LVwG ST LVwG 30.16-3063/2023

LVwG 30.16-3063/2023Landesverwaltungsgericht21.05.2024

Regest

Verhalten, Anfeuerung, Fahrbahn, Festkleben, Anwesender, Versammlung, Bestandteil, Personenvielfalt, fluider Bestand, Demonstrationszug, Rand, Teilnehmer, Versammlungsgesetz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.16-3063/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.16.3063.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde des A B, geb. am *****, Wgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 23.08.2023, GZ: VStV/923301283835/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 26.05.2023, von 17.01 Uhr bis 26.05.2023, 17.30 Uhr, in G, Lkai, vor dem Khaus, es als Teilnehmer der Versammlung zum Thema „Letzte Generation“ unterlassen, diese Versammlung sogleich zu unterlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 17.01 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da er bis zumindest 17.30 Uhr am Versammlungsort verblieben sei. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 14 Abs 1 VersG verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (6 Tage, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), nach § 19 VersG verhängt.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Versammlung unberechtigt aufgelöst worden wäre und dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Untersagung von Versammlungen ausgesprochen habe, dass gewisse gegebenenfalls nicht unbeträchtliche Verkehrsbehinderungen im Interesse der Versammlungsfreiheit in Kauf zu nehmen seien, vor allem dann, wenn Ausweichrouten möglich wären. Es drohe daher ein gegenwärtiger bzw. ein unmittelbar drohender Nachteil und bestehe dadurch Gefahr für das zu rettende Rechtsgut. Es bestehe eine existentielle Gefahr für die menschliche Zivilisation. Der Beschwerdeführer habe ein angemessenes Mittel gewählt und liege – auch wenn das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint würde - ein entschuldigender Notstand vor. Sollte das Gericht davon ausgehen, dass weder rechtfertigender, noch entschuldigender Notstand vorliegen würden, so liege jedenfalls ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor. Darüber hinaus sei die Strafhöhe exzessiv. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 06.05.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer sowie auch die belangte Behörde ordnungsgemäß als Parteien geladen wurden.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, sowie dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung, wird nachstehender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer schloss sich am 26.05.2023 im Bereich der Mstraße einem Protestmarsch an, dessen Ziel das Khaus war. Der Demonstrationszug begab sich über den Mplatz Richtung Khaus und betrat dort die Fahrbahn des Lkai. In der Folge klebten sich auf Höhe Eingang Khaus, sechs Personen auf der Fahrbahn an; der Beschwerdeführer war nicht darunter.

Es wurden etwa 150 Personen im Zusammenhang mit der Demonstration wahrgenommen.

Um 17.01 Uhr wurde durch den Behördenvertreter mit dem Lautsprecher des Dienst-KFZ die Versammlung aufgelöst. Den Teilnehmern, welche auf der Fahrbahn verweilten bzw. am Gehsteig standen und der Versammlung zugerechnet werden konnten - durch Klatschen, Anfeuern und Hochhalten von Plakaten - wurde eine zeitliche Frist eingeräumt, die Versammlung zu verlassen. Um 17.02 Uhr erfolgte eine erneute Durchsage. Die Teilnehmer feuerten weiter die am Boden festgeklebten Personen an. Es erfolgte eine dritte Durchsage.

Der Beschwerdeführer sang für die Klebenden „Du bist nicht allein“.

Nachdem der Beschwerdeführer sich um 17.30 Uhr noch nicht von der Örtlichkeit entfernt hatte, wurden seine Personalien aufgenommen.

Beweiswürdigung:

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass er die Durchsage nicht gehört habe. Er gab in der Folge aber an, dass auf dem Lautsprecherwagen gestanden sei, dass man sich auflösen müsse.

Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer in der Beschwerde jedoch noch angegeben, dass die Versammlung von der belangten Behörde nur wenige Minuten nach deren Beginn für aufgelöst erklärt worden war. Er habe sich nach der ersten Durchsage umgehend von der Straßenblockade über den Radweg auf die gegenüberliegende Straßenseite begeben. Er habe daher nach Auflösung der Versammlung weder den Straßen- noch den Radverkehr behindert. Er sei nicht persönlich aufgefordert worden, die weitere Umgebung um die Versammlung zu verlassen.

Es erscheint wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der am Protestmarsch und somit zweifellos an der Versammlung teilnahm, von der Auflösung der Versammlung nichts mitbekam und nicht wahrgenommen haben wollte, dass die Versammlung aufgelöst wurde und er sich vom Versammlungsort zu entfernen hat. Viel mehr erscheint die in der öffentlich mündlichen Verhandlung vorgetragene Rechtfertigung als Schutzbehauptung und dem jeweiligen Stand des Verfahrens zugeordnet. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von der Auflösung der Versammlung nichts mitbekommen habe, wird daher kein Glauben geschenkt.

Rechtliche Beurteilung:

§ 14 Abs 1 und Abs 2:

„(1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.“

§ 14 Abs 1 VersG besagt eindeutig, dass alle Anwesenden verpflichtet sind, den Versammlungsort, ab der Auflösung, sogleich zu verlassen und insbesondere auseinander zu gehen. Davon sind alle am Versammlungsort anwesenden Personen erfasst und ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am Protestmarsch teilnahm, dass er jedenfalls als Anwesender zu zählen war.

Ihn hat daher die Verpflichtung, den Versammlungsort zu verlassen und auseinanderzugehen, jedenfalls getroffen (VwGH 20.09.2012, B1359/11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.10.2022, RA 2022/01/0276, RZ 30, mit weiteren Nachweisen drei Voraussetzungen für erforderlich erklärt:

1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.

2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein Anwesender.

3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“.

Die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes wird vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen.

Im Beweisverfahren hat sich zweifelsfrei ergeben, dass die Auflösung der Versammlung durch den Behördenvertreter um 17.01 Uhr erfolgte. Die Demonstranten wurden nach Auflösung der Versammlung mehrfach aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Der zu diesem Zeitpunkt noch anwesende Beschwerdeführer leistete dieser Aufforderung keine Folge. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er nicht persönlich aufgefordert wurde, so ist darauf zu verweisen, dass es nach Auflösung einer Versammlung und der Aufforderung an alle Anwesenden, den Ort zu verlassen, keine separate Ankündigung/ Aufforderung an jeden Einzelnen bedarf (VG Wien, 29.09.2022, 102/013/6216).

Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – Anfeuerung der Personen, die sich auf der Fahrbahn festgeklebt haben – ist jedenfalls davon auszugehen, dass er als Anwesender der Versammlung zu zählen hat. Bestandteil einer Versammlung ist eine räumlich zusammengehörende Personenvielheit und ist der fluide Bestand der Versammlung geradezu typisch. Der Beschwerdeführer, der sich am Demonstrationszug beteiligte und sich in der Folge am Rande der Versammlung aufstellte, war jedenfalls Teilnehmer der Versammlung.

Es liegen somit die objektiven Tatbestandsmerkmale des § 19 VersG i.V.m. § 14 Abs 1 VersG vor.

Zum Rechtfertigungsgrund des Notstands:

Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert.

Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH vom 6.10.1993, 93/17/0266).

Für das Vorliegen eines „übergesetzlichen Notstandes“, der die Tat rechtfertigen soll, ist zudem derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. VwGH vom 28.02.1985, 84/02/0294). Gemäß § 6 VStG ist eine Tat dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH vom 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).

Auch wenn die Europäische Union den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand im Sinne des § 6 VStG.

Selbst unter der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde, wurden durch die hier gegenständliche Versammlung die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Durch die Verursachung einer Verkehrsblockade, die in verschiedener Hinsicht eine zusätzliche Umweltbelastung darstellt, ist auch die Tauglichkeit zur Berufung auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand nicht zu erkennen.

Auch wenn Klimaschutz ein berechtigtes Anliegen ist, so ist eine Verkehrsblockade ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern bzw. handelt es sich nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung des behaupteten Notstands unmittelbar dient.

Weiters stellt eine Verkehrsblockade keinesfalls das schonendste, noch das einzige Mittel zur Erreichung der bestehenden Klimaziele dar, sondern stehen hierfür vielmehr anderweitige – vor allem rechtmäßige – Möglichkeiten zur Verfügung (z.B. fristgerecht angezeigte Versammlungen, Werbung, Gespräche mit politischen Parteien).

Eine Berufung des Beschwerdeführers auf den rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand vermag ihn daher nicht zu exkulpieren.

Zum Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes:

Ein allfälliger Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ist dann anzunehmen, wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, der – läge er tatsächlich vor – zur Rechtfertigung der Täterhandlung führen würde.

Nach der Regelung des § 8 StGB entfällt diesfalls Vorsatzunrecht; gibt es ein einschlägiges Fahrlässigkeitsdelikt, so kann der Täter dafür bestraft werden, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, also ihm Fahrlässigkeit in Hinblick auf seinen Irrtum vorzuwerfen ist. Diese Regelung findet auch im VStG Anwendung (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 10).

Der Beschwerdeführer konnte nicht einzig aufgrund des Beschlusses des Nationalrates zur Anerkennung des Klimanotstandes annehmen, dass er die hierzu im VersammlungsG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen nicht einzuhalten habe. Weiters berechtigt ein Beschluss des Nationalrates – allgemein begreiflich – nicht zur Störung der öffentlichen Ordnung. Dem Beschwerdeführer ist damit zumindest Fahrlässigkeit in Hinblick auf den von ihm behaupteten Irrtum über das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes vorzuwerfen.

Damit liegt kein entschuldbarer Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor, sondern ist der Beschwerdeführerin das von ihr gesetzte Verhalten vielmehr vorwerfbar.

Zum Irrtum hinsichtlich § 81 Abs 1 SPG:

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung vertraut habe, nach der eine Bestrafung von Versammlungsteilnehmern nach § 81 Abs 1 SPG eine Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit bedeuten würde, und die Benützung der Straße durch an der Versammlung Teilnehmende vielmehr nach § 6 VStG gerechtfertigt sei, ist entgegenzuhalten, dass das Versammlungsrecht unter möglichster Schonung der Rechte Dritter auszuüben ist und nicht zum Schaden anderer missbraucht werden darf (vgl. VfSlg 18.601/2008). So handelt es sich bei § 81 Abs 1 SPG – wie bereits ausgeführt – um eine verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung, die der Sicherheit der öffentlichen Ordnung dient, und dadurch auch die Ausübung der Versammlungsfreiheit beschränken kann.

Von einem entschuldbaren Irrtum kann demnach auch hier nicht ausgegangen werden, sondern gilt es dem Beschwerdeführer das von ihm gesetzte Verhalten vielmehr vorzuwerfen.

Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, die dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht zu exkulpieren vermögen und hat er die ihm vorgeworfenen Übertretungen somit in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 19 VersammlungsG sieht für Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständlich begangene, eine Geldstrafe in Höhe von jeweils bis zu € 720,00 bzw. eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat gilt es im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, heranzuziehen. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der gesetzten Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 VersammlungsG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Fall VStG handelt, zu welchem die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung.

Diesbezüglich gelang es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen vorsätzlich begangen hat.

Bei der Strafbemessung galt es auf die vorgebrachten ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, das vorsätzliche Handeln des Beschwerdeführers bei Begehung der gesetzten Verwaltungsübertretungen abzustellen. Der Ermessensausübung der belangten Behörde begegnen keine Bedenken.

Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung, wie in der Beschwerde in eventu begehrt, lagen gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht vor, da weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten gering war.

Sollte der Bestrafte nicht in der Lage sein, die nunmehr herabgesetzten Geldstrafen in einem zu bezahlen, wird auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, wonach bei der belangten Behörde ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung beantragt werden kann.

In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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