LVwG ST LVwG 42.28-1374/2024

LVwG 42.28-1374/2024Landesverwaltungsgericht14.05.2024

Regest

Entziehung, Lenkberechtigung, gesundheitliche Nichteignung, Amtsarzt, Parameter, Wiedereignungsvoraussetzung, verkehrspsychologische Untersuchung, Anordnung, Behörde, Bindung, Führerscheingesetz, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.28-1374/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.28.1374.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am ****, Gweg, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, Tstraße, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 12.03.2024, GZ: BHSO-187696/2023-10,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F vom 27.01.2017, Führerscheinnummer ****, wegen gesundheitlicher Nichteignung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Einer allfällig eingebrachten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Als Rechtsgrundlagen sind § 3 Abs 1 Z 3, § 24 Abs 1 und 4, § 25 Abs 2 iVm § 3 Abs 1 Z 3 FSG sowie § 13 Abs 2 VwGVG genannt. In der Begründung ist ausgeführt, dass mit Mandatsbescheid vom 12.09.2023 selbe GZ, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten entzogen wurde. Als „Begleitende Maßnahme“ sei er unter anderem verpflichtet worden, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das amtsärztliche Gutachten ist in der Begründung vollinhaltlich wiedergegeben. Darin ist enthalten, dass die verkehrspsychologische Untersuchung am 07.02.2024 erfolgte und diese eine derzeit ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ergeben habe. Danach ist die Zusammenfassung der „Verkehrs-psychologischen Stellungnahme“ vom 15.02.2024 eingefügt, wobei ein Verweis auf das verkehrspsychologische Gutachten oder eine Ersichtlichmachung als Zitat nicht enthalten ist. Danach ist im wiedergegebenen amtsärztlichen Gutachten ausgeführt, dass diese Beobachtungen auch aus amtsärztlicher Seite bestätigt werden könnten. Die Gefahr von Alkohol am Steuer werde nicht adäquat wahrgenommen. Eine Aufarbeitung der Hintergründe des Deliktes und der wiederholten Alkoholdelikte habe nicht einmal im Ansatz stattgefunden. Die angegebenen Alkoholmengen des früheren Alkoholkonsums sei nicht vereinbar mit der stattgehabten Alkoholisierung zum Deliktszeitpunkt. Die Leberwerte seien aktuell um das sechsfache des Referenzbereichs erhöht und somit ebenfalls eignungsausschließend. Diese Umstände als Gesamtbild müssten derzeit eignungsausschließend gewertet werden, um ein Kfz sicher lenken zu können. Aus amtsärztlicher Sicht bestehe derzeit eine Nichteignung zum Lenken von Kfz sämtlicher Klassen einschließlich Leicht-Kfz. Als Wiedereignungsvoraussetzung wurden formuliert: der Nachweis der Alkoholabstinenz zB durch stationäre oder ambulante Entwöhnungsbehandlung, Vorlage monatlicher alkoholsensitiver Laborparameter gesammelt nach 6 Monaten, wenn diese unauffällig wären, die Zuweisung zur Wiederholung der VPU mit dem Teil „Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“, jedoch frühestens in einem Jahr und wenn diese positiv, ein befürwortendes psychiatrisches Gutachten. Weiter ist ausgeführt, dass sich die Entscheidung auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen stütze, woraus eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen sämtlicher Klassen einschließlich Motorfahrräder und Leichtkraftfahrzeuge nicht geeignet sei. Rechtlich ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht die gemäß § 3 Abs 1 Z 3 FSG normierte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitze, weshalb wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden gewesen sei. Es folgen noch Ausführungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist ausgeführt, das Gutachten der Amtssachverständigen stelle eine Kopie bzw. exakte Übernahme aus der Zusammen-fassung der verkehrspsychologischen Untersuchung dar. Neben dieser wortgetreuen Übernahme sei lediglich ausgeführt, dass diese Beobachtungen bestätigt werden können und dass die Leberwerte aktuell um das Sechsfache des Referenzbereichs erhöht und eignungsausschließend seien. Die Tatsache, dass die Ursache dieser Leberwerteerhöhung nicht auf Alkohol rückführbar sein müsse, bleibe völlig unberücksichtigt und könne durchaus unterschiedliche Gründe aufweisen, welche nicht mit einem erhöhten Alkoholkonsum zusammenhängen. Die Stellungnahme eines Verkehrspsychologen könne das Gutachten des Amtsarztes nicht ersetzen. Dieses, wie auch sonstige fachärztliche Gutachten seien vom Amtsarzt einer näheren Beurteilung zu unterziehen. Das Nichtvorliegen einer positiven verkehrspsycho-logischen Stellungnahme allein erlaube es der Behörde nicht die gesundheitliche Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verneinen. Verwiesen wurde auf den Inhalt der „Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern“ des „BMI“. Insgesamt stünden das amtsärztliche Gutachten und sohin auch die Begründung des angefochtenen Bescheides in unauflösbaren Widerspruch zur Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Die Amtsärztin habe es insgesamt verabsäumt konkrete Ausführungen und Feststellungen zur gesundheitlichen Nichteignung des Beschwerdeführers zu treffen und könne von einer rechtskonformen Beweiswürdigung, wie sie die Behörde im Bescheid erwähne, aufgrund dieser Gutachtenserstellung keine Rede sein. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben worden zum amtsärztlichen Gutachten Stellung zu nehmen. Zumal sich die belangte Behörde ausschließlich auf das amtsärztliche Gutachten, dass eine Kopie der verkehrspsychologischen Untersuchung darstelle, stütze, sei dieses auch entscheidungswesentlich und hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls Gelegenheit gegeben werden müssen, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung nehmen zu können. Beantragt werde der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Das Gutachten der Amtsärztin wäre entsprechend den aus den §§ 37 und 52 AVG hervorleuchtenden Anforderungen aufzubauen und es formell in einen Befund und das eigentliche „Gutachten im engeren Sinn“ zu trennen (vgl. VwGH 28.06.2023, Ra 2022/07/0196). Dies hat die Amtsärztin zwar auf formularähnlichen Vorlagen getan, jedoch wurde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung lediglich der mit „Begründung“ überschriebene, nicht im Formular aufgenommene Teil und das Gutachten damit verkürzt wiedergegeben. Zudem wurde dort, wie der Beschwerdeführer kritisiert, das darin enthaltene Zitat aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht gekennzeichnet. Diese Vorgangsweise kann Anlass geben, die Begründung der angefochtenen Entscheidung als den Anforderungen des § 60 AVG widersprechend anzusehen. Es ist nach dieser Bestimmung allerdings nicht erforderlich Gutachten vollinhaltlich in der Begründung einer Entscheidung wiederzugeben (vgl VwGH 24.09.2003, 2003/11/0032). Wird ein Amtssachverständigengutachten aber in die Begründung aufgenommen, so ist zur Entsprechung des § 60 AVG die vollständige Wiedergabe des Befundes und Darlegung auf welchem Weg der Sachverständige aufgrund des erhobenen Befundes zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist, erforderlich (vgl VwGH 03.07.2003, 2000/07/0230).

Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der von der Behörde beigezogenen Amtsärztin ergibt sich aus dem in die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht aufgenommenen, aber erkennbar ihrer fachlichen Beurteilung („Begründung“, Ordnungszahl 8 des Behördenaktes) zugrunde gelegten mit „Befund“ betitelten Blatt (Ordnungszahl 7 des Behördenaktes), wo als „Klinischer Gesamteindruck“ die Bemerkung enthalten ist „flapsig, einsilbig, keine effektive Diskussion möglich, massiv verminderte Einsicht“ und aus den Ausführungen unter der Überschrift „Bemerkungen/Begründung/Ergänzende Anamnese:“ „Alkoholge-wohnheiten: 2 bis 3 Bier pro Woche, maximal 1 Bier pro Tag. Bei Anlässen: 3 Bier, 3 bis 4 Mal im Jahr, insgesamt nicht glaubhaft bei 1,8 Promille“.

Nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 07.03.2024, GZ: BHSO-187696/2023-10 wurde dieses Befundblatt dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Weiter ist darin angeführt, dass dem Beschwerdeführer der gesamte Akteninhalt, insbesondere das „Amtsärztliche Gutachten“ vom 07.03.2024 zur Kenntnis gebracht wurde, wonach der Genannte gemäß § 8 FSG im Sinne der Gesundheitsverordnung derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen nicht geeignet sei. Dem Beschwerdeführer sei eine Kopie des Gutachtens persönlich ausgefolgt und ihm mitgeteilt worden, dass die Bescheidausfertigung schriftlich erfolge und postalisch zugestellt werde. Aus diesem Inhalt der Verhandlungsschrift ist gemäß § 15 AVG dokumentiert, dass der im Beschwerdeschriftsatz geäußerte Vorwurf der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Beweisergebnis sowie zur Abgabe einer Stellungnahme erhalten, unzutreffend ist.

Um das Gutachten im Hinblick auf die von der Amtsärztin maßgeblich erachteten Leberwerte erschüttern zu können (vgl VwGH 21.01.2019, Ra 2018/03/0130), wäre es am Beschwerdeführer gelegen substantiiert vorzubringen, aus welchen anderen Gründen als dem Alkoholkonsum seine Werte über dem Referenzwert lagen, was nicht erfolgt ist.

Etwaige Mängel des Behördenverfahrens werden im Beschwerdeverfahren (hier durch Verweis auf das dem Parteiengehör unterzogene, vollständige und schlüssige Gutachten der Amtsärztin) saniert (vgl VwGH 24.09.2010, 2009/02/0329; 29.03.2017, Ra2017/05/0024). Die Beschwerde ist daher unbegründet und somit abzuweisen.

Im Hinblick auf die in der Begründung der angefochtenen Entscheidung von der Amtsärztin dargelegten Parameter zur „Wiedereignungsvoraussetzung“ ist auf § 18 Abs 5 Führerscheingesundheitsverordnung, BGBl II 1997/322 idF BGBl II 2021/267 (FSG-GV) zu verweisen, wonach eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen darf, ohne an die von der Amtsärztin vorgeschlagenen Parameter gebunden zu sein.

Diese Entscheidung konnte mangels Antrags und gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung auch nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstehen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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