antragsgemäß in einer Tabelle dargestellt) eingestuft. Demgemäß haben die Antragsteller bei der Düngung im Ackerbau die in Anlage 3 Tabelle 2 und im Feldgemüseanbau die in Anlage 3 Tabelle 3 zum GWSP 2018 angegebenen zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen einzuhalten. Der Bewilligung höherer jahreswirksamer Stickstoffdüngemengen würden weder öffentliche Interessen noch bestehende Rechte Dritter entgegenstehen und würde das Vorhaben auch zu keiner Beeinträchtigung des Grundwassers, die eine Verwendung als Trinkwasser ausschließen würde, führen; es komme insbesondere zu keiner Überschreitung der Grenzwerte nach der Trinkwasserverordnung (BGBl II 304/2001 idF BGBl II 362/2017).

Für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben werde, stellen die Bewilligungswerber einen Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung gemäß §§ 34 Abs 4 iVm 117 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) für die Nutzungsbeschränkung auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken, die sich aus der Widmung der Grundstücke als Trinkwasserschutz- und Schongebiet durch das GWSP 2018 sowie aus der Abweisung der beantragten Höherdüngung ergebe, in eventu in der Höhe von € 2.561,00 pro Jahr, wertgesichert nach dem VPI 2020, durch den Wasserberechtigten.

2. Antrag und Antragsunterlagen wurden zunächst durch die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz an hydrogeologischen Amtssachverstänidgendienst der Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur fachlichen Beurteilung übermittelt.

3. Mit Eingabe vom 27.01.2023 (ABT15-562591/2022-24) teilte der landwirtschaftliche ASV G H (auszugsweise) Folgendes mit:

„[…] Für die Beurteilung und Neueinstufung der Düngeklasse kann nur die Feldkapazität herangezogen werden. Sämtliche, dem Ansuchen, beigelegte Unterlagen sind zu diesem Zweck nicht entscheidend.

Nachdem die Planung und Kostenübernahme durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung nicht mehr stattfindet, ist die Feststellung der Feldkapazität in Eigeninitiative zu veranlassen und die anfallenden Kosten selber zu tragen.

Eine Änderung der vorgegebenen Düngeklasse ist ausschließlich nur durch die Feststellung der Feldkapazität auf den gewünschten Feldstücken vorzunehmen.“

4. Im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2023) teilten die Antragsteller mit (Stellungnahme vom 15.02.2023), dass sie entgegen der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen eine Änderung der Düngeklasse nicht begehren. Der verfahrensgegenständliche Antrag (gemäß § 4 Z 7 leg. cit.) ziele vielmehr auf die wasserrechtliche Bewilligung von Abweichungen von den in § 4 Z 1 und 2 des GWSP 2018 angeführten Voraussetzung innerhalb der bestehenden Düngeklasse ab; dies gehe aus ihrem Ansuchen eindeutig hervor; überdies sei die Feldkapazität tatsächlich bereits festgestellt und über die Digitale Bodenkarte (eBOD) abrufbar (Auszug aus eBOD der Eingabe beigelegt).

5. Eine daraufhin von der belangten Behörde angeforderte gutachterliche Äußerung des landwirtschaftlichen ASV dazu vom 11.04.2023 blieb unbeantwortet.

6. Mit Eingabe vom 30.06.2023 haben die Antragsteller Säumnisbeschwerde erhoben, da die belangte Behörde über den Antrag vom 07.07.2022 innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat.

7. Mit Eingabe vom 14.07.2023 hat die Behörde die Säumnisbeschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erachtete das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit, über den fallgegenständlichen Antrag zu entscheiden, für gegeben und leitete entsprechende Ermittlungen ein.

8. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass weitere Antragsteller gleichgelagerte Säumnisbeschwerden erhoben haben, die wie folgt auf die zuständigen Richter (Gerichtsabteilungen) der Geschäftsverteilung entsprechend zugeteilt wurden und Anlass dafür waren, dass die Beschwerdeverfahren im Wesentlichen abgestimmt geführt wurden (etwa gemeinsame Beschwerdeverhandlung am 05.12.2023), zumal sämtliche Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten waren:

Beschwerdeführer

Gerichtsabteilung

Geschäftszahl

I J

GA 34

LVwG 80.34-8629/2022

LVwG 46.34-8683/2022

I J

GA 34

LVwG 80.34-8628/2022

LVwG 46.34-8684/2022

K L und M N

GA 34

LVwG 80.34-1077/2023

LVwG 46.34-1165/2023

O P und Q R

GA 34

LVwG 80.34-2914/2023

LVwG 46.34-2938/2023

S T

GA 23

LVwG 80.23-8631/2022

LVwG 46.23-8708/2022

DI U V

GA 23

LVwG 80.23-2091/2023

LVwG 46.23-2112/2023

W X

GA 24

LVwG 80.24-8630/2022

LVwG 46.24-8661/2022

Y Z MSc

GA 24

LVwG 80.24-3107/2023

LVwG 46.24-3165/2023

9. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 04.07.2023 (OZ 17) wurde der hydrogeologische ASV HR Mag. Aa B zur fachlichen Beurteilung der Frage der Einflussnahme einer Mehrdüngung auf im Widmungsgebieten der Verordnung liegenden landwirtschaftlichen Grundstücken dem Beschwerdeverfahren beigezogen.

9.1. Mit Eingabe vom 31.08.2023 (OZ 5) erstattete der hydrogeologische Amtssachverständige Befund und Gutachten (zu GZ: ABT15-146341/2023-2). Darin wird die Vorgeschichte zur Verordnung des GWSP, die Sicht des ASV zum Entschädigungsbegehren, die wissenschaftliche Grundlage für die in der Verordnung enthaltenen Maßnahmen und Bewilligungspflichten, der Begriff der „Feldkapazität“ und die Bedeutung der Bodenreinschätzkarte, sowie das Alleinstellungsmerkmal des GWSP dargestellt und der Grund angeführt, weshalb eine geplante Novelle GWSP 2023 zurückgezogen wurde. In weiterer Folge geht der ASV detailliert auf den Antragsgegenstand ein und legt die Gründe dar, weshalb der beantragten pauschalen Erhöhung auf Ertragslagen nach NAPV (hoch1) aus fachlicher Sicht nicht zugestimmt werden könne.

10. Dazu wurde mit hg. Schreiben vom 04.09.2023 Parteiengehör gewahrt (OZ 6 und 7).

10.1. Der rechtsfreundliche Vertreter des öffentlichen Wasserversorgers Ca D GmbH beantragte am 06.09.2023 Akteneinsichtnahme bzw. elektronische Übermittlung der Akteninhalte und wurde diesem Ersuchen am 07.09.2023 stattgegeben (OZ 8 und 9). Zudem wurde mit Eingabe vom 18.09.2023 um Fristerstreckung (zumindest 6 Wochen) zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht (OZ 11). Auch diesem Ersuchen wurde stattgegeben (OZ 12).

10.2. Mit Eingabe vom 05.10.2023 trat die rechtsfreundliche Vertretung der Antragsteller in einer begründeten Stellungnahme vom 04.10.2023 dem hydrogeologischen Gutachten entschieden entgegen und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte (OZ 13).

10.3. Als mitbeteiligte Partei nahm mit Schriftsatz vom 31.10.2023 die rechtsfreundlich vertretene Ca D GmbH schriftliche Stellung und legte dar, es liege keine Säumigkeit der belangten Behörde vor, da die Antragsunterlagen unvollständig seien (fehlender Nachweis der Höherwertigkeit der Böden anhand aktueller Bodenuntersuchungen) und die Komplexität der Angelegenheit ein überwiegendes Verschulden der Behörde nicht begründe; eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich des Eventualantrages nicht in Betracht käme, müsse doch zuerst über den Hauptantrag rechtskräftig entschieden werden um eine Entscheidungspflicht über das Eventualbegehren auszulösen; der Wasserversorger im Interesse der Erhaltung und Sicherung des guten Zustandes der vom GWSP geschützten Grundwasserkörper spricht sich daher gegen die Erteilung der angestrebten Bewilligung aus; die bisherigen Ermittlungsergebnisse würden zeigen, dass eine nachteilige Beeinflussung des Grundwasserkörpers nicht auszuschließen wäre; die Vorgaben zur Stickstoffdüngung der NAPV würden auf die besonderen Bodenverhältnisse im Vorhabensgebiet keine Rücksicht nehmen und somit nicht ausreichen, um im Schutzbereich des verordneten GWSP eine grundwasserverträgliche landwirtschaftliche Nutzung zu verwirklichen; für den Eventualantrag auf Entschädigung gäbe es keine gesetzliche Grundlage, da die Düngebegrenzungen nach § 4 GWSP im Widmungsgebiet 1 auf § 55g Abs 1 Z 1 WRG fußen würden und ein Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 4 WRG ausschließlich nur für Wasserschutzgebiete bzw. Wasserschongebiete in Betracht zu ziehen wäre. Im Übrigen wären gemäß § 7 GWSP 2018 auch alle anderen öffentlichen Wasserversorger im Widmungsgebiet 1 dem Verfahren beizuziehen (OZ 22).

11. Mit hg. Schreiben vom 16.11.2023 wurde – unter Bezugnahme auf die beantragte Einbeziehung aller öffentlichen Wasserversorger im jeweils betroffenen Grundwasserkörper – die Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung) ersucht mitzuteilen, welche öffentlichen Wasserversorger Grundwasser aus den Grundwasserkörpern GK ****** G Feld (und GK ****** L Feld) entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen (OZ 25).

11.1. Mit Eingabe vom 24.11.2023 gab die Abteilung 14 (Wasserwirtschaftliche Rahmenplanung) eine Auswertung von im Wasserbuch erfassten Wasserberechtigten, die Trinkwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern erschroten und nutzen (ohne Berücksichtigung von Leitungsführungen, Übergabeschächte, Pumpstationen o.ä.) bekannt (OZ 31). Diese Liste wurde infolge von (zwischenzeitig) gelöschten Wasserrechten bzw. Auflösung von Genossenschaften bereinigt (siehe OZ 38) und ergeben sich sodann nachstehende öffentliche Wasserversorger im betroffenen Grundwasserkörper GK ***** L Feld (die gemäß § 7 Abs 2 GWSP Grundwasser erschroten und zu Trinkwasserzwecken nutzen):

Gemeinde R

Ca D GmbH

Marktgemeinde E an der Wstraße

Marktgemeinde L-Sankt M

Marktgemeinde W

Wassergenossenschaft L-M

12. Aufgrund der Anberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung stellten sodann einige Gemeinden schriftlich als „öffentliche Wasserversorger“ unter Berufung auf ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren diverse Parteienanträge (OZ 26 bis 30 und 32), worüber das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit gesondertem Beschluss entschieden hat (hg. Beschluss vom 23.05.2024, OZ 46 – Zurückweisung der Anträge mangels Parteistellung).

13. In Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer (die für alle Beschwerdeführer in den gerichtsanhängigen Verfahren gemeinsame) schriftliche Stellungnahme vom 04.12.2023 (OZ 33 im Akt), mit welcher dargelegt wird, aufgrund der vom hydrogeologischen ASV aufgestellten Behauptungen im Zuge der Verhandlung spezielle Ausführungen zu den einzelnen Grundstücken zu ergänzen und ebenso durch die Offenlegung der Versäumnisse des Verordnungsgebers bzw. der Behörde, deren Rechtswidrigkeit oder Verfassungswidrigkeit Ergänzungen zu den Anträgen vorzunehmen. Den Ausführungen des hydrogeologischen ASV wird entgegengetreten und dargelegt, entgegen der Ansicht des hydrogeologischen ASV stünde eine Entschädigung zu, wozu es eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen (etwa OGH vom 23.10.2019, 1O 115/19x bzw. 1Ob147/19b) gebe; auch der VfGH vertrete diese Sonderopfertheorie.

14. Am 05.12.2023 fand die - für alle Beschwerdeführer in den gerichtsanhängigen Verfahren der Gerichtsabteilungen 23, 24 und 34 gemeinsame – öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt (VHS OZ 34). Diese brachte (zusammengefasst) folgendes Ergebnis:

Zur Frage, welchen öffentlichen Wasserversorgern gemäß § 7 Abs 2 GWSP Parteistellung in den Verfahren zukomme, wurde auf die (vorgenannte) von der Abteilung 14 (wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung) übermittelten Aufstellung jener Wasserversorger, die aus den betroffenen Grundwasserkörpern G Feld und L Feld Grundwasser entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, verwiesen (OZ 31).

Die anwesenden Vertreter des öffentlichen Wasserversorgers Ca D GmbH legten ihre Gründe für die Ablehnung des Antrages auf Höherdüngung dar.

Der hydrogeologische Amtssachverständige erörterte sein erstattetes Gutachten vom 31.08.2023 und wurde den anwesenden Parteien Gelegenheit gewährt, direkt Fragen an den ASV zu stellen, die von ihm beantwortet wurden. Danach führt der Vertreter der Beschwerdeführer aus, es habe sich aufgrund der heutigen Gutachtenserörterung gezeigt, dass die an den Sachverständigen gestellte Frage, ob durch die beantragten Erhöhungen der Düngemenge für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffung des Grundwassers ausgeschlossen werden könne, von ihm nicht auf den jeweiligen Grundwasserkörper bezogen betrachtet wurde, sondern auf Einzelteile der Grundwasserkörper im Bereich vorhandener Messstellen. Es wird – da diese Betrachtung aus Sicht des Beschwerdeführervertreters rechtlich nicht zulässig ist – beantragt eine ergänzende rechtliche Stellungnahme dazu im Zuge des Parteiengehörs erstatten zu lassen.

14.1. Die Ca D GmbH legt überdies dar, es komme für ihre Parteistellung gemäß § 7 Abs 2 GWSP auch im gegenständlichen Verfahren (Einwirkung auf den Grundwasserkörper Gfeld) nicht darauf an, dass sie Trinkwasser nur aus dem Grundwasserkörper Lfeld beziehe; Ziel des GWSP sei es, den guten qualitativen Zustand aller betroffenen Grundwasserkörper dauerhaft zu gewährleisten sowie die öffentliche und private Trinkwassernutzung zu sichern, weshalb das Verordnungsgebiet in seiner Gesamtheit geschützt werden solle; damit solle jeder öffentliche Wasserversorger im gegenständlichen Bereich in entsprechenden Verfahren seine Parteistellung wahrnehmen können.

15. Dazu wurde Parteiengehör der Beschwerdeführer, der belangten Behörde, der Standortgemeinde, des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes und der (durch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan bekannt gegebenen) öffentlichen Wasserversorger im Grundwasserkörper L Feld gewahrt (OZ 35 und OZ 36).

16. Mit Schriftsatz vom 31.12.2023 begehrte der Beschwerdeführer I J (bevollmächtigt auch für all jene bei der GA 34 anhängigen gleichgelagerten Verfahren A B und C D, O P und Q R und K L und M N) Akteneinsichtnahme und wurde diesem Begehren am 15.01.2024 sowie am 15.02.2024 nachgekommen (OZ 37; 39 und 44).

17. In Wahrung des Parteiengehörs nahmen die rechtsfreundliche Vertretung der Ca D GmbH vom 02.02.2024 (OZ 42) und die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.02.2024 (OZ 43) Stellung, wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sich zu den Einsprüchen und Stellungnahmen der Wasserversorger und Gemeinden replizierend mit Schriftsatz vom 15.02.2024 (OZ 45) äußerte.

17.1. In der Stellungnahme der Ca D GmbH (OZ 42) wird wird auf die bisherigen Stellungnahmen vom 18.09.2023, 31.10.2023 und das Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.12.2023 verwiesen. Auf Grundlage des hydrogeologischen Gutachtens sei deutlich, dass die (antragsgegenständlichen) Grundstücke im Widmungsgebiet 1 des GWSP für die Düngung nach den Regeln der NAPV nicht geeignet sind, andernfalls eine den öffentlichen Interessen widersprechende Verunreinigung des Grundwassers zu erwarten wäre.

17.2. In der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführer (OZ 43) wird auf die wörtlich zitierte Aussage des hydrogeologischen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2023, wonach die Auswertung aller Messstellen des Grundwasserkörpers G Feld einen guten qualitativen Zustand, hingegen eine Einzelauswertung der Messstellen im Raum W und W einen durch Nitrat belasteten Bereich ergab (weshalb gemäß § 5 Abs 3 QZV Chemie GW eingegriffen werden muss, um die Belastung zu beseitigen, was man auch so interpretieren kann, dass eine zusätzliche Belastung zu einer weiteren Verschlechterung des Grundwassers in diesem Bereich führt) gefolgert, der Sachverständige habe die Auswirkungen nicht auf den jeweiligen Grundwasserkörper bezogen betrachtet, sondern auf Einzelteile der Grundwasserkörper und finde eine derartige Betrachtungsweise keine Deckung im Grundwasserschutzprogramm, welches ausschließlich auf den Grundwasserkörper abstelle (zumal auch die Erläuterungen zum verordneten Grundwasserschutzprogramm ausdrücklich auf die Zielerreichung für sowie Schutz der „Grundwasserkörper“ verweisen). Dies zeige sich auch an der Sonderbestimmung des § 5 Abs 3 QZV Chemie GW, wonach „ungeachtet des Grundwasserkörperzustands“ bei Gefährdung der Beschaffenheit des Grundwassers einzuschreiten sei. Weiters werde den im Gutachten des hydrogeologischen ASV vom 31.08.2023 getroffenen Aussagen und Feststellungen zu rechtlichen Fragen und pflanzenfachlichen Fragen widersprochen, da der Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrmals erklärt habe, bloß Fachmann für Hydrogeologie und nicht für andere Bereiche (Rechtsfragen, Pflanzenbau) zu sein. Aus den Äußerungen des hydrogeologischen ASV erkläre sich auch eine hohe Fehlerquote bei der Düngeklassen-Einstufung der Grundstücke im GWSP, sodass Düngeklassen-Einstufungen zum Nachteil der landwirtschaftlichen Betriebe erfolgt seien. Die Aussage des ASV in seinem Gutachten, auch bei einem guten Grundwasserzustand bestünde nur ein eingeschränkter Handlungsspielraum und könne der beantragten pauschalen Erhöhung auf die Ertragslagen nach NAPV nicht zugestimmt werden, sei ein Musterbeispiel für die Verhinderung einer Höherstufung der Düngemengen der Beschwerdeführer trotz geringer Nitratwerte im Grundwasser, weshalb die damit entstandenen Ertragseinbußen als Sonderopfer entschädigungspflichtig seien; wenn nämlich das GWSP höhere Maßstäbe als die dem Stand der Technik bei der Ausbringung von N-Dünger darstellende NAPV ansetze, werde dies als „Fleißaufgabe“ eingestanden.

18. In Replik auf die o.a. Stellungnahmen der Wasserversorger und Gemeinden legte der Beschwerdeführer zu den diversen Einsprüchen und Stellungnahmen dar (OZ 45), das Grundwasserschutzprogramm 2018 enthalte in der Promulgationsklausel nicht nur § 55g, sondern auch § 34 Abs 2 WRG, weshalb beide Rechtsgrundlagen für alle Widmungsgebiete, somit auch für Widmungsgebiet 1 Gültigkeit hätten. Aus Sicht der Beschwerdeführer könne ohnehin nur jener Wasserversorger beigezogen werden, in dessen Wirkungsbereich die Beschwerdeführer ihre antragsgegenständlichen Grundstücke besitzen. Der Ansicht, Säumigkeit liege wegen fehlender Antragsunterlagen nicht vor, sei entgegenzutreten, zumal der Antrag sowohl vollständig und sogar überfüllt eingereicht worden wäre. Auch die Entschädigungspflicht werde auf Grundlage des § 34 Abs 4 WRG im Gegenstandsfall ausgelöst, diesbezüglich gebe es bereits eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen (am umfangreichsten OGH vom 23.10.2019, 1Ob115/19x, analog dazu 1Ob147/19b, sowie Sonderopfertheorie des VfGH), weshalb es falsch wäre, dass für Anordnungen in einem Regionalprogramm grundsätzlich keine Entschädigungen gemäß § 34 Abs 4 WRG zustünden; mit Inkrafttreten des GWSP habe auch eine Beeinträchtigung bestehender Rechte stattgefunden, da zuvor die Düngung nach NAPV möglich und rechtlich zulässig gewesen wäre, weshalb der nunmehr eingetretene Minderertrag den Schaden bei Versagung der Höherdüngung gemäß NAPV darstelle. Säumnis hinsichtlich des Entschädigungsbegehren liege jedenfalls vor, weshalb das LVwG Steiermark auch zuständig sei; wenn eine Höherdüngung nicht in Frage komme und der Hauptantrag nicht bewilligt werde, komme der Eventualantrag zum Tragen. Eine Entschädigungspflicht sei schon durch die Verpflichtung der Grundeigentümer, gemäß GWSP 2018 trotz bester Boden- und Brunnenmessergebnisse dennoch einen „Solidar-Beitrag“ zu leisten, gegeben. Nicht nur die Bodenverhältnisse seien laut hydrogeologischen ASV ausschlaggebend gewesen, sondern auch statistische Erwägungen bei Festlegung der Düngeklassen, um einen guten Gesamtzustand des Wasserkörpers zu halten, was zu Flächeneinstufungen zum Nachteil der Grundeigentümer geführt hätte. Durch die strengen Auflagen des GWSP wären landwirtschaftliche Betriebe gegenüber außerhalb des GWSP situierten landwirtschaftlichen Flächen benachteiligt, wenn die Mindererträge durch Düngeeinschränkungen nicht entschädigt würden (verfassungsrechtlich bedenklich wegen Ungleichbehandlung und Unverletzlichkeit des Eigentums). Nach der Rechtsprechung des OGH beziehen sich bestehende Rechte auf „die bei Anordnung möglichen und rechtlich zulässigen Nutzungen“, weshalb bis zum GWSP 2018 bestehende mögliche und rechtlich zulässige Nutzungen als bestehende Rechte gültig waren; auch habe der OGH klar zum Ausdruck gebracht, dass die zuständigen Wasserversorger entschädigungspflichtig seien, da sie zu über 90 % für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung zuständig wären und Nutznießer der Schutzmaßnahmen, seien selbst wenn sie diese nicht angeordnet hätten; die diesbezüglichen Begehren der mitbeteiligten Partei (Ka L) seien daher abzuweisen.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

1. Die Antragsteller A B und C D sind jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ** und **, je KG ***** H. Die Schlaggröße der Grundstücke beträgt insgesamt 16.907 m². Die Grundstücke befinden sich im Widmungsgebiet 1 gemäß Verordnung des Landeshauptmannes vom 12.3.2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper G Feld, Lfeld und Unteres Mtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (GWSP 2018 - LGBL. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020). Die Grundstücke sind gemäß Anlage 2B-24 zum GWSP in der Düngeklasse C eingestuft und ist bei der Düngung im Ackerbau folglich die in der Anlage 3 Tabelle 2 und im Feldgemüsebau die in Anlage 3, Tabelle 3 zum GWSP 2018 angegebenen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen einzuhalten.

2. Antragsgemäß soll für die vorangeführten Grundstücke eine jahreswirksame Düngemenge bewilligt werden, wie sie in der Anlage 3, Tabelle 1, unter der Spalte „Ertragslage hoch 2“ der NAPV für die dort festgelegten Kulturen festgelegt ist.

3. Eine 2023 geplante Änderung des GWSP 2018 wurde bis dato nicht in Kraft gesetzt. In den Erläuterungen zum Entwurf dieser Novelle (Stand 24.05.2023) ist festgehalten (auszugsweise wiedergegeben):

„Das Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018 hat zum Ziel, den guten qualitativen Zustand der Grundwasserkörper dauerhaft zu gewährleisten sowie die öffentliche und die private Trinkwasserversorgung zu sichern. […]

Im Lfeld zeigt der Trend der Entwicklung der Nitratwerte nach oben. Die Zahl der Überschreitungen des Grundwasserschwellenwertes stagniert mit ca. 20% auf hohem Niveau, wobei die Voraussetzungen für die Ausweisung als Beobachtungsgebiet gemäß §10 Abs.2 Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl.II Nr.98/2010, i.d.F. BGBl.II Nr.248/2019 zweimal knapp erreicht und einmal überschritten wurde. Auf die nachstehende Abbildung wird verwiesen.

Zudem zeigen die einzelnen Regionen dieses Grundwasserkörpers durchwegs unterschiedliche, teils besorgniserregende Tendenzen. Das westliche Lfeld profitiert in weiten Teilen vom Vorhandensein von Baggerseen, welche bekannter Weise als „Nitratfalle“ dienen. Dies trifft insbesondere auf den Raum L, T, G und L zu.

Im Gegensatz dazu ist das nordöstliche Lfeld von teils markanten Anstiegen des Nitratwertes betroffen. An den Messstellen im Umfeld der Brunnen St. G a.d. St der Ca D GmbH konnten zuletzt Werte von bis zu 90 mg/l gemessen werden.

Da hier überwiegend Wirtschaftsdünger eingesetzt wird, ist nicht von der Hand zu weisen, dass neben dem Zweck des Düngens auch immer noch vereinzelt jener der Entsorgung verfolgt wird. Zudem wird in noch zu geringem Ausmaß der Stickstoffgehalt der anfallenden Gülle gemessen und bei der Ausbringung berücksichtigt, um eine zielgenaue Nährstoffzufuhr zu erreichen.

Zu § 4:

Die Gesamtgebietskulisse des Grundwasserschutzprogrammes wurde in die drei Grundwasserkörper, G Feld, Lfeld und U Mtal, unterteilt. Der Umstand, dass im G Feld ein deutliches Sinken der Nitratwerte im Grundwasser beobachtet werden kann und die Ergebnisse der durchgeführten Grundwasseruntersuchungen, lassen zu, dass die grundsätzlichen Regelungen für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Widmungsgebiet 1 nur mehr für das Lfeld und das U Mtal zur Anwendung kommen.“

4. Folgende öffentliche Wasserversorger beziehen das Trinkwasser aus dem GWK ****** Lfeld (Mitteilung der A14, Beilage zur VHS vom 05.12.2023, OZ 31 – bereinigt um nicht mehr existente Wasserversorger):

Postzahl

Name

10/***

Gemeinde R

10/***

Ca D GmbH

10/***

Marktgemeinde E an der Wtraße

10/***

Marktgemeinde L-Sankt M

10/***

Marktgemeinde W

10/***

Marktgemeinde L-M

5. Aus landwirtschaftlicher Fachsicht kann folgendes festgestellt werden (Ergebnisse aus den Stellungnahmen des landwirtschaftlichen ASV im Behördenverfahren vom 27.01.2023 zu ABT15-562591/2022-24):

Die Einteilung der Düngeobergrenzen erfolgen im Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg in 6 Düngeklassen (A, B, C, D, E, F), und wurden auf Basis der Feldkapazität als praktikables „Tool“ eingeteilt. Diese Vorgehensweise ist das Ergebnis eines Arbeitskreises, welcher zu diesem Zweck auf Verlangen der Landwirtschaft und Politik installiert wurde.

Die Feldkapazität weist die Wasserspeicherfähigkeit von (wassergesättigten) Böden aus. Diese wiederum lässt auf Bodenfaktoren wie Bodenart, Humusgehalt, Lagerungsdichte und generell viele Bodenmerkmale schließen und spiegelt einen guten Überblick über den gesamten Bodenaufbau wieder. Je höher die Wasserspeicherfähigkeit ist, umso geringer ist die Porengröße des Bodens und eine Versickerung findet nur gering bis fast nicht statt. Wasserlösliche Nährstoffe bzw. Düngemittel sind bei hoher Feldkapazität für die Pflanze länger verfügbar und gravitieren dadurch nicht in tiefere Bodenschichten. Ziel dieser Einteilung ist es je nach Bodenart und Zerrung der angebauten Kultur, die Höhe der Düngegabe so zu wählen, dass ein Reststickstoff nach der Ernte von +/- null entsteht.

In der Nitrataktionsprogrammverordnung (NAPV) wird die Düngehöchstmenge nach 5 Ertragslagen eingeteilt. Diese werden von den Ernteerträgen der Vergangenheit abgeleitet. Das hat zur Folge, dass einerseits, wenn keine Kubatur oder Erntegewichte vorhanden waren, die Erträge einfach geschätzt wurden, und andererseits je höher die Ernteerträge waren, umso höher die aktuelle Düngergabe möglich ist. Für den Grundwasserschutz ist dieses Modell nicht zulässig, da sich Ernteerträge durch verschiede Faktoren ergeben können wie beispielsweise:

•Düngung

•Niederschlag

•Luft- Bodentemperatur

•Bodenbearbeitung

•Reifezahl

Dieser Ansatz ist für den Grundwasserschutz zum Zweck der Trinkwassergewinnung nicht anzuwenden, da durch übermäßige, nicht den Bodeneigenschaften angepasste Düngung zwar der Ertrag steigt, jedoch der übermäßig ausgebrachte Dünger in Form von Nitrat ausgewaschen wird bzw. in tiefere Bodenpassagen absickert und ins Grundwasser gelangt. (Effekt: mehr Dünger - mehr Ertrag - höhere Ertragslage - mehr Dünger- mehr Gravitation des Düngers). Nachdem diese Methode keinen Hinweis wie etwa Bodenbeschaffenheit, Aufbau oder Durchlässigkeit gibt und darüber hinaus keine Erkenntnisse über den verbleibenden Reststickstoff nach der Ernte vorliegen, ist dieser Ansatz als Basis für eine Ertragslageneinteilung im Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg nicht heranzuziehen.

Für die Einteilung der Düngeklassen ist die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichtete Plattform „eBod“ (elektronische Bodenkarte) herangezogen worden. Darin ist unter dem Button „Feldkapazität“ die Wasserspeicherfähigkeit bundesweit ersichtlich. Für jene Flächen, bei denen im eBod (elektronische Bodenkarte) keine Feldkapazität ausgewiesen ist, und bei Flächen, bei denen die Einstufung der Düngeklassen für den Landwirt nicht zufriedenstellend war, bestand die Möglichkeit, im Jahr 2019 eine neuerliche Feststellung zu beantragen. Finanziert wurde diese Maßnahme auf Wunsch der Politik vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15. Bekannt gegeben und koordiniert wurden die Anträge von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft, bzw. von landwirtschaftlichen Umweltberatung. Die Durchführung der Feststellung erfolgte erstmals im März/April 2019. Für weitere Interessenten wurde im Oktober 2019 ein Nachtermin zur Feststellung eingerichtet.

6. Aus hydrogeologischer Fachsicht kann folgendes festgestellt werden (Ergebnis aus dem Gutachten des hydrogeologischen ASV vom 31.08.2023):

Die Notwendigkeit für die Verordnung des Grundwasserschutzprogrammes (GWSP) wurde Ende der 10er Jahre deshalb gesehen, weil die bis dahin vorhandenen Instrumente zum Schutz des Grundwassers vor Stickstoffeinwirkungen aus der landwirtschaftlichen Nutzung (Schongebietsverordnungen, Nitrataktionsprogramm, ÖPUL-Maßnahmen etc.) nicht ausreichten, um unter allen klimatischen Rahmenbedingungen die Vorgaben des Wasserrechtes (§30c: Erreichen und Erhalten des guten chemischen Zustandes gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie) und in weiterer Folge die flächendeckende Trinkwassertauglichkeit zu gewährleisten.

Aus diesem Grund umfasst das GWSP - im Gegensatz zu den einzelnen Schongebietsverordnungen - nicht nur ein spezifisches Einzugsgebiet eines Wasserwerkes einer öffentlichen Wasserversorgung, sondern den gesamten Grundwasserkörper. Damit werden nicht nur die 13 großen Wasserwerke der hier handelnden Wasserversorger, sondern auch rund 500 im Wasserbuch eingetragene Wasserrechte von Gemeinden, Genossenschaften, Betrieben und privaten Wohnhäusern sowie geschätzte zumindest 1000 nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtige und daher nicht im Wasserbuch eingetragene Hausbrunnen geschützt.

Die landwirtschaftliche Nutzung als Verursacher der Nitratbelastung des Grundwassers ist zwischenzeitlich wohl – europaweit - unumstritten. Dies wurde im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) 2021, verordnet mit BGBl. II Nr. 182/2022 auch derart klar beim Namen genannt.

Eine aktuelle Auswertung des Nitratwertes im Grundwasser der in Betrieb befindlichen Grundwassermessstellen gemäß Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) im Großraum St. Georgen an der Stiefing - Ragnitz, in den letzten 10 Jahren zeigt folgendes Bild :

In diesem Gebiet sind 6 der 27 Messstellen des Grundwasserkörpers Lfeld situiert.

Der durchschnittliche Nitratgehalt schwankt zwischen 45 und 35 mg/l (Trinkwassergrenzwert: 50 mg/l, Grundwasserschwellenwert: 45 mg/l). 50% der Messstellen weisen einen mittleren Nitratgehalt auf, der den Grundwasserschwellenwert überschreitet. An einer Messstelle wird im langjährigen Mittel der Trinkwasserschwellenwert überschritten. Wäre dieser Raum ein Grundwasserkörper, so wäre nach den geltenden Regeln (§10 Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser i.d.g.F.) ein voraussichtliches Maßnahmengebiet auszuweisen.

Folgerichtig ist daher davon auszugehen, dass eine durchschnittliche Erhöhung der Stickstoffgabe um ca. 40% (wie antragsgemäß begehrt) zu einer weiteren Verschlechterung des derzeit schon in einem schlechten chemischen Zustand befindlichen Teils des Grundwasserkörpers Lfeld führen wird, somit eine nachteilige Beeinflussung keinesfalls auszuschließen, sondern zu prognostizieren ist und die Ziele des GWSP jedenfalls konterkariert werden.

Unbestritten ist, dass die NAPV den Stand der Technik bezüglich Ausbringung von N-Dünger definiert, nicht jedoch im GWSP. Hier gelten – dem Stand der Technik und wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechend (siehe Ausführungen oben) – höhere Maßstäbe.

Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen kann der Humusgehalt durch Düngung nur geringfügig erhöht werden. Sollten – wie angegeben – ohnedies Begrünungsmaßnahmen vorgesehen sein, so wird auf die Möglichkeit der Erhöhung der N-Düngemenge um 10 % im Ackerbau gemäß Anlage 3, Pkt.2, GWSP hingewiesen. Diese Maßnahme ist unbürokratisch und formlos bei der Abteilung 15 zu melden.

Die (im Antrag dargestellte) Aussage, dass es zu keinen negativen Auswirkungen auf die Wasserversorgung des betroffenen Gebiets für die Gemeinden und Wasserversorgungsunternehmen kommt, ist fachlich falsch. Dem hydrogeologischen ASV liegt eine aktuelle Studie der JR-AquaConSol vor, wonach der Brunnen St. G an der St 1 der Ca D GmbH schon jetzt Nitratwerte von über 70 mg/l zeigt.

7. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.12.2023 beantwortete der beigezogene ASV für Hydrogeologie Geologie die an ihn gestellten Fragen wie folgt:

Über Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer:

Haben Sie an den Grundlagen für die geplante Novelle zum GWSP, die dann nicht gekommen ist, mitgewirkt?

Antwort des Amtssachverständigen: Ja.

Wenn die fachlichen Grundlagen eine Höherdüngung für die geplante Novelle zum GWSP zugelassen hätten, wieso kann dann in den jetzigen Verfahren eine Höherdüngung nicht zugelassen werden?

Antwort des Amtssachverständigen: als Grundlage für die Beurteilung der Novelle diente die Gesamtauswertung aller Messstellen des Grundwasserkörpers G Feld nach den Vorgaben der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser. Diese Auswertung ergab für den gesamten Grundwasserkörper nach den oben genannten statistischen Kriterien einen guten qualitativen Zustand. Dies aller Voraussicht nach deshalb, da hier ein nicht unbeträchtlicher Teil des G Feldes nicht landwirtschaftlich genutzt wird bzw. die landwirtschaftliche Nutzung vor allem im Raum P und K durch voranschreitende gewerbliche Nutzung abnimmt. Diese Rahmenbedingungen gilt nicht für den Raum W und W, da hier noch weiterhin die landwirtschaftliche Nutzung dominiert. Eine Einzelauswertung der Messstellen, die in diesem Raum angesiedelt sind, ergab einen durch Nitrat belasteten Bereich. Die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser gibt vor, dass im Bereich von Messstellen, die belastet sind, eingegriffen werden muss um die Belastung zu beseitigen (siehe § 5 Abs 3 QZV Chemie GW). Dies kann umgekehrt auch so interpretiert werden, dass eine zusätzliche Belastung zu einer weiteren Verschlechterung des Grundwassers in diesem Bereich führt. Hier sind Nitratwerte im Grundwasser von ca. 40 mg/L im Mittel bei immer wieder vorkommender Überschreitung dieses Schwellenwertes festzustellen. Mit einer Mehraufbringung von Stickstoff ist ein Ansteigen des Nitratwertes zu befürchten, wodurch letztendlich der gesetzlich vorgegebene Schwellenwert von 45 mg/L auf Dauer überschritten werden könnte.

Auf die Frage nach der Grundwasserströmungsrichtung im betrachteten Bereich, ist auszuführen, dass diese generell gegen Süd-Osten gerichtet ist, wobei die Grundwasserströmungsrichtung in Abhängigkeit von der Ausbildung des Grundwasserstaus und des Bemessungswasserstandes auch deutlich schwanken kann.

Über Befragen des Beschwerdeführers I J:

Welche Aussagekraft haben die Messstellen im Gebiet, da meines Erachtens die Ursachen der gemessenen Werte nicht unbedingt der Landwirtschaft zuzurechnen sind und unklar ist, woher diese Werte kommen, weil das Messnetz lückenhaft ist?

Antwort des Amtssachverständigen: Das einzige Messnetz, das zur Beurteilung einer solchen Fragestellung herangezogen werden kann, ist jenes nach Gewässerzustandsüberwachungsverordnung. Dieses Messnetz verfügt einerseits über eine ausreichend repräsentative lange Messreihe und andererseits über eine auf Basis der Wasserrahmenrichtlinie festgelegte lagemäßige Repräsentativität. Unbestritten ist, dass mit diesem Messnetz nach Diktion des Wasserrechtsgesetzes eine überblicksweise Überwachung durchgeführt wird, die für einzelne konkrete Fragestellungen durchwegs Lücken aufweisen kann. Es muss jedoch angemerkt werden, dass für solch eine Beurteilung kein anderes Messnetz zur Verfügung steht und voraussichtlich erst im Rahmen der Evaluierung des Grundwasserschutzprogrammes ein Detailprojekt mit einer Messstellenverdichtung durchgeführt werden kann.

Zur Frage des Hinweises auf landwirtschaftliche Einträge ist festzustellen, dass natürlich es neben der Landwirtschaft auch andere Stickstoffemittenten geben kann, was man bei der Beobachtung des Grundwassers im Raum von G auch durchwegs gut erkennt. Im betrachteten Teilbereich bietet sich jedoch die Landwirtschaft als überwiegender Einflussherd an, zumal die Bebauung und somit die Verbreitung von Kanalisationsanlagen bei weitem nicht dermaßen dicht ausfällt, wie im urbanen Bereich von G. Zudem erschließen sich nach überblicksweiser Betrachtung auch keine weiteren offenkundigen Quellen für den Eintrag von Stickstoff in das Grundwasser.

Über Befragen des Vertreters der mitbeteiligten Partei (Ca D GmbH) gibt der Amtssachverständige an:

Die hier getroffenen Aussagen widmen sich dem generellen Schutz des Grundwassers zu Trinkwasserzwecken vor Einwirkungen durch Nitrat und die Erhaltung des guten qualitativen Zustandes unabhängig davon, ob und welche Art von Wasserversorgung dort situiert ist.

Die Ca D GmbH ist eine öffentliche Wasserversorgerin. Sie gewinnt Grundwasser für die Versorgung von rund 80.000 Personen in 29 Gemeinden mit Trinkwasser im geografischen Anwendungsbereich des GWSP 2018 (Verordnung des LH von Steiermark vom 12.03.2018, LGBl 2018/24 in der Fassung LGBl 2020/70). Die Trinkwassergewinnung erfolgt (nur) aus dem Grundwasserkörper Lfeld (Aufstellung der öffentlichen Wasserversorger durch das des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, OZ 31 bzw. Beilage zur Verhandlungsschrift vom 05.12.2023).

Beweiswürdigend ist auszuführen:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den in den Klammerzitaten der Feststellungen genannten Beweismitteln (aus den Ermittlungsergebnissen im elektronisch geführten Akt des Landesverwaltungsgerichtes zu GZ: 46.34-2102/2023). Die Fachgutachten und fachlichen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen erweisen sich als plausibel und nachvollziehbar und konnte daraus der entscheidungsrelevante Sachverhalt abgeleitet werden. Den gutachterlichen Äußerungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen wurde - mit Ausnahme von Kritik an Äußerungen zu Rechtsfragen durch die Beschwerdeführer - in den entscheidungswesentlichen Sachthemen auch nicht entgegengetreten; die Parteien leiten aus den Gutachten lediglich rechtlich unterschiedliche Interpretationen ab. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine widerstreitenden Beweisergebnisse vorliegen, die zum Anlass genommen werden müssten, sich damit ausführlich auseinanderzusetzen, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Schlüssigkeit der bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen zu dokumentieren.

III.Rechtsgrundlagen:

Die für den Gegenstandsfall der Säumnisbeschwerde maßgebende Rechtsgrundlagen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 8 Abs 1 VwGVG:

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 16 VwGVG:

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Die maßgebenden Rechtsgrundlagen des Wasserrechtes lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 32 (1): Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

§ 32 (2): Nach Maßgabe des Abs.1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere:

a) […]

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

[…].

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (§55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

§ 34 (1): Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§30 Abs.2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

§ 34 (2): Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

§ 34 (4): Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr.103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§117).

§ 55g (1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß §§30a, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete

1. - unbeschadet bestehender Rechte - wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:

a) Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke,

b) Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten,

c) Gesichtspunkte bei der Handhabung der §§8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38, 40, 41, 42 und 112,

d) die Beibehaltung eines bestimmten Zustandes,

e) die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen;

2. [---]

§ 55g (3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen (Abs.1 Z 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Abs.1 Z1) im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt. Gegen einen Bescheid kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§55 Abs.5) wegen eines Widerspruchs mit einem Regional- oder Sanierungsprogramm Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder im Verfahren unter Bedachtnahme auf die in einem Regional- oder Sanierungsprogramm festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) eine begründete negative Stellungnahme abgegeben hat. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. März 2018, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz der Grundwasserkörper G Feld, Lfeld und Unteres Mtal erlassen und Schongebiete bestimmt werden (Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018), LGBl. Nr. 24/2018 idF LGBl. Nr. 70/2020:

Präambel:

Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Grundwasserkörper der in Anlage 1 genannten Gemeinden (Widmungsgebiet 1) werden –unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet. Die in Anlage 2A und 2B besonders gekennzeichneten Teile des Widmungsgebietes werden zusätzlich zu Schongebieten (Widmungsgebiet 2) erklärt.

§ 2 Ziel

(1) Die Ziele dieser Verordnung sind die Herstellung, die Sicherung und die Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen (§ 30c Abs. 1 WRG 1959), der Grundwasserkörper(GK) GK100097 G Feld, GK100098 Lfeld und GK100102 Unteres Mtal.

(2) Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 des WRG 1959 in Zusammenhang mit Maßnahmen und Anlagen in beiden Widmungsgebieten ist darauf zu achten, dass das Ziel gemäß Abs. 1 erreicht und die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird

§ 4 Grundsätzliche Regelungen für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Widmungsgebiet 1

Bei der Einwirkung auf Grundwasser aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit im Widmungsgebiet 1 Folgendes zu beachten:

1. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinn des § 32 Abs. 1 und 7 WRG 1959 gilt nicht als Beeinträchtigung, wenn zumindest die jeweilig zutreffende Einstufung gemäß Anlage 2B in Verbindung mit den Voraussetzungen gemäß Anlage 3 eingehalten wird.

2. Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Ausbringung von Stickstoffdünger (Einstufung) im Acker- und im Gemüsebau: siehe Anlage 3, Punkt 1.

3. Voraussetzungen für die bewilligungsfreie Erhöhung der Stickstoffdüngemenge im Ackerbau um 10 %: siehe Anlage 3, Punkt 2.

[…]

7. Jede Abweichung von den in Z 1 bis 6 angeführten Voraussetzungen bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung.

§ 7 Parteistellung

(1) In den Widmungsgebieten 1 und 2 wird das Interesse der öffentlichen Wasserversorger an der Erhaltung und Sicherung des guten Zustandes der geschützten Grundwasserkörper als rechtliches Interesse anerkannt.

(2) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die das Grundwasser in den geschützten Wasserkörpern beeinträchtigen können, Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, haben alle öffentlichen Wasserversorger, die Grundwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, und die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG),

Anlage 3: Regelungen für die grundwasserverträgliche landwirtschaftliche Bodennutzung in Bezug auf die Stickstoffdüngung

Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich ausschließlich auf die Stickstoffdüngung. Bezüglich der Verwendung anderer Düngemittelinhaltsstoffe (z.B. Phosphor, Kalium ) wird auf die einschlägigen Richtlinien (Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland, Auflage 7, Wien 2017; Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Garten- und Feldgemüsebau, 3. Auflage, Wien 2008; AMA-Gütesiegel-Richtlinie für Obst, Gemüse, Speiseerdäpfel, Version 2018) verwiesen.

1. Düngeklassen

Tab. 1: Festgelegte Düngeklassen

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Tab. 2: Zulässige jahreswirksame Stickstoffdüngemengen in Kilogramm pro

Hektar und Jahr für die jeweilige Düngeklasse von Kulturen im Ackerbau

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[…]

Bei der Düngung von Kulturen im Feldgemüsebau sind die in Tabelle 3 zulässigen jahreswirksamen Stickstoffdüngemengen pro Hektar und Pflanzdurchgang für die jeweilige Düngeklasse einzuhalten. Dabei sind bei der schlagbezogenen Düngeberechnung die Stickstoffnachlieferung des Bodens aus Vorfrucht und Ernterückständen und bei Bewässerungen/Beregnungen zusätzlich der im Gießwasser enthaltene Stickstoff zu berücksichtigen.

Tab. 3: Zulässige jahreswirksame Stickstoffdüngemengen in Kilogramm pro Hektar und Pflanzdurchgang für die jeweilige Düngeklasse von Kulturen im Feldgemüsebau:

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2. Möglichkeit der Erhöhung der N-Düngemenge um 10 % im Ackerbau

Es darf auf einem Feldstück um 10 % mehr Stickstoff pro Hektar und Jahr als auf der Düngeklassenkarte ausgewiesen ausgebracht werden, wenn direkt auf die Hauptkultur eine winterharte Gründecke unter Einhaltung folgender Rahmenbedingungen angelegt wird:

Die Begrünung ist ohne jegliche Düngung anzulegen.

Die Begrünung hat auf demselben Feldstück, auf dem die Mehrdüngung aufgebracht wurde, und im selben Flächenausmaß, zu erfolgen.

Begrünungen dürfen keine Leguminosen enthalten.

Die Begrünung darf erst unmittelbar vor dem Frühjahrsanbau entfernt werden.

Vor der Düngung hat eine schriftliche Meldung an die Gewässeraufsicht zu erfolgen.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II 495/2022, insb. Anlage 3 Tab 1 (auszugsweise):

Anlage 3

Begrenzung der auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebrachten Stickstoffmenge

Abschnitt I

Obergrenzen Acker

Für die Düngebemessung auf Ackerflächen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Kultur gemäß diesem Abschnitt die Stickstoffnachlieferung aus der Vorfrucht bzw. aus Ernterückständen gemäß den Vorgaben des Abschnitts III und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß den Vorgaben des Abschnitts IV abzuziehen. Für die Düngebemessung auf Ackerflächen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Kultur gemäß diesem Abschnitt die Stickstoffnachlieferung aus der Vorfrucht bzw. aus Ernterückständen gemäß den Vorgaben des Abschnitts römisch III und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß den Vorgaben des Abschnitts römisch IV abzuziehen.

Für die Düngebemessung von Gemüsekulturen ist ausgehend vom Gesamtstickstoffbedarf der Gemüsekultur („Sollwert je Satz“) gemäß diesem Abschnitt, der im Boden vorhandene, nutzbare mineralische Stickstoff (Nmin) gemäß Abschnitt II und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß Abschnitt IV abzuziehen.) gemäß Abschnitt römisch II und zusätzlich bei Bewässerungen der im Bewässerungswasser enthaltene Stickstoff gemäß Abschnitt römisch IV abzuziehen.

Die Ertragslage ist anhand der tatsächlichen Erträge im Durchschnitt der letzten Jahre einzustufen. Bei Kulturarten, bei denen zum Zeitpunkt der letzten Stickstoffdüngung das tatsächliche Ertragsniveau bereits abschätzbar ist, ist eine Stickstoffbemessung nach dem korrigierten Ertragsniveau vorzunehmen.

Wenn die durchschnittliche Ackerzahl eines Schlages kleiner als 30 ist, so ist eine Einstufung der Ertragslage des Standortes mit „hoch“ nicht zulässig. Bei Vorliegen von Aufzeichnungen über die tatsächlich erzielten Erträge der betreffenden oder von unmittelbar vergleichbaren Flächen hat die Einstufung der Ertragslage nach diesen Aufzeichnungen zu erfolgen.

Tabelle 1: Obergrenzen Acker je Kultur in kg jahreswirksamer N/ha

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  1. bei Verwendung von nicht beimpftem Saatgut, bei mangelhaftem Knöllchenbesatz oder bei erstmaligem Anbau

  2. begrünter Boden ohne Leguminosen

  3. Stickstoffdüngergaben auf nicht genutzte Zwischenfrüchte sind in voller Höhe der Folgekultur anzurechnen

Für nicht aufgelistete Kulturen sind die Werte für die Mengenbegrenzung aus der einschlägigen Fachliteratur abzuleiten.

IV.Erwägungen:

1. Zur Säumnis der Behörde:

1.1. Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 VwGVG nur zulässig, wenn die Entscheidungsfrist der säumigen Behörde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen ist.

1.2. Fest steht, dass die belangte Behörde über den gesamten Antrag vom 07.07.2022, eingelangt bei der Behörde am 15.07.2022, bis zum Einbringen der Säumnisbeschwerde nicht entschieden hat. Für den Gegenstandsfall ist eine sechsmonatige Entscheidungsfrist maßgebend, sodass im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde (mit Eingabe vom 30.06.2023) daher die Entscheidungsfrist der säumigen Behörde bereits abgelaufen war. Die belangte Behörde ist objektiv gesehen säumig, wobei Umstände, die ein überwiegendes Verschulden an der Verletzung ihrer Entscheidungspflicht verneinen könnten, nicht ersichtlich sind.

1.3. In Folge der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ging daher die Zuständigkeit, über den fallgegenständlichen Antrag (sowohl Hauptantrag als auch Eventualantrag) zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist und lediglich die Gründe darzulegen sind, weshalb das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit bejaht (VwGH vom 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

2. In der Sache selbst:

2.1. Mit Antrag vom 07.07.2022 wurde um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Ausbringung einer jahreswirksamen Düngemenge auf den Grundstücken Nr. ** und **, je KG ***** H, im Gesamtausmaß von 16.907 m², wie sie in Anlage 3 Tabelle 1 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) für die dort festgelegten Kulturen festgelegt ist, angesucht. Es wurde somit begehrt, über die durch das Grundwasserschutzprogramm (Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12.03.2018, LGBl. Nr. 24 / 2018 idF LGBL. Nr. 2020) limitierte Jahresmenge an Dünger eine Höherdüngung bis zu den in der NAPV (Nitrat-AktionsprogrammVerordnung, BGBl II 495/2022) in Anlage 3 Tabelle 1 normierten Grenzwerten zuzulassen.

Die Rechtsgrundlage für dieses Antragsbegehren findet sich in § 4 Z 7 GWSP 2018 iVm § 32 WRG.

2.2. Um erfolgreich nach § 32 WRG iVm § 4 Z 7 der Verordnung des Landeshauptmannes vom Steiermark vom 12.03.2018, LGBl. Nr. 24 / 2018 idF LGBL. Nr. 2020, einen Antrag auf Abweichung von den verordnungsgemäß festgesetzten Voraussetzungen stellen zu können und damit eine Höherdüngung zu erlangen, darf das in § 2 dieser Verordnung dargelegte Ziel und der damit verbundene Schutzzweck nicht beeinträchtigt werden. Das Ziel der Verordnung, nämlich die Erhaltung des guten Zustandes des Grundwasservorkommens bzw. des Grundwasserkörpers Lfeld zum Zwecke der Trinkwasserversorgung sicherzustellen, soll nicht gefährdet werden. Es darf somit die Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung dienenden Grundwassers nicht derart nachteilig beeinflusst werden, dass eine Gefahr für den zweckgewidmeten Zustand hervorgerufen wird.

2.3. Im Antrag vom 07.07.2022 wird dazu lediglich ausgeführt, eine nachteilige Beeinflussung der Beschaffenheit des Grundwassers finde nicht statt, da unter Berücksichtigung der jeweils vorhandenen N-min-Werte sachgerecht gedüngt werde; auch führe das Vorhaben zu keiner wesentlichen Behinderung des Gemeingebrauches oder einer Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, negative Auswirkungen auf die Wasserversorgung des betroffenen Gebietes für die Gemeinden und Wasserversorgungsunternehmen würden sich nicht ergeben.

2.4. Ergänzend dazu, führen die Beschwerdeführer aufgrund der Aussagen des hydrogeologischen ASV aus, die Beurteilung der Auswirkungen der beantragten Höherdüngung auf die Beschaffenheit des Grundwassers dürfe sich aus rechtlichen Gründen nicht auf Einzelteile der Grundwasserkörper im Bereich vorhandener Messstellen beziehen, sondern seien (nur gesamtheitlich) auf den jeweiligen Grundwasserkörper bezogen zu betrachten, weshalb die vom hydrogeologischen ASV angestellte Betrachtungsweise keine Deckung im Grundwasserschutzprogramm, welches ausschließlich auf den Grundwasserkörper abstelle, finde (Stellungnahme in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 05.12.2023 - bekräftigt in der ergänzenden Stellungnahme vom 07.02.2024, OZ 60).

3. Den Argumenten der Beschwerdeführer ist folgendes entgegenzuhalten:

3.1. Richtig ist zwar, dass § 2 Abs 1 des GWSP 2018 als Ziel den guten Zustand des „Grundwasservorkommens“ der drei namentlich genannten Grundwasserkörper zum Gegenstand hat; der gute Zustand ist aber nicht nur herzustellen, sondern auch zu sichern und zu erhalten. Dazu kommt noch, dass der Zielzustand der Grundwasserkörper nicht losgelöst vom Schutzzweck betrachtet werden kann, der sich in der Trinkwassergewinnung des Grundwassers manifestiert, zumal nach § 1 GWSP 2018 die Grundwasserkörper im Widmungsgebiet 1 vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet sind. Zur Erreichung dieses Zweckes ist daher in der Zielbestimmung des § 2 Abs 2 GWSP 2018 festgeschrieben, dass bei der Handhabung näher definierter Bestimmungen des WRG (unter anderem des hier maßgebenden § 32 WRG) mit Maßnahmen in den Widmungsgebieten darauf zu achten ist, dass nicht nur das Ziel gemäß Abs. 1 (guter Zustand der Grundwasservorkommen der GWK) erreicht wird, sondern darüber hinaus auch die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird.

3.2. Das Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018 hat somit zum Ziel, den guten qualitativen Zustand der Grundwasserkörper dauerhaft zu gewährleisten sowie die öffentliche und die private Trinkwasserversorgung zu sichern (siehe dazu auch die Ausführungen in den Erläuterungen des Entwurfes zur Novelle 2023 betreffend GWSP); mit den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen ist daher festzuhalten, dass nicht nur die 13 großen Wasserwerke der Wasserversorger, sondern auch rund 500 im Wasserbuch eingetragene Wasserrechte von Gemeinden, Genossenschaften, Betrieben und privaten Wohnhäusern sowie zumindest 1000 nicht wasserrechtlich bewilligungspflichtige und daher nicht im Wasserbuch eingetragene Hausbrunnen geschützt werden.

3.3. Mit Blick auf die oben genannte Zielsetzung in Verbindung mit der Zweckwidmung des GWSP 2018 ist daher die rechtliche Ansicht der Beschwerdeführer verfehlt, wonach die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers nur bezogen auf den jeweiligen Grundwasserkörper (also nur gesamtheitlich) betrachtet werden dürften, hingegen eine Teilbereichsbetrachtung im Grundwasserkörper rechtlich unzulässig wäre.

3.4. Es war auf sachverständiger Grundlage somit die Frage zu klären, ob angesichts der Bodenbeschaffenheit der landwirtschaftlichen Grundstücke der Antragsteller bei Duldung der höheren Grenzwerte in Kilogramm jahreswirksamer Stickstoff pro Hektar (laut NAPV) es ausgeschlossen werden kann, dass die Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung dienenden Grundwassers nachteilig beeinflusst werden kann bzw. ob auch diesfalls ein gewisses Restrisiko der Beeinträchtigung verbleiben könnte, sodass eine Gefahr für die öffentliche und/oder private Trinkwasserversorgung nicht ausgeschlossen werden kann.

3.5. Fußend auf dem eingeholten hydrogeologischen Sachverständigengutachten und dem daraus abgeleiteten entscheidungsmaßgebenden Sachverhalt ergibt sich fallgegenständlich, dass dem Antragsbegehren aus folgenden Gründen nicht Rechnung getragen werden kann:

3.5.1. Eine aktuelle Auswertung des Nitratwertes im Grundwasser der in Betrieb befindlichen Grundwassermessstellen gemäß Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV) im Großraum St. Georgen an der Stiefing - Ragnitz, in den letzten 10 Jahren zeigt folgendes Bild :

In diesem Gebiet sind 6 der 27 Messstellen des Grundwasserkörpers L Feld situiert. Der durchschnittliche Nitratgehalt schwankt zwischen 45 und 35 mg/l (Trinkwassergrenzwert: 50 mg/l, Grundwasserschwellenwert: 45 mg/l). 50% der Messstellen weisen einen mittleren Nitratgehalt auf, der den Grundwasserschwellenwert überschreitet. An einer Messstelle wird im langjährigen Mittel der Trinkwasserschwellenwert überschritten. Wäre dieser Raum ein Grundwasserkörper, so wäre nach den geltenden Regeln (§ 10 Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser i.d.g.F.) ein voraussichtliches Maßnahmengebiet auszuweisen.

3.5.2. Aus fachlicher Sicht wird eine durchschnittliche Erhöhung der Stickstoffgabe um bis zu ca. 40% (wie antragsgemäß begehrt) zu einer weiteren Verschlechterung des derzeit schon in einem schlechten chemischen Zustand befindlichen Teils des Grundwasserkörpers Lfeld führen; somit ist eine nachteilige Beeinflussung des Grundwasservorkommens keinesfalls auszuschließen sondern zu prognostizieren. Der Brunnen St. G an der St der Ca D GmbH zeigt schon jetzt Nitratwerte von über 70mg/l.

3.6. Somit war der Hauptantrag spruchgemäß zur Gänze abzuweisen.

3.7. Es erübrigt sich daher auch, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführer sowie auf die Argumente in den Gegenäußerungen der mitbeteiligten Parteien im Detail einzugehen.

4. Zum Eventualantrag auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 34 Abs 4 WRG: 36

4.1. § 34 Abs 4 WRG anerkennt ein Entschädigungsrecht nach Maßgabe der „vorstehenden Bestimmungen“. Das Entschädigungsrecht ist daher auf Nutzungsbeschränkungen eingeschränkt, die Folge von erlassenen Schutzgebietsbescheiden (§ 34 Abs 1 WRG) oder von Schongebietsverordnungen (§ 34 Abs 2 WRG) sind.

4.2. Die vom Antragsbegehren erfassten Grundstücke der Beschwerdeführer liegen im Widmungsgebiet 1 des GWSP 2018.

4.3. Die Beschwerdeführer vermeinen nunmehr, das GWSP 2018 enthalte in der Promulgationsklausel nicht nur § 55g, sondern auch § 34 Abs 2 WRG, weshalb beide Rechtsgrundlagen für alle Widmungsgebiete, somit auch für Widmungsgebiet 1 Gültigkeit hätten. Somit werde die Entschädigungspflicht auf Grundlage des § 34 Abs 4 WRG im Gegenstandsfall ausgelöst, diesbezüglich gebe es bereits eine Reihe höchstgerichtlicher Entscheidungen (am umfangreichsten OGH vom 23.10.2019, 1Ob115/19x, analog dazu 1Ob147/19b, sowie die Sonderopfertheorie des VfGH), weshalb es falsch wäre, dass für Anordnungen in einem Regionalprogramm grundsätzlich keine Entschädigungen gemäß § 34 Abs 4 WRG zustünden.

4.4. Dem ist entgegen zu halten, dass zwar die Promulgationsklausel sowohl § 55g als auch § 34 Abs 2 WRG enthält, jedoch dies nicht losgelöst von den nachfolgenden Regelungen, insbesondere des Geltungsbereiches in § 1 GWSP 2018, betrachtet werden kann. Aus dem klaren Wortlaut des § 1 letzter Satz GWSP 2018 erhellt zweifelsfrei, dass lediglich Teile des Widmungsgebietes 1 zu Schongebieten (Widmungsgebiet 2) erklärt werden und somit nur das Widmungsgebiet 2 seine Grundlage in § 34 Abs 2 WRG findet. Das Widmungsgebiet 1 betrifft Grundwasserkörper der in Anlage 1 genannten Gemeinden, die unbeschadet bestehender Rechte vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet werden und ergibt sich aus diesem Wortlaut der Norm, dass damit nur den gesetzlichen Vorgaben des § 55g Abs 1 Z 1 lit. a WRG 1959 („Widmung für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke“) Rechnung getragen wird. Rechtsgrundlage für das festgelegte Widmungsgebiet 1 ist daher keine Schongebietsverordnung, sondern ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm, wofür § 34 Abs 4 WRG keine Rechtsgrundlage für eine Entschädigung bietet.

4.5. Dem stehen auch nicht die von den Beschwerdeführern zitierten beiden höchstgerichtlichen Entscheidungen des OGH oder die Sonderopfertheorie des VfGH entgegen, zumal Ausgangspunkt der Entscheidungen des OGH in beiden Fällen Schongebietsverordnungen des Landeshauptmannes gewesen sind.

4.6. Es war daher auch der Eventualantrag spruchgemäß zur Gänze abzuweisen

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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