LVwG ST LVwG 30.9-2712/2023

LVwG 30.9-2712/2023Landesverwaltungsgericht23.05.2024

Regest

Sitzen, Blockieren, Fahrbahn, Verkehr, Anstand, Schicklichkeit, Belästigung, Verkehrsteilnehmer, Belästigungsmoment, Überreaktion, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.9-2712/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.9.2712.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Erkinger über die Beschwerde des A B, geb. am ****, Zweg, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 07.07.2023, GZ: VStV/923300556359/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

Zu Spruchpunkt 1.:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 30,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Zu Spruchpunkt 2. und 3.:

III. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

IV. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70,00 zu leisten.

Zu Spruchpunkt 1. und 2.:

V. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

VI.Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

Zu Spruchpunkt 3.:

VII. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Tatanlastungen gemacht:

„1. Datum/Zeit:13.03.2023, 08:13 Uhr – 08:14 Uhr

Ort:G, Cstraße, Kreuzungsbereich D

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „keine neue Bohrungen, 100km/h sind genug“ – und „Und wenn die Regierung keinen Plan hat“ es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 08:13 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 08:43 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.

2. Datum/Zeit:13.03.2023, 07:50 Uhr

Ort:G, Cstraße, Kreuzungsbereich D

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben an einer nicht angemeldeten Versammlung, welche dadurch nicht behördlich genehmigt war, teilgenommen. Dadurch haben Sie den Verkehr massiv eingeschränkt und behindert.

3. Datum/Zeit:13.03.2023, 07:50 Uhr

Ort:G, Cstraße, Kreuzungsbereich D

Sie haben sich zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben andere Personen an öffentlichen Orten (wie Straßen, Plätzen, Grünanlagen) in unzumutbarer Weise belästigt, da Sie sich im Rahmen einer unangemeldeten Versammlung auf eine Fahrbahn gesetzt haben und den gesamten Verkehr auf dieser Fahrbahn durch Ihr verweilen blockiert haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBI. Nr. 98/1953

2. § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

3. § 2 Abs 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 500,00

6 Tagen(n) 12 Stunde(n)

§ 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

2. € 250,00

3 Tage

§ 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2018

3. €100,00

1 Tage(n) 12 Stunde(n)

§ 4 Abs. 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz – StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 85,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10, 00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100, 00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 935,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben und die ihm angelastete Übertretungen bestritten. Eine Ordnungsstörung sei nicht erfolgt bzw. durch Notstand gerechtfertigt gewesen. Er verweise auf die von ihm dokumentierte existentielle Gefahr für die menschliche Zivilisation durch die globale Erderwärmung.

Das Betreten der Straße bzw. des Schutzweges sei zu Versammlungszwecken erfolgt.

Im Übrigen seien die Strafhöhen exzessiv zu hoch bemessen und beantrage er die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Feststellungen:

Unbestrittenermaßen hat der Beschwerdeführer mit weiteren Versammlungsteilnehmern am 13.03.2023 in den frühen Morgenstunden, beginnend von 07.50 Uhr bis zumindest 08.43 Uhr, an einer Sitzblockade in G, Cstraße, teilgenommen. Er saß, wie weitere Versammlungsteilnehmer, im Bereich des Schutzweges auf der Cstraße ohne festgeklebt gewesen zu sein (siehe Bild Nr. 1 und 2 der Lichtbild Beilage zur Anzeige).

Am 13.03.2023 um 07:50 Uhr wurde via LLZ „S“ bekannt, dass sich sechs Klimaaktivisten der „Letzten Generation“ in G, Cstraße, beim dortigen Kreuzungsbereich D, unangemeldet auf der Fahrbahn positioniert hätten und den Frühverkehr dadurch lahmlegen würden. Zusätzlich zur zuständigen Rayonsstreife „R“ (Insp E, Asp F, Insp H) begaben sich ua. „I“ (Obstlt. J), „K“ (CI M) und die Streifen „N“ (Insp O, Insp P, Insp Q, Insp T, Insp U) und „V“ (RI W, Insp X, Insp Y, Insp Z, Insp Aa) zur oa. Örtlichkeit.

Bei der Zufahrt wurde durch „I“ via Funkt bekannt gegeben, dass die diensthabende Landesjournalbeamtin Hofrat Mag. Ba ebenfalls am Weg zur Einsatzörtlichkeit sei.

Die Streifen „N“ und „V“ verlegten umgehend einsatzmäßig in den innerstädtischen Bereich.

Beim Eintreffen der Streifen „N“ und „V“ gegen 08:10 Uhr wurde durch Obstlt. J mitgeteilt, dass die Versammlung bereits durch die LJB aufgelöst wurde und dies den Demonstranten mitgeteilt wurde. Der Aufforderung der Landesjournalbeamtin die Örtlichkeit zu verlassen wurde seitens der Demonstranten nicht Folge geleistet. Folglich wurden die EB der Streifen „N“ und „V“ mit der Entfernung der Klimaaktivisten beauftragt.

Da die mündliche Auflösung der Versammlung bereits vor Eintreffen der N und V Streifen abgehalten wurde, wird diesbezüglich auf die beigelegte Tagesmeldung der CI M (****) verwiesen.

Durch RI W wurden die Demonstranten neuerlich verbal aufgefordert die Örtlichkeit zu verlassen, da diese ansonsten mittels polizeilicher Zwangsgewalt von der Fahrbahn entfernt werden würden. Auch dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen.

Schlussendlich konnte festgestellt werden, dass sich drei der insgesamt sechs Klimaaktivisten mittels Superkleber auf der Fahrbahn festgeklebt hatten.

Die drei Personen, welche sich nicht angeklebt hatten, wurden von den Streifen „Ca" und „Da" umgehend von der Fahrbahn weggetragen.

Währenddessen wurde durch „V" und „N" das Lösungsmittel an den festgeklebten Händen der Personen angebracht. Dies erfolgte mit möglichster Schonung und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.

Angemerkt wird, dass gemäß Vorschrift zuerst Wasser, dann Öl und schlussendlich Lösemittel angebracht wurde. Die Anwendung des Lösemittels erfolgte deswegen, da der zu erzielende Zweck mittels Wasser und Ölgemisch nicht erreicht werden konnte.

Weiters wurde die vorgesehene Schutzausrüstung (Schutzbrille, sowie Einweghandschuhe) verwendet.

Zur Loslösung der Klimaaktivisten wurden zwei Pinsel, sowie eine Flasche Lösungsmittel und eine Einwegspritze verwendet bzw. verbraucht. (Entnahme erfolgte aus einem Klebekoffer)

Maßnahmen zur Lösung der Klimakleber von der Fahrbahn:

Ea Fa: Lösung der Handflächen sowie Finger in der Zeit von 08:13 Uhr- bis 08:28 Uhr durch RI W

Ga Ha: Lösung der Handflächen sowie Finger in der Zeit von 08:13 Uhr- bis 08:31 Uhr durch Insp O und RI W

Ia Ja: Lösung der Handflächen sowie Finger in der Zeit von 08:28 Uhr- bis 08:43 Uhr durch RI W

Die Lösung der Finger und Handflächen wurden von Beginn bis Ende des Lösungsvorgangs fotografisch dokumentiert und liegt dem Akt in Form einer Lichtbildbeilage bei.

Nach erfolgreicher Loslösung der Hände wurden die drei Personen zur medizinischen Nachsorge an das bereits anwesende ÖRK (Wagennummer: ****) übergeben, jedoch wurde jegliche Wundversorgung durch die Demonstranten strikt verweigert.

Von den beteiligten Aktivisten wurden keinerlei Verletzungen behauptet und auch von außen konnten lediglich Kleberrückstände wahrgenommen werden.

Der Beschwerdeführer war, im Gegensatz zu den Versammlungsteilnehmern Ea Fa, Ga Ha und Ia Ja, an der Fahrbahn nicht angeklebt, sondern saß im linken Bereich des Schutzweges auf der Fahrbahn. Dies, um seinen Angaben zu Folge, Einsatzfahrzeuge durchlassen zu können. In diesem Zusammenhang bestehen, seitens des Gerichtes, erhebliche Zweifel, ob aufgrund der engen Sitzweise tatsächlich ein Fahrzeug ungehindert durchfahren hätte können.

Wie bereits erwähnt wurde, um 08.13 Uhr die Versammlungsauflösung durch die diensthabende Journalbeamtin veranlasst. Wenngleich der Zeitrahmen von 08.13 Uhr bis 08.14 Uhr sehr eng bemessen erscheint, war der Beschwerdeführer auch nach einer weitergehenden Aufforderung durch Rev. Insp. W, die Fahrbahn zu verlassen, offensichtlich nicht hiezu bereit und musste, wie auf dem Lichtbild Nr. 2 zur Anzeige festgehalten, von der Fahrbahn durch Einsatzbeamte weggetragen werden.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Anzeige der LPD Steiermark vom 14.03.2023 samt dem dazugehörigen Einsatzbericht vom Tattag, dem 13.03.2023, inklusive bereits zitierter Lichtbildbeilage.

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach zumindest eine Person auf der Straße deshalb nicht festgeklebt ist, um eben für Notfälle, Einsatzfahrzeuge durchfahren zu lassen, erscheint in diesem Zusammenhang als Rechtfertigungsgrund nicht geeignet, da selbst in einem solchen Fall ein durchaus großer Gefahrenmoment, nicht zuletzt für die Versammlungsteilnehmer selbst, gegeben ist.

Seine sonstige Argumentation unterliegt der noch vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung.

Rechtliche Beurteilung:

1. Zu § 14 Abs 1 VersammlungsG

Gemäß § 14 Abs 1 VersammlungsG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 VersammlungsG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0047; VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersammlungsG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersammlungsG ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. hierzu etwa VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0216; siehe abermals VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Die Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzusetzen) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (vgl. VfGH vom 03.12.2013, B 1573/2012).

Die verfahrensgegenständliche Protestaktion der „letzten Generation“, am 13.03.2023, Cstraße, wurde von der Behördenvertreterin um 08.13 Uhr aufgelöst. Im Regelfall wird den Versammlungsteilnehmern eine kurze Frist von 30 Sekunden eingeräumt, um diese aufzulösen und die Fahrbahn zu verlassen.

Wenngleich der im Straferkenntnis angeführte Zeitraum von lediglich einer Minute, für das Verlassen der Fahrbahn, relativ kurz anzusehen ist, konnte schon anhand der getroffenen Feststellungen (siehe auch Lichtbildbeilage Nr. 2) beim Beschwerdeführer offensichtlich keine Bereitschaft gesehen werden, die Fahrbahn zu verlassen, da er ansonsten von Beamten nicht weggetragen hätte werden müssen. Er hat demnach die ihm angelastete Übertretung grundsätzlich zu verantworten.

Ad Punkt 2.

§ 81 Abs 1 SPG:

„(1) Wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.“

Bei der Ordnungsstörung handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, wobei der „Erfolg“ darin besteht, dass der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt wird. Diese Beeinträchtigung ist nach objektiven Kriterien zu messen (vgl. VwGH vom 06.09.2007, 2005/09/0168). Das „Sich-fest-Kleben“ auf einer von Fahrzeugen benützten Straße, welche zudem als verkehrsneuralgischer Punkt zu betrachten ist, um die Durchlässigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumindest zu behindern, ist jedenfalls als Störung der öffentlichen Ordnung zu qualifizieren. Das gezielte Festkleben ist auch auf eine längerfristige Beeinträchtigung gerichtet. Die bewusste Herbeiführung von Verkehrsstaus widerspricht zudem dem Grundgedanken der StVO.

Berechtigtes Ärgernis erregend ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. HU/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 772). Die Beurteilung, ob einem Verhalten die Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist objektiv unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden, vorzunehmen (vgl. VwGH vom 26.09.1990, 90/10/0065).

Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass eine massive Staubildung durch sein Verhalten nicht erfolgt ist, da in den frühen Morgenstunden in Graz ohnehin immer verkehrsbedingt eine Staubildung stattfindet, ist nicht schlüssig bzw. nachvollziehbar, da durch Protestaktionen, wie die gegenständliche, eine wenn gleich bereits schon vorhandene Staubildung durch ein solches Verhalten massiv verstärkt und verschärft wird. Im Übrigen ist auch die Argumentation, solche Protestaktionen seien zu Gunsten Klimaschutzes erforderlich, als durchaus kontraproduktiv anzusehen, da durch vermehrte Staubildung, der vom Beschwerdeführer angestrebte Zweck nicht erreicht wird, sondern viel mehr durch vermehrten Schadstoffausstoß, im Zuge von im Stau stehenden Kraftfahrzeugen, dies vom Beschwerdeführer in erhöhtem Maß in Kauf genommen wird.

Ad. Punkt 3.:

§ 2 Abs 1 StLSG:

„(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.“

Zweifellos war das Verhalten des Beschwerdeführers, wie auch jenes seiner an der Versammlung mitteilnehmenden Personen geeignet, den öffentlichen Anstand zu verletzen und stellt dieses Verhalten ein solches dar, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und durch die Belästigung von anderen Personen bzw. Verkehrsteilnehmern einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellet. Die Behinderung von Verkehrseilnehmern ihren Weg mit Fahrzeugen jeder Art fortzusetzen stellt ein gravierendes Belästigungsmoment dar, dass schlimmstenfalls zu Überreaktionen und nicht maßhaltenden Verhaltensweisen anderer Personen in weiterer Folge führen kann. Dies gilt es jedenfalls zu verhindern.

Zum Rechtfertigungsgrund des Notstands

Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH vom 6.10.1993, 93/17/0266). Für das Vorliegen eines „übergesetzlichen Notstandes“, der die Tat rechtfertigen soll, ist zudem derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. VwGH vom 28.02.1985, 84/02/0294).

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat darüber hinaus dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH vom 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).

Auch wenn die Europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne.

Selbst unter der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde, wurden durch die hier gegenständliche Klimaaktion die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Durch die Verursachung einer Verkehrsblockade, die in verschiedener Hinsicht eine zusätzliche Umweltbelastung darstellt, ist auch die Tauglichkeit zur Berufung auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand nicht zu erkennen. So ist eine Verkehrsblockade gänzlich ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern bzw. handelt es sich nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung des behaupteten Notstands unmittelbar dient.

Weiters stellt eine Verkehrsblockade keinesfalls das schonendste, noch das einzige Mittel zur Erreichung der bestehenden Klimaziele dar, sondern stehen hierfür vielmehr anderweitige – vor allem rechtmäßige – Möglichkeiten zur Verfügung, die beispielhaft auch im Beschwerdevorbringen aufgezeigt werden (z.B. fristgerecht angezeigte Versammlungen, Werbung, Gespräche mit politischen Parteien).

Eine Berufung des Beschwerdeführers auf den rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand ist daher nicht zulässig.

Von einem entschuldbaren Irrtum kann demnach auch hier nicht ausgegangen werden, sondern gilt es dem Beschwerdeführer, das von ihm gesetzte Verhalten vielmehr vorzuwerfen.

„Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Auf die im Gegenstande vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Schutzzweckübertretungen, wurde bereits mehrfach hingewiesen, die von ihm zu verantwortenden Übertretungen konnten festgestellt werden und sind von ihm zu verantworten.

„Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).“

Demnach war bei der getroffenen Entscheidung als erschwerend nichts, als mildernd die Unbescholtenheit zu werten. Die ausgesprochenen Strafen, zu den Deliktspunkten zweitens und drittens, wurden, angesichts der gesetzlich dokumentierten Strafhöhen von bis zu € 500,00, gemäß § 81 Abs 1 SPG, bzw. bis zu € 2.000,00, gemäß § 4 Abs 1 StLSG, den hiefür anzuwendenden Bemessungsgründen entsprechend korrekt verhängt.

Als Schuldform musste Vorsätzlichkeit gewertet werden, bei beiden Deliktsformen handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, bei dem für die Annahme einer Strafbarkeit, bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Wie bereits erwähnt, wurde durch die gesetzten Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers, dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung, der öffentlichen Ordnung massiv zuwidergehandelt.

Die vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen, persönlichen und finanziellen Verhältnisse wurden berücksichtigt, waren allerdings nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken, da dies zum einen, den ausgesprochenen Schutzzweckinteressen widersprochen hätte, zum anderen, die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Beschuldigte über keinerlei Einkommen verfügt (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027 und andere).

Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen entsprechen somit allen angeführten Strafbemessungskriterien.

Hinsichtlich des ersten Deliktspunktes wurde die Strafe durch die LPD Steiermark, angesichts eines Strafrahmens von bis zu € 720,00 für Delikte, wie das verfahrensgegenständliche, auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, relativ zu hoch bemessen, weswegen eine Strafreduktion, wie aus dem Spruch ersichtlich, vorzunehmen war. Die nunmehr ausgesprochene Strafe entspricht durchaus dem nicht unerheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung, wie auch dem gesetzten, vorsätzlichen Verhalten und wird auch dem Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gerecht.

Zu Spruchpunkt 1. und 2.:

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Zu Spruchpunkt 3.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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