LVwG ST LVwG 30.40-1821/2024

LVwG 30.40-1821/2024Landesverwaltungsgericht22.05.2024

Regest

E-Scooter, Alkohol, beeinträchtigter Zustand, alkoholisiert, geschütztes Rechtsgut, Leib und Leben, Gefahrenpotential, Straßenverkehrsordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.40-1821/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.40.1821.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Matthias Scharfe, BA über die Beschwerde des A B, geb. ****, vertreten durch Mag. C D, E F, Hgasse, B, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben vom 15.04.2024, GZ: VStV/923302068553/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der ausschließlich gegen die verhängte Strafhöhe gerichteten Beschwerde

Folge gegeben,

als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 3.400,00, im Uneinbringlichkeitsfall vier Wochen Ersatzfreiheitsstrafe neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 340,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben, dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 02.11.2023, 21:55 Uhr in L, Jstraße, am Radfahrstreifen vor der Polizeidienststelle einen E-Scooter in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,99 mg/l ergeben.

Der Beschwerdeführer habe damit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994 übertreten. Über ihn wurde eine Geldstrafe iHv € 4.600, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Tagen und 12 Stunden verhängt, wobei sich die belangte Behörde auf § 99 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 stützte. Ferner wurden der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren mit € 460,00 bemessen.

2. Dagegen richtet sich die ausdrücklich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde, in der geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer arbeite derzeit im Rahmen seiner Möglichkeiten in einem befristeten sechsmonatigen Arbeitstraining bei dem G H in L. Es bestehe keine Möglichkeit der Verlängerung dieses Arbeitsverhältnisses. Dafür erhalte er einen mtl. (Brutto-)Arbeitslohn iHv. € 1.860,70. Es gebe eine laufende Lohnexekution iHv. € 574,15. Herr A B (im Folgenden: der Beschwerdeführer) habe lt. Schuldenregister 33 betreibende Gläubiger und einen Schuldenstand von ca. € 60.000. Herr A B verfüge über keinerlei Vermögen. Außerdem leide er aufgrund der chronischen Alkoholkrankheit an einer psychoorganischen Schädigung und kognitiven Defiziten mit der Folge massiver Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde ohne Fällung einer Beschwerdevorentscheidung am 14.04.2024 dem LVwG Steiermark vor.

II.Festgestellter Sachverhalt:

1. Für den Beschwerdeführer ist die E F, Hgasse, B, von dieser wiederum I J als Erwachsenenvertreter bestellt. Der Vertretungsumfang umfasst auch die Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

2. Der Beschwerdeführer ist derzeit erwerbstätig und erhält dabei ein Bruttogehalt von € 1.860,70 pro Monat, was einem Nettolohn von etwa € 1.500 14 x pro Jahr entspricht. Das Dienstverhältnis ist auf sechs Monate ohne Verlängerungsmöglichkeit befristet. Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden iHv ca. € 60.000,00.

3. Der Beschwerdeführer weist drei einschlägige Vorstrafen (Alkoholdelikte im Straßenverkehr) im Bereich der BH M und der LPD K auf.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich hinsichtlich II.1. aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde, hinsichtlich II.2. aus dem mit der Beschwerde übermittelten Lohnzettel, hinsichtlich des Schuldenstandes erscheint das Vorbringen in der Beschwerde glaubwürdig, hat der Beschwerdeführer doch einen Schuldenstand von ungefähr € 45.000,00 in der mitübermittelten psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der Erstellung des fachärztlichen Gutachtens Dr. L M im Jahr 2022 angegeben und der Zuwachs erscheint nachvollziehbar. Die Feststellung II.3. erfolgt aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Vormerkungskarteiauszug der beiden genannten Behörden.

IV.Erwägungen:

1. Zur Übertretung von § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO sowie der Vorwerfbarkeit dieser Taten (Erfüllung des objektiven und des subjektiven Tatbestandes).

Da sich die Beschwerde nur gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen (VwGH 16.09.1971, 1268/70), weshalb sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes nunmehr auf das Strafausmaß zu beschränken hat. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat daher von dem im Bescheid der belangten Behörde zur Schuldfrage –zur Frage ob der Beschwerdeführer § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs StVO übertreten hat und ob ihm dies vorwerfbar ist – festgestellten Sachverhalt auszugehen. Dem LVwG Steiermark ist es somit verwehrt zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs StVO übertreten hat und auch, ob ihm dies vorwerfbar ist. Es hat vielmehr hiervon in seiner Entscheidung auszugehen.

Das LVwG Steiermark hat daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2023, 21:55 Uhr einen E-Scooter in L, Jstraße, am Radfahrstreifen gelenkt hat und ein dabei um 22:16 Uhr einen Alkoholgehalt von 0,99 mg/l in der Atemluft aufwies, sohin durch Alkohol beeinträchtigt war.

2. Zur Strafzumessung

2.1. Wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt ist gem. § 99 Abs 1 lit. a StVO mit einer Geldstrafe von € 1.600,00 bis € 5.900,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen.

2.2. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

2.3. Der Schutzzweck von § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO besteht im Schutz von Leib und Leben. Es sollen damit Unfälle vermieden werden, die in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand deutlich wahrscheinlicher sind und auch deutlich gehäufter verursacht werden und besonders schwerwiegende Folgen für Leben und Gesundheit haben können. Eine Beeinträchtigung durch Alkohol stellt eine der größten Gefahren im Straßenverkehr dar. Dabei geht es nicht nur um den Schutz anderer Personen, sondern auch um den Schutz des durch Alkohol Beeinträchtigten. Es handelt sich somit um ein besonders hochwertiges Rechtsgut, das durch diese Bestimmungen geschützt wird. Dies trifft auch auf das Lenken eines E-Scooters in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu, wenngleich die Folgen im Regelfall nicht derart gravierend sein werden, wie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges.

2.4. Die Beeinträchtigung des Schutzgutes durch das Handeln des Beschwerdeführers ist durchaus erheblich. Auch bei langjährigem Alkoholabusus sorgt ein Alkoholgehalt in der Atemluft von 0,99 mg/l für eine Beeinträchtigung des Fahrkönnens und der Reaktionsfähigkeit. Eine Übertretung von § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO zählt zu den schwersten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die die österreichische Rechtsordnung kennt. Leicht eingeschränkt wird die ansonsten durchaus schwere Gravität des Eingriffes in das geschützte Rechtsgut dadurch, dass der Beschwerdeführer nur mit einem E-Scooter unterwegs war und damit das Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer zumindest niedriger war, als wäre er mit einem PKW unterwegs gewesen.

2.5. Straferschwerend sind drei einschlägige und zur Tatzeit noch nicht getilgte Vormerkungen zu werten, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass diese Taten im Tatzeitpunkt des hier vorgeworfenen Deliktes schon einen längeren Zeitraum zurückliegen. Ein Strafmilderungsgrund ist nicht hervorgekommen.

Allerdings sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers hinreichend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hinzuweisen ist darauf, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt wäre, wenn der Beschuldigte über keinerlei Einkommen verfügt (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129; 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0150).

Der Beschwerdeführer weist einen Schuldenstand von € 60.000,00 und kein Vermögen auf. Er bezieht momentan einen Nettolohn von etwa € 1.500,00 pro Monat (äquivalent auf 14 Monatsgehälter gerechnet). Er weist damit jedenfalls deutlich unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse auf.

Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Geldstrafe iHv € 3.400,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen – zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. VwGH 28.06.1991, 91/18/0042) - als der Tat und der Schuld angemessen.

2.6. Ein Absehen von der Strafe gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten (sogar) kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Alle diese Elemente sind hier (siehe 2.3. und 2.4) jedoch schon einzeln für sich betrachtet nicht zutreffend.

3. Kosten des Verfahrens

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kein Kostenbeitrag zu verhängen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe durchgedrungen ist.

Für das Verfahren vor der belangten Behörde ist ein Kostenbeitrag festzusetzen, der gem. § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG 10% der nunmehr neu festgesetzten Geldstrafe, mindestens jedoch € 10,00 beträgt, woraus sich angesichts der Geldstrafe von € 3.400,00 der im Spruch genannte Kostenbeitrag (€ 340,00) ergibt.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG entfallen, weil sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet.

V.Ergebnis:

Der nur gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichteten Beschwerde ist insoweit Folge zu geben, als die Geldstrafe mit € 3.200,00, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen neu festgesetzt wird.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.