LVwG ST LVwG 41.25-1556/2024

LVwG 41.25-1556/2024Landesverwaltungsgericht13.05.2024

Regest

Vorlage Projekt, hinreichender Determinierungsgrad, zivilrechtliches Kündigungsverfahren, Neubauvorhaben, Feststellung, Gebot der Spruchklarheit, Ersatz durch Stellungnahme, klare Erkennbarkeit des Entscheidungsgegenstandes, Mietrechtsgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.25-1556/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.25.1556.2024

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, L, Sstraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C D, K, Bstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26.02.2024, GZ: BHDL-34098/2023-31,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm §§ 27 und 17 leg. cit. sowie § 30 Abs 2 Z 15 Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981 idF BGBl. I Nr. 176/2023, wird der Beschwerde vom 27.03.2024

Folge gegeben

und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis (A)) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B)

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock aus Anlass der Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, L, Sstraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C D, K, Bstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26.02.2024, GZ: BHDL-34098/2023-31, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Gemäß § 31 iVm § 28 Abs 1 und 17 VwGVG iVm § 30 Abs 2 Z 15 Mietrechtsgesetz – MRG, BGBl. Nr. 520/1981 idF BGBl. I Nr. 176/2023, wird der verfahrenseinleitende Antrag vom 08.02.2023, soweit er sich auch darauf bezieht, festzustellen, dass die geplante Abtragung der Miethäuser in der Sstraße, L (GB KG **** EZ **), in welchen sich Mietgegenstände – insbesondere auch das von der mitbeteiligten Partei (gemeint: Herr A B) in Bestand genommene – befinden, und zwar selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter, sohin auch der mitbeteiligten Partei, gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG im öffentlichen Interesse gelegen sei, in diesem Umfang zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss (B)) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 26.04.2024 vorgelegten Beschwerde des Herrn A B vom 27.03.2024 sowie des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich, dass die Marktgemeinde L als Liegenschaftseigentümerin mit Schriftsatz vom 08.02.2023 beantragte, die geplante Abtragung der Miethäuser in der Sstraße, L (GB KG **** EZ **), in welchen sich Mietgegenstände – insbesondere auch das von der mitbeteiligten Partei (gemeint: Herr A B, wohnhaft in L, Sstraße) in Bestand genommene – befinden und die damit verbundene Neuerrichtung eines modernen Ärztezentrums mit einer E F – und zwar selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter, sohin auch der mitbeteiligten Partei – gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG im öffentlichen Interessen gelegen sei.

Mit dem im gegenständlichen Erkenntnis näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26.02.2024 wurde gemäß § 30 Abs 2 Z 15 des Mietrechtsgesetzes – MRG, BGBl. Nr. 520/1981 idF BGBl. I Nr. 176/2023, auf Antrag der Marktgemeinde L festgestellt, dass der geplante Abbruch des bestehenden Gebäudes in L, Sstraße, Grundstück Nr. ***, KG ****, im Hinblick auf die Neuerrichtung eines Ärztezentrums mit E F, selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Herrn A B als bisherigem Mieter, im öffentlichen Interesse liege.

Bescheidbegründend ging die belangte Behörde von nachstehenden Feststellungen aus:

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Dieser Sachverhalt wurde von Seiten der belangten Behörde rechtlich dahingehend beurteilt, dass der geplante Neubau keine erkennbaren Auswirkungen auf Verkehrsrücksichten habe, die Assanierungsbedürftigkeit des bestehenden Gebäudes unter Bezugnahme auf § 1 Abs 2 Stadterneuerungsgesetz nicht vorliege, weil die bestehenden Wohnungen jeweils Wasserentnahme und Abort innerhalb derselben haben würden und somit nicht im Sinne des § 3 Abs 10 Stadterneuerungsgesetz mangelhaft ausgestattet seien. Da mit dem Neubau keine Wohnungen errichtet werden sollten, würden weder die öffentlichen Interessen der Wohnraumvermehrung noch der Milderung des quantitativen und qualitativen Wohnfehlbestandes in Betracht kommen. Der bauliche Zustand des gegenständlichen Objektes sei aus Sicht der Behörde, im Hinblick auf das hier zu prüfende sonstige öffentliche Interesse, durch den Neubau zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung – im Unterschied z.B. bei Assanierungszwecken – nicht im Rahmen der durchzuführenden Interessensabwägung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang werde auf § 30 Abs 1 Z 14 MRG hingewiesen. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes stehe jedoch fest, dass unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein öffentliches Interesse am geplanten Neubau zur Errichtung eines Ärztezentrums (ärztliche Ordination) mit einer E F zur Sicherstellung und Verbesserung der ärztlichen Versorgung bestehe und die Erweiterung des Angebotes unterschiedlicher ärztlicher Fachrichtungen, welche derzeit – mit Ausnahme der Fachbereiche Innere Medizin und Zahnmedizin – in der Marktgemeinde L nicht angeboten würden, stelle eine Verbesserung der ärztlichen Versorgung in der Gemeinde dar. Die Situierung dieses Ärztezentrums sei im direkten Nahbereich zu einer Station des E F sowie eines Pflegewohnheimes der G H, wodurch sich darüber hinaus starke Synergieeffekte ergeben würden, da die ärztliche Versorgung Kapazitäten zum Krankentransport sowie eines Pflegewohnheimes in unmittelbarer Nähe für sämtliche dieser Einrichtungen – und somit auch für die ärztliche Versorgung der Bevölkerung – von Vorteil sei. Da die Errichtung von Gebäuden zur Ansiedelung von Wahl- oder Privatärzten – und somit die Erweiterung des ärztlichen Versorgungsangebotes – den jeweiligen Bauwerbern freistehe, schade es in diesem Zusammenhang auch nicht, wenn derzeit keine weiteren Kassenstellen im Gebiet der Gemeinde L geplant seien und die bestehenden Stellen derzeit bereits den Vorgaben des Regionalen Strukturplanes Gesundheit (RSG 2025) entsprechen würden. Die bestehende Station des E F bleibe auch nur im Falle der Errichtung des antragsgegenständlichen Neubaus erhalten, sodass es zu einer Verbesserung der ärztlichen Versorgung in der Marktgemeinde L komme. Sofern die Station des E F geschlossen werde, komme es im Gegenzug zu einer eindeutigen Verschlechterung der ärztlichen Versorgung. Somit sei insbesondere aufgrund des Zusammenwirkens der Verbesserung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung durch Errichtung des geplanten Ärztezentrums, der Verhinderung der Schließung der Station des E F und der Neuerrichtung einer den heutigen Anforderungen entsprechenden Station des E F vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Abriss des bestehenden Gebäudes und der Errichtung des geplanten Gebäudes auszugehen. In weiterer Folge sei festzuhalten, dass aus dem Vorbringen des Herrn A B keine schutzwürdigen Interessen ableitbar seien. Aus Sicht der Behörde seien aus dem festgestellten Sachverhalt auch keine solchen erkennbar. Wenn vorgebracht werde, dass die Antragstellerin keine vergleichbare Ersatzwohnung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 15 MRG mit einem vergleichbaren Mietvertrag angeboten werden könnte, eine solche am freien Markt auch nicht verfügbar sei und das Interesse des Herrn A B an der Aufrechterhaltung des bestehenden Mietvertrages – gerade in Zeiten steigender Mietpreise – als besonders schutzwürdig anzusehen sei, so sei auszuführen, dass die Beurteilung des Vorliegens eines entsprechenden Ersatzes für die bestehende Mietwohnung nicht im gegenständlichen Verfahren vor der Bezirksverwaltungsbehörde, sondern ausschließlich im gerichtlichen Kündigungsverfahren dem Zivilgericht obliege. Aus Sicht der Behörde sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb es einer Person, die für einen Zeitraum von 37 Jahren dieselbe Wohnung gemietet habe, nicht zumutbar wäre, in eine andere Mietwohnung umzuziehen. Da folglich ein öffentliches Interesse am geplanten Neubau zur Errichtung eines Ärztezentrums mit E F zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung bestehe und diesem keine widerstreitenden öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen des betroffenen Mieters gegenüberstehen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Herrn A B am 29.02.2024 zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 27.03.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in welcher er, gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, den bekämpften Bescheid zur Gänze anfocht und neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen werde, dass der geplante Abbruch des bestehenden Gebäudes in L, Sstraße, nicht im öffentlichen Interesse liege; in eventu den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Nach Darstellung des Sachverhaltes und Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde wurde von Seiten des Beschwerdeführers beschwerdebegründend im Detail ausgeführt wie folgt:

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In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Rechtsgrundlagen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“

§ 27 VwGVG normiert Nachstehendes:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

§ 30 Abs 2 Z 15 MRG normiert Nachstehendes:

„[…]

(2) Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn

[…]

15. ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen oder umgebaut werden soll, mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, daß selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter der geplante Neubau (Umbau) aus Verkehrsrücksichten, zu Assanierungszwecken, zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnfehlbestandes geeignet sind, oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dem Mieter Ersatz beschafft wird;

[…]“

§§ 37, 39 und 59 Abs 1 AVG lauten wie folgt:

§ 37 AVG:

„Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“

§ 39 AVG:

„(1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

(2a) Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderungspflicht).

(2b) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren durch Verfahrensanordnung für geschlossen erklären. Die Erklärung hat nach Möglichkeit in der mündlichen Verhandlung, in allen anderen Fällen schriftlich zu ergehen.

(4) Das Ermittlungsverfahren ist auf Antrag fortzusetzen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeiführen würden. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Die Behörde kann das Ermittlungsverfahren jederzeit von Amts wegen fortsetzen.

(5) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, gilt das Ermittlungsverfahren als nicht geschlossen, wenn der Bescheid nicht binnen acht Wochen ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals einer Partei gegenüber das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt worden ist, gegenüber einer Partei erlassen wird.“

§ 59 Abs 1 AVG:

„(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

[…]“

§ 30 Abs 2 Z 15 MRG idgF normiert demnach unter der Überschrift „Kündigungsbeschränkungen“, dass als ein wichtiger Grund (zur Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter) es insbesondere anzusehen ist, wenn ein Miethaus ganz oder in dem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen oder umgebaut werden soll, mit dem Abbruch (Umbau) die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist, und die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, dass selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter, der geplante Neubau (Umbau) aus Verkehrsrücksichten, zu Assanierungszwecken, zur Vermehrung der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnfehlbestandes geeignet sind, oder aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dem Mieter Ersatz beschafft wird. Der Zweck der in Rede stehenden Bestimmung besteht darin, die Möglichkeit zu schaffen, im öffentlichen Interesse privatrechtlich geschützte Rechte des Mieters zu durchbrechen (vgl. dazu bereits VwGH am 17.12.1957, Slg.N.F. Nr. 4501/A zur Vorgängerregelung des § 19 Abs 2 Z 4a MRG aF).

Bei dieser Feststellung handelt es sich somit um einen antragsbedürftigen Verwaltungsverfahrensakt und hielt die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zutreffend fest, dass unter einem „Bauwerber“ im Sinne dieser Regelung nicht nur jene Person zu verstehen sei, welche bei der Baubehörde ein bezughabendes Bauprojekt eingebracht habe, sondern auch eine solche Person, die einen entsprechenden baurechtlichen Antrag betreffend jenes Projekt, dass auch Gegenstand des Antrags auf Feststellung im Sinne der zitierten Bestimmung ist, beabsichtigt (vgl. z.B. VwGH am 25.02.2010, 2008/06/0148). Das marktgemeindeseitig im Zusammenhang mit dem laut Aktenlage derzeit jedenfalls zum Teil auch vermieteten Gebäude und damit mit dem in Rede stehenden Miethaus eine derartige Absicht grundsätzlich tatsächlich besteht, wurde fallbezogen auch durch den Gemeinderatsbeschluss vom 01.06.2022 bekundet; - ungeachtet des Umstandes, dass daraus auch nicht ersichtlich ist, auf welche Unterlagen des geplanten Projektes sich dieser bezieht. Im Übrigen wurde gemäß Spruch I. des Bescheides des Vizebürgermeisters vom 26.07.2022, GZ: B-2022-1223-00123, der Marktgemeinde L auch die Baubewilligung für den Abbruch des Mehrparteienhauses mit E F (Haus Sstraße) auf dem Bauplatz/der Grundstücksfläche, bestehend aus dem Grundstück Nr. *** aus EZ: **** in der KG L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und ist im Zusammenhang mit dem „Verfahrensfall lfde. Nr. **, Sstraße – EZ ** und ***, KG **** L“ aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.03.2022 auch eine vereinfachte Flächenwidmungsplan-Änderung gemäß § 39 Abs 1 StROG 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 6/2020, erfolgt (vgl. § 2 leg. cit.); - auch wenn aus der Vereinbarkeit eines beabsichtigten Abbruches bzw. geplanten Neubaus mit dem Flächenwidmungsplan für sich genommen ein öffentliches Interesse nicht abgeleitet werden könnte (vgl. in Bezug auf ein Wohnbauvorhaben VwGH am 28.02.2008, 2006/06/0232).

Dass ein von Seiten der Liegenschaftseigentümerin beabsichtigtes Bauprojekt von Seiten des E F allenfalls als Bauwerberin durchgeführt und von der Antragstellerin laut Akteninhalt mitfinanziert werden soll, steht der Aktivlegitimation der Antragstellerin als Eigentümerin der Liegenschaft eine Feststellung nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG zu beantragen, somit nicht entgegen. Der Begriff des „Bauwerbers“ in der Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 15 MRG ist somit nicht im strengen baurechtlichen Sinn zu verstehen (vgl. z.B. auch VwGH am 25.02.2010, 2008/06/0148).

Die Regelung des § 30 Abs 2 Z 15 MRG geht nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 25.02.2010, 2008/06/0148), auch davon aus, dass an der Stelle des abgebrochenen Miethauses (oder eines Teiles eines solchen) der neue Bau (oder der Umbau) errichtet werden soll und stellt die Planung eines Abbruches (vgl. z.B. § 32 Stmk. BauG) nach der Gesetzesbestimmung des § 30 Abs 2 Z 15 MRG ex lege bloß eine der Voraussetzungen für die Stellung eines derartigen Antrags dar, indem der Gesetzgeber auch davon ausgeht, wenn – wie gegenständlich - ein Miethaus, in welchem sich der Mietgegenstand befindet, ganz oder teilweise insbesondere abgetragen werden soll und „mit dem Abbruch….“ die Errichtung eines neuen (geänderten) Baues sichergestellt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bauwerbers bescheidmäßig zu erkennen hat, ob selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter, insbesondere der geplante Neubau nicht nur aus Verkehrsrücksichten zu Assanierungszwecken zur Vermehrung von Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung eines im Ortsgebiet bestehenden quantitativen Wohnungsbedarfes oder eines qualitativen Wohnungsfehlbedarfes geeignet, sondern auch aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Diese Feststellungskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde bezieht sich somit lediglich darauf, dass selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter, der gegenständlich geplante Neubau aus einem der demonstrativ aufgezählten Gründe (vgl. VwGH am 25.02.2010, 2008/06/0148) im öffentlichen Interesse liegt. Soweit der verfahrenseinleitende Antrag auch beinhaltet (offenbar festzustellen: das Prädikat fehlt;), dass die geplante Abtragung der in Rede stehenden Miethäuser, in welchen sich Mietgegenstände, insbesondere auch jener der mitbeteiligten Partei und nunmehrigen Beschwerdeführerin A B befinden, selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen der bisherigen Mieter, sohin auch der mitbeteiligten Partei, gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG im öffentlichen Interesse gelegen sei, zielt dieser auf eine Feststellung ab, die der belangten Behörde auf Grundlage dieser gesetzlichen Regelung des § 30 Abs 2 Z 15 MRG vom Gesetzwortlaut her nicht zukommt und erwies er sich diesbezüglich demnach als nicht zulässig, weshalb es diesen Antrag in diesem Umfang mittels Beschluss zurückzuweisen (vgl. Spruchpunkt B dieser Erledigung) galt.

Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid spruchgemäß auf Antrag der Marktgemeinde L gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG fest „dass der geplante Abbruch des bestehenden Gebäudes in L, Sstraße, Grundstück Nr. ***, KG ****, im Hinblick auf die Neuerrichtung eines Ärztezentrums mit E F, selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Herrn A B als bisherigem Mieter, im öffentlichen Interesse liege“ und bezieht sich der gegenständliche Spruch des in Rede stehenden Bescheides somit auch vom Wortlaut her klar nicht darauf, dass selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des bisherigen Mieters „der geplante Neubau“ aus näher darzulegenden anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, womit jedoch auch die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens determiniert wurde (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/019).

Indem die belangte Behörde spruchgemäß feststellte, dass der geplante Abbruch des bestehenden näher bezeichneten Gebäudes, wenngleich im Hinblick auf die Neuerrichtung eines Ärztezentrums mit E F, selbst unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Herrn A B als bisherigem Mieter im öffentlichen Interesse liege, belastet sie ihren Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit, zumal ihr eine Zuständigkeit diesbezüglich das Vorliegen des öffentlichen Interesses festzustellen materienrechtlich nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG nicht zukommt, was es gemäß § 27 VwGVG fallbezogen aufzugreifen galt und weshalb die verfahrensgegenständliche behördliche Erledigung bereits vor diesem Hintergrund keinen Bestand haben konnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass von Behördenseite in der Bescheidbegründung nicht nur vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Abriss des bestehenden Gebäudes, sondern auch der Errichtung des geplanten Gebäudes ausgegangen wurde. Für die Bedeutung des Spruchs ist nicht maßgebend, wie die Behörde diesen „verstanden wissen wollte“ noch wie der Empfänger in verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist (vgl. z.B. VwGH am 20.09.1988, 87/12/0047, VwGH am 24.11.1986, 84/10/0262, VwGH am 10.04.1980, 1941/78 VwSlg 10093 A/1978). Gegenständlich liegt vom Erklärungswert, gemessen an der maßgebenden Vorschrift des § 30 Abs 2 Z 15 MRG, ein unklarer Bescheidspruch nicht vor und dürfte die Begründung lediglich bei Vorliegen eines auslegungsbedürftigen unklaren Spruchs herangezogen werden (vgl. z.B. VwGH am 27.07.2007, 2006/10/0240). Ungeachtet dieser rechtlichen Vorgabe bezieht sich – wie dargelegt – auch die Bescheidbegründung zum Teil auch auf das öffentliche Interesse des Abbruchs.

Aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde war die mit dieser bekämpfte bescheidmäßige Erledigung somit bereits aus diesen Gründen zu beheben und diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden.

Dennoch soll Folgendes angemerkt werden:

Unbeschadet der Tatsache, dass die Aufzählung jener Umstände, welche im öffentlichen Interesse liegen, beispielhaft ist und, wie die belangte Behörde auch grundsätzlich zutreffend festgehalten hat, sachverhaltsmäßig allenfalls erst durch ein „Zusammenwirken“ verschiedener darin aufgezählter Kriterien gegeben sein kann, gilt es jedoch zu bedenken, dass es sich bei dieser Regelung um eine auf die Einschränkung bestehender Privatrechte gerichtete und daher im Zweifel einschränkend auszulegende Regelung handelt (vgl. z.B. VwGH am 18.06.2003, 2001/06/0176, mwN). Es kann jedoch auch noch ein anderes öffentliches Interesse am geplanten Bau grundsätzlich zusätzlich ins Gewicht fallen (vgl. dazu bereits VwGH am 18.05.1966, 1948/65) und hat eine Interessenabwägung gegenüber schutzwürdigen Interessen der durch die Kündigung betroffenen Mieter stattzufinden (vgl. VwGH am 16.05.2013, 2012/06/0135 unter Hinweis auf VwGH am 20.04.1995, 94/06/0093).

Wie dargelegt, wird in der in Rede stehenden Norm des § 39 Abs 2 Z 15 MRG davon ausgegangen, dass an der Stelle des abzubrechenden Miethauses ein Umbau oder Neubau - gegenständlich ein Neubau – errichtet werden soll und hat sich die Feststellung ex lege auf den „geplanten Neubau“ zu beziehen. Bereits diese gesetzliche Diktion legt ohne Zweifel nahe, dass Gegenstand der Feststellung ein gewisses beabsichtigtes „Grobprojekt“ zu sein hat; - dies auch deshalb, da von Seiten des Höchstgerichtes (vgl. z.B. VwGH am 16.05.2013, 2012/06/0135 unter Hinweis auf VwGH am 25.02.2010, 2008/06/0148) im gerichtlichen Kündigungsverfahren erforderlichenfalls zu prüfen sei, ob das dem Kündigungsstreit zugrundliegende bewilligte Vorhaben dem entspricht, welches dem Verfahren zur Erlassung des Interessensbescheides zugrundegelegen sei. Insofern erachtete der Verwaltungsgerichtshof es zwar als nicht erforderlich, dass ein ausgearbeitetes „Detailprojekt mit näheren Plänen“ zum Entscheidungszeitpunkt bereits vorliegend ist und als hinreichend, „dass das Projekt im Verwaltungsverfahren so ausreichend determiniert ist, dass aufgrund dessen die nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG vorzunehmende Beurteilung möglich ist.“ Auch dem Sachverhalt dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung lag, den bezughabenden Entscheidungsgründen folgend, ein Projekt einer gewissen Tiefe zugrunde.

Gegenständlich ist auch ein derartiges „Grobprojekt“, auf welches sich auch die Willensbildung des Gemeinderates nachvollziehbar zu beziehen hätte, nicht vorliegend und vermögen nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten insbesondere die Stellungnahmen, die im behördlichen Verfahren von Seiten des E F in Bezug auf ein angeblich notwendiges „Raumprogramm“ abgegeben wurden, die Vorlage eines „Projektes“ mit einem hinreichenden Determinierungsgrad nicht zu ersetzen, sodass auch mit Blick auf das folgende zivilrechtliche Kündigungsverfahren ausreichend klar ist, über welches „Neubauvorhaben“ von Behördenseite im Wege einer solchen Feststellung überhaupt entschieden wurde, was schon aus dem Gebot der Spruchklarheit nach § 59 Abs 1 AVG folgt. Fragen in Bezug auf die Errichtung des geplanten Neubaus in baurechtlicher und finanzieller Hinsicht sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 08.03.1973, 1948/65 unter Verweis auf VfGH am 18.12.1972, G34,35,36/72-11) allerdings von Seiten des Zivilgerichtes zu beantworten.

Erst auf Grundlage eines solchen „Grobprojektes“ wird die belangte Behörde überhaupt in die Lage versetzt, maßgebende Feststellungen in Bezug auf den verfahrensrelevanten Sachverhalt zu treffen, hat sie doch zu klären, ob der geplante Neubau aus von ihr festzustellenden Gründen im öffentlichen Interesse liegt oder nicht.

Nach § 30 Abs 2 Z 15 MRG hat eine Interessensabwägung – wie dargelegt - nicht nur bei widerstreitenden öffentlichen Interessen stattzufinden, sondern, wovon die belangte Behörde auch ausging, gegenüber schutzwürdigen Interessen des durch eine damit in Zusammenhang stehende Kündigung betroffenen Mieters (vgl. z.B. VwGH am 19.11.1998, 98/06/0131), und ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der bald **-jährige Mieter seit mehreren Jahrzehnten in der besagten Wohnung wohnhaft ist, jedenfalls auch ein gewisses schutzwürdiges Interesse, wobei von Seiten des Höchstgerichtes jedoch u.a. auch die Feststellung von „Kompensationsmaßnahmen“ in Relation zu sonstigen Interessen Mitbeteiligter gefordert wurde (vgl. VwGH am 23.02.2001, 99/06/0131). Unter „öffentlichem Interesse“ kann – wie von Behördenseite auch dargelegt – nur das Interesse der Allgemeinheit an der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Rechtsträger zukommenden Aufgaben verstanden werden (vgl. z.B. VwGH am 23.10.1985, 84/01/0378). Von Behördenseite wurde das Interesse der Antragstellerin bezogen auf den zur besseren Vermietbarkeit zu adaptierenden Mietgegenstand zur Lukrierung von Mieteinnahmen zutreffend als ein nicht öffentliches gewertet (vgl. in Bezug auf „wirtschaftliche Überlegungen“ z.B. VwGH am 16.05.2013, 2012/06/0135). Ungeachtet des Umstandes, dass sich aus der Schließung der Ortsstelle L ein öffentliches Interesse ergeben kann, unbeschadet der Tatsache, dass nicht festgestellt wurde, wie konkret die bereits jahrelang in den Raum gestellten Schließungspläne der Ortsstelle L tatsächlich sind und vor allem welche Auswirkungen sich für die Bevölkerung bzw. Allgemeinheit dadurch konkret ergeben würden, vermag aus dem erforderlichen „Raumprogramm“ für die Ortsstelle L für sich genommen noch kein öffentliches Interesse nachvollziehbar abgeleitet zu werden und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit sich durch Realisierung eines festzustellenden Neubaus, welche Auswirkungen auf die Versorgung mit Leistungen des E F, allenfalls in Form von Verbesserungen, tatsächlich ergeben würden. Entsprechende, diese Angaben untermauernde, im Beweisverfahren zu prüfende taugliche „Bescheinigungsmittel“ sind im Beschwerdefall nicht zu ersehen. Behördenseitig wurde überdies im Ergebnis auch von einer grundsätzlichen Sicherstellung der ärztlichen Versorgung durch Bestandsärzte ausgegangen (vgl. VwGH am 08.03.1973, 1659/71, wobei dieser höchstgerichtlichen Judikatur u.a. der Sachverhalt zugrunde lag, dass ärztekammerseitig bestätigt wurde, dass „ein gewisser Mangel an mietbaren Ordinationsräumen bestehe“) und eine Verbesserung des ärztlichen Leistungsangebots und der medizinischen Versorgung einschließlich Synergieeffekte, bezogen auf ein Pflegewohnheim der G H und damit auch Interessen der Bewohner dieses Pflegewohnheimes, ins Treffen geführt, sodass auch nicht klar festgestellt wurde aufgrund welchen konkreten Sachverhaltes damit in Zusammenhang stehende öffentliche Interessen, ausgenommen der allfälligen Verbesserung des medizinischen Leistungsangebots im Bereich diverser Fachärzte, auch daraus konkret abgeleitet werden kann; - ungeachtet des Umstandes, dass von Seiten des Beschwerdeführers nunmehr auch vorgebracht wurde, dass seit 01.01.2024 bereits ein Ärztezentrum in der Marktgemeinde L etabliert worden sei.

Im Ergebnis war der Beschwerde somit Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aus den eingangs dargelegten Gründen des behördlicherseits vorgenommen Bescheidspruchs, welcher von Seiten des Verwaltungsgerichtes ohne die Sache des Rechtsmittelverfahrens zu verlassen, im Beschwerdeverfahren nicht gesetzkonform abgeändert werden kann, zu beheben und der sich auf die Feststellung des öffentlichen Interesses in Bezug auf den Abbruch des Bestandsgebäudes beziehende Antrag der mitbeteiligten Partei in diesem Umfang zurückzuweisen.

Die Durchführung der Verhandlung war im Hinblick auf die dafür ausschließlich maßgebliche Lösung der damit im Zusammenhang stehenden, dargelegten Rechtsfragen betreffend Behördenzuständigkeit und die Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages nicht erforderlich.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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