LVwG ST LVwG 80.25-1728/2024

LVwG 80.25-1728/2024Landesverwaltungsgericht23.05.2024

Regest

Genauigkeitsgebot, Gewerbeanmeldung, Antrag auf Feststellung, individuelle Befähigung, eindeutige Abgrenzung, Einschränkung des Gewerbewortlautes, widersprüchlich, militärisches Waffengewerbe, Gewerbeordnung 1994

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 80.25-1728/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.80.25.1728.2024

Begründung

A)

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Säumnisbeschwerde des Herrn A B, Kberg/M, Kgasse, betreffend die Anmeldung des Gewerbes „Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels gem. § 94 Z 80 GewO 1994, militärisches Waffengewerbe-Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigter militärischer Einzelteile und militärischer Einzelstrukturen sowie der Beschichtung, Lackierung und Assemblierung von militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen in Form eines Industriebetriebes“ durch die C D GmbH auf dem Standort Kberg, Kgasse, und in Bezug auf das Ansuchen um Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn A B, geb. am ***** in B an der M, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Kberg, Kgasse, für die Ausübung dieses Gewerbes, jeweils vom 20.07.2023, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 8, 16 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird diese Säumnisbeschwerde vom 21.02.2024, bei der Behörde eingelangt am 26.02.2024,

zurückgewiesen.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock aus Anlass der Säumnisbeschwerde des Herrn A B, Kberg/M, Kgasse, vom 21.02.2024 in Bezug auf seinen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für „das militärische Waffengewerbe - eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigten militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen sowie damit verbundenen Nebentätigkeiten, wie Beschichtungen, Lackierungen oder Assemblierung“ vom 20.07.2023, den

B E S C H L U S S

gefasst:

II. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und 17 VwGVG sowie § 19 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023, wird dieser Antrag

zurückgewiesen.

III. Gegen diese Beschlüsse (A) und B)) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft mit Eingabe vom 10.05.2024 vorgelegten Säumnisbeschwerde des Herrn A B vom 21.02.2024 und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Am 20.07.2023 erstattete die C D GmbH, Firmenbuchnummer: *****, situiert in Kberg, bei der Behörde Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die Anmeldung des „Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels gem. § 94 Z 80 GewO 1994, militärisches Waffengewerbe-Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigter militärischer Einzelteile und militärischer Einzelstrukturen sowie der Beschichtung, Lackierung und Assemblierung von militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen in Form eines Industriebetriebes“ auf dem Standort Kberg, Kgasse, und ersuchte um Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn A B, geboren am ***** in B an der M, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Kberg, Kgasse, für die Ausübung dieses Gewerbes.

Weiters wurde in dieser Eingabe an die Behörde von Seiten Herrn A B um Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 für „das militärische Waffengewerbe - eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigten militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen sowie damit verbundenen Nebentätigkeiten, wie Beschichtungen, Lackierung oder Assemblierung“ angesucht.

Diesen Anbringen, welche insbesondere hinsichtlich der Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers per E-Mail präzisiert wurden, wurden nachstehende Unterlagen angeschlossen:

Zeugnis des Herrn A B über die Absolvierung der Fachausbildung „geprüfter CNC-Techniker“ (179 Stunden) der WIFI Steiermark vom 27.04.2002,

Bestätigung des Bundesinnungsmeisters der Bundesinnung Kunststoffverarbeiter der Wirtschaftskammer Österreich,

Prüfzeugnis über die Lehrabschlussprüfung des Herrn A B vom 20.11.1998 im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich,

Lehrbrief des Herrn A B über die ordnungsgemäße Beendigung des Lehrverhältnisses und die am 20.11.1998 erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Modelltischler (Formentischler) der Lehrlingsstelle Wirtschaftskammer Niederösterreich,

Lebenslauf des Herrn A B, einschließlich Kurzbeschreibungen der Unternehmen C D GmbH, E F GmbH, G H GmbH und I J GmbH,

Zeugnis über die unternehmerische Tätigkeit des Herrn A B, ausgestellt von der Mag. K L GmbH, B an der M,

Firmenbuchauszug der C D GmbH,

Geburtsurkunde des Herrn A B,

Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister vom 10.02.2015,

Reisepasskopie des Herrn A B,

Strafregisterbescheinigung vom 18.07.2023,

Unternehmerprüfungszeugnis der Prüfstelle (Meisterprüfstelle) der Wirtschaftskammer Steiermark vom 17.12.2002 über die erfolgreiche Absolvierung der Unternehmerprüfung und

„§ 13 GewO-Erklärung“ betreffend die Bestellung des Herrn A B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer einschließlich Erklärung der gewerbeanmeldenden C D GmbH vom 19.07.2023.

In der Folge wurde mit Schreiben der C D GmbH unter Stellung eines weiteren Antrages „auf Genehmigung des Gewerbes“ festgehalten, dass sich das Anbringen vom 20.07.2023 auf das Waffengewerbe für militärische Waffen, allerdings eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von diesbezüglichen Einzelteilen aus Kunststoffen sowie die damit verbundenen Nebentätigkeiten, wie Beschichtungen, Lackierungen und Assemblierung beziehe und wurde, bezogen auf die Befähigung, u.a. festgehalten, dass die C D GmbH nicht bestrebt sei, verwendungsfertige Waffen zu produzieren und solle das beantragte Gewerbe lediglich die Entwicklung und Produktion von nicht verwendungsfertigen (!) – Einzelteilen, wie z.B. Griffstücken ohne Abzugsmechanik, Aufhängungen für Optiken, Schienen, usw., abdecken. Es würden keine „Waffen“ produziert werden, sondern lediglich Einzelteile nach expliziten Vorgaben der jeweiligen (Waffen) Hersteller. Es sollen keine Munition, keine Läufe aus Metall und keine Treibmittel produziert werden, sondern lediglich allenfalls Zulieferteile wie bspw. Kunststoff-Schienen, Schäfte oder Aufhängungen. Die Produktion betreffe lediglich nicht gebrauchsfertige Zulieferteile nach Herstellervorgabe.

Mit Schreiben vom 07.11.2023 erging das behördliche Ersuchen an die Landespolizeidirektion Steiermark, ob in Bezug auf die Ausübung des angemeldeten Waffengewerbes vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Bedenken vorliegen würden bzw. wurde um Mitteilung ersucht, ob Herr A B die für die Ausübung des in Rede stehende Waffengewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und teilte die Landespolizeidirektion Steiermark mit Schreiben vom 04.01.2024 der Behörde mit, dass vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hinsichtlich der Gewerbeausübung am näher bezeichneten Standort keine Bedenken bestehen würden und wurde in Bezug auf den namhaft gemachten gewerberechtlichen Geschäftsführers Herrn A B mitgeteilt, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit besitze.

Mit Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 10.01.2024 wurde behördlicherseits das Bundesministerium für Inneres insbesondere um Stellungnahme ersucht, zumal die in der Gewerbeanmeldung und im Schreiben vom 28.09.2023 näher dargestellte gewerbliche Tätigkeit nicht erkennen lasse, welche in der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen-, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände damit bezeichnet sein sollten und wurde mit E-Mail vom 15.01.2024 von Seiten des Bundesministeriums für Inneres, Sektion III-Recht, Abteilung III/A/6-Sicherheitsverwaltung, bekanntgegeben, dass unter der im Antrag vom 28.09.2023 angeführten Auflistung - das beantragte Gewerbe soll lediglich die Entwicklung und Produktion von – nicht verwendungsfertigen (!) – Einzelteilen, wie z.B. Griffstücken ohne Abzugsmechanik, Aufhängungen für Optiken, Schienen usw., abdecken - kein Kriegsmaterial im Sinne des § 1 Kriegsmaterialverordnung erkennbar sei, wobei um weitere Mitteilung bzw. detaillierte Unterlagen ersucht werde.

Mit Eingabe vom 26.02.2024 übermittelte Herr A B der Behörde die Säumnisbeschwerde gemäß § 130 Abs 1 Z 3 iVm § 132 Abs 3 B-VG „wegen Antrag vom 20.07.2023 betreffend Gewerbeanmeldung“, wobei als Beschwerdeführer Herr A B, Kgasse, Kberg/M, angegeben war und im Text der Säumnisbeschwerde dieser ebenfalls als Beschwerdeführer angeführte wurde und als solcher dieser, nach Darstellung des Sachverhaltes und Anführen einer Begründung, auch beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Antrag auf Bewilligung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens stattgeben.

Im Detail ist dieser an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Säumnisbeschwerde betreffend den „Sachverhalt/Begründung“ Nachstehendes zu entnehmen:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240523_LVwG_80_25_1728_2024_00/image001.png„…

…“

Diese Beschwerde wurde ausschließlich durch Herrn A B gefertigt und wurde in dieser Eingabe die C D GmbH nicht angeführt, wobei, neben dem Nachweis der Entrichtung der Beschwerdegebühr, das E-Mail des Beschwerdeführers vom 20.07.2023 sowie die Erläuterungen zum angestrebten Gewerbe und zur Befähigung der C D GmbH vom 29.09.2023 angeschlossen wurden.

Diese Beschwerde wurde nicht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, sondern mit Eingabe vom 10.05.2024 dem zuständigen Landesverwaltungsgericht Steiermark.

Mit nachrichtlich dem Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelten E-Mail vom 13.05.2024 wurde seitens des Säumnisbeschwerdeführers auch beim zuständigen Ministerium nochmals angefragt, ob im Hinblick auf die Mitteilung der Behörde vom 07.05.2024 Schriftsätze beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen wären, zumal nach seinem Verständnis das Bundesverwaltungsgericht die zuständige Rechtsmittelinstanz wäre und wurde um Klarstellung ersucht, ob tatsächlich das Landesverwaltungsgericht zuständig sei oder ob es sich dabei um einen Irrtum handle.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer unvertreten ist, wurde dieser verwaltungsgerichtlicherseits am 22.05.2024 um Bekanntgabe ersucht, ob er darauf beharre, dass diese Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet sei, wobei beschwerdeführerseitig bekanntgegeben wurde, dass nicht darauf beharrt werde und die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgericht Steiermark akzeptiert werde.

Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen bereits aus dem behördlichen Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie den verwaltungsgerichtlicherseits gesetzten Ermittlungsschritten und der Bekanntgabe des Beschwerdeführers am 22.05.2024.

Auf Grundlage dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 130 und Art. 131 B-VG normieren Nachstehendes:

„Artikel 130.

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“

„Artikel 131.

(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;

2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

a)in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);

b)in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 14 Abs. 1 und 5;

c)in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4;

d)in Rechtssachen betreffend Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 4.

Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. c und d dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und 4 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 5 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.“

§ 8, § 16, § 17, § 24, § 27, § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG lauten wie folgt:

„§ 8.

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“

„§ 16.

Nachholung des Bescheides

(1) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

(2) Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

„§ 17.

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„§ 24.

Verhandlung

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

„§ 27.

Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

„§ 28.

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„§ 31.

Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

§ 73 AVG lautet wie folgt:

„3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“

Den maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 ist Nachstehendes zu entnehmen:

§ 1 Abs 1 GewO:

„1. Geltungsbereich

(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

[…]“

§ 5 GewO:

„2. Einteilung der Gewerbe

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“

§ 16 Abs 1 und 2 GewO:

„4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

Befähigungsnachweis

Allgemeine Bestimmungen

(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[…]“

§ 18 Abs 1 und 3 GewO:

„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

[…]

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

[…]“

§ 19 GewO:

„Individueller Befähigungsnachweis

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

§ 94 Z 80 GewO:

„1. Reglementierte Gewerbe

Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe

[…]

80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels

[…]“

§ 95 GewO:

„Überprüfung der Zuverlässigkeit

(1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.

(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“

§ 139 GewO:

„Waffengewerbe

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:

1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition

a)die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),

b)den Handel,

c)das Vermieten,

d)die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;

2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition

a)die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,

b)den Handel,

c)die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.

(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 ist

1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;

2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;

3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;

4. das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;

5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.

(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.

(4) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig.“

§ 140 GewO:

„Begriffsbestimmungen

(1) Nichtmilitärische Waffen und nichtmilitärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, soweit es sich dabei nicht um Kriegsmaterial (§ 5 WaffG 1996) handelt.

(2) Als Erzeugung von Munition im Sinne des § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a gilt auch das Laden von Patronen.

(3) Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.“

§ 141 GewO:

„Besondere Voraussetzungen

(1) Die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im § 139 Abs. 1 angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (§ 95) folgende Voraussetzungen:

1. bei natürlichen Personen

a)die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder

b)einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung und

2. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften

a)ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

b)hinsichtlich der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

3. dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet, wobei zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzung die örtlich zuständige Landespolizeidirektion im Anmeldungsverfahren zu hören ist.

(2) Den im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2015)“

§ 148 GewO:

„Zuständigkeit für Waffengewerbe betreffend militärische Waffen und militärische Munition

Zur Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 2, über Ansuchen gemäß § 95 Abs. 2 und § 19 sowie über Anzeigen gemäß § 11 Abs. 5 und § 46 Abs. 2 betreffend ein solches Gewerbe ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres zuständig. Die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen sind beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten.“

Die maßgebenden Regelungen in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Waffengewerbe (Büchsenmacher) - einschließlich des Waffenhandels (Waffengewerbe-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, lauten wie folgt:

„Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition

§ 5. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse

1. über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

2. über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition und

3. über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.

(2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.

(3) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Gegenstände, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

1. über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition und

2. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition oder im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition.

(4) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

1. a)den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul Studienganges und

b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

2. a)den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Elektronik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.“

„Militärische Waffen

§ 10. Militärische Waffen und militärische Munition im Sinne dieser Verordnung sind die in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977, BGBl. Nr. 624, betreffend Kriegsmaterial bezeichneten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.“

Der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, ist Folgendes zu entnehmen:

§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

Maschinen und Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet sind.“

Im Beschwerdefall ist den Feststellungen folgend davon auszugehen, dass die C D GmbH mit Eingabe vom 20.07.2023 das vom Wortlaut her sich als Waffengewerbe hinsichtlich militärischer Waffen darstellende, näher beschriebene Gewerbe am näher bezeichneten Standort bei der Gewerbebehörde Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft anmeldete, wobei von Seiten dieser Gesellschaft auch der handelsrechtliche Geschäftsführer Herr A B als gewerberechtlicher Geschäftsführer angezeigt wurde und dieses Anbringen im begleitenden E-Mail vom selben Tag derart präzisiert wurde, dass um „Genehmigung“ dieses gewerberechtlichen Geschäftsführers ersucht werde.

Weiters stellte Herr A B bei der Behörde den Antrag, die individuellen Befähigung nach § 19 GewO „für das militärische Waffengewerbe - eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigten militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen sowie damit verbundenen Nebentätigkeiten, wie Beschichtungen, Lackierung oder Assemblierung“, festzustellen.

Der gegenständliche Gewerbewortlaut bezieht sich ausdrücklich auf ein eingeschränktes „militärisches Waffengewerbe“, welches Gegenstand der in Rede stehenden Anbringen ist.

Nach § 139 Abs 1 Z 2 lit. a) GewO 1994 bedarf es einer Berechtigung für das Waffengewerbe nach § 94 Z 80 leg. cit. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung. Nach § 148 GewO 1994 besteht zur Entscheidung über die Anmeldung eines Waffengewerbes gemäß § 139 Abs 1 Z 2 leg. cit. sowie über das Ansuchen um Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 95 Abs 2 leg. cit. und die Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 leg. cit., betreffend ein solches Gewerbe Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wobei die auf eine derartige Entscheidung gerichteten Anbringen – wie gegenständlich der Fall - beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten sind.

In der Folge wurde seitens der C D GmbH mit Schreiben vom 28.09.2023 in der Folge auch der gewählte Gewerbewortlaut und die geplante Tätigkeit näher erläutert und dargelegt, was das beantragte Gewerbe fallbezogen abdecken soll und welche Gegenstände nicht produziert werden sollen, wobei auch lediglich allenfalls zu produzierende Zulieferteile darin beispielsweise angeführt wurden und von nicht gebrauchsfertigen Zulieferteilen einschreiterseitig ausgegangen wurde.

Von Seiten der Gewerbebehörde wurde in Bezug auf die Gewerbeanmeldung und das Ansuchen um Genehmigung des Geschäftsführers mit Schreiben vom 07.11.2023 ein Ermittlungsschritt hinsichtlich der Anfrage an die LPD Steiermark gesetzt und erging die näher beschriebene Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark mit Schreiben vom 04.01.2024, worauf die belangte Behörde mit der eingangs dargelegten Anfrage vom 10.01.2024 an das Bundesministerium für Inneres herantrat, welche Anfrage teilweise mit Mail des Ministeriums für Inneres vom 15.01.2024 beantwortet wurde, worauf Herr A B bei der Behörde die vorerst an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Säumnisbeschwerde vom 21.02.2024 am 26.02.2024 einbrachte, in welcher er selbst als Beschwerdeführer angeführt ist und als solcher auch die Beschwerdeanträge stellte und unter Verweis auf seine Eingabe bei der belangten Behörde am 20.07.2023 von Säumigkeit der Verwaltungsbehörde ausging, welche bis 20.01.2024 zu entscheiden gehabt hätte, wobei auch auf die vorgenommenen ergänzenden Ausführungen vom 29.09.2023 verwiesen wurde und die Säumnisbeschwerde von Herrn A B gefertigt wurde. Die das Gewerbe anmeldende und den Antrag auf Genehmigung des Geschäftsführers stellende C D GmbH ist dieser Säumnisbeschwerde nicht zu entnehmen, die Firma ist auf diesem Anbringen nicht ersichtlich. Gegenständlich erweist sich für das Landesverwaltungsgericht Steiermark somit klar, dass Herr A B und nicht die C D GmbH in Bezug auf die bei der Behörde Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft eingebrachten Anbringen nach Ablauf der Entscheidungsfrist Säumnisbeschwerde erhob, wobei in der Folge von Seiten des unvertretenen Einschreiters auch klargestellt wurde, dass er nicht auf eine lediglich vorerst begehrte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beharre.

Soweit die in Rede stehende Säumnisbeschwerde des Herrn A B die beiden Anbringen der juristischen Person C D GmbH betrifft, nämlich die Gewerbeanmeldung und das Ansuchen um Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers, ist der Säumnisbeschwerdeführer nicht beschwerdelegitimiert, zumal die Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 73 AVG durch die belangte Behörde nicht Anbringen betrifft, welche er als natürliche Person stellte, sodass der Beschwerdeführer auch mangels Verletzung subjektiver Rechte in diesem Umfang keine Legitimation zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde zukam. Eine solche hätte diesbezüglich grundsätzlich von Seiten der antragstellenden C D GmbH eingebracht werden können. Letzteres war verfahrensgegenständlich nicht der Fall, sodass es die Säumnisbeschwerde in diesem Umfang – wie aus dem gegenständlichen Beschluss unter A) ersichtlich – zurückzuweisen galt.

Fallbezogen hat der Säumnisbeschwerdeführer selbst bei der belangten Behörde auch einen Antrag nach § 19 GewO 1994 hinsichtlich der Feststellung der individuellen Befähigung für das von ihm näher bezeichnete „eingeschränkte militärische Waffengewerbe“ eingebracht; - dies ungeachtet des Umstandes, dass das Vorliegen eines allfälligen individuellen Befähigungsnachweises des gewerberechtlichen Geschäftsführers nach § 19 GewO 1994 ohnedies im Verfahren nach § 95 Abs 2 iVm § 341 GewO 1994. zu prüfen wäre. Seitens des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH am 18.08.2017, Ro 2015/04/0007 bis 0008) wurden jedoch auch „selbstständige“ Anträge auf Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung als zulässig erachtet. Der Beschwerdeführer hat bei der belangten Behörde einen derartigen Feststellungsantrag gestellt und somit im Sinne der Regelung des § 73 AVG auch einen Anspruch auf Erledigung. Den Feststellungen folgend ist nicht ersichtlich, dass in Bezug auf diesen Antrag ein konkreter behördlicher Ermittlungsschritt innerhalb der einschlägigen 6-monatigen Frist des § 73 Abs 1 AVG gesetzt wurde, ausgenommen ein Ersuchen an das Bundesministerium für Inneres vom 10.01.2024, in welchem für den Fall der Qualifikation der (Kunststoff-) Einzelteile und Einzelstrukturen als militärische Waffen und Munition auch um Äußerung zum Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 sowie um Mitteilung ersucht wurde, ob der Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung des nunmehrigen Beschwerdeführers für die Ausübung des in Rede stehende Waffengewerbes gemäß § 19 GewO 1994 zugestimmt werde.

Im Beschwerdefall ist auch vom Fristablauf als Voraussetzung für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nach § 8 Abs 1 VwGVG auszugehen und kann aus diesem in Bezug auf dieses Anbringen gesetzten Ermittlungsschritt nicht darauf geschlossen werden, dass die belangte Behörde die notwendigen Schritte im Rahmen einer zügigen Verfahrensdurchführung setzte (vgl. dazu z.B. auch VwGH am 26.01.2012, 2008/07/0036). Insoferne ist mit dem Beschwerdeführer auch von überwiegenden behördlichen Verschulden an der Verfahrensverzögerung auszugehen, zumal das Schreiben vom 28.09.2023 von der C D GmbH eingebracht wurde und nicht vom Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer, in welchem überdies auch der Wortlaut der Gewerbeanmeldung nicht geändert, sondern lediglich erläutert wurde, sodass die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen ist, da der Begriff des Verschuldens der Behörde „objektiv“ zu verstehen ist und ein solches auch dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war und liegt – wie dargelegt - ein überwiegendes Verschulden der Behörde vor, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. z.B. VwGH am 28.06.2016, Ra 2015/10/0107 und VwGH am 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Gegenständlich hat die Behörde Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft den Bescheid auch nicht nachgeholt und dem Verwaltungsgericht die am 26.02.2024 bei der Behörde eingelangte Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsverfahrensakten mit dem Bemerken, dass von der Nachholung eines Bescheides abgesehen werde, mit Eingabe vom 10.05.2024 vorgelegt. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangten (vgl. z.B. VwGH am 25.11.2015, Ra 2015/08/0102, VwGH am 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Gegenständlich kommt das Verwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Behörde tatsächlich objektiv gesehen säumig ist und dies auch auf überwiegendes behördliches Verschulden zurückzuführen ist, zumal mit Schreiben vom 28.09.2023 eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags auf Feststellung der individuellen Befähigung durch den Antragsteller auch nicht vorgenommen wurde.

Aus den dem Antrag angeschlossenen Unterlagen erschließt sich auch, dass der Antragsteller nicht über die volle Befähigung im Sinne des § 5 der einschlägigen „Waffengewerbeverordnung“ verfügt. Zur Gewerbeanmeldung judiziert der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z.B. VwGH am 15.09.2011, 2011/04/0033 unter Hinweis auf VwGH am 17.12.2003, 2001/04/0158, mwN), dass dem Erfordernis der „genauen Bezeichnung des Gewerbes“ lediglich dann entsprochen wird, „wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und kein Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt und bildet das entscheidende Kriterium für die Beurteilung, ob die in der Gewerbeanmeldung verwendeten Begriffe dem „Genauigkeitsgebot“ nach § 339 Abs 2 GewO 1994 entsprechen, die Frage, ob die begrifflichen Inhalte eindeutig abgrenzbar sind (vgl. z.B. VwGH am 23.05.1995, 94/04/0161), insbesondere hat auch der Umfang der beabsichtigten Gewerbeausübung näher bestimmt zu sein (vgl. z.B. VwGH am 27.03.1990, 89/04/0170) und der Wortlaut der Anmeldung eindeutig zu sein (vgl. z.B. VwGH am 26.09.1995, 93/04/0181). Ob ein dabei verwendeter Begriff „genau“ ist, beurteilt sich danach, ob der Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist (vgl. auch VwGH am 23.05.1995, 94/04/0161). Der Antrag der Feststellung der individuellen Befähigung dient auch dem Zwecke der Ausübung eines anzumeldenden Gewerbes und der damit im Zusammenhang stehenden Erbringung des Befähigungsnachweises, allenfalls in der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, sodass die in der Judikatur im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung näher beschriebenen Grundsätze auch auf den Antrag der Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 zu übertragen sind.

Fallbezogen bezieht sich das verfahrenseinleitende Anbringen des Beschwerdeführers auf die Feststellung der individuellen Befähigung für „das militärische Waffengewerbe - eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung von aus Kunststoffen gefertigten militärischen Einzelteilen und militärischen Einzelstrukturen sowie damit verbundenen Nebentätigkeiten, wie Beschichtungen, Lackierung oder Assemblierung“ und ist schon der Begriffsinhalt der „militärischen Einzelteile“ und „militärischen Einzelstrukturen“ inhaltlich nicht eindeutig und schon sprachlich nicht klar abgrenzbar, wobei zwar dem Wortlaut nach unzweifelhaft zu ersehen ist, dass die individuelle Befähigung für „das militärische Waffengewerbe“ beantragt wurde, jedoch aus der gewählten Einschränkung des Gewerbewortlautes und der verwendeten Begriffe, insbesondere auch nicht erkennbar ist, auf welche Waffen bzw. Ausrüstungsgegenstände im Sinne der Verordnung der Bundesregierung vom 22.11.1977, BGBl. Nr. 624 betreffend Kriegsmaterial sich diese Einschränkung bezieht, was insbesondere deshalb von Belang ist, da militärische Waffen und militärische Munition im Sinne der GewO 1994 jene in der genannten Verordnung bezeichneten Waffen-, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände sind (vgl. § 140 Abs 3 GewO 1994), sodass lediglich ersichtlich ist, dass ein „militärisches Waffengewerbe“ Gegenstand der begehrten Feststellung sein soll, die vorgenommene Gewerbewortlauteinschränkung sich jedoch als widersprüchlich bzw. nicht hinreichend konkret und abgrenzbar erweist.

Gegenständlich hat der Beschwerdeführer - entgegen seiner Beschwerde - sein Anbringen auf Feststellung der individuellen Befähigung am 29.09.2023 nicht ergänzt, zumal dieses Anbringen nicht von Seiten des antragstellenden nunmehrigen Beschwerdeführers eingebracht wurde, sondern – wie aus dem Verfahrensakt klar zu ersehen – von Seiten der C D GmbH. Letztere vermochte, da diese auch nicht als Vertreter des Antragstellers der Behörde gegenüber auftrat, das Feststellungsbegehren schon deshalb nicht abzuändern; - ungeachtet des Umstandes, dass mit dieser Eingabe auch eine Änderung des Wortlautes der verfahrenseinleitenden Gewerbeanmeldung gegenständlich nicht vorgenommen wurde, sondern im Schreiben vom 28.09.2023 lediglich Erläuterungen dahingehend erfolgten, dass das Gewerbe lediglich die Entwicklung und Produktion von nicht verwendungsfertigen Einzelteilen, wie z.B. Griffstücken ohne Abzugsmechanik, Aufhängungen für Optik, Schienen, usw. abdecken solle, Munition, Läufe aus Metall und Treibmittel nicht gemeint seien, lediglich allenfalls Zulieferteile, wie beispielsweise Kunststoff-Schienen, Schäfte oder Aufhängungen im Rahmen der Produktion nicht gebrauchsfertiger Zulieferteile nach Vorgaben der Hersteller. Ungeachtet des Umstandes, dass auch die C D GmbH fallbezogen eine Änderung des Gewerbewortlautes ihrer bei der Behörde erstatteten Gewerbeanmeldung und in Bezug auf den Antrag auf Genehmigung des in Rede stehenden gewerberechtlichen Geschäftsführers damit nicht vorgenommen hat und der Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres vom 15.01.2024 zu entnehmen ist, dass diesbezüglich kein Kriegsmaterial erkennbar sei, unbeschadet der Tatsache, dass auch um weitere Mitteilung bzw. detailliertere Unterlage ersucht wurde, und bei diesbezüglichem Zutreffen sich aufgrund des angemeldeten militärischen Waffengewerbes schon deshalb ein Widerspruch und ein gesetzlicher Mangel in Bezug auf den Gewerbewortlaut im Sinne der Regelung des § 339 Abs 2 GewO 1994 ergeben würde, wenn der Gewerbewortlaut im Sinne des Schreibens vom 28.09.2023 eingeschränkt worden wäre, was bei grundsätzlicher Zuständigkeit der belangten Behörde auch einen negativen Feststellungsbescheid nach § 340 Abs 3 iVm Abs 1 GewO 1994 bezüglich des angemeldeten Gewerbes nach sich ziehen müsste, entsprechen die im verfahrensgegenständlichen Ansuchen auf Feststellung der individuellen Befähigung verwendeten Begriffe nicht dem auch auf Ansuchen nach § 19 GewO 1994 zu übertragenden „Genauigkeitsgebot“, zumal die verwendeten begrifflichen Inhalte nicht eindeutig abgrenzbar sind und erweist sich ein auf Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines derartigen Gewerbes gerichtetes Anbringen schon deshalb als nicht zulässig. Die dem verfahrenseinleitenden Antrag anhaftenden Mängel sind auch nicht solche, welche die Behörde im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung dazu verpflichtet hätte, die Behebung amtswegig im Wege eines Verbesserungsauftrages zu veranlassen und unterliegen sie auch nicht dem Manuduktionspflicht nach § 13a AVG, zumal sich diese wiederum nur auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht, sodass die Behörde des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten ist, einer Verfahrenspartei Unterweisungen zu erteilen, wie diese ihren verfahrenseinleitenden Antrag zu gestalten hat, um einen von ihr angestrebten Erfolg zu erzielen (vgl. in Bezug auf die Gewerbeanmeldung diesbezüglich z.B. VwGH am 12.12.1989, 88/08/0140 unter Hinweis auf VwGH am 02.10.1989, 89/04/0080).

Im Ergebnis war der verfahrenseinleitende Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung aufgrund der Vornahme der rechtlichen Wertung des diesbezüglich unstrittigen Sachverhaltes zurückzuweisen, wobei fallbezogen die rechtliche Beurteilung des unstrittigen Sachverhaltes auch nicht dem Parteiengehör unterliegt (vgl. z.B. VwGH am 06.11.1950, 0268/49 u.a.).

Die beantragte, gegebenenfalls durchzuführende Verhandlung konnte entfallen, da der Antrag der Partei zurückzuweisen war (vgl. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG) bzw. eine Zurückweisung der Säumnisbeschwerde erfolgte (vgl. § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG).

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zur Thematik z.B. VwGH am 06.04.2005, 2004/04/0047, VwGH am 18.05.2005, 2004/04/0188, VwGH am 18.05.2005, 2005/04/0211) nach § 19 GewO 1994 die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für die Befähigung bilden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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