LVwG ST LVwG 20.32-3588/2023

LVwG 20.32-3588/2023Landesverwaltungsgericht16.05.2024

Regest

Entfernung, Rechtsgrundlage, Befriedung, Privatrecht, Bedürfnisse, Weg, Verbreiterung, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Straßenverkehrsordnung 1960

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.32-3588/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.20.32.3588.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A B, geboren am *****, wohnhaft in L an der W, E-T, vertreten durch RA Dr. C D, D, Kgasse, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am 07.11.2023 durch den Bürgermeister der Marktgemeinde L an der W (belangte Behörde), dieser vertreten durch RA Dr. E F, G, Sstraße nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers

F o l g e g e g e b e n

und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 07.11.2023 stattgefundene Maßnahme (Entfernung der „Stipfel“ entlang des „Hweges“ gemäß § 89 a Abs. 2 StVO) rechtswidrig war.

II. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer den Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60, den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00 sowie den Ersatz der Barauslagen in der Höhe von € 30,00 (Eingabegebühr), sohin insgesamt € 1.689,60 an Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) eine Maßnahmenbeschwerde ein und legte zusammengefasst dar, dass am 07.11.2023 von Organen der belangten Behörde südlich der Fahrbahn des „Hweges“ befindliche Straßenbegrenzungspflöcke gemäß § 89 a Abs. 2 StVO entfernt und mitgenommen worden seien. Beim „Hweg“ handle es sich nicht nur um einen Privatweg, sondern auch um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr, weshalb die StVO und insbesondere auch § 89 a Abs. 2 StVO unanwendbar sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die StVO anwendbar sei, so hätten sich sämtliche Straßenbegrenzungspflöcke auf den Grundstücken des BF ***, *** und ***, KG E-T befunden und zwar außerhalb des Privatweges bzw. Servitutsweges „Hweg“. Gemäß § 89 a Abs. 2 StVO sei die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren aber nur dann zulässig, wenn der Verkehr durch einen Gegenstand auf der Straße beeinträchtigt werde. Die Straßenbegrenzungspflöcke hätten sich aber nicht auf der Straße, sondern außerhalb der Straße befunden. Dazu komme, dass diese Straßenbegrenzungspflöcke bereits im Jahr 2009 vom BF auf seinen Grundstücken eingeschlagen worden seien. Dass nach Ablauf von 14 Jahren eine Maßnahme gemäß § 89 a Abs. 2 StVO geboten sein solle, könne mit dem Telos dieser Bestimmung in keiner Weise in Einklang gebracht werden. Der BF beantragte sohin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie die Maßnahme für rechtswidrig zu erklären, dies unter Zuerkennung des gesetzlichen Kostenersatzes.

2. Mit Schriftsatz vom 13.12.2023 übermittelte die belangte Behörde durch deren rechtsfreundliche Vertretung eine Gegenschrift. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass der „Hweg“, beginnend bei der Einmündung in die Gemeindestraße Grunstück Nr. **** und südwestlich endend bei Grundstück Nr. ***, keine öffentliche Straße sei. Es handle sich aber um eine Straße mit öffentlichem Verkehr. Die belangte Behörde sei ihrer in § 94 d StVO normierten Obliegenheit der Entfernung von Hindernissen nach § 89 a Abs. 2 StVO nachgekommen und habe die vom BF als „Straßenbegrenzungspflöcke“ bezeichneten massiven, etwa 1,20 m bis 1,50 m aus dem Boden schräg in Richtung Fahrbahnmitte ragenden, einen Durchmesser von etwa 10 cm aufweisenden, Metallrohre, entfernt. Die belangte Behörde habe den BF auf die von den Eisenrohren ausgehende Verkehrsgefährdung ausdrücklich aufmerksam gemacht und hätten diesen zur Unterlassung dieser verkehrsgefährdenden Maßnahme aufgefordert.

3. Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 äußerte sich der BF zur Gegenschrift der belangten Behörde. Zusammengefasst legte der BF dar, dass der „Hweg“ in seiner gesamten Länge und zwar bereits ab Einmündung in die K Hstraße ein Privatweg und keine öffentliche Straße im Sinne des Stmk. LStVG sei. Durch das Einschlagen der Stipfel sei eine Zufahrt zu den Grundstücken der Weganrainer nicht verhindert worden.

4. Am 25.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem VwG Steiermark statt, an welcher der BF und dessen rechtsfreundliche Vertretung, sowie die belangte Behörde und deren rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Weiters war eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz anwesend.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Spruchpunkt I:

I.1 Feststellungen:

Der BF ist seit 2001 ua. Eigentümer der Liegenschaften mit den GStNr. .**, ***, *** und *, KG ***** E-T (siehe Grundbuch). Der BF bewohnt auf der Liegenschaft mit der GStNr. . ein Einfamilienhaus an der Adresse E-T in L. Entlang dieser Liegenschaft verläuft der sogenannte „Hweg“, eine Abzweigung der nordöstlich verlaufenden „K-Hstraße“ in Richtung Süd-Westen. Der „Hweg“ umfasst ua. die Liegenschaft mit der GStNr. ****, welche im Eigentum der Marktgemeinde L. steht und als öffentliches Gut gewidmet ist, sowie Teilflächen der Liegenschaften des BF mit den GStNr. *** sowie ***. Im Bereich des Einfahrtsbereiches der „K-Hstraße“ in den „Hweg“ ragt die Liegenschaft mit der GStNr. **** bis zur Liegenschaft mit der GStNr. *** in den „Hweg“ hinein. Ungefähr fünf Meter von diesem Einfahrtsbereich entfernt, ragt die Liegenschaft des BF mit der GStNr. *** seitlich in den „Hweg“, dh eine Teilfläche des „Hweges“ verläuft in diesem Bereich einerseits über die im Eigentum der Marktgemeinde L. stehende Liegenschaft mit der GStNr. **** sowie andererseits über die im Eigentum des BF stehende Liegenschaft mit der GStNr. ***. Im Bereich der Liegenschaft mit der GStNr. *** sowie des südlichsten spitz zulaufenden Teils der Liegenschaft mit der GStNr. *** verläuft der „Hweg“ zur Gänze über die Liegenschaft des BF. Die beschwerdegegenständliche Liegenschaft mit der GStNr. *** ist vom Verlauf des „Hweges“ in dessen Ausgestaltung als 2,40 m respektive 2,50 m breit asphaltierter Weg nicht betroffen.

Die Rechtsvorgänger des BF haben im Jahr 1968 mit Interessenten des „Hweges“, dabei handelte es sich um die Landwirte G H und I J, K L und M N, O P und Q R sowie S T und U V eine Vereinbarung geschlossen, um den zuvor genannten Interessenten den „Hweg“ als Zufahrt zu ihren Wohnhäusern bzw. landwirtschaftlichen Grundflächen zu ermöglichen. Vereinbart wurde damals, den „Hweg“ von der Einmündung in die „K-Hstraße“ bis zur Liegenschaft mit der GStNr. *** auszubauen. Der Weg sollte in einer Breite von 2,40 m grundiert und asphaltiert werden. Weiters wurde vereinbart, dass die Fahrgeschwindigkeit am „Hweg“ nach Fertigstellung der asphaltierten Straße mit 30 km/h beschränkt werden sollte. In dieser Vereinbarung wurden die im Eigentum des BF stehenden Liegenschaften, die vom Wegerecht umfasst sein sollten, nicht explizit angeführt. Bei Abschluss der damaligen Vereinbarung, die ua. in Anwesenheit eines Gemeinderates der Gemeinde E-T geschlossen wurde, war man offenkundig davon ausgegangen, dass sich der gesamte Weg ausgehend von der „K-Hstraße“ auf einer Strecke von 100 m im Eigentum der Rechtsvorgänger des BF befunden hatte (siehe die bezughabenden Ausführungen in der Vereinbarung vom 02.03.1968). Diese damals der Vereinbarung zugrunde gelegte Annahme spiegelt sich in der aktuellen Basis-Katasterkarte im Geoinformationssystem des Landes Steiermark (GIS) nicht wider (siehe oben zum Verlauf des öffentlichen Gutes mit der GStNr. ****).

Auf Antrag des Großvaters des BF wurde in den 70er-Jahren eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h für den „Hweg“ von der Behörde verordnet und mittels Verkehrszeichens kundgemacht (VO vom 11.10.1971 sowie VO vom 08.02.1974).

Im Jahr 2005 wurde der „Hweg“ seitens der Gemeinde E-T, als Rechtsvorgängerin der Marktgemeinde L., nach Kanalarbeiten neu asphaltiert und auf rund 2,50 m verbreitet. Mit dem BF wurde diesbezüglich kein Einvernehmen hergestellt (siehe Aussage des BF, VHS Seite 3). Im Jahr 2006 wurden seitens des BF Umbauarbeiten an dessen bestehendem Einfamilienhaus durchgeführt, wodurch der „Hweg“ faktisch verbreitert wurde, da einerseits eine Mauer entfernt und andererseits Aushubmaterial entlang des Weges im Bereich der Liegenschaft mit der GStNr. *** angeschüttet worden war. Die asphaltierte Fläche des „Hweges“ im Ausmaß von 2,50 m blieb jedoch unverändert. Die faktische Verbreiterung des „Hweges“ in Richtung der Liegenschaft mit der GStNr. *** führte dazu, dass die Benützer des Weges nicht nur die asphaltierte Fläche befuhren, sondern auch den dort aufgeschütteten Bereich der Liegenschaft des BF mit der GStNr. ***. Da Fahrzeuge den Angaben des BF folgend immer wieder „hängen“ blieben und herausgezogen werden mussten, versuchte der BF seine Liegenschaft (GStNr. ***) mit kleinen Eisenstangen vom „Hweg“ abzugrenzen. Es blieb beim Versuch, da diese Eisenstangen bei der Schneeräumung durch den Schneepflug der Gemeinde weggerissen wurden (siehe Aussage des BF, VHS, Seite 3). Der BF teilte dem damaligen Bürgermeister der Gemeinde E-T mit, er möge alle Beteiligten darauf aufmerksam machen, auf dem 2,50 m breiten asphaltierten Weg zu bleiben und seine Liegenschaft nicht zu befahren.

Im Jahr 2007 wurde seitens der Gemeinde E-T ein Feststellungsverfahren nach dem LStVG eingeleitet, da für die Gemeinde die Öffentlichkeit des Weges strittig war. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E-T vom 18.01.2008 wurde festgestellt, dass der „Hweg“ in einer Breite von 2,80 m bis 3,00 m und in einer Länge von 530 m als öffentliche Straße im Sinne des LStVG anzusehen sei. Eine dagegen eingebrachte Berufung wies der Gemeinderat der Gemeinde E-T mit Bescheid vom 17.02.2008 ab. Mit Bescheid vom 17.10.2008 hob die Steiermärkische Landesregierung als Vorstellungsbehörde den Bescheid des Gemeinderates auf. Da der Gemeinderat in der Folge über die Berufung des BF keine Entscheidung traf, brachte dieser eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 20.09.2012 gelangte man zum Ergebnis, dass die Öffentlichkeit des „Hweges“ nicht festzustellen sei (Zl. 2009/06/0092).

Nachdem der BF im Jahr 2009 kompaktere, höhere Eisenstipfel zur Abgrenzung seiner Liegenschaft vom „Hweg“ auf dessen Liegenschaft mit der GStNr. *** angebracht hatte, wurde der BF von den Eigentümern der Liegenschaft mit der GStNr. *** auf diesbezügliche Unterlassung geklagt. Den Eigentümern dieser Liegenschaft wurde zuvor im Jahr 2001 die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt, also zu einem Zeitpunkt als der „Hweg“ eine asphaltierte Breite von 2,40 m aufwies und der Weg seitens des BF noch nicht in Richtung der Liegenschaft mit der GStNr. *** faktisch verbreitert worden war. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 06.11.2013 wurde das Klagebegehren der Eigentümer mit der GStNr. *** abgewiesen. Gleichzeitig wurde anlässlich dieses zivilrechtlichen Verfahrens die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art entsprechend der Vereinbarung vom 02.03.1968 über die Grundstücke *** und *** einverleibt. Im Urteil des BG Leibnitz wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Breite des Weges auf die Breite der Vereinbarung vom 02.03.1968 (2,40 m) zu beschränken war. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass keine Einverleibung einer Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens im Hinblick auf die Liegenschaft mit der GStNr. ***erfolgte (siehe Grundbuch).

Im Jahr 2022 wurde von der Marktgemeinde L. ein Antrag auf Grenzerneuerung gestellt, um klarzustellen, wo sich der Beginn des „Hweges“ tatsächlich befindet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 23.02.2022 wurde der Grenzverlauf zwischen der Liegenschaft mit der GStNr. **** sowie den Liegenschaften des BF mit den GStNr. ***, *, *** und ., der zuvor einvernehmlich von den Beteiligten vereinbart worden war, festgelegt (siehe 5 Nc 16/18 k). Die im Beschuss definierten Grenzpunkte *** sowie *** befinden sich direkt im Einmündungsbereich der „K-Hstraße“, dh, der Beginn des „Hweges“ ist dort festzumachen.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2023 der rechtsfreundlichen Vertretung der Eigentümer der Liegenschaft mit der GStNr. ., die sich in südwestlicher Richtung zu den Liegenschaften des BF befindet, wurde der belangten Behörde zusammengefasst mitgeteilt, dass die Liegenschaft mit der GStNr. . über den „Hweg“, bei dem es sich um ein Gemeindegrundstück handeln würde, erschlossen werde. Dieser Weg habe ursprünglich eine verfügbare Straßenbreite von ca. 2,8 m bis 3,00 m aufgewiesen. Durch diverse Maßnahmen der Gemeinde und des BF sei diese Wegbreite verringert worden, wodurch das Befahren mit LKWs praktisch unmöglich gemacht worden sei. Die seitens des BF eingeschlagenen Eisenpflöcke würden sich eindeutig auf Gemeindegrund befinden. Da die Eigentümer der Liegenschaft mit der GStNr. ** deren Einfamilienhaus mit Pellets beheizen würden und die Zustellung von Pellets ausnahmslos mit Fahrzeugen möglich sei, die eine Breite von zumindest 2,53 m aufweisen, werde die Gemeinde aufgefordert, geeignete Vorschläge zu unterbreiten, wie die notwendige Pelletslieferung bewerkstelligt werden könnte (siehe Schriftsatz vom 17.10.2023, Verfahrensakt der belangten Behörde).

Mit Erledigung der belangten Behörde vom 19.10.2023 teilte diese der rechtsfreundlichen Vertretung der Eigentümer der Liegenschaft mit der GStNr. ** mit, dass die Gemeindevertreter dafür sorgen würden, dass eine ordnungsgemäße Pelletsanlieferung erfolgen könne.

Am 07.11.2023 ließ die belangte Behörde die in südlicher Richtung entlang der Fahrbahn des „Hweges“ befindlichen „Stipfel“ des BF, die sich allesamt seit 2009 auf der Liegenschaft mit der GStNr. *** befanden, entfernen, um die Anlieferung der für diesen Tag vorgesehenen Pelletslieferung für die Nachbarschaft zu ermöglichen (siehe Fotos im Verfahrensakt der belangten Behörde, siehe Beschwerdeschriftsatz). Mit Erledigung der belangten Behörde vom selben Tag wurde der BF schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Entfernung der „Stipfel“ unter Zugrundelegung des § 89a Abs. 2 StVO erfolgt sei und der BF dessen „Stipfel“ im Gemeindebauhof abholen könne. In einem internen Vermerk der belangten Behörde vom 09.11.2023 wurde zudem festgehalten, dass am Dienstag, den 07.11.2023 im Zeitraum von 7:30 Uhr – 10:15 Uhr die Entfernung der Hindernisse beim „Hweg“ stattgefunden habe. Die Maßnahme sei notwendig gewesen, da die Pelletsanlieferung für die Haushalte P. erforderlich gewesen sei (siehe Verfahrensakt der belangten Behörde).

Dieser Maßnahme vorausgegangen war offenkundig eine Besprechung vom 30.10.2023 in der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (in der Folge: BH L.). An dieser Besprechung nahmen ua. die belangte Behörde, der Bezirkshauptmann der BH L. sowie eine Vertreterin der BH L. teil. Anlässlich dieser Besprechung wurde fixiert, die angebrachten „Stipfel“ entlang des „Hweges“ unter Zugrundelegung des § 89a Abs. 2 StVO zu entfernen und in den Gemeindebauhof abzutransportieren (siehe Gesprächsnotiz vom 13.11.2023, Verfahrensakt der belangten Behörde).

I.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit den in Klammer angegebenen Beweismitteln (Grundbuch, GIS usw.). Der Verlauf des „Hweges“ ergibt sich aus dem GIS beginnend mit dem Einfahrtsbereich von der K-Hstraße kommend und endend bei der Liegenschaft mit der GStNr. ***. Der Beginn des „Hweges“ ist zudem durch die mittels Gerichtsbeschlusses festgelegten Grenzpunkte *** sowie **** definiert. Die Eigentumsverhältnisse des „Hweges“ sind aus dem GIS in Zusammenschau mit dem Grundbuch ableitbar. Die (rechtlich) definierte Breite des „Hweges“ im Ausmaß von 2,40 m ergibt sich aus der Vereinbarung vom 02.03.1968 in Zusammenschau mit dem Urteil des BG Leibnitz vom 06.11.2013. Die Feststellung, wonach die Liegenschaft des BF mit der GStNr. *** von der Dienstbarkeit nicht umfasst ist, ergibt sich aus dem Grundbuch.

Unbestritten ist, dass der BF entlang des südlichen Teils des „Hweges“ auf der zuvor genannten Liegenschaft mit der GStNr. *** im Jahr 2009 „Stipfel“ im Erdreich verankert hat, um zu verhindern, dass diese Liegenschaft von den Verkehrsteilnehmern (unzulässigerweise) befahren wird. Unbestritten ist weiters, dass die belangte Behörde diese „Stipfel“ am 07.11.2023 auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 2 StVO entfernen ließ, um eine Pellets-Anlieferung für die Nachbarschaft zu ermöglichen (siehe Verfahrensakt der belangten Behörde). Die im Verfahrensakt befindlichen Fotos bestätigen, dass die „Stipfel“ entfernt wurden und ein LKW mit der Aufschrift „W X, Brennstoffe, Heizöle, Gas, Pellets“ den „Hweg“ befahren hat.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG Steiermark gab der Bürgermeister der Marktgemeinde L. – in Entsprechung der Ausführungen in der Gegenschrift der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde – zunächst an, dass aufgrund eines verkehrstechnischen Gutachtens, welches die BH L. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung in Auftrag geben hätte, der Auftrag zu erteilen gewesen wäre. Es habe Gefahr in Verzug bestanden und deswegen seien die „Stipfel“ zu entfernen gewesen. Aus dem Gutachten habe sich ergeben, dass durch das Einklopfen der Pflöcke der obere Teil dieser Pflöcke scharfkantig geworden sei und sich dabei jemand verletzen hätte können (siehe VHS, Seite 5). Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde L. im Verfahrensakt der belangten Behörde keinen Eingang gefunden haben, räumte dieser, konfrontiert mit dessen Aktenvermerken vom 09.11.2023 sowie vom 13.11.2023 betreffend die Besprechung in der BH L., in der Folge vor Gericht ein, dass die faktische Entfernung der „Stipfel“ am 07.11.2023 aufgrund der Pellets-Anlieferung der Nachbarschaft erfolgt sei und nicht wegen verkehrssicherheitstechnischer Überlegungen.

Die Feststellung, wonach sich die entfernten „Stipfel“ allesamt auf der Liegenschaft mit der GStNr. *** befunden haben, also entlang des „Hweges“ und nicht auf dem „Hweg“, konnte aufgrund der Fotos im Verfahrensakt der belangten Behörde getroffen werden. Auch die belangte Behörde teilte dem BF in der Erledigung vom 07.11.2023 mit, dass die „Stipfel“ entlang des Hweges entfernt worden waren. Im Vermerk vom 09.11.2023 wurde festgehalten, dass eine Entfernung von Hindernissen beim „Hweg“ stattgefunden habe. Die belangte Behörde ging daher sachverhaltsbezogen selbst nie davon aus, dass sich die Hindernisse in Form von fix im Erdreich verankerten „Stipfeln“ auf dem asphaltierten „Hweg“ befunden hatten. Die Feststellung, wonach die „Stipfel“ auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 2 StVO entfernt wurden, ergibts sich aus den bezughabenden Erledigungen im Verfahrensakt der belangten Behörde. Auf diese Bestimmung wurde zudem in der Gegenschrift vom 13.12.2023 explizit hingewiesen (siehe Seite 7 der Gegenschrift).

I.3.1 Rechtslage:

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

BGBl. Nr. 159/1960

(3) Die Behörde ist berechtigt, unbefugt an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.

(1) Die Lenker von Fahrzeugen haben dafür zu sorgen, dass Steine oder andere Gegenstände, die unter die Räder des Fahrzeuges gelegt worden sind, um das Abrollen zu verhindern, vor der Weiterfahrt von der Straße entfernt werden. Kann mit einem Fahrzeug wegen einer Betriebsstörung die Fahrt nicht fortgesetzt werden, so hat der Lenker, wenn das Fahrzeug ein Hindernis bildet, für die eheste Entfernung des Fahrzeuges von der Fahrbahn zu sorgen.

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

(2a) Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,

(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.

(4) Von der Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 2 und von dem Ort der Verbringung ist sowohl die dem Orte der bisherigen Aufstellung oder Lagerung am nächsten gelegene als auch die hiefür örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Von einer Entfernung des Gegenstandes nach Abs. 3. ist darüber hinaus die Behörde unverzüglich zu verständigen. Die Polizeidienststelle hat alle die Verbringung betreffenden Auskünfte zu erteilen.

(…).

I.3.2. Rechtliche Würdigung:

Der BF sieht sich in dessen Rechten verletzt, da die belangte am 07.11.2023 die im Eigentum des BF stehenden „Stipfel“, welche sich entlang des südlichen Bereiches des „Hweges“ befanden, mittels faktischer Amtsgewalt auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 2 StVO entfernen habe lassen. Diese Vorgehensweise der belangten Behörde würde sich aus der Sicht des BF als rechtswidrig erweisen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als zulässig; der Beschwerde kommt auch inhaltlich Berechtigung zu:

Vorausgeschickt wird, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass es sich beim „Hweg“, beginnend bei den Grenzpunkten *** und **** bis zur Liegenschaft mit der GStNr. *** um eine Privatstraße handelt. Bei der Einmündung der K-Hstraße in den „Hweg“ steht ein Teil des „Hweges“ im Miteigentum des BF (GStNr. ***) und der Marktgemeinde L. (GStNr. ****), im weiteren Verlauf steht der „Hweg“ bis zur Liegenschaft mit der GStNr. *** im Alleineigentum des BF. Der Umstand wonach die Marktgemeinde L. in einem Teilbereich Miteigentümerin am „Hweg“ ist, ändert nichts daran, dass der „Hweg“ in dessen Gesamtheit ein „Privatweg“ ist (siehe dazu das bezughabende E des VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092) und die Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßen-Verwaltungsgesetzes – LStVG daher nicht zur Anwendung kommen. Der Umstand, wonach der „Hweg“ teilweise im Miteigentum der Marktgemeinde L. steht, die diesbezügliche Liegenschaft im Flächenwidmungsplan die Widmung „öffentliches Gut“ aufweist und im Grundbuch als solches bezeichnet wird, ändert nichts an der Qualifikation des „Hweges“ als Privatweg (siehe dazu Dworak/Eisenberger, Stmk. LStVG, Kommentar2, Rz 12). Weiters wird vorausgeschickt, dass den Nachbarn ein zivilrechtlich verbüchertes Recht zukommt, den „Hweg“ im Bereich der im Eigentum des BF befindlichen Liegenschaften mit der GStNr. *** sowie *** in einer Breite von 2,40 m zu begehen und zu befahren. Da für die Liegenschaft mit der GStNr. *** kein Servitut besteht, ist ein Begehen oder Befahren dieser Liegenschaft durch die anrainenden Nachbarn zivilrechtlich nicht zulässig.

Die Straßenverkehrsordnung gilt gemäß § 1 StVO für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Bei der rechtlichen Frage, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt oder nicht, sind nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund maßgeblich, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße – wie im Gegenstandsfall – im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (siehe VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228). Allein aus der Kennzeichnung des Privateigentums am Straßengrund durch die Aufschrift „Privatweg“ kann die Eigenschaft des Weges als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ nicht ausgeschlossen werden (VwGH 15.12.1982, 81/01/0134). Nachdem der „Hweg“ offenkundig von jedermann faktisch begangen und befahren werden konnte und zwar selbst dann noch, als der BF das Hinweisschild „Privatweg“ im Jahr 2015 anbrachte und in den 70er-Jahren zudem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Antrag des Rechtsvorgängers des BF behördlich verordnet wurde, ist beim „Hweg“ von einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen. Die StVO kommt daher aus der Sicht des VwG Steiermark auf den Privatweg „Hweg“ zur Anwendung.

Die auf der Rechtsgrundlage des § 89a Abs. 2 StvO behördliche Entfernung eines Fahrzeuges oder Gegenstandes, dessen Abstellen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr den Verkehr beeinträchtigt, ist eine notstandsbehördliche Maßnahme, die ohne vorausgegangenes Verfahren zu treffen ist. Die Entfernung setzt die Tatbestände des § 89a Abs. 2 sowie Dringlichkeit voraus (vgl. dazu Pürstl, StVO Straßenverkehrsordnung13, § 89a). Im Beschwerdefall haben weder die für die Durchführung einer faktischen Amtshandlung gemäß § 89a Abs. 2 StVO erforderlichen Tatbestände noch Dringlichkeit vorgelegen:

Das Beweisverfahren vor dem VwG Steiermark hat ergeben, dass der „Hweg“ eine rechtlich definierte Breite von 2,40 m und eine faktisch asphaltierte Breite von 2,50 m aufweist. Den Nachbarn wurde im Jahr 1968 ein Wegerecht von den Rechtsvorgängern des BF eingeräumt. Dieses Wegerecht wurde aufgrund eines Urteils des BG Leibnitz im Hinblick auf die Liegenschaften mit der GStNr. *** sowie *** im Grundbuch einverleibt. Die Liegenschaft mit der GStNr. *** ist von diesem Wegerecht nicht umfasst und darf daher von den Verkehrsteilnehmern rechtlich nicht befahren werden. Um zu verhindern, dass diese Liegenschaft dennoch faktisch befahren wird, hat der BF auf dieser Liegenschaft, die nie Teil des „Hweges“ war, die nunmehr verfahrensgegenständlichen „Stipfel“ zu Abgrenzungszwecken im Boden verankert. Die entfernten „Stipfel“ befanden sich daher nicht auf dem – zudem asphaltierten – „Hweg“, sondern im Erdreich einer Liegenschaft des BF, die südlich entlang des „Hweges“ verläuft.

Damit scheidet die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 89a Abs. 2 StVO von vornherein aus, da sich keine zu entfernenden Gegenstände auf der Straße respektive auf dem Weg befanden. Auch erscheint die vorwiegend von Nachbarn ins Treffen geführte Verkehrsbeeinträchtigung zweifelhaft, zumal diesen bekannt sein müsste, dass sich deren zivilrechtliches Wegerecht auf eine Breite von 2,40 m beschränkt. Ist eine Zufahrt zu den Liegenschaften in diesem zulässigen Ausmaß durch Fahrzeuge möglich, wovon augenscheinlich auszugehen ist, kann von keiner Verkehrsbeschränkung iSd § 89a Abs. 2 StVO die Rede sein. Es ist dann Sache der Nachbarn und nicht der Behörde, private Transportmittel zu wählen, die mit dem eingeräumten Wegerecht in dessen konkreter Ausgestaltung mit einer Breite von 2,40 m, in Einklang zu bringen sind. Abgesehen davon kann im Beschwerdefall von keiner Dringlichkeit zur Setzung einer notstandsbehördlichen Maßnahme vertretbarerweise ausgegangen werden, zumal sich die „Stipfel“ bereits seit dem Jahr 2009 auf der Liegenschaft des BF befunden hatten.

Die Bestimmung des § 89a Abs. 2 StVO bietet jedenfalls keine Rechtsgrundlage dafür, durch behördliche Zwangsgewalt, einen 2,40 m respektive 2,50 m breiten Weg zur Befriedigung im Privatrecht liegender Bedürfnisse im Bedarfsfall faktisch zu verbreitern, um beispielsweise, wie in der Beschwerdesache, die Anlieferung einer Pellets-Lieferung mit einem LKW, der für die Befahrung des 2,40 m schmalen „Hweges“ von vornherein als nicht geeignet anzusehen ist, zu ermöglichen. Diese Vorgehensweise erweist sich mangels Rechtsgrundlage hierfür als grundlegend rechtswidrig.

Wenn es der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Setzung der Maßnahme tatsächlich darum gegangen wäre, wie dies im Nachhinein dargelegt wurde, die „Stipfel“ entfernt haben zu wollen, da sie aufgrund deren Ausformung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt hätten, wäre allenfalls die Erlassung eines Beseitigungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 StVO iVm § 94d Z 3a StVO angezeigt gewesen. Nach dieser Bestimmung können Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind, mittels Bescheides verpflichtet werden, diese zu entfernen, sofern diese geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Wird die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, ist es nämlich ohne Belang, ob sich der zu beseitigende Gegenstand auf öffentlichem oder privatem Gut befindet (vgl. VwGH 12.01.1970, 717/69). Eine Organbefugnis zur faktischen Amtsgewalt bietet aber auch diese Bestimmung nicht.

Ergebnis:

Die seitens der belangten Behörde veranlasste und von dieser zu verantwortende Ausübung faktischer Amtsgewalt in der Ausformung „Entfernung der „Stipfel“ entlang des „Hweges“ gemäß § 89 a Abs. 2 StVO“ erweist sich im Lichte der zuvor getroffenen rechtlichen Ausführungen als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher wegen Verletzung von Rechten des BF gemäß § 28 Abs. 6 VWGVG Folge zu geben und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen.

Spruchpunkt II:

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands € 737,60 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes des BF als obsiegende Partei € 922,00. Die Eingabebühr in der Höhe von € 30,00 ist als Barauslage ersatzfähig. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des BF in der Höhe von insgesamt€ 1.689,60. Dieser Kostenersatz war dem BF zuzuerkennen.

Spruchpunkt III:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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