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LVwG 30.33-547/2024•LVwG ST LVwG 30.33-547/2024
LVwG 30.33-547/2024Landesverwaltungsgericht02.05.2024
Normadressat, Betrieb, Bordell, Pflichten, Bewilligungsinhaber, Verantwortlichkeit, Prostitution, Jedermann, Inhaber, Bordellbewilligung, Verpflichtungen, Werbung, Wissen, Verantwortlicher, Steiermärkisches Prostitutionsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, Ngasse, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 22.12.2023, GZ: VStV/923301775927/2023,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG
eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) vom 22.12.2023, GZ: VStV/923301775927/2023, wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe als Inhaber einer Bordellbewilligung zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort Werbung für diese bordellähnliche Einrichtung auf einer Plakatfläche gekennzeichnet bzw. beworben wurde, obwohl jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakatflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen verboten sei. Die Ankündigung auf der Plakatfläche habe folgenden Wortlaut enthalten:
„E F www.E F-g.at Entschuldigen Sie uns bitte den Formfehler in unserer letzten Jobanzeige. Wir stellen ein!!! "LadiestesterInnen" männlich/weiblich/genderfluid/ non binary“
Hiedurch habe er die Rechtsvorschriften des § 15 Abs 1 Z 2 lit a Stmk. Prostitutionsgesetz, LGBl Nr. 16/1998 zuletzt geändert durch LGBl Nr. 79/2017 iVm § 3 Abs 4 Z 3 Stmk. Prostitutionsgesetz, LGBl Nr. 16/1998, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 79/2017, verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 363,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 15 Abs 2 Z 2 Stmk. Prostitutionsgesetz, LGBl Nr. 16/1998, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 79/2017, verhängt.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten und in formaler Hinsicht zulässigen Beschwerde wurden neben behaupteten Verletzungen von Verfahrensvorschriften verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Stmk. Prostitutionsgesetz (im Folgenden Stmk. ProstG) vorgebracht. Außerdem sei von der Behörde die Bestimmung des § 3 Abs. 4 Z 3 Stmk. ProstG falsch ausgelegt worden. Es wurde beantragt, das Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einstellung zu bringen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Akt der belangten Behörde in Verbindung mit den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, ergibt sich nachstehender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt:
Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer als Inhaber der Bordellbewilligung für das Bordell E F, Sgürtel, G, vorgeworfen, er habe als Inhaber/in einer Bordellbewilligung zu verantworten, dass zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort Werbung für diese(s) bordellähnliche Einrichtung auf einer Plakatfläche gekennzeichnet bzw. beworben wurde, obwohl jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakatflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen verboten sei. Die Ankündigung auf der Plakatfläche enthielt folgenden Wortlaut:
„E F www.E F-graz.at Entschuldigen Sie uns bitte den Formfehler in unserer letzten Jobanzeige. Wir stellen ein!!! "LadiestesterInnen" männlich/weiblich/genderfluid/ non binary“
Der Beschwerdeführer ist bei der E F GmbH angestellt und Inhaber der Bordellbewilligung gem. § 4 Stmk. ProstG. Für den Betrieb ist eine weitere Betriebsbewilligung (Gastronomie) erforderlich, welche G H inne hat. Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen Berufener ist Herr I J.
Zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Übertretung war kein verantwortlicher Vertreter des Inhabers der Bordellbewilligung gem. § 9 Stmk. ProstG bestellt.
Für den Druck des Plakats wurde eine Firma in Deutschland beauftragt, das Aufhängen des Plakates erfolgte durch den Geschäftsführer Herrn I J. Der Beschwerdeführer war davon zwar in Kenntnis, hat aber weder den Druck in Auftrag geben, noch das Aufhängen veranlasst oder selbst durchgeführt.
Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, Sgürtel, befindet sich ein eingefriedeter Parkplatz, auf welchem an der West- und auf der Nordseite bewilligte Plakatflächen, also Werbeflächen, angebracht sind. Es handelt sich um behördlich genehmigte Plakatflächen, wobei auf einer dieser Plakatflächen auf der Westseite die verfahrensgegenständlichen Schriftzüge zum vorgeworfenen Zeitpunkt angebracht waren.
Diese Feststellungen ergeben sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus dem Akt der belangten Behörde in Verbindung mit den Beschwerdevorbringen und den durchwegs glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Anbringen der Ankündigung, und sind im Ergebnis unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Die für diese Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Prostitutionsgesetztes in der geltende Fassung lauten wie folgt:
§ 3:
„Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu
(1) Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
1. in behördlich bewilligten Bordellen,
2. in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.
(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
1. in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,
2. in behördlich bewilligten Bordellen,
3. an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß § 13 Abs. 2.
(4) Verboten ist
1. die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden,
2. die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine krasse Belästigung für die Allgemeinheit darstellt,
3. Jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakatflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen.
(5) Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010“
§ 9:
„Verantwortliche Vertreterin/Verantwortlicher Vertreter
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).
(2) Die verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter muss
1. die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllen,
2. strafrechtlich verfolgt werden können und
3. ihrer/seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010“
§ 10:
„Betrieb eines Bordells und Pflichten des Bewilligungsinhabers
(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die
1. vom Verbot des § 3 Abs. 1 nicht erfaßt sind und
2. einen gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, ausgestellten mit einem Lichtbild versehenen Ausweis, der während des Aufenthaltes im Bordell bereitzuhalten und den Organen der Behörden (§ 12) auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist, besitzen, dem zu entnehmen ist, daß
a) sie auf Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerkes frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden sind und
b) bei ihnen nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, eine HIV-Infektion nicht vorliegt.
(2) Der Inhaber einer Bordellbewilligung ist verpflichtet,
1. während der Betriebszeiten persönlich anwesend zu sein und im Falle seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Vertreter persönlich anwesend ist,
2. sich von der Identität der im Bordell die Prostitution ausübenden Personen sowie von der Gültigkeit des gemäß Abs. 1 Z.2 geforderten Ausweises zu überzeugen,
3. den Behörden (§ 12) hinsichtlich der die Prostitution ausübenden Personen sowie hinsichtlich der im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmer schriftlich bekanntzugeben
a) längstens binnen drei Tagen nach Aufnahme der Prostitution sowie Aufnahme des Dienstverhältnisses Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und bei Fremden Angabe über die bestehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich,
b) unverzüglich bei Eintritt jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift.
(3) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1) sowie die Bedingungen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.
(4) Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Abs. 3 ist auch den Organen der Strafbehörden (§ 12 Abs. 2) sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14 Abs. 1) zu gewähren.
(5) Der Zutritt gemäß Abs. 3 und 4 darf mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.
(6) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter ist verpflichtet, Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Bordell stören, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017“
§ 15:
„Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) die Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt,
b) außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution anbahnt oder ausübt,
c) entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft,
d) ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt,
e) ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt;
a) Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen § 3 Abs. 4 Z. 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt,
b) entgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überläßt,
c) den in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;
3. a) entgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterläßt,
b) den gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält,
c) der durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt,
d) entgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 Geldstrafe von 363,– Euro bis 7.267,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 727,– Euro bis 14.535,– Euro,
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 Geldstrafe bis zu 3.633,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 7.267,– Euro,
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 Geldstrafe bis zu 2.180,– Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 4.360,– Euro.
(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a bis c ist strafbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013“
Festgestellt wird, dass das Steiermärkische Prostitutionsgesetz unterschiedliche Normadressaten kennt. Während sich § 10 Stmk. ProstG auf den Betrieb eines Bordells und die Pflichten des Bewilligungsinhabers bezieht, regelt § 9 leg.cit die Verantwortlichkeit einer möglichen Vertreterin bzw. eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bordellbewilligung. § 3 Stmk. ProstG wiederum legt Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu für „Jedermann“ fest, wobei einzelne Verbote – in Verbindung mit § 10 leg.cit - den Inhaber der Bordellbewilligung betreffen.
Im Gegensatz zu § 3 Stmk. ProstG, der von Verboten und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu spricht und sich an den „Ausübenden“ richtet, spricht § 10 leg.cit ausdrücklich von den Pflichten des Bewilligungsinhabers und ist in diesen Fällen essentielles Tatbestandsmerkmal die Begehung der Übertretung als „Bewilligungsinhaber“ eines Bordells.
Im Gegenstand wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Inhaber einer Bordellbewilligung gem. § 10 Stmk. ProstG für eine von der GmbH in Auftrag gegebene und vom Geschäftsführer angebrachte Werbung für ein Bordell (E F) gem. § 3 Abs. 4 Z 3 Stmk. ProstG bestraft.
Dem Beschwerdeführer wurde damit keine Verletzung der ihm aufgrund seiner Eigenschaft als Inhaber einer Bordellbewilligung zukommenden Verpflichtungen (§ 10 Stmk. ProstG) vorgeworfen. Vielmehr wurde ihm eine Übertretung vorgeworfen (Verbot jeglicher Art von Werbung für Bordelle), die „Jedermann“ verletzen kann.
Gegenständlich hat die Werbung für das Bordell aber nachweislich nicht der Beschwerdeführer, sondern die hinter dem Bordell stehende GmbH (E F GmbH) veranlasst und wurde sie vom Geschäftsführer angebracht.
Lediglich das Wissen über eine solche Werbung macht den Beschwerdeführer als Inhaber der Bordellbewilligung noch nicht zum strafrechtlich Verantwortlichen für die gegenständliche, nicht unter § 10 Stmk. ProstG subsumierbare Übertretung, sondern wäre im Gegenstand vielmehr der Geschäftsführer selbst bzw. ggf als zur Vertretung nach außen Berufener der GmbH (§ 9 VStG) zur Verantwortung zu ziehen.
Da der Beschwerdeführer damit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen.
Zu II:Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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