LVwG ST LVwG 20.32-3959/2023

LVwG 20.32-3959/2023Landesverwaltungsgericht15.05.2024

Regest

Auftrag, Entfernung, Zusatztafel, Anbringung, Bescheid, Amtsgewalt, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Straßenverkehrsordnung 1960

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.32-3959/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.20.32.3959.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von AB, geboren am XXXX, wohnhaft in L, E-T, vertreten durch RA Dr. CD, D, Kgasse, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt am 01.12.2023 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (belangte Behörde), diese vertreten durch Mag. EF, (mitbeteiligte Partei: Bgm. der Marktgemeinde L, vertreten durch RA Dr. GH, G, Sstraße) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers

F o l g e g e g e b e n

und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 01.12.2023 stattgefundene Maßnahme („Entfernung des Verkehrszeichens „Privatweg“ laut Anweisung der belangten Behörde vom 23.11.2023“) rechtswidrig war.

II. Der Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer den Ersatz des Schriftsatzaufwands in der Höhe von € 737,60, den Ersatz des Verhandlungsaufwandes in der Höhe von € 922,00 sowie den Ersatz der Barauslagen

in der Höhe von € 30,00 (Eingabegebühr), sohin insgesamt € 1.689,60 an Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) eine Maßnahmenbeschwerde ein und legte zusammengefasst dar, dass Organe der belangten Behörde am 01.12.2023 das am Beginn des „H“ befindliche Vorschriftszeichen „Fahrverbot für über 2,40 m breite Fahrzeuge“, die Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h sowie die Zusatztafel „Privatweg“ entfernt hätten. Die Zusatztafel „Privatweg“ habe sich seit dem Jahr 2015 am Beginn des „H“ befunden und allen Verkehrsteilnehmern unmissverständlich klargemacht, dass es sich beim „H“ um einen Servitutsweg, um eine Privatstraße und somit weder um eine öffentliche Straße im Sinne des LStVG noch um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO handeln würde. Die Entfernung der Tafel „Privatstraße“ erweise sich als rechtswidrig.

2. Mit Erledigung vom 10.04.2024 replizierte die mitbeteiligte Partei auf das Beschwerdevorbringen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde wurde über die Möglichkeit der Abgabe einer Gegenschrift nicht gesondert in Kenntnis gesetzt, da das VwG Steiermark irrtümlich davon ausgegangen war, dass diese (auch) von der rechtsfreundlichen Vertretung der mitbeteiligten Partei vertreten werde. Spätestens mit der Ladung vom 22.03.2024 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung war die belangte Behörde jedoch von der anhängigen Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden und hätte – auch ohne Aufforderung durch das Verwaltungsgericht – eine Gegenschrift übermitteln bzw. eine Vertagung der Verhandlung beantragen können. Die Vertreterin der belangten Behörde hatte zudem in der Verhandlung Gelegenheit, sich zum (überschaubaren) Beschwerdevorbringen zu äußern.

3. Am 25.04.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und dessen rechtsfreundliche Vertretung, sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Weiters war die mitbeteiligte Partei sowie deren rechtsfreundliche Vertretung anwesend.

4. Das Erkenntnis wurde gemäß § 29 VwGVG mündlich verkündet. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei des Verfahrens (im Antrag irrtümlich als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) haben rechtzeitig Anträge auf Ausfertigung der Entscheidung gestellt. Der BF wurde darüber in Kenntnis gesetzt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Spruchpunkt I:

I.1 Feststellungen:

Der BF ist seit 2001 ua. Eigentümer der Liegenschaften mit den GStNr. .XX, XXX, XXX und XXX, KG XXXX E (siehe Grundbuch). Der BF bewohnt auf der Liegenschaft mit der GStNr. .XX ein Einfamilienhaus an der Adresse E in der Marktgemeinde L. Entlang dieser Liegenschaft verläuft der sogenannte „H“, eine Abzweigung der nordöstlich verlaufenden „Kstraße“ in Richtung Süd-Westen. Der „H“ umfasst ua. die Liegenschaft mit der GStNr. XXXX, welche im Eigentum der Marktgemeinde L. steht und als öffentliches Gut gewidmet ist, sowie Teilflächen der Liegenschaften des BF mit den GStNr. XXX sowie XXX. Im Bereich des Einfahrtsbereiches der „Kstraße“ in den „H“ ragt die Liegenschaft mit der GStNr. XXXX bis zur Liegenschaft mit der GStNr. XXX in den „H“ hinein. Ungefähr fünf Meter von diesem Einfahrtsbereich entfernt, ragt die Liegenschaft des BF mit der GStNr. XXX seitlich in den „H“, dh eine Teilfläche des „H“ verläuft in diesem Bereich einerseits über die im Eigentum der Marktgemeinde L. stehende Liegenschaft mit der GStNr. XXXX sowie andererseits über die im Eigentum des BF stehende Liegenschaft mit der GStNr. XXX. Im Bereich der Liegenschaft mit der GStNr. XXX sowie des südlichsten spitz zulaufenden Teils der Liegenschaft mit der GStNr. XXX verläuft der „H“ zur Gänze über die Liegenschaft des BF. Die Liegenschaft mit der GStNr. XXX ist vom Verlauf des „H“ in dessen Ausgestaltung als 2,40 m respektive 2,50 m breit asphaltierter Weg nicht betroffen.

Die Rechtsvorgänger des BF haben im Jahr 1968 mit Interessenten des „H“, dabei handelte es sich um die Landwirte I und JK, L und MN, O und PQ sowie R und ST eine Vereinbarung geschlossen, um den zuvor genannten Interessenten den „H“ als Zufahrt zu ihren Wohnhäusern bzw. landwirtschaftlichen Grundflächen zu ermöglichen. Vereinbart wurde damals, den „H“ von der Einmündung in die „Kstraße“ bis zur Liegenschaft mit der GStNr. XXX auszubauen. Der Weg sollte in einer Breite von 2,40 m grundiert und asphaltiert werden. Weiters wurde vereinbart, dass die Fahrgeschwindigkeit am „H“ nach Fertigstellung der asphaltierten Straße mit 30 km/h beschränkt werden sollte. In dieser Vereinbarung wurden die im Eigentum des BF stehenden Liegenschaften, die vom Wegerecht umfasst sein sollten, nicht explizit angeführt. Bei Abschluss der damaligen Vereinbarung, die ua. in Anwesenheit eines Gemeinderates der Gemeinde E-T geschlossen wurde, war man offenkundig davon ausgegangen, dass sich der gesamte Weg ausgehend von der „Kstraße“ auf einer Strecke von 100 m im Eigentum der Rechtsvorgänger des BF befunden hatte (siehe die bezughabenden Ausführungen in der Vereinbarung vom 02.03.1968). Diese damals der Vereinbarung zugrunde gelegte Annahme spiegelt sich in der aktuellen Basis-Katasterkarte im Geoinformationssystem des Landes Steiermark (GIS) nicht wider (siehe oben zum Verlauf des öffentlichen Gutes mit der GStNr. XXXX).

Auf Antrag des Großvaters des BF wurde in den 70er-Jahren eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h für den „H“ von der Behörde verordnet und mittels Verkehrszeichens kundgemacht (VO vom 11.10.1971 sowie VO vom 08.02.1974). Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Maßnahme war dieses Verkehrszeichen ein paar Meter vor dem Einfamilienhaus des BF, vor dessen Zufahrtsbereich auf dessen Liegenschaft mit der GStNr. XXX situiert (siehe Lichtbild/Verfahrensakt der mitbeteiligten Partei, siehe GIS).

Im Jahr 2005 wurde der „H“ seitens der Gemeinde E-T, als Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei, nach Kanalarbeiten neu asphaltiert und auf rund 2,50 m verbreitet. Mit dem BF wurde diesbezüglich kein Einvernehmen hergestellt (siehe Aussage des BF, VHS Seite 3). Im Jahr 2006 wurden seitens des BF Umbauarbeiten an dessen bestehendem Einfamilienhaus durchgeführt, wodurch der „H“ faktisch verbreitert wurde, da einerseits eine Mauer entfernt und andererseits Aushubmaterial entlang des Weges im Bereich der Liegenschaft mit der GStNr. XXX angeschüttet worden war. Die asphaltierte Fläche des „H“ im Ausmaß von 2,50 m blieb jedoch unverändert. Die faktische Verbreiterung des „H“ in Richtung der Liegenschaft mit der GStNr. XXX führte dazu, dass die Benützer des Weges nicht nur die asphaltierte Fläche befuhren, sondern auch den dort aufgeschütteten Bereich der Liegenschaft des BF mit der GStNr. XXX. Da Fahrzeuge den Angaben des BF folgend immer wieder „hängen“ blieben und herausgezogen werden mussten, versuchte der BF seine Liegenschaft (GStNr. XXX) mit kleinen Eisenstangen vom „H“ abzugrenzen. Es blieb beim Versuch, da diese Eisenstangen bei der Schneeräumung durch den Schneepflug der Gemeinde weggerissen wurden (siehe Aussage des BF, VHS, Seite 3). Der BF teilte dem damaligen Bürgermeister der Gemeinde E-T mit, er möge alle Beteiligten darauf aufmerksam machen, auf dem 2,50 m breiten asphaltierten Weg zu bleiben und seine Liegenschaft nicht zu befahren.

Im Jahr 2007 wurde seitens der Gemeinde E-T ein Feststellungsverfahren nach dem LStVG eingeleitet, da für die Gemeinde die Öffentlichkeit des Weges strittig war. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E-T vom 18.01.2008 wurde festgestellt, dass der „H“ in einer Breite von 2,80 m bis 3,00 m und in einer Länge von 530 m als öffentliche Straße im Sinne des LStVG anzusehen sei. Eine dagegen eingebrachte Berufung wies der Gemeinderat der Gemeinde E-T mit Bescheid vom 17.02.2008 ab. Mit Bescheid vom 17.10.2008 hob die Steiermärkische Landesregierung als Vorstellungsbehörde den Bescheid des Gemeinderates auf. Da der Gemeinderat in der Folge über die Berufung des BF keine Entscheidung traf, brachte dieser eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 20.09.2012 gelangte man zum Ergebnis, dass die Öffentlichkeit des „H“ nicht festzustellen sei (Zl. 2009/06/0092).

Nachdem der BF im Jahr 2009 kompaktere, höhere Eisenstipfel zur Abgrenzung seiner Liegenschaft vom „H“ auf dessen Liegenschaft mit der GStNr. XXX angebracht hatte, wurde der BF von den Eigentümern der Liegenschaft mit der GStNr. XXX auf diesbezügliche Unterlassung geklagt. Den Eigentümern dieser Liegenschaft wurde zuvor im Jahr 2001 die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt, also zu einem Zeitpunkt als der „H“ eine asphaltierte Breite von 2,40 m aufwies und der Weg seitens des BF noch nicht in Richtung der Liegenschaft mit der GStNr. XXX faktisch verbreitert worden war. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 06.11.2013 wurde das Klagebegehren der Eigentümer mit der GStNr. XXX abgewiesen. Gleichzeitig wurde anlässlich dieses zivilrechtlichen Verfahrens die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art entsprechend der Vereinbarung vom 02.03.1968 über die Grundstücke XXX und XXX einverleibt. Im Urteil des BG Leibnitz wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Breite des Weges auf die Breite der Vereinbarung vom 02.03.1968 (2,40 m) zu beschränken war. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass keine Einverleibung einer Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens im Hinblick auf die Liegenschaft mit der GStNr. XXX erfolgte (siehe Grundbuch).

Im Jahr 2015 brachte der BF das beschwerdegegenständliche Hinweisschild „Privatweg“ und ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 9a StVO „Fahrverbot für über 2,40 m breite Fahrzeuge“ oberhalb bzw. unter der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h an (siehe Bilder im Verfahrensakt der mitbeteiligten Partei). Eine VO der belangten Behörde liegt hierfür nicht vor.

Im Jahr 2022 wurde von der Marktgemeinde L. ein Antrag auf Grenzerneuerung gestellt, um klarzustellen, wo sich der Beginn des „H“ tatsächlich befindet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 23.02.2022 wurde der Grenzverlauf zwischen der Liegenschaft mit der GStNr. XXXX sowie den Liegenschaften des BF mit den GStNr. XXX, XXX, XXX und .XX, der zuvor einvernehmlich von den Beteiligten vereinbart worden war, festgelegt (siehe 5 Nc 16/18 k). Die im Beschuss definierten Grenzpunkte XXX sowie XXXX befinden sich direkt im Einmündungsbereich der „Kstraße“, dh, der Beginn des „H“ ist dort festzumachen.

Im September 2023 wurde seitens der belangten Behörde eine verkehrstechnische Beurteilung durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Referat Straßenbau und Verkehrswesen) in Auftrag gegeben. Es war um verkehrstechnische Beurteilung ersucht worden, ob bzw. in welchem Umfang Hindernisse entlang des „H“ in der Gemeinde L. den Verkehr behindern bzw. gefährden und ob deren Entfernung daher aus verkehrstechnischer Sicht erforderlich erscheine. In der verkehrstechnischen Beurteilung vom 15.09.2023 kam der Amtssachverständige (ASV) – soweit für die vorliegende Beschwerdesache relevant – zusammengefasst zum Schluss, dass das im Bereich des Anfangs des „Hs“ angebrachte Verbotszeichen einer faktischen und rechtlichen Grundlage, wonach ein Fahrverbot für über 2,40 m breite Fahrzeuge bestünde, entbehren würde. Dies gelte auch für die Zusatztafel „Privatweg“ unterhalb des Verkehrszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h“, welche a) nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 1 StVO entspreche (kein verkehrlicher Bezug zum VZ) und b) an dieser Stelle örtlich nicht zutreffend sei, da der Privatweg erst etwa 23 m nach dem Standort beginnen würde.

Mit Erledigung der belangten Behörde vom 23.11.2023 wurde die mitbeteiligte Partei des Verfahrens seitens der Vertreterin der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, die beiden Verkehrszeichen „Fahrverbot für über 2,40 m breite Fahrzeuge“, „Privatweg“ (Zusatztafel) ersatzlos zu entfernen, da sie von der belangten Behörde nicht verordnet worden seien (siehe Erledigung der belangten Behörde vom 23.11.2023).

Sohin wurden am 01.12.2023 sämtliche Verkehrszeichen sowie das Hinweisschild „Privatweg“ von Organen der mitbeteiligten Partei mittels faktischer Amtshandlung entfernt (siehe Aufnahme vom 01.12.2023, Verfahrensakt der mitbeteiligten Partei). Am 06.12.2023 befand sich das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung – 30 km/h“ wieder an der Örtlichkeit (siehe Aufnahme vom 06.12.2023, Verfahrensakt der mitbeteiligten Partei).

I.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Verfahrensakt der mitbeteiligten Partei in Zusammenschau mit den in Klammer angegebenen Beweismitteln (Grundbuch, GIS usw.). Die sachverhaltsbezogenen Schilderungen des BF erwiesen sich anlässlich dessen Befragung als glaubwürdig. Unbestritten ist, dass die belangte Behörde die Entfernung des Hinweisschildes „Privatweg“ mittels faktischer Amtshandlung veranlasst hat. Der Grund hierfür ergibt sich nachvollziehbar aus der Erledigung der belangten Behörde vom 23.11.2023, wonach die Zusatztafel „Privatweg“ von der belangten Behörde nicht verordnet worden sei. Andere respektive weitere Gründe für die angeordnete Entfernung des Hinweisschildes wurden in dieser Erledigung nicht angeführt. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf Nachfrage der Richterin nach der Rechtsgrundlage für die Entfernung des Hinweisschildes, auf die Bestimmung des § 54 StVO (Regelung der Zusatztafeln).

Der Verlauf des „H“ ergibt sich plausibel aus dem GIS, beginnend mit dem Einfahrtsbereich von der „Kstraße“ kommend und endend bei der Liegenschaft mit der GStNr. XXX. Der Beginn des „H“ ist zudem durch die mittels Beschlusses des BG Leibnitz festgelegten Grenzpunkte XXX sowie XXXX untermauert, die sich unmittelbar im Kreuzungsbereich der Kstraße und dem „H“ befinden. Die Feststellung betreffend die Örtlichkeit des Hinweisschildes „Privatweg“ konnte aufgrund der Fotos im Verfahrensakt der mitbeteiligten Partei getroffen werden. Die Feststellungen des verkehrstechnischen Sachverständigen, wonach sich das Hinweisschild „Privatweg“ im Einmündungsbereich des „H“ in den Hweg K befunden hätte, ist nicht korrekt. Auf den Fotos im Verfahrensakt der mitbeteiligten Partei ist deutlich zu erkennen, dass sich die Verkehrszeichen samt Hinweisschild „Privatweg“ neben einer Grünpflanze im Einfahrtsbereich zum Einfamilienhaus des BF auf dessen Liegenschaft befunden haben. Vergleicht man diese Aufnahme mit der Basiskarte im GIS, so ergibt sich, dass sich weder diese Grünpflanze noch der gepflasterte Einfahrtsbereich (direkt) im Einmündungsbereich in den „H“ befinden. Sachverhaltsbezogen trifft es auch nicht zu, wie der ASV in dessen verkehrstechnischer Stellungnahme darlegte, dass der Privatweg erst 23 Meter nach dem Standort der Verkehrszeichen, also bei der Liegenschaft mit der GStNr. XXX beginnen würde (siehe dazu noch die rechtlichen Ausführungen unter Punkt I.3.2).

I.3.1 Rechtslage:

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

(2) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen. Die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht erstrecken sich auf diese Straßen nicht.

BGBl. Nr. 159/1960

§ 54 StVO

Zusatztafeln

(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2) Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.

(3) Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des § 53 Z 6 nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.

(4) Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.

(5) Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:

(…)

§ 98 StVO

Besondere Rechte und Pflichten des Straßenerhalters

(1) Der Straßenerhalter ist in jedem nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Verfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG,

BGBl. Nr. 51/1991; dies gilt jedoch nicht für Verfahren nach § 59 über das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen, nach § 65 über die Bewilligung der Benützung von Fahrrädern durch Personen unter 12 Jahren, nach § 99 über die Bestrafung von Übertretungen straßenpolizeilicher Vorschriften, es sei denn, dass auch über privatrechtliche Ansprüche des Straßenerhalters zu entscheiden ist (§ 100 Abs. 6) und nach § 101 über die Verpflichtung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht. Vor Erlassung einer Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes hat die Behörde den Straßenerhalter anzuhören, es sei denn, dass Gefahr im Verzuge ist und er nicht rechtzeitig beteiligt werden kann. Vom Inhalt der Verordnung ist er in jedem Falle in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Straßenerhalter hat seine Organe, die mit der Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen beauftragt sind, mit einer auffallenden Schutzausrüstung auszustatten und sie anzuweisen, diese Ausrüstung während der Dauer der Arbeitsverrichtungen zu tragen. Die Schutzausrüstung braucht auf Straßenstellen, die durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ (§ 50 Z 9) gekennzeichnet sind, nicht getragen zu werden.

(3) Der Straßenerhalter darf auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs. 1) anbringen; dies gilt unbeschadet der Bestimmungen über unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen (§ 44b), jedoch nicht für die in § 44 Abs. 1 genannten Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen. Die Behörde kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu entfernen oder an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Die Entfernung der genannten Einrichtungen kann die Behörde insbesondere verlangen, wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.

(4) Der Straßenerhalter hat der Behörde Umstände, die in der Anlage oder Beschaffenheit der Straße begründet sind und für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 maßgebend sein können, bekanntzugeben (BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013).

I.3.2. Rechtliche Würdigung:

Der BF sieht sich zusammengefasst in dessen Rechten verletzt, da die belangte Behörde am 01.12.2023 das seitens des BF angebrachte Hinweisschild „Privatweg“ mittels faktischer Amtsgewalt entfernen habe lassen. Diese Vorgehensweise der belangten Behörde würde sich aus der Sicht des BF als rechtswidrig erweisen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als zulässig; der Beschwerde kommt auch inhaltlich Berechtigung zu:

Vorausgeschickt wird, dass das Beweisverfahren vor dem VwG Steiermark ergeben hat, dass es sich beim „H“, beginnend bei den Grenzpunkten XXX und XXXX bis zur Liegenschaft mit der GStNr. XXX um eine Privatstraße handelt. Bei der Einmündung der „Kstraße“ in den „H“ steht ein Teil des „H“ im Miteigentum des BF (GStNr. XXX) und der Marktgemeinde L. (GStNr. XXXX), im weiteren Verlauf steht der „H“ bis zur Liegenschaft mit der GStNr. XXX im Alleineigentum des BF. Der Umstand wonach die Marktgemeinde L. in einem Teilbereich Miteigentümerin am „H“ ist, ändert nichts daran, dass der „H“ in dessen Gesamtheit rechtlich als „Privatweg“ zu betrachten ist (siehe dazu das bezughabende E des VwGH 20.09.2012, 2009/06/0092) und die Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Straßen-Verwaltungsgesetzes – LStVG daher nicht zur Anwendung kommen. Der Umstand, wonach der „H“ teilweise im Miteigentum der Marktgemeinde L. steht, die diesbezügliche Liegenschaft im Flächenwidmungsplan die Widmung „öffentliches Gut“ aufweist und im Grundbuch als solches bezeichnet wird, ändert nichts an der Qualifikation des „H“ als Privatweg (siehe dazu Dworak/Eisenberger, Stmk. LStVG, Kommentar2, Rz 12).

Die Straßenverkehrsordnung gilt gemäß § 1 StVO für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Bei der rechtlichen Frage, ob eine Straße mit öffentlichem Verkehr vorliegt oder nicht, sind nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund maßgeblich, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Straße – wie im Gegenstandsfall – im Privateigentum steht, sondern maßgeblich ist, dass die Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (siehe VwGH 28.11.2008, 2008/02/0228). Allein aus der Kennzeichnung des Privateigentums am Straßengrund durch die Aufschrift „Privatweg“ kann die Eigenschaft des Weges als „Straße mit öffentlichem Verkehr“ nicht ausgeschlossen werden (VwGH 15.12.1982, 81/01/0134). Nachdem der „H“ offenkundig von jedermann faktisch begangen und befahren werden konnte und zwar selbst dann noch, als der BF das Hinweisschild „Privatweg“ im Jahr 2015 angebracht hatte und in den 70er-Jahren zudem eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Antrag des Rechtsvorgängers des BF behördlich verordnet wurde, ist beim „H“ von einer Straße mit öffentlichem Verkehr auszugehen. Die StVO kommt daher im Hinblick auf den Privatweg „H“ zur Anwendung.

Festzuhalten ist, dass der BF (nur) die faktische Entfernung des Hinweisschildes „Privatweg“ beim VwG Steiermark angefochten hat. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist daher auf diese Maßnahme beschränkt:

Die belangte Behörde hat die mitbeteiligte Partei des Vefahrens mit Erledigung vom 23.11.2023 in Kenntnis gesetzt, wonach auf dem „H“ die Verkehrszeichen „Fahrverbot“ für über 2,40 m breite Fahrzeuge“ und „Privatweg“ (Zusatztafel) kundgemacht seien. Diese beiden Verkehrszeichen seien ersatzlos zu entfernen, da sie von der belangten Behörde nicht verordnet worden seien.

Dieser Erledigung der belangten Behörde vom 23.11.2023 vorausgegangen waren offenkundig die (rechtlichen) Ausführungen eines verkehrstechnischen ASV in dessen verkehrstechnischer Beurteilung vom 15.09.2023, wonach die Zusatztafel „Privatweg“ unterhalb des Verkehrszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h“ nicht den Anforderungen des § 54 Abs. 1 StVO entsprechen würde, da kein „verkehrlicher“ Bezug zum Verkehrszeichen gegeben und zudem an dieser Stelle örtlich nicht zutreffend sei, da der Privatweg erst 23 m nach diesem Standort beginnen würde. Der verkehrstechnische Sachverständige empfiehl der belangten Behörde, das Verbotszeichen „Fahrverbot für über 2,40 m breite Fahrzeuge (§ 52 Z 9a StVO) sowie die unter dem Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h (§ 50 Z 10 a StVO) angebrachte Zusatztafel „Privatweg“ entfernen zu lassen.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem VwG Steiermark führte die Vertreterin der belangten Behörde für deren Handeln die Bestimmung des § 54 StVO ins Treffen, die eine Regelung der „Zusatztafeln“ beinhaltet. In der Erledigung vom 23.11.2023 findet der Hinweis auf die „Zusatztafel Privatweg“ ausdrücklich Erwähnung. Die belangte Behörde ging also beim beschwerdegegenständlichen Hinweisschild „Privatweg“ offenkundig vom Vorliegen einer verordnungsbedürftigen Zusatztafel gemäß § 54 StVO aus.

Zusatztafeln sind gemäß § 54 Abs. 3 StVO Straßenverkehrszeichen. Als Verkehrszeichen ist ein stabil angebrachtes Zeichen anzusehen, das an einer Seite der Straße mit öffentlichem Verkehr angebracht wird und schon nach seiner ganzen Aufmachung dazu bestimmt ist, den Verkehr an dieser Straßenstelle zu regeln (siehe dazu VwGH 31.01.2003, 2002/02/0124).

Das beschwerdegegenständliche Hinweisschild bringt zum Ausdruck, dass es sich beim „H“ um einen „Privatweg“ handelt, dh, die Benützer des Weges werden über die (vermeintlichen) zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse des Weges in Kenntnis gesetzt. Mit diesem Informationshinweis wird der Verkehr an dieser Straßenstelle jedoch nicht geregelt, da sich daraus weder ein verbotenes noch gebotenes Handeln für die Verkehrsteilnehmer ableiten lässt. Mit dem Hinweisschild „Privatweg“ wird das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h“ überdies weder erläutert, erweitert oder einschränkt noch macht der Hinweis dienliche Angaben zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs. Beim Hinweisschild „Privatweg“ handelt es sich daher um kein Verkehrszeichen iSd StVO und Folge dessen auch um keine Zusatztafel im Sinne des § 54 StVO. Es bedarf daher für die Anbringung dieses Hinweisschildes – entgegen der Meinung der belangten Behörde – keiner VO durch die belangte Behörde.

Die Entfernung des Hinweisschildes „Privatweg“ wegen des Nichtvorliegens einer entsprechenden Verordnung erweist sich daher per se als rechtswidrig. Abgesehen davon hätte der Auftrag zur Entfernung einer verordnungsbedürftigen Zusatztafel wegen gesetzwidriger Anbringung gemäß § 98 Abs. 3 StVO mit Bescheid erfolgen müssen (siehe dazu Pürstl, Straßenverkehrsordnung13, § 98 StVO, Anm. 6. Eine Organbefugnis zur Ausübung faktischer Amtsgewalt ergibt sich aus der Bestimmung des § 98 Abs. 3 StVO nicht.

Die Frage, ob die Anbringung dieses Hinweisschildes im Lichte des § 31 Abs. 3 StVO unmittelbar unter dem Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung – 30 km/h“ rechtlich zulässig ist, bleibt davon unberührt. Da die Entfernung des – aus der Sicht der belangten Behörde – als Zusatztafel gemäß § 54 StVO zu qualifizierendem Hinweisschild „Privatweg“ aufgrund der vermeintlich fehlenden VO veranlasst wurde, war diese Frage vom VwG Steiermark nicht zu prüfen, da der nachträgliche Austausch einer Rechtsgrundlage für eine Maßnahme selbstredend rechtlich unzulässig wäre.

Ergebnis:

Die Vorgehensweise der belangten Behörde erweist sich im Lichte der zuvor getroffenen rechtlichen Ausführungen mangels gesetzlicher Deckung als rechtswidrig. Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG Folge zu geben und die von der belangten Behörde zu vertretende Maßnahme – faktische Entfernung des Hinweisschildes „Privatweg“ wegen Nichtvorliegens einer VO – als rechtswidrig zu erklären.

Spruchpunkt II:

Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

Nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) beträgt der Ersatz des Schriftsatzaufwands € 737,60 sowie der Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00. Die Eingabebühr in der Höhe von € 30,00 ist als Barauslage ersatzfähig. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt € 1.689,60. Dieser Kostenersatz war dem Beschwerdeführer zuzuerkennen.

Spruchpunkt III:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.